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Entscheid

VB.2003.00154

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00154

27. August 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7504)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Zusammenhang mit der Sanierung des Behandlungstrakts des

Stadtspitals M vergab die Vorsteherin des Hochbaudepartements der Stadt

Zürich mit Verfügung vom 11. April 2002 den Abbruch der Installationen

Haustechnik der A AG, welche die Arbeiten für Fr. 637'866.95

offeriert hatte.

Erwägungen

II. Mit Beschwerde vom 23. April 2003 gelangte die B GmbH

an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr Pauschalangebot von

Fr. 315'000.- zu berück­sichtigen.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2003 beantragte die

Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführerin liess sich innert der ihr für die

Replik angesetzten Frist nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 sowie die §§ 3 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur

Anwendung.

2.

Nachdem die Beschwerdeführerin innert der ihr angesetzten

Frist keine Replik eingereicht hat, ist androhungsgemäss vom Verzicht auf

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort auszugehen.

3.

Das von der Beschwerdeführerin am 20. März 2003

eingereichte Angebot nennt auf dem Titelblatt einen Gesamtpreis von pauschal

Fr. 215'000.-. Dieselbe Zahl findet sich auf S. 10 der Offerte unter

"Bemerkungen" mit dem Vermerk "Pauschalangebot rein netto ohne

weitere Abzüge (allgemeine Bauabzüge etc.) inkl. Mwst 7.6 %".

Unmittelbar davor auf der nämlichen Seite sind für "Total Summe

Brutto" Fr. 314'460.- eingetragen, was dem Total der für die

einzelnen Leistungen angegebenen Beträge entspricht. Die folgende Zeile

"Total Summe Netto" mit dem Vermerk "auf Titelblatt

übertragen" ist nicht ausgefüllt, sondern es folgt unmittelbar das erwähnte

Pauschalangebot über Fr. 215'000.-.

Mit Brief vom 26. März 2003 teilte die Beschwerdeführerin der

Vergabestelle mit, dass sie bei einer aufgrund des Offertöffnungsprotokolls

erfolgten nachträglichen Durchsicht ihrer Offerte entdeckt habe, dass ihr beim

Übertrag der Zahlen des Offertbrouillons in das definitive Formular ein Fehler

unterlaufen sei; anstelle der korrekten Pauschalsumme von Fr. 315'000.-

inkl. MwSt. sei die falsche Summe von Fr. 215'000.- eingesetzt worden. Es

sei auch "ziemlich offensichtlich", dass das Endtotal pauschal

Fr. 315'000.- inkl. MwSt. sein sollte, da die Totalsumme brutto

Fr. 314'460.- exkl. MwSt. betrage.

Unter dem nämlichen Datum war auch die Vergabebehörde an die

Beschwerdeführerin gelangt: Ihr Angebot erweise sich nach dem Ergebnis der

Submission als ungewöhnlich niedrig und sie werde deshalb bezüglich diverser

Positionen um Offenlegung der Kalkulation ersucht und habe einen

Handelsregisterauszug, einen schriftlichen Nachweis über das Einhalten von

Gesamtarbeitsverträgen sowie Angaben über aktuelle Referenzbauten einzureichen.

Am 3. April 2003 reichte die Beschwerdeführerin die verlangten

Unterlagen ein und führte betreffend Offenlegung der Kalkulation aus, sie sei

bei der Preisbildung für ihre Pauschalofferte von Fr. 315'000.- inkl.

MwSt. von ihren Erfahrungswerten bei Haustechnik-Demontagen in vergleichbaren

Bauten ausgegangen, das heisst für den Aufwand pro Kubikmeter umbauten Raums.

Die Massenauszüge im Leistungsverzeichnis hätten deshalb nur marginal

informativen Charakter, da es offensichtlich gewesen sei, dass die einzelnen

Vorausmasse grosse Reserven enthielten. Die Preisgestaltung in den einzelnen

Positionen hätte deshalb darauf abgezielt, die erfahrungsmässig ermittelten

Fr. 315'000.- zu erreichen. Unter diesen Umständen mache der Nachweis der

Kalkulation von Einzelpositionen wenig Sinn, weshalb darauf verzichtet werde.

In der Folge schloss die Vergabebehörde die Offerte der

Beschwerdeführerin als ungültig von der Teilnahme aus. In der Beschwerdeantwort

wurde dies damit be­gründet, dass das Schreiben vom 26. März 2003 eine

unzulässige Änderung des Angebots beinhalte. Um einen offensichtlichen Schreib-

oder Rechnungsfehler, der gestützt auf § 27 der Submissionsverordnung vom

18.

Juni 1997 (SubmV) hätte korrigiert werden können, sei es beim angeblichen

Irrtum der Beschwerdeführerin nicht gegangen. Sodann habe die Vergabebehörde

angesichts des so oder anders ungewöhnlich tiefen Angebots bei der

Beschwerdeführerin zulässigerweise Erkundigungen im Sinn von § 30 SubmV

eingeholt, worauf die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingegangen sei.

Auf eine Stellungnahme zu dieser Begründung hat die

Beschwerdeführerin mit dem Nichteinreichen einer Replik verzichtet; ihrer

Beschwerdebegründung vom 23. April 2003 ist lediglich zu entnehmen, dass sie

ihren Ausschluss als unzulässig erachtet, weil es sich bei ihrer Korrektur vom

26.

März 2003 nicht um ein geändertes Angebot handle, sondern das korrigierte

Pauschalangebot der Bruttosumme des konform ausgefüllten

Leistungsverzeichnisses entspreche.

4.

Nach Ablauf der Einreichungsfrist sind Ergänzungen von

Angeboten nur im engen Rahmen von Berichtigungen (Art. 27 Abs. 2 SubmV)

und Erläuterungen (§ 28 SubmV) zulässig. Bei Angeboten, die ungewöhnlich

niedriger als andere sind, kann gemäss § 30 SubmV die Vergabestelle

Erkundigungen einziehen, um sich zu vergewissern, dass der Anbieter die

Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann.

a) Nach § 27 Abs. 2 SubmV dürfen nur offensichtliche

Fehler, wie Schreib- und Rechnungsfehler, berichtigt werden. Ein

Kalkulationsirrtum ist kein offensichtlicher Fehler und darf deshalb nicht

nachträglich berichtigt werden (VGr, 24. Mai 2002, BEZ 2002 Nr. 52). Es

ist in erster Linie Sache des Anbieters, dafür zu sorgen, dass seine Offerte

frei von Rechnungsfehlern ist; wegen der Gefahr von Missbräuchen dürfen Fehler

nur als offensichtlich gewürdigt und entsprechend korrigiert werden, wenn sich

die unrichtige Offertsumme bei unvoreingenommener Betrachtungsweise nur durch

einen Schreib- oder Rechnungsfehler erklären lässt und andere Gründe ausser

Betracht fallen (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des

öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 351 f.).

Aufgrund der Offerteingabe der Beschwerdeführerin lässt sich

nicht zweifelsfrei erkennen, ob es sich beim Pauschalangebot von

Fr. 215'000.- um einen Fehler handelt. Immerhin ist dieser Betrag sowohl

auf dem Deckblatt als auch auf S. 10 der Offerte aufgeführt, sodass ein

Schreib- oder Übertragungsfehler als wenig wahrscheinlich erscheint. Zu­dem ist

auf S. 10 neben diesem Pauschalbetrag zwar der Bruttobetrag von

Fr. 314'460.- aufgeführt, doch fehlen Angaben in der Zeile "Total

Summe Netto" und eine Mehrwertsteuerberechnung, sodass keineswegs auf der

Hand liegt, dass der nachträglich geltend ge­machte Pauschalbetrag von

Fr. 315'000.- so kalkuliert worden ist, wie es die Beschwerdeführerin

heute darstellt, nämlich durch Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und

anschliessendes Abrunden. Andere Überlegungen, welche zum offerierten Preis von

Fr. 215'000.- geführt haben könnten, wie beispielsweise ein hoher Rabatt,

sind angesichts der fehlenden Angaben zur Berechnung des Pauschalpreises

ebenfalls denkbar, sodass jedenfalls kein offensichtlicher Fehler vorliegt.

Zudem hat die Beschwerdeführerin ihr Angebot erst nach Einsicht in das

Offertöffnungsprotokoll korrigiert, als ihr die Höhe der Konkurrenzangebote

bereits bekannt war; ein von einem Anbieter erst in diesem Zeitpunkt geltend

gemach­ter Fehler ist unter dem Gesichtspunkt der Missbrauchsgefahr besonders

problematisch, wes­halb an die Offensichtlichkeit hohe Anforderungen zu stellen

sind.

Die von der Beschwerdeführerin mit Brief vom 26. März 2003

gewünschte Berichtigung ihres Angebots stellt somit eine unzulässige Änderung

dar und war deshalb von der Vergabestelle nicht zu berücksichtigen.

b) Ob das ursprüngliche Angebot der Beschwerdeführerin zu

berücksichtigen wäre, ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Mit

pauschal Fr. 215'000.- liegt es jedenfalls weit unter denjenigen der drei

übrigen Anbieter, deren Angebote von Fr. 637'866.95 bis Fr. 838'627.30

reichen. Unter diesen Umständen, und weil der Abbruch eines Spitalgebäudes

unwidersprochenermassen besondere Anforderungen stellt, durfte die

Vergabestelle von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot im Sinn von § 30

SubmV ausgehen und Aufschlüsse darüber verlangen, ob die Kalkulation der

Beschwerdeführerin auf realistischen Grundlagen und insbesondere auf

Erfahrungen mit vergleichbaren Abbruchobjekten beruht. Indem die

Beschwerdeführerin diese Angaben nicht geliefert, sondern, ohne dass sie Erfahrungen

mit dem Abbruch vergleichbarer Objekte nachweisen konnte, dargelegt hat, dass

sie den Endbetrag ihrer Offerte aufgrund von nicht näher spezifizierten eigenen

Erfahrungswerten pro Kubikmeter umbauten Raums berechnet habe, hat sie die

berechtigten Zweifel an ihrer Eignung nicht ausgeräumt, weshalb sie ohne

Rechtsverletzung von der Vergabe ausgeschlossen werden durfte.

5.

Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Die Voraussetzungen

für das Zusprechen einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin sind

nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

...