Lexipedia

Entscheid

VB.2003.00174

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00174

11. September 2003Deutsch20 min

(URT.2003.7522)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A und B bewirtschaften einen viehlosen

Landwirtschaftsbetrieb in X. Im Zusammenhang mit der baulichen Erweiterung des

Wohnhauses Vers.-Nr. 1 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 2 erteilte das Amt

für Gewässerschutz und Wasserbau (AGW) A am 7. April 1987 die gewässerschutzrechtliche

Bewilligung für das Sammeln der Abwässer in einer bestehenden und einer neuen

Jauchegrube. Im Zusammenhang mit dem Neubau eines Pouletmaststalles erteilte

ihm das AGW am 7. Juli 1997 die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Sammeln

der Abwässer aus dem Pouletmaststall in der bestehenden Jauchegrube; er wurde

jedoch verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 1998 auf Weisung der zuständigen

Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses an die öffentliche Kanalisation

vorzunehmen; gleichzeitig wurde die Verfügung vom 7. April 1987 aufgehoben.

Nachdem A dieser Verpflichtung trotz mehrmaliger Fristerstreckung, letztmals

bis 31. März 2001, nicht nachgekommen war, verfügte der Tiefbauvorsteher der

Gemeinde X auf Betreiben des Amts für Wasser, Energie und Luft (AWEL, vormals

AGW; vgl. dessen Schreiben vom 9. Mai 2001) am 11. Juni 2001, das Wohnhaus

sei bis spätestens 31. August 2001 an die öffentliche Kanalisation

anzuschliessen, unter Androhung der Ersatzvornahme mit Kostenfolge und Busse; ein

entsprechendes Gesuch mit den nötigen Unterlagen habe er bis spätestens 29.

Juni 2001 einzureichen. In der Folge bemühte sich A bei der Baudirektion um

einen Aufschub der Anschlusspflicht, was die Direktion mit Schreiben vom 18. Dezember

2001 ablehnte. Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2002

wies die Direktion am 10. Juni 2002 ebenfalls ab.

Erwägungen

II. Am 30. Oktober 2002 reichte A dem Bauamt X ein Projekt für

eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen Abwässer ein, welches am

14.

No­vember 2002 dem AWEL überwiesen wurde. Das AWEL verweigerte am

20.

Dezember 2002 die Bewilligung zur Erstellung der projektierten

Naturkläranlage; der Gemeinderat X wurde eingeladen, den Anschluss der

Gebäulichkeiten an die öffentliche Kanalisation durchzusetzen.

Den dagegen am 21. Januar 2003 erhobenen Rekurs wies die

Baudirektion am 7. April 2003 ab.

III. Dagegen erhoben A und B am 8. Mai 2003 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügungen der Vorinstanzen vom 20.

Dezember 2002 und vom 7. April 2003 aufzuheben und die nachgesuchte Bewilligung

für die Abwasserentsorgungsanlage zu erteilen. Von der in Betracht gezogenen

Fristansetzung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerdeschrift mit

Begründung wurde abgesehen, weil eine solche Beschwerdeschrift am 13. Mai 2003

einging.

Die Baudirektion und das AWEL beantragten Abweisung der

Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 19b Abs. 1, 41

und 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig; auf das von den

Verfügungsadressaten fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Die dem Beschwerdeführer in Disp.-Ziff. III der

Verfügung vom 7. Juli 1997 auferlegte Verpflichtung, bis spätestens 30. Juni

1998.

auf Weisung der zuständigen Gemeindebehörde den Anschluss des Wohnhauses

an die öffentliche Kanalisation vorzunehmen, ist seinerzeit vom

Beschwerdeführer nicht angefochten worden und formell in Rechts­kraft

erwachsen. In der Folge hat das AWEL das vom Beschwerdeführer am

30.

Oktober 2002 dem Bauamt X eingereichte und von diesem am 14. November

2002.

überwiesene Projekt für eine Naturkläranlage zur Reinigung der häuslichen

Abwässer entgegengenommen und geprüft, was bedingte, dass die Frage der

Anschlusspflicht erneut überprüft wurde (vgl. nachstehende E. 3). Es fragt

sich, ob die formelle Rechtskraft der am 7. Juli 1997 getroffenen Anordnung

einer solchen erneuten Überprüfung zwingend entgegenstand, mit der Folge, dass

die Beschwerde schon aus diesem formellen Grund abzuweisen wäre. Das ist zu

verneinen.

Zwar hat das AWEL mit dieser erneuten Überprüfung der

Anschlusspflicht die frühere Anordnung (verfahrensmässig) in Wiedererwägung

gezogen (wobei es im Ergebnis die Anschlusspflicht erneut bejahte). Indessen

ist es den Verwaltungsbehörden nicht von vornherein verwehrt, eine den

Adressaten belastende Anordnung in dem Sinn in Wiedererwägung zu ziehen, dass

sie prüft, ob daran festzuhalten sei; das gilt selbst bezüglich Anordnungen,

die formell in Rechtskraft erwachsen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 23 f., Vorbem. zu §§ 86a-86d

N. 5 und 8, vgl. auch N. 13). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass im

Juli 1997, als der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Errichtung des

Pouletmaststalles zum Anschluss der häuslichen Abwässer an die öffentliche

Kanalisation verpflichtet wurde, ein konkretes Projekt für eine Naturkläranlage

noch nicht zur Diskussion stand; die damals angeordnete Verpflichtung stützte

sich in erster Linie auf die Erwägung, dass mit der Umstellung zu einem

viehlosen Landwirtschaftsbetrieb ein gesetzlicher Befreiungstatbestand

entfallen war. Es ist daher nicht rechtsverletzend, wenn sich das AWEL in der

Folge auf eine Prüfung des im Oktober 2002 eingereichten Projekts eingelassen

hat, was – wie erwähnt – bedingte, dass die Frage der Anschlusspflicht –

diesmal insbesondere unter dem Gesichtswinkel der gesetzlichen Kriterien der

Zweckmässigkeit und der Zumutbarkeit (vgl. nachstehende E. 3) – erneut

beurteilt wurde. Wie es sich verhielte, wenn das AWEL unter Hinweis auf die

rechtskräftige Anordnung vom 7. Juli 1997 auf das Gesuch um Bewilligung der

Naturkläranlage von vornherein nicht eingetreten wäre (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 25), kann hier offen bleiben. Dass sich das AWEL

und ihm folgend auch die Baudirektion als Rekursinstanz auf eine materielle

Beurteilung dieses Gesuchs und damit auch auf eine erneute Überprüfung der

Anschlusspflicht eingelassen haben, ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher diese materielle Beurteilung zu

überprüfen.

3.

a) Nach Art. 11 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes

vom 24. Januar 1991 (GSchG [SR 814.20]) muss das verschmutzte Abwasser im

Bereich öffentlicher Kanalisationen in die Kanalisation eingeleitet werden.

Laut Art. 11 Abs. 2 GSchG umfasst der Bereich öffentlicher

Kanalisationen die Bauzonen (lit. a), weitere Gebiete, für die eine

Kanalisation erstellt wurde (lit. b), und weitere Gebiete, in welchen der

Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist (lit. c).

Art. 12 Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV [SR 814.201]) definiert die Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von

Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG; zweckmässig ist demnach der

Anschluss an die öffentliche Ka­nalisation, "wenn er sich einwandfrei und

mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt" (lit. a), zumutbar,

"wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare An­schlüsse

innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten" (lit. b). Eine

Ausnahme von der Anschlusspflicht zu Gunsten einer landwirtschaftlichen

Verwertung sieht Art. 12 Abs. 4 GSchG unter bestimmten

Voraussetzungen für das häusliche Abwasser von Landwirtschaftsbetrieben mit

erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand vor. Ausserhalb des Bereichs

öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser laut Art. 13 Abs. 1

GSchG entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen, wozu es gemäss

§ 20 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (LS 711.1) einer Bewilligung des

zuständigen kantonalen Amtes bedarf. Die dargelegte Regelung entspricht weit

gehend der Rechtslage, die nach der Praxis unter den früheren Art. 18 des

Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 und Art. 18 der Allgemeinen

Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (AS 1972, 967) galt (vgl.

Peter Hänni, Planungs-, Bau und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern

2002, S. 425 f.; Peter Karlen, Neues Umweltrecht und seine

Auswirkungen auf das Bauen, BR 1998, S. 39 ff., 43). Die frühere

Praxis des Bundesgerichts ist deshalb weiterhin zu be­achten (BGr, 7. Mai

2001,1A.1/2001, E. 2a, www.bger.ch).

b) Es ist unbestritten, dass das fragliche Grundstück

ausserhalb der Bauzone und nicht in einem Gebiet im Sinn von Art. 11

Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. b

GSchG liegt, für das eine Kanalisation erstellt wurde. Streitig ist, ob die

Voraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG erfüllt sind.

Zweckmässigkeit und Zumutbarkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2

lit. c GSchG sind nach den Massstäben des Gesetzes zu beurteilen. Dem

gesetzgeberischen Willen entspricht die generelle Anschlusspflicht (vgl.

Botschaft vom 29. April 1987 zur Volksinitiative "zur Rettung unserer

Gewässer" und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer

[BBl 1987 II 1061, 1115]), die sich auch mit der Notwendigkeit zur

Finanzierung der Entsorgungsanlagen und mit der Rechtsgleichheit begründen

lässt (BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 3a, www.bger.ch). Bei der

Beurteilung der Zweckmässigkeit ist deshalb nach der Gerichtspraxis

unerheblich, ob alternative Lösungen im Vergleich mit der Anschlusspflicht ebenbürtig

oder sogar überlegen sind (BGE 115 Ib 28 E. 2b/aa; VGr BE,

19.

Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5a). Nicht ausgeschlossen

wird dagegen, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Kosten die Möglichkeit

alternativer Lösungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 115 Ib 28

E. 2b/bb; BUWAL [Hrsg.], Hinweise für die Abwasserbeseitigung im

ländlichen Raum, Bern 1989, S. 15 ff.; VGr BE, 19. Februar 2002,

URP 2002, S. 225 E. 2d). Zur Beurteilung der Zweckmässigkeit und

Zumutbarkeit werden in der zürcherischen Verwaltungspraxis die Richtlinien

betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften an die private und

öffentliche Kanalisation, herausgegeben vom AGW im März 1987 (im Folgenden

Richtlinien), angewendet (vgl. auch Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 2.A., Wädenswil 2000, S. 228 ff.).

c) Beim Entscheid über die Zweckmässigkeit und die

Zumutbarkeit von Anschlusskosten handelt es sich um einen Ermessensent­scheid,

den das Verwaltungsgericht in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung

mit Abs. 2 lit. c VRG nur beschränkt über­prüfen kann. Die zuständige

Behörde ist in ihrer Entscheidung jedoch nicht völlig frei. Eine korrekte und

gesetzeskonforme Ermessenshandhabung erfordert die Beurteilung und Würdigung

aller für den Entscheid sachlich massgebenden Gesichtspunkte. Das Ermessen muss

mit anderen Worten stets pflichtgemäss ausgeübt werden. Die Behörde muss insbe­sondere

das Rechtsgleichheits­gebot, das Verhältnismässig­keitsprinzip und die Pflicht

zur Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck

der ge­setzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungs­­­recht, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 441).

d) Beim Betrieb der Beschwerdeführenden handelt es sich nicht

um einen Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand

im Sinn von Art. 12 Abs. 4 GSchG. Zwar ist es den Beschwerdeführenden

gemäss der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung vom 7. Juli 1997 aufgrund der

damals erstellten Düngerbilanz (vgl. Art. 14 GSchG) gestattet, die aus dem

Pouletmaststall anfallenden Abwässer (Reinigungs- und Mistabwässer) in der

bestehenden Jauchegrube zu sammeln und auf der landwirtschaftlich

bewirtschafteten Fläche auszubringen (vgl. Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung

vom April 1997, Ziff. 6.2.2). Das ändert jedoch nichts daran, dass auf den

Betrieb der Beschwerdeführenden Art. 12 Abs. 4 GSchG nicht anwendbar

ist. Aus diesem Grund ist denn auch die gewässerschutzrechtliche Bewilligung

vom 7. Juli 1997 mit der Verpflichtung, das Wohnhaus bis spätestens 30. Juni

1998.

an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen, verbunden worden (vgl.

Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts vom 21. Mai 1997 S. 3),

gegen welche Anordnung sie damals nicht Rekurs erhoben haben.

4.

In seiner Verfügung vom 20. Dezember 2002 erwog das AWEL,

der Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführenden befinde sich etwa 200 m von

der nächsten Schmutz­wasserkanalisation entfernt. Der Anschluss des Wohnhauses

an die Schmutzwasserleitung sei zweck­mässig; aufgrund der topografischen

Verhältnisse lasse er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand

herstellen. Zudem sei der Anschluss zumutbar, weil dessen Kosten jene für

vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschrei­ten

würden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gälten Anschlusskosten von

Fr. 5'000.- bis Fr. 6'000.- je Einwohnergleichwert (EGW) als

zumutbar. Hier sei von 12 EGW und damit von zumutbaren Kosten von

Fr. 60'000.- bis Fr. 72'000.- auszugehen. Demgegenüber dürften sich

die tatsächlichen Kosten für die erforderliche Anschlussleitung in einer Länge

von 200 m auf ca. Fr. 30'000.- belaufen.

Dem im Rekurs erhobenen Einwand der Beschwerdeführenden, es

sei angesichts des allgemein gestiegenen Wohnflächenbedarfs nicht von 12,

sondern von höchstens 10 EGW auszugehen, hielt die Baudirektion entgegen, nicht

nur der Wohnflächenbedarf pro Person, sondern auch der Wasserverbrauch pro

Person sei gegenüber früher stark gestiegen. Der Bezug zwischen Zimmerzahl und

Bewohner sei nach wie vor eine sinnvolle Berechnungsgrundlage. Dass vorliegend

ein Zimmer als Büro genutzt werde, schliesse dessen Berücksichtigung nicht aus,

da es auf die objektive Eignung als bewohnbarer Raum ankomme. Das streitbetroffene

Haus enthalte 11 ½ Zimmer, weshalb es sich rechtfertige, von 11 statt von 12

EGW auszugehen. Ebenfalls zu Gunsten der Rekurrierenden sei von einer

Leitungsdistanz von 300 statt 200 m auszugehen. Auch unter diesen Umständen

bzw. Annahmen erweise sich der Anschluss als zweckmässig und zumutbar. Laut dem

eingereichten Kostenvoranschlag sei mit Erstellungskosten von Fr. 39'000.-

zu rechnen; zu diesen dürften die zu erwartenden Anschlussgebühren von ca.

Fr. 19'000.- nicht hinzugerechnet werden. Der zu erwartende Kostenaufwand

von Fr. 39'000.- bzw. von Fr. 3'545.- je EGW liege weit unterhalb des

Minimalwerts von Fr. 5'160.- je EGW gemäss den Richtlinien des AGW/AWEL.

Das gälte selbst dann, wenn die Anschlussgebühren zu den Erstellungskosten

hinzugerechnet würden, mithin von zu erwartenden Kosten von Fr. 4'724.- je

EGW auszugehen wäre. Bei dieser Sachlage erübrige es sich, die Zumutbarkeit des

Anschlusses nach weiteren Kriterien, etwa den finanziellen Verhältnissen der

Rekurrierenden oder einem Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen der

projektierten Naturkläranlage, zu prüfen.

Die Beschwerdeführenden halten daran fest, der Anschluss sei

für sie unzumutbar. Es sei aus den bereits im Rekurs dargelegten Gründen von

höchstens 10 EGW auszugehen. Zudem seien die ihnen bisher erwachsenen Kosten

für die Beseitigung der häuslichen Abwässer hinzuzurechnen. Die erste, 1966

erstellte Grube habe "wegen den häuslichen Abwassern grösser gebaut

werden" müssen; von den damaligen Gesamtkosten von Fr. 60'000.- verblieben

heute noch unabgeschriebene Restkosten von ca. Fr. 10'000.-. Sodann habe

er 1987 für die ebenfalls im Hinblick auf die häuslichen Abwässer erforderliche

Erweiterung der Grube rund Fr. 35'000.- investiert, von denen aufgrund

eines jährlichen Abschreibungssatzes von 2 % heute noch rund Fr. 26'000.-

als Abschreibungssubstrat verblieben. Es ergäben sich so zu berücksichtigende

Gesamtkosten von ca. Fr. 74'000.- bzw. unter Annahme von 10 EGW von

Fr. 7'400.- je EGW, was deutlich über den gemäss den Richtlinien

massgebenden Wert von Fr. 5'160.- liege. Zu beachten sei sodann, dass

dieser Wert auf einem älteren Gerichtsurteil beruhe und daher hinterfragt

werden müsse, zumal die landwirtschaftlichen Einkommen seither massiv gesunken

seien. Unzumutbar sei der verlangte Kanalisationsanschluss aber auch deswegen,

weil er drei Mal mehr als die projektierte Naturkläranlage koste, welche eine

absolut gleichwertige Problemlösung darstelle. Mit Bezug auf seine eigene

finanzielle Situation sei zu respektieren, dass er vorhandene Mittel

"besser wieder in gewinnbringende, betriebsvergrössernde Massnahmen

investiere".

5.

Der streitige Anschluss ist zweckmässig im Sinn von

Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1

lit. a GSchV. Es kann diesbezüglich auf die zutreffende Beurteilung durch

die Vorinstanz verwiesen werden (Rekursentscheid E. 4a). In der Beschwerde

wird nichts vorgebracht, was diese Beurteilung entkräften würde.

6.

a) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden

"im Mittel" Fr. 5'000.- (Stand 1987) je (Wohn- oder Schlaf-)

Zimmer als noch zumutbare Anschlusskosten bezeichnet; dieser Mittelwert dürfe

bei Vorliegen von (im Folgenden näher umschriebenen) besonderen Verhältnissen

bis auf maximal Fr. 10'000.- je Zimmer (Stand 1987) bzw. auf mindestens

Fr. 4'000.- je Zimmer (Stand 1987) reduziert werden. Als Erhöhungsgrund

wird unter anderen eine grosse spezifische Gebäudeversicherungssumme je Zimmer

(mehr als Fr. 75'000.- je Zimmer, Stand 1987) genannt. Korrigiert um den

Faktor 1,29 (Steigerung des Zürcher Baukostenindexes von 718,9 im Jahr 1987 auf

928,4 im Jahr 2002) ergibt sich gestützt auf die Richtlinien ein Minimalwert

von Fr. 5'160.-, ein Mittelwert von Fr. 6'450.- und ein Maximalwert

von Fr. 12'900.-.

Wie das Verwaltungsgericht mit Urteil VB 2002.00206 vom 4.

Dezember 2002 (E. 4c, www.vgrzh.ch) erkannt hat, halten sich diese

Richtlinien, denen keine Gesetzeskraft, jedoch eine das Gesetz präzisierende,

die Auslegung beeinflussende Wirkung zuzugestehen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 65), im Rahmen des massgebenden Bundesrechts (zu diesem vgl.

vorstehend E. 3a).

In der Gerichtspraxis anderer Kantone werden Kosten von bis zu

Fr. 7'500.- je EGW für zumutbar erklärt. Das Verwaltungsgericht Bern sieht

nach seiner ständigen Praxis in diesem Betrag eine Obergrenze des Zumutbaren,

wobei es sich um einen Richtwert handelt, der beim Vorliegen besonderer

Umstände über- oder unterschritten werden kann (VGr BE, 19. Februar 2002,

URP 2002, S. 225 E. 2d; 3. Mai 1999, BVR 1999, S. 456

E. 3d; 19. Dezember 1994, BVR 1996, S. 17 E. 5b/bb; vgl.

auch Urs Eymann in: Peter Münch/ Peter Karlen/Thomas Geiser (Hrsg.), Beraten

und Prozessieren in Bausachen, Basel/Genf/ München 1998, S. 197 ff.,

Rz. 6.26). Das Bundesgericht hat Kosten von Fr. 6'000.- bis

Fr. 6'700.- je EGW für zumutbar erklärt, ohne eine Obergrenze festzulegen

(BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 2c, www.bger.ch, mit einem Überblick

über die kantonale Praxis). Nicht erheblich ist im vorliegenden Fall, dass das

Bundesgericht bei der Bestimmung der zulässigen Kostensätze zwischen Bau­ten

von landwirtschaftlichen Betrie­ben einerseits und reinen Wohnhäusern

anderseits unterschieden hat: Dies geschah im Hin­blick auf die Möglichkeit der

technisch einwandfreien Entsorgung der (auch häuslichen) Ab­wässer aus

Landwirtschaftsbetrieben mit der Jauche (vgl. BGE 115 Ib 28

E. 2b/bb). Die entsprechende Regelung findet sich heute in Art. 12

Abs. 4 GSchG, dessen Voraus­setz­un­gen die Beschwerdeführenden – wie

erwähnt (E. 3d) – nicht erfüllen.

b) In Ziff. 4 lit. a der Richtlinien werden als

Bezugseinheit Zimmer (Wohn- oder Schlafzimmer) genannt, während in den

vorinstanzlichen Entscheiden – in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis -

mit Einwohnergleichwerten argumentiert wird. Dabei handelt es sich aber nicht

um zwei verschiedene Bezugsgrössen. Die EGW richten sich in objektivierter

Betrachtungsweise nach der möglichen Nutzung des Gebäudes bei voller

Auslastung, weshalb bei Wohnhäusern die Zahl der Zimmer der Zahl der EGW

entsprechen kann (vgl. BGr, 7. Mai 2001,1A.1/2001, E. 2c/bb; BGE 115 Ib

28.

E. 2b/bb). Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden weist

unbestrittenermassen 11 ½ Zimmer auf. Das Haus hat kein hohes Alter

(Erstellungsjahr 1965), jedoch einen verhältnismässig hohen

Gebäudeversicherungswert von Fr. 1'080'000.- (Schätzdatum 13. Juli 2001).

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von 11

EGW ausgegangen ist; damit hat sie den Einwendungen der Beschwerdeführenden

gegen die Berechnung des Beschwerdegegners, der ursprünglich von 12 EGW

ausgegangen war, hinreichend Rechnung getragen.

c) Der von den Beschwerdeführenden eingereichte

Kostenvoranschlag für den Anschluss an die Kanalisation lautet auf

Fr. 39'058.-. Entgegen ihrer Auffassung sind die zu erwartenden

Anschlussgebühren von Fr. 12'960.- nicht dazu zu rechnen. Die

Nichtberücksichtigung der Anschlussgebühren entspricht den Richtlinien, und

diese erweisen sich insofern als gesetzeskonform; die Nichtberücksichtigung

lässt sich grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 lit. b GSchV

vereinbaren, weil nach dieser Bestimmung auf die Mehrkosten gegenüber

Anschlüssen in der Bauzone abzustellen ist und die Anschlussgebühren auch in

der Bauzone anfallen (VGr, 4. Dezember 2002, VB.2002.00206, E. 4a/bb,

www.vgrzh.ch).

Die Beschwerdeführenden wollen zudem den nach ihrer Auffassung

noch nicht abgeschriebenen Teil der Kosten berücksichtigt haben, welche sie

1966.

und 1987 für die häusliche Abwasserentsorgung investiert hätten. Sie haben

indessen diese Kosten abgesehen von der Nennung von Beträgen von

Fr. 60'000.- (1966) und Fr. 35'000.- (1987) in keiner Weise

substanziiert und belegt. Beim genannten Betrag von Fr. 60'000.- handelt

es sich um den damaligen Gesamtaufwand für die damalige Entsorgungsanlage

(Güllegrube). Es ist davon auszugehen, dass damals nur ein geringer Teil auf

die Entsorgung häuslicher Abwässer entfiel; eine Anrechnung kommt schon aus

diesem Grund nicht in Betracht. Die 1987 angefallenen Kosten im behaupteten,

nicht belegten Umfang von Fr. 35'000.- betrafen offenbar ausschliesslich

die Entsorgung häuslicher Abwässer im Zusammenhang mit der damals erfolgten

Erweiterung des Wohnhauses. Würde davon der heute noch nicht abgeschriebene

Kostenanteil berücksichtigt, so wäre jedenfalls bei Bestimmung dieses Anteils

nicht von einem jährlichen Abschreibungssatz von 2 %, sondern von einem solchen

von 2,5 % auszugehen (vgl. Baukostensammlung für landwirtschaftliche

Betriebsgebäude, herausgegeben von der Eidgenössischen Forschungsanstalt für

Agrarwirtschaft und Landtechnik). Zu berücksichtigen wäre demnach noch ein

nicht amortisierter Restbetrag von Fr. 21'000.- (60 % von

Fr. 35'000.-), was zusammen mit den Anschlusskosten von Fr. 39'000.-

zu berücksichtigende Gesamtkosten von Fr. 60'000.- bzw. von

Fr. 5'455.- je EGW ergäbe. Kosten in dieser Grössenordnung liegen nur

knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW und erheblich unter dem

Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW (vgl. E. 5a).

d) Ausgehend davon, dass die Anschlusskosten (von

Fr. 39'000.- bzw. Fr. 3'545.- je EGW; ohne Berücksichtigung der

damals noch nicht geltend gemachten früheren Investitionen) weit unter dem

Minimalwert von Fr. 5'160.- je EGW lägen, hat die Baudirektion davon

abgesehen, die Zumutbarkeit des Anschlusses noch nach weiteren Kriterien zu

beurteilen. Als solche weiteren Kriterien werden in Ziff. 4 Ingress der

Richtlinien die Abwassermenge, das Vorliegen einer gewässerschutzkonformen

Alternativ­lösung sowie die wirtschaftliche Situation des Grundeigentümers

genannt.

Beim Kriterium "Abwassermenge" ist in objektivierter

Betrachtungsweise von den Nutzungsmöglichkeiten der fraglichen Baute

auszugehen, so dass diesem Kriterium bereits dadurch Rechnung getragen wird,

dass die Kosten je Zimmer bzw. je Einwohnergleichwert ermittelt werden. Dass

ihre wirtschaftliche Situation den für den Anschluss erforderlichen

Kostenaufwand als unzumutbar erscheinen liesse, machen die Beschwerdeführenden

nicht geltend. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich einzig vor, dass er,

sofern Mittel vorhanden seien, diese besser wieder in gewinnbringende,

betriebsvergrössernde Massnahmen investiere. Was die von den

Beschwerdeführenden geplante Naturkläranlage anbelangt, so dürfte es sich dabei

um eine gewässerschutzkonforme Alternativlösung handeln, ohne dass dies jedoch

hier näher geklärt werden müsste. Unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit

geht es vor allem um einen Vergleich der Kosten des Anschlusses mit jenen einer

(als gewässerschutzkonform vorausgesetzten) Alternativlösung. Die

Beschwerdeführenden behaupten, der Anschluss an die öffentliche Kanalisation

koste "alles inbegriffen" drei Mal mehr als die Naturkläranlage.

Diese Behauptung wird weder belegt noch näher substanziiert. Selbst wenn sie

zutreffen sollte, vermag sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht den

Ausschlag zu Gunsten der angestrebten Alternativlösung zu geben.

Bei einer Gesamtwürdigung erscheint es nicht als

rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen die Zumutbarkeit des Anschlusses bejaht

haben. Massgebend dafür ist wie erwähnt in erster Linie die Erwägung, dass die

zu veranschlagenden Kosten nur knapp über dem Minimalwert von Fr. 5'160.-

je EGW und erheblich unter dem Mittelwert von Fr. 6'450.- je EGW liegen

(vgl. E. 6c).

7.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten

sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je zu Hälfte, unter solidarischer

Haftung füreinander, aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

5.

...