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Entscheid

VB.2003.00153

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00153

10. Juli 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7427)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nach einer Ausbildung als Primar- und Sekundarlehrerin im

Kanton X studierte A an der Universität Zürich und erwarb im Dezember 1996 das

Lizentiat mit Hauptfach Psychologie und erstem Nebenfach Psychopathologie. Nach

einer Spezialausbildung am Psychoanalytischen Seminar und am Freud-Institut in

Zürich und diversen psychotherapeu­tischen Praktika erteilte ihr das

Gesundheitsdepartement des Kantons X im November 2000 die Bewilligung zur

selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit auf dem Kantons­gebiet.

Am 22. Dezember 2001 ersuchte A die Gesundheitsdirektion des

Kantons Zürich um Bewilligung der selbständigen psychotherapeutischen Tätigkeit

und belegte unter anderem die erforderliche Selbsterfahrung im Umfang von 768

Einzelsitzungen zwischen 1987 und 1993 bei der Psychoanalytikerin lic. phil. C.

Am 5. Februar 2002 schrieb die Direktion der Gesuchstellerin, sie erfülle die

Anforderungen an die Erst­ausbildung sowie an die zwei­jährige unselbständige

psychotherapeutische Tätigkeit. Bei der Spezialausbildung erfülle sie die

Anforderungen bezüglich Supervision, hingegen könnten die dargelegten Theorie-

und Selbsterfahrungsstunden nur anerkannt werden, soweit sie nach

abgeschlossenem Psycho­logiestudium absolviert worden seien. Dazu seien weitere

Belege einzureichen. Ausserdem sei anhand eines Kurzcurriculums zu belegen,

dass Frau C die Anforderungen an eine Ausbildnerin erfülle.

Nachdem die Gesuchstellerin am 15. Mai 2002 diverse Unterlagen

nachgereicht hat­­te, teilte die Gesundheitsdirektion ihr am 29. Mai 2002 mit,

dass sie damit die Anforderungen in Bezug auf die Theorie der Spezialausbildung

erfülle. Bei der Selbsterfahrung könn­­ten zwar tatsächlich auch während der

Erstausbildung absolvierte Stunden anerkannt werden, nicht hingegen solche vor

Beginn des Studiums. Sie müsse daher noch Belege zum genauen Datum des

Studienbeginns und eine detaillierte Aufstellung dazu einreichen, welche

Selbsterfahrungsstunden nach Studienbeginn erfolgt seien. Schliesslich sei

trotz der eingereichten Bestätigung des Psychoanalytischen Seminars Zürich,

wonach C der Seminar­leitung als Psychoanalytikerin bekannt sei und auf ihrer

Charta-The­ra­peutInnen-Liste geführt werde, ein Curriculum von dieser

Therapeutin notwendig.

Gestützt auf die von A am 31. Oktober 2002 nachgereichten

Belege stell­te die Gesundheitsdirektion ihr am 1. November 2002 formlos einen

abschlägigen Bescheid in Aussicht. Nach Auffassung der Behörde erfülle sie zwar

die Anforderungen an Erstausbildung, unselbständige Tätigkeit, theoretische

Spezialausbildung und Supervision. Auch sei C als Ausbildnerin für das

Psychoanalytische Seminar Zürich an­erkannt. Jedoch habe sie die Selbst­erfahrung

bei dieser Therapeutin vor und eher am Anfang ihres Studiums und damit ohne

Bezug zur erlernten Theorie absolviert. Nachdem A am 15. November 2002 die Zustellung

einer rekursfähigen Verfügung verlangt hatte, wies die Gesundheitsdirektion das

Gesuch am 7. März 2003 förmlich ab.

II. Gegen diese Verfügung gelangte A am 24. April 2003

rechtzeitig mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die

Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch gutzuheissen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte die Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache

gemäss § 19a Abs. 2 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zu­stän­dig.

Im Verfahren der Direktbeschwerde hat das Verwaltungsgericht

den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Rechtsverletzungen, sondern auch auf

seine Angemessenheit hin zu überprüfen (§ 50 Abs. 3 VRG).

2.

a) Die Bewilligung der Berufsausübung als

Dauerverwaltungsakt beurteilt sich nach Lehre und Rechtsprechung nach

demjenigen Recht, das entweder im Zeitpunkt der erst­instanzlichen Verfügung

oder – bei Vorliegen besonderer Gründe – im Zeitpunkt des anstehenden

Rechtsmittelentscheides gilt (BGE 127 II 306 E. 7c, 125 II 591 E. 5e/aa,

122.

V 85 E. 3; RB 1985 Nr. 116, 1982 Nr. 7; Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 325 ff.;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 20

N. 52; vgl. auch Alfred Kölz, Intertemporales Verwaltungs­recht, ZSR NF

102/II/1983, S. 101 ff., 196 ff.). Die Anwendung des neuen Rechts kann allerdings

im Grundsatz von Treu und Glauben ihre Grenze finden, etwa wenn die Behörden

ein Verfahren ungebührlich lange verschleppt haben und ohne diese Verschleppung

das alte Recht angewendet worden wäre (BGE 110 Ib 332 E. 3; Häfelin/ Müller,

Rz. 328).

Nach den dargelegten Grundsätzen gelangen vorliegend die seit

1.

Januar 2002 in Kraft stehenden §§ 22 ff. des Gesundheitsgesetzes in der

Fassung vom 21. August 2000 samt Übergangsbestimmung (GesundheitsG, OS 56, 398)

zur Anwendung. Die Beschwerde­­führerin hat zwar ihr Gesuch um Erteilung der

Berufsausübungs­bewilligung noch am 22. De­zember 2001 gestellt, konnte

jedoch nicht davon ausgehen, dass die Behörde es noch vor Jahresende würde

behandeln können. Zudem fehlten in jenem Zeitpunkt ohnehin verschie­dene

Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin letztlich erst im Oktober 2002 einreichte.

Die neuen Gesetzesbestimmungen unterscheiden sich im vorliegend strittigen

Punkt der Spezialausbildung allerdings ohnehin nicht von den Richtlinien der

Gesundheits­direktion vom März 1999, welche diese in der angefochtenen

Verfügung für anwendbar er­achtet hat.

b) Da die Beschwerdeführerin bisher nicht als selbständige

Psychotherapeutin im Kanton Zürich tätig war, gelten für sie die erleichterten

Anforderungen der übergangsrecht­lichen Zulassung gemäss Art. II der

Gesetzesnovelle nicht.

Nach § 22 Abs. 1 GesundheitsG wird die Bewilligung zur

selbständigen nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit an

Gesuchstellende erteilt, die sich ausweisen über

a) ein abgeschlossenes Psychologiestudium

einschliesslich Psychopatho­­­logie an einer schweizerischen Hochschule,

b) eine integrale Spezialausbildung in mindestens

einer anerkannten, bei der Behandlung von psychischen und psychosomatischen

Krankheiten und Störungen bewährten Psychotherapiemethode, die Theorie,

Selbsterfahrung und Supervision in der entsprechenden Richtung umfasst, sowie

c) eine mindestens zweijährige klinische

psychotherapeutische Tätigkeit in unselbständiger Stellung an einer anerkannten

Institution unter psychiatrischer oder psychotherapeutischer Leitung oder in

einer anerkannten psychotherapeutischen Fachpraxis.

Die zur Detaillierung dieser

Bestimmung vorgesehene Ausführungsverordnung (vgl. Weisung des Regierungsrates,

ABl 1999, 216 unten) wurde bisher noch nicht erlassen.

Die Gesundheitsdirektion bringt vor, diese Ordnung beruhe auf

einer Stufenfolge von Voraussetzungen, indem das Psychologiestudium als

Erstausbildung, die psychotherapeu­tische Spezialausbildung und die

unselbständige Tätigkeit in dieser Reihenfolge absolviert werden müssten. In

der Erstausbildung würden die theoretischen Grundlagen vermittelt, welche für

die Spezialausbildung notwendig seien. Die psychotherapeutische Spezialausbildung

müsse daher grundsätzlich erst nach der Erstausbildung absolviert werden und

die vertiefte fachliche Umsetzung der in der Theorie erlernten

psychotherapeutischen Metho­de auf die eigene Person (Selbsterfahrung)

umfassen. Das schliesse auch die Anerkennung von Selbsterfahrungsstunden,

welche zu Therapiezwecken erfolgt seien, in der Regel aus. Im Sinne eines

Entgegenkommens anerkenne die Gesundheitsdirektion aber, dass die Hälfte der

notwendigen 200 Selbsterfahrungsstunden während der Erstausbildung absolviert

würde. Die Gesuchstellerin habe ihre Erstausbildung 1996 abgeschlossen und zwischen

1987.

und 1993 insgesamt 768 Stunden Selbsterfahrung absolviert. Nach der Erstausbildung

bzw. während der psychotherapeutischen Spezialausbildung habe sie keine Selbst­er­fahrung

gemacht. Damit sei das Gesuch mangels genügender Selbsterfahrung bzw. mangels

genügender psychotherapeutischer Spezialausbildung abzuweisen.

Dagegen macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend,

es werde in den von der Gesundheitsdirektion angewandten Richtlinien nicht

bestimmt, wann die Spezialaus­bildung zu erfolgen habe. Die zeitliche

Stufenfolge des Ausbildungsganges werde erst seit ca. einem halben Jahr

verlangt und beeinflusse die Ausbildungsqualität nicht. Die psycho­analytische

Tätigkeit setzte eine integre, selbstreflexive, ich-flexible Persönlichkeit vo­raus,

welche nur durch eine tief greifende Lehranalyse zu erreichen sei und die

sinnvollerweise vor Aufnahme der eigentlichen therapeutischen Arbeit

durchgeführt werde. Die vorgängige Selbsterfahrung diene gerade dem Schutz des

Patienten. Die Beschwerdeführerin habe fast viermal so viele Stunden

Selbsterfahrung absolviert, als die Gegenpartei verlange. Dank ihrer früheren

Ausbildung und Tätigkeit als Primar- und Sekundarlehrerin habe sie be­reits

psychotherapierelevante Grundlagen erworben gehabt und im Psychologiestudium

als Zweitausbildung vertiefen können. Die Bewilligungsverweigerung verletze die

Wirtschaftsfreiheit, da sie ohne gesetzliche Grundlage erfolge, durch kein

öffentliches Interesse abgedeckt und unverhältnismässig sei.

c) Die von der Gesundheitsdirektion vorgenommene

Gesetzesauslegung im Sinne einer zeitlichen Stufenfolge der drei

Ausbildungselemente von § 22 Abs. 1 lit. a, b und c GesundheitsG ist in sich

schlüssig und entspricht Sinn und Zweck einer Regelung, welche dem Gedanken der

Spezialisierung verpflichtet ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff der

Spezialausbildung, welche ohne den Aufbau auf einer Grundausbildung wenig Sinn

macht. Zwar bezeichnet § 22 GesundheitsG selber das Psychologiestudium nicht

als Grund- oder Erstausbildung, jedoch äussert sich Art. II Abs. 2 der

Gesetzesnovelle betreffend die übergangsrechtliche Zulassung in seinem Verweis

auf § 22 Abs. 1 lit. a GesundheitsG in diesem Sinne. Dementsprechend ging auch

der Regierungsrat in seiner Weisung an den Kantonsrat davon aus, dass die

Spezialausbildung eine Nachdiplomausbildung zum Psychologiestudium bilde (ABl

1999, 214 und 216). Auch das Bundesgericht hat die vorge­sehene

Ausbildungsordnung bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit der fraglichen

Gesetzesbestimmung in BGE 128 I 92 im Sinne einer zeitlichen Stufenfolge

verstanden, indem es das Psychologiestudium wiederholt als Erst- oder

Grundausbildung und die psychotherapeutische Ausbildung als nachfolgende

Spezialausbildung in einer bestimmten The­­rapieform bezeichnete. Dabei erwog

das Gericht, wenn auch in etwas anderem Zusam­menhang, der angehende Therapeut

solle nicht bereits in der Grundausbildung auf eine be­stimmte Therapieform

verpflichtet und durch sie geprägt werden, bevor er über die im Psychologiestudium

vermittelten wissenschaftlichen Grundlagen verfüge (E. 2b und c). Diesen Weg

zur psychotherapeutischen Spezialausbildung zeichnete im Übrigen bereits

§ 32 Abs. 2 der Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege in

seiner Fassung vom 8. Ja­nuar 1992 (VBG) vor, wonach die zur

Spezialausbildung gehörenden je 200 Stunden Theorie, Selbsterfahrung und

Supervision nach dem Studium hätten besucht werden müssen. Auch wenn

diese Bestimmung vom Bundesgericht mit Entscheid vom 3. Dezember 1993 ins­gesamt

aufgehoben worden ist, bringt sie im fraglichen Punkt den in dieser Hinsicht

über die Jahre beibehaltenen Willen des Gesetzgebers deutlich zum Ausdruck.

Grund für die damalige Aufhebung durch das Bundesgericht bildete auch nicht

etwa der Umstand, dass die Ausbildungsstufenordnung verfehlt gewesen wäre,

sondern dass die massiv umgestaltete Zulassungsordnung trotz der faktisch

geduldeten Tätigkeit vieler nicht­ärztlicher Psy­cho­therapeuten nicht mittels

Gesetz und ohne Übergangsordnung erlassen wurde (vgl. BGr, 3. Dezember 1993,

2P.69/1992). Im gleichen Sinne verlangte etwa auch der auf den Entscheid des

Bundesgerichts hin erarbeitete und später fallengelassene Entwurf der Gesundheitsdirektion

vom November 1994 eine nachuniversitäre Zusatzausbildung (vgl. Hin­weis

in RB 1998 Nr. 79).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch das vorgesehene

Bundesgesetz über die psychologischen Berufe (PsyG) gemäss dem Thesenpapier der

Arbeitsgruppe des Bundes­amtes für Gesundheit von einer zeitlichen Stufenfolge

von Grund- und Spezialausbildung ausgeht. Danach wird nämlich für die

selbständige Ausübung der Psychotherapie ein Weiterbildungstitel verlangt, der

nach Absolvieren eines Weiterbildungsprogrammes zu erlangen ist, zu welchem

wiederum nur Inhaber eines anerkannten Ausweises über den Hoch­schulabschluss

Zugang haben sollen (Thesen 7, 11 und 12, einsehbar unter www.psycho­therapiecharta.ch/pdf/PsyGesThesenDeu.rtf).

d) Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die

Gesundheitsdirektion das Erfordernis der zeitlichen Stufenfolge der einzelnen

Ausbildungselemente erst in jüngerer Zeit anwende, wurde durch die

Beschwerdegegnerin bestritten und konnte im Beschwerdeverfahren durch nichts

belegt werden.

Immerhin zeigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass die

Gesundheitsdirektion bereit ist, bei der Anerkennung der Selbsterfahrung einen

gewissen Spielraum zu gewähren und dem Umstand, dass die Selbsterfahrung als

Teil der Spezialausbildung zeit- und kos­tenintensiv ist, Rechnung zu tragen.

Gleichzeitig hat die Vorinstanz aber auch berücksichtigt, dass Psychotherapien

durchaus unterschiedliche Zielsetzungen haben, die ihren Nutzen als Teil einer

Spezialausbildung beeinflussen können. So dürfte eine Therapie, die zur

Behandlung einer Krankheit oder sonstigen Störung durchgeführt wird, wesentlich

anders verlaufen und andere Erfahrungen vermitteln als eine Psychotherapie, die

ausschliesslich Lehrzwecken dienen soll. Insofern ist es nicht zu beanstanden,

wenn die Gesundheitsdirektion die vor oder während des Psychologiestudiums

absolvierten Selbsterfahrungsstunden nur in beschränktem Umfang als Teil der

Spezialausbildung anerkennt und verlangt, dass zumindest die Hälfte der

notwendigen Selbsterfahrungsstunden erst nach Abschluss des Psychologiestudiums

absolviert werde.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei bei der

psychoanalytischen The­rapie sinnvoll und liege im Patienteninteresse, dass die

Lehranalyse bereits vor Aufnah­me der therapeutischen Arbeit abgeschlossen sei,

sticht das Argument nicht. Die Praxis der Gesundheitsdirektion hindert die

Beschwerdeführerin weder daran, ihre Lehranalyse schon während des

Grundstudiums zu beginnen, noch diese vor Aufnahme der psychoanalytischen

Tätigkeit abzuschliessen. Die Anforderung, wenigstens 100 Stunden der

Selbsterfahrung erst nach dem Abschluss der Erstausbildung zu absolvieren,

beinhaltet auch nicht etwa in irgendeiner Weise eine Schlechterstellung der

Psychoanalyse gegenüber anderen an­erkannten Therapiemethoden. Die

Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, das Psychoanalytische Seminar

Zürich verbiete einem Absolventen, wesentliche Teile der Selbsterfahrung erst

während der Spezialausbildung zu absolvieren.

Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus ihrer

vorgängigen Ausbildung als Primar- und Sekundarlehrerin nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Ausgehend vom gesetz­lich vorgezeichneten Ausbildungsweg zur

psychotherapeutischen Tätigkeit können aus an­de­ren Ausbildungen und

Berufserfahrungen, selbst wenn sie durchaus psychologierelevan­te Elemente

enthalten mögen, keine grundsätzlichen Erleichterungen abgeleitet werden.

e) Die dargelegten gesetzlichen Anforderungen an den

Ausbildungsgang eines zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Psychotherapeuten

liegen im öffentlichen Inte­resse des Patientenschutzes und sind auch

verhältnismässig (vgl. BGE 128 I 92). Gestützt auf das kantonale

Gesundheitsrecht hat die Gesundheitsdirektion die ersuchte Bewilligung daher zu

Recht verweigert.

3.

a) Nach Auffassung der Gesundheitsdirektion verschafft auch

das Binnenmarktge­setz vom 6. Oktober 1995 (BGBM) der Beschwerdeführerin keinen

Anspruch auf Markt­zu­lassung. Sofern die Berufsausübungsbewilligung aus dem

Kanton X überhaupt als kanto­naler Fähigkeitsausweis im Sinne des Gesetzes

anerkannt werden müsse, könne der Kanton Zürich nicht gezwungen werden, seine

offensichtlich höheren und in gesundheitspo­lizei­li­cher Hinsicht

unabdingbaren Anforderungen aufzugeben. Die Beschränkung sei da­­her nach Art.

3.

BGBM gerechtfertigt.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, der

Kanton Zürich stre­be keineswegs explizit und bewusst ein höheres

Qualitätsniveau der psychotherapeutischen Ausbildung an als der Kanton X.

b) Mit ihren Ausbildungsnachweisen und deren Anerkennung durch

den Kanton X für die Zulassung als selbständige Psychotherapeutin verfügt die

Beschwerdeführerin über einen kantonal anerkannten Fähigkeitsausweis zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sin­ne von Art. 4 Abs. 1 BGBM. Damit sind

Marktbeschränkungen nur unter den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 BGBM

zulässig. Nach dieser Bestimmung müssen die Beschränkungen gleichermassen auch

für ortsansässige Personen gelten, zur Wahrung über­wiegender öffentlicher

Interessen unerlässlich und verhältnismässig sein. Als überwiegende öffentliche

Interessen fallen nach Art. 3 Abs. 2 BGBM unter anderem insbesondere der

Gesundheitsschutz sowie die Gewährleistung eines hinreichenden

Ausbildungsstandes für bewilligungspflichtige Berufstätigkeiten in Betracht.

Beschränkungen des freien Zugangs zum Markt sind unter anderem insbesondere

dann verhältnismässig, wenn die angestrebte Schutzwirkung nicht bereits durch

die Vorschriften des Herkunftsortes erzielt wird (Art. 3 Abs. 3 lit. a BGBM).

Der schweizerische Gesetzgeber wollte mit dem

Binnenmarktgesetz analog zum EG-Recht eine Diskriminierung Kantonsfremder und

einen offenen oder verdeckten Protek­tionismus zu Gunsten einheimischer

Wirtschaftsinteressen vermeiden. Aus dieser Zielsetzung folgt kein über Art. 31

aBV (= Art. 27 der heutigen Bundesverfassung) hinausgehender bundesrechtlicher

Schutz gegen jegliche kantonalrechtliche Einschränkung des Wirt­schaftsgeschehens.

Das BGBM findet daher keine Anwendung auf innerkantonale Regelungen, die weder rechtlich

noch faktisch aus­serkantonale Anbieter diskriminieren (BGE 125 I 276 E. 4f).

Das BGBM verwehrt es den Kantonen auch nicht, mit ihren Zulassungsvorschriften

höhere Schutzwirkungen anzustreben als andere Kantone (BGE 128 I 92 E. 3, 125 I

322.

E. 4c). Allerdings wird mit der binnenmarktlichen Freizügigkeitskonzeption

vorerst die Gleichwertigkeit der kantonalen Fähigkeitsausweise vermutet (BGE

125.

I 322 E. 4b, 125 I 276 E. 5b, 125 II 56 E. 4b).

Aus der vorstehenden Erwägung 2 ergibt sich, welche Anforderungen

der Kanton Zürich mit § 22 GesundheitsG an die psychotherapeutische Ausbildung

und insbesondere an die zeitliche Stufenfolge der einzelnen Ausbildungselemente

stellt. Diese Anforderungen verlangen ohne Zweifel einen verhältnismässig hohen

Ausbildungsstand von Psychothe­rapeuten im Interesse des Patientenschutzes. Ob

der Kanton X mit seinen Anforderungen an die Spezialausbildung der

Psychotherapeuten gemäss § 37 lit. h seines Gesundheits­gesetzes einen

vergleichbaren Ausbildungsstand anstrebt, kann hier offen bleiben. Mass­ge­bend

ist im vorliegenden Fall einzig, dass bei der Zulassung der Beschwerdeführerin

durch den Kanton X offensichtlich unberücksichtigt blieb, dass sie die zur

Spezialausbildung ge­hö­rende Selbsterfahrung im gesamten Umfange lange vor

Abschluss des Psychologiestu­diums absolviert hatte. Die Zulassung durch den

Kanton X verpflichtet den Kanton Zürich daher nicht dazu, an die

Beschwerdeführerin geringere Anforderungen als an andere Psychothera­peuten

ohne ausserkantonale Zulassung zu stellen.

Mit ihrem Entscheid hat die Gesundheitsdirektion schliesslich

das Ausbildungs­de­fi­zit hinreichend konkretisiert und damit dargelegt, in

welcher Art die Beschwerdeführerin ih­re Ausbildung zu ergänzen hat (vgl. Art.

4.

Abs. 3 BGBM; Manfred Wagner, Das Bundes­­­gesetz über den Binnenmarkt (BGBM)

in: Heinrich Koller/Georg Müller/René Rhinow/ Ulrich Zimmerli, Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht, Bd. 15, Basel/Genf/München 1999, N. 45). Die strittige

Verweigerung der Berufsausübungsbewilligung erweist sich da­mit als recht- und

verhältnismässig.

c) Die Gesundheitsdirektion hat der Beschwerdeführerin für die

angefochtene Verfügung eine Pauschalgebühr von Fr. 500.- auferlegt. Damit hat

sie Art. 4 Abs. 2 BGBM, der die Kostenlosigkeit des Verfahrens

vorschreibt, missachtet. In dieser Hinsicht ist der Ent­scheid aufzuheben.

4.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin in der Hauptsache.

Da sich die in Art. 4 Abs. 2 BGBM vorgesehene Kostenlosigkeit nach

ihrem Sinn und Zweck nur auf das erstinstanzliche, nicht jedoch auf ein

allfälliges Rechtsmittelverfahren be­zieht (vgl. unveröffentlichte Erw. 5 aus

RB 1998 Nr. 77 und 78), wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerde­verfahren

kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 VRG).

Eine Parteientschädigung steht

ihr damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

Disp.-Ziff. II der angefochtenen Verfügung aufgehoben. Im übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

...