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Entscheid

VB.2003.00151

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00151

27. Mai 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7356)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde X

entzog den Eheleuten D1 und D2 am 19. November 2002 gestützt auf Art. 310 Abs.

1 des Schweize­rischen Zivilgesetzbuches (ZGB) die elterliche Obhut über ihre

Tochter A. Als ordent­liches Rechtsmittel wurde der Rekurs bezeichnet und einem

allfälligen Rekurs gestützt auf Art. 314 ZGB die aufschie­bende Wirkung

entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, A werde von ihrem Vater bedroht.

Gleichentags beschloss die Fürsorge- und Vor­mundschaftsbehörde, entgegen dem

entsprechenden Antrag der Beiständin keine künfti­ge Kostenübernahme für eine

weitere Platzierung von A bei der Familie B in Y zu gewähren; als zulässiges

Rechtsmittel wurde die Einsprache an den Bezirksrat Z bezeichnet. Zur

Begründung wurde dargelegt, eine Platzierung bei der genannten Familie, zu der

A ohne Auftrag und Wissen der Behörde verbracht worden sei, sei nicht opportun.

Erwägungen

II. Mit Eingaben vom 28. November und vom 4.

Dezember 2002 erhob Rechtsanwalt C namens von A Aufsichtsbeschwerde gegen die

Vormundschaftsbehörde X. Darin verlangte er in erster Linie, dass A wieder bei

der Familie B in Y zu platzieren sei. Ausserdem sei seinem bereits am 26.

November 2002 (offenbar bei der Vormundschaftsbehörde gestellten) Gesuch, ihn

als unentgeltlichen Rechtsvertreter von A zu bestellen, zu entsprechen.

Der Bezirksrat Z

beschloss am 26. März 2003, auf das Gesuch um Bestellung eines un­entgeltlichen

Rechtsbeistands nicht einzutreten (Disp. Ziff. 1) und der Aufsichts­be­schwer­de

gemäss Eingaben vom 28. November und 4. Dezember 2002 keine Folge zu geben

(Disp. Ziff. 2). Der Bezirksrat wies darauf hin, dass gegen diesen Entscheid

kein or­dent­li­ches Rechts­mittel gegeben sei (Disp. Ziff. 4). In der

Begründung legte er dar, dass die von der kom­munalen Vormundschaftsbehörde

beabsichtigte Umplatzierung von der Fa­milie in Y zu einer Familie in W

zweckmässig sei, weshalb unter dem Gesichts­winkel des Kindesschutzes ein

aufsichtsrechtliches Einschreiten nicht erforderlich sei.

III. Dagegen erhob Rechtsanwalt C namens A am

25.

Ap­ril 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, Disp.

Ziff. 1 des Bezirks­ratsbeschlusses aufzuheben und den Bezirksrat anzuhalten,

über das Gesuch um Bestel­lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands materiell

zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin; ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgericht­liche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person

des unterzeichnenden Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Zur Begrün­dung führte er unter anderem aus: Der Bezirksrat habe nicht

dargelegt, weshalb er auf das Gesuch um Bestellung als unentgeltlichen

Rechtsbeistand nicht eingetreten sei. Offenbar sei er davon ausgegangen, die

unmündige Beschwerde­führerin sei prozessunfähig. Diese Auffassung treffe

jedoch schon im Hinblick auf deren Anhörungsrecht nach Art. 314 ZGB (wie näher

dargelegt wird) nicht zu. Zudem hätte ihm der Bezirksrat Gelegenheit bie­ten

müssen, eine Vollmacht der Eltern von A nachzubringen. Im Übrigen sei die

Aufsichts­be­schwerde, obwohl ihr der Bezirksrat keine Folge gegeben habe, im

Ergebnis durchaus erfolgreich gewesen, habe doch die Vormundschaftsbehörde sich

nachträglich doch noch damit einverstanden erklärt, dass A bis zur Geburt ihres

Kindes bei der Familie B in Y blei­ben könne.

Das

Verwaltungsgericht zog vom Bezirksrat die Akten bei. Dieser beantragte dem

Verwaltungsgericht anlässlich der Aktenüberweisung, auf die Beschwerde nicht

einzutreten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt

das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnun­gen von

Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Ist die Beschwer­de

in der Hauptsache unzulässig, so ist sie es laut § 43 Abs. 3 VRG auch gegen Zwi­schenentscheide,

Entscheide über Verfahrenskosten und Entschädigungen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Zusammenhang mit

einer familienrechtlichen Streitigkeit (Fremd­­­platzierung eines Kindes im

Zusammenhang mit der Aufhebung der elterlichen Obhut nach Art. 310 ZGB), in

welcher Angelegenheit der Anwalt der Beschwerdeführerin kein ordentliches

Rechtsmittel, sondern eine Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat erhoben hat.

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zur Beurteilung des einzig

streitbetroffe­nen Begehrens um Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands ist aus zwei Gründen zu verneinen.

Zum einen kann gegen die Weigerung einer

Behörde, aufsichtsrechtlich tätig zu wer­den, kein ordentliches Rechtsmittel

und damit auch keine Beschwerde an das Verwaltungs­gericht geführt werden, und

zwar selbst dann nicht, wenn eigentliche Verfügungen im betreffenden

Rechtsgebiet mit Rekurs und Beschwerde nach §§ 19 und 41 ff. VRG weiterziehbar

sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pfle­gegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43 f.). Hieraus

hat das Verwaltungsgericht gestützt auf § 43 Abs. 3 VRG abgeleitet, dass es

auch

nicht zuständig für die Beurteilung von im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen

Entschei­den ergangenen Kostenauflagen an den erfolglos gebliebenen

Anzeigeerstatter sei (VGr, 22. Au­gust 2002, VB.2002.00227,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung und zur Publikation in RB 2002 vorgesehen).

Gleiches muss dort gelten, wo sich der Beschwerdeführer wie hier vor

Verwaltungsgericht einzig dagegen wehrt, dass ihm im Zusammenhang mit einer

erfolglos gebliebenen Aufsichtsbeschwerde die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbei­stands verweigert bzw. auf sein diesbezügliches Begehren nicht

eingetreten worden ist.

Sodann betrifft die vorliegende Beschwerde in

der Hauptsache eine Angelegenheit, welche der verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde selbst dann entzogen bliebe, wenn sie die

Beschwerdeführerin

statt mit blosser Aufsichtsbeschwerde mit einem ordentlichem Rechts­mittel an

den Bezirksrat weitergezogen hätte. Zu Behandlung von Streitigkeiten in

familien­rechtlichen Angelegenheiten (Art. 90 – 456 ZGB) ist das

Verwaltungsgericht selbst dann

nicht

zuständig, wenn sie mit Massnahmen wie etwa der Aufhebung der elterlichen Obhut

verbunden sind, welche materiell dem Verwaltungsrecht zuzuordnen sind. Dies

galt schon vor der Anpassung des kantonalen Prozessrechts an die Änderung des

Zivilgesetz­buches vom 26. Juni 1998 (kantonale Gesetzesanpassung vom 27. März

2000, in Kraft seit 1. Januar 2001, OS 56, 187; vgl. dazu Weisung des

Regierungsrats vom 22. September 1999, ABl 1999 II, 1232 ff., insbesondere 1238

und 1292). Nach dem früheren Recht war in solchen Angelegenheiten der

Bezirksrat erste Rechtsmittel- und Aufsichtsinstanz, während das Obergericht

als obere Aufsichtsbehörde und – im Rahmen einer sogenannten gerichtlichen

Beurteilung – als zweite Rechtsmittelinstanz wirkte. Nach dem neuen Recht führt

der Instanzenzug nach wie vor zunächst an den Bezirksrat und hernach – neu mit

ordent­lichem Rekurs – an das Obergericht, welches jedoch seine Funktion als

zweite Aufsichtsinstanz an die Direktion der Justiz und des Innern abgetreten

hat (§ 44 Ziff. 9 und § 56b des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch

vom 2. April 1911, LS 230; § 44a Ziff. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976, LS 211.1; § 280a ff. der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976,

LS 271; je in der Fassung vom 27. März 2000; vgl. zum Ganzen Robert Hau­ser/Erhard

Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, §

44a N. 1 f.; Richard Frank/Hans Sträuli/Georg Messmer, Kom­mentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, § 280a N. 15 und § 280e

N. 35; vgl. auch RB 2001 Nr. 14 = ZR 101/2002 Nr. 15

betreffend Aufnahme eines Pflegekinds nach Art. 316 ZGB; RB 2001

Nr. 22 = ZR 100/2001 Nr. 61 zur Auslegung des Begriffs der

”Familienrechtssachen”). – Nach der dargelegten Ord­nung ist das

Verwaltungsgerichts in fa­milienrechtlichen Angelegenheiten weder Aufsichts-

noch Rechtsmittelinstanz. Das hat, wiederum in Anwendung von § 43 Abs. 3 VRG,

zur Folge, dass es auch nicht darüber zu befinden hat, ob der

Beschwerdeführerin bzw. ih­rem Rechtsvertreter im Verfahren vor Vor­mundschaftsbehörde

und vor Bezirksrat die unent­geltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert

worden sei.

2.

Demnach ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. ...

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...