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Entscheid

VB.2003.00157

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00157

22. August 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7520)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die kantonale Baudirektion verweigerte der

A AG am 16. April 1998 die nach­trägliche Ausnahmebewilligung für den

Abbruch des ehemaligen Bienenhauses und den Neubau als Wochenendhäuschen mit

Kellerraum sowie den Neubau eines Schopfs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1,

in X, im Sinn der Erwägungen.

Ein Rekurs der A AG gegen diese Verfügung

an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg, ebenso eine Beschwerde an das

Verwaltungsgericht (VGr, 11. Februar 1999, VB.1998.00411).

Erwägungen

II. Gestützt auf das Urteil des

Verwaltungsgerichts forderte der Gemeinderat X am 25. November 1999 die

A AG auf, im Einzelnen umschriebene Rückbaumassnahmen am Wochenendhäuschen

vorzunehmen. Hiergegen rekurrierten die A AG und deren Alleinaktionär C an

den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel am 20. Dezember 2000 guthiess und

die Sache zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens an die

Baudirektion zurückwies.

III. Die Baudirektion bzw. das Amt für

Raumordnung und Vermessung (ARV) nahm in der Folge einen Augenschein vor und

erliess am 16. November 2001 eine neue Verfügung, in welcher sie detailliert

regelte, für welche Bau- und Einrichtungsteile des Freizeithäuschens eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG) erteilt und für welche sie verweigert wurde. Zudem lud die Baudirektion

den Gemeinderat X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands zu sorgen und den Vollzug dem ARV zu melden.

Auch gegen diese Verfügung rekurrierte die

A AG an den Regierungsrat, dem sie eine teilweise Änderung der

angefochtenen Verfügung beantragte. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 19.

März 2003 ab, soweit er darauf eintrat.

IV. Die A AG hat am 28. April 2003 gegen

den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie stellt

mehrere Anträge zum Verfahren und beantragt materiell die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Abänderung der Verfügung der Baudirektion vom

16.

November 2001 in verschiedenen, konkret bezeichneten Punkten, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Regierungsrat und die Baudirektion

beantragen ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen

Antrag stellt der Gemeinderat X in einer Eingabe, die er nach Ablauf der

dafür angesetzten Frist einreichte.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Die rechtzeitig eingegangenen

Beschwerdeantworten wurden der Beschwerdeführerin praxisgemäss zur

Kenntnisnahme zugestellt. Bei der verspätet eingereichten Beschwerdeantwort des

Gemeinderates X, die unbeachtlich bleibt, bestand hierzu kein Anlass.

b) Die sich stellenden Fragen sind vor allem

rechtlicher Natur. Soweit es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind

diese durch die Akten ausreichend dokumentiert. Auf den beantragten Augenschein

ist daher zu verzichten.

2.

Die Baudirektion hat in Disp.-Ziff. I

ihrer Verfügung vom 16. November 2001 eine "Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 RPG" für folgende Teile erteilt:

a)

Nutzung des ehemaligen Bienenhäuschens als

Freizeithaus

b) die Umgebungsgestaltung mit Kiesbelag, Rasengittersteinen oder

Schotterrasen

[d.h. unter Entfernung der bestehenden Verbundsteinplatten]

c) Galerie (gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999)

d) 2 Fenster (Minimalgrösse; frei wählbare Anordnung)

e) Möblierungsstücke (mit Ausnahme der unter Disp. II erwähnten)

f)

Isolierung

g) Gartenbeete und Umzäunung

h) Holzstapel.

In Disp.-Ziff. II wurden folgende Bauteile

nicht bewilligt:

a) Keller

b) Stromgenerator

c) Möblierung [Hier ordnete die Direktion die Entfernung aller

Komforteinrichtungen an, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,

nämlich: Solarzellen, neuwertige Kücheneinrichtung bestehend aus Kochherd samt

Backofen, Flaschenauszug, Kehrichtfach unter Ausguss, Kühlschrank und

zweitüriger Oberschrank ausgestaltet als Küchenkombination mit 3½ Normeinheiten

sowie Heizungs- und Feuerungsaggregate und dazugehörige Rauchabzugsanlagen.]

d) alle eventuellen Entwässerungsanlagen und Wasserbezugsanlagen

e) Geräteschopf aus Metall.

Von diesen Anordnungen sind vor

Verwaltungsgericht noch umstritten:

-

der Ersatz der hinter und vor dem Haus verlegten

Verbundsteinplatten durch einen Kiesbelag, Rasengittersteine oder Schotterrasen

-

die Reduktion von derzeit vier auf max. zwei

Fenster

-

die Entfernung der in Disp.-Ziff. II c

aufgeführten Einrichtungsstücke

-

die Entfernung des Geräteschopfes aus Metall.

3.

Anders als die Baudirektion nahm der

Regierungsrat an, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens sei allein nach den

am 20. März 1998 revidierten, seit dem 1. Sep­tember 2000 in Kraft

stehenden Bestimmungen des RPG, konkret nach Art. 24c RPG, zu beurteilen.

Die Beschwerdeführerin ist der selben Auffassung. Es ist zu prüfen, ob diese

Beurteilung zutrifft.

a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 der

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind Verfahren, die bei

Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen vor der ersten Instanz hängig sind,

nach neuem Recht zu beurteilen. Nach Abs. 2 werden hängige

Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue

Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (BGE

127.

II 209 E. 2a/b).

Die Umnutzung des Bienenhäuschens zum

Freizeithaus erfolgte anerkanntermassen bereits Ende der Sechzigerjahre (vgl.

Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 16. April 1998, wo ausgeführt

wird, die Nutzung als Bienenhaus sei vor mehr als 30 Jahren aufgegeben worden).

Sind die im Streit liegenden Bauteile schon seit langem erstellt, ist deren

Zulässigkeit in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren zu prüfen.

Ein solches nachträgliches Bewilligungsverfahren ist allerdings nicht

gleichbedeutend wie ein hängiges Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 52

Abs. 1 RPV. Insofern bietet jedenfalls die intertemporalrechtliche Regelung

der RPV keine Antwort auf die Frage, welches Recht auf das nachträgliche

Bewilligungsverfahren anzuwenden ist.

b) Ob das alte Recht (Art. 24 Abs. 2

aRPG) oder das neue Recht (Art. 24c RPG) anzuwenden ist, kann letztlich

offen bleiben, weil sich das neue Recht – wie nachfolgend aufzuzeigen

ist – nicht günstiger erweist als das alte und die Bewilligungsfähigkeit

so oder anders zu verneinen ist.

4.

a) Wie das Verwaltungsgericht bereits in

seinem ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt hat, sind nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise Änderungen im Sinn von Art. 24

Abs. 2 aRPG zulässig, wenn sie Umfang und Erscheinung – also die Identität

des Bauwerks – in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt

verursachen. Gemessen am Bestehenden muss die Änderung von untergeordneter

Bedeutung sein und die Wesensgleichheit der Baute gewahrt bleiben. Von der

Festlegung einer quantitativen Grenze hat die Rechtsprechung abgesehen und

statt dessen auf eine alle massgeblichen Faktoren einbeziehende

Gesamtbetrachtung abgestellt. Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale des

Projektes, sondern alle seine raumwirksamen Elemente in ihrem Zusammenwirken

(BGE 127 II 215 E. 3a mit Hinweisen).

b) Der Begriff der teilweisen Änderung wurde –

entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – durch die RPG-Revision nicht

verändert. Die zu Art. 24 Abs. 2 aRPG entwi­ckelte Praxis gilt

grundsätzlich auch bei der Anwendung von Art. 24c RPG. Art. 42

Abs. 3 RPV enthält zwar quantitative Kriterien, bei deren Überschreitung

die Identität der Baute auf jeden Fall nicht mehr gewahrt ist, hält aber auch

ausdrücklich fest, dass unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden

ist, ob die Identität einer Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt

(BGE 127 II 215 E. 3b mit Hinweisen).

5.

a) Es ist richtig, dass das

Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang die Gesamtheit der damals zur

Diskussion stehenden Änderung am Freizeithaus als nicht mehr bewilligungsfähig

beurteilte. Richtig ist auch, dass damals nicht einzelne Elemente des Neubaus

als zulässig oder unzulässig zu qualifizieren waren. Unzutreffend ist die

Auffassung des Regierungsrats (im Rekursentscheid vom 20. Dezember 2000), das

Verwaltungsgericht habe verbindlich festgestellt, die Galerie unter dem Dach

sei bereits von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin eingerichtet

worden. Das Verwaltungsgericht hat in E. 5c des Urteils vom 11. Februar

1999.

lediglich ausgeführt, dies solle entsprechend den Behauptungen der

Beschwerdeführerin angenommen werden. Dabei handelte es sich klarerweise um

eine Hypothese: Im anschliessenden Satz hielt das Verwaltungsgericht

ausdrücklich fest, es könne dahingestellt bleiben, ob diese Darstellung tatsächlich

zutreffe, da das Verfahren so oder so zu Ungunsten der Beschwerdeführerin

ausgehe. Auf die Galerie ist allerdings heute nicht mehr zurückzukommen,

nachdem die Vor­instanzen sie inzwischen bewilligt haben und § 63

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) es

verbietet, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers

abzuändern.

b) Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich

zutreffend ausführt, geniesst Bestandesschutz im Sinne von Art. 24

Abs. 2 aRPG bzw. 24c RPG ein Freizeithaus, mit Fenstern – deren Anzahl und

Lage umstritten ist, wobei sich auf der Südseite zugestandenermassen

Bienenfluglöcher und kein Fenster befanden –, mit einer Galerie, eingerichtet

mit Tisch, Stühlen, Schrank, Liege und einem Rechaud. Zu ergänzen ist, dass

sich in der Umgebung des Hauses keinerlei Anlagen wie Beete, Schopf, Holzlager,

Plattenflächen etc. befanden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

ist die Frage, was bei ihrem Freizeithaus noch als teilweise Änderung bzw.

massvolle Erweiterung gelten kann, nicht aufgrund eines Vergleiches mit mehr

oder weniger willkürlich ausgewählten Freizeithäuschen an verschiedenen Orten

im Kanton zu entscheiden. Es gibt nicht so etwas wie einen nach Art. 24

Abs. 2 aRPG bzw. Art. 24c RPG gewährleisteten Standard für

Freizeithäuschen, der unabhängig von der Vorgeschichte der zu beurteilenden

Baute bestehen würde. Massgebend ist allein, ob die geplante Erweiterung im

Vergleich zum bestandesgeschützten Zustand die Wesensgleichheit der Baute wahrt

(vgl. vorne E. 4a). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf andere

Freizeithäuschen hinkt im Übrigen auch deshalb, weil sie in unterschiedlichen

Zonen liegende Bauten vergleicht. Während das hier zu beurteilende Gebäude in

einer Freihaltezone liegt, die primär dem Naturschutz dient (vgl. E. 4a

des Urteils vom 11. Februar 1999), liegen Schreber- bzw. Familiengartenhäuschen

typischerweise in Freihaltezonen, die spezifisch der Erholung und

Freizeitgestaltung durch das Hobbygärtnern gewidmet sind und in welchen die

Rahmenbedingungen für die Häuschen durch einschlägige Vorschriften anders als

vorliegend detailliert geregelt werden.

c) Die vorgenommenen Änderungen der

Umgebungsgestaltung (Vorplatz, Sitzplatz, Geräteschopf, gedeckter Holz- und

Geräteunterstand sowie Holzbeige), das zusätzliche Fenster auf der Südseite

sowie die gegenüber früher markant aufgewertete Inneneinrichtung samt

Solarstrom und Heizofen wahren die Wesensgleichheit der Baute gegenüber dem

früheren Zustand nicht. Selbst wenn nun auf den Keller verzichtet wird, bewirkt

der heutige, umstrittene Zustand einen gegenüber früher deutlich gesteigerten

Aufenthaltskomfort, eine beträchtliche Veränderung des äusseren

Erscheinungsbildes und eine erhebliche Steigerung der Nutzungsintensität.

Insofern ist an der früheren Beurteilung festzuhalten.

Die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin

kommen hiergegen nicht an. Die Verbundsteinplatten wirken in der natürlichen

Umgebung eines früheren Bienenhauses als Fremdkörper; dem Regierungsrat ist

durchaus beizupflichten, dass sie das Freizeithaus (in Verbindung mit der

allseitigen Befensterung des Gebäudes) optisch in unzulässiger Weise einem

Ferienhaus annähern. Die installierte Kücheneinrichtung mit

Wasserhahn/Spültrog, Kochherd und Ofen sowie Kühlschrank lädt zu nachträglichen

unerlaubten Baumassnahmen geradezu ein; wenn hingegen kein Strom und Wasser

installiert werden, so sind die Kücheneinrichtungen weitgehend sinnlos und

jedenfalls nicht erforderlich, um Geschirr und sonstige kleinere Utensilien zu

versorgen. Hierfür würde eine wesentlich bescheidenere, sich am früheren

Zustand orientierende Einrichtung auch genügen. Der Ofen, der Kühlschrank und

die Solarzellen würden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen

wesentlichen Beitrag zur Veränderung des Charakters der bisherigen Baute

leisten. Unter anderem wird die Identität von altem und neuem Bestand

namentlich deshalb nicht gewahrt, weil das früher nicht isolierte, unbeheizte

Holzhaus durch eine isolierte, mit einem Holzofen beheizbare Baute ersetzt

wurde. Dass der Geräteschopf im Freien flächenmässig nicht besonders ins

Gewicht fällt, mag zutreffen. Er stellt jedoch nur eines von verschiedenen

Elementen in der (anders als früher) mit Einrichtungen versehenen Umgebung des

Freizeithauses dar. Auch diese Anhäufung von Einrichtungen verändert den

bisherigen Charakter stark; im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es rechtmässig,

wenn der Beschwer­deführerin auch die Beibehaltung der Schopfes untersagt wird.

Im Ergebnis erscheint die zugelassene Umgebungsgestaltung (mit Hauszugang und

Sitzplatz in der näher beschriebenen Ausgestaltung, eingezäuntem Beet,

Holzbeige und gedecktem Holz-/Geräte­unterstand) nach wie vor als grosszügig,

da zuvor keinerlei derartige Vorrichtungen vorhanden waren.

Hinsichtlich der Fenster macht die

Beschwerdeführerin geltend, schon der bestandesgeschützte Bau habe auf der

Nord-, der West- und der Ostseite ein oder sogar zwei Fenster aufgewiesen.

Durch die Schliessung eines Teils dieser Fenster und das Anbringen eines neuen

Fensters auf der Südseite werde die Wesensgleichheit von altem und neuem

Bestand nicht verletzt. Der Regierungsrat hat erwogen, die Beschwerdeführerin

habe diesbezüglich keinen Nachweis erbracht, sondern lasse es mit blossen

Behauptungen bewenden, weshalb ihr diesbezüglicher Antrag abzuweisen sei. Die

Beschwerdeführerin rügt dies als gehörsverweigernd. Indessen trifft es zu, dass

die Beschwerdeführerin im Rekurs hinsichtlich der Fenster nur Behauptungen

aufstellte, ohne Beweise zu bezeichnen. Insofern ist die Rüge unbegründet. Im

Beschwerdeverfahren offeriert die Beschwerdeführerin nun als Beweis das Zeugnis

der früheren Eigentümer sowie des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin. Auf

ein solches Beweisverfahren ist zu verzichten. Selbst wenn sich aufgrund der

Zeugenaussagen glaubhaft machen liesse, dass früher Fenster auf drei Seiten

vorhanden waren, so wäre es nicht mit hinreichender Bestimmtheit möglich,

anhand der Zeugenaussagen einen verbindlichen Eindruck über die Position und

Grösse dieser Fenster zu erhalten oder den optischen Gesamteindruck des

früheren dem heutigen Gebäude gegenüberzustellen. Dazu wären Pläne oder Fotos

nötig gewesen, welche die Beschwerdeführerin nicht eingereicht hat. Ein

entsprechendes Beweisverfahren kann auch aus einem anderen Grund unterbleiben.

Das neue Fenster auf der Südseite stellt gegenüber den früher vorhandenen

Bienenfluglöchern einen markanten Eingriff dar, der vor allem den optischen

Eindruck verändert. Es ist im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn die

Baudirektion verfügt hat, insgesamt würden nur zwei Fenster zugelassen, weil

damit der Eingriff in die Südfassade ausgeglichen wird.

d) Die Baudirektion hat daher zu Recht für die

Verbundsteinplatten vor und hinter dem Haus, den Geräteschopf im Freien, für

zwei Fenster sowie für die Solarzellen, die Kücheneinrichtung sowie den Ofen

samt Rauchabzug eine Ausnahmebewilligung verweigert. Die Baudirektion hat die

kommunale Behörde eingeladen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes zu sorgen. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen

erhebt, erübrigen sich hierzu Ausführungen. Die rechtswidrig vorgenommenen

baulichen Massnahmen sind rückgängig zu machen. Um einen unnötigen weiteren

Rechtsgang zu vermeiden, ist immerhin festzuhalten, dass der verlangte Rückbau

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht widerspricht.

6.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem

Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der kein Anspruch auf

Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann binnen

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

....