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Entscheid

VB.2003.00171

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00171

5. November 2003Deutsch15 min

(URT.2004.7764)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 16. April 2002 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich

der A GmbH die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des ehemaligen

Restaurants im Erd­ge­schoss des Gebäudes an der L-Strasse in Zürich in ein

Nachtlokal (Bar/Cabaret mit Kleinbühne).

Erwägungen

II.

Die A GmbH erhob gegen die lärmschutzrechtlichen

Auflagen der Baube­willigung Rekurs. Wiedererwägungsweise hob die Bausektion

mit Beschluss vom 31. Juli 2002 zwei ihrer Auflagen der Bewilligung vom

16.

April 2002 auf und ersetzte diese durch zwei neue Auflagen. Auch dagegen

erhob die A GmbH Rekurs.

III.

Die Baurekurskommission I des Kantons Zürich vereinigte die

beiden Rekursverfahren aus prozessökonomischen Gründen. Mit Entscheid vom 11.

April 2003 hiess sie den Rekurs gegen die Auflagen der Baubewilligung vom 16.

April 2002 teilweise gut, soweit das Ver­fahren nicht durch Wiedererwägung

gegenstandslos geworden war. Disp.-Ziff. I.10 der Baubewilligung wurde so

angepasst, dass für die haustechnischen Anlagen die für mittel lärmempfindliche

Räume vorgeschriebenen Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 zu berücksichtigen

seien und nicht die erhöhten Anforderungen, wie dies in der Baubewil­ligung

vorgesehen war. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 31. Juli 2002 wurde abge­wiesen.

IV.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2003 erhob die A GmbH

fristgerecht Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission I vom 11.

April 2003 und stellte folgende Anträge:

"1. In Gutheissung der Beschwerde seien

1.1

im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05066 Ziffer II

letzter Absatz,

1.2

im Verfahren G.-Nr. R1.2002.05164

Ziffer III vollständig,

1.3

in beiden Verfahren Ziffern IV (Kostenregelung) und V

(Umtriebsentschädigungen) je vollständig aufzuheben.

2.

Demzufolge seien

2.1

nur noch an der Bedingung bzw. Auflage festzuhalten,

wonach in der Bar / Cabaret von einem Spezialisten (z.B. C) ein sog.

Cesva-Limiter über RS-232 Schnittstelle eingestellt und nicht manipulierbar

installiert wird, worauf anschliessend und dauernd mittels Messmikrophon die

Kontrolle und Protokollierung der Raumschallpegel erfolgt

2.2

die Kosten der Rekursverfahren vollständig der

Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell vollständig auf die

Staatskasse zu nehmen

2.3

der Beschwerdeführerin für die Rekursverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der

Bausektion der Stadt Zürich aufzuerlegen, eventuell auf die Staatskasse zu nehmen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."

Die Vorinstanz ersuchte mit Eingabe vom 20. Mai 2003 ohne

weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt

Zürich reichte ihre Beschwerde­antwort am 10. Juni 2003 ein und beantragte

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

rechtserheblich, in den Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin macht neu geltend, sie habe

am 31. März 2003 mit dem Untervermieter D einen Mietvertrag über das ganze

erste Obergeschoss im Hause an der L-Strasse abgeschlossen. Die dort

befindlichen Einzimmerappartements würden seit Mietbeginn am 1. April 2003 den

in der Bar / Cabaret engagierten Tänzerinnen als Unterkunft dienen. Infolgedessen

werde während der Betriebszeiten der Bar / Cabaret niemand irgendwelchen

Störungen ausgesetzt, weil dann die Appartements leer stünden. Der Abschluss

des Untermietvertrages habe lange nach Einreichung der Rekurse stattgefunden.

Es handle sich zwar um neue Tatsachen und Beweismittel, die zulässig seien. Die

rechtlichen Schlussfolgerungen seien jedoch nicht neu. Vielmehr werde die Rüge,

dass die mit der Baubewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen im ange­fochtenen

Umfang unverhältnismässig seien, durch die neue Tatsache lediglich unterstützt.

1.2

Gemäss § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können neue Tatsachen im

Beschwerdeverfahren nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die

angefochtene Anordnung notwendig geworden ist, sofern das Verwaltungsgericht

als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Aufgrund der reformatorischen Funktion

des Verwaltungsgerichts (§ 63 VRG) rechtfertigt sich die Berücksichtigung

neu ein­getretener Tatsachen, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen,

der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen

aufgeworfen werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52

N 17, mit Hinweisen).

1.3

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, die Geltendmachung

der neuen Tatsachen sei durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden. Es

ist daher allein zu prüfen, ob wichtige prozessökonomische Gründe vorliegen,

welche deren Berücksichtigung aus­nahms­weise rechtfertigen.

Werden die neuen Ausführungen nicht zugelassen, besteht die

Gefahr, dass die Beschwer­deführerin im Zusammenhang mit einer

Vollstreckungsanordnung geltend machen würde, die Massnahme sei

unverhältnismässig, weil die über der Bar / Cabaret liegenden Wohn­räume

lediglich von den Angestellten dieses Betriebs genutzt würden und somit zu den

Betriebszeiten niemand beeinträchtigt werde. Es rechtfertigt sich daher, diese

Behaup­tungen bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.

2.

Im Anschluss an den Wiedererwägungs-Entscheid der Baubehörde

vom 31. Juli 2002 waren vor der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on im Wesentlichen noch

die folgenden Anordnungen strittig:

– Die Schalldämmung zwischen dem Erdgeschoss und dem

ersten Ober­geschoss sei durch bauliche Massnahmen an der Zwischen­decke so zu

verbessern, dass sie eine bewertete Schallpegel­dif­fe­renz von 62 dB erreicht.

– Bei einem Betrieb nach 22 Uhr seien die erhöhten

Anforderungen nach der SIA-Norm 181 einzuhalten. Die den erhöhten Anfor­de­run­gen

entsprechende Schallpegeldifferenz von 67 dB sei jedoch auf­grund der

Wiedererwägung nicht mit baulichen Massnahmen, son­dern mit einem nicht

manipulierbaren Schallpegelbegrenzer im Res­taurant zu begrenzen.

– Der Schutz gegen Geräusche von haustechnischen

Anlagen habe den erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 4

zu genügen.

Die letzte der genannten Anordnungen wurde von der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on

in teil­weiser Gutheissung des ersten Rekurses dahin gehend abgeändert, dass

für den Schutz gegen Geräusche haustechnischer Anlagen die Mindestanforderungen

gemäss SIA-Norm 181 Ziff. 3 23 3 ausreichen. Dieser Punkt ist im

Verfahren vor Ver­wal­tungs­ge­richt nicht mehr strittig. Im Übrigen wies die

Vor­in­stanz die Rekurse ab, und die zwei erstgenannten Anordnungen werden mit

der vorliegenden Be­schwer­de erneut bean­stan­det. Auf bauliche Massnahmen an

der Zwischendecke will die Be­schwer­de­füh­re­rin gänzlich verzichten. Mit der

Installation eines Schallpegelbegrenzers erklärt sie sich zwar einverstanden;

nach ihren Anträgen soll dieser jedoch lediglich der Kontrolle und

Protokollierung der Raumschall­pegel, nicht der Einhaltung einer

Schallpegeldifferenz von 67 dB entsprechend den erhöh­ten Anfor­de­run­gen der

SIA-Norm 181 dienen. Gemäss der Begründung der Be­schwer­de soll der Begrenzer

"richtig eingestellt" sein, ohne dass sich die Be­schwer­de­füh­re­rin

zum genauen Mass der Begrenzung äussert.

3.

Bauliche Massnahmen

3.1

Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn

die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in

der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG). Diese Bestimmung regelt die

Begrenzung des von einer neuen lärmigen Anlage verursachten Aussenlärms.

Sinngemäss wird jedoch auch der Lärm einer Anlage, der sich über die Gebäude­struk­turen

fortpflanzt und auf diesem Weg auf lärmempfindliche Räume des gleichen Gebäudes

einwirkt, wie Aussenlärm nach Art. 25 USG beurteilt. Für das zulässige

Mass der Lärmbelastung wird dennoch auf die Kriterien abgestellt, welche den

Schallschutz gegen Innenlärm nach Art. 21 USG definieren (Robert Wolf, in:

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2003, Art. 21 N 10 und Art. 25 N

60).

Der Bauherr eines neuen Gebäudes sorgt dafür, dass der

Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume

sowie bei Treppen und haustechnischen An­lagen den anerkannten Regeln der

Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit

Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforde­rungen und beim

Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanfor­derungen nach

der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins

(Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986, LSV,

in Verbindung mit Art. 21 USG).

Die Vorinstanz hat gestützt auf Ziff. 2 3 und

Ziff. 3 21 3 SIA-Norm 181 festgehalten, nach den Mindestanforderungen

dieser Norm habe der Trennbauteil zwischen dem Nachtlokal im Erdgeschoss und

den Wohnräumen im Obergeschoss eine Standard-Schallpegel­differenz von 62 dB

aufzuweisen. Diese zutreffenden Ausführungen werden von der Beschwerdeführerin

nicht bestritten. Sie macht lediglich geltend, mit einem Schallpegelbe­grenzer

könne erreicht werden, dass im Obergeschoss keine Störungen mehr wahrgenom­men

werden könnten, sodass alle weiteren Massnahmen überflüssig und damit unverhält­nismässig

wären. Mit der Reduktion des Lärms an der Quelle werde eine viel weiter­gehende

und sehr viel wirksamere Massnahme getroffen, als dies mit dem baulichen Schallschutz

je möglich sei.

3.2

Mit der Installation eines Schallpegelbegrenzers

kann lediglich die Lautstärke der Musikanlage kontrolliert bzw. beschränkt

werden. Der unabhängig von dieser Anlage entstehende Lärm (Stimmen, Geschirr

etc.) wird dadurch nicht beeinflusst. Mit baulichen Schallschutzmassnahmen wird

auch die Weiterleitung dieses Lärms reduziert. Dem­ent­sprechend werden

Restaurationsbetriebe und Vergnügungslokale in der SIA-Norm 181,

Ziff. 3 21 3, von vornherein zu den Betrieben mit sehr stark störendem Innenlärm

gezählt, bei welchen gegenüber mittel lärmempfindlichen Räumen als

Mindestanforderung eine Standard-Schallpegeldifferenz von 62 dB einzuhalten

ist. Die Verwendung von Musik während der Nachtzeit, welche vorliegend die

erhöhten Anforderungen einer Stan­dard-Schall­pegel­dif­ferenz von 67 dB

begründet, ist dabei noch nicht berücksich­tigt. Im Übrigen wird auch die

Einhaltung der Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 teilweise noch als

ungenügend kritisiert (Wolf in: Kommentar USG, Art. 21 N 21 mit Hinweisen).

Dass der nicht durch die Musikanlage erzeugte Lärm in den

Wohnungen über dem Nachtlokal nicht mehr wahrgenommen wird, kann mit dem Einbau

eines Schall­pegel­begrenzers nicht erreicht werden. Zu diesem Zweck muss die

heute ungenügende Standard-Schallpegeldifferenz der Trennbauteile von lediglich

58.

dB verbessert werden.

3.3

Die Vorinstanz hat zutreffend dargetan, dass die

Wirtschaftlichkeit von Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte nicht

massgebend ist. Der Gesetzgeber hat in Art. 25 USG ausdrücklich die

Einhaltung der Planungswerte vorgeschrieben (Andreas Zürcher, Die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 263).

Lediglich bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips im Sinne von Art. 11

Abs. 2 USG spielen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen eine Rolle. Mit den

Planungswerten wird in generellabstrakter Form das mindestens erforderliche

Mass an Vorsorge bestimmt (Schra­de/Loretan in: Kommentar USG, Art. 11 N

34b). Eine Entlastung von der Pflicht, die Planungswerte einzuhalten, müsste

mit ausserordentlichen technischen, betrieblichen oder örtlichen Gegebenheiten

begründet werden können (Zürcher, S. 264).

3.4

Die Be­schwer­de­füh­re­rin wendet ein, dass die

Wohnungen nur den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienten und

deshalb während den Betriebszeiten des Nachtlokals leer stünden. Dieser

ausserordentliche Umstand lasse ein Festhalten am Planungswert als unverhältnismässig

erscheinen.

Die Zulässigkeit der ersuchten Zweckänderung in ein

Nachtlokal hängt von der Einhaltung des Planungswertes ab (Art. 25

Abs. 1 USG). Die Planungswerte sind bei Gebäuden mit lärmempfindlichen

Räumen und damit auch bei den lärmempfindlichen Räumen selber einzuhalten

(Art. 41 Abs. 1 LSV). Es ist unbestritten, dass es sich bei den Wohnungen

über dem Nachtlokal grundsätzlich um lärmempfindliche Räume handelt. Der

Umstand, dass diese Räume den Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft dienen,

ändert daran nichts. Sodann ist nicht sichergestellt, dass die Räumlichkeiten

tatsächlich nur ausserhalb der Betriebszeiten des Nachtlokals genutzt werden.

Die Beschwerdeführerin hat die Räum­lichkeiten gemietet. Der Mietvertrag stellt

lediglich einen Untermietvertrag dar. Die Bedin­gungen des Hauptmietvertrages

sind nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin hat nicht dar­getan, dass der

Untervermieter überhaupt befugt ist, die Räumlichkeiten an sie unterzu­vermieten

(vgl. Art. 262 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom

30.

März 1911, OR). Ebenso wurde nicht dargetan, dass die Untervermietung

während der ganzen Betriebsdauer des Nachtlokals gewährleistet ist. Selbst wenn

aber die Zustimmung zur Untervermietung vorliegen würde und sichergestellt

wäre, dass die Wohnräum­lich­keiten im ersten Obergeschoss allein von

Angestellten des Nachtlokals als Unterkunft genutzt würden, wäre die

angeordnete Massnahme nicht unverhältnismässig. So ist die Behauptung der

Beschwerdeführerin unhaltbar, dass die Wohnräume während den Betriebszeiten des

Nachtlokals leer stehen würden. Es ist nicht davon auszugehen, dass immer alle

Bewohner der Räume im ersten Obergeschoss während den Betriebszeiten des

Nachtlokals auch tatsächlich arbeiten werden. Die Angestellten haben auch

Anspruch auf Freizeit und Ferien. Dieser gesetzliche Anspruch soll ermöglichen,

dass sich die Arbeit­nehmer erholen können. Auch unter Berücksichtigung der

neuen Behauptung der Beschwerdeführerin erweist sich somit die angeordnete

Massnahme hinsichtlich der Verbesserung der Schalldämmung der Decke zwischen

dem Erdgeschoss und dem ersten Obergeschoss keineswegs als unverhältnismässig.

4.

Verwendung eines Schallpegelbegrenzers

4.1

Wie erwähnt, wird Lärm einer Anlage, der sich über

die Gebäudestrukturen fortpflanzt und derart auf lärmempfindliche Räume im

gleichen Gebäude einwirkt, sinn­ge­mäss wie Aussenlärm beurteilt. Das hat zur

Folge, dass auch die Grundsätze über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach

Art. 11 Abs. 2 USG anwendbar sind (Wolf in: Kommentar USG,

Art. 25 N 60). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind gemäss

Art. 11 Abs. 2 USG Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu

begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich

tragbar ist.

4.2

Die Vorinstanz führte aus, in Anbetracht der in

Fachkreisen geübten Kritik an den vorgeschriebenen Mindestanforderungen und der

vom Bundesgericht gehegten Zweifel an den Bestimmungen des Mindestschutzes

sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Zeit zwischen

22.

Uhr und 23 Uhr um die besonders lärmempfindliche Ein­schlafphase handle, die

für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner besonders wichtig sei,

bestehe neben der Verbesserung des Schallschutzes in Beachtung des Vorsorgegrundsatzes

Anlass zur Anordnung weitergehender Massnahmen. Die Anordnung, dass bei einem

Betrieb des Nachtlokals nach 22 Uhr die Einhaltung der erhöhten Anforderungen

gemäss SIA-Norm 181 mit einem nicht manipulierbaren Schallpegelbegrenzer zu

gewährleisten sei, sei daher rechtmässig.

Zu diesen Ausführungen äussert sich die Beschwerdeführerin

nicht konkret. Sie macht allein geltend, die Unverhältnismässigkeit der

angeordneten Massnahmen wirke sich umso gravierender aus, als eine

Standard-Schallpegeldifferenz von 67 dB verlangt werde, ob­wohl der von ihr

beigezogene Experte (Bericht E GmbH vom 15. Mai 2002) darauf hingewiesen

habe, dass selbst die Mindestanforderungen von 62 dB gemäss SIA-Norm 181 nur im

optimalen Falle zu erreichen seien. Sodann bewirke ein um 5 dB reduzierter

Schallpegel weder von der Wahrnehmung noch vom technischen Aufwand her eine

nennenswerte Lautstärkenveränderung.

4.3

Der von der Beschwerdeführerin beigezogene Experte

bemerkte lediglich, dass mit baulichen Massnahmen eine Verbesserung der

Standard-Schallpegeldifferenz um 3–4 dB erreicht werden könne. Aus diesem Grund

hat die Beschwerdegegnerin denn auch wiedererwägungsweise auf bauliche

Massnahmen zur Durchsetzung der erhöhten Anforderungen gemäss SIA-Norm 181

verzichtet und stattdessen die Einhaltung dieser Werte durch den Einsatz eines

Schallpegelbegrenzers verlangt. Die Kosten für diese Massnahme wurde von der

Vorinstanz auf Fr. 6'500.- geschätzt, was von der Beschwerdeführerin nicht

beanstandet wurde. Die Massnahme erscheint in Beachtung des Vorsorgeprinzips

als angemessen und verhältnismässig.

Nicht stichhaltig ist die Behauptung der Be­schwer­de­füh­re­rin,

ein um 5 dB reduzierter Schallpegel bewirke keine nennenswerte

Lautstärkeveränderung (dazu Wolf, a.a.O., Vorbem. zu Art. 19–25 N 9).

Nicht nachvollziehbar sind ferner ihre Ausführungen zum Vergleich zwischen den

erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 und den Planungs-/

Im­missionsgrenz- und Alarmwerten gemäss Anhang zur LSV. Bei den als

Standard-Schallpegeldifferenz definierten Anforderungen der SIA-Norm 181 und

den im Anhang zur LSV als Beurteilungspegel Lr festgelegten zulässigen

Lärmimmissionen (Art. 38 Abs. 1 LSV) handelt es sich um völlig

verschiedene, nicht miteinander vergleichbare Werte.

4.4

In anderer Hinsicht bedarf der angefochtene Ent­scheid

jedoch einer Korrektur. Gemäss der Anordnung der Baubehörde ist durch den

Einsatz des Schallpegelbegren­zers eine Schallpegeldifferenz von 67 dB

(zwischen dem Restaurant und den darüber lie­gen­den Wohnräumen) zu

gewährleisten. Die Vor­in­stanz hat diese Anordnung geschützt.

Diese Umschreibung beruht auf einem

Missverständnis. Die Schallpegeldifferenz

entspricht dem Unterschied des Schallpegels zwischen dem lärmigen Raum (hier

dem Restaurant) und dem lärm­emp­find­li­chen Raum (hier den Wohnräumen); sie

wird durch die Dämmwirkung der dazwischen liegenden Trennbauteile (Wände,

Decke) bestimmt. Wird der Schallpegel im lärmigen Raum reduziert, so vermindert

sich der Pegel im lärm­emp­find­li­chen Raum im gleichen Mass; die

Pegeldifferenz bleibt jedoch dieselbe. Der Einsatz eines Schallpegelbegrenzers

hat somit keinen Einfluss auf die Schall­pe­gel­differenz zwi­schen den beiden

Räumen. Die Anordnung, dass mit dem Schall­pegel­begrenzer eine Pegeldifferenz

von 67 dB, entsprechend den erhöhten Anforderungen nach der SIA-Norm 181,

zu gewährleisten sei, ergibt keinen Sinn.

Die Absicht der Behörde geht offenbar dahin, durch den

Einsatz des Schall­pegel­be­gren­zers den Lärm im Restaurant – und damit im

gleichen Mass auch in den oben liegenden Wohn­räumen – zu reduzieren. Das

entspricht auch dem Sinn der Anordnung und der erklärten Absicht der Be­schwer­de­füh­re­rin.

Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Behörde jedoch nicht eine Pegeldifferenz,

sondern den Schallpegel im Restaurant, auf den der Begrenzer einzustellen ist,

als dB-Wert festlegen. Diese Festlegung ist bisher nicht erfolgt. Die Sache ist

daher an die Baubehörde zurück­zuweisen, damit diese bestimmt, welcher

Schallpegel im Restaurant bei einem Betrieb nach 22 Uhr mithilfe des Begrenzers

einzuhalten ist.

5.

Die Be­schwer­de ist somit grösstenteils abzuweisen, mit

Bezug auf die erforderliche Festlegung des zulässigen Schallpegels im

Restaurant jedoch gutzuheissen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs wird die

Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und die Be­schwer­de­geg­nerin zu einem

Viertel kostenpflichtig. Die Voraussetzungen für die Zuspre­chung einer

Parteientschädigung sind nicht erfüllt (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Kos­ten­entscheid

der Vor­in­stanz bedarf angesichts des geringfügigen zusätzlichen Obsiegens der

Be­schwer­de­füh­re­rin keiner Korrektur.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In teilweiser

Gutheissung der Be­schwer­de wird Dispositiv Ziffer I.1, Sätze 2 und 3,

des Ent­scheids der Bausektion der Stadt Zürich vom 31. Juli 2002 aufgehoben

und die Sache zur Festlegung des einzuhaltenden Schallpegels im Sinn der

Erwägungen an die Bausektion zurückgewiesen. In diesem Umfang wird auch

Dispositiv

Dispositiv Ziffer III des Ent­scheids der Baurekurskommission I vom 11.

April 2003 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten werden zu drei Vierteln der

Beschwerdeführerin und zu einem Viertel der Be­schwer­de­geg­nerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6. …