VB.2003.00174
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00174
11. September 2003Deutsch20 min
(URT.2003.7522)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00174
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.09.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Kanalisationsanschluss
Verweigerung der Bewilligung für eine Naturkläranlage;
Verpflichtung zum Kanalisationsanschluss:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Obwohl die Verpflichtung an die Beschwerdeführende, den Anschluss ihres Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, formell in Rechtskraft erwachsen war, war es zulässig, dass das AWEL - im Zusammenhang mit der Prüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Projekts für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer - die Frage der Anschlusspflicht erneut überprüfte (E. 2). Die gesetzlichen Grundlagen zur Anschlusspflicht finden sich im Gewässerschutzgesetz und in der Gewässerschutzverordnung. Ausserhalb der Bauzone besteht die Anschlusspflicht, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (E. 3a). Dem gesetzgebersichen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht. Bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit ist es unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig oder sogar überlegen sind. Nicht ausgeschlossen wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit alternativer Lösungen zu berücksichtigen (E. 3b). Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid (E. 3c). Zusammenfassung der Standpunkte der Parteien und der Vorinstanz (E. 4). Der Anschluss ist zweckmässig (E. 5). Da die veranschlagten Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EWG und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EWG liegen sind sie auch zumutbar (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Kostenfolge (E. 7).
Stichworte:
ANSCHLUSSKOSTEN
ANSCHLUSSPFLICHT
ERMESSEN
FORMELLE RECHTSKRAFT
GEWÄSSERSCHUTZ
KANALISATION
NATURKLÄRANLAGE
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
ZUMUTBARKEIT
ZWECKMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 11 lit. I GSchG
Art. 11 lit. II GSchG
Art. 11 lit. II c GSchG
Art. 12 lit. IV GSchG
Art. 13 lit. I GSchG
Art. 12 lit. I GSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A und B bewirtschaften einen viehlosen
Landwirtschaftsbetrieb in X. Im Zusammenhang mit der baulichen Erweiterung des
Wohnhauses Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 erteilte das Amt
für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) A am 7. April 1987 die gewässerschutzrechtliche
Bewilligung für das Sammeln der Abwässer in einer bestehenden und einer neuen
Jauchegrube. Im Zusammenhang mit dem Neubau eines Pouletmaststalles erteilte
ihm das AGW am 7. Juli 1997 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sammeln
der Abwässer aus dem Pouletmaststall in der bestehenden Jauchegrube; er wurde
jedoch verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 1998 auf Weisung der zuständigen
Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation
vorzunehmen; gleichzeitig wurde die Verfügung vom 7. April 1987 aufgehoben.
Nachdem A dieser Verpflichtung trotz mehrmaliger Fristerstreckung, letztmals
bis 31. März 2001, nicht nachgekommen war, verfügte der Tiefbauvorsteher der
Gemeinde X auf Betreiben des Amts für Wasser, Energie und Luft (AWEL, vormals
AGW; vgl. dessen Schreiben vom 9. Mai 2001) am 11. Juni 2001, das Wohnhaus
sei bis spätestens 31. August 2001 an die öffentliche Kanalisation
anzuschliessen, unter Androhung der Ersatzvornahme mit Kostenfolge und Busse; ein
entsprechendes Gesuch mit den nötigen Unterlagen habe er bis spätestens 29.
Juni 2001 einzureichen. In der Folge bemühte sich A bei der Baudirektion um
einen Aufschub der Anschlusspflicht, was die Direktion mit Schreiben vom 18. Dezember
2001 ablehnte. Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2002
wies die Direktion am 10. Juni 2002 ebenfalls ab.
Erwägungen
II. Am 30. Oktober 2002 reichte A dem Bauamt X ein Projekt für
eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer ein, welches am
14.
November 2002 dem AWEL überwiesen wurde. Das AWEL verweigerte am
20.
Dezember 2002 die Bewilligung zur Erstellung der projektierten
Naturkläranlage; der Gemeinderat X wurde eingeladen, den Anschluss der
Gebäulichkeiten an die öffentliche Kanalisation durchzusetzen.
Den dagegen am 21. Januar 2003 erhobenen Rekurs wies die
Baudirektion am 7. April 2003 ab.
III. Dagegen erhoben A und B am 8. Mai 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 20.
Dezember 2002 und vom 7. April 2003 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung
für die Abwasserentsorgungsanlage zu erteilen. Von der in Betracht gezogenen
Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit
Begründung wurde abgesehen, weil eine solche Beschwerdeschrift am 13. Mai 2003
einging.
Die Baudirektion und das AWEL beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41
und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den
Verfügungsadressaten fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Die dem Beschwerdeführer in Disp.-Ziff. III der
Verfügung vom 7. Juli 1997 auferlegte Verpflichtung, bis spätestens 30. Juni
1998.
auf Weisung der zuständigen Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses
an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, ist seinerzeit vom
Beschwerdeführer nicht angefochten worden und formell in Rechtskraft
erwachsen. In der Folge hat das AWEL das vom Beschwerdeführer am
30.
Oktober 2002 dem Bauamt X eingereichte und von diesem am 14. November
2002.
überwiesene Projekt für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen
Abwässer entgegengenommen und geprüft, was bedingte, dass die Frage der
Anschlusspflicht erneut überprüft wurde (vgl. nachstehende E. 3). Es fragt
sich, ob die formelle Rechtskraft der am 7. Juli 1997 getroffenen Anordnung
einer solchen erneuten Überprüfung zwingend entgegenstand, mit der Folge, dass
die Beschwerde schon aus diesem formellen Grund abzuweisen wäre. Das ist zu
verneinen.
Zwar hat das AWEL mit dieser erneuten Überprüfung der
Anschlusspflicht die frühere Anordnung (verfahrensmässig) in Wiedererwägung
gezogen (wobei es im Ergebnis die Anschlusspflicht erneut bejahte). Indessen
ist es den Verwaltungsbehörden nicht von vornherein verwehrt, eine den
Adressaten belastende Anordnung in dem Sinn in Wiedererwägung zu ziehen, dass
sie prüft, ob daran festzuhalten sei; das gilt selbst bezüglich Anordnungen,
die formell in Rechtskraft erwachsen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 23 f., Vorbem. zu §§ 86a-86d
N. 5 und 8, vgl. auch N. 13). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im
Juli 1997, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung des
Pouletmaststalles zum Anschluss der häuslichen Abwässer an die öffentliche
Kanalisation verpflichtet wurde, ein konkretes Projekt für eine Naturkläranlage
noch nicht zur Diskussion stand; die damals angeordnete Verpflichtung stützte
sich in erster Linie auf die Erwägung, dass mit der Umstellung zu einem
viehlosen Landwirtschaftsbetrieb ein gesetzlicher Befreiungstatbestand
entfallen war. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn sich das AWEL in der
Folge auf eine Prüfung des im Oktober 2002 eingereichten Projekts eingelassen
hat, was – wie erwähnt – bedingte, dass die Frage der Anschlusspflicht –
diesmal insbesondere unter dem Gesichtswinkel der gesetzlichen Kriterien der
Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit (vgl. nachstehende E. 3) – erneut
beurteilt wurde. Wie es sich verhielte, wenn das AWEL unter Hinweis auf die
rechtskräftige Anordnung vom 7. Juli 1997 auf das Gesuch um Bewilligung der
Naturkläranlage von vornherein nicht eingetreten wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 25), kann hier offen bleiben. Dass sich das AWEL
und ihm folgend auch die Baudirektion als Rekursinstanz auf eine materielle
Beurteilung dieses Gesuchs und damit auch auf eine erneute Überprüfung der
Anschlusspflicht eingelassen haben, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher diese materielle Beurteilung zu
überprüfen.
3.
a) Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Januar 1991 (GSchG [SR 814.20]) muss das verschmutzte Abwasser im
Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden.
Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher
Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine
Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der
Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c).
Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GSchV [SR 814.201]) definiert die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von
Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG; zweckmässig ist demnach der
Anschluss an die öffentliche Kanalisation, "wenn er sich einwandfrei und
mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt" (lit. a), zumutbar,
"wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse
innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten" (lit. b). Eine
Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen
Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG unter bestimmten
Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit
erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Ausserhalb des Bereichs
öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser laut Art. 13 Abs. 1
GSchG entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen, wozu es gemäss
§ 20 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1) einer Bewilligung des
zuständigen kantonalen Amtes bedarf. Die dargelegte Regelung entspricht weit
gehend der Rechtslage, die nach der Praxis unter den früheren Art. 18 des
Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 und Art. 18 der Allgemeinen
Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AS 1972, 967) galt (vgl.
Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern
2002, S. 425 f.; Peter Karlen, Neues Umweltrecht und seine
Auswirkungen auf das Bauen, BR 1998, S. 39 ff., 43). Die frühere
Praxis des Bundesgerichts ist deshalb weiterhin zu beachten (BGr, 7. Mai
2001,1A.1/2001, E. 2a, www.bger.ch).
b) Es ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück
ausserhalb der Bauzone und nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b
GSchG liegt, für das eine Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die
Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind.
Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2
lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem
gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl.
Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer
Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
[BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur
Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen
lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 3a, www.bger.ch). Bei der
Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis
unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig
oder sogar überlegen sind (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa; VGr BE,
19.
Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5a). Nicht ausgeschlossen
wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit
alternativer Lösungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 Ib 28
E. 2b/bb; BUWAL [Hrsg.], Hinweise für die Abwasserbeseitigung im
ländlichen Raum, Bern 1989, S. 15 ff.; VGr BE, 19. Februar 2002,
URP 2002, S. 225 E. 2d). Zur Beurteilung der Zweckmässigkeit und
Zumutbarkeit werden in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien
betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und
öffentliche Kanalisation, herausgegeben vom AGW im März 1987 (im Folgenden
Richtlinien), angewendet (vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 2.A., Wädenswil 2000, S. 228 ff.).
c) Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die
Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensentscheid,
den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt überprüfen kann. Die zuständige
Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und
gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung
aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss
mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbesondere
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht
zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck
der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 441).
d) Beim Betrieb der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht
um einen Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand
im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Zwar ist es den Beschwerdeführenden
gemäss der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung vom 7. Juli 1997 aufgrund der
damals erstellten Düngerbilanz (vgl. Art. 14 GSchG) gestattet, die aus dem
Pouletmaststall anfallenden Abwässer (Reinigungs- und Mistabwässer) in der
bestehenden Jauchegrube zu sammeln und auf der landwirtschaftlich
bewirtschafteten Fläche auszubringen (vgl. Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
vom April 1997, Ziff. 6.2.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass auf den
Betrieb der Beschwerdeführenden Art. 12 Abs. 4 GSchG nicht anwendbar
ist. Aus diesem Grund ist denn auch die gewässerschutzrechtliche Bewilligung
vom 7. Juli 1997 mit der Verpflichtung, das Wohnhaus bis spätestens 30. Juni
1998.
an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, verbunden worden (vgl.
Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21. Mai 1997 S. 3),
gegen welche Anordnung sie damals nicht Rekurs erhoben haben.
4.
In seiner Verfügung vom 20. Dezember 2002 erwog das AWEL,
der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführenden befinde sich etwa 200 m von
der nächsten Schmutzwasserkanalisation entfernt. Der Anschluss des Wohnhauses
an die Schmutzwasserleitung sei zweckmässig; aufgrund der topografischen
Verhältnisse lasse er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand
herstellen. Zudem sei der Anschluss zumutbar, weil dessen Kosten jene für
vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten
würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gälten Anschlusskosten von
Fr. 5'000.- bis Fr. 6'000.- je Einwohnergleichwert (EGW) als
zumutbar. Hier sei von 12 EGW und damit von zumutbaren Kosten von
Fr. 60'000.- bis Fr. 72'000.- auszugehen. Demgegenüber dürften sich
die tatsächlichen Kosten für die erforderliche Anschlussleitung in einer Länge
von 200 m auf ca. Fr. 30'000.- belaufen.
Dem im Rekurs erhobenen Einwand der Beschwerdeführenden, es
sei angesichts des allgemein gestiegenen Wohnflächenbedarfs nicht von 12,
sondern von höchstens 10 EGW auszugehen, hielt die Baudirektion entgegen, nicht
nur der Wohnflächenbedarf pro Person, sondern auch der Wasserverbrauch pro
Person sei gegenüber früher stark gestiegen. Der Bezug zwischen Zimmerzahl und
Bewohner sei nach wie vor eine sinnvolle Berechnungsgrundlage. Dass vorliegend
ein Zimmer als Büro genutzt werde, schliesse dessen Berücksichtigung nicht aus,
da es auf die objektive Eignung als bewohnbarer Raum ankomme. Das streitbetroffene
Haus enthalte 11 ½ Zimmer, weshalb es sich rechtfertige, von 11 statt von 12
EGW auszugehen. Ebenfalls zu Gunsten der Rekurrierenden sei von einer
Leitungsdistanz von 300 statt 200 m auszugehen. Auch unter diesen Umständen
bzw. Annahmen erweise sich der Anschluss als zweckmässig und zumutbar. Laut dem
eingereichten Kostenvoranschlag sei mit Erstellungskosten von Fr. 39'000.-
zu rechnen; zu diesen dürften die zu erwartenden Anschlussgebühren von ca.
Fr. 19'000.- nicht hinzugerechnet werden. Der zu erwartende Kostenaufwand
von Fr. 39'000.- bzw. von Fr. 3'545.- je EGW liege weit unterhalb des
Minimalwerts von Fr. 5'160.- je EGW gemäss den Richtlinien des AGW/AWEL.
Das gälte selbst dann, wenn die Anschlussgebühren zu den Erstellungskosten
hinzugerechnet würden, mithin von zu erwartenden Kosten von Fr. 4'724.- je
EGW auszugehen wäre. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, die Zumutbarkeit des
Anschlusses nach weiteren Kriterien, etwa den finanziellen Verhältnissen der
Rekurrierenden oder einem Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen der
projektierten Naturkläranlage, zu prüfen.
Die Beschwerdeführenden halten daran fest, der Anschluss sei
für sie unzumutbar. Es sei aus den bereits im Rekurs dargelegten Gründen von
höchstens 10 EGW auszugehen. Zudem seien die ihnen bisher erwachsenen Kosten
für die Beseitigung der häuslichen Abwässer hinzuzurechnen. Die erste, 1966
erstellte Grube habe "wegen den häuslichen Abwassern grösser gebaut
werden" müssen; von den damaligen Gesamtkosten von Fr. 60'000.- verblieben
heute noch unabgeschriebene Restkosten von ca. Fr. 10'000.-. Sodann habe
er 1987 für die ebenfalls im Hinblick auf die häuslichen Abwässer erforderliche
Erweiterung der Grube rund Fr. 35'000.- investiert, von denen aufgrund
eines jährlichen Abschreibungssatzes von 2 % heute noch rund Fr. 26'000.-
als Abschreibungssubstrat verblieben. Es ergäben sich so zu berücksichtigende
Gesamtkosten von ca. Fr. 74'000.- bzw. unter Annahme von 10 EGW von
Fr. 7'400.- je EGW, was deutlich über den gemäss den Richtlinien
massgebenden Wert von Fr. 5'160.- liege. Zu beachten sei sodann, dass
dieser Wert auf einem älteren Gerichtsurteil beruhe und daher hinterfragt
werden müsse, zumal die landwirtschaftlichen Einkommen seither massiv gesunken
seien. Unzumutbar sei der verlangte Kanalisationsanschluss aber auch deswegen,
weil er drei Mal mehr als die projektierte Naturkläranlage koste, welche eine
absolut gleichwertige Problemlösung darstelle. Mit Bezug auf seine eigene
finanzielle Situation sei zu respektieren, dass er vorhandene Mittel
"besser wieder in gewinnbringende, betriebsvergrössernde Massnahmen
investiere".
5.
Der streitige Anschluss ist zweckmässig im Sinn von
Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1
lit. a GSchV. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Beurteilung durch
die Vorinstanz verwiesen werden (Rekursentscheid E. 4a). In der Beschwerde
wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung entkräften würde.
6.
a) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden
"im Mittel" Fr. 5'000.- (Stand 1987) je (Wohn- oder Schlaf-)
Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet; dieser Mittelwert dürfe
bei Vorliegen von (im Folgenden näher umschriebenen) besonderen Verhältnissen
bis auf maximal Fr. 10'000.- je Zimmer (Stand 1987) bzw. auf mindestens
Fr. 4'000.- je Zimmer (Stand 1987) reduziert werden. Als Erhöhungsgrund
wird unter anderen eine grosse spezifische Gebäudeversicherungssumme je Zimmer
(mehr als Fr. 75'000.- je Zimmer, Stand 1987) genannt. Korrigiert um den
Faktor 1,29 (Steigerung des Zürcher Baukostenindexes von 718,9 im Jahr 1987 auf
928,4 im Jahr 2002) ergibt sich gestützt auf die Richtlinien ein Minimalwert
von Fr. 5'160.-, ein Mittelwert von Fr. 6'450.- und ein Maximalwert
von Fr. 12'900.-.
Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil VB 2002.00206 vom 4.
Dezember 2002 (E. 4c, www.vgrzh.ch) erkannt hat, halten sich diese
Richtlinien, denen keine Gesetzeskraft, jedoch eine das Gesetz präzisierende,
die Auslegung beeinflussende Wirkung zuzugestehen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 65), im Rahmen des massgebenden Bundesrechts (zu diesem vgl.
vorstehend E. 3a).
In der Gerichtspraxis anderer Kantone werden Kosten von bis zu
Fr. 7'500.- je EGW für zumutbar erklärt. Das Verwaltungsgericht Bern sieht
nach seiner ständigen Praxis in diesem Betrag eine Obergrenze des Zumutbaren,
wobei es sich um einen Richtwert handelt, der beim Vorliegen besonderer
Umstände über- oder unterschritten werden kann (VGr BE, 19. Februar 2002,
URP 2002, S. 225 E. 2d; 3. Mai 1999, BVR 1999, S. 456
E. 3d; 19. Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5b/bb; vgl.
auch Urs Eymann in: Peter Münch/ Peter Karlen/Thomas Geiser (Hrsg.), Beraten
und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/ München 1998, S. 197 ff.,
Rz. 6.26). Das Bundesgericht hat Kosten von Fr. 6'000.- bis
Fr. 6'700.- je EGW für zumutbar erklärt, ohne eine Obergrenze festzulegen
(BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 2c, www.bger.ch, mit einem Überblick
über die kantonale Praxis). Nicht erheblich ist im vorliegenden Fall, dass das
Bundesgericht bei der Bestimmung der zulässigen Kostensätze zwischen Bauten
von landwirtschaftlichen Betrieben einerseits und reinen Wohnhäusern
anderseits unterschieden hat: Dies geschah im Hinblick auf die Möglichkeit der
technisch einwandfreien Entsorgung der (auch häuslichen) Abwässer aus
Landwirtschaftsbetrieben mit der Jauche (vgl. BGE 115 Ib 28
E. 2b/bb). Die entsprechende Regelung findet sich heute in Art. 12
Abs. 4 GSchG, dessen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden – wie
erwähnt (E. 3d) – nicht erfüllen.
b) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden als
Bezugseinheit Zimmer (Wohn- oder Schlafzimmer) genannt, während in den
vorinstanzlichen Entscheiden – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis -
mit Einwohnergleichwerten argumentiert wird. Dabei handelt es sich aber nicht
um zwei verschiedene Bezugsgrössen. Die EGW richten sich in objektivierter
Betrachtungsweise nach der möglichen Nutzung des Gebäudes bei voller
Auslastung, weshalb bei Wohnhäusern die Zahl der Zimmer der Zahl der EGW
entsprechen kann (vgl. BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 2c/bb; BGE 115 Ib
28.
E. 2b/bb). Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden weist
unbestrittenermassen 11 ½ Zimmer auf. Das Haus hat kein hohes Alter
(Erstellungsjahr 1965), jedoch einen verhältnismässig hohen
Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'080'000.- (Schätzdatum 13. Juli 2001).
Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von 11
EGW ausgegangen ist; damit hat sie den Einwendungen der Beschwerdeführenden
gegen die Berechnung des Beschwerdegegners, der ursprünglich von 12 EGW
ausgegangen war, hinreichend Rechnung getragen.
c) Der von den Beschwerdeführenden eingereichte
Kostenvoranschlag für den Anschluss an die Kanalisation lautet auf
Fr. 39'058.-. Entgegen ihrer Auffassung sind die zu erwartenden
Anschlussgebühren von Fr. 12'960.- nicht dazu zu rechnen. Die
Nichtberücksichtigung der Anschlussgebühren entspricht den Richtlinien, und
diese erweisen sich insofern als gesetzeskonform; die Nichtberücksichtigung
lässt sich grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV
vereinbaren, weil nach dieser Bestimmung auf die Mehrkosten gegenüber
Anschlüssen in der Bauzone abzustellen ist und die Anschlussgebühren auch in
der Bauzone anfallen (VGr, 4. Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4a/bb,
www.vgrzh.ch).
Die Beschwerdeführenden wollen zudem den nach ihrer Auffassung
noch nicht abgeschriebenen Teil der Kosten berücksichtigt haben, welche sie
1966.
und 1987 für die häusliche Abwasserentsorgung investiert hätten. Sie haben
indessen diese Kosten abgesehen von der Nennung von Beträgen von
Fr. 60'000.- (1966) und Fr. 35'000.- (1987) in keiner Weise
substanziiert und belegt. Beim genannten Betrag von Fr. 60'000.- handelt
es sich um den damaligen Gesamtaufwand für die damalige Entsorgungsanlage
(Güllegrube). Es ist davon auszugehen, dass damals nur ein geringer Teil auf
die Entsorgung häuslicher Abwässer entfiel; eine Anrechnung kommt schon aus
diesem Grund nicht in Betracht. Die 1987 angefallenen Kosten im behaupteten,
nicht belegten Umfang von Fr. 35'000.- betrafen offenbar ausschliesslich
die Entsorgung häuslicher Abwässer im Zusammenhang mit der damals erfolgten
Erweiterung des Wohnhauses. Würde davon der heute noch nicht abgeschriebene
Kostenanteil berücksichtigt, so wäre jedenfalls bei Bestimmung dieses Anteils
nicht von einem jährlichen Abschreibungssatz von 2 %, sondern von einem solchen
von 2,5 % auszugehen (vgl. Baukostensammlung für landwirtschaftliche
Betriebsgebäude, herausgegeben von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Agrarwirtschaft und Landtechnik). Zu berücksichtigen wäre demnach noch ein
nicht amortisierter Restbetrag von Fr. 21'000.- (60 % von
Fr. 35'000.-), was zusammen mit den Anschlusskosten von Fr. 39'000.-
zu berücksichtigende Gesamtkosten von Fr. 60'000.- bzw. von
Fr. 5'455.- je EGW ergäbe. Kosten in dieser Grössenordnung liegen nur
knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW und erheblich unter dem
Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW (vgl. E. 5a).
d) Ausgehend davon, dass die Anschlusskosten (von
Fr. 39'000.- bzw. Fr. 3'545.- je EGW; ohne Berücksichtigung der
damals noch nicht geltend gemachten früheren Investitionen) weit unter dem
Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW lägen, hat die Baudirektion davon
abgesehen, die Zumutbarkeit des Anschlusses noch nach weiteren Kriterien zu
beurteilen. Als solche weiteren Kriterien werden in Ziff. 4 Ingress der
Richtlinien die Abwassermenge, das Vorliegen einer gewässerschutzkonformen
Alternativlösung sowie die wirtschaftliche Situation des Grundeigentümers
genannt.
Beim Kriterium "Abwassermenge" ist in objektivierter
Betrachtungsweise von den Nutzungsmöglichkeiten der fraglichen Baute
auszugehen, so dass diesem Kriterium bereits dadurch Rechnung getragen wird,
dass die Kosten je Zimmer bzw. je Einwohnergleichwert ermittelt werden. Dass
ihre wirtschaftliche Situation den für den Anschluss erforderlichen
Kostenaufwand als unzumutbar erscheinen liesse, machen die Beschwerdeführenden
nicht geltend. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass er,
sofern Mittel vorhanden seien, diese besser wieder in gewinnbringende,
betriebsvergrössernde Massnahmen investiere. Was die von den
Beschwerdeführenden geplante Naturkläranlage anbelangt, so dürfte es sich dabei
um eine gewässerschutzkonforme Alternativlösung handeln, ohne dass dies jedoch
hier näher geklärt werden müsste. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit
geht es vor allem um einen Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen einer
(als gewässerschutzkonform vorausgesetzten) Alternativlösung. Die
Beschwerdeführenden behaupten, der Anschluss an die öffentliche Kanalisation
koste "alles inbegriffen" drei Mal mehr als die Naturkläranlage.
Diese Behauptung wird weder belegt noch näher substanziiert. Selbst wenn sie
zutreffen sollte, vermag sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht den
Ausschlag zu Gunsten der angestrebten Alternativlösung zu geben.
Bei einer Gesamtwürdigung erscheint es nicht als
rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen die Zumutbarkeit des Anschlusses bejaht
haben. Massgebend dafür ist wie erwähnt in erster Linie die Erwägung, dass die
zu veranschlagenden Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.-
je EGW und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW liegen
(vgl. E. 6c).
7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zu Hälfte, unter solidarischer
Haftung füreinander, aufzuerlegen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
5.
...