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Entscheid

VB.2003.00158

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00158

13. November 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7563)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Stadtrat X beschloss am

23. September 2002 die Festsetzung des definitiven Kostenverlegers der Quartierplananlagen

M. In den Gesamtkosten von Fr. 1'831'620.55 waren Fr. 42'835.85 enthalten,

welche als Mehrkosten für die Entsorgung von benzinverschmutztem Erdmaterial

auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01 anfielen.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhoben

B und A am 25. bzw. 28. Oktober 2002 Rekurs. B verlangte die Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses resp. den Abzug seines Anteils für die Sanierung der

Altlasten. A ersuchte ebenfalls um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit

dem weiteren Antrag, der Stadtrat sei anzuweisen, den Kostenverleger neu ohne

Berücksichtigung der Zusatzkosten für die Altlastensanierung festzusetzen.

Die Baurekurskommission I des

Kantons Zürich vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit

Entscheid vom 21. März 2003 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen

damit, dass die Quartierplangenossen sich zur Erschliessungsgemeinschaft M

zusammengeschlossen hätten. Die Erschliessungsgemeinschaft habe als

Bauherrschaft den Kanalisationsanschluss für das Quartierplangebiet geschaffen.

Mit diesen Bauarbeiten habe sie das kontaminierte Material mobilisiert. Sie

gelte daher als Verhaltensstörerin im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes

vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG). Es sei nicht

rechtsverletzend, wenn die Erschliessungsgemeinschaft M bzw. die einzelnen

Grundeigentümer gestützt auf Art. 30 aUSG in Verbindung mit Art. 2

USG für die Entsorgungskosten des kontaminierten Materials aufzukommen hätten.

III. Am 25. April 2003 reichten A

und B fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I

ein. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch

des Beschlusses des Stadtrates X vom 23. September 2002. Der Stadtrat sei

anzuweisen, den Kostenverleger neu festzulegen, ohne Berücksichtigung der

Zusatzkosten für die Altlastensanierung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz beantragte am 13.

Mai 2003 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 ersuchte auch der Stadtrat X um Abweisung

der Beschwerde. Die Mitbeteiligten verwiesen in ihren Eingaben vom 26. Mai 2003

auf ihre Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren, denen sie nichts

beizufügen hätten.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, ist die Revision des USG vom 21. Dezember 1995 im

vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, weil lediglich die Kostenpflicht

für die Entsorgung des kontaminierten Materials im Streit liegt und die Kontamination

sowie die Entsorgung vor dem Erlass der revidierten Bestimmungen des USG

erfolgt sind (vgl. BGE 123 II 359 E. 3, mit Hinweisen). Es sind daher die

vor dieser Revision geltenden Bestimmungen des USG anwendbar.

2.

Art. 30 Abs. 1 aUSG

verpflichtete den Inhaber von Abfällen, diese nach den Vorschriften des Bundes

und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen. Mit Entscheid

vom 9. Januar 1996 führte das Bundesgericht aus, soweit das USG jemanden zur

Vornahme von Massnahmen verpflichte und er diesen auch nachkomme, gelte er

ebenfalls als Verursacher und habe nach Art. 2 USG die Kosten dieser Massnahmen

selber zu tragen (URP 1996, S. 331 E. 3a). Sodann stellte das

Bundesgericht in diesem Entscheid klar, dass es im Lichte von Art. 30

Abs. 1 aUSG unbeachtlich sei, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle

beigetragen hätten und damit auch als Verursacher im Sinne von Art. 2 USG

zu betrachten seien. Der Gesetzgeber habe die Entsorgungspflicht bewusst in

erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere

unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem

Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar sei (URP 1996,

S. 331 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Diese Praxis wurde im Übrigen bei

der Revision des USG ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 32 Abs. 1

USG hält nun fest, dass der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung zu

tragen habe.

3.

Das bei den Bauarbeiten für den

Kanalisationsanschluss des Quartierplangebietes angefallene Aushubmaterial

stellt unbestrittenermassen Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG

dar. Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch, dass die Mitglieder der

Erschliessungsgemeinschaft M Inhaber der Abfälle gewesen seien, da ihnen

keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die verschmutzten Grundstücke

zugestanden habe.

Die

Erschliessungsgemeinschaft M bildete sich aus den Quartierplangenossen, um

die Erschliessungsanlagen gemeinsam realisieren zu können. Die Beschwerdeführer

bestätigen auch, dass die Erschliessungsgemeinschaft die notwendigen Arbeiten

vergeben habe. Die von der Erschliessungsgemeinschaft veranlassten Arbeiten

umfassten auch die Aushubarbeiten auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01. Dieses

Grundstück war im Altlastenkataster des Kantons Zürich als Verdachtsfläche

Nr. 02 und 03 vermerkt. Unbestritten ist auch, dass hinsichtlich dieser

Verdachtsflächen Massnahmen erst beim Vorliegen von Bauvorhaben als notwendig

erachtet wurden. Die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials des

Grundstücks aKat.-Nr. 01 wurde somit allein deshalb notwendig, weil es

durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde. Da die Bauarbeiten durch die Erschliessungsgemeinschaft M

veranlasst wurden, rechtfertigt es sich auch, die Erschliessungsgemeinschaft

bzw. deren Mitglieder als Inhaber des verunreinigten Aushubs zu behandeln.

Unrichtig ist insofern die

Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten keine tatsächliche Verfügungsgewalt

über das verschmutzte Grundstück gehabt. Die Erschliessungsgemeinschaft M wurde

von den Grundeigentümern ermächtigt, die notwendigen Arbeiten für die

Realisierung des Kanalisationsanschlusses zugunsten des Quartierplangebiets vorzunehmen.

Damit kam den Mitgliedern der Erschliessungsgemeinschaft im Umfang der

notwendigen Arbeiten eine tatsächliche Verfügungsgewalt zu. Sie hatten dadurch

insbesondere auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den verschmutzten

Aushub. Die Vorinstanz hat offensichtlich keine Rechtsverletzung begangen, wenn

sie die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft unter diesen Umständen als

Inhaber im Sinne von Art. 30 Abs. 1 aUSG bezeichnete.

4.

Die Beschwerdeführer machen

geltend, es sei stossend und mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, wenn

ihnen die Kosten für Entsorgungsmassnahmen auferlegt würden, für deren Grund

sie keine Verantwortung zu tragen hätten und von denen sie sich mangels

Regressmöglichkeiten nicht befreien könnten. Demgegenüber könne der Eigentümer

des verschmutzten Grundstücks ohne weiteres auf die Pächter und Betreiber der

Tankstelle greifen, von der die Verunreinigungen herrührten.

Die Argumentation der

Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig. Die Entsorgung des kontaminierten Materials

wurde nur notwendig, weil im Zusammenhang mit den von der

Erschliessungsgemeinschaft M vergebenen Arbeiten für den Kanalisationsanschluss

des Quartierplangebiets kontaminiertes Material ausgehoben wurde. Wären die

entsprechenden Arbeiten nicht vorgenommen worden, hätte das verschmutzte

Erdmaterial nicht entsorgt werden müssen. Die Vorinstanz hat die Mitglieder der

Erschliessungsgemeinschaft daher zu Recht als Verhaltensstörer bezeichnet. Wie

das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom 9. Januar 1996

festgehalten hat, ist es zudem bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1

aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG nicht von Bedeutung, ob allenfalls

Dritte ebenfalls als Verursacher gelten könnten. Die Verwaltungsbehörden haben

sich zudem nicht darum zu kümmern, ob dem kostenpflichtigen Inhaber

zivilrechtliche Regressansprüche zustehen (URP 1996, 331 E. 3b/cc).

Unzutreffend ist schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der

Eigentümer des verschmutzten Grundstücks könne ohne weiteres auf die Pächter

und Betreiber der Tankstelle zurückgreifen (Problematik des Nachweises bei

verschiedenen Pächtern, Verjährung). Es ist somit nicht zutreffend, dass die

Kostenauferlegung zulasten der Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft gegen

den Gerechtigkeitsgedanken verstossen würde.

5.

Die Beschwerdeführer machen

geltend, es sei nicht gerechtfertigt, auf die Eigenschaft der

Erschliessungsgemeinschaft als Bauherrschaft abzustellen. Grundsätzlich sei die

Gemeinde gestützt auf § 169 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) für sämtliche Erschliessungsarbeiten zuständig. Die

Quartierplangenossen hätten die Vergebungen nur übernommen, um damit Einfluss

auf die Höhe der durch die Erschliessung anfallenden Kosten nehmen zu können.

Die eigentliche Veranlasserin der Erschliessungsarbeiten und damit der

Mobilisierung des Erdreiches sei daher die Stadt X in Erfüllung ihrer

aufgrund des amtlichen Quartierplans entstandenen Pflicht zur Erschliessung.

Die Beschwerdeführer verkennen,

dass der Bau der Erschliessungsanlagen primär den beteiligten Grundeigentümern

obliegt (§ 166 PBG; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel, Werkbuch für

den Quartierplaner, Zürich 2000, S. 102). Selbst wenn aber die Gemeinde

den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG auf Gesuch eines

Grundeigentümers oder von Amtes wegen einleiten würde, ist dennoch zu beachten,

dass der Bau auch in diesem Fall auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer

erfolgt (§ 167 Abs. 2 PBG). Damit würden die Entsorgungskosten für

verschmutzten Aushub infolge der Erschliessungsarbeiten auch dann den

Quartierplangenossen auferlegt, wenn die Gemeinde die Arbeiten ausführen oder

vergeben würde.

6.

Gestützt auf BGE 118 Ib 407

E. 3e und eine Lehrmeinung (Andreas Trösch, Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, 1. A., Zürich 1991, Art. 30 N. 15) machen die Beschwerdeführer

geltend, auch wenn die Erschliessungsgemeinschaft als Inhaberin der Abfälle zu

gelten habe, könnten ihr die Entsorgungskosten nicht auferlegt werden. Sie

hätte Anspruch darauf, dass die Kosten auf den eigentlichen Verursacher

überwälzt würden, da ihr der Grund für die notwendigen Massnahmen nicht

anrechenbar sei. In BGE 118 Ib 407 E. 3e sei die Kostenauferlegung auf den

eigentlichen Verursacher nur deshalb verneint worden, weil die Inhaberin der

Abfälle die Kostenauferlegung auf den verantwortlichen Verursacher nicht

während den Untersuchungs- und Sanierungsarbeiten verlangt habe. Die

Beschwerdeführer aber hätten erst gestützt auf den angefochtenen Beschluss

Kenntnis davon erhalten, dass sie für die Entsorgungskosten einstehen sollten.

Ob die private Baukommission früher Kenntnis von diesem Umstand gehabt habe,

sei ihnen nicht bekannt. Sie seien von der Baukommission jedenfalls nicht

darauf aufmerksam gemacht worden. Das Wissen der Baukommission könne ihnen auch

nicht angerechnet werden, weil die Baukommission in diesem besonderen Bereich

auch nicht als Vertreterin der Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft habe

handeln können. Deren Vollmacht habe sich nur auf die im Rahmen der

Erschliessung ordentlicherweise anfallenden Kosten erstreckt. Damit sei eine

Intervention frühestens nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses möglich

geworden.

Das Bundesgericht hat im Entscheid

vom 9. Januar 1996 (URP 1996, S. 331 E. 3b/bb) unter Berücksichtigung

des von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 118 Ib 407 klar gestellt, dass es

bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG gerade nicht darauf

ankomme, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle beigetragen hätten. Der Gesetzgeber

habe die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt.

Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der

eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht

eindeutig genug eruierbar sei.

Die Beschwerdeführer vermögen nicht

darzutun, weshalb im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung abzuweichen wäre. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass gerade

im vorliegenden Fall der eigentliche Verursacher mit zumutbarem Aufwand

eindeutig eruierbar wäre. Insofern ist es nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer

bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids Kenntnis davon hatten,

dass die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft die Entsorgungskosten für

das kontaminierte Material zu tragen hätten. Es kann angemerkt werden, dass die

Beschwerdeführer nicht bestreiten, den Beschluss des Beschwerdegegners vom 23.

Februar 1995 erhalten zu haben. Aus diesem Beschluss geht klar hervor, dass bei

den vorgesehenen Bauarbeiten für den Kanalisationsanschluss des

Quartierplangebiets mit verschmutztem Aushub zu rechnen sei. Zwar wird in

diesem Beschluss die Frage der Kostentragung für die Entsorgung derartigen

Materials noch offen gelassen. Daraus konnten die Beschwerdeführer aber nicht ableiten,

die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft hätten diese Kosten nicht zu

tragen. Eine Kostentragung hätten die Beschwerdeführer, wenn überhaupt,

höchstens dann abwenden können, wenn sie im damaligen Zeitpunkt interveniert

und verlangt hätten, dass der Kanalisationsanschluss auf andere Weise erfolge.

Dies haben sie unbestrittenermassen nicht getan.

7.

Die weiteren Ausführungen der

Beschwerdeführer über einen behaupteten Interessenkonflikt eines Mitglieds der

privaten Baukommission sowie über die Beurteilung der Angelegenheit nach neuem

Recht sind nicht entscheidrelevant, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keine

Rechtsverletzung beging, wenn sie die Kostenauferlegung für die Entsorgung des

kontaminierten Materials zulasten der Quartierplangenossen gestützt auf

Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG bestätigte. Die

Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses

Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die

Zusprechung von Parteientschädigungen sind nicht gegeben (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'150.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.