VB.2003.00149
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00149
22. August 2003Deutsch36 min
(URT.2003.7464)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00149
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 RPG
Baubewilligung für Plastikgewächshaus und Folientunnels in Landwirtschaftszone
Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde ist bei den Nachbarn und bei einem Landeigentümer grundsätzlich gegeben; Frage offen gelassen hinsichtlich eines Dorfvereins (E. 1a).
Die Vorinstanz hat die Legitimation insofern zu Unrecht bejaht, als sich das Rechtsmittel nur auf die Fruchtbarkeit des Bodens, den Energieverbrauch (für die Beheizung), die Gewässer (Gefährdung durch die Lagerung von Heizöl) und auf den Biotopschutz bezieht. Diesbezüglich Abweisung der Beschwerde (E. 1b).
Die "Redimensionierung" des Bauprojekts durch die Bauherrin erst im Beschwerdeverfahren ist ausnahmsweise zu berücksichtigen (E. 2).
Begriff der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (E. 3 am Anfang). Die geplanten Bauten des Gartenbaubetriebs erweisen sich als zonenkonform (E. 3a). Namentlich sind sie betriebsnotwendig (E. 3b/bb) und könnten für den Fall einer - eher unwahrscheinlichen - Betriebsaufgabe leicht demontiert werden (E. 3b/cc).
Begriff der Planungspflicht im Allgemeinen (E. 4a). Offen gelassen, ob sich die Planungspflicht auch auf zonenkonforme Bauten bezieht (E. 4b). Die Planungspflicht ist jedenfalls unter den konkreten Umständen zu verneinen: Die projektierten Bauten lösen nämlich einen bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, um sie mit den baurechtlichen Normen in Vereinbarung zu bringen; sie sind leicht demontierbar, und das Bauprojekt ist mit relativ geringen Investitionen verbunden (E. 4c). Eine allfällige Erweiterung der Bauten bedarf dagegen einer planungsrechtlichen Grundlage (E. 4d).
Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen. Die beanstandete ästhetische Einordnung hätte von der Rekursinstanz bei einem Augenschein beurteilt werden müssen (E. 5a). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 5b). Die Bauten haben gestalterisch lediglich eine "befriedigende" Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG zu erreichen (E. 5c). Die Vorinstanzen haben ein Lärmgutachten, das die Bauherrin eingereicht hat, ungenügend überprüft (E. 6b). Rückweisung an den Regierungsrat (E. 6c).
Nachteilige Entwässerungsverhältnisse sind von der Vorinstanz schlüssig widerlegt worden (E. 7).
Stichworte:
AUGENSCHEIN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
EINORDNUNG
FOLIENTUNNEL
GARTENBAU
GEWÄCHSHAUS
GUTACHTEN
LANDWIRTSCHAFTSZONE
LEGITIMATION
PLANUNGSPFLICHT
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
STREITGEGENSTAND
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 238 PBG
§ 338a Abs. I PBG
RPG
Art. 16 RPG
Art. 24 RPG
Art. 34 RPV
§ 7 lit. I VRG
§ 20 VRG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Die K AG mit Sitz in R bezweckt laut Eintrag im
Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie den Handel mit Gemüse- und
Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945 bestehende Gesellschaft
beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer Fläche von insgesamt ca.
40 ha in S, Q, sowie in R Gemüse an. Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit
mobilen Folientunnel bedeckt. Nachdem ein bisheriger Produktionsstandort von
rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und 0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R
im Anschluss an eine Einzonung durch die Eigentümerin überbaut worden war,
suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den ihr gehörenden Grundstücken
Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2; "Ortsbeichnung
T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2;
"Ortsbezeichnung U") südwestlich des Weilers S. Die K AG
sieht vor, dort bodenabhängig nach den Richtlinien über die integrierte
Produktion Gemüse anzubauen. Nach einem ersten Kontakt zwischen der
Grundeigentümerin und der Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf
zu einem Gestaltungsplan "Ortsbezeichnungen U und T" ein. In der
Folge überarbeitete die K AG das Projekt und ersuchte für eine
verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später erteilten
Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom 22. April/16. Mai 2002 umfasst
folgende Projektteile:
-
ein Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m
und einer Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber
gewachsenem Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet wird);
-
acht unterschiedlich grosse Folientunnel mit einer Länge zwischen
40 m und 100 m, einer Breite von je 9.30 m und einer Höhe von
3.50 m;
-
zwei bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von
6.0 m x 2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw.
12.05 m x 5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei
schlechten Witterungsverhältnissen;
-
ein Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und
einer Höhe von 3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges
Meteorwasser von 25 m x 10 m und einer Höhe von 2 m;
-
mehrere neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3,5 m und
einer Gesamtlänge von rund 320 m sowie eine Zufahrt;
-
eine Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite;
-
Wasserleitungen, Stromleitungen, einen Heizöltank.
Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser aus
Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 +
5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt
(24'600 m3 + 10'700 m3 =) 35'300 m3.
Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sogenannten Kalthaus-Nutzung durch Öl.
Die Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.
B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG am 19. August 2002
unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Diese
Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend aus den nachfolgend genannten
Verfügungen der kantonalen Behörden.
Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und
Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das Projekt unter
Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf Art. 22
Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der Landwirtschaftszone
entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002 erteilte die Baudirektion
unter Auflagen und Bedingungen sodann die gewässerschutzrechtliche (Amt für
Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und die strassenpolizeiliche
Zustimmung. Schliesslich erteilte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für
Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am 7. August 2002 die
lärmschutzrechtliche Bewilligung.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der
strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers S, ein
Landeigentümer sowie der Dorfverein H in S am 19. September 2002 Rekurs beim
Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben
und die Baubewilligung sei zu verweigern.
Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab.
Ferner verwarf er das Begehren der Rekurrierenden, einer Beschwerde an das
Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Der vorgesehene Betrieb
produziere überwiegend bodenabhängig und sei daher kraft Art. 16a
Abs. 1 RPG in der Landwirtschaftszone zulässig. Auch wenn die Pflanzen
ganzjährig abgedeckt seien und im Winter leicht beheizt würden, lasse sich
nicht sagen, dass die Bewirtschaftung unter einem künstlichen Klima erfolge.
Beim Plastikgewächshaus handle es sich um ein sogenanntes Kalthaus, bei dem die
Temperatur während der kalten Jahreszeit auf unter 10o C angelegt
sei; dies treffe auch für die Folientunnel zu. Im Sommer erfolge die Lüftung
nicht durch Ventilatoren, sondern nur durch Öffnungen der Tunnel. Die
Eingriffe in das gewachsene Terrain beschränkten sich auf den Bereich des
Gewächshauses; für die maschinelle Bearbeitung müsse der Boden dort ein Gefälle
von 2% aufweisen. Am grössten sei die Geländeänderung mit einer Erhöhung um
1.89
m an der Nordost- und mit einer Absenkung von 1.86 m an der
Südwestecke des Gewächshauses. Angesichts der verhältnismässig geringfügigen Verschiebung
von Erdmassen lasse sich eine Gefährdung des Bodens ausschliessen. Das streitbetroffene
Projekt entspreche dem zuvor in R geführten Betriebszweig und sei für das wirtschaftliche
Fortbestehen der K AG unerlässlich. Am vorgesehenen Standort stünden dem
Betrieb keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4
lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) entgegen.
Insbesondere bewirke die Nachbarschaft des Weilers S keine Missachtung der von
§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) verlangten befriedigenden Einordnung. Zwar beanspruchten das Gewächshaus
und die Folientunnel insgesamt rund 12'500 m2 Landwirtschaftsland,
doch träten die minimal etwa 50 m von der Siedlung entfernten Bauten mit
Höhen von 5.0 m (Gewächshaus) bzw. 3.5 m (Folientunnel) nicht
störend in Erscheinung. Weil die Baugrundstücke südöstlich an die
Nationalstrasse AL grenzten, sei der betroffene Landschaftsabschnitt
ästhetisch nicht besonders empfindlich. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte,
dass der Betrieb voraussichtlich nicht längerfristig bestehen könnte. Obwohl
das Projekt eine vergleichsweise grosse Fläche erfasse, genüge für das
zonenkonforme Projekt in Anbetracht der einfachen Entfernbarkeit der
Leichtbauten ein Baubewilligungsverfahren, und es bedürfe keiner
planungsrechtlichen Grundlagen. Die Rüge der mangelhaften Entwässerung sei
angesichts des mutmasslich anfallenden Meteorwassers, der
versickerungsgeeigneten Flächen und des projektierten Sammelbeckens und Versickerungsbeckens
unbegründet. Im Übrigen enthalte die Baubewilligung den Vorbehalt, dass das
Versickerungsbecken nötigenfalls vergrössert werden müsse. Gemäss Lärmgutachten
der Firma I, Akustik + Bauphysik, seien die Planungswerte gemäss Anhang 6
Ziffer 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
eingehalten. Weil die Expertise für den Betrieb des Plastikgewächshauses von
sieben statt nur von fünf Heizkörpern ausgehe und im Übrigen Hinweise auf die
Unrichtigkeit der Messung fehlten, seien die Einwände bezüglich Lärmschutz
unbegründet. Ferner liege keine Heizung im Freien vor, die nach § 12
Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnergieG) nur mit erneuerbaren
Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden dürfe. Dass über
die Parzelle Kat.Nr. 1 ein Wildtierkorridor verlaufe, gehe aus den Plänen
nicht hervor; gemäss kantonalem Richtplan (Siedlung und Landschaft) verlaufe
dieser weiter südwestlich. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen
Geländeveränderungen liessen sich nur mit erheblichem Aufwand wieder rückgängig
machen; ferner seien weitere Eingriffe in das Erdreich vorgesehen. Diese
Umstände und der ungewisse Ausgang eines Beschwerdeverfahrens stünden einem
unverzüglichen Baubeginn entgegen.
III. Mit Beschwerde vom 16. April 2003 liessen die
unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene
Rekursentscheid sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten
sie, dass nach Eingang der zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen weiteren
Dokumente und Gutachten ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei. Ausserdem
beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Baudirektion beantragte am 13. Mai 2003 ohne weitere
Begründung Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag enthalten die je am 28.
Mai 2003 erstatteten summarischen Stellungnahmen der Gemeinde Q – die eine
Parteientschädigung verlangte – sowie der Staatskanzlei. Am 18. Juni 2003 liess
die K AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2003
widersetzten sich die Beschwerdeführenden dem Begehren um Entzug der
aufschiebenden Wirkung.
IV. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2003 wies das
Verwaltungsgericht das Begehren der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der gleichen
Begründung wie der Regierungsrat.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Befugnis der rund 50 m vom projektierten
Gewächshaus entfernt wohnenden Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5, sich gegen
das umstrittene Vorhaben mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren, ist
aufgrund von § 338a Abs. 1 PBG ausgewiesen. Angesichts der
erheblichen Dimensionen des Vorhabens und der damit möglicherweise verbundenen
nachteiligen Auswirkungen für den Weiler S, insbesondere mit Bezug auf
Lärmimmissionen, kann die Legitimation auch für die etwas weiter entfernt wohnenden
Opponenten Nrn. 3 und 4 bejaht werden (BGE 124 II 293 E. 3a S. 303
f.). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer Nr. 6, dem das nordöstlich des
Grundstücks Kat.Nr. 1 ("T") gelegene Wiesland Kat.Nr. 2
gehört. Der Beschwerdeführer Nr. 7 ist als Verein zur sogenannten
egoistischen Verbandsbeschwerde zugelassen, wenn die Erhebung des Rechtsmittels
dem statutarischen Zweck entspricht und der angefochtene Entscheid überdies die
Mehrheit bzw. eine beträchtliche Zahl der Mitglieder in schutzwürdigen
Interessen berührt (RB 1991 Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3). Dass die
Rechtsmittelvoraussetzungen hier für eine hinreichend grosse Zahl von
Vereinsmitgliedern erfüllt sind, liegt bei den kleinräumigen Verhältnissen
nahe. Weil die Legitimation der Beschwerdeführenden Nrn. 1 – 6
wie gesagt ausgewiesen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen
werden, ob dies auch für den Beschwerdeführer Nr. 7 gelte.
b) Die Rekurs- und
Beschwerdelegitimation bezieht sich auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende
kann sich daher grundsätzlich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die
im Ergebnis zur Gutheissung dieses Antrags führen oder zumindest auf den ersten
Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund seines
Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass
die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1995 Nr. 8 =
BEZ 1995 Nr. 14, auch zum Folgenden; RB 1980 Nr. 7). Die Grenze für
die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden die gewünschte
Entlastung zu verschaffen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt etwa dort, wo von
vornherein feststeht, dass die Gutheissung der Beschwerde die behauptete
Beeinträchtigung vom Rechtsmittelkläger nicht abzuwenden vermag, dass also die
Anerkennung der Rechtswidrigkeit und die entsprechende Änderung oder Aufhebung
des Verwaltungsakts diese Einwirkungen auf den Rekurrenten unberührt lassen.
Das Rechtsschutzinteresse mangelt, wo der Entscheid dem Anfechtenden nicht
verschaffen kann, was er anstrebt, das heisst, wo die Durchsetzung des
materiellen Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu erreichen
vermag. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn nimmt die Praxis
insbesondere dann an, wenn ein Projektmangel durch eine für diesen bedeutungslose
Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987 Nr. 3, 1980 Nr. 7).
Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es mit Bezug auf einzelne bereits im
Rekurs vorgebrachten Rügen fraglich, ob der Regierungsrat die
Rekurslegitimation zu Recht bejaht habe.
aa) Mit den Vorbringen zur
"Gefährdung des Bodens durch geplante Terrainveränderungen" machen
die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihre Liegenschaften dadurch
betroffen würden. Angesichts der räumlichen Entfernung und der vergleichsweise
bescheidenen Dimensionen der Aufschüttungen bzw. Abgrabungen um höchstens
1.
m (dazu nachfolgend E. 2) kann ein derartiger Nachteil denn auch
ohne weiteres ausgeschlossen werden. Obschon die genauen Auswirkungen der
Terrainveränderungen heute ungewiss sind, darf davon ausgegangen werden, dass
die K AG die Fruchtbarkeit des Bodens im eigenen Interesse nicht
beeinträchtigt. Für Regelungen, die über die Nebenbestimmungen der
Baubewilligung hinausgehen, besteht kein Anlass; es genügt, dass die
Baubehörden anlässlich der Überwachung der Bauarbeiten dafür sorgen, dass die
massgebenden Vorschriften eingehalten werden. Auf die Zulässigkeit der
geplanten Terrainveränderungen ist hingegen insoweit einzugehen, als damit die
Rüge der Zonenwidrigkeit unterstützt wird (dazu hinten E. 3b/dd).
bb) Mit Bezug auf die Rüge
des übermässigen Energieverbrauchs bzw. einer Verletzung von § 12
Abs. 2 EnergieG scheint sich die legitimationsbegründende Betroffenheit
der Beschwerdeführenden aus der von ihnen befürchteten Gewässerverschmutzung
und der Brandgefahr zu ergeben. Ob sich das Bauvorhaben tatsächlich im Sinn des
geltend gemachten Anfechtungsinteresses auswirkt, muss von der
Rechtsmittelinstanz wenigstens summarisch auf die Stichhaltigkeit der
Behauptung hin überprüft werden (RB 1985 Nr. 9 [Leitsatz] = BEZ 1985
Nr. 47; Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch
Nachbarn unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher
Verwaltungsgerichts, PGB aktuell 3/1997, S. 18). In Anbetracht der
notorisch strengen Sicherheitsvorschriften, die für die Lagerung von Heizöl und
den Betrieb von Ölheizungen gelten, sind die seitens der Beschwerdeführenden
genannten Gefahren sehr gering. Dass die Bewohner des Weilers S dadurch zu
Schaden kommen könnten, darf somit füglich ausgeschlossen werden. Inwiefern die
Nachbarn durch die Beheizung des Gewächshauses mit Öl spürbar beeinträchtigt
werden, ist nicht ersichtlich. Eine allfällige Nebenbestimmung, welche die
Bauherrschaft zur Verwendung erneuerbarer Energien anhalten würde, brächte
ihnen daher keinen praktischen Nutzen. Mithin ist ihnen die Legitimation auch
bezüglich der Rüge einer Verletzung der Energiegesetzgebung abzusprechen.
cc) Dasselbe gilt mit
Bezug auf den Biotopschutz bzw. den Wildwechsel, der über die Baugrundstücke
verlaufen soll. Auch hier ist davon auszugehen, dass der gerügte Mangel mit
einer Nebenbestimmung geheilt werden könnte, welche den Beschwerdeführenden
keinen praktischen Nutzen bringen würde. Es kann angemerkt werden, dass die
diesbezügliche materielle Beurteilung des Regierungsrats (E. 10 des
Rekursentscheids) durch die Beschwerdevorbringen (Beschwerdeschrift
Ziff. 83 f. und 114 f.) nicht entkräftet wird, weshalb nach § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf sie
verwiesen werden kann.
dd) Demnach ist in den
genannten Punkten die Beschwerde schon deswegen abzuweisen, weil der
Regierungsrat die Rekurslegitimation insoweit zu Unrecht bejaht hat.
2.
Gegenüber dem bewilligten und im Rekursverfahren
bestätigten Baugesuch erfährt das Projekt laut den Vorbringen der Bauherrschaft
in der Beschwerdeantwort folgende Änderungen:
-
Senkung des gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des
Gewächshauses um 1 m statt um 1.86 m sowie Erhöhung an der
Nordwestecke um 1 m statt um 1.89 m;
-
Verzicht auf die mechanische Belüftung und Beheizung der Folientunnel
(damit beschränken sich Belüftung und Beheizung auf das Gewächshaus).
Eine solche Projektänderung ist im Rechtsmittelverfahren nur
dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen
Teilen des Vorhabens besteht und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen
Teilen bedingt. Andernfalls ist ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich
(RB 1985 Nr. 115 [Leitsatz]). Dass eine Projektänderung im Rekurs- oder –
wie hier – gar erst im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend zugelassen
werden darf, ergibt sich aus mehreren Gründen: Zunächst soll der
Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzugs unverändert bleiben (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 86 ff.). Im Weiteren darf eine Projektänderung den anfechtenden
Nachbarn in seinen Rechten nicht verkürzen (LGVE 1989 III Nr. 19; BVR
1989, S. 400 E. 2, 1986, S. 304 E. 2d/bb). Ferner besteht
bei der nachträglichen "Redimensionierung" eines Baugesuchs die
Gefahr, dass in der Baubewilligung verankerte Nebenbestimmungen für das
ursprüngliche Projekt gepasst haben, aber nicht mehr auf die geänderte Version.
Soweit derartige Auflagen nicht angefochten sind, erscheint es als fraglich, ob
die Rechtsmittelinstanz diese von Amtes wegen korrigieren darf.
Vorliegend beschränkt sich
die Projektänderung zum einen auf eine planlich klar umrissene Verkleinerung
der Terrainveränderungen. Zum anderen wird die Belüftung und Beheizung nur noch
für das Gewächshaus und nicht mehr für die Folientunnel vorgesehen. Wie
nachfolgend auszuführen ist, haben diese Modifikationen keinen wesentlichen Einfluss
auf die materiellrechtliche Beurteilung; eine Benachteilung der Bauherrschaft
oder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für
ihre Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht sind daher erfüllt.
3.
Unter dem Randtitel
"Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone"
bestimmt der am 20. März 1998 eingefügte und auf den 1. September 2000 in Kraft
getretene Art. 16a RPG:
"1
Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine
engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
2.
Bauten
und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines
dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall
zonenkonform.
3.
Bauten
und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform
bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden
sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird."
Art. 34 RPV
("Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone" [Art. 16a Abs. 1-3 RPG]) enthält folgende
Verdeutlichungen:
"1
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen
Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür
vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine
Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht,
und wenn sie verwendet werden für:
a.
die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und
Nutztierhaltung;
b.
die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2.
Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung
oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen,
wenn:
a.
die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem
Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft
zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;
b.
die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht
industriell-gewerblicher Art ist; und
c.
der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des
Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3.
(Zonenkonformität von Bauten für den Wohnbedarf)
4.
Die
Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a.
die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig
ist;
b.
der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen; und
c.
der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.
5.
Bauten
und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform."
a) Der produzierende
Gartenbau stimmt raumplanungsrechtlich mit dem landwirtschaftlichen Pflanzenbau
überein. Er umfasst bodenabhängige und bodenunabhängige Formen und ist
abzugrenzen von den gartenbaulichen Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben,
die nur im engen Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV zonenkonform sind
(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern
2002, S. 171). Trotz dieser weit offenen und am Produktemodell
orientierten Zonenbeschreibung wird die bodenunabhängige Bewirtschaftung im
Ergebnis mehrfach eingeschränkt (Hänni, S. 172). Als bodenabhängig gilt
ein Betrieb dann, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung seines langfristigen
Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als
Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 125 II 278 E. 3b). Nach den
unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats plant die K AG, das Gemüse
in den Folientunneln bzw. im Gewächshaus bis zur Erntereife in der Erde zu
ziehen. Der Boden stellt somit einen unentbehrlichen Produktionsfaktor dar.
Obschon die Pflanzen überdacht herangezogen, zum Schutz gegen Hitze belüftet
und gegen Frost – bis höchstens 10o C (sogenanntes Kalthaus) –
beheizt werden, herrscht ein Klima, das noch als freilandähnlich gelten darf.
Insoweit ist daher von einem zonenkonformen Vorhaben auszugehen.
b) Die Beschwerdeführenden
verneinen die Zonenkonformität des Projekts indessen aus besonderen Gründen:
aa) Zunächst gelte es zu
beachten, dass der Teilrichtplan Landschaft an die Errichtung von
planungspflichtigen Bauten und Anlagen verschiedene besondere Anforderungen
stelle, die hier nicht erfüllt seien. – Wie nachfolgend (E. 4) darzulegen
ist, besteht für das vorliegende Projekt keine Planungspflicht, weshalb dieser
Einwand ins Leere stösst.
bb) Sodann fehle den
projektierten Anlagen eine ausgewiesene betriebliche Notwendigkeit im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 RPV. – Während bei Wohn- oder Ökonomiegebäuden in der
Landwirtschaftszone die Betriebsnotwendigkeit aufgrund von Erfahrungszahlen
bestimmt werden kann, fällt eine solche Überprüfung bei den streitbetroffenen
überdachten Anbauflächen schwer. Entgegen der sinngemäss vertretenen
Auffassung der Beschwerdeführenden kann es nicht Aufgabe des Richters sein, die
Rentabilität eines Betriebs anhand von Geschäftsbüchern, Steuerakten oder
dergleichen zu hinterfragen. Vielmehr muss es genügen, dass der Bauherr die
betriebliche Notwendigkeit eines Vorhabens plausibel macht. Dies ist hier
geschehen. Dass überdachte Anbauflächen zum Schutz gegen die Unbill der
Witterung sowie gegen Schädlinge einen höheren Ertrag versprechen, ist notorisch.
In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (mit Ergänzung vom 21. Mai 2003)
hat der "Strickhof", eine Abteilung des Amts für Landschaft und Natur
der Volkswirtschaftsdirektion, als berichterstattende Fachinstanz zuhanden des
ARV als Bewilligungsbehörde die Betriebsnotwendigkeit von Gewächshäusern
bejaht. Wenn der Regierungsrat dieser Feststellung gefolgt ist, liegt darin
keine Rechtsverletzung.
cc) Im Weiteren könne der
K AG keine gesicherte längerfristige Existenz zuerkannt werden. Weil der
Gemüsebau zu wenig Ertrag abwerfe, bestehe die Gefahr, dass die Gesuchstellerin
zu einer zonenwidrigen Produktionsweise Zuflucht suche. – Zuverlässige
Prognosen über den weiteren Geschäftsgang der K AG lassen sich nicht
stellen. Nachdem diese Gesellschaft seit bald sechzig Jahren Gemüse anbaut und
eine beachtliche Grösse erreicht hat, darf – mangels klarer gegenteiliger
Indizien – auf ihr weiteres Bestehen geschlossen werden. Im Unterschied zum
Entscheid des Aargauer Regierungsrats vom 12. September 2001 (ZBl 2003,
S. 157) geht es hier nicht um die Schaffung neuen Wohnraums in der
Landwirtschaftszone, der nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung
zweckentfremdet werden könnte. Vielmehr lassen sich die projektierten
Gewächshäuser im Fall einer Betriebseinstellung verhältnismässig leicht
demontieren. Insoweit schafft das Projekt kaum die Gefahr einer späteren
Zweckentfremdung von Landwirtschaftsboden.
dd) Schliesslich seien die
vorgesehenen umfangreichen, den Boden gefährdenden Erdbewegungen unzulässig.
Die Verschiebung von geschätzten 14'180 m3 Erdmasse missachte
Art. 33 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; Massnahmen
gegen Bodenbelastungen) sowie die Richtlinie der Baudirektion und der
Volkswirtschaftsdirektion für die Durchführung von Rekultivierungen vom
Dezember 1991. – Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine
sogenannte Verwaltungsverordnung. Diese ergeht an untergeordnete Behörden und
soll einen einheitlichen und richtigen Gesetzesvollzug gewährleisten; sie
enthält jedoch keine Rechtsnormen, welche Pflichten oder Rechte von Privaten
statuieren würden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Zürich/Bern/Basel 2002, Rz. 123 ff.). Daher stellt sie keine
Rechtsgrundlage für Weisungen an die Bauherrschaft dar. Im Übrigen leuchtet die
Argumentation des "Strickhofs" ein, dass die Richtlinie bei
überdachten Flächen, die von den natürlichen Niederschlägen abgeschirmt seien,
nicht angewendet werde. Inwiefern in dieser Massnahme eine Verletzung von
Art. 33 Abs. 2 USG liege, ist nicht ersichtlich (vgl. Pierre Tschannen
in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 50).
Schliesslich ist die K AG wirtschaftlich daran interessiert, dass die
Fruchtbarkeit des Bodens im Zug der Erdarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt
Dispositiv
wird, und sie verfügt über das für eine schonende Bauausführung nötige
Fachwissen.
Demnach ist das Projekt
grundsätzlich als zonenkonform zu betrachten. Dies gilt nicht nur bezüglich des
Gewächshauses und der acht Folientunnel, sondern auch für die
Infrastrukturanlagen und die beiden Materialcontainer. Angesichts von deren
bescheidener Dimensionierung darf ihre Notwendigkeit für die Bewirtschaftung
einer Fläche von über 1,2 ha ohne weiteres bejaht werden.
4. Während die Vorinstanzen das – nunmehr verkleinerte –
Projekt im Baubewilligungsverfahren geprüft, d.h. eine Planungspflicht verneint
haben (vgl. dazu Rekursentscheid E. 6), halten die Beschwerdeführenden an
ihrem Einwand fest, dass hierfür ein Planungsverfahren erforderlich sei.
a) Die planungsrechtliche Entscheidfolge verläuft gewöhnlich
über den Richtplan (Art. 6 ff. RPG), den Nutzungsplan
(Art. 14 ff. RPG) und die Baubewilligung (Art. 22 ff. RPG),
wobei sich jede Etappe durch standardisierte Entscheidungsabläufe auszeichnet.
Die Nutzungsplanung bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens. Sie ist nicht
Vollzug der Richtplanung, sondern sie hat grundsätzlich eigenständige
Lenkungsaufgaben. Das Baubewilligungsverfahren überträgt die
Ordnungsvorstellung des Nutzungsplans auf das konkrete Bauvorhaben. Es
bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, nicht aber die Erzeugung
eigenständiger Planungsentscheide; denn es ist bezüglich Verfahren,
Rechtsschutz und demokratischer Legitimation nicht geeignet, den Nutzungsplan
im Ergebnis zu ändern (Pierre Tschannen in: Kommentar zum Raumplanungsgesetz,
Zürich 1999, Art. 2 Rz. 26). Im Zusammenhang mit Projekten ausserhalb der
Bauzone stellte sich in der bundesgerichtlichen Praxis die Frage der
Planungspflicht vorab mit Bezug auf Vorhaben, für welche mangels
Zonenkonformität eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (in der ursprünglichen,
bis 31. August 2000 geltenden Fassung) erforderlich war (vgl. hinsichtlich
Gärtnereibetrieben BGE 116 Ib 131 E. 4; vgl. jedoch BGE 120 Ib 266
E. 3d, wo das Bundesgericht bezüglich der Errichtung von – nach altem Recht
– als zonenkonform gewürdigten Gewächshäusern die Frage der Planungspflicht
prüfte). So wenig Ausnahmebewilligungen allgemein auf eine Normkorrektur
hinauslaufen dürfen, so wenig dürfen planungsrechtliche Ausnahmebewilligungen
nach Art. 24 aRPG eine Korrektur des Nutzungsplans bewirken. Ob ein
(Ausnahme-)Baubewilligungsfahren oder ein Planungsverfahren zum Zug kommt,
richtet sich im Einzelfall nach der räumlichen Bedeutung des zonenfremden
Vorhabens (Tschannen, Art. 2 Rz. 32 mit Hinweisen; Hänni, S. 105;
Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,
N. 547).
b) Es fragt sich, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone auch auf Vorhaben
anwendbar ist, die aufgrund der revidierten Fassung des Raumplanungsgesetzes zu
beurteilen sind und sich dabei als zonenkonform im Sinn von Art. 16 und
16a RPG erweisen (vgl. vorstehend E. 3). Zu beachten sind in diesem
Zusammenhang die Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage (RPG und RPV) sowie
die Neuregelung der Landwirtschaftszone in Art. 16 und 16a RPG und
Art. 34-38 RPV. Der Vernehmlassungsentwurf zum RPG sah in einem
Art. 18a für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit erheblichen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt allgemein eine Planungspflicht vor. Auf diese
Bestimmung wurde in der Folge verzichtet. In der Botschaft des Bundesrats vom
22. Mai 1996 (BBl 1996 III 513, 548) wird diesbezüglich ausgeführt, mit dem
Erlass einer solchen Bestimmung könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten
gegenüber Art. 2 RPG ergeben; die erforderlichen Präzisierungen bezüglich
der Modalitäten der Planungspflicht für erheblich raum- und umweltrelevante
Vorhaben sollten daher – in Konkretisierung von Art. 2 RPG – auf
Verordnungsebene vorgenommen werden. Art. 32 des Entwurfs zur neuen
Raumplanungsverordnung sah dementsprechend eine Planungspflicht für Bauten und
Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit einer Flächenausdehnung von mindestens
5'000 m2 allgemein vor; nach durchgeführter Vernehmlassung wurde
jedoch auch diese Verordnungsbestimmung fallen gelassen. Mit der Neuregelung
der Landwirtschaftszone ist der Rahmen zonenkonformer Nutzung und gleichzeitig
der Kreis zonenkonformer Anlagen und Bauten erweitert worden (Hänni,
S. 167 ff.; Haller/Karlen, N. 553 ff.). Die neuen
Bestimmungen nehmen dabei in verschiedener Hinsicht zumindest mittelbar Bezug
auf die Frage der Planungspflicht. Gemäss Art. 16 Abs. 3 RPG tragen
die Kantone in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der
Landwirtschaftszone Rechnung (vgl. dazu Botschaft, BBl 1996 III 529; Hänni,
S. 169; Haller/Karlen, N. 265). Einen besonderen Anwendungsbereich
dieser Verpflichtung zu differenzierender Planung regelt Art. 16a
Abs. 3 RPG. Danach können Bauten und Anlagen, die über eine (gemäss
Abs. 2 in jedem Fall als zonenkonform geltende) innere Aufstockung
hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der
Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, die vom Kanton in einem
Planungsverfahren dafür freigegeben wird (vgl. Botschaft, BBl 1996 III 528;
Hänni, S. 177 f.; Haller/Karlen, N. 266).
Aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage
und Neuregelung der Landwirtschaftszone ergeben sich keine Anhaltspunkte, die
zwingend dagegen sprechen würden, dass die bisherige Rechtsprechung zur
Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone nicht auf Vorhaben
angewendet werden könnte, die sich als zonenkonform im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 RPG erweisen und die nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 16a Abs. 3 RPG fallen. Diese Auffassung vertritt namentlich das
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in seinen Erläuterungen zur
Raumplanungsverordnung (Bern 2001, zit. ARE, Kommentar RPV). Danach ist
ungeachtet dessen, dass die vorgesehene Verordnungsbestimmung über die Planungspflicht
gestrichen wurde, "unverändert nach den vom Bundesgericht entwickelten
Grundsätzen" zu beurteilen, ob die Planungspflicht bestehe (S. 10),
und zwar unabhängig davon, ob das fragliche Projekt den Rahmen einer inneren
Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG sprenge.
c) Die aufgeworfene Frage braucht jedoch nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Geht man nämlich im Sinn der vorstehenden Ausführungen
davon aus, dass die Zonenkonformität des (ausserhalb des Anwendungsbereichs von
Art. 16a Abs. 3 RPG liegenden) Vorhabens eine Planungspflicht nicht
ausschliesst, so ist nach den (in Zusammenhang mit nach altem Recht
zonenwidrigen Projekten entwickelten) Kriterien der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung im vorliegenden Fall eine solche Planungspflicht zu verneinen:
Massgebende Kriterien für das Bestehen einer Planungspflicht
sind die räumliche Ausdehnung eines Projekts und der Umfang des
Regelungsbedürfnisses, die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, der
Koordinationsbedarf mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten, die Erschliessung,
die Lage der Gebäude sowie deren Anordnung, äussere Abmessungen und innere
Aufteilung (Hänni, S. 106; Tschannen, Art. 2 Rz. 32, mit Hinweisen
auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend spricht die beträchtliche
Grösse des Projekts mit 12'570 m2 überdeckter Fläche zuzüglich
Infrastrukturanlagen für ein Planungsverfahren. Als solches hat das ARV im
Einverständnis der Bauherrschaft einen Gestaltungsplan im Sinn von
§§ 83 ff. PBG in Betracht gezogen. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass
die Dimensionen des Gesamtprojekts einschliesslich der von der Bauherrschaft
ins Auge gefassten Erweiterungen eine Grösse erreichen, die mit dem
angrenzenden Weiler S vergleichbar ist. Demgegenüber sprechen verschiedene
andere Gesichtspunkte für das Genügen eines Baubewilligungsverfahrens. Das
Vorhaben ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform. Sodann löst
es einen vergleichsweise bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, die zur
Gewährleistung der Zonenkonformität sowie der Vereinbarkeit mit den übrigen
Normen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts erforderlich sind. Hinzu kommt,
dass das Gewächshaus, die Folientunnel und – soweit erforderlich – die Infrastrukturbauten
technisch ohne besondere Schwierigkeiten abgebrochen werden können (vgl. BGE
120 Ib 266 E. 3d). Angesichts der Grösse der überbauten Fläche fällt der Umfang
der verschobenen Erdmassen wenig ins Gewicht; die im Zug der Projektänderung
auf höchstens 1 m beschränkte Aufschüttung bzw. Abgrabung wirkt sich weder
schwerwiegend auf das Landschaftsbild noch – bei fachgerechter Vornahme – auf
die Umwelt aus. Anzumerken ist schliesslich, dass die baulichen Massnahmen nach
Schätzung der Bauherrschaft lediglich rund Fr. 100'000.- kosten. Unter
diesen Umständen lässt es sich noch vertreten, dass die Vorinstanzen eine
Planungspflicht verneint haben; zumindest liegt in dieser Sicht keine
Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG korrigierend
eingreifen müsste.
d) In diesem Zusammenhang ist allerdings – wovon auch
Bauherrschaft und Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend ausgehen –
anzumerken, dass die geplante Erweiterung der Anlage im Sinne des
Gestaltungsplanentwurfs "Ortsbezeichnung U-T", u.a. mit einem
Ökonomiegebäude von ca. 60 m x 20 m Grundfläche und 12 m Höhe,
einer planungsrechtlichen Grundlage bedarf. Dabei werden die Gegenstand der
späteren Erweiterung bildenden Bauten und Anlagen nicht nur für sich allein auf
ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sein, sondern auch im Zusammenhang mit den heute
zu beurteilenden, mit denen sie eine planerisch-bauliche, betriebliche und
organisatorische Gesamtheit bilden.
5. In der Rekursschrift vom 19. September 2002 haben die
Beschwerdeführenden unter anderem mit Bezug auf die von ihnen als ungenügend
gerügte Einordnung einen Augenschein beantragt. Der Regierungsrat hat dieses
Begehren implizit mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für
einen Sachentscheid erfüllt seien. In der Beschwerde wird dies als
Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt. In der Beschwerdevernehmlassung
führt die Staatskanzlei namens des Regierungsrates aus, dass sich die Gesamtwirkung
des Bauvorhabens aufgrund der Akten hinreichend habe beurteilen lassen.
a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den
Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und
verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel
zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes
Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche
Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen
oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April
2002,1P.736/2001, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 241
E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht
der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen
Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht
nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt
werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss,
hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den hiergegen
erhobenen Rügen ab. Während die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone zumeist ohne Lokaltermin beurteilt werden kann (vgl. BGr,
3. April 2003,1A. 161/2002, www.bger.ch), lässt sich die Würdigung der
rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks gewöhnlich nur nach
einer Besichtigung des betroffenen Areals vornehmen.
Im vorliegenden Fall wäre
zur Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung ein Augenschein im
Rekursverfahren erforderlich gewesen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass
im Bewilligungsverfahren ein solcher Augenschein am 21. Mai 2002 durchgeführt
worden war, sowie unabhängig davon, ob – entsprechend der Auffassung der
Beschwerdeführenden – eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG
verlangt werden muss, oder ob – gemäss Standpunkt des Regierungsrats – eine befriedigende
Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG ausreicht; denn selbst wenn
mit dem Regierungsrat davon auszugehen wäre, das Projekt habe lediglich den
Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu entsprechen, lässt sich
aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Anforderungen
erfüllt seien.
b) Es fragt sich, ob das
Verwaltungsgericht den Mangel der ungenügenden Untersuchung selbst beheben oder
gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückweisen soll (zur Heilung von Gehörsverweigerungen vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 50 ff., § 64 N. 4).
Angesichts dessen, dass sich bezüglich der hier streitigen Einordnung Fragen
stellen, die zu beantworten in erster Linie Aufgabe der mit voller Kognition
entscheidenden Rekursinstanz ist (§ 20 Abs. 1 VRG) und dass den
Belangen der Einordnung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des gesamten
Projekts ein erhebliches Gewicht zukommt, ist von einer Heilung der
Gehörsverletzung durch Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins abzusehen. Die
Sache ist daher zur Vornahme eines Augenscheins an den Regierungsrat
zurückzuweisen. Wenn dieser das Rekursverfahren ohne Verzug fortsetzt, tritt
gegenüber einer Weiterbehandlung durch das Verwaltungsgericht keine wesentliche
Verzögerung ein.
c) Aus
verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich gleichwohl, auf die unter
den Parteien kontroverse Frage nach der Anwendung von § 238 Abs. 2
PBG bereits jetzt einzugehen, auch wenn darüber nicht abschliessend zu befinden
ist. Ungeachtet der baulichen Qualitäten des gemäss kommunaler Bau- und
Zonenordnung in der Kernzone Aussenwachten liegenden Weilers S spricht die
klare räumliche und funktionale Trennung zwischen dieser Häusergruppe
einerseits und den Gewächsanlagen anderseits dafür, dass lediglich die
bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 von § 238 PBG gestellt werden
dürfen (vgl. BEZ 1982 Nr. 13). Das in Art. 34 Abs. 4 lit. b
RPV genannte Bewilligungserfordernis, dass dem Vorhaben am vorgesehenen
Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, begründet keine höheren
ästhetischen Anforderungen, als das kantonale Recht sie statuiert (vgl. BGE 117
Ib 270 E. 4c S. 283 f. und ARE, Kommentar RPV, S. 31 f.).
Anderseits ist zu betonen,
dass auch bei Anknüpfung an § 238 Abs. 1 PBG die dort bloss verlangte
"befriedigende" Gesamtwirkung, welche die streitbetroffenen Bauten
für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung erreichen müssen, im vorliegenden Fall nicht leichthin bejaht werden
darf. Dass dem Bauvorhaben in vorweggenommener Beweiswürdigung eine solche
befriedigende Gesamtwirkung zugesprochen werden dürfe, lässt sich aufgrund der
Akten nicht sagen. Dabei spielen weniger die von den Parteien unterschiedlich
beurteilten und mit entsprechend ausgewählten Fotografien dokumentierten
architektonischen Qualitäten der Aussenwacht eine Rolle, als der Umstand, dass
das grossflächige, als eintönige Zweckbaute gestaltete Gewächshaus mit einer
Höhe von 5 m, teilweise noch verstärkt durch die vorgesehene Aufschüttung
um maximal 1 m, einen schroffen Kontrast zu S insgesamt und namentlich zu
den nächstgelegenen Häusern der Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5
schafft und dass es zusammen mit den geplanten Folientunnel nur schon aufgrund
der Dimensionierung in der Landschaft markant in Erscheinung treten wird. Ob
dies rechtens sei, lässt sich nicht aufgrund von Plänen und Fotografien,
sondern nur an Ort und Stelle beurteilen.
6. Die lärmschutzrechtliche Bewilligung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 7. August 2002 lautet wie folgt:
"Gemäss
§ 7 der Bauverfahrensverordnung (BVV) und Ziff. 3.1 Anhang zur BVV
erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, die
Bewilligung für Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften
über den Lärmschutz.
Aufgrund der
vorliegenden Unterlagen (Lärmgutachten Fa. Mühlebach AG, Nr. 7427-02 vom
5.8.2002) wird die Bewilligung mit dem folgenden Hinweis erteilt:
Die Lärmemissionen
der projektierten neuen ortsfesten Anlagen sind nach Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung
soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionen die Planungswerte nicht
überschreiten.
Sollte zu einem
späteren Zeitpunkt feststehen, dass übermässige Lärmeinwirkungen verursacht
werden, so bleiben ergänzende und verschärfte Lärmbegrenzungen
vorbehalten."
a) In der Rekursschrift rügten die Beschwerdeführenden, das
Lärmgutachten, auf das sich die Bewilligung stütze, sei mangelhaft. Der
Regierungsrat hat diese Einwendungen unter Hinweis auf die im Rekursverfahren
eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom 20. November
2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29.
November 2002 verworfen. Die Beschwerdeführenden halten an ihren
diesbezüglichen Einwendungen fest (Beschwerdeschrift Ziff. 68-78).
b) Mit ihrem Vorgehen bei der Erteilung der
lärmschutzrechtlichen Bewilligung sowie deren Überprüfung haben die
Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht ihre Untersuchungspflicht verletzt und
den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert.
aa) Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion ihre Zustimmung
binnen zwei Tagen nach Vorliegen des Gutachtens erteilt hat, ist angesichts von
dessen Komplexität zu bezweifeln, dass sie es einer näheren amtlichen Prüfung
unterzogen hat. Tatsächlich beschränkte sich die Direktion darauf, die
Aussagen im Gutachten als richtig zu befinden. Für eine gründliche Prüfung
hätte allerdings schon deswegen Anlass bestanden, als der kraft Anhang 6 zur
LSV massgebende Planungswert von 50 dB(A) in der Nacht laut den Feststellungen
im Gutachten (S. 10) an den beiden Messpunkten M-Strasse 2 mit 49.5 bzw.
N-Strasse 4 mit 49.6 dB(A) nur knapp eingehalten wird. Dabei gilt es zu
beachten, dass das Gutachten der Mühlebach Akustik+Bauphysik zwar von einer
fachkundigen Expertin stammt. Weil die Untersuchung jedoch im Auftrag der
Bauherrschaft durchgeführt worden ist, können ihre Schlussfolgerungen nicht
ohne nähere Prüfung als richtig anerkannt werden. Ob man soweit gehen will,
solchen Parteigutachten wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber
und Gutachter nur die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung
zuzuerkennen (so etwa VGr, 22. November 2000, Zürcher Steuerpraxis 2001,
S. 148 E. 4b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23), ist zwar bei
einer ausgesprochen technischen Fragestellung wie hier nicht zwingend. Auch
wenn man eine eigenständige amtliche Untersuchung nicht für notwendig erachten
sollte, hätte jedoch die Bewilligungsbehörde – oder eine andere geeignete
Amtsstelle wie z.B. die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion – das Gutachten
inhaltlich daraufhin überprüfen müssen, ob es vollständig, klar, gehörig begründet
und widerspruchslos sei (RB 1985 Nr. 47).
Sodann hat die Volkswirtschaftsdirektion auf das kraft
Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7
Abs. 1 LSV massgebende Vorsorgeprinzip hingewiesen, hingegen in keiner
Weise näher geprüft, inwiefern dieses hier umgesetzt werden könnte. Denn das Vorsorgeprinzip
kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dann zum Zug, wenn die Planungswerte
eingehalten werden (BGE 121 II 378 E. 11a S. 400; André Schrade/Theo
Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 19).
bb) Damit hat die Volkswirtschaftsdirektion ihre Untersuchungspflicht
nach § 7 Abs. 1 VRG verletzt. Im Rekursverfahren ist dieser Mangel
nicht geheilt worden. Denn im Rekursentscheid hat sich der Regierungsrat darauf
beschränkt, die von den Beschwerdeführenden gegen das Gutachten erhobenen Rügen
zurückzuweisen. Dass er die Expertise umfassend auf ihre Richtigkeit überprüft
hätte, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Ebenso wenig hat er sich mit den
fallbezogenen Konsequenzen des Vorsorgeprinzips näher auseinandergesetzt. Eine
Gehörsverweigerung ist auch darin zu erblicken, dass er sich auf die im
Rekursverfahren eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom
20. November 2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit
vom 29. November 2002 gestützt hat, ohne dass sich die Beschwerdeführenden
zuvor zu diesen Eingaben äussern konnten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26
N. 35).
c) Nachdem die private Beschwerdegegnerin vor
Verwaltungsgericht auf die Belüftung und Beheizung der Folientunnel verzichtet
hat (vgl. E. 2), erscheint zwar die Möglichkeit übermässiger
Lärmimmissionen als gering. Weil einerseits die beiden Messpunkte mit den
höchsten Lärmimmissionen an der M-Strasse 2 und an der N-Strasse 4 gegenüber
dem Gewächshaus liegen, an dessen Belüftung und Beheizung die K AG festhält,
und anderseits der Regierungsrat nicht geprüft hat, ob und inwieweit aufgrund
des Vorsorgeprinzips lärmsenkende Massnahmen in Betracht fallen, ist der
angefochtene Rekursentscheid insoweit aber dennoch mangelhaft. Auch bezüglich
der lärmschutzrechtlichen Beurteilung des Projekts (vgl. bezüglich dessen
Einordnung E. 5) ist demnach die Sache zur ergänzenden Untersuchung an den
Regierungsrat zurückzuweisen.
7. Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, im
jetzigen Beschwerdeverfahren auch zur verbleibenden Frage der Entwässerung
Stellung zu nehmen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die
Entwässerung der Baugrundstücke nicht fachgerecht vorgenommen werde und ihnen –
insbesondere durch Vernässung des vom Beschwerdeführer Nr. 3 gepachteten
Landwirtschaftslandes des Beschwerdeführers Nr. 6, ferner durch Vereisung
der M-Strasse im Winter – ein Schaden erwachse, hat der Regierungsrat in
E. 7 des Rekursentscheids schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen
werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Wie bezüglich der streitigen Terrainveränderungen (vorstehend E. 1b/aa und
E. 3b/dd) wird sich frühestens beim baulichen Vollzug, wahrscheinlich aber
erst nach Inbetriebnahme der Anlage, zeigen, was für Entwässerungsmassnahmen im
Detail sinnvoll sind.
8. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist
die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen 5 und 6 an den
Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel, unter
solidarischer Haftung eines jeden für die Kostenhälfte, und zur anderen Hälfte
der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der
Entscheid des Regierungsrats vom 5. März 2003 wird aufgehoben und die Sache zur
Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel,
unter solidarischer Haftung aller für die Kostenhälfte, und zur Hälfte der privaten
Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 350.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'350.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden den Parteien im gleichen
Verhältnis wie die Rekurskosten auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
...