VB.2003.00158
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00158
13. November 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7563)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00158
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Betreff:
Quartierplan; Kostenverleger
Verlegung der Sanierungskosten für verschmutztes Erdmaterial:
Im vorliegenden Fall gelangt das USG in der Fassung vor der Revision vom 21. Dezember 1995 zur Anwendung (E. 1). Die Kosten der Entsorgung trägt der Inhaber der Abfälle (E. 2). Nachdem die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials nur notwendig wurde, weil es durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde, rechtfertigt es sich, die Erschliessungsgemeinschaft, welche die Bauarbeiten veranlasst hat, als Inhaberin des verunreinigten Aushubs zu behandeln (E. 3). Bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG ist es nicht von Bedeutung, ob allenfalls Dritte ebenfalls als Verursacher gelten können (E. 4). Der Bau der Erschliessungsanlagen obliegt primär den beteiligten Grundeigentümern. Selbst wenn die Gemeinde den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG einleiten würde, würde der Bau auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer erfolgen (E. 5). Der Gesetzgeber hat die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertigt sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar ist (E. 6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E. 7).
Stichworte:
ABFÄLLE
ABFÄLLE
ABFALLENTSORGUNG
ENTSORGUNG
KANALISATIONSANSCHLUSS
QUARTIERPLANGEBIET
UMWELTSCHUTZ
UMWELTSCHUTZGESETZ
VERURSACHER
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 30 aUSG
Art. 30 Abs. 1 aUSG
§ 166 PBG
§ 167 Abs. I PBG
§ 167 Abs. II PBG
§ 169 Abs. I PBG
Art. 2 USG
Art. 7 Abs. 6 USG
Art. 32 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Stadtrat X beschloss am
23. September 2002 die Festsetzung des definitiven Kostenverlegers der Quartierplananlagen
M. In den Gesamtkosten von Fr. 1'831'620.55 waren Fr. 42'835.85 enthalten,
welche als Mehrkosten für die Entsorgung von benzinverschmutztem Erdmaterial
auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01 anfielen.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss erhoben
B und A am 25. bzw. 28. Oktober 2002 Rekurs. B verlangte die Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses resp. den Abzug seines Anteils für die Sanierung der
Altlasten. A ersuchte ebenfalls um Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit
dem weiteren Antrag, der Stadtrat sei anzuweisen, den Kostenverleger neu ohne
Berücksichtigung der Zusatzkosten für die Altlastensanierung festzusetzen.
Die Baurekurskommission I des
Kantons Zürich vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies die Rekurse mit
Entscheid vom 21. März 2003 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass die Quartierplangenossen sich zur Erschliessungsgemeinschaft M
zusammengeschlossen hätten. Die Erschliessungsgemeinschaft habe als
Bauherrschaft den Kanalisationsanschluss für das Quartierplangebiet geschaffen.
Mit diesen Bauarbeiten habe sie das kontaminierte Material mobilisiert. Sie
gelte daher als Verhaltensstörerin im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes
vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG). Es sei nicht
rechtsverletzend, wenn die Erschliessungsgemeinschaft M bzw. die einzelnen
Grundeigentümer gestützt auf Art. 30 aUSG in Verbindung mit Art. 2
USG für die Entsorgungskosten des kontaminierten Materials aufzukommen hätten.
III. Am 25. April 2003 reichten A
und B fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I
ein. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und damit auch
des Beschlusses des Stadtrates X vom 23. September 2002. Der Stadtrat sei
anzuweisen, den Kostenverleger neu festzulegen, ohne Berücksichtigung der
Zusatzkosten für die Altlastensanierung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners.
Die Vorinstanz beantragte am 13.
Mai 2003 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 ersuchte auch der Stadtrat X um Abweisung
der Beschwerde. Die Mitbeteiligten verwiesen in ihren Eingaben vom 26. Mai 2003
auf ihre Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfahren, denen sie nichts
beizufügen hätten.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, ist die Revision des USG vom 21. Dezember 1995 im
vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen, weil lediglich die Kostenpflicht
für die Entsorgung des kontaminierten Materials im Streit liegt und die Kontamination
sowie die Entsorgung vor dem Erlass der revidierten Bestimmungen des USG
erfolgt sind (vgl. BGE 123 II 359 E. 3, mit Hinweisen). Es sind daher die
vor dieser Revision geltenden Bestimmungen des USG anwendbar.
2.
Art. 30 Abs. 1 aUSG
verpflichtete den Inhaber von Abfällen, diese nach den Vorschriften des Bundes
und der Kantone zu verwerten, unschädlich zu machen oder zu beseitigen. Mit Entscheid
vom 9. Januar 1996 führte das Bundesgericht aus, soweit das USG jemanden zur
Vornahme von Massnahmen verpflichte und er diesen auch nachkomme, gelte er
ebenfalls als Verursacher und habe nach Art. 2 USG die Kosten dieser Massnahmen
selber zu tragen (URP 1996, S. 331 E. 3a). Sodann stellte das
Bundesgericht in diesem Entscheid klar, dass es im Lichte von Art. 30
Abs. 1 aUSG unbeachtlich sei, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle
beigetragen hätten und damit auch als Verursacher im Sinne von Art. 2 USG
zu betrachten seien. Der Gesetzgeber habe die Entsorgungspflicht bewusst in
erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt. Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere
unter dem Gesichtspunkt, dass der eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem
Aufwand oft praktisch nicht eindeutig genug eruierbar sei (URP 1996,
S. 331 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Diese Praxis wurde im Übrigen bei
der Revision des USG ausdrücklich im Gesetz verankert. Art. 32 Abs. 1
USG hält nun fest, dass der Inhaber der Abfälle die Kosten der Entsorgung zu
tragen habe.
3.
Das bei den Bauarbeiten für den
Kanalisationsanschluss des Quartierplangebietes angefallene Aushubmaterial
stellt unbestrittenermassen Abfall im Sinne von Art. 7 Abs. 6 USG
dar. Die Beschwerdeführer bestreiten jedoch, dass die Mitglieder der
Erschliessungsgemeinschaft M Inhaber der Abfälle gewesen seien, da ihnen
keine tatsächliche Verfügungsgewalt über die verschmutzten Grundstücke
zugestanden habe.
Die
Erschliessungsgemeinschaft M bildete sich aus den Quartierplangenossen, um
die Erschliessungsanlagen gemeinsam realisieren zu können. Die Beschwerdeführer
bestätigen auch, dass die Erschliessungsgemeinschaft die notwendigen Arbeiten
vergeben habe. Die von der Erschliessungsgemeinschaft veranlassten Arbeiten
umfassten auch die Aushubarbeiten auf dem Grundstück aKat.-Nr. 01. Dieses
Grundstück war im Altlastenkataster des Kantons Zürich als Verdachtsfläche
Nr. 02 und 03 vermerkt. Unbestritten ist auch, dass hinsichtlich dieser
Verdachtsflächen Massnahmen erst beim Vorliegen von Bauvorhaben als notwendig
erachtet wurden. Die fachgerechte Entsorgung des kontaminierten Materials des
Grundstücks aKat.-Nr. 01 wurde somit allein deshalb notwendig, weil es
durch die Bauarbeiten mobilisiert wurde. Da die Bauarbeiten durch die Erschliessungsgemeinschaft M
veranlasst wurden, rechtfertigt es sich auch, die Erschliessungsgemeinschaft
bzw. deren Mitglieder als Inhaber des verunreinigten Aushubs zu behandeln.
Unrichtig ist insofern die
Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten keine tatsächliche Verfügungsgewalt
über das verschmutzte Grundstück gehabt. Die Erschliessungsgemeinschaft M wurde
von den Grundeigentümern ermächtigt, die notwendigen Arbeiten für die
Realisierung des Kanalisationsanschlusses zugunsten des Quartierplangebiets vorzunehmen.
Damit kam den Mitgliedern der Erschliessungsgemeinschaft im Umfang der
notwendigen Arbeiten eine tatsächliche Verfügungsgewalt zu. Sie hatten dadurch
insbesondere auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über den verschmutzten
Aushub. Die Vorinstanz hat offensichtlich keine Rechtsverletzung begangen, wenn
sie die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft unter diesen Umständen als
Inhaber im Sinne von Art. 30 Abs. 1 aUSG bezeichnete.
4.
Die Beschwerdeführer machen
geltend, es sei stossend und mit dem Gerechtigkeitsgedanken unvereinbar, wenn
ihnen die Kosten für Entsorgungsmassnahmen auferlegt würden, für deren Grund
sie keine Verantwortung zu tragen hätten und von denen sie sich mangels
Regressmöglichkeiten nicht befreien könnten. Demgegenüber könne der Eigentümer
des verschmutzten Grundstücks ohne weiteres auf die Pächter und Betreiber der
Tankstelle greifen, von der die Verunreinigungen herrührten.
Die Argumentation der
Beschwerdeführer ist nicht stichhaltig. Die Entsorgung des kontaminierten Materials
wurde nur notwendig, weil im Zusammenhang mit den von der
Erschliessungsgemeinschaft M vergebenen Arbeiten für den Kanalisationsanschluss
des Quartierplangebiets kontaminiertes Material ausgehoben wurde. Wären die
entsprechenden Arbeiten nicht vorgenommen worden, hätte das verschmutzte
Erdmaterial nicht entsorgt werden müssen. Die Vorinstanz hat die Mitglieder der
Erschliessungsgemeinschaft daher zu Recht als Verhaltensstörer bezeichnet. Wie
das Bundesgericht im bereits zitierten Entscheid vom 9. Januar 1996
festgehalten hat, ist es zudem bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1
aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG nicht von Bedeutung, ob allenfalls
Dritte ebenfalls als Verursacher gelten könnten. Die Verwaltungsbehörden haben
sich zudem nicht darum zu kümmern, ob dem kostenpflichtigen Inhaber
zivilrechtliche Regressansprüche zustehen (URP 1996, 331 E. 3b/cc).
Unzutreffend ist schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführer, der
Eigentümer des verschmutzten Grundstücks könne ohne weiteres auf die Pächter
und Betreiber der Tankstelle zurückgreifen (Problematik des Nachweises bei
verschiedenen Pächtern, Verjährung). Es ist somit nicht zutreffend, dass die
Kostenauferlegung zulasten der Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft gegen
den Gerechtigkeitsgedanken verstossen würde.
5.
Die Beschwerdeführer machen
geltend, es sei nicht gerechtfertigt, auf die Eigenschaft der
Erschliessungsgemeinschaft als Bauherrschaft abzustellen. Grundsätzlich sei die
Gemeinde gestützt auf § 169 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) für sämtliche Erschliessungsarbeiten zuständig. Die
Quartierplangenossen hätten die Vergebungen nur übernommen, um damit Einfluss
auf die Höhe der durch die Erschliessung anfallenden Kosten nehmen zu können.
Die eigentliche Veranlasserin der Erschliessungsarbeiten und damit der
Mobilisierung des Erdreiches sei daher die Stadt X in Erfüllung ihrer
aufgrund des amtlichen Quartierplans entstandenen Pflicht zur Erschliessung.
Die Beschwerdeführer verkennen,
dass der Bau der Erschliessungsanlagen primär den beteiligten Grundeigentümern
obliegt (§ 166 PBG; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel, Werkbuch für
den Quartierplaner, Zürich 2000, S. 102). Selbst wenn aber die Gemeinde
den Bau gestützt auf § 167 Abs. 1 PBG auf Gesuch eines
Grundeigentümers oder von Amtes wegen einleiten würde, ist dennoch zu beachten,
dass der Bau auch in diesem Fall auf Kosten der betroffenen Grundeigentümer
erfolgt (§ 167 Abs. 2 PBG). Damit würden die Entsorgungskosten für
verschmutzten Aushub infolge der Erschliessungsarbeiten auch dann den
Quartierplangenossen auferlegt, wenn die Gemeinde die Arbeiten ausführen oder
vergeben würde.
6.
Gestützt auf BGE 118 Ib 407
E. 3e und eine Lehrmeinung (Andreas Trösch, Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, 1. A., Zürich 1991, Art. 30 N. 15) machen die Beschwerdeführer
geltend, auch wenn die Erschliessungsgemeinschaft als Inhaberin der Abfälle zu
gelten habe, könnten ihr die Entsorgungskosten nicht auferlegt werden. Sie
hätte Anspruch darauf, dass die Kosten auf den eigentlichen Verursacher
überwälzt würden, da ihr der Grund für die notwendigen Massnahmen nicht
anrechenbar sei. In BGE 118 Ib 407 E. 3e sei die Kostenauferlegung auf den
eigentlichen Verursacher nur deshalb verneint worden, weil die Inhaberin der
Abfälle die Kostenauferlegung auf den verantwortlichen Verursacher nicht
während den Untersuchungs- und Sanierungsarbeiten verlangt habe. Die
Beschwerdeführer aber hätten erst gestützt auf den angefochtenen Beschluss
Kenntnis davon erhalten, dass sie für die Entsorgungskosten einstehen sollten.
Ob die private Baukommission früher Kenntnis von diesem Umstand gehabt habe,
sei ihnen nicht bekannt. Sie seien von der Baukommission jedenfalls nicht
darauf aufmerksam gemacht worden. Das Wissen der Baukommission könne ihnen auch
nicht angerechnet werden, weil die Baukommission in diesem besonderen Bereich
auch nicht als Vertreterin der Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft habe
handeln können. Deren Vollmacht habe sich nur auf die im Rahmen der
Erschliessung ordentlicherweise anfallenden Kosten erstreckt. Damit sei eine
Intervention frühestens nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses möglich
geworden.
Das Bundesgericht hat im Entscheid
vom 9. Januar 1996 (URP 1996, S. 331 E. 3b/bb) unter Berücksichtigung
des von den Beschwerdeführern angerufenen BGE 118 Ib 407 klar gestellt, dass es
bei der Anwendung von Art. 30 Abs. 1 aUSG gerade nicht darauf
ankomme, ob Dritte zum Entstehen der Abfälle beigetragen hätten. Der Gesetzgeber
habe die Entsorgungspflicht bewusst in erster Linie dem Abfallinhaber auferlegt.
Diese Lösung rechtfertige sich insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass der
eigentliche Verursacher der Abfälle mit zumutbarem Aufwand oft praktisch nicht
eindeutig genug eruierbar sei.
Die Beschwerdeführer vermögen nicht
darzutun, weshalb im vorliegenden Fall von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuweichen wäre. Insbesondere zeigen sie nicht auf, dass gerade
im vorliegenden Fall der eigentliche Verursacher mit zumutbarem Aufwand
eindeutig eruierbar wäre. Insofern ist es nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführer
bereits vor der Zustellung des angefochtenen Entscheids Kenntnis davon hatten,
dass die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft die Entsorgungskosten für
das kontaminierte Material zu tragen hätten. Es kann angemerkt werden, dass die
Beschwerdeführer nicht bestreiten, den Beschluss des Beschwerdegegners vom 23.
Februar 1995 erhalten zu haben. Aus diesem Beschluss geht klar hervor, dass bei
den vorgesehenen Bauarbeiten für den Kanalisationsanschluss des
Quartierplangebiets mit verschmutztem Aushub zu rechnen sei. Zwar wird in
diesem Beschluss die Frage der Kostentragung für die Entsorgung derartigen
Materials noch offen gelassen. Daraus konnten die Beschwerdeführer aber nicht ableiten,
die Mitglieder der Erschliessungsgemeinschaft hätten diese Kosten nicht zu
tragen. Eine Kostentragung hätten die Beschwerdeführer, wenn überhaupt,
höchstens dann abwenden können, wenn sie im damaligen Zeitpunkt interveniert
und verlangt hätten, dass der Kanalisationsanschluss auf andere Weise erfolge.
Dies haben sie unbestrittenermassen nicht getan.
7.
Die weiteren Ausführungen der
Beschwerdeführer über einen behaupteten Interessenkonflikt eines Mitglieds der
privaten Baukommission sowie über die Beurteilung der Angelegenheit nach neuem
Recht sind nicht entscheidrelevant, sodass sich Ausführungen dazu erübrigen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz keine
Rechtsverletzung beging, wenn sie die Kostenauferlegung für die Entsorgung des
kontaminierten Materials zulasten der Quartierplangenossen gestützt auf
Art. 30 Abs. 1 aUSG in Verbindung mit Art. 2 USG bestätigte. Die
Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Angesichts dieses
Verfahrensausgangs werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Voraussetzungen für die
Zusprechung von Parteientschädigungen sind nicht gegeben (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'150.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6.
…