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Entscheid

VB.2003.00168

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00168

3. Dezember 2003Deutsch9 min

(URT.2004.7831)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 12. September

2002 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A AG die

baurechtliche Bewilligung für einen hinterleuchteten Pris­menwender mit

wechselnder Fremdwerbung im Format B12 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der M-Strasse 09 in Zürich.

Erwägungen

II.

Den von der A AG hiergegen

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I nach Durchführung eines

Kommissionsaugenscheins am 28. März 2003 gut. Demgemäss wurde die Verfügung des

Amts für Städtebau der Stadt Zürich vom 12. September 2002 aufge­hoben und

die Vorinstanz eingeladen, die nachgesuchte Baubewilligung unter den allen­falls

erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.

III.

Mit Beschwerde vom 30. April 2003

beantragte die Stadt Zürich (Amt für Städtebau) die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids der Baurekurskommission I vom 28. März 2003, soweit sie damit zur

Erteilung der Bewilligung für den streitigen Prismenwender einge­laden werde.

Die Baurekurskommission I am 20.

Mai 2003 und die A AG am 5. Juni 2003 bean­tragten Abweisung der

Beschwerde.

Die Begründung des Rekursentscheids

und die Parteivorbringen werden, soweit erfor­der­lich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die 1. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der von der Beschwerdeführerin

beantragte Augenschein ist nicht erforderlich. Die tat­sächlichen Verhältnisse

sind aus den Akten, insbesondere den Plänen und den von der Vorinstanz

anlässlich des Augenscheins aufgenommenen und auch von der Beschwer­de­führerin

eingereichten Fotografien klar ersichtlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 60 N. 14; RB 1981 Nr. 1).

2.

Der kommunalen Baubehörde steht bei

der Anwendung der Ästhetikvorschrift von § 238 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein erheblicher Ermessens­spielraum zu.

Trotz umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Über­prüfung

solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsent­scheid

einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren

Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu

respektieren und darf sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen

der kommunalen Behörde setzen. Die Re­kursinstanz darf erst dann eingreifen,

wenn sich die vorinstanzliche Ermes­sensausübung als offensichtlich

unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 20 N. 19).

Es geht also um die Frage, ob die

Baurekurskommission die vorinstanzliche ästhetische Würdigung der streitigen

Plakatwerbestelle in ihrem baulichen Umfeld, die zur Verwei­ge­rung der

Bewilligung führte, für offensichtlich nicht mehr vertretbar halten und damit

ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum des Amts für Städtebau der

Stadt Zürich eingreifen durfte.

3.

Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde

genügt die streitige Plakatwerbestelle den Anforderungen an die Einordnung

gemäss § 238 Abs. 1 und 2 PBG nicht. Der Prismen­wender solle auf Stützen

am Ende der Vorgartenzone der aus den dreissiger Jahren des

20.

Jahrhunderts stammenden Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19, die eine

überdurch­schnittliche architektonische Qualität aufweise, unmittelbar vor und

parallel zu der um 3 m über diese Häuserzeile hinausragenden Südfassade

des direkt an die Trottoirkante ge­setzten Geschäftshauses M-Strasse 05

erstellt werden. Dieses 1964 erbaute Geschäfts­haus trete als präzise

geschnittener Kubus mit Aluminiumverkleidung und Brüstungs­bändern aus grünem

Glas in Erscheinung und sei ebenfalls von architektonisch überdurch­schnittlicher

Qualität. Dessen architektonische Erscheinung würde durch die zwar auf der Parzelle

der Wohnbaute M-Strasse 09 zu stehen kommende Plakatwerbestelle entschei­dend

beeinträchtigt, da der Prismenwender auf der makellosen Metallfläche der Seiten­fassade

einen Fremdkörper darstelle, der sich auch nicht auf die Fenster- und Brüstungs­bänder

der Hauptfassade dieses Geschäftshauses beziehen könne. Zudem würde die Nähe

zum unmittelbar vor dieser Metallfläche vorkragenden Balkon im ersten

Obergeschoss des Hauses M-Strasse 09 zu unlösbaren architektonischen

Konflikten führen. Sodann würde der nachgesuchte Prismenwender auch das Umfeld

des auf der gegenüberliegenden Stras­senseite befindlichen Landhauses aus dem

18.

Jahrhundert mit grossem Umschwung, das im kommunalen Inventar der kunst-

und kulturhistorischen Schutzobjekte der Stadt Zürich figuriere,

beeinträchtigen. Von einer befriedigenden Gesamtwirkung könne deshalb nicht

gesprochen werden. Die Anforderungen von § 238 Abs. 1 und 2 PBG seien

nicht erfüllt.

4.

Die Baurekurskommission hiess den

Rekurs im Wesentlichen mit der Begründung gut, zwischen der in den

Gebäudekomplex eingebundenen Reklameanlage und dem inven­tari­sierten Gebäude M-Strasse 04

jenseits der M-Strasse bestehe kein optischer Zusam­menhang. Damit beurteile

sich die Einordnung des umstrittenen Bauvorhabens nur nach Massgabe von

§ 238 Abs. 1 PBG. Die strassenseitige Vorplatzzone auf dem Bau­grund­stück

sei wenig ansprechend gestaltet, indem sie vollständig durch die Garagen­vorplätze

in Anspruch genommen werde und gänzlich unbegrünt sei. Auch wiesen das

Baugrundstück (Kat.-Nr. 01) sowie das Grundstück M-Strasse 05

(Kat.-Nr. 02) entlang dessen Grenze die Plakatwerbestelle zu stehen komme,

keine Vor­gärten auf. In dieser Umgebung bewirke die Plakatwerbestelle

keinerlei Beeinträchtigung des Gesamterscheinungsbilds. Ebenso wenig werde der Gesamteindruck

der Gebäude M-Strasse 05 und 09, denen unstreitig städte­bauliche

Qualitäten zukämen, beein­trächtigt. Mit ihrer Anordnung vor der

vorspringenden, metallverkleideten Seitenfassade des Gebäudes M-Strasse 05

verfüge die Prismen­wender­anlage über einen homogenen passenden Hintergrund,

und sie stehe, wie im Einzelnen näher ausgeführt wird, im Einklang mit den

Strukturen der beiden Gebäude, ordne sich mithin durchaus befriedigend in den

nächsten Umkreis ihres Standorts ein.

5.

Dass es sich bei der inventarisierten

Liegenschaft M-Strasse 04, einem Gebäude aus dem 18. Jahrhundert mit

grossem unbebautem Umschwung, um ein gut erhaltenes Relikt der ehemals

ländlichen Gegend vor der Stadt Zürich handelt, das schutzwürdig ist, steht

ausser Frage. Dieses von der Beschwerdeführerin als "innerstädtische

Oase" qualifizierte Objekt hat jedoch seine Grenze an der M-Strasse. Das

auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindliche moderne Geschäftshaus M-Strasse 05

und die stadtauswärts anschliessende Häuserzeile M-Strasse 09–19

dominieren den dortigen Strassenraum dergestalt, dass dieser nicht mehr als optisches

Umfeld des Schutzobjekts gelten kann. Schon aus diesem Grund kann das

Schutzobjekt M-Strasse 04 durch die streitige Plakatwerbestelle nicht

tangiert sein. Umgekehrt gesehen vermag deren Positionierung vor der Südfassade

des Geschäfts­hauses M-Strasse 05 auch keine die optische Wirkung der

Gebäude M-Strasse 05–19 sprengende Wirkung entfalten, die für das

Schutzobjekt von Relevanz sein könnte. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die

projektierte Plakatwerbestelle tangiere das schützenswerte Objekt M-Strasse 04,

findet in den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen offensichtlich keine

Bestätigung. In Überein­stimmung mit der Vorinstanz ist daher das Bauvorhaben nur

nach § 238 Abs. 1 PBG zu beurteilen, der eine befriedigende Einordnung in

die bauliche Umgebung verlangt.

6.

Mit der Feststellung, dass ein

relevanter optischer Bezug der projektierten Plakat­werbestelle zu der

schützenswerten alten Liegenschaft M-Strasse 04 auf der gegen­über­liegenden

Strassenseite nicht besteht, ist bereits auch gesagt, dass mit Bezug auf diese

Lie­genschaft jedenfalls eine befriedigende Einordnung offensichtlich nicht

verneint werden kann. Zu Recht hat sich die Vorinstanz denn auch nur mit der

näheren baulichen Um­ge­bung auf der Strassenseite der Häuser M-Strasse 05–19

eingehend auseinander gesetzt.

7.

Die besondere architektonische

Qualität des Geschäftshauses M-Strasse 05 und der Wohn­häuserzeile M-Strasse 09–19

wird mit Recht von keiner Seite bestritten.

Der nur für stadteinwärts sich

bewegende Automobilisten und Fussgänger sichtbare Prismenwender ist für den

nördlichen Teil der Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19 sowie den südlichen

Teil des Geschäftsgebäudes M-Strasse 05 von optischer Relevanz. Der asphaltierte

und unbegrünte Vorplatz des Baugrundstücks sowie des anschliessenden Hauses M-Strasse 11

ist als Autoabstellplatz gestaltet, dominiert von 4 Garagentoren. Dass sich der

vorgesehene Prismenwender auf diesen öden Nahbereich und von diesem aus auf die

gesamte Wohnhäuserzeile M-Strasse 09–19 unbefriedigend auswirken sollte,

ist nicht nachvollziehbar. Immerhin spricht die Beschwerdeführerin selbst nicht

auch noch von einer optisch negativen Auswirkung auf den Wohncharakter dieser

Häuser. Was den optischen Bezug zum Geschäftshaus M-Strasse 05 betrifft,

so ist ebenfalls nicht ein­zusehen, wie die im Verhältnis zum Gebäudevolumen

kleine Plakatwerbestelle vor dem Hintergrund der mit Aluminiumelementen

verkleideten Südfassade das Bild dieses Bereichs oder sogar des gestalterischen

Konzepts des ganzen Gebäudes stören sollte. Im angefochtenen Entscheid wird das

mit überzeugenden Erwägungen dargetan, worauf verwiesen werden kann (§ 28

Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Bei den gegebenen Verhältnissen

im näheren und, soweit noch relevant, weiteren Umfeld erscheint die Einordnung

der projektierten Plakatwerbestelle nicht im Entferntesten als unbefrie­digend.

Die kommunale Baubehörde hat sich hier an puristischen Massstäben orientiert,

die im Gesetz, das mit § 238 Abs. 1 PBG mit Rücksicht auf die Eigentums-

und Wirt­schaftsfreiheit nicht mehr als eine befriedigende Einordnung verlangt,

keine Stütze finden. Die Verweigerung erweist sich damit als offensichtlich

nicht mehr vertretbar. Die Baubewilligungsbehörde hat ihr Ermessen

überschritten, weshalb die Baurekurs­kom­mission mit Recht eingeschritten ist.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz

1.

in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu. Der Beschwerdegegnerin ist zulasten der Beschwer­deführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zuzu­sprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die 1. Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen.

5.