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Entscheid

VB.2003.00149

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00149

22. August 2003Deutsch36 min

(URT.2003.7464)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Die K AG mit Sitz in R bezweckt laut Eintrag im

Handelsregister die Produktion und Veredelung sowie den Handel mit Gemüse- und

Früchteproduktionen aller Art. Die seit 1945 bestehende Gesellschaft

beschäftigt rund 50 Arbeitnehmer und baut auf einer Fläche von insgesamt ca.

40 ha in S, Q, sowie in R Gemüse an. Ungefähr 3,5 % dieser Fläche sind mit

mobilen Folientunnel bedeckt. Nachdem ein bisheriger Produktionsstandort von

rund 3 ha (davon 1,2 ha Folientunnel und 0,7 ha Doppelfoliengewächshäuser) in R

im Anschluss an eine Einzonung durch die Eigentümerin überbaut worden war,

suchte die K AG einen Ersatzstandort auf den ihr gehörenden Grundstücken

Kat.Nrn. 1 (im Halte von 23'368 m2; "Ortsbeichnung

T") und 2123 (im Halte von 9'599 m2;

"Ortsbezeichnung U") süd­west­lich des Weilers S. Die K AG

sieht vor, dort bodenabhängig nach den Richt­linien über die integrierte

Produktion Gemüse anzubauen. Nach einem ersten Kon­takt zwischen der

Grundeigentümerin und der Baudirektion reichte jene im Januar 2002 den Entwurf

zu einem Gestaltungsplan "Ortsbezeichnungen U und T" ein. In der

Folge überarbeitete die K AG das Projekt und ersuchte für eine

verkleinerte Version um eine Baubewilligung. Das der später erteilten

Baubewilligung zugrunde liegende Gesuch vom 22. April/16. Mai 2002 umfasst

folgende Projektteile:

-

ein Plastikgewächshaus mit einer Ausdehnung von 100 m x 70.4 m

und einer Höhe von 5 m (ab "neuem" Terrain, das gegenüber

gewachsenem Boden um maximal 1.63 m aufgeschüttet wird);

-

acht unterschiedlich grosse Folientunnel mit einer Länge zwischen

40 m und 100 m, einer Breite von je 9.30 m und einer Höhe von

3.50 m;

-

zwei bereits erstellte Materialcontainer mit einer Ausdehnung von

6.0 m x 2.45 m x 2.6 m für die Lagerung von Werkzeugen bzw.

12.05 m x 5.05 m x 2.7 m als Unterstand für die Feldarbeiter bei

schlechten Witterungsverhältnissen;

-

ein Sammelbecken für Meteorwasser mit einem Radius von 8 m und

einer Höhe von 3 m, ein Versickerungsbecken für überschüssiges

Meteorwasser von 25 m x 10 m und einer Höhe von 2 m;

-

mehrere neue Erschliessungswege mit einer Breite von 3,5 m und

einer Gesamtlänge von rund 320 m sowie eine Zufahrt;

-

eine Zufahrt zum Gewächshaus von 15 m Länge und 8 m Breite;

-

Wasserleitungen, Stromleitungen, einen Heizöltank.

Laut Baugesuch bestehen die Gewächshäuser aus

Kunststofffolien. Sie bedecken eine Fläche von (7'040 m2 +

5'530 m2 =) 12'570 m2; der umbaute Raum beträgt

(24'600 m3 + 10'700 m3 =) 35'300 m3.

Die Beheizung erfolgt im Rahmen einer sogenannten Kalthaus-Nutzung durch Öl.

Die Baukosten werden auf Fr. 100'000.- geschätzt.

B. Der Gemeinderat Q erteilte der K AG am 19. August 2002

unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Diese

Nebenbestimmungen ergaben sich weitestgehend aus den nachfolgend genannten

Verfügungen der kantonalen Behörden.

Zuvor hatte die Baudirektion, Amt für Raumordnung und

Vermessung (ARV), am 4. Juni 2002 festgestellt, dass das Projekt unter

Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen gestützt auf Art. 22

Abs. 2 und Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979/20. März 1998 über die Raumplanung (RPG) dem Zweck der Landwirtschaftszone

entspreche. Mit Verfügungen vom 1. bzw. 4. Juli 2002 erteilte die Baudirektion

unter Auflagen und Bedingungen sodann die gewässerschutzrechtliche (Amt für

Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) und die strassenpolizeiliche

Zustimmung. Schliesslich erteilte die Volkswirtschaftsdirektion (Amt für

Wirtschaft und Arbeit [AWA]) dem Vorhaben am 7. August 2002 die

lärmschutzrechtliche Bewilligung.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügungen (mit Ausnahme der

strassenpolizeilichen Bewilligung) erhoben fünf Einwohner des Weilers S, ein

Landeigentümer sowie der Dorf­ve­rein H in S am 19. September 2002 Rekurs beim

Regierungsrat. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben

und die Baubewilligung sei zu verweigern.

Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel am 5. März 2003 ab.

Ferner verwarf er das Begehren der Rekurrierenden, einer Beschwerde an das

Verwaltungsgericht sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Aus den Erwägungen ist festzuhalten: Der vorgesehene Betrieb

produziere überwiegend bodenabhängig und sei daher kraft Art. 16a

Abs. 1 RPG in der Landwirtschaftszone zulässig. Auch wenn die Pflanzen

ganzjährig abgedeckt seien und im Winter leicht beheizt würden, lasse sich

nicht sagen, dass die Bewirtschaftung unter einem künstlichen Klima erfolge.

Beim Plastikgewächshaus handle es sich um ein sogenanntes Kalthaus, bei dem die

Temperatur während der kalten Jahreszeit auf unter 10o C angelegt

sei; dies treffe auch für die Folientunnel zu. Im Sommer erfolge die Lüftung

nicht durch Ventilatoren, son­dern nur durch Öffnungen der Tunnel. Die

Eingriffe in das gewachsene Terrain beschränk­ten sich auf den Bereich des

Gewächshauses; für die maschinelle Bearbeitung müsse der Boden dort ein Gefälle

von 2% aufweisen. Am grössten sei die Geländeänderung mit einer Erhöhung um

1.89

m an der Nordost- und mit einer Absenkung von 1.86 m an der

Südwestecke des Gewächshauses. Angesichts der verhältnismässig geringfügigen Verschie­bung

von Erdmassen lasse sich eine Gefährdung des Bodens ausschliessen. Das streit­betroffene

Projekt entspreche dem zuvor in R geführten Betriebszweig und sei für das wirtschaftliche

Fortbestehen der K AG unerlässlich. Am vorgesehenen Standort stün­den dem

Betrieb keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 34 Abs. 4

lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) entgegen.

Insbesondere bewirke die Nachbarschaft des Weilers S keine Missachtung der von

§ 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ver­langten befriedigenden Einordnung. Zwar beanspruchten das Gewächshaus

und die Folien­tunnel insgesamt rund 12'500 m2 Landwirtschaftsland,

doch träten die minimal etwa 50 m von der Siedlung entfernten Bauten mit

Höhen von 5.0 m (Gewächshaus) bzw. 3.5 m (Folien­tunnel) nicht

störend in Erscheinung. Weil die Baugrundstücke südöstlich an die

Nationalstrasse AL grenzten, sei der betroffene Landschaftsabschnitt

ästhetisch nicht besonders empfindlich. Die Akten enthielten keine Anhaltspunkte,

dass der Betrieb voraussichtlich nicht längerfristig bestehen könnte. Obwohl

das Projekt eine ver­gleichs­weise grosse Fläche erfasse, genüge für das

zonenkonforme Projekt in Anbetracht der ein­fachen Entfernbarkeit der

Leichtbauten ein Baubewilligungsverfahren, und es bedürfe keiner

planungsrechtlichen Grundlagen. Die Rüge der mangelhaften Entwässerung sei

angesichts des mutmasslich anfallenden Meteorwassers, der

versickerungsgeeigneten Flä­chen und des projektierten Sammelbeckens und Versickerungsbeckens

unbegründet. Im Übrigen enthalte die Baubewilligung den Vorbehalt, dass das

Versickerungsbecken nö­ti­gen­falls vergrössert werden müsse. Gemäss Lärm­gut­ach­ten

der Firma I, Akustik + Bauphysik, seien die Planungswerte gemäss Anhang 6

Ziffer 2 der Lärmschutz-Ver­ord­nung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

eingehalten. Weil die Ex­per­tise für den Betrieb des Plastikgewächshauses von

sieben statt nur von fünf Heiz­kör­pern ausgehe und im Übrigen Hinweise auf die

Unrichtigkeit der Messung fehlten, seien die Einwände bezüglich Lärmschutz

unbegründet. Ferner liege keine Heizung im Freien vor, die nach § 12

Abs. 2 des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnergieG) nur mit er­neu­erbaren

Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden dürfe. Dass über

die Parzelle Kat.Nr. 1 ein Wildtierkorridor verlaufe, gehe aus den Plänen

nicht hervor; gemäss kantonalem Richtplan (Siedlung und Landschaft) verlaufe

dieser weiter süd­west­lich. Die mit dem Bauvorhaben verbundenen

Geländeveränderungen liessen sich nur mit erheblichem Aufwand wieder rückgängig

machen; ferner seien weitere Eingriffe in das Erdreich vorgesehen. Diese

Umstände und der ungewisse Ausgang eines Be­schwer­de­ver­fahrens stünden einem

unverzüglichen Baubeginn entgegen.

III. Mit Beschwerde vom 16. April 2003 liessen die

unterlegenen Rekurrierenden dem Verwaltungsgericht beantragen, der angefochtene

Rekursentscheid sei aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangten

sie, dass nach Eingang der zur Sachverhaltsermittlung erforderlichen weiteren

Dokumente und Gutachten ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen sei. Ausserdem

beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Baudirektion beantragte am 13. Mai 2003 ohne weitere

Begründung Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag enthalten die je am 28.

Mai 2003 erstatteten sum­marischen Stellungnahmen der Gemeinde Q – die eine

Parteientschädigung verlangte – sowie der Staatskanzlei. Am 18. Juni 2003 liess

die K AG beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und ihr

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2003

widersetzten sich die Beschwerdeführenden dem Begehren um Entzug der

aufschiebenden Wirkung.

IV. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2003 wies das

Verwaltungsgericht das Begehren der privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab, im Wesentlichen mit der gleichen

Begründung wie der Regierungsrat.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die Befugnis der rund 50 m vom projektierten

Gewächshaus entfernt wohnenden Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5, sich gegen

das umstrittene Vorhaben mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren, ist

aufgrund von § 338a Abs. 1 PBG ausgewiesen. Angesichts der

erheblichen Dimensionen des Vorhabens und der damit möglicherweise verbundenen

nachteiligen Auswirkungen für den Weiler S, insbesondere mit Bezug auf

Lärmimmissionen, kann die Legitimation auch für die etwas weiter entfernt woh­nenden

Opponenten Nrn. 3 und 4 bejaht werden (BGE 124 II 293 E. 3a S. 303

f.). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer Nr. 6, dem das nordöstlich des

Grundstücks Kat.Nr. 1 ("T") gelegene Wiesland Kat.Nr. 2

gehört. Der Beschwerdeführer Nr. 7 ist als Verein zur sogenannten

egoistischen Verbandsbeschwerde zugelassen, wenn die Erhebung des Rechtsmittels

dem statutarischen Zweck entspricht und der angefochtene Entscheid überdies die

Mehrheit bzw. eine beträchtliche Zahl der Mitglieder in schutzwürdigen

Interessen berührt (RB 1991 Nr. 8 = BEZ 1991 Nr. 3). Dass die

Rechtsmittelvoraussetzungen hier für eine hinreichend grosse Zahl von

Vereinsmitgliedern erfüllt sind, liegt bei den kleinräumigen Verhältnissen

nahe. Weil die Legitimation der Beschwerdeführenden Nrn. 1 – 6

wie gesagt ausgewiesen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen

werden, ob dies auch für den Beschwerdeführer Nr. 7 gelte.

b) Die Rekurs- und

Beschwerdelegitimation bezieht sich auf die gestellten Anträge. Der Anfechtende

kann sich daher grundsätzlich auf alle Argumente und Rechtssätze berufen, die

im Ergebnis zur Gutheissung dieses Antrags führen oder zumindest auf den ersten

Blick als hierzu geeignet erscheinen. Wer aufgrund seines

Rechtsschutzinteresses Zugang zum Verfahren findet, hat Anspruch darauf, dass

die geltend gemachten Rechtsverletzungen überprüft werden (RB 1995 Nr. 8 =

BEZ 1995 Nr. 14, auch zum Folgenden; RB 1980 Nr. 7). Die Grenze für

die Zulassung ist die Eignung des Verfahrens, dem Anfechtenden die gewünschte

Entlastung zu verschaffen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt etwa dort, wo von

vornherein feststeht, dass die Gutheissung der Beschwerde die behauptete

Beeinträchtigung vom Rechtsmittelkläger nicht abzuwenden vermag, dass also die

Anerkennung der Rechtswidrigkeit und die entsprechende Änderung oder Aufhebung

des Verwaltungsakts diese Einwirkungen auf den Rekurrenten unberührt lassen.

Das Rechtsschutzinteresse man­gelt, wo der Entscheid dem Anfechtenden nicht

verschaffen kann, was er anstrebt, das heisst, wo die Durchsetzung des

materiellen Rechts den verfolgten Prozesszweck unzweifelhaft nicht zu erreichen

vermag. Ein fehlendes Rechtsschutzinteresse des Nachbarn nimmt die Praxis

insbesondere dann an, wenn ein Projektmangel durch eine für diesen bedeutungslose

Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1987 Nr. 3, 1980 Nr. 7).

Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es mit Bezug auf einzelne bereits im

Rekurs vorgebrachten Rügen fraglich, ob der Regierungsrat die

Rekurslegitimation zu Recht bejaht habe.

aa) Mit den Vorbringen zur

"Gefährdung des Bodens durch geplante Terrainveränderungen" machen

die Beschwerdeführenden nicht geltend, dass ihre Liegenschaften dadurch

betroffen würden. Angesichts der räumlichen Entfernung und der vergleichsweise

bescheidenen Dimensionen der Aufschüttungen bzw. Abgrabungen um höchstens

1.

m (dazu nachfolgend E. 2) kann ein derartiger Nachteil denn auch

ohne weiteres ausgeschlossen werden. Obschon die genauen Auswirkungen der

Terrainveränderungen heute ungewiss sind, darf davon ausgegangen werden, dass

die K AG die Fruchtbarkeit des Bodens im eigenen Interesse nicht

beeinträchtigt. Für Regelungen, die über die Nebenbestimmungen der

Baubewilligung hinausgehen, besteht kein Anlass; es genügt, dass die

Baubehörden anlässlich der Überwachung der Bauarbeiten dafür sorgen, dass die

massgebenden Vorschriften eingehalten werden. Auf die Zulässigkeit der

geplanten Terrainveränderungen ist hingegen insoweit einzugehen, als damit die

Rüge der Zonenwidrigkeit unterstützt wird (dazu hinten E. 3b/dd).

bb) Mit Bezug auf die Rüge

des übermässigen Energieverbrauchs bzw. einer Verletzung von § 12

Abs. 2 EnergieG scheint sich die legitimationsbegründende Betroffenheit

der Beschwerdeführenden aus der von ihnen befürchteten Gewässerverschmutzung

und der Brandgefahr zu ergeben. Ob sich das Bauvorhaben tatsächlich im Sinn des

geltend gemach­ten Anfechtungsinteresses auswirkt, muss von der

Rechtsmittelinstanz wenigstens sum­marisch auf die Stichhaltigkeit der

Behauptung hin überprüft werden (RB 1985 Nr. 9 [Leitsatz] = BEZ 1985

Nr. 47; Christian Mäder, Die Anfechtung baurechtlicher Entscheide durch

Nachbarn unter besonderer Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Zürcher

Verwaltungsgerichts, PGB aktuell 3/1997, S. 18). In Anbetracht der

notorisch strengen Sicherheitsvorschriften, die für die Lagerung von Heizöl und

den Betrieb von Ölheizungen gelten, sind die seitens der Beschwerdeführenden

genannten Gefahren sehr gering. Dass die Bewohner des Weilers S dadurch zu

Schaden kommen könnten, darf somit füglich ausgeschlossen werden. Inwiefern die

Nachbarn durch die Beheizung des Gewächshauses mit Öl spürbar beeinträchtigt

werden, ist nicht ersichtlich. Eine allfällige Nebenbestimmung, welche die

Bauherrschaft zur Verwendung erneuerbarer Energien anhalten würde, brächte

ihnen daher keinen praktischen Nutzen. Mithin ist ihnen die Legitimation auch

bezüglich der Rüge einer Verletzung der Energiegesetzgebung abzusprechen.

cc) Dasselbe gilt mit

Bezug auf den Biotopschutz bzw. den Wildwechsel, der über die Baugrundstücke

verlaufen soll. Auch hier ist davon auszugehen, dass der gerügte Mangel mit

einer Nebenbestimmung geheilt werden könnte, welche den Beschwerdeführenden

keinen praktischen Nutzen bringen würde. Es kann angemerkt werden, dass die

diesbezügliche materielle Beurteilung des Regierungsrats (E. 10 des

Rekursentscheids) durch die Be­schwerdevorbringen (Beschwerdeschrift

Ziff. 83 f. und 114 f.) nicht entkräftet wird, weshalb nach § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) auf sie

verwiesen werden kann.

dd) Demnach ist in den

genannten Punkten die Beschwerde schon deswegen abzuweisen, weil der

Regierungsrat die Rekurslegitimation insoweit zu Unrecht bejaht hat.

2.

Gegenüber dem bewilligten und im Rekursverfahren

bestätigten Baugesuch erfährt das Projekt laut den Vorbringen der Bauherrschaft

in der Beschwerdeantwort folgende Änderungen:

-

Senkung des gewachsenen Terrains an der südwestlichen Ecke des

Gewächshauses um 1 m statt um 1.86 m sowie Erhöhung an der

Nordwestecke um 1 m statt um 1.89 m;

-

Verzicht auf die mechanische Belüftung und Beheizung der Folientunnel

(damit beschränken sich Belüftung und Beheizung auf das Gewächshaus).

Eine solche Projektänderung ist im Rechtsmittelverfahren nur

dann zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen

Teilen des Vorhabens besteht und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen

Teilen bedingt. Andernfalls ist ein neues Baubewilligungsverfahren erforderlich

(RB 1985 Nr. 115 [Leitsatz]). Dass eine Pro­jektänderung im Rekurs- oder –

wie hier – gar erst im Beschwerdeverfahren nur sehr zurückhaltend zugelassen

werden darf, ergibt sich aus mehreren Gründen: Zunächst soll der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des Instanzenzugs unverändert bleiben (Alfred

Kölz/­Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 86 ff.). Im Weiteren darf eine Projektänderung den anfechtenden

Nachbarn in seinen Rechten nicht verkürzen (LGVE 1989 III Nr. 19; BVR

1989, S. 400 E. 2, 1986, S. 304 E. 2d/bb). Ferner besteht

bei der nachträglichen "Redimensionierung" eines Baugesuchs die

Gefahr, dass in der Baubewilligung verankerte Nebenbestimmungen für das

ursprüngliche Projekt gepasst haben, aber nicht mehr auf die geänderte Version.

Soweit derartige Auflagen nicht angefochten sind, erscheint es als fraglich, ob

die Rechtsmittelinstanz diese von Amtes wegen korrigieren darf.

Vorliegend beschränkt sich

die Projektänderung zum einen auf eine planlich klar um­rissene Verkleinerung

der Terrainveränderungen. Zum anderen wird die Belüftung und Beheizung nur noch

für das Gewächshaus und nicht mehr für die Folientunnel vorgesehen. Wie

nachfolgend auszuführen ist, haben diese Modifikationen keinen wesentlichen Einfluss

auf die materiellrechtliche Beurteilung; eine Benachteilung der Bauherrschaft

oder der Beschwerdeführenden ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für

ihre Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht sind daher erfüllt.

3.

Unter dem Randtitel

"Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschafts­zone"

bestimmt der am 20. März 1998 eingefügte und auf den 1. September 2000 in Kraft

getretene Art. 16a RPG:

"1

Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine

engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.

2.

Bauten

und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines

dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, bleiben in jedem Fall

zonenkonform.

3.

Bauten

und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform

bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden

sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird."

Art. 34 RPV

("Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der

Landwirtschaftszone" [Art. 16a Abs. 1-3 RPG]) enthält folgende

Verdeutlichungen:

"1

In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen

Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür

vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine

Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht,

und wenn sie verwendet werden für:

a.

die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und

Nutztierhaltung;

b.

die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.

2.

Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung

oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen,

wenn:

a.

die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem

Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft

zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden;

b.

die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht

industriell-gewerblicher Art ist; und

c.

der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des

Standortbetriebs gewahrt bleibt.

3.

(Zonenkonformität von Bauten für den Wohnbedarf)

4.

Die

Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a.

die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig

ist;

b.

der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen; und

c.

der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann.

5.

Bauten

und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform."

a) Der produzierende

Gartenbau stimmt raumplanungsrechtlich mit dem landwirtschaftlichen Pflanzenbau

überein. Er umfasst bodenabhängige und bodenunabhängige For­men und ist

abzugrenzen von den gartenbaulichen Verarbeitungs-, Handels- und Dienstleistungsbetrieben,

die nur im engen Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV zonenkonform sind

(Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern

2002, S. 171). Trotz dieser weit offenen und am Produktemodell

orientierten Zonenbeschreibung wird die bodenunabhängige Bewirtschaftung im

Ergebnis mehrfach eingeschränkt (Hänni, S. 172). Als bodenabhängig gilt

ein Betrieb dann, wenn er bei einer Gesamtbetrachtung seines langfristigen

Bewirtschaftungskonzepts und der zu dessen Realisierung eingesetzten Mittel als

Freilandbetrieb bezeichnet werden kann (BGE 125 II 278 E. 3b). Nach den

unbestrittenen Feststellungen des Regierungsrats plant die K AG, das Gemüse

in den Folientunneln bzw. im Gewächshaus bis zur Erntereife in der Erde zu

ziehen. Der Boden stellt somit einen unentbehrlichen Produktionsfaktor dar.

Obschon die Pflanzen überdacht herangezogen, zum Schutz gegen Hitze belüftet

und gegen Frost – bis höchstens 10o C (sogenanntes Kalthaus) –

beheizt werden, herrscht ein Klima, das noch als freiland­ähnlich gelten darf.

Insoweit ist daher von einem zonenkonformen Vorhaben auszugehen.

b) Die Beschwerdeführenden

verneinen die Zonenkonformität des Projekts indessen aus besonderen Gründen:

aa) Zunächst gelte es zu

beachten, dass der Teilrichtplan Landschaft an die Errichtung von

planungspflichtigen Bauten und Anlagen verschiedene besondere Anforderungen

stelle, die hier nicht erfüllt seien. – Wie nachfolgend (E. 4) darzulegen

ist, besteht für das vorliegende Projekt keine Planungspflicht, weshalb dieser

Einwand ins Leere stösst.

bb) Sodann fehle den

projektierten Anlagen eine ausgewiesene betriebliche Notwendigkeit im Sinne von

Art. 34 Abs. 4 RPV. – Während bei Wohn- oder Ökonomiegebäuden in der

Landwirtschaftszone die Betriebsnotwendigkeit aufgrund von Erfahrungszahlen

bestimmt werden kann, fällt eine solche Überprüfung bei den streitbetroffenen

über­dachten Anbauflächen schwer. Entgegen der sinngemäss vertretenen

Auffassung der Beschwerdeführenden kann es nicht Aufgabe des Richters sein, die

Rentabilität eines Betriebs anhand von Geschäftsbüchern, Steuerakten oder

dergleichen zu hinterfragen. Vielmehr muss es genügen, dass der Bauherr die

betriebliche Notwendigkeit eines Vorhabens plausibel macht. Dies ist hier

geschehen. Dass überdachte Anbauflächen zum Schutz gegen die Unbill der

Witterung sowie gegen Schädlinge einen höheren Ertrag versprechen, ist notorisch.

In seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2001 (mit Ergänzung vom 21. Mai 2003)

hat der "Strickhof", eine Abteilung des Amts für Landschaft und Natur

der Volkswirtschaftsdirektion, als berichterstattende Fachinstanz zuhanden des

ARV als Bewilligungsbehörde die Betriebsnotwendigkeit von Gewächshäusern

bejaht. Wenn der Regierungsrat dieser Feststellung gefolgt ist, liegt darin

keine Rechtsverletzung.

cc) Im Weiteren könne der

K AG keine gesicherte längerfristige Existenz zuerkannt werden. Weil der

Gemüsebau zu wenig Ertrag abwerfe, bestehe die Gefahr, dass die Gesuchstellerin

zu einer zonenwidrigen Produktionsweise Zuflucht suche. – Zuverlässige

Prognosen über den weiteren Geschäftsgang der K AG lassen sich nicht

stellen. Nachdem diese Gesellschaft seit bald sechzig Jahren Gemüse anbaut und

eine beachtliche Grösse erreicht hat, darf – mangels klarer gegenteiliger

Indizien – auf ihr weiteres Bestehen geschlossen werden. Im Unterschied zum

Entscheid des Aargauer Regierungsrats vom 12. September 2001 (ZBl 2003,

S. 157) geht es hier nicht um die Schaffung neuen Wohnraums in der

Landwirtschaftszone, der nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung

zweckentfremdet werden könnte. Vielmehr lassen sich die projektierten

Gewächshäuser im Fall einer Betriebseinstellung verhältnismässig leicht

demontieren. Insoweit schafft das Projekt kaum die Gefahr einer späteren

Zweckentfremdung von Landwirtschaftsboden.

dd) Schliesslich seien die

vorgesehenen umfangreichen, den Boden gefährdenden Erdbewegungen unzulässig.

Die Verschiebung von geschätzten 14'180 m3 Erdmasse missachte

Art. 33 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; Massnahmen

gegen Bodenbelastungen) sowie die Richtlinie der Baudirektion und der

Volkswirtschaftsdirektion für die Durchführung von Rekultivierungen vom

Dezember 1991. – Bei der genannten Richtlinie handelt es sich um eine

sogenannte Verwaltungsverordnung. Diese ergeht an untergeordnete Behörden und

soll einen einheitlichen und richtigen Gesetzesvollzug gewährleisten; sie

enthält jedoch keine Rechtsnormen, welche Pflichten oder Rechte von Privaten

statuieren würden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich/Bern/Basel 2002, Rz. 123 ff.). Daher stellt sie keine

Rechtsgrundlage für Weisungen an die Bauherrschaft dar. Im Übrigen leuchtet die

Argumentation des "Strickhofs" ein, dass die Richt­linie bei

überdachten Flächen, die von den natürlichen Niederschlägen abgeschirmt seien,

nicht angewendet werde. Inwiefern in dieser Massnahme eine Verletzung von

Art. 33 Abs. 2 USG liege, ist nicht ersichtlich (vgl. Pierre Tschannen

in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1999, Art. 33 Rz. 50).

Schliesslich ist die K AG wirtschaftlich daran interessiert, dass die

Fruchtbarkeit des Bodens im Zug der Erdarbeiten möglichst wenig beeinträchtigt

Dispositiv

wird, und sie verfügt über das für eine schonende Bauausführung nötige

Fachwissen.

Demnach ist das Projekt

grundsätzlich als zonenkonform zu betrachten. Dies gilt nicht nur bezüglich des

Gewächshauses und der acht Folientunnel, sondern auch für die

Infrastrukturanlagen und die beiden Materialcontainer. Angesichts von deren

bescheidener Dimensionierung darf ihre Notwendigkeit für die Bewirtschaftung

einer Fläche von über 1,2 ha ohne weiteres bejaht werden.

4. Während die Vorinstanzen das – nunmehr verkleinerte –

Projekt im Baubewilligungsverfahren geprüft, d.h. eine Planungspflicht verneint

haben (vgl. dazu Rekursentscheid E. 6), halten die Beschwerdeführenden an

ihrem Einwand fest, dass hierfür ein Planungsverfahren erforderlich sei.

a) Die planungsrechtliche Entscheidfolge verläuft gewöhnlich

über den Richtplan (Art. 6 ff. RPG), den Nutzungsplan

(Art. 14 ff. RPG) und die Baubewilligung (Art. 22 ff. RPG),

wobei sich jede Etappe durch standardisierte Entscheidungsabläufe auszeichnet.

Die Nutzungsplanung bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens. Sie ist nicht

Vollzug der Richtplanung, sondern sie hat grundsätzlich eigenständige

Lenkungsaufgaben. Das Baubewilligungsverfahren überträgt die

Ordnungsvorstellung des Nutzungsplans auf das konkrete Bau­vorhaben. Es

bezweckt einzelfallweise Planverwirklichung, nicht aber die Erzeugung

eigenständiger Planungsentscheide; denn es ist bezüglich Verfahren,

Rechtsschutz und demokratischer Legitimation nicht geeignet, den Nutzungsplan

im Ergebnis zu ändern (Pierre Tschannen in: Kommentar zum Raumplanungsgesetz,

Zürich 1999, Art. 2 Rz. 26). Im Zusammenhang mit Projekten ausserhalb der

Bauzone stellte sich in der bundesgerichtlichen Praxis die Frage der

Planungspflicht vorab mit Bezug auf Vorhaben, für welche mangels

Zonenkonformität eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (in der ursprünglichen,

bis 31. August 2000 geltenden Fassung) erforderlich war (vgl. hinsichtlich

Gärtnereibetrieben BGE 116 Ib 131 E. 4; vgl. jedoch BGE 120 Ib 266

E. 3d, wo das Bundesgericht bezüglich der Errichtung von – nach altem Recht

– als zonenkonform gewürdigten Ge­wächshäusern die Frage der Planungspflicht

prüfte). So wenig Ausnahmebewilligungen allgemein auf eine Normkorrektur

hinauslaufen dürfen, so wenig dürfen planungsrechtliche Ausnahmebewilligungen

nach Art. 24 aRPG eine Korrektur des Nutzungsplans bewirken. Ob ein

(Ausnahme-)Baubewilligungsfahren oder ein Planungsverfahren zum Zug kommt,

richtet sich im Einzelfall nach der räumlichen Bedeutung des zonenfremden

Vorhabens (Tschannen, Art. 2 Rz. 32 mit Hinweisen; Hänni, S. 105;

Haller/Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999,

N. 547).

b) Es fragt sich, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone auch auf Vorhaben

anwendbar ist, die aufgrund der revidierten Fassung des Raumplanungsgesetzes zu

beurteilen sind und sich dabei als zonenkonform im Sinn von Art. 16 und

16a RPG erweisen (vgl. vorstehend E. 3). Zu beachten sind in diesem

Zusammenhang die Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage (RPG und RPV) sowie

die Neuregelung der Landwirtschaftszone in Art. 16 und 16a RPG und

Art. 34-38 RPV. Der Vernehmlassungsentwurf zum RPG sah in einem

Art. 18a für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit erheblichen

Auswirkungen auf Raum und Umwelt allgemein eine Planungspflicht vor. Auf diese

Bestimmung wurde in der Folge verzichtet. In der Botschaft des Bundesrats vom

22. Mai 1996 (BBl 1996 III 513, 548) wird diesbezüglich ausgeführt, mit dem

Erlass einer solchen Bestimmung könnten sich Abgrenzungsschwierigkeiten

gegenüber Art. 2 RPG ergeben; die erforderlichen Präzisierungen bezüglich

der Modalitäten der Planungspflicht für erheblich raum- und umweltrelevante

Vorhaben sollten daher – in Konkretisierung von Art. 2 RPG – auf

Verordnungsebene vorgenommen werden. Art. 32 des Entwurfs zur neuen

Raumplanungsverordnung sah dementsprechend eine Planungspflicht für Bauten und

Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit einer Flächenausdehnung von mindestens

5'000 m2 allgemein vor; nach durchgeführter Vernehmlassung wurde

jedoch auch diese Verordnungsbestimmung fallen gelassen. Mit der Neuregelung

der Landwirtschaftszone ist der Rahmen zonenkonformer Nutzung und gleichzeitig

der Kreis zonenkonformer Anlagen und Bauten erweitert worden (Hänni,

S. 167 ff.; Haller/Karlen, N. 553 ff.). Die neuen

Bestimmungen nehmen dabei in verschiedener Hinsicht zumindest mittelbar Bezug

auf die Frage der Planungspflicht. Gemäss Art. 16 Abs. 3 RPG tragen

die Kantone in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der

Landwirtschaftszone Rechnung (vgl. dazu Botschaft, BBl 1996 III 529; Hänni,

S. 169; Haller/Karlen, N. 265). Einen besonderen Anwendungsbereich

dieser Verpflichtung zu differenzierender Planung regelt Art. 16a

Abs. 3 RPG. Danach können Bauten und Anlagen, die über eine (gemäss

Abs. 2 in jedem Fall als zonenkonform geltende) innere Aufstockung

hinausgehen, als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der

Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, die vom Kanton in einem

Planungsverfahren dafür freigegeben wird (vgl. Botschaft, BBl 1996 III 528;

Hänni, S. 177 f.; Haller/Karlen, N. 266).

Aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Revisionsvorlage

und Neuregelung der Landwirtschaftszone ergeben sich keine Anhaltspunkte, die

zwingend dagegen sprechen würden, dass die bisherige Rechtsprechung zur

Planungspflicht von Projekten ausserhalb der Bauzone nicht auf Vorhaben

angewendet werden könnte, die sich als zonenkonform im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 RPG erweisen und die nicht in den Anwendungsbereich von

Art. 16a Abs. 3 RPG fallen. Diese Auffassung vertritt namentlich das

Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in seinen Erläuterungen zur

Raumplanungsverordnung (Bern 2001, zit. ARE, Kommentar RPV). Danach ist

ungeachtet dessen, dass die vorgesehene Verordnungsbestimmung über die Planungspflicht

gestrichen wurde, "unverändert nach den vom Bundesgericht entwickelten

Grundsätzen" zu beurteilen, ob die Planungspflicht bestehe (S. 10),

und zwar unabhängig davon, ob das fragliche Projekt den Rahmen einer inneren

Aufstockung im Sinn von Art. 16a Abs. 2 und 3 RPG sprenge.

c) Die aufgeworfene Frage braucht jedoch nicht abschliessend

beurteilt zu werden. Geht man nämlich im Sinn der vorstehenden Ausführungen

davon aus, dass die Zonenkonformität des (ausserhalb des Anwendungsbereichs von

Art. 16a Abs. 3 RPG liegenden) Vor­habens eine Planungspflicht nicht

ausschliesst, so ist nach den (in Zusammenhang mit nach altem Recht

zonenwidrigen Projekten entwickelten) Kriterien der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung im vorliegenden Fall eine solche Planungspflicht zu verneinen:

Massgebende Kriterien für das Bestehen einer Planungspflicht

sind die räumliche Ausdehnung eines Projekts und der Umfang des

Regelungsbedürfnisses, die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, der

Koordinationsbedarf mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten, die Erschliessung,

die Lage der Gebäude sowie deren Anordnung, äussere Abmessungen und innere

Aufteilung (Hänni, S. 106; Tschannen, Art. 2 Rz. 32, mit Hinweisen

auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend spricht die beträchtliche

Grösse des Projekts mit 12'570 m2 überdeckter Fläche zuzüglich

Infrastrukturanlagen für ein Planungsverfahren. Als solches hat das ARV im

Einverständnis der Bauherrschaft einen Gestaltungsplan im Sinn von

§§ 83 ff. PBG in Betracht gezogen. Ins Gewicht fällt dabei auch, dass

die Dimensionen des Gesamtprojekts einschliesslich der von der Bauherrschaft

ins Auge gefassten Erweiterungen eine Grösse erreichen, die mit dem

angrenzenden Weiler S vergleichbar ist. Demgegenüber sprechen verschiedene

andere Gesichtspunkte für das Genügen eines Baubewilligungsverfahrens. Das

Vorhaben ist in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform. Sodann löst

es einen vergleichsweise bescheidenen Bedarf nach Regelungen aus, die zur

Gewährleistung der Zonenkonformität sowie der Vereinbarkeit mit den übrigen

Normen des Planungs-, Bau- und Umweltrechts erforderlich sind. Hinzu kommt,

dass das Gewächshaus, die Folientunnel und – soweit erforderlich – die Infrastrukturbauten

technisch ohne besondere Schwierigkeiten abgebrochen werden können (vgl. BGE

120 Ib 266 E. 3d). Angesichts der Grösse der überbauten Fläche fällt der Umfang

der verschobenen Erdmassen wenig ins Gewicht; die im Zug der Projektänderung

auf höchstens 1 m beschränkte Aufschüttung bzw. Abgrabung wirkt sich weder

schwerwiegend auf das Landschaftsbild noch – bei fachgerechter Vornahme – auf

die Umwelt aus. Anzumerken ist schliesslich, dass die baulichen Massnahmen nach

Schätzung der Bauherrschaft lediglich rund Fr. 100'000.- kosten. Unter

diesen Umständen lässt es sich noch vertreten, dass die Vorinstanzen eine

Planungspflicht verneint haben; zumindest liegt in dieser Sicht keine

Rechtsverletzung, in die das Verwaltungsgericht nach § 50 VRG korrigierend

eingreifen müsste.

d) In diesem Zusammenhang ist allerdings – wovon auch

Bauherrschaft und Vorinstanzen übereinstimmend und zutreffend ausgehen –

anzumerken, dass die geplante Erweiterung der Anlage im Sinne des

Gestaltungsplanentwurfs "Ortsbezeichnung U-T", u.a. mit einem

Ökonomiegebäude von ca. 60 m x 20 m Grundfläche und 12 m Höhe,

einer planungsrechtlichen Grundlage bedarf. Dabei werden die Gegenstand der

späteren Erweiterung bildenden Bauten und Anlagen nicht nur für sich allein auf

ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen sein, sondern auch im Zusammenhang mit den heute

zu beurteilenden, mit denen sie eine planerisch-bauliche, betriebliche und

organisatorische Gesamtheit bilden.

5. In der Rekursschrift vom 19. September 2002 haben die

Beschwerdeführenden unter anderem mit Bezug auf die von ihnen als ungenügend

gerügte Einordnung einen Augenschein beantragt. Der Regierungsrat hat dieses

Begehren implizit mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen für

einen Sachentscheid erfüllt seien. In der Beschwer­de wird dies als

Verweigerung des rechtlichen Gehörs gerügt. In der Beschwerdevernehmlassung

führt die Staatskanzlei namens des Regierungsrates aus, dass sich die Gesamtwirkung

des Bauvorhabens aufgrund der Akten hinreichend habe beurteilen lassen.

a) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den

Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und

verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel

zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes

Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche

Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den

Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen

oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre

Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April

2002,1P.736/2001, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 241

E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht

der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen

Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht

nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt

werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss,

hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den hiergegen

erhobenen Rügen ab. Während die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der

Landwirtschafts­zone zumeist ohne Lokaltermin beurteilt werden kann (vgl. BGr,

3. April 2003,1A. 161/2002, www.bger.ch), lässt sich die Würdigung der

rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung eines Bauwerks gewöhnlich nur nach

einer Besichtigung des betroffenen Areals vornehmen.

Im vorliegenden Fall wäre

zur Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung ein Augenschein im

Rekursverfahren erforderlich gewesen. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass

im Bewilligungsverfahren ein solcher Augenschein am 21. Mai 2002 durchgeführt

worden war, sowie unabhängig davon, ob – entsprechend der Auffassung der

Beschwerdeführenden – eine gute Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG

verlangt werden muss, oder ob – gemäss Standpunkt des Regierungsrats – eine befriedigende

Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG ausreicht; denn selbst wenn

mit dem Regierungsrat davon auszugehen wäre, das Projekt habe lediglich den

Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu entsprechen, lässt sich

aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Anforderungen

erfüllt seien.

b) Es fragt sich, ob das

Verwaltungsgericht den Mangel der ungenügenden Untersuchung selbst beheben oder

gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG die Angelegenheit zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückweisen soll (zur Heilung von Gehörsverweigerungen vgl.

Kölz/Bosshart/­Röhl, § 8 N. 50 ff., § 64 N. 4).

Angesichts dessen, dass sich bezüglich der hier streitigen Einordnung Fragen

stellen, die zu beantworten in erster Linie Aufgabe der mit voller Kognition

entscheidenden Rekursinstanz ist (§ 20 Abs. 1 VRG) und dass den

Belangen der Einordnung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des gesamten

Projekts ein erhebliches Gewicht zukommt, ist von einer Heilung der

Gehörsverletzung durch Vornahme eines gerichtlichen Augenscheins abzusehen. Die

Sache ist daher zur Vornahme eines Augenscheins an den Regierungsrat

zurückzuweisen. Wenn dieser das Rekursverfahren ohne Verzug fortsetzt, tritt

gegenüber einer Weiterbehandlung durch das Verwaltungsgericht keine wesentliche

Verzögerung ein.

c) Aus

verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich gleichwohl, auf die unter

den Parteien kontroverse Frage nach der Anwendung von § 238 Abs. 2

PBG bereits jetzt einzugehen, auch wenn darüber nicht abschliessend zu befinden

ist. Ungeachtet der baulichen Qualitäten des gemäss kommunaler Bau- und

Zonenordnung in der Kernzone Aussenwachten liegenden Weilers S spricht die

klare räumliche und funktionale Trennung zwischen dieser Häusergruppe

einerseits und den Gewächsanlagen anderseits dafür, dass lediglich die

bescheideneren Anforderungen von Absatz 1 von § 238 PBG gestellt werden

dürfen (vgl. BEZ 1982 Nr. 13). Das in Art. 34 Abs. 4 lit. b

RPV genannte Bewilligungserfordernis, dass dem Vorhaben am vorgesehenen

Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, begründet keine höheren

ästhetischen Anforderungen, als das kantonale Recht sie statuiert (vgl. BGE 117

Ib 270 E. 4c S. 283 f. und ARE, Kommentar RPV, S. 31 f.).

Anderseits ist zu betonen,

dass auch bei Anknüpfung an § 238 Abs. 1 PBG die dort bloss verlangte

"befriedigende" Gesamtwirkung, welche die streitbetroffenen Bauten

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung erreichen müssen, im vorliegenden Fall nicht leichthin bejaht werden

darf. Dass dem Bauvorhaben in vorweggenommener Beweiswürdigung eine solche

befriedigende Gesamtwirkung zugesprochen werden dürfe, lässt sich aufgrund der

Akten nicht sagen. Dabei spielen weniger die von den Parteien unterschiedlich

beurteilten und mit entsprechend ausgewählten Fotografien dokumentierten

architektonischen Qualitäten der Aussenwacht eine Rolle, als der Umstand, dass

das grossflächige, als eintönige Zweckbaute gestaltete Gewächshaus mit einer

Höhe von 5 m, teilweise noch verstärkt durch die vorgesehene Aufschüttung

um maximal 1 m, einen schroffen Kontrast zu S insgesamt und namentlich zu

den nächst­gelegenen Häusern der Beschwerdeführenden Nrn. 1, 2 und 5

schafft und dass es zusammen mit den geplanten Folientunnel nur schon aufgrund

der Dimensionierung in der Landschaft markant in Erscheinung treten wird. Ob

dies rechtens sei, lässt sich nicht aufgrund von Plänen und Fotografien,

sondern nur an Ort und Stelle beurteilen.

6. Die lärmschutzrechtliche Bewilligung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 7. August 2002 lautet wie folgt:

"Gemäss

§ 7 der Bauverfahrensverordnung (BVV) und Ziff. 3.1 Anhang zur BVV

erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsinspektorat, die

Bewilligung für Anlagen in Betrieben bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den Vorschriften

über den Lärmschutz.

Aufgrund der

vorliegenden Unterlagen (Lärmgutachten Fa. Mühlebach AG, Nr. 7427-02 vom

5.8.2002) wird die Bewilligung mit dem folgenden Hinweis erteilt:

Die Lärmemissionen

der projektierten neuen ortsfesten Anlagen sind nach Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung

soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionen die Planungswerte nicht

überschreiten.

Sollte zu einem

späteren Zeitpunkt feststehen, dass übermässige Lärmeinwirkungen verursacht

werden, so bleiben ergänzende und verschärfte Lärmbegrenzungen

vorbehalten."

a) In der Rekursschrift rügten die Beschwerdeführenden, das

Lärmgutachten, auf das sich die Bewilligung stütze, sei mangelhaft. Der

Regierungsrat hat diese Einwendungen unter Hinweis auf die im Rekursverfahren

eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom 20. November

2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 29.

November 2002 verworfen. Die Beschwerdeführenden halten an ihren

diesbezüglichen Einwendungen fest (Beschwerdeschrift Ziff. 68-78).

b) Mit ihrem Vorgehen bei der Erteilung der

lärmschutzrechtlichen Bewilligung sowie deren Überprüfung haben die

Vorinstanzen in verschiedener Hinsicht ihre Untersuchungspflicht verletzt und

den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör verweigert.

aa) Nachdem die Volkswirtschaftsdirektion ihre Zustimmung

binnen zwei Tagen nach Vorliegen des Gutachtens erteilt hat, ist angesichts von

dessen Komplexität zu bezweifeln, dass sie es einer näheren amtlichen Prüfung

unterzogen hat. Tatsächlich beschränk­te sich die Direktion darauf, die

Aussagen im Gutachten als richtig zu befinden. Für eine gründliche Prüfung

hätte allerdings schon deswegen Anlass bestanden, als der kraft Anhang 6 zur

LSV massgebende Planungswert von 50 dB(A) in der Nacht laut den Feststellungen

im Gutachten (S. 10) an den beiden Messpunkten M-Strasse 2 mit 49.5 bzw.

N-Strasse 4 mit 49.6 dB(A) nur knapp eingehalten wird. Dabei gilt es zu

beachten, dass das Gutachten der Mühlebach Akustik+Bauphysik zwar von einer

fach­kundigen Expertin stammt. Weil die Untersuchung jedoch im Auftrag der

Bauherrschaft durchgeführt worden ist, können ihre Schlussfolgerungen nicht

ohne nähere Prüfung als richtig an­erkannt werden. Ob man soweit gehen will,

solchen Parteigutachten wegen der vertraglichen Beziehung zwischen Auftraggeber

und Gutachter nur die beschränkte Aussagekraft einer Parteibehauptung

zuzuerkennen (so etwa VGr, 22. November 2000, Zürcher Steuerpraxis 2001,

S. 148 E. 4b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 23), ist zwar bei

einer ausgesprochen technischen Fragestellung wie hier nicht zwingend. Auch

wenn man eine eigenständige amt­liche Untersuchung nicht für notwendig erachten

sollte, hätte jedoch die Bewilligungsbehörde – oder eine andere geeignete

Amtsstelle wie z.B. die Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion – das Gutachten

inhaltlich daraufhin überprüfen müssen, ob es vollständig, klar, gehörig begründet

und widerspruchslos sei (RB 1985 Nr. 47).

Sodann hat die Volkswirtschaftsdirektion auf das kraft

Art. 1 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7

Abs. 1 LSV massgebende Vorsorgeprinzip hingewiesen, hingegen in keiner

Weise näher geprüft, inwiefern dieses hier umgesetzt werden könnte. Denn das Vorsorgeprinzip

kommt nach ständiger Rechtsprechung auch dann zum Zug, wenn die Planungswerte

eingehalten werden (BGE 121 II 378 E. 11a S. 400; André Schrade/Theo

Loretan in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 11 N. 19).

bb) Damit hat die Volkswirtschaftsdirektion ihre Untersuchungspflicht

nach § 7 Abs. 1 VRG verletzt. Im Rekursverfahren ist dieser Mangel

nicht geheilt worden. Denn im Rekursentscheid hat sich der Regierungsrat darauf

beschränkt, die von den Beschwerdeführenden gegen das Gutachten erhobenen Rügen

zurückzuweisen. Dass er die Expertise umfassend auf ihre Richtigkeit überprüft

hätte, geht aus den Erwägungen nicht hervor. Ebenso wenig hat er sich mit den

fallbezogenen Konsequenzen des Vorsorgeprinzips näher auseinandergesetzt. Eine

Gehörsverweigerung ist auch darin zu erblicken, dass er sich auf die im

Rekursverfahren eingegangene Stellungnahme der Mühlebach Akustik+Bauphysik vom

20. November 2002 sowie die Vernehmlassung des Amts für Wirtschaft und Arbeit

vom 29. November 2002 gestützt hat, ohne dass sich die Beschwer­de­führenden

zuvor zu diesen Eingaben äussern konnten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26

N. 35).

c) Nachdem die private Beschwerdegegnerin vor

Verwaltungsgericht auf die Belüftung und Beheizung der Folientunnel verzichtet

hat (vgl. E. 2), erscheint zwar die Möglichkeit übermässiger

Lärmimmissionen als gering. Weil einerseits die beiden Messpunkte mit den

höchsten Lärmimmissionen an der M-Strasse 2 und an der N-Strasse 4 gegenüber

dem Gewächshaus liegen, an dessen Belüftung und Beheizung die K AG festhält,

und anderseits der Regierungsrat nicht geprüft hat, ob und inwieweit aufgrund

des Vor­sorgeprinzips lärmsenkende Massnahmen in Betracht fallen, ist der

angefochtene Rekursentscheid insoweit aber dennoch mangelhaft. Auch bezüglich

der lärmschutzrechtlichen Beurteilung des Projekts (vgl. bezüglich dessen

Einordnung E. 5) ist demnach die Sache zur ergänzenden Untersuchung an den

Regierungsrat zurückzuweisen.

7. Aus Gründen der Prozessökonomie rechtfertigt es sich, im

jetzigen Beschwerdeverfahren auch zur verbleibenden Frage der Entwässerung

Stellung zu nehmen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass die

Entwässerung der Baugrundstücke nicht fachgerecht vorgenommen werde und ihnen –

insbesondere durch Vernässung des vom Beschwerdeführer Nr. 3 gepachteten

Landwirtschaftslandes des Beschwerdeführers Nr. 6, ferner durch Vereisung

der M-Strasse im Winter – ein Schaden erwachse, hat der Regierungsrat in

E. 7 des Rekursentscheids schlüssig entkräftet. Darauf kann verwiesen

werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Wie bezüglich der streitigen Terrainveränderungen (vorstehend E. 1b/aa und

E. 3b/dd) wird sich frühestens beim baulichen Vollzug, wahrscheinlich aber

erst nach Inbetriebnahme der Anlage, zeigen, was für Entwässerungsmassnahmen im

Detail sinnvoll sind.

8. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und ist

die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen 5 und 6 an den

Regierungsrat zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Prozessausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel, unter

solidarischer Haftung eines jeden für die Kostenhälfte, und zur anderen Hälfte

der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der

Entscheid des Regierungsrats vom 5. März 2003 wird aufgehoben und die Sache zur

Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden den Beschwerdeführenden je zu einem Vierzehntel,

unter solidarischer Haftung aller für die Kostenhälfte, und zur Hälfte der privaten

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'350.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden den Parteien im gleichen

Verhältnis wie die Rekurskosten auferlegt.

5. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

...