VB.2003.00157
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00157
22. August 2003Deutsch13 min
(URT.2003.7520)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00157
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.08.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 17.06.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG/Art. 24 Abs. 2a RPG
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG/Art. 24 Abs. 2 aRPG: Umgestaltung eines Bienenhauses in Wochenendhaus
Übergangsrecht (E. 3 Ingress, 3a): Es kann offen gelassen werden, ob das alte, bis 31.8.2000 in Kraft stehende Recht oder das neue Recht anzuwenden ist, weil das neue Recht nicht günstiger ist als das alte (E. 3b). Darlegung der Rechtsgrundlagen (E. 4). Was als "teilweise Änderung" zulässig ist, beurteilt sich nicht aufgrund eines Vergleichs mit zufällig ausgewählten Ferienhäusern an anderen Orten (E. 5b). Vorliegend wahren die Umgebungsgestaltung, der Geräteschopf, zwei Fenster und die erneuerte Inneneinrichtung die Wesensgleichheit der Baute n i c h t (E. 5c/d).
Abweisung. Vgl. in derselben Angelegenheit VB.1998.00411.
Stichworte:
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
FERIENHAUS
IDENTITÄT
TEILWEISE ÄNDERUNG
UMNUTZUNG
WESENSGLEICHHEIT
WOCHENENDHAUS
Rechtsnormen:
Art. 24 lit. II RPG
Art. 24c RPG
Art. 42 lit. III RPV
Art. 52 lit. I RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die kantonale Baudirektion verweigerte der
A AG am 16. April 1998 die nachträgliche Ausnahmebewilligung für den
Abbruch des ehemaligen Bienenhauses und den Neubau als Wochenendhäuschen mit
Kellerraum sowie den Neubau eines Schopfs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1,
in X, im Sinn der Erwägungen.
Ein Rekurs der A AG gegen diese Verfügung
an den Regierungsrat blieb ohne Erfolg, ebenso eine Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (VGr, 11. Februar 1999, VB.1998.00411).
Erwägungen
II. Gestützt auf das Urteil des
Verwaltungsgerichts forderte der Gemeinderat X am 25. November 1999 die
A AG auf, im Einzelnen umschriebene Rückbaumassnahmen am Wochenendhäuschen
vorzunehmen. Hiergegen rekurrierten die A AG und deren Alleinaktionär C an
den Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel am 20. Dezember 2000 guthiess und
die Sache zur Durchführung eines neuen Bewilligungsverfahrens an die
Baudirektion zurückwies.
III. Die Baudirektion bzw. das Amt für
Raumordnung und Vermessung (ARV) nahm in der Folge einen Augenschein vor und
erliess am 16. November 2001 eine neue Verfügung, in welcher sie detailliert
regelte, für welche Bau- und Einrichtungsteile des Freizeithäuschens eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG) erteilt und für welche sie verweigert wurde. Zudem lud die Baudirektion
den Gemeinderat X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands zu sorgen und den Vollzug dem ARV zu melden.
Auch gegen diese Verfügung rekurrierte die
A AG an den Regierungsrat, dem sie eine teilweise Änderung der
angefochtenen Verfügung beantragte. Der Regierungsrat wies den Rekurs am 19.
März 2003 ab, soweit er darauf eintrat.
IV. Die A AG hat am 28. April 2003 gegen
den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sie stellt
mehrere Anträge zum Verfahren und beantragt materiell die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abänderung der Verfügung der Baudirektion vom
16.
November 2001 in verschiedenen, konkret bezeichneten Punkten, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Regierungsrat und die Baudirektion
beantragen ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen
Antrag stellt der Gemeinderat X in einer Eingabe, die er nach Ablauf der
dafür angesetzten Frist einreichte.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die rechtzeitig eingegangenen
Beschwerdeantworten wurden der Beschwerdeführerin praxisgemäss zur
Kenntnisnahme zugestellt. Bei der verspätet eingereichten Beschwerdeantwort des
Gemeinderates X, die unbeachtlich bleibt, bestand hierzu kein Anlass.
b) Die sich stellenden Fragen sind vor allem
rechtlicher Natur. Soweit es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt, sind
diese durch die Akten ausreichend dokumentiert. Auf den beantragten Augenschein
ist daher zu verzichten.
2.
Die Baudirektion hat in Disp.-Ziff. I
ihrer Verfügung vom 16. November 2001 eine "Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG" für folgende Teile erteilt:
a)
Nutzung des ehemaligen Bienenhäuschens als
Freizeithaus
b) die Umgebungsgestaltung mit Kiesbelag, Rasengittersteinen oder
Schotterrasen
[d.h. unter Entfernung der bestehenden Verbundsteinplatten]
c) Galerie (gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999)
d) 2 Fenster (Minimalgrösse; frei wählbare Anordnung)
e) Möblierungsstücke (mit Ausnahme der unter Disp. II erwähnten)
f)
Isolierung
g) Gartenbeete und Umzäunung
h) Holzstapel.
In Disp.-Ziff. II wurden folgende Bauteile
nicht bewilligt:
a) Keller
b) Stromgenerator
c) Möblierung [Hier ordnete die Direktion die Entfernung aller
Komforteinrichtungen an, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen,
nämlich: Solarzellen, neuwertige Kücheneinrichtung bestehend aus Kochherd samt
Backofen, Flaschenauszug, Kehrichtfach unter Ausguss, Kühlschrank und
zweitüriger Oberschrank ausgestaltet als Küchenkombination mit 3½ Normeinheiten
sowie Heizungs- und Feuerungsaggregate und dazugehörige Rauchabzugsanlagen.]
d) alle eventuellen Entwässerungsanlagen und Wasserbezugsanlagen
e) Geräteschopf aus Metall.
Von diesen Anordnungen sind vor
Verwaltungsgericht noch umstritten:
-
der Ersatz der hinter und vor dem Haus verlegten
Verbundsteinplatten durch einen Kiesbelag, Rasengittersteine oder Schotterrasen
-
die Reduktion von derzeit vier auf max. zwei
Fenster
-
die Entfernung der in Disp.-Ziff. II c
aufgeführten Einrichtungsstücke
-
die Entfernung des Geräteschopfes aus Metall.
3.
Anders als die Baudirektion nahm der
Regierungsrat an, die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens sei allein nach den
am 20. März 1998 revidierten, seit dem 1. September 2000 in Kraft
stehenden Bestimmungen des RPG, konkret nach Art. 24c RPG, zu beurteilen.
Die Beschwerdeführerin ist der selben Auffassung. Es ist zu prüfen, ob diese
Beurteilung zutrifft.
a) Gemäss Art. 52 Abs. 1 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind Verfahren, die bei
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen vor der ersten Instanz hängig sind,
nach neuem Recht zu beurteilen. Nach Abs. 2 werden hängige
Beschwerdeverfahren nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue
Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist (BGE
127.
II 209 E. 2a/b).
Die Umnutzung des Bienenhäuschens zum
Freizeithaus erfolgte anerkanntermassen bereits Ende der Sechzigerjahre (vgl.
Ausnahmebewilligung der Baudirektion vom 16. April 1998, wo ausgeführt
wird, die Nutzung als Bienenhaus sei vor mehr als 30 Jahren aufgegeben worden).
Sind die im Streit liegenden Bauteile schon seit langem erstellt, ist deren
Zulässigkeit in einem nachträglichen Bewilligungsverfahren zu prüfen.
Ein solches nachträgliches Bewilligungsverfahren ist allerdings nicht
gleichbedeutend wie ein hängiges Beschwerdeverfahren im Sinn von Art. 52
Abs. 1 RPV. Insofern bietet jedenfalls die intertemporalrechtliche Regelung
der RPV keine Antwort auf die Frage, welches Recht auf das nachträgliche
Bewilligungsverfahren anzuwenden ist.
b) Ob das alte Recht (Art. 24 Abs. 2
aRPG) oder das neue Recht (Art. 24c RPG) anzuwenden ist, kann letztlich
offen bleiben, weil sich das neue Recht – wie nachfolgend aufzuzeigen
ist – nicht günstiger erweist als das alte und die Bewilligungsfähigkeit
so oder anders zu verneinen ist.
4.
a) Wie das Verwaltungsgericht bereits in
seinem ersten Urteil in dieser Sache ausgeführt hat, sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts teilweise Änderungen im Sinn von Art. 24
Abs. 2 aRPG zulässig, wenn sie Umfang und Erscheinung – also die Identität
des Bauwerks – in den wesentlichen Zügen wahren und keine wesentlich neuen
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt
verursachen. Gemessen am Bestehenden muss die Änderung von untergeordneter
Bedeutung sein und die Wesensgleichheit der Baute gewahrt bleiben. Von der
Festlegung einer quantitativen Grenze hat die Rechtsprechung abgesehen und
statt dessen auf eine alle massgeblichen Faktoren einbeziehende
Gesamtbetrachtung abgestellt. Entscheidend sind nicht einzelne Merkmale des
Projektes, sondern alle seine raumwirksamen Elemente in ihrem Zusammenwirken
(BGE 127 II 215 E. 3a mit Hinweisen).
b) Der Begriff der teilweisen Änderung wurde –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – durch die RPG-Revision nicht
verändert. Die zu Art. 24 Abs. 2 aRPG entwickelte Praxis gilt
grundsätzlich auch bei der Anwendung von Art. 24c RPG. Art. 42
Abs. 3 RPV enthält zwar quantitative Kriterien, bei deren Überschreitung
die Identität der Baute auf jeden Fall nicht mehr gewahrt ist, hält aber auch
ausdrücklich fest, dass unter Würdigung der gesamten Umstände zu entscheiden
ist, ob die Identität einer Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt
(BGE 127 II 215 E. 3b mit Hinweisen).
5.
a) Es ist richtig, dass das
Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang die Gesamtheit der damals zur
Diskussion stehenden Änderung am Freizeithaus als nicht mehr bewilligungsfähig
beurteilte. Richtig ist auch, dass damals nicht einzelne Elemente des Neubaus
als zulässig oder unzulässig zu qualifizieren waren. Unzutreffend ist die
Auffassung des Regierungsrats (im Rekursentscheid vom 20. Dezember 2000), das
Verwaltungsgericht habe verbindlich festgestellt, die Galerie unter dem Dach
sei bereits von den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführerin eingerichtet
worden. Das Verwaltungsgericht hat in E. 5c des Urteils vom 11. Februar
1999.
lediglich ausgeführt, dies solle entsprechend den Behauptungen der
Beschwerdeführerin angenommen werden. Dabei handelte es sich klarerweise um
eine Hypothese: Im anschliessenden Satz hielt das Verwaltungsgericht
ausdrücklich fest, es könne dahingestellt bleiben, ob diese Darstellung tatsächlich
zutreffe, da das Verfahren so oder so zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
ausgehe. Auf die Galerie ist allerdings heute nicht mehr zurückzukommen,
nachdem die Vorinstanzen sie inzwischen bewilligt haben und § 63
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) es
verbietet, den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers
abzuändern.
b) Wie die Beschwerdeführerin grundsätzlich
zutreffend ausführt, geniesst Bestandesschutz im Sinne von Art. 24
Abs. 2 aRPG bzw. 24c RPG ein Freizeithaus, mit Fenstern – deren Anzahl und
Lage umstritten ist, wobei sich auf der Südseite zugestandenermassen
Bienenfluglöcher und kein Fenster befanden –, mit einer Galerie, eingerichtet
mit Tisch, Stühlen, Schrank, Liege und einem Rechaud. Zu ergänzen ist, dass
sich in der Umgebung des Hauses keinerlei Anlagen wie Beete, Schopf, Holzlager,
Plattenflächen etc. befanden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
ist die Frage, was bei ihrem Freizeithaus noch als teilweise Änderung bzw.
massvolle Erweiterung gelten kann, nicht aufgrund eines Vergleiches mit mehr
oder weniger willkürlich ausgewählten Freizeithäuschen an verschiedenen Orten
im Kanton zu entscheiden. Es gibt nicht so etwas wie einen nach Art. 24
Abs. 2 aRPG bzw. Art. 24c RPG gewährleisteten Standard für
Freizeithäuschen, der unabhängig von der Vorgeschichte der zu beurteilenden
Baute bestehen würde. Massgebend ist allein, ob die geplante Erweiterung im
Vergleich zum bestandesgeschützten Zustand die Wesensgleichheit der Baute wahrt
(vgl. vorne E. 4a). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf andere
Freizeithäuschen hinkt im Übrigen auch deshalb, weil sie in unterschiedlichen
Zonen liegende Bauten vergleicht. Während das hier zu beurteilende Gebäude in
einer Freihaltezone liegt, die primär dem Naturschutz dient (vgl. E. 4a
des Urteils vom 11. Februar 1999), liegen Schreber- bzw. Familiengartenhäuschen
typischerweise in Freihaltezonen, die spezifisch der Erholung und
Freizeitgestaltung durch das Hobbygärtnern gewidmet sind und in welchen die
Rahmenbedingungen für die Häuschen durch einschlägige Vorschriften anders als
vorliegend detailliert geregelt werden.
c) Die vorgenommenen Änderungen der
Umgebungsgestaltung (Vorplatz, Sitzplatz, Geräteschopf, gedeckter Holz- und
Geräteunterstand sowie Holzbeige), das zusätzliche Fenster auf der Südseite
sowie die gegenüber früher markant aufgewertete Inneneinrichtung samt
Solarstrom und Heizofen wahren die Wesensgleichheit der Baute gegenüber dem
früheren Zustand nicht. Selbst wenn nun auf den Keller verzichtet wird, bewirkt
der heutige, umstrittene Zustand einen gegenüber früher deutlich gesteigerten
Aufenthaltskomfort, eine beträchtliche Veränderung des äusseren
Erscheinungsbildes und eine erhebliche Steigerung der Nutzungsintensität.
Insofern ist an der früheren Beurteilung festzuhalten.
Die einzelnen Argumente der Beschwerdeführerin
kommen hiergegen nicht an. Die Verbundsteinplatten wirken in der natürlichen
Umgebung eines früheren Bienenhauses als Fremdkörper; dem Regierungsrat ist
durchaus beizupflichten, dass sie das Freizeithaus (in Verbindung mit der
allseitigen Befensterung des Gebäudes) optisch in unzulässiger Weise einem
Ferienhaus annähern. Die installierte Kücheneinrichtung mit
Wasserhahn/Spültrog, Kochherd und Ofen sowie Kühlschrank lädt zu nachträglichen
unerlaubten Baumassnahmen geradezu ein; wenn hingegen kein Strom und Wasser
installiert werden, so sind die Kücheneinrichtungen weitgehend sinnlos und
jedenfalls nicht erforderlich, um Geschirr und sonstige kleinere Utensilien zu
versorgen. Hierfür würde eine wesentlich bescheidenere, sich am früheren
Zustand orientierende Einrichtung auch genügen. Der Ofen, der Kühlschrank und
die Solarzellen würden entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einen
wesentlichen Beitrag zur Veränderung des Charakters der bisherigen Baute
leisten. Unter anderem wird die Identität von altem und neuem Bestand
namentlich deshalb nicht gewahrt, weil das früher nicht isolierte, unbeheizte
Holzhaus durch eine isolierte, mit einem Holzofen beheizbare Baute ersetzt
wurde. Dass der Geräteschopf im Freien flächenmässig nicht besonders ins
Gewicht fällt, mag zutreffen. Er stellt jedoch nur eines von verschiedenen
Elementen in der (anders als früher) mit Einrichtungen versehenen Umgebung des
Freizeithauses dar. Auch diese Anhäufung von Einrichtungen verändert den
bisherigen Charakter stark; im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist es rechtmässig,
wenn der Beschwerdeführerin auch die Beibehaltung der Schopfes untersagt wird.
Im Ergebnis erscheint die zugelassene Umgebungsgestaltung (mit Hauszugang und
Sitzplatz in der näher beschriebenen Ausgestaltung, eingezäuntem Beet,
Holzbeige und gedecktem Holz-/Geräteunterstand) nach wie vor als grosszügig,
da zuvor keinerlei derartige Vorrichtungen vorhanden waren.
Hinsichtlich der Fenster macht die
Beschwerdeführerin geltend, schon der bestandesgeschützte Bau habe auf der
Nord-, der West- und der Ostseite ein oder sogar zwei Fenster aufgewiesen.
Durch die Schliessung eines Teils dieser Fenster und das Anbringen eines neuen
Fensters auf der Südseite werde die Wesensgleichheit von altem und neuem
Bestand nicht verletzt. Der Regierungsrat hat erwogen, die Beschwerdeführerin
habe diesbezüglich keinen Nachweis erbracht, sondern lasse es mit blossen
Behauptungen bewenden, weshalb ihr diesbezüglicher Antrag abzuweisen sei. Die
Beschwerdeführerin rügt dies als gehörsverweigernd. Indessen trifft es zu, dass
die Beschwerdeführerin im Rekurs hinsichtlich der Fenster nur Behauptungen
aufstellte, ohne Beweise zu bezeichnen. Insofern ist die Rüge unbegründet. Im
Beschwerdeverfahren offeriert die Beschwerdeführerin nun als Beweis das Zeugnis
der früheren Eigentümer sowie des Alleinaktionärs der Beschwerdeführerin. Auf
ein solches Beweisverfahren ist zu verzichten. Selbst wenn sich aufgrund der
Zeugenaussagen glaubhaft machen liesse, dass früher Fenster auf drei Seiten
vorhanden waren, so wäre es nicht mit hinreichender Bestimmtheit möglich,
anhand der Zeugenaussagen einen verbindlichen Eindruck über die Position und
Grösse dieser Fenster zu erhalten oder den optischen Gesamteindruck des
früheren dem heutigen Gebäude gegenüberzustellen. Dazu wären Pläne oder Fotos
nötig gewesen, welche die Beschwerdeführerin nicht eingereicht hat. Ein
entsprechendes Beweisverfahren kann auch aus einem anderen Grund unterbleiben.
Das neue Fenster auf der Südseite stellt gegenüber den früher vorhandenen
Bienenfluglöchern einen markanten Eingriff dar, der vor allem den optischen
Eindruck verändert. Es ist im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn die
Baudirektion verfügt hat, insgesamt würden nur zwei Fenster zugelassen, weil
damit der Eingriff in die Südfassade ausgeglichen wird.
d) Die Baudirektion hat daher zu Recht für die
Verbundsteinplatten vor und hinter dem Haus, den Geräteschopf im Freien, für
zwei Fenster sowie für die Solarzellen, die Kücheneinrichtung sowie den Ofen
samt Rauchabzug eine Ausnahmebewilligung verweigert. Die Baudirektion hat die
kommunale Behörde eingeladen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes zu sorgen. Da die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Rügen
erhebt, erübrigen sich hierzu Ausführungen. Die rechtswidrig vorgenommenen
baulichen Massnahmen sind rückgängig zu machen. Um einen unnötigen weiteren
Rechtsgang zu vermeiden, ist immerhin festzuhalten, dass der verlangte Rückbau
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht widerspricht.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem
Prozessausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der kein Anspruch auf
Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann binnen
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
....