VB.2003.00171
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00171
5. November 2003Deutsch15 min
(URT.2004.7764)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00171
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.11.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Bauliche Massnahmen in einem Nachtlokal:
Anwendbarkeit der SIA-Norm 181 aufgrund der Lärmschutzverordnung (Art. 32. Abs. 1; E. 3.1). Restaurants und Vergnügungsbetriebe zählen zu Betrieben mit stark störendem Innenlärm; ein Schallpegelbegrenzer kann nur die Lautstärke der Musikanlage begrenzen (E. 3.2). Die Wirtschaftlichkeit von Massnahmen ist für die Einhaltung der Planungswerte nicht massgebend (E. 3.3). Wohnungen von Angestellten des Nachtlokals zählen zu den lärmempfindlichen Räumen (E. 3.4).
Verwendung eines Schallpegelbegrenzers:
Der Lärm einer Musikanlage, der über die Gebäudestrukturen auf lärmempfindliche Räume einwirkt, wird sinngemäss wie Aussenlärm behandelt (E. 4.1). Einsatz eines Schallpegelbegrenzers: Rechtmässigkeit (E. 4.2), Verhältnismässigkeit (E. 4.3); der Einsatz hat keinen Einfluss auf die Schallpegeldifferenz zwischen zwei Räumen (E. 4.4).
Teilweise Gutheissung (Rückweisung an die Baubehörde zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels).
Stichworte:
INNENLÄRM
LÄRMSCHUTZ
MUSIKANLAGE
NACHTLOKAL
SCHALLPEGELBEGRENZER
SCHALLSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 32 Abs. 1 LSV
Art. 41 Abs. 1 LSV
Art. 11 Abs. II USG
Art. 21 USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 16. April 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich
der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des ehemaligen
Restaurants im Erdgeschoss des Gebäudes an der L-Strasse in Zürich in ein
Nachtlokal (Bar/Cabaret mit Kleinbühne).
Erwägungen
II.
Die A GmbH erhob gegen die lärmschutzrechtlichen
Auflagen der Baubewilligung Rekurs. Wiedererwägungsweise hob die Bausektion
mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zwei ihrer Auflagen der Bewilligung vom
16.
April 2002 auf und ersetzte diese durch zwei neue Auflagen. Auch dagegen
erhob die A GmbH Rekurs.
III.
Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich vereinigte die
beiden Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen. Mit Entscheid vom 11.
April 2003 hiess sie den Rekurs gegen die Auflagen der Baubewilligung vom 16.
April 2002 teilweise gut, soweit das Verfahren nicht durch Wiedererwägung
gegenstandslos geworden war. Disp.-Ziff. I.10 der Baubewilligung wurde so
angepasst, dass für die haustechnischen Anlagen die für mittel lärmempfindliche
Räume vorgeschriebenen Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 zu berücksichtigen
seien und nicht die erhöhten Anforderungen, wie dies in der Baubewilligung
vorgesehen war. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 31. Juli 2002 wurde abgewiesen.
IV.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2003 erhob die A GmbH
fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I vom 11.
April 2003 und stellte folgende Anträge:
"1. In Gutheissung der Beschwerde seien
1.1
im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05066 Ziffer II
letzter Absatz,
1.2
im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05164
Ziffer III vollständig,
1.3
in beiden Verfahren Ziffern IV (Kostenregelung) und V
(Umtriebsentschädigungen) je vollständig aufzuheben.
2.
Demzufolge seien
2.1
nur noch an der Bedingung bzw. Auflage festzuhalten,
wonach in der Bar / Cabaret von einem Spezialisten (z.B. C) ein sog.
Cesva-Limiter über RS-232 Schnittstelle eingestellt und nicht manipulierbar
installiert wird, worauf anschliessend und dauernd mittels Messmikrophon die
Kontrolle und Protokollierung der Raumschallpegel erfolgt
2.2
die Kosten der Rekursverfahren vollständig der
Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell vollständig auf die
Staatskasse zu nehmen
2.3
der Beschwerdeführerin für die Rekursverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der
Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."
Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 20. Mai 2003 ohne
weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt
Zürich reichte ihre Beschwerdeantwort am 10. Juni 2003 ein und beantragte
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, sie habe
am 31. März 2003 mit dem Untervermieter D einen Mietvertrag über das ganze
erste Obergeschoss im Hause an der L-Strasse abgeschlossen. Die dort
befindlichen Einzimmerappartements würden seit Mietbeginn am 1. April 2003 den
in der Bar / Cabaret engagierten Tänzerinnen als Unterkunft dienen. Infolgedessen
werde während der Betriebszeiten der Bar / Cabaret niemand irgendwelchen
Störungen ausgesetzt, weil dann die Appartements leer stünden. Der Abschluss
des Untermietvertrages habe lange nach Einreichung der Rekurse stattgefunden.
Es handle sich zwar um neue Tatsachen und Beweismittel, die zulässig seien. Die
rechtlichen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht neu. Vielmehr werde die Rüge,
dass die mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen im angefochtenen
Umfang unverhältnismässig seien, durch die neue Tatsache lediglich unterstützt.
1.2
Gemäss § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können neue Tatsachen im
Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die
angefochtene Anordnung notwendig geworden ist, sofern das Verwaltungsgericht
als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Aufgrund der reformatorischen Funktion
des Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) rechtfertigt sich die Berücksichtigung
neu eingetretener Tatsachen, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen,
der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen
aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52
N 17, mit Hinweisen).
1.3
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Geltendmachung
der neuen Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Es
ist daher allein zu prüfen, ob wichtige prozessökonomische Gründe vorliegen,
welche deren Berücksichtigung ausnahmsweise rechtfertigen.
Werden die neuen Ausführungen nicht zugelassen, besteht die
Gefahr, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einer
Vollstreckungsanordnung geltend machen würde, die Massnahme sei
unverhältnismässig, weil die über der Bar / Cabaret liegenden Wohnräume
lediglich von den Angestellten dieses Betriebs genutzt würden und somit zu den
Betriebszeiten niemand beeinträchtigt werde. Es rechtfertigt sich daher, diese
Behauptungen bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.
2.
Im Anschluss an den Wiedererwägungs-Entscheid der Baubehörde
vom 31. Juli 2002 waren vor der Baurekurskommission im Wesentlichen noch
die folgenden Anordnungen strittig:
– Die Schalldämmung zwischen dem Erdgeschoss und dem
ersten Obergeschoss sei durch bauliche Massnahmen an der Zwischendecke so zu
verbessern, dass sie eine bewertete Schallpegeldifferenz von 62 dB erreicht.
– Bei einem Betrieb nach 22 Uhr seien die erhöhten
Anforderungen nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Die den erhöhten Anforderungen
entsprechende Schallpegeldifferenz von 67 dB sei jedoch aufgrund der
Wiedererwägung nicht mit baulichen Massnahmen, sondern mit einem nicht
manipulierbaren Schallpegelbegrenzer im Restaurant zu begrenzen.
– Der Schutz gegen Geräusche von haustechnischen
Anlagen habe den erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 4
zu genügen.
Die letzte der genannten Anordnungen wurde von der Baurekurskommission
in teilweiser Gutheissung des ersten Rekurses dahin gehend abgeändert, dass
für den Schutz gegen Geräusche haustechnischer Anlagen die Mindestanforderungen
gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 3 ausreichen. Dieser Punkt ist im
Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht mehr strittig. Im Übrigen wies die
Vorinstanz die Rekurse ab, und die zwei erstgenannten Anordnungen werden mit
der vorliegenden Beschwerde erneut beanstandet. Auf bauliche Massnahmen an
der Zwischendecke will die Beschwerdeführerin gänzlich verzichten. Mit der
Installation eines Schallpegelbegrenzers erklärt sie sich zwar einverstanden;
nach ihren Anträgen soll dieser jedoch lediglich der Kontrolle und
Protokollierung der Raumschallpegel, nicht der Einhaltung einer
Schallpegeldifferenz von 67 dB entsprechend den erhöhten Anforderungen der
SIA-Norm 181 dienen. Gemäss der Begründung der Beschwerde soll der Begrenzer
"richtig eingestellt" sein, ohne dass sich die Beschwerdeführerin
zum genauen Mass der Begrenzung äussert.
3.
Bauliche Massnahmen
3.1
Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn
die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in
der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG). Diese Bestimmung regelt die
Begrenzung des von einer neuen lärmigen Anlage verursachten Aussenlärms.
Sinngemäss wird jedoch auch der Lärm einer Anlage, der sich über die Gebäudestrukturen
fortpflanzt und auf diesem Weg auf lärmempfindliche Räume des gleichen Gebäudes
einwirkt, wie Aussenlärm nach Art. 25 USG beurteilt. Für das zulässige
Mass der Lärmbelastung wird dennoch auf die Kriterien abgestellt, welche den
Schallschutz gegen Innenlärm nach Art. 21 USG definieren (Robert Wolf, in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2003, Art. 21 N 10 und Art. 25 N
60).
Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der
Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume
sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der
Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit
Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim
Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach
der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins
(Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV,
in Verbindung mit Art. 21 USG).
Die Vorinstanz hat gestützt auf Ziff. 2 3 und
Ziff. 3 21 3 SIA-Norm 181 festgehalten, nach den Mindestanforderungen
dieser Norm habe der Trennbauteil zwischen dem Nachtlokal im Erdgeschoss und
den Wohnräumen im Obergeschoss eine Standard-Schallpegeldifferenz von 62 dB
aufzuweisen. Diese zutreffenden Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, mit einem Schallpegelbegrenzer
könne erreicht werden, dass im Obergeschoss keine Störungen mehr wahrgenommen
werden könnten, sodass alle weiteren Massnahmen überflüssig und damit unverhältnismässig
wären. Mit der Reduktion des Lärms an der Quelle werde eine viel weitergehende
und sehr viel wirksamere Massnahme getroffen, als dies mit dem baulichen Schallschutz
je möglich sei.
3.2
Mit der Installation eines Schallpegelbegrenzers
kann lediglich die Lautstärke der Musikanlage kontrolliert bzw. beschränkt
werden. Der unabhängig von dieser Anlage entstehende Lärm (Stimmen, Geschirr
etc.) wird dadurch nicht beeinflusst. Mit baulichen Schallschutzmassnahmen wird
auch die Weiterleitung dieses Lärms reduziert. Dementsprechend werden
Restaurationsbetriebe und Vergnügungslokale in der SIA-Norm 181,
Ziff. 3 21 3, von vornherein zu den Betrieben mit sehr stark störendem Innenlärm
gezählt, bei welchen gegenüber mittel lärmempfindlichen Räumen als
Mindestanforderung eine Standard-Schallpegeldifferenz von 62 dB einzuhalten
ist. Die Verwendung von Musik während der Nachtzeit, welche vorliegend die
erhöhten Anforderungen einer Standard-Schallpegeldifferenz von 67 dB
begründet, ist dabei noch nicht berücksichtigt. Im Übrigen wird auch die
Einhaltung der Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 teilweise noch als
ungenügend kritisiert (Wolf in: Kommentar USG, Art. 21 N 21 mit Hinweisen).
Dass der nicht durch die Musikanlage erzeugte Lärm in den
Wohnungen über dem Nachtlokal nicht mehr wahrgenommen wird, kann mit dem Einbau
eines Schallpegelbegrenzers nicht erreicht werden. Zu diesem Zweck muss die
heute ungenügende Standard-Schallpegeldifferenz der Trennbauteile von lediglich
58.
dB verbessert werden.
3.3
Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die
Wirtschaftlichkeit von Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte nicht
massgebend ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 25 USG ausdrücklich die
Einhaltung der Planungswerte vorgeschrieben (Andreas Zürcher, Die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 263).
Lediglich bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11
Abs. 2 USG spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Rolle. Mit den
Planungswerten wird in generellabstrakter Form das mindestens erforderliche
Mass an Vorsorge bestimmt (Schrade/Loretan in: Kommentar USG, Art. 11 N
34b). Eine Entlastung von der Pflicht, die Planungswerte einzuhalten, müsste
mit ausserordentlichen technischen, betrieblichen oder örtlichen Gegebenheiten
begründet werden können (Zürcher, S. 264).
3.4
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die
Wohnungen nur den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienten und
deshalb während den Betriebszeiten des Nachtlokals leer stünden. Dieser
ausserordentliche Umstand lasse ein Festhalten am Planungswert als unverhältnismässig
erscheinen.
Die Zulässigkeit der ersuchten Zweckänderung in ein
Nachtlokal hängt von der Einhaltung des Planungswertes ab (Art. 25
Abs. 1 USG). Die Planungswerte sind bei Gebäuden mit lärmempfindlichen
Räumen und damit auch bei den lärmempfindlichen Räumen selber einzuhalten
(Art. 41 Abs. 1 LSV). Es ist unbestritten, dass es sich bei den Wohnungen
über dem Nachtlokal grundsätzlich um lärmempfindliche Räume handelt. Der
Umstand, dass diese Räume den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienen,
ändert daran nichts. Sodann ist nicht sichergestellt, dass die Räumlichkeiten
tatsächlich nur ausserhalb der Betriebszeiten des Nachtlokals genutzt werden.
Die Beschwerdeführerin hat die Räumlichkeiten gemietet. Der Mietvertrag stellt
lediglich einen Untermietvertrag dar. Die Bedingungen des Hauptmietvertrages
sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargetan, dass der
Untervermieter überhaupt befugt ist, die Räumlichkeiten an sie unterzuvermieten
(vgl. Art. 262 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom
30.
März 1911, OR). Ebenso wurde nicht dargetan, dass die Untervermietung
während der ganzen Betriebsdauer des Nachtlokals gewährleistet ist. Selbst wenn
aber die Zustimmung zur Untervermietung vorliegen würde und sichergestellt
wäre, dass die Wohnräumlichkeiten im ersten Obergeschoss allein von
Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft genutzt würden, wäre die
angeordnete Massnahme nicht unverhältnismässig. So ist die Behauptung der
Beschwerdeführerin unhaltbar, dass die Wohnräume während den Betriebszeiten des
Nachtlokals leer stehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass immer alle
Bewohner der Räume im ersten Obergeschoss während den Betriebszeiten des
Nachtlokals auch tatsächlich arbeiten werden. Die Angestellten haben auch
Anspruch auf Freizeit und Ferien. Dieser gesetzliche Anspruch soll ermöglichen,
dass sich die Arbeitnehmer erholen können. Auch unter Berücksichtigung der
neuen Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich somit die angeordnete
Massnahme hinsichtlich der Verbesserung der Schalldämmung der Decke zwischen
dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss keineswegs als unverhältnismässig.
4.
Verwendung eines Schallpegelbegrenzers
4.1
Wie erwähnt, wird Lärm einer Anlage, der sich über
die Gebäudestrukturen fortpflanzt und derart auf lärmempfindliche Räume im
gleichen Gebäude einwirkt, sinngemäss wie Aussenlärm beurteilt. Das hat zur
Folge, dass auch die Grundsätze über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach
Art. 11 Abs. 2 USG anwendbar sind (Wolf in: Kommentar USG,
Art. 25 N 60). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind gemäss
Art. 11 Abs. 2 USG Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist.
4.2
Die Vorinstanz führte aus, in Anbetracht der in
Fachkreisen geübten Kritik an den vorgeschriebenen Mindestanforderungen und der
vom Bundesgericht gehegten Zweifel an den Bestimmungen des Mindestschutzes
sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Zeit zwischen
22.
Uhr und 23 Uhr um die besonders lärmempfindliche Einschlafphase handle, die
für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner besonders wichtig sei,
bestehe neben der Verbesserung des Schallschutzes in Beachtung des Vorsorgegrundsatzes
Anlass zur Anordnung weitergehender Massnahmen. Die Anordnung, dass bei einem
Betrieb des Nachtlokals nach 22 Uhr die Einhaltung der erhöhten Anforderungen
gemäss SIA-Norm 181 mit einem nicht manipulierbaren Schallpegelbegrenzer zu
gewährleisten sei, sei daher rechtmässig.
Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin
nicht konkret. Sie macht allein geltend, die Unverhältnismässigkeit der
angeordneten Massnahmen wirke sich umso gravierender aus, als eine
Standard-Schallpegeldifferenz von 67 dB verlangt werde, obwohl der von ihr
beigezogene Experte (Bericht E GmbH vom 15. Mai 2002) darauf hingewiesen
habe, dass selbst die Mindestanforderungen von 62 dB gemäss SIA-Norm 181 nur im
optimalen Falle zu erreichen seien. Sodann bewirke ein um 5 dB reduzierter
Schallpegel weder von der Wahrnehmung noch vom technischen Aufwand her eine
nennenswerte Lautstärkenveränderung.
4.3
Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte
bemerkte lediglich, dass mit baulichen Massnahmen eine Verbesserung der
Standard-Schallpegeldifferenz um 3–4 dB erreicht werden könne. Aus diesem Grund
hat die Beschwerdegegnerin denn auch wiedererwägungsweise auf bauliche
Massnahmen zur Durchsetzung der erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181
verzichtet und stattdessen die Einhaltung dieser Werte durch den Einsatz eines
Schallpegelbegrenzers verlangt. Die Kosten für diese Massnahme wurde von der
Vorinstanz auf Fr. 6'500.- geschätzt, was von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet wurde. Die Massnahme erscheint in Beachtung des Vorsorgeprinzips
als angemessen und verhältnismässig.
Nicht stichhaltig ist die Behauptung der Beschwerdeführerin,
ein um 5 dB reduzierter Schallpegel bewirke keine nennenswerte
Lautstärkeveränderung (dazu Wolf, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19–25 N 9).
Nicht nachvollziehbar sind ferner ihre Ausführungen zum Vergleich zwischen den
erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 und den Planungs-/
Immissionsgrenz- und Alarmwerten gemäss Anhang zur LSV. Bei den als
Standard-Schallpegeldifferenz definierten Anforderungen der SIA-Norm 181 und
den im Anhang zur LSV als Beurteilungspegel Lr festgelegten zulässigen
Lärmimmissionen (Art. 38 Abs. 1 LSV) handelt es sich um völlig
verschiedene, nicht miteinander vergleichbare Werte.
4.4
In anderer Hinsicht bedarf der angefochtene Entscheid
jedoch einer Korrektur. Gemäss der Anordnung der Baubehörde ist durch den
Einsatz des Schallpegelbegrenzers eine Schallpegeldifferenz von 67 dB
(zwischen dem Restaurant und den darüber liegenden Wohnräumen) zu
gewährleisten. Die Vorinstanz hat diese Anordnung geschützt.
Diese Umschreibung beruht auf einem
Missverständnis. Die Schallpegeldifferenz
entspricht dem Unterschied des Schallpegels zwischen dem lärmigen Raum (hier
dem Restaurant) und dem lärmempfindlichen Raum (hier den Wohnräumen); sie
wird durch die Dämmwirkung der dazwischen liegenden Trennbauteile (Wände,
Decke) bestimmt. Wird der Schallpegel im lärmigen Raum reduziert, so vermindert
sich der Pegel im lärmempfindlichen Raum im gleichen Mass; die
Pegeldifferenz bleibt jedoch dieselbe. Der Einsatz eines Schallpegelbegrenzers
hat somit keinen Einfluss auf die Schallpegeldifferenz zwischen den beiden
Räumen. Die Anordnung, dass mit dem Schallpegelbegrenzer eine Pegeldifferenz
von 67 dB, entsprechend den erhöhten Anforderungen nach der SIA-Norm 181,
zu gewährleisten sei, ergibt keinen Sinn.
Die Absicht der Behörde geht offenbar dahin, durch den
Einsatz des Schallpegelbegrenzers den Lärm im Restaurant – und damit im
gleichen Mass auch in den oben liegenden Wohnräumen – zu reduzieren. Das
entspricht auch dem Sinn der Anordnung und der erklärten Absicht der Beschwerdeführerin.
Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Behörde jedoch nicht eine Pegeldifferenz,
sondern den Schallpegel im Restaurant, auf den der Begrenzer einzustellen ist,
als dB-Wert festlegen. Diese Festlegung ist bisher nicht erfolgt. Die Sache ist
daher an die Baubehörde zurückzuweisen, damit diese bestimmt, welcher
Schallpegel im Restaurant bei einem Betrieb nach 22 Uhr mithilfe des Begrenzers
einzuhalten ist.
5.
Die Beschwerde ist somit grösstenteils abzuweisen, mit
Bezug auf die erforderliche Festlegung des zulässigen Schallpegels im
Restaurant jedoch gutzuheissen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die
Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und die Beschwerdegegnerin zu einem
Viertel kostenpflichtig. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Kostenentscheid
der Vorinstanz bedarf angesichts des geringfügigen zusätzlichen Obsiegens der
Beschwerdeführerin keiner Korrektur.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In teilweiser
Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer I.1, Sätze 2 und 3,
des Entscheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 31. Juli 2002 aufgehoben
und die Sache zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels im Sinn der
Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen. In diesem Umfang wird auch
Dispositiv
Dispositiv Ziffer III des Entscheids der Baurekurskommission I vom 11.
April 2003 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden zu drei Vierteln der
Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. …