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Entscheid

VB.2003.00145

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00145

5. Februar 2004Deutsch11 min

(URT.2004.7743)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss

vom 4. Februar 2003 forderte der Gemeinderat X drei Betreiber von

Abbruchauto-Umschlagplätzen, darunter A, auf, die auf dem Areal an der L-Strasse

in X befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fachgerecht bis spätestens 28.

Februar 2003 zu entsorgen. Ausserdem wurden die Betreiber aufgefordert, innert

der gleichen Frist Be­scheinigungen beizubringen, wie der verunreinigte Boden

saniert werde. Einem allfälligen Rekurs entzog der Gemeinderat die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diesen

Beschluss erhob A am 28. Februar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y. Er bean­tragte

im Wesentlichen, der Beschluss des Gemeinderats X sei aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats X. Ausserdem

sei die aufschiebende Wirkung unverzüglich wieder herzustellen.

Innerhalb der Vernehmlassungsfrist beschloss der Gemeinderat X am 18. März

2003, den ursprünglichen Beschluss vom 4. Februar 2003 wiedererwägungsweise

aufzuheben. Für das weitere Vorgehen würden Fachexperten eines

Umweltingenieurbüros sowie des kanto­nalen Amts für Abfall, Wasser, Energie und

Luft (AWEL) beigezogen.

In der Folge schrieb der Bezirksrat Y am 25. März 2003 das Rekursverfahren

gegen den Beschluss des Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 zufolge

Wiedererwägung als gegen­standslos geworden ab (Disp.-Ziff. I). Er

verpflichtete den Gemeinderat, dem Be­schwerde­führer nach Eintritt der

Rechtskraft des Beschlusses eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten (Disp.-Ziff. II). Die Gebüh­ren und

Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Disp.-Ziff. III).

III.

Am 17. April 2003 erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats

vom 25. März 2003. Er beantragte, dessen Dispositiv-Ziffer II sei

aufzuheben und es sei eine angemessene Parteientschädigung festzusetzen,

eventuell das Geschäft zur Zuspre­chung einer angemessenen Parteientschädigung

zurückzuweisen, unter Kosten- und Ent­schädi­gungsfolgen.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Stellungnahme, während der Gemeinderat X

in seiner Beschwerdeantwort beantragte, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter

die Partei­entschädigung auf Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

erhöhen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen

Entscheide über Entschädigungen ist zulässig, wenn die Beschwerde in der

Hauptsache gegeben ist (e contrario § 43 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 43 N. 2).

Aufgrund der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses des

Gemeinderats X vom 4. Februar 2003 blieb die Frage ungeklärt, ob als

verfügende Behörde tatsächlich der Gemeinderat oder – wie vom

Beschwerdeführer in der Rekursschrift ausgeführt – das AWEL zuständig sei,

jedenfalls soweit die Massnahmen auf die kantonale Gewässer­schutz- oder

Abfallschutzgesetzgebung abgestützt sei. Ebenfalls musste die vom Be­schwerdeführer

aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden, ob gegenüber dem gemeinderätlichen

Beschluss der Bezirksrat oder wegen des baurechtlichen Bezugs die Baurekurskommission

die zuständige Rekursinstanz sei.

Weil der Inhalt der Anordnung nicht unter den Ausschlusskatalog nach § 43

Abs. 1 VRG fällt, ist das Verwaltungsgericht in jedem Fall letzte kantonale

Rechtsmittelinstanz, unab­hängig davon, ob der Instanzenzug vorgängig von der

Gemeinde zum Bezirksrat oder zur Baurekurskommission bzw. vom AWEL zur Direktion

führt (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung

vom 10. März 1983 oder § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 [PBG] bzw. § 13 Abs. 2 des Gesetzes betr. die

Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates … vom 26. Fe­bruar

1899; § 19b Abs. 1, § 19c Abs. 2 VRG). Dementsprechend ist das Verwaltungs­gericht

funktionell und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- fällt

die Beurteilung in die einzel­richterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG kann im

Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht die unterliegende

Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Ent­schädigung für die Umtriebe

ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechts­genügende

Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen be­son­deren

Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Eine

Parteientschädigung ist nicht nur geschuldet, wenn ein Entscheid in der Sache

selbst er­geht, sondern auch wenn das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit

formell erledigt wird (RB 2002 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 25 mit

Hinweisen).

Dass es im Rekursverfahren angebracht war, einen Rechtsvertreter

beizuziehen, und dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekursver­fahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1

erfüllt waren, ist unbestritten. Streitig ist die Höhe der zuzusprechenden Parteientschädigung.

2.2

Gemäss § 12 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 wird die Parteientschädigung nach der

Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und

den Barauslagen bemessen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37). § 17

Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der

Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche,

sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls

notwendigen Rechtsverfolgungs­auf­wands nach freiem (aber pflichtgemässem)

Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu ent­schä­digen ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl

99/1998, S. 524, mit Hinweisen, insbesondere auf Martin Bernet, Die

Parteientschädigung in der schweizerischen Verwaltungsrechtspflege, Zürich

1986, S. 147, 158, 161).

2.3

Im Beschwerdeverfahren überprüft das

Verwaltungsgericht Rechtsfragen und die Feststellung des Sachverhaltes frei.

Dies schliesst eine Kontrolle von Ermessens­miss­brauch und

Ermessensüberschreitung ein; hingegen ist die Rüge der Unangemessen­heit

unzulässig (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG). Weil die

Bemessung der Parteient­schädi­gung einen Er­messensentscheid darstellt, ist

somit die Befugnis des Verwaltungs­gerichts, über deren Höhe zu befinden,

eingeschränkt. Dem Gericht steht keine freie Er­messens­überprüfung zu; es kann

nur bei rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer lässt ausführen, ein

pauschale Parteientschädigung von Fr. 500.- (inkl. Mehrwertsteuer) sei

nicht angemessen. Einerseits sei er, der nach seiner Darstellung auf legale

Weise sein Grundstück für den Autohandel nutze, durch die plötz­liche

Räumungsanordnung zum Rekursverfahren gezwungen worden. Anderseits sei der vor­instanzliche

Entscheid sowohl materiell als auch in zeitlicher Hinsicht (Frist­ansetzung,

Entzug der aufschiebenden Wirkung) unhaltbar gewesen, weshalb die Vor­instanz

diesen wiedererwägungsweise wieder aufgehoben habe. Die Einreichung des

Rekurses sei für ihn dringlich und in wirtschaftlicher Hinsicht besonders

wichtig gewesen. Dies habe umfangreiche Abklärungen erforderlich gemacht. Die

tatsächlichen Anwalts­kosten für das Rekursverfahren hätten sich auf Fr.

6'900.- zuzüglich 2 % für Barauslagen und 7,6 % Mehrwertsteuer belaufen. Die

Rekursinstanz hätte die Honorarnote des Rechts­vertreters verlangen sollen. Es

sei ihm nicht möglich gewesen, aus eigenem Antrieb die Note einzu­reichen, da

er von der wiedererwägungsweisen Aufhebung des Beschlusses der Beschwer­degegnerin

1.

erst verspätet zusammen mit dem Abschreibungsbeschluss der Vor­instanz

erfahren habe.

3.2

Die Beschwerdegegnerin 1 räumt gewisse formelle

Mängel ein, welche schliesslich zur wiedererwägungsweisen Aufhebung des

Beschlusses vom 4. Februar 2003 geführt hätten. Es sei aber nicht nachvollziehbar,

dass die Anwaltskosten Fr. 6'900.- betragen haben sollten. Das Rekursverfahren

habe keine existenzielle Bedeutung für den Beschwer­deführer gehabt.

Eventualiter sei die Parteientschädigung unwesentlich, höchstens aber auf Fr. 1'000.-,

zu erhöhen.

4.

4.1

Auch wenn der zugrunde liegenden Streitsache

(Räumungsbefehl) kein Streitwert im Sinn von § 38 Abs. 2 VRG zukommt, so ist

dem Beschwerdeführer dennoch beizupflichten, dass ein erhebliches

wirtschaftliches Interesse auf dem Spiel steht. Die im Beschluss des Gemeinderats

X vom 4. Februar 2003 statuierte Verpflichtung, die auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers befindlichen Schrottautos auf eigene Kosten fach­gerecht zu

entsorgen, ist nämlich unmittelbar mit einem Verbot der bisherigen Grund­stücksnutzung

verbunden. Da der Beschwerdeführer das Grundstück vermietet hat, muss er mit

Ausfällen bei den Mietzinseinnahmen und mit allfälligen Schadenersatz­forderungen

rechnen, die er in der Beschwerdeschrift näher quantifiziert.

4.2

Im Rekursverfahren hatte sich der Vertreter des

Beschwerdeführers mit schwierigen Rechtsfragen auseinander zu setzen: So

thematisierte er die Zuständigkeit des Gemeinde­rats und die Form der

Anordnung, die sich gegen die drei Betreiber der Abbruchauto-Um­schlagplätze

wende, ohne Unterschiede in der tatsächlichen Nutzung zu berücksichtigen. Auch

habe der Beschluss den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ver­letzt,

weil sich die Behörde ohne dessen Wissen auf eine Expertise gestützt habe, die

inhaltlich unrichtig sei. Die Anordnung beeinträchtige in unzulässiger Weise

Grundrechte des Beschwerdeführers. Ausserdem wandte sich der Vertreter gegen

den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.

Aus den Akten geht zwar nicht klar hervor, was genau den Gemeinderat X bewogen

hat, die ursprüngliche Anordnung wiedererwägungsweise aufzuheben. Auf jeden

Fall haben die Ausführungen in der Rekursschrift mit dazu beigetragen, dass der

Gemein­derat an der Rechtmässigkeit des Beschlusses zweifelte und gewisse

formelle Mängel einräumte. Die Rekursschrift mit insgesamt 25 eher locker

beschrif­teten Seiten kann daher nicht als unverhältnismässig umfangreich

bezeichnet werden. Zu berück­sichtigen ist zudem, dass der Vertreter des

Beschwerdeführers auch den Sachverhalt zurück bis ins Jahr 1996 auf­zuarbeiten

hatte, als die Bewilligung für die Nutzung des Grundstückes für den Handel mit

Occasionsfahrzeugen erteilt wurde.

4.3

Es trifft zwar zu, dass sich der Vertreter des

Beschwerdeführers nach dem Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu

sofortigem Handeln veranlasst sehen musste. Die Dringlichkeit beeinflusst

allerdings die Höhe des Arbeitsaufwands nur insofern, als er in der

Rekursschrift zusätzlich zur Problematik der aufschiebenden Wirkung Stellung zu

beziehen hatte. Im Übrigen bleibt der Bearbeitungsaufwand so oder anders

gleich.

4.4

Eine vorgängige Aufforderung zur Einreichung der

Honorarnote ist im Verwaltungs­prozessrecht nicht vorgesehen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Allerdings ist einzu­räumen, dass der

Vertreter im Rekursverfahren nicht direkt und nicht vorgängig über den weiteren

Verlauf unterrichtet worden ist. Er hat offenbar von der Wiedererwägung und der

damit verbundenen Abschreibung des Rekursverfahrens erst nachträglich Kenntnis

erhal­ten (Schreiben des Gemeinderats an den Beschwerdeführer persönlich vom 21.

März 2003, Verfahrensabschreibung des Bezirksrats vom 25. März 2003). Aufgrund

dieser ver­fahrens­mässigen Abwicklung wurde eine Anzeige des Abschlusses der

Sachverhalts­ermittlungen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 VRG) hinfällig, was den

Vertreter des Beschwerde­führers noch zu einer selbständigen Einreichung einer

Honorarnote hätte veranlassen können.

4.5

In Würdigung aller Umstände erweist sich die

Festsetzung der Parteientschädigung auf pauschal Fr. 500.- – also

einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer – als klar zu niedrig und

deshalb als rechtsverletzende Ermessensausübung. Auch die Beschwerdegegnerin 1

räumt mit ihrem Eventualantrag ein, dass die Parteientschädigung allenfalls

höher festzusetzen sei.

Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es

vorliegend, die Streitsache zur Festsetzung einer höheren Parteientschädigung

nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht

gestützt auf § 63 Abs. 1 VRG selbst zu entscheiden. Der Be­schwerde­führer

beziffert die Anwaltskosten mit Fr. 6'900.- (zuzüglich Barauslagen und Mehrwert­steuer).

Ein Honorarnote oder eine Aufschlüsselung des Zeitaufwands, welche die Kosten

nachvollziehbar machen würde, liegt jedoch der Beschwerde nicht bei. Deshalb

hat das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 42). Ins Gewicht fallen einerseits die

Bedeutung des Rechtsstreits für den Be­schwerdeführer und die Schwierigkeit der

Rechtsfragen (E. 4.1 und 4.2). Anderseits erscheinen die deklarierten

Anwaltskosten von Fr. 6'900.- als ausserordentlich hoch. Ange­sichts dessen,

dass lediglich eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 2.2),

rechtfertigt sich eine Festsetzung auf Fr. 2'200.- (inkl. Mehrwertsteuer).

5.

Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer II des

Beschlusses des BezirksratsY vom 25. März 2003 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin 1 ist zu ver­pflichten, dem Beschwerdeführer für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdegegnerin 1 als unterliegender

Partei aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausserdem ist sie

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine

Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erweisen sich Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom

25.

März 2003 aufgehoben.

Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 890.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1

auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin 1 wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gerichts­verfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu be­zahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.