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Entscheid

VB.2003.00167

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00167

19. November 2003Deutsch27 min

(URT.2003.7593)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im November 2001 eröffnete der

Gemeinderat X die im selektiven Verfahren durchgeführte Ausschreibung

betreffend die Erneuerung der amtlichen Vermessung der Gemeinde X. Aufgrund der

Präqualifikation wurden drei Bewerber zur Offertstellung eingeladen, welche

daraufhin Offerten mit Angebotspreisen zwischen Fr. 457'515.20 (A in Z)

und Fr. 869'408.- (C [ARGE]) einreichten. Mit Gemeinderatsbeschluss vom

16. April 2003 erging der Zuschlag an die B AG in Y für ihr Angebot

über Fr. 629'460.-. Der Beschluss wurde allen Anbietern mit Schreiben vom 24.

April 2003 mitgeteilt.

Erwägungen

II. Gegen den Vergabeentscheid

erhob die Firma A in Z am 3. Mai 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie

beantragte, der Vergabeentscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei an sie zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin. Ferner wurde Einsicht in die Verfahrensakten verlangt und

überdies beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Gemeinde

X schloss am 23. Mai 2003 auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung und der Beschwerde. Die Mitbeteiligte nahm lediglich zum

Akteneinsichtsbegehren Stellung.

Am 30. Mai 2003 wurde das

Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

Mit Replik vom 24. Juni 2003 bzw.

Duplik vom 28. Juli 2003 hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten

fest.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli

2003.

wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Ausführungen der Parteien

werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Vergabeentscheide kantonaler

und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13

= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25.

November 1994 (IVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 zur Anwendung.

b) Nicht berücksichtigte Anbietende

sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren

Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu

kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des

Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen

können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung

(RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Da die Beschwerdeführerin in der

Gesamtbenotung hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang belegt, hätte sie,

falls ihre Rügen begründet sind, eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre

Legitimation ist daher zu bejahen.

2.

a) Nach § 31 Abs. 1

der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten Prei­ses

(§ 31 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das wirtschaftlich

günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Termine,

Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit,

technischer Wert, Ästhetik, Krea­tivität, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von

der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt,

wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Um die notwendige

Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu

gewährleisten, sind die Zuschlagskriterien den Interessenten zu Beginn des

Verfahrens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1

lit. i SubmV), und aus der Bekanntgabe muss ersichtlich sein, welches

Gewicht den einzelnen Kriterien zukommt. Um die relative Bedeutung dieser

Kriterien ersichtlich zu machen, müssen diese zumindest in der Reihenfolge

ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen RB 1999 Nr. 62 = BEZ

1999.

Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999, S. 372).

Bei der Beurteilung der Angebote

anhand der Zuschlagskriterien steht der Vergabebehörde wiederum ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a,

mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine

Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Über­schreitung

oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB;

vgl. § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Die Beschwerdegegnerin hat in

den Ausschreibungsunterlagen die folgenden Zuschlagskriterien samt

entsprechender Gewichtung bekannt gegeben:

1.

Ist die gewählte

Projektorganisation zur Lösung der gestellten

Aufgabe geeignet? 2 %

2.

Wie ist die

Stellvertretung insbesondere bei Ausfall wichtiger

Wissensträger gelöst? 8 %

3.

Sind wichtige und

wertvolle Projektkenntnisse vorhanden? 2 %

4.

Ist die

Aufgabenanalyse vorhanden und nachvollziehbar? 6 %

5.

Ist die in der

Offerte vorgeschlagene Methode vollständig

und verständlich dargestellt und ist sie genügend dokumentiert? 8 %

6.

Werden die

gestellten Anforderungen mit der vorgeschlagenen

Methode erfüllt, und sind die Angaben betreffend Genauigkeit

und Zuverlässigkeit ausreichend? 8 %

7.

Sind die

beschriebenen Massnahmen zur Qualitätssicherung

für die gestellte Aufgabe genügend und bieten sie für die

Verifikation eine wertvolle Hilfe? 4 %

8.

Ist die

Terminplanung gut strukturiert, realistisch und kann sie

die vorgegebenen Fristen einhalten? 4 %

9.

Sind

Mehrleistungen enthalten, Ansätze für Zusatzarbeiten und

Teuerungsangebot günstig? 6 % 48 %

10.

Preis 52 %

Demnach wird dem Preis ein Gewicht

von 52 % und den übrigen, untereinander ebenfalls gewichteten, 9

Zuschlagskriterien insgesamt ein Gewicht von 48 % beigemessen. Zur

Bewertung des Kriteriums Nr. 10, der Preisbewertung, wurde erst der

Mittelwert der Angebotspreise errechnet (Fr. 652'128.-) und diesem die

Punktzahl 52 (entsprechend 100 %) zugeteilt. Die Punktzahl der einzelnen

Angebote entspricht sodann ihrer prozentualen Abweichung vom Mittelwert, wobei

ein tieferer Preis eine entsprechend tiefere Punktzahl und ein höherer Preis

eine entsprechend höhere Punktzahl erzielte. Die übrigen Zuschlagskriterien

(Nrn. 1–9) wurden mit "ja/Kriterium erfüllt", "bedingt/Kriterium

teilweise erfüllt" und "nein/Kriterium nicht erfüllt" beurteilt.

Diese Bewertung wurde jeweils in eine Punktzahl von 1 bis 3 umgesetzt, wobei 1

Punkt der "Bestnote" entspricht und sich die Bewertung mit steigender

Punktzahl verschlechtert. Daraufhin wurden die Bewertungen in Abhängigkeit zum

je Zuschlagskriterium errechneten Bewertungsdurchschnitt gesetzt und

entsprechend den Vorgaben gewichtet.

3.

a) Die Beschwerdeführerin wendet

vorab ein, diese von der Vergabebehörde verwendete Mittelwertmethode sei nicht

transparent und zudem unstabil, da die Bewertungen der einzelnen Angebote –

auch von solchen, die für die Vergabe nicht in Frage kommen – sich gegenseitig

beeinflussten. Die verwendete Methode führe zu einer Verfälschung der in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen Gewichtungen. Die Bewertungsskala

des Eingabepreises müsse zudem die gleiche Bandbreite aufweisen wie bei den

qualitätsorientierten Zuschlagskriterien. Dabei sei vom günstigsten Angebot

auszugehen, und es sei unabhängig von den weiteren Angeboten festzulegen, wann

ein Preisangebot noch genügend bzw. wann es schlecht sei. Schliesslich dürfe

die Bewertung des Preises die ursprünglich publizierten Gewichtungsverhältnisse

nicht verschieben. Bezüglich der richtigen Gewichtung verweist die

Beschwerdeführerin sodann auf den Verwaltungsgerichtsentscheid VB.2002.00033

vom 28. Oktober 2002 (BEZ 2003 Nr. 14). Diesen Ausführungen hält die

Beschwerdegegnerin entgegen, die Bewertung sei unter Beizug eines erfahrenen

Submissionsexperten fachmännisch durchgeführt worden. Die Abteilung Vermessung

des Amtes für Raumordnung und Vermessung (ARV) habe die Bewertung verifiziert

und festgestellt, dass sie sehr seriös durchgeführt und gut begründet sei.

b) Auch hinsichtlich der konkreten

Bewertung der Angebote steht der Vergabebehörde ein weiter Ermessensspielraum

zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf. Wie eine

Bewertungsskala hinsichtlich der Angebotspreise festzulegen ist, lässt sich

nicht in allgemein gültiger Weise bestimmen, sondern hängt stark von den

konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. hierzu auch: Jacques

Pictet/Dominique Bollinger, Aspects mathématiques du droit suisse des marchés

publics, Baurecht 2/2000, S. 63).

Die Beschwerdegegnerin hat eine

sogenannte Mittelwertmethode gewählt und wendet diese sowohl bei der

Preisbewertung als auch bei der Bewertung der übrigen neun Zuschlagskriterien

an. Für die Preisbewertung bedeutet dies, wie gesagt, dass der Mittelwert der

Angebotspreise bestimmt und diesem, entsprechend der Gewichtung dieses Kriteriums

mit 52 %, der Wert 52 = 100 % zugewiesen wird. Die Punktzahl der

einzelnen Bewerber errechnet sich sodann anhand ihrer prozentualen Abweichung

vom Mittelwert. Bezüglich der anderen neun Zuschlagskriterien wird ebenfalls

dem Mittelwert der von den Bewerbern erzielten Gesamtpunktzahlen der Wert 48

gemäss Gewichtsverteilung (48 %) zugewiesen. Rechnerisch geschieht dies,

indem der von den Bewerbern je Kriterium erzielte Wert zwischen 1 und 3 zuerst

durch das jeweilige arithmetische Mittel dividiert und anschliessend mit dem

der vorgegebenen prozentualen Gewichtung entsprechenden Faktor multipliziert

wird. So beträgt beispielsweise beim Kriterium "Mehrleistungen" das arithmetische

Mittel 2,33. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Kriterium den Wert 2

erzielt: 2 dividiert durch 2,33 und multipliziert mit 6 (Gewicht 6 %) ergibt

schliesslich die Punktzahl 5,1. Entsprechend lässt sich auch die von der

Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar beanstandete Bewertung beim

Kriterium "Kenntnisse der Gegebenheiten" erklären. Das arithmetische

Mittel beträgt 2 wie auch das Gewicht (2 %). Die Beschwerdeführerin hat

bei diesem Kriterium den Wert 2 und die Mitbeteiligte den Wert 1 erzielt. Dividiert

durch 2 und multipliziert mit 2 (Gewicht 2 %) ergibt dies schliesslich die

von der Beschwerdegegnerin errechneten Punktzahlen 2 bzw. 1. Die

Gesamtpunktzahlen der Bewerber bei den Kriterien Nrn. 1–9 betragen: ARGE 45

Punkte, Mitbeteiligte 38 Punkte, Beschwerdeführerin 61 Punkte (Mittelwert = 48

Punkte).

aa) Das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin überzeugt vorab durch die konsequente Anwendung der

gewählten Methode auf sämtliche Kriterien. Sie ist zwar, insbesondere bei den

nicht preisbezogenen Kriterien, schwerer nachvollziehbar als eine absolute Bewertungsmethode,

und es fragt sich, ob eine so komplizierte Methode gerechtfertigt ist. Die

Angebotsauswertung des mit der Durchführung der Vergabe betrauten

Submissionsexperten bietet jedoch eine ausreichende Verständnisgrundlage. Dem

Gebot der Transparenz der Bewertung wird damit hinlänglich Genüge getan. Nicht

gefolgt werden kann sodann auch dem Einwand, die verwendete Methode führe zu

einer Verfälschung der in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegebenen

Gewichtungen. Die Beschwerdeführerin hält dafür, Preisänderungen würden sich

nicht massstäblich auf die Preisbewertung auswirken. Ihre um rund 10 %

günstigere Unternehmervariante erziele keine um 10 % bessere Bewertung,

was sie mit einem Rechnungsmodell auf S. 6 der Replik veranschaulicht. Es

lässt sich nicht bestreiten, dass Änderungen an den Preisen den Massstab

verschieben, da sie auch eine Verschiebung des Mittelwerts und damit der

Bezugsgrösse bedeuten. Das spricht indessen nicht gegen die Tauglichkeit der

Methode. Massgebend ist nicht, ob eine 10 %ige Preisverbesserung auch eine

10.

% bessere Bewertung bei diesem Kriterium zur Folge hat. Entscheidend

ist vielmehr, ob eine 10 %ige Verbesserung beim Preis und eine 10 %ige

Verbesserung bei den anderen Kriterien sich auch entsprechend der vorgegebenen

Gewichtung auf die Bewertung auswirken. Die Auswirkung eines 10 % tieferen

Angebotspreises ergibt sich aus folgender Darstellung:

Anbieter 1

Mitbeteiligte

Beschwerdeführerin

Mittelwert

Preis effektiv

869'408.-

629'460.-

457'515.-

652'128.-

Punkte gewichtet

69.

50.

36.

52.

Punktedifferenz

+ 33

+ 14

0.

Variante 10 %

tieferer Preis der Bf

869'408.-

629'460.-

411'764.-

636'877.-

Punkte gewichtet

70,9

17,8

33,6

52.

Punktedifferenz

+ 37,3

+ 17,8

0.

Eine 10 % tiefere Preiseingabe

bei der Beschwerdeführerin verschafft ihr demnach einen Punktevorsprung gegenüber

der Mitbeteiligten von 3,8 Punkten. Kürzt man dementsprechend zum Vergleich

auch bei den anderen Zuschlagskriterien das beste Angebot (dasjenige der

Mitbeteiligten mit 38 Punkten) um 10 %, resultiert ebenfalls eine Reduktion

von 3,8 Punkten. Diese identische Auswirkung steht in einem vertretbaren

Verhältnis zur massgeblichen Gewichtung, welche mit 52 : 48 nahezu gleichwertige

Vorgaben liefert. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann keine

Verfälschung der Gewichtung beim Preis gegenüber den andern Zuschlagskriterien

festgestellt werden. So ist auch ihr Rechnungsmodell auf S. 7 der Replik

nicht geeignet, eine solche aufzuzeigen, da ihm keine vergleichbare

Bezugsgrösse zugrunde liegt. Anstatt die Bewertung der übrigen Zuschlagskriterien

proportional gleichmässig zu korrigieren, wird dort die Gewichtung eines einzelnen

Kriteriums herausgegriffen und in nicht vergleichbarer Weise verändert.

bb) Die Beschwerdeführerin fordert

weiter, dass exakte und identische Bewertungsbandbreiten zu beachten und von

den konkreten Angeboten unabhängige Preisspannen festzusetzen seien. Dies würde

dem Vorgehen bei einer absoluten Kriterienbewertung entsprechen, widerspricht

indessen der praktizierten Mittelwertmethode, welche verstärktes Gewicht auf

einen Quervergleich unter den Angeboten legt. Soweit von einer Bandbreite

gesprochen werden kann, wird sie durch den Mittelwert bzw. dessen Bezugsgrösse von

100.

% bestimmt. Die Beschwerdeführerin vermag letztlich nichts

vorzubringen, was diese Methode grundsätzlich als nicht sachgerecht erscheinen

liesse. Demgegenüber spricht immerhin die vorstehend aufgezeigte Stabilität der

Gewichtung für deren Tauglichkeit im konkreten Fall. Die tatsächliche

Bewertungsspanne zwischen den Angeboten beträgt bei der Gesamtbewertung der

Zuschlagskriterien Nrn. 1–9 rund 60 % und liegt damit unter derjenigen der

Angebotspreise von 90 % zwischen höchstem und tiefstem Angebot. Die

Abweichungen der Bewertungsspannen erscheinen somit als vertretbar. Der

Beschwerdeführerin ist zwar beizupflichten, dass der effektiven Preisspanne der

Angebote naturgemäss etwas zufälliges anhaftet. Die Preise bewegen sich jedoch

vorliegend in einem realistischen Rahmen. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin

handelt es sich beim Angebot des dritten Anbieters nicht um ein unrealistisch

hohes Angebot. Es liegt sowohl unter der Kostenschätzung gemäss Vorprojekt als

auch innerhalb der vom Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2002.00033 (BEZ 2003 Nr. 14)

für Vergaben dieser Art als realistisch gewerteten Preisstreuung. Alles in

allem besteht keine Veranlassung, von der gewählten Methode abzuweichen bzw.

korrigierend einzugreifen.

c) Erweist sich demnach die von der

Beschwerdegegnerin gewählte Methode zur Bewertung der Angebote als sachgerecht,

ist sie angesichts des der Vergabebehörde diesbezüglich zustehenden Ermessens

zu bestätigen, auch wenn andere ebenfalls vertretbare Methoden allenfalls zu

einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis führen würden. Die

Beschwerdeführerin kann daher aus dem von ihr angerufenen Verwaltungsgerichtsentscheid

VB.2002.00033 (BEZ 2003 Nr. 14) grundsätzlich nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Die dort ebenfalls im Zusammenhang mit der Erneuerung einer amtlichen

Vermessung als rechtmässig erkannte Bewertungsmethode folgte einem absoluten

Bewertungsansatz und unterscheidet sich damit grundlegend von der hier

angewandten Mittelwertmethode. Die jeweiligen Rechenmodelle lassen sich nicht

direkt auf den vorliegenden Fall übertragen. Zudem basieren die entsprechenden

Ausführungen der Beschwerdeführerin auf einem klaren Missverständnis. Sie will

den zitierten Entscheid so verstanden wissen, dass das Gericht "eine

Preisspanne von 100 % für die Höchstnote und 150 % für die schlechteste

Bewertung als sachgerecht und vertretbar erachtet" habe. Diese Wiedergabe

erweist sich indessen als falsch. Das Gericht hat für die fragliche Auftragsart

eine Preisspanne von höchstens 100 % bis 150 % zwischen

höchst- und tiefstbewertetem Angebot als noch sachgerecht und vertretbar gewürdigt.

Die schlechteste Bewertung wäre demnach nicht, wie die Beschwerdeführerin

meint, einem ihre Offerte um die Hälfte übersteigenden Angebot, sondern

vielmehr einem doppelt bzw. zweieinhalb mal so hohen Angebot zuzuweisen.

4.

Die Beschwerdeführerin wendet

sich im Weiteren auch gegen die Bewertung ihres Angebots bei den

"übrigen" Zuschlagskriterien Nrn. 4–9.

Soweit der Submissionsexperte der

Beschwerdegegnerin diese Zuschlagskriterien in Bewertungseinheiten aufgeteilt

hat, hat er deren Erfüllungsgrad wiederum mit "ja", "bedingt"

oder "nein" bewertet und diese Bewertung jeweils mit einer

Kurzbegründung versehen. Von der Bestbewertung "ja, erfüllt"

ausgehend wurden Zuschläge für schlechtere Bewertungen gemacht, das heisst ein

halber Punkt pro "bedingt" bzw. ein ganzer Punkt für jedes

"nein". Zusammengerechnet und auf eine gerade Zahl von 1 bis 3

gerundet führte dies zur Punktzahl des jeweiligen Zuschlagskriteriums. Die

Beschwerdeführerin merkt hierzu an, sei ein Kriterium demnach beispielsweise in

drei Bewertungseinheiten aufgeteilt worden und wären diese dreimal mit

"bedingt erfüllt" bewertet worden, ergebe der Gesamtwert wider

Erwarten nicht 2 (= "bedingt erfüllt"), sondern 2.5 bzw. 3 (=

"nein, nicht erfüllt"). Diese Kritik ist grundsätzlich berechtigt,

muss doch eine durchwegs mittlere Bewertung der Unterkriterien logischerweise

auch zu einer mittleren Gesamtwertung des betreffenden Zuschlagskriteriums

führen. Das Ergebnis fällt indessen vorliegend nicht anders aus, wenn man die

Bewertungseinheiten mit 1–3 Punkten bewertet und den Durchschnittswert errechnet.

Die beiden Methoden führen von vornherein nur bei den Kriterien Nrn. 5, 6 und 9

zu anderen Punktzahlen, nämlich 1,6, 2,6 und 1,6 anstatt 2, 3 und 2. Diese

Differenzen entfallen jedoch mit der Rundung auf ganze Zahlen. Letzteres wird von

der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandet, kann aber aus Gründen der Praktikabilität

im vorliegenden Rahmen als noch vertretbar gewürdigt werden.

Die Beschwerdeführerin macht sodann

wiederholt geltend, soweit gemäss Formulierung der Zuschlagskriterien eine

"genügende", "geeignete" oder gar einfach nur "vorhandene"

Lösung ausgeschrieben worden sei, dürfe auch nicht mehr als eine solche verlangt

werden. Biete das Angebot im fraglichen Punkt eine "genügende",

"geeignete" bzw. überhaupt eine Lösung, müsse dafür die Bestnote

"erfüllt" vergeben werden. Es dürfe diesfalls nicht berücksichtigt

werden, ob ein anderes Angebot mehr als nur erfülle. Die Beschwerdeführerin

verlangt damit letztlich eine abstrakte, von den übrigen Offerten unabhängige

Beurteilung ihres Angebots. Damit verkennt sie, dass es im Submissionsverfahren

naturgemäss um einen Offertvergleich zur Ermittlung des wirtschaftlich

günstigsten Angebots geht. Das bedingt nicht nur einen Preis- sondern

gleichermassen auch einen Qualitätsvergleich. Auch wenn vom Wortlaut her eine

genügende Leistung verlangt wird, bedeutet das folglich nicht, dass keine

Bewertung des mehr oder minderen Genügens stattfinden muss. Dies gilt entgegen

dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin auch, wenn sich im zweistufigen

Verfahren ausschliesslich präqualifizierte Anbieter gegenüberstehen. Die Beurteilung

von Anbietern anhand von Eignungskriterien ist klar von der Beurteilung der

konkreten Angebote anhand der Zuschlagskriterien zu unterscheiden.

Nachfolgend ist auf die Einwände

gegen die Bewertung der einzelnen Zuschlagskriterien näher einzugehen:

a) Das Zuschlagskriterium 4 lautet:

"Ist die Aufgabenanalyse vorhanden und nachvollziehbar?" Das

Kriterium umfasst zwei Bewertungseinheiten: 1. "Analyse vorhanden?",

2.

"Ist der Lösungsweg nachvollziehbar?" Bei der ersten

Bewertungseinheit erfüllte die Beschwerdeführerin die Anforderungen nur

"bedingt" mit der Begründung: "zum Teil mit dem

Ausführungsbeschrieb vermischt. Problem von nicht lageidentischen LFP3 durch Rekonstruktion

nicht erwähnt". Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie habe das angesprochene

Problem sehr wohl erkannt und folgendermassen umschrieben: "Die mässige

Genauigkeit des Ursprungsoperates hat sich schnell verschlechtert, da in der

Nachführung Messfehler nicht von Ursprungsspannungen unterschieden werden

konnten und ungeeignete Messdispositionen sich stärker auswirkten, als in einer

homogenen Netzanlage. Das Fixpunktnetz ist deshalb im bezeichneten Perimeter

umfassend zu erneuern." In diesem Zusammenhang ist auf das Vorprojekt zu

verweisen, wo im Wesentlichen bereits festgehalten wurde, dass und weshalb die

Datenbestände inhomogen seien. Infolge der relativen Ungenauigkeit früherer

Messungen und veränderter Netzhierarchien sei die absolute Lageidentität

einzelner Punkte nicht garantiert, wobei die Verschiebungsvektoren ein uneinheitliches

Bild ohne Gesetzmässigkeiten zeigten. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten,

dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin die Analyse gemäss Vorprojekt

nicht wesentlich vertiefen. Nachdem anderseits der Mitbeteiligten in diesem

Punkt eine "gute und vollständige Detailbeschreibung" attestiert wurde,

erscheint die um eine Stufe schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt.

Bezüglich der zweiten

Bewertungseinheit macht die Beschwerdeführerin geltend, diese sprenge den

Rahmen des Zuschlagskriteriums und habe zu entfallen bzw. es sei davon auszugehen,

dass ihr Angebot insofern den Anforderungen ebenfalls genüge. Dieser Frage ist

nicht weiter nachzugehen, da weder eine bessere Bewertung der Beschwerdeführerin,

noch der Wegfall der Bewertungseinheit im Verhältnis zur Mitbeteiligten eine Bewertungsänderung

zur Folge hätte.

b) Das Zuschlagskriterium 5 lautet:

"Ist die in der Offerte vorgeschlagene Methode vollständig und

verständlich dargestellt und ist sie genügend dokumentiert?" Das Kriterium

umfasst drei Bewertungseinheiten, wobei die dritte Bewertungseinheit nicht im

Streit liegt. Bei der ersten Bewertungseinheit ("bezüglich

Fixpunktbestimmung und Bezug zum alten Netz?") erfüllte die

Beschwerdeführerin die Anforderungen nur "bedingt" mit der

Begründung: "Kombiniertes Netz Tachymeter/GPS; Bezug zum alten Netz unklar

formuliert: Nicht mehr materialisierte Fixpunkte sind aus den alten Messungen

ins neue Netz einzupassen. Werden auch andere Neuberechnungen durchgeführt (es

heisst: teilweise Neuberechnung)? Die Aussage über schlechte PP-Rekonstruktionen

ist deshalb vage, und es werden keine Massnahmen aufgeführt. Die Bemerkung über

nicht verwendete Fixpunktschächte ist richtig." Die Beschwerdeführerin

verwehrt sich dagegen, dass ihre Angaben als unklar gewertet wurden. Es geht somit

nicht darum, ob Angaben der Beschwerdeführerin fehlen oder falsch sind, sondern

um die qualitative Beurteilung grundsätzlich tauglicher Angaben. Solche

Bewertungen sind, wie einleitend gesagt, im Verhältnis zu den entsprechenden

Angaben der Mitbewerber und vor dem Hintergrund des der Vergabebehörde bei der

Beurteilung der Angebote zustehenden Ermessensspielraums zu sehen. Die

Vergabebehörde hat zur Durchführung der Vergabe einen ausgewiesenen

Submissionsexperten beigezogen. Es besteht vorliegend kein Anlass für Zweifel

an der Fachkompetenz oder an der Unabhängigkeit dieses Experten. Wenn die

Vergabebehörde auf seine Wertung abgestellt hat, ist dies daher ohne weiteres

vertretbar. Dies gilt auch für die Beurteilung der zweiten Bewertungseinheit

("bezüglich Liegenschaften und Umgang mit den grauen Koordinaten,

Herstellen Bezug zum neuen Netz?"). Auch diesbezüglich hat der

Submissionsexperte die Angaben der Beschwerdeführerin als weniger klar und

bestimmt gewürdigt als diejenigen der Mitbeteiligten. Dass die Beschwerdeführerin

ihre entsprechenden Angaben in der Beschwerdeschrift komprimiert wiederholt und

dadurch auch verdeutlicht hat, vermag die streitige Bewertung nicht mehr in

Frage zu stellen. Im Rahmen der zweiten Bewertungseinheit wurde sodann auch

berücksichtigt, ob Nachmessungen (bei ungenügenden Aufnahmedaten) vorgesehen

wurden. Die Beschwerdeführerin hat solche Nachmessungen unbestrittenermassen

nicht erwähnt, dies im Gegensatz zur Mitbeteiligten. Sie begründet dies damit,

dass Nachmessungen nach ihrer Erfahrung eher die Ausnahme darstellen, in ihrer

Offerte im Übrigen aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.

Diese Argumentation ist nicht stichhaltig; was in der Offerte nicht erwähnt

wird, ist von dieser regelmässig auch nicht umfasst. Auch wenn Nachmessungen

nicht die Regel bilden, ist das Interesse der Vergabebehörde an der Kalkulation

dieses Risikos durchaus nachvollziehbar.

c) Das Zuschlagskriterium 6 lautet:

"Werden die gestellten Anforderungen mit der vorgeschlagenen Methode

erfüllt, und sind die Angaben betreffend Genauigkeit und Zuverlässigkeit

ausreichend?" Das Kriterium umfasst drei Bewertungseinheiten, wobei die

Bewertung der zweiten Einheit unbestritten geblieben ist. Die Beschwerdeführerin

macht geltend, indem die Bewertungseinheit "Aktualisierung Bodenbedeckung,

Nachweis der Vollständigkeit erbracht?" zu einem von lediglich drei

Unterkriterien erhoben werde, falle dieser Aspekt zu stark ins Gewicht. Dem

hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Bedeutung der Aktualisierung sowohl

im Vorprojekt als auch in den Submissionsunterlagen unter Punkt 3.2.1 deutlich

hervorgehoben worden sei. Es erscheint denn auch zumindest als vertretbar, dass

dieser Anforderung im Rahmen des Zuschlagskriteriums 6 die besagte Bedeutung

beigemessen wurde.

Die Beschwerdeführerin widerspricht

dem ausführlichen (negativen) Kommentar des Submissionsexperten zu dieser

Bewertungseinheit einzig bezüglich dessen Feststellungen zu den verwendeten

Luftbildern. Für die Erfassung und Überprüfung der Aktualisierung wollte die

Beschwerdeführerin auf Luftbilder aus dem Jahr 1996 abstellen. Sie räumt ein,

dass eine Neubefliegung des Gebiets ein qualitativ besseres Produkt ergeben

würde. Auf Grund der Akteneinsicht hätte sie jedoch den Eindruck erhalten, dass

bei Nachführungsarbeiten nach 1996 die neuen Vorschriften korrekt angewendet

worden seien, also die jetzt noch notwendigen Aktualisierungsarbeiten

schwergewichtig ältere Objekte erfassen müssten. Dementsprechend genüge der

Beizug von älteren Luftbildern für den verlangten Zweck. Der Beschwerdegegnerin

ist beizupflichten, dass die Zuverlässigkeit der Aktualisierung durch die

Verwendung alter Luftbilder unnötig in Frage gestellt wird. Die Vergabebehörde

hat dem Aspekt der Aktualisierung von Anfang an und unmissverständlich erhebliches

Gewicht beigemessen. Es entbehrt daher jeder Grundlage, wenn die Beschwerdeführerin

ausführt, diesbezüglich seien keine höheren Qualitätsansprüche gestellt worden

und die anderen Anbieter würden dementsprechend die Qualitätsansprüche unnötigerweise

im "Übermass" erfüllen. Die negative Bewertung des von der

Beschwerdeführerin beabsichtigten Vorgehens ist offenkundig gerechtfertigt.

Die dritte Bewertungseinheit

lautet: "Gibt es überzeugende Aussagen über Weiterbehandlung der Resultate

der Kontrollpunkte? Wie werden bestehende Koordinaten behandelt?" Die

Offerte der Beschwerdeführerin enthält hierzu keine Aussagen und wurde

dementsprechend mit "nicht erfüllt" beurteilt. Die Beschwerdegegnerin

räumt ein, dass die Ausschreibung keine exakte Vorgabe bezüglich der Verwendung

der Kontrollpunkte machte. Weiter führt sie aus, die Messung der Kontrollpunkte

sei vorgeschrieben. Was jedoch nicht heisse, dass keine Aussage zu machen sei,

welche dann unter dem Titel "Erfüllung der gestellten Anforderungen mit

der vorgeschlagenen Methode" bewertet werden könne. Dem hält die

Beschwerdeführerin entgegen, aus der direkten Anweisung zur Qualitätssicherung

müsse nicht geschlossen werden, es werde hierzu ein Kommentar erwartet. Die

Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass tatsächlich kein Kommentar zur Messpflicht

als solcher erwartet wurde, sondern Aussagen über die zweifellos gebotene Weiterbehandlung

der entsprechenden Resultate. Diese Erwartung erscheint begründet, zumal die

beiden andern Anbieter entsprechende Aussagen lieferten.

d) Das Zuschlagskriterium 7 lautet:

"Sind die beschriebenen Massnahmen zur Qualitätssicherung für die

gestellte Aufgabe genügend und bieten sie für die Verifikation eine wertvolle

Hilfe?" Das Kriterium wurde in zwei Bewertungseinheiten aufgeteilt:

"1. Zertifizierung vorhanden?", "2. Umfang und Inhalt der PQM

überzeugend?" Die Beschwerdeführerin macht geltend, die erste

Bewertungseinheit sei unzulässig, da in den Submissionsunterlagen keine

Zertifizierung verlangt worden sei. Der Frage ist nicht weiter nachzugehen, da

weder die Beschwerdeführerin noch die Mitbeteiligte über eine Zertifizierung verfügt

und daher beide gleichermassen mit "nein" bewertet wurden. Der

Wegfall dieser Bewertungseinheit hätte folglich ohnehin keinen Einfluss auf das

Gesamtergebnis. Auch bei der zweiten Bewertungseinheit schnitten die beiden

Kontrahenten gleich ab, diesmal mit der Bewertung "bedingt". Der

Kommentar des Submissionsexperten zur Bewertung der Beschwerdeführerin lautet:

"Die aufgeführten Massnahmen sind gängige Einzelkontrollen aus der amtlichen

Vermessung, die wenig mit einem Qualitätssystem zu tun haben." Bei der

Mitbeteiligten merkte er an: "Checklisten mit 2 guten Beispielen, fünf

Schritte des PQM aufgeführt." Die Beschwerdeführerin macht geltend, das

Zuschlagskriterium verlange lediglich eine genügende Qualitätssicherung. Diese

Anforderung würden die von ihr zugesicherten Massnahmen erfüllen, zumal sie der

Verifikationsanleitung des ARV entsprechen und in verschiedenen Aufträgen

wiederholt angewendet worden seien. Die Beschwerdegegnerin entgegnet hierzu in

der Beschwerdeantwort, beide Mitbewerber mit ähnlicher Qualitätssicherung seien

in diesem Punkt gleich beurteilt worden, so dass sich eine Diskussion um eine

Korrektur dieser Bewertung erübrige. Diese überzeugende Feststellung ist in der

Folge unbestritten geblieben. Der Punkt ist daher nicht mehr weiter zu

verfolgen.

e) Das Zuschlagskriterium 8 lautet:

"Ist die Terminplanung gut strukturiert, realistisch und kann sie die

vorgegebenen Fristen einhalten?" Das Kriterium wurde ebenfalls in zwei

Bewertungseinheiten aufgeteilt: 1. "Zeiten realistisch?", 2.

"Detaillierung der Terminplanung ausreichend?" Streitig ist lediglich

die zweite Bewertungseinheit. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein detaillierter

Terminplan sei weder in der Ausschreibung noch im Hauptkriterium verlangt

worden. Dieser Einwand erscheint unnötig spitzfindig, ist es doch

selbstverständlich, dass eine gut strukturierte Terminplanung durchwegs einen

gewissen Detaillierungsgrad aufweist, welcher wiederum nicht von der

Beurteilung ausgeschlossen werden kann. Weiter führt die Beschwerdeführerin zur

Verteidigung ihrer Terminplanung an, für das rund drei Jahre dauernde Projekt

lägen "verbindliche Aussagen über messbare Zwischenziele in der

Genauigkeit von einem Monat" vor. Genauere Anforderungen seien auch in den

Submissionsunterlagen nicht verlangt. In der Offerte der Beschwerdeführerin

heisst es hierzu:

"In einer

ersten Phase wird das Fixpunktnetz mit Netzentwurf, Fixpunktversicherung,

Messung und Ausgleichung bearbeitet und verifiziert. Diese erste Phase dauert

ca. 6 Monate.

Die Erarbeitung

der Themen Liegenschaften, Bodenbedeckung und Einzelobjekte dauert für die 200

ha Bauzonenflächen ca. 12 Monate, für das übrige Gemeindegebiet weitere ca. 6

Monate. Die Berechnung dieser Bearbeitungsfristen basiert auf den relativ

aufwendigen Erneuerungsarbeiten für das Vermessungswerk der Stadt W.

Für die

Abschlussarbeiten, den Verkehr mit der Aufsichtsbehörde und begleitende

Verifikation setzen wir weitere 6 Monate ein."

Die Beschwerdeführerin setzt

demnach vier Zwischenziele über einen Zeitraum von rund drei Jahren. Dem

Submissionsexperten ist beizupflichten, dass dieser Terminplan keine Details

aufweist und dementsprechend die Bewertung "nein, nicht erfüllt"

angemessen ist. Demgegenüber wird im Kommentar zur positiven Bewertung der

Mitbeteiligten festgehalten: "Jeder einzelne Teilabschnitt ist einem

Termin zugeordnet, Photogrammetrie eingebunden." Auch diese Bewertung ist

überzeugend, umfasst doch der aus Geheimnisschutzgründen nicht näher zu

erläuternde Terminplan der Mitbeteiligten immerhin dreiundzwanzig Positionen,

die in sechs Phasen aufgeteilt sind. Die Beschwerdegegnerin hält zu Recht fest,

dass angesichts dieser grossen Unterschiede in der Strukturierung des Terminplans

auch eine differenzierte Bewertung der zum Vergleich stehenden Anbieter geboten

war.

f) Das Zuschlagskriterium 9 lautet:

"Sind Mehrleistungen enthalten, Ansätze für Zusatzarbeiten und

Teuerungsangebot günstig?" Das Kriterium wurde in drei Bewertungseinheiten

unterteilt, wovon lediglich eine, die Bewertungseinheit "Echte Mehrleistungen?"

im Streit liegt. Im Kommentar zum Angebot der Beschwerdeführerin heisst es:

"Negativ: Unternehmer geht davon aus, dass der Rasterdatensatz des ÜP

gratis zur Verfügung gestellt wird. Sonst nur Zusatzprodukte". Die

Beschwerdegegnerin ist erklärtermassen nicht im Besitz des fraglichen

Datensatzes, so dass dieser auch nicht gratis zur Verfügung steht. Mithin ist

die Offerte der Beschwerdeführerin um den entsprechenden Betrag zu tief, was

grundsätzlich berücksichtigt werden darf. Es fragt sich, ob diesem Aspekt

vorliegend zu viel Gewicht beigemessen wurde. Diese Frage kann aber letztlich

offen bleiben, wie im Übrigen auch die Frage, ob es sich bei den sonstigen

Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin um echte Mehrleistungen oder blosse

Zusatzprodukte handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei diesem

Zuschlagskriterium mit der Gesamtnote 1 bewertet würde, hätte dies keinen

wesentlichen Einfluss auf das Gesamtergebnis, welches dann immer noch mit 89 :

94.

(anstatt 88 : 97) zugunsten der Mitbeteiligten ausfallen würde.

5.

Schliesslich beantragt die

Beschwerdeführerin, ihre Unternehmerofferte sei in die Bewertung einzubeziehen,

und sofern sie sich als die wirtschaftlichste Lösung erweise, sei der Zuschlag

dafür zu erteilen. Die Beschwerdeführerin hat eine Unternehmervariante

eingereicht mit dem Inhalt, dass die nach den Submissionsvorgaben auch während

der Erneuerung der Vermessung beim Nachführungsgeometer verbleibenden

Nachführungsarbeiten ebenfalls von ihr ausgeführt werden. Dafür wurde eine

Preisreduktion von Fr. 40'000.- offeriert. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, § 27 Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung vom

17.

Dezember 1997 schreibe vor, dass der mit der Erneuerung der amtlichen

Vermessung betraute Ingenieur-Geometer regelmässig auch für die laufende

Nachführung verantwortlich sei. Gemäss Abs. 3 der nämlichen Bestimmung

könne von dieser Regelung aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Diese

Ausnahmevoraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht erfüllt.

Eine Offerte kann Varianten zu der

in der Ausschreibung umschriebenen Leis­tung enthalten (vgl. VGr, 17. Februar

2000, BEZ 2000 Nr. 25). Ein Sonderfall sind Varianten, die nicht der

Erbringung der ausgeschriebenen Leistung dienen, sondern eine Änderung des

Leistungsinhalts in quantitativer oder qualitativer Hinsicht zum Gegenstand

haben; wie z.B. die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Änderungen, die

laufende Nachführung während der Erneuerung mit an sie zu vergeben anstatt

diese, wie ausdrücklich vorgesehen, beim Nachführungsgeometer zu belassen. Es

erscheint zwar nicht gerechtfertigt, Varianten dieser Art von vornherein

auszuschliessen, da sie der Behörde Gelegenheit geben, eine allenfalls

diskutable Vorgabe nochmals zu überprüfen. Gelangt die Behörde jedoch zum

Schluss, dass die Anforderungen entsprechend der Variante zu ändern sind, muss

auch den andern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, ihre Offerten mit Blick

auf die neue Umschreibung des Leistungsinhalts zu ergänzen. Dieses Vorgehen,

das der Regelung der Submissionsverordnung für wichtige Auskünfte vor der

Eingabe der Angebote (§ 19 Abs. 2 SubmV) entspricht, gewährleistet

die Gleichbehandlung der Anbieter und die Transparenz des Vergabeverfahrens.

Die Beschwerdegegnerin hat es

abgelehnt, die Ausschreibungsbedingungen entsprechend der Variante zu ändern.

Dementsprechend hat sie darauf verzichtet, von den übrigen Anbietern eine

entsprechende Offertergänzung einzuholen. Ein direkter Zuschlag zugunsten der

von der Beschwerdeführerin eingereichten Unternehmervariante käme demnach

derzeit ohnehin nicht in Frage. Dass sie die Unternehmervariante der

Beschwerdeführerin dennoch in den Offertvergleich einbezogen hat, diente

letztlich dem Nachweis, dass sich auch dadurch am Ergebnis nichts ändern würde.

Diese zutreffende Feststellung behält ihre Gültigkeit auch dann noch, wenn man

– wie vorstehend (vgl. E. 4f) ausgeführt – die Bewertung der

Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium 9 anhebt. Das Gesamtergebnis würde

mit 90 : 92 nach wie vor zugunsten der Mitbeteiligten ausfallen. Folglich vermöchte

auch eine Wiederholung des Submissionsverfahrens auf der Basis der Unternehmervariante

der Beschwerdeführerin den Zuschlag nicht zu verschaffen. Mithin fehlt ihr

diesbezüglich ein Anfechtungsinteresse, so dass dieser Frage nicht weiter

nachzugehen ist.

Zusammenfassend ist die Beschwerde

somit abzuweisen.

6.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'710.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.