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Entscheid

VB.2003.00147

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00147

5. November 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7658)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 23. April 2002 beschloss der Gemeinderat X, A die

Baubewilligung für den Umbau des Erdgeschosses des Gebäudes an der L-Strasse zu

erteilen (Kat.-Nr. 01). Der Beschluss wurde am 26. Juli 2002 eröffnet.

Am 27. Mai 2002 erteilte die Baudirektion des Kantons

Zürich A die strassenpolizeiliche Bewilligung für den Umbau unter Auflagen und

Bedingungen. Die Baudirektion stellte die Verfügung der Gemeinde X zuhanden von

A zu. Die Gemeinde erachtete die verfügten Auflagen als derart einschneidend,

dass sie einstweilen darauf verzichtete, die Verfügung an den Bauherrn weiterzuleiten.

Stattdessen ersuchte sie die Baudirektion, die Verfügung in Wiederwägung zu

ziehen. Am 15. Oktober 2002 fasste die Baudirektion ihren Entscheid

teilweise neu. Danach ist das Baugrundstück durch bauliche Massnahmen

unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen die Staatsstrasse

abzugrenzen; eine Ausnahme gilt jedoch für die Ein- und Ausfahrt mit einer

Breite von 4 Metern. Im Übrigen hielt die Baudirektion an ihrer Verfügung vom

27. Mai 2002 fest.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die Gemeinde X an die Baurekurskommission

IV. Der Entscheid vom 15. Oktober 2002 sei insoweit aufzuheben, als er die

Verfügung vom 27. Mai 2002 in Wiedererwägung ziehe. Es sei A die Bewilligung

zur Nutzung des Vorplatzes in der bestehenden Form zu erteilen. Die Baurekurskommission

IV beschloss am 20. März 2003, auf den Rekurs nicht einzutreten.

III.

Am 22. April 2003 erhob die Gemeinde X gegen den

Nichteintretensentscheid Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und die Baurekurskommission IV anzuweisen, über den

Rekurs in der Sache zu entscheiden. Die Baurekurskommission beantragte am 8.

Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Baudirektion am 23. Mai 2003.

A liess sich vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Bauherr wurde im Rubrum ursprünglich als

Beschwerdegegner aufgeführt. Mit ihrer Beschwerde setzt sich die Gemeinde

jedoch gegen eine den Bauherrn belastende Verfügung der Baudirektion (der

Beschwerdegegnerin) zur Wehr. Der Bauherr ist damit im Rubrum als

Mitbeteiligter aufzuführen. Von diesem Rubrumwechsel ist Vormerk zu nehmen.

2.

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz

sei zu Unrecht auf ihren Rekurs nicht eingetreten.

2.1

Gemäss § 21 Bst. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) sind die Gemeinden zur Wahrung der von ihnen vertretenen

schutzwürdigen Interessen zum Rekurs legitimiert. Das Interesse der Gemeinde

muss aktuell sein. Das Interesse des Gemeinwesens an der Beantwortung einer

theoretischen Rechtsfrage stellt kein zureichendes Rechtsschutzinteresse dar.

Kein aktuelles Interesse liegt vor, wenn die Gemeinde sich gegen die

Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl sich der Bauherr mit der

Ablehnung abgefunden hat (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21

Rz. 64 mit Hinweisen). – Ob sich der Bauherr im vorliegend zu beurteilenden Fall mit dem Wiedererwägungsentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2002 abgefunden hat, kann aufgrund der Akten

nicht beantwortet werden, weil nicht feststeht, ob die Beschwerdeführerin die

Verfügung dem Bauherrn überhaupt zugestellt hat. Ob die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführerin mangels aktuellem

Interesse verneinen durfte, kann angesichts der besonderen Umstände des

vorliegenden Falles aber offen bleiben, da sich aus den folgenden Erwägungen

ergibt, dass es bereits an einem schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin

fehlt.

2.2

Wenn eine Gemeinde, wie hier, nicht wie eine

Privatperson betroffen ist (also bei­spielsweise als Bauherrin), ist zu prüfen,

ob sie ein schutzwürdiges Interesse besitzt, weil sie in ihrer qualifizierten

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit berührt ist (vgl. Kölz/ Boss­hart/Röhl, § 21

Rz. 62; auch zum Folgenden). Ein solcher qualifizierter Beurteilungs­spielraum

steht der Gemeinde zunächst dann zu, wenn sie sich gegen die unrichtige Anwendung

ihres eigenen Rechts zur Wehr setzt. Die Legitimation ist weiter dann gegeben,

wenn Interessen betroffen sind, die von der Gemeinde wahrgenommen werden müssen

oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohner auswirkt (RB

1998.

Nr. 13). Das Interesse an der richtigen Auslegung und Anwendung des

kantonalen oder eidgenössischen Rechts reicht dagegen für die Legitimation

nicht aus (RB 1998 Nr. 14; BGE 124 II 409, 418, E. 1e/bb).

Die Gemeinde wandte sich in ihrem Rekurs gegen folgende

Auflage der strassenpolizei­lichen Bewilligung der Baudirektion:

"Das Grundstück Kat.Nr. 01 ist durch bauliche Massnahmen

unüberfahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das Staatsstrassengebiet

abzugrenzen, ausgenommen die Ein- / Ausfahrt mit einer Breite von 4 m. Mobile

Abschrankungen sind nicht gestattet."

Gemüss der Rekursvernehmlassung der Baudirektion stützt

sich diese Auflage auf § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG). Danach dürfen Bauten weder den Verkehr gefährden noch

den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen. Solche

Anordnungen zum Schutz der Verkehrssicherheit können gemäss Praxis des

Verwaltungsgerichts von den Gemeinden nicht angefochten werden (RB 1985 Nr. 12;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 Rz. 67).

2.3

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass es

ihr nicht allein um die richtige Auslegung des kantonalen Rechts gehe. Sie

betont in ihrer Beschwerde, dass die Staats­strasse durch die Kernzone der

Gemeinde verläuft; müssten in Zukunft ähnliche Zufahrten aufgehoben werden,

stehe dies in Widerspruch zur Zielsetzung der Gemeinde, in der Kernzone

möglichst viele Kleinbetriebe anzusiedeln. Nur mit einer gemischten Wohn- und

Gewerbenutzung könne die Qualität des Ortsbildes überhaupt erhalten und der

Zerfall vieler Gebäude verhindert werden. Mit dem Rekurs habe sich die Beschwerdeführerin

nicht gegen die unrichtige Auslegung des kantonalen Rechts gewandt, sondern

gegen die Auswirkungen dieser Rechtsanwendung auf Interessen, die von der

Gemeinde wahrzunehmen seien.

Dass die Behörde ähnliche Anordnungen auch in zukünftigen

Fällen treffen könnte, reicht für die Legitimation der Gemeinde nicht aus.

Anderenfalls könnte die Legitimation stets mit dem Argument begründet werden,

von der Anordnung sei zwar nicht aktuell, jedoch in naher Zukunft ein grosser

Teil der Bevölkerung betroffen. Ebenso wenig kann die Legitimation allein damit

begründet werden, die angefochtene Anordnung wirke sich auf andere Bereiche

aus, in denen der Gemeinde ein qualifizierter Beurteilungsspielraum zusteht. In

einem derart eng vernetzten Rechtsgebiet wie dem Raumplanungs- und Baurecht

könnte anderenfalls die Legitimation fast immer begründet werden; die mögliche

Auswirkung einer Anordnung (und sei diese auch nur eine entfernte) auf andere,

durch die Autonomie geschützte Bereiche könnte wohl nur selten ausgeschlossen

werden (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 897).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt lässt sich auch nicht

mit jenen Fällen vergleichen, in denen sich die Gemeinden bei der Anwendung des

Planungs- und Baugesetzes gegen Eingriffe in den ihr zustehenden qualifizierten

Beurteilungsspielraum zur Wehr setzen. So geht es beispielsweise bei der

Beurteilung von Einordnungsstreitigkeiten (§ 238 PBG) um Fragen, für die

allein die Gemeinden zuständig sind und dazu über eine erhebliche Entscheidungsfreiheit

und mithin über Autonomie verfügen (Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 in Verbindung mit Art. 48 der Kantonsverfassung vom 18. April

1869). Dasselbe gilt für planungsrechtliche Festlegungen der Gemeinden (vgl.

Kölz/Boss­hart/Röhl § 21 Rz. 66 f.). Im hier zu beurteilenden

Fall geht es jedoch um die Zufahrt zu einer Strasse, für deren Bau und

Unterhalt allein der Kanton zuständig ist (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1

des Strassengesetzes vom 27. September 1981, LS 722.1; StrassG). Wenn die

Baudirektion bereits bei der Projektierung der kantonalen Strassen die Verkehrs­sicherheit

zu berücksichtigen hat (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 14

StrassG), ist es nur folgerichtig, wenn sie in späteren Stadien auch die

Verkehrssicherheit von angrenzenden Bauten beurteilt (§ 7 in Verbindung

mit Ziffer 1.1.1 des Anhangs zur Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember

1997, LS 700.6; vgl. § 319 Abs. 2 PBG). Die Verkehrssicherheit von

Staatsstrassen wird somit vom Kanton nicht nur abschliessend geregelt, sondern

auch abschliessend beurteilt. Für eine qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit der Gemeinde bleibt kein Raum. Die Vorinstanz ist daher zu

Recht auf den Rekurs der Gemeinde nicht eingetreten.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die

Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.