VB.2003.00175
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00175
22. Oktober 2003Deutsch29 min
(URT.2003.7545)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00175
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.10.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 02.03.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Zielsetzung des FZA; keine Anwendbarkeit des FZA auf eine britisch-schweizerische Doppelbürgerin, die seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt
Hauptzweck des FZA ist es, Staatsangehörigen eines Vertragsmitglieds die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat zu ermöglichen. Anwendbar ist das Abkommen nur, wenn ein Sachverhalt mit Auslandbezug vorliegt. Die für das FZA zu berücksichtigende Rechtsprechung des EuGH befasst sich bezüglich Doppelbürgern stets mit deren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat (E. 2a-d). Die Stiefmutter der Beschwerdeführenden besitzt die GB+CH Staatsangehörigkeit und hält sich seit vielen Jahren ununterbrochen in der CH auf, ohne jedoch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingereist zu sein. Sie ist daher als Teil der schweizerischen Residenzbevölkerung zu betrachten, auf die das FZA keine Anwendung findet. Aus den vorerwähnten Gründen ändert daran auch die EuGH-Rechtsprechung zu den Doppelbürgern nichts (E. 3a+b). Die Beschwerdeführenden können daher aus dem FZA keine Ansprüche ableiten und zwar weder aus den Übergangsbestimmungen von Art. 10 FZA, den Bestimmungen für Personen ohne Erwerbstätigkeit (Art. 24 Anhang I FZA) noch aus jenen für Familienangehörige (Art. 3 Anhang I FZA). Die CH darf für ihre Staatsangehörigen im eignen Land den Aufenthaltsstatus definieren, wie dies auch in der EU der Fall ist. Gegenüber dem Freizügigkeitsrecht kann dies jedoch zur sog. Inländerdiskriminierung führen (E. 4a-i). Besteht kein Anspruch auf der Grundlage des FZA, so ist zu prüfen, ob das Landesrecht eine vorteilhaftere Regelung kennt. Aufgrund ihrer Volljährigkeit stehen den Beschwerdeführenden 1 und 2 keine Rechtsansprüche nach ANAG oder EMRK zu. Beim Beschwerdeführer 3 wäre ein solcher Anspruch denkbar, doch scheitert er am Nachweis einer vorrangigen Beziehung zum Vater. Die Verneinung dieser Beziehung durch die Vorinstanz blieb unwidersprochen (E. 5a-c).
Stichworte:
ABKOMMENSZWECK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DOPPELBÜRGER/-IN
ERWERBSTÄTIGKEIT
FAMILIENNACHZUG
FREIER ZUG
INTERNATIONALER SACHVERHALT
RESIDENZBEVÖLKERUNG
STIEFMUTTER
Rechtsnormen:
Art. 4 FZA
Art. 7 FZA
Art. 10 lit. d FZA
Art. 10 lit. e FZA
Art. 16 lit. I FZA
Art. 16 lit. II FZA
Art. 2 lit. I Anhang I FZA
Art. 2 lit. II Anhang I FZA
Art. 3 lit. I Anhang I FZA
Art. 3 lit. II Anhang I FZA
Art. 6 lit. I Anhang I FZA
Art. 24 Anhang I FZA
Publikationen:
RB 2003 Nr. 32 S. 90
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Der 1957 geborene E, ursprünglich pakistanischer
Staatsangehöriger, hält sich seit 1991 in der Schweiz auf. Nach der Scheidung
seiner Ehe in Pakistan heiratete er am 5. Juni 1992 die
schweizerisch-britische Doppelbürgerin F und erhielt aufgrund dieser Ehe eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Schweizer Ehefrau. Am
1. November 2000 wurde er eingebürgert.
Im Jahr 1995 beantragte E erstmals den Nachzug seiner Kinder
aus erster Ehe, A, geboren 1981 und B, geboren 1982, nicht aber des jüngsten
Sohns, C, geboren 1989. Alle Instanzen sowie das Bundesgericht mit Urteil vom
23. Juni 1998 wiesen die Gesuche mangels vorrangiger Beziehung der Kinder
zu ihrem Vater ab.
Am 9. Januar 2002 reisten die Kinder A, B und C mit
Besuchervisa in die Schweiz und ersuchten am 2. und 5. April 2002 um
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater. Das Migrationsamt
der Direktion für Soziales und Sicherheit verweigerte am 16. Juli 2002 den
inzwischen 20-, 19- und 13-jährigen Gesuchstellenden die Bewilligung.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies den dagegen erhobenen Rekurs am
9.
April 2003 ab. Er befand, dass die beiden älteren Kinder aufgrund ihrer
Volljährigkeit keinen Anspruch auf Familiennachzug mehr hätten und mit Bezug
auf den jüngsten Sohn nach wie vor keine vorrangige familiäre Beziehung zum
Vater erwiesen sei. Das während des Verfahrens am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Personenfreizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der EG und ihren
Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA)
sei nicht anwendbar.
III. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 liessen A, B und C
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Erteilung einer
"Aufenthaltsbewilligung B-EG". Sodann seien die Verfahrenskosten der
beschwerdebeklagten Direktion für Soziales und Sicherheit aufzuerlegen, und
diese sei zu verpflichten, die Beschwerdeführenden für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen.
Während die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats dem
Gericht beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, liess sich die Direktion für
Soziales und Sicherheit nicht vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei nur zulässig gegen die Verweigerung einer Bewilligung,
auf deren Erteilung gestützt auf das Bundesrecht oder einen Staatsvertrag ein
Anspruch besteht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] und
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943). Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 waren im Zeitpunkt der Gesuchsstellung über
18-jährig. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Vater wird nicht
geltend gemacht, weshalb ihnen nach dem Bundesrecht kein Anspruch auf Verbleib
bei einem Elternteil zusteht. Aus demselben Grund ist ein Rechtsanspruch
aufgrund von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht ersichtlich. Was den 1989
geborenen Beschwerdeführer 3 betrifft, wird nicht geltend gemacht, es stehe ihm
ein Rechtsanspruch des Bundesrechts, der Verfassung oder der EMRK zu. Vielmehr
berufen sich alle Beschwerdeführenden ausschliesslich auf das
Personenfreizügigkeitsabkommen, namentlich auf den Umstand, dass ihr Schweizer
Vater mit einer schweizerisch-britischen Doppelbürgerin verheiratet sei.
Dadurch werde für den Vater ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gemäss FZA
begründet, was wiederum den Kindern unter 21 Jahren ein vom Vater abgeleitetes
Recht auf Aufenthalt vermittle.
b) Zum Verhältnis von schweizerischem Landesrecht zum
Personenfreizügigkeitsabkommen bestimmt Art. 1 des Bundesgesetzes über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) in der
Fassung vom 14. Dezember 2001 und in Kraft seit dem 1. Juni 2002,
dass dieses Gesetz für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen
Gemeinschaft und deren Familienangehörige nur soweit gilt, als das FZA keine
abweichenden Bestimmungen enthält oder das ANAG keine vorteilhaftere Rechtsstellung
vorsieht. Somit ist vorab die Rechtslage gemäss FZA zu prüfen.
Die Bestimmungen des FZA sind grundsätzlich unmittelbar
anwendbar (self-executing; vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen
Abkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999,
S. 6128). Die den Aufenthalt betreffenden Bestimmungen von Anhang I
FZA vermitteln individuelle Ansprüche auf Erteilung einer der in Art. 4
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002.
(VEP) erwähnten fremdenpolizeilichen Anwesenheitsbewilligungen.
c) Ob das FZA überhaupt auf den vorliegenden Fall Anwendung
findet, ist Eintretensfrage. Von Beginn weg steht fest, dass den Beschwerdeführenden
als pakistanische Staatsangehörige
kein selbstständiges Aufenthaltsrecht aus dem FZA zusteht, sondern sie ein
solches nur von demjenigen ihres Vaters ableiten könnten. Dieser wiederum, als
Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz,
vermag aus dem FZA ebenso wenig ein selbstständiges Recht in Anspruch zu
nehmen. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden aus der Tatsache, dass die
Ehefrau des Vaters schweizerisch-britische Doppelbürgerin ist und daher auch
einem EU-Mitgliedstaat zugehört, Rechte als Familienangehörige ableiten können
(vgl. Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA).
2.
a) Ob ein Doppelbürger mit der Staatsangehörigkeit der
Schweiz sowie eines Mitglieds der EU unter das FZA fällt, ist aufgrund des
Wortlauts und des Zwecks des Abkommens zu ermitteln.
b) Gemäss dem Ingress und dem Zweckartikel (Art. 1
lit. a FZA) hat das Abkommen zum Inhalt, die Freizügigkeit der Personen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu fördern, indem durch die Einräumung
eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt sowie eines Verbleiberechts die
Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
ermöglicht wird. Zentrales Element des Abkommens bildet dabei das Recht auf
Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA). Um dieses
Abkommensziel zu erreichen, streben die Vertragsparteien "gleichwertige
Rechte und Pflichten wie in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft"
an (Art. 16 Abs. 1 FZA). Entsprechend gilt für die Vertragsparteien
die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH),
soweit das Abkommen auf Begriffe des Gemeinschaftsrechts verweist und diese der
Auslegung bedürfen (Art. 16 Abs. 2 FZA). Die einzelnen Voraussetzungen
der Freizügigkeit sind in Anhang I FZA festgehalten. In Art. 2
Abs. 1 Anhang I FZA wird neben der Ein- und Ausreise auch das
Aufenthaltsrecht geregelt. Dieses steht im Zusammenhang mit der Suche und
Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ein originäres Aufenthaltsrecht ohne Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit ist an zusätzliche Bedingungen geknüpft (Art. 2
Abs. 2 Anhang I FZA und Art. 24 Anhang I FZA). Arbeitnehmende,
die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, erhalten bei einem mehrjährigen
Arbeitsverhältnis eine Aufenthaltsbewilligung für fünf Jahre, die automatisch
verlängert wird (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Die "mit der
Freizügigkeit zusammenhängenden Rechte gemäss Anhang I" umfassen
unter anderem das "Recht auf berufliche und geografische Mobilität, das es
den Staatsangehörigen der Vertragsparteien gestattet, sich im Hoheitsgebiet des
Aufnahmestaates frei zu bewegen und den Beruf
ihrer Wahl auszuüben" (Art. 7 lit. b FZA) beziehungsweise das
"Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach Beendigung
einer Erwerbstätigkeit" (Art. 7 lit. c FZA). Sodann garantiert
das Abkommen das "Recht auf Gleichbehandlung mit den Inländern in Bezug
auf den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und deren Ausübung sowie auf die
Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen" (Art. 7 lit. a
FZA).
Es ergibt sich aus diesen zentralen Bestimmungen des
Abkommens, dass dessen primärer Zweck in der Erleichterung des Zugangs zur
Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien und damit verbunden
in der Erleichterung von Einreise und Aufenthalt in Partnerstaaten besteht. Im
Zusammenhang mit der geförderten beruflichen und geografischen Mobilität, der
Ermöglichung des "freien Zugs", stehen auch die erleichterten
Nachzugsmöglichkeiten für Familienangehörige, die als von den aus FZA direkt
Berechtigten abgeleitete Rechtsansprüche ausgestaltet sind. Daraus wird
deutlich, dass das FZA auf in der Schweiz oder in den Vertragsstaaten
residierende Personen, die vom freien Zug nicht Gebrauch machen, grundsätzlich
keine Anwendung findet. Für diesen Personenkreis gilt erstrangig das jeweilige
nationale Recht, sei es für die Staatsangehörigen des Aufenthaltslands das
jeweilige nationale (Landes-)Recht beziehungsweise für
Nicht-EU-Staatsangehörige (sog. Drittstaatsangehörige) das jeweilige nationale
Ausländerrecht. Die Unterstellung unter das FZA erfolgt somit aufgrund eines
sachlichen Kriteriums – der Mobilität für Erwerbstätige im EU-Raum und der
Schweiz – und nicht allein basierend auf einer Staatsangehörigkeit. Entfällt
der Tatbestand der Erwerbstätigkeit, so sind grundsätzlich und folgerichtig
auch die dafür erforderlichen Aufenthaltsrechte gefährdet bzw. können entzogen
werden (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA; Art. 23 VEP; vgl. Andreas
Zünd, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung in: Bernhard
Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, St.
Gallen 2002, S. 144).
c) Der Grundsatz, wonach nur Personen, die zum Zweck der
Erwerbstätigkeit den grenzüberschreitenden Zug beanspruchen, vom Abkommen
erfasst werden, hat durch das FZA selbst eine Ausweitung auf weitere
Personenkreise erfahren. So wird gemäss Art. 10 Abs. 5 FZA im Rahmen
der Übergangsbestimmungen für bei Inkrafttreten des Abkommens bereits in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte Arbeitnehmende aus EU-Staaten auf das Kriterium
des grenzüberschreitenden Zugs verzichtet, indem diesen der weitere Aufenthalt
zugesichert wird, sofern sie weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sodann vermittelt
Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA den Staatsangehörigen der Vertragsparteien,
die im Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, ein Aufenthaltsrecht,
sofern gewisse Bedingungen erfüllt sind. Für diese Bedingungen wird auf Kapitel
V von Anhang I FZA verwiesen, wonach gemäss Art. 24 Abs. 1
Anhang I FZA eine Aufenthaltserlaubnis vom Nachweis genügender
finanzieller Mittel für die Bestreitung des Lebensunterhalts sowie eines
umfassenden Krankenversicherungsschutzes für die den Aufenthalt beanspruchenden
Personen und ihre Familienangehörigen abhängig gemacht wird.
d) Bei der Anwendung des FZA hat die Schweiz, wie bereits
erwähnt (vgl. Erwägung 2b), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie die bis dahin
ergangene Rechtsprechung des EuGH zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1
und 2 FZA).
Die Rechtsprechung des EuGH – gestützt auf den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft und die für die Freizügigkeit der
Arbeitnehmer massgeblichen Richtlinien und Verordnungen – zum Anwendungsbereich
der Personenfreizügigkeit verlangt grundsätzlich ebenfalls die Dualität von
persönlichem Auslandbezug und Erwerbstätigkeit im Ausland. Das Kriterium der
"Arbeitnehmermobilität" bzw. des freien Zugs in Verbindung mit der
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist Voraussetzung für die Unterstellung einer
Person unter das Vertragswerk, wobei der Begriff des
"grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkts" verwendet wird (vgl. Marcel
Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich
1995, S. 233 ff.). Ein grenzüberschreitender Sachverhalt ist nicht gegeben
bei rein internen (inlandbezogenen) Sachverhalten. Das Freizügigkeitsrecht ist
in den Worten des EuGH "nicht auf Betätigungen anwendbar, deren Elemente
sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaates hinausweisen" (EuGH,
28.
Januar 1992, Steen, C-332/90, Rz. 9; vgl. Dietrich, S. 234,
Fn. 1632). Solche rein inlandbezogene Sachverhalte liegen namentlich vor
bei Drittausländern, die als Familienangehörige eines Unionsbürgers in dessen
Heimatstaat wohnen oder arbeiten, bei Unionsbürgern und ihren
Familienmitgliedern, die niemals in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet oder
gewohnt haben und zudem nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaats als diejenige des Aufenthaltsstaats besitzen (Dietrich,
S. 234/5). "Positiv ausgedrückt fällt demzufolge (...) 'jeder
Gemeinschaftsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gebrauch gemacht hat und in einem anderen Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit
ausgeübt hat (...) unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit
in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften'" (Dietrich,
S. 235, Fn. 1642; vgl. EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92,
Rz. 9). Als Kriterien für einen ausreichenden Auslandbezug nennt Dietrich
zum einen die Auslandsqualität und zum anderen die Arbeitsaufnahme im Ausland
(S. 236/7). Die Auslandsqualität bedeutet die Staatsangehörigkeit eines
anderen Mitgliedstaats als diejenige des Aufenthaltsstaats, wobei unerheblich
sei, ob die betroffene Person jemals vom Herkunftsstaat oder einem Drittstaat
die Grenze zum Aufenthaltsstaat überschritten hat oder ob sie seit der Geburt
im Aufenthaltsstaat lebt. "Bei Doppelbürgern dürfte es sogar ausreichen,
wenn sie neben der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats zusätzlich eine
weitere Staatsangehörigkeit besitzen" (Dietrich, S. 236). Allerdings
wird diese Aussage unter Hinweis auf das zu Grund liegende Urteil des EuGH vom
19.
Januar 1988, Gullung, 292/86, dahingehend relativiert, dass der
Gerichtshof die Frage, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit im angeführten Sinn
als solche ausreichend sei, nicht habe beantworten müssen, weil die
grenzüberschreitenden Aspekte neben der Staatsangehörigkeit eindeutig gewesen
seien.
Beim Kriterium der Erwerbstätigkeit fordert die Rechtsprechung
des EuGH, dass die Arbeitsaufnahme tatsächlich erfolgt oder konkret
beabsichtigt ist (Dietrich, S. 237 f., auch zum Folgenden). Die
Wohnsitznahme im Ausland ersetzt die Arbeitsaufnahme nicht; ihr kommt entgegen
einer früheren Rechtsprechung neben der Letzteren keine selbstständige
Bedeutung zu.
3.
a) Die britische Stiefmutter der Beschwerdeführenden
erhielt zufolge ihrer früheren Ehe mit einem Schweizer zusätzlich auch dessen
Staatsangehörigkeit und reiste gemäss unbestrittenen Angaben bereits vor 1974 –
dem Jahr der Scheidung der ersten Ehe – in die Schweiz ein und hält sich seit
vielen Jahren ununterbrochen hier auf. Weder hat sie eine Erwerbstätigkeit in
einem Mitgliedstaat der EU/EFTA ausgeübt, noch ist sie in den letzten
Jahrzehnten vom europäischen Ausland in die Schweiz eingereist, um hier
Wohnsitz zu nehmen. Vielmehr ist sie aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit als
Teil der schweizerischen Residenzbevölkerung zu betrachten, welche vom
grenzüberschreitenden Zug nie Gebrauch gemacht hat und demzufolge vom
Freizügigkeitsrecht nicht betroffen ist (vgl. Erwägung 2d).
b) Die Beschwerdeführenden berufen sich einzig darauf, dass
die Ehefrau ihres Vaters neben der schweizerischen auch die britische
Staatsangehörigkeit besitze. Sie behaupten nicht, ihre Stiefmutter erfülle die
sachlichen Voraussetzungen einer Wanderarbeitnehmerin, sondern stellen sich auf
den Standpunkt, ihre britische Staatsangehörigkeit allein genüge, um in den
Anwendungsbereich des FZA zu fallen. Dazu berufen sie sich auf Aussagen in der
Literatur und Entscheide des EuGH, welche in der Aussage mündeten, dass die
Ehefrau ihres Vaters sowohl direkt unter das FZA falle als auch in analoger
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der EG in den Genuss der
(privilegierenden) Regeln der Freizügigkeit komme.
aa) Im Einzelnen berufen sich die Beschwerdeführenden auf
Art. 10 Abs. 5 FZA; eine Vorschrift, die das Übergangsrecht für
bereits in der Schweiz aufenthaltsberechtigte ausländische Arbeitnehmer
enthält. Der Wortlaut und die systematische Einreihung von Art. 10
Abs. 1-8 FZA lassen keinen Zweifel daran, dass es sich um die
übergangsrechtlichen Bestimmungen handelt, welche die schrittweise Einführung
des Abkommens auf bereits in der Schweiz lebende Arbeitnehmende mit
Jahresaufenthaltsbewilligungen regeln. Diese im freien Ermessen (Art. 4
ANAG) der Fremdenpolizeibehörde liegenden und nach Massgabe der
Kontingentierungsvorschriften der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) erteilten Bewilligungen sprechen die
zentrale Zielgruppe des FZA an, nämlich Personen aus EU-Ländern, die ihre
Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in der Schweiz
herleiten und nicht infolge eines (nationalen) Rechtsanspruchs. Dieser Gruppe
vermitteln die Übergangsbestimmungen gleichsam einen zeitlich vorgezogenen
Rechtsanspruch auf die Fortführung ihrer Aufenthaltsberechtigung; allerdings
geknüpft an die Erwerbstätigkeit. Das Privileg gegenüber neu einreisenden
europäischen Arbeitnehmenden besteht darin, dass ihnen gegenüber eine
Beschränkung durch das Kontingent nicht geltend gemacht werden darf
(Art. 10 Abs. 1-4 FZA). Diese Bestimmung betrifft die
britisch-schweizerische Doppelbürgerin nicht, welche ihre
Aufenthaltsberechtigung aus der schweizerischen Staatsbürgerschaft und nicht
aus der Freizügigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ableitet.
bb) Die Beschwerdeführenden berufen sich sodann auf
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Vorschrift regelt das von einer
nach FZA originär aufenthaltsberechtigten Person abgeleitete Aufenthaltsrecht
der Familienangehörigen. Sie begründet nicht das ursprüngliche
Aufenthaltsrecht, sondern stellt die Bedingungen für das daraus abgeleitete
Recht der Familienangehörigen auf. Ausdrücklich nennt Art. 3 Abs. 1
Satz 2 Anhang I FZA die originären Bewilligungsträger als
"Arbeitnehmer", woraus sich ergibt, dass für die Unterstellung der
Stiefmutter der Beschwerdeführenden unter das FZA daraus keine Antwort gewonnen
werden kann.
cc) Die in der Beschwerde weiter angerufenen Vorschriften der
VEP stellen ausschliesslich Ausführungsvorschriften der Übergangsbestimmungen
gemäss Art. 10 FZA dar, welche die schrittweise Einführung der
Freizügigkeit genauer regeln (Art. 1 VEP). Es gilt das unter Erwägung
3b/aa zu den Übergangsbestimmungen des FZA Ausgeführte. Aus den Regeln, welche
die kontingentierten Bewilligungen für Arbeitnehmende betreffen, können die
Beschwerdeführenden nichts für den Rechtsstatus ihrer Stiefmutter ableiten.
Deren Aufenthaltsberechtigung beruht, wie ausgeführt, nicht auf ihrer
Erwerbstätigkeit.
dd) Die Beschwerde setzt sich sodann mit der Rechtsprechung
des EuGH und deren Erläuterung in der bereits erwähnten Abhandlung von
Dietrich, S. 236 f., auseinander. Unter Hinweis auf den Entscheid des EuGH
vom 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92, wird die Aussage vorgebracht, dass bei
Doppelbürgern, welche neben der Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats eine
weitere Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen, dieser Umstand
für den Auslandbezug ausreichend sei, beziehungsweise dass auf "Doppelbürger,
welche die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats durch Heirat erwerben, (...)
das Europarecht jedenfalls anwendbar" sei.
Dabei wird das Umfeld der zitierten Aussagen ungenügend
beachtet. Dietrich führt unter dem Abschnitt "bb. Kriterien für einen
ausreichenden Auslandbezug" (S. 236) aus, dass zwischen einem
ausreichenden Auslandbezug im Ausland und einem solchen im Inland zu
differenzieren sei. Das erstere Kriterium umfasse nach der Rechtsprechung des
EuGH eine "tatsächlich[e] oder konkret beabsichtigt[e] Arbeitsaufnahme im
Ausland" (S. 236), was zwei Teilkriterien umfasse: die
Auslandsqualität der betroffenen Person und "[z]weitens (...) die
Arbeitsaufnahme im Ausland" (S. 237). Die Aussage, wonach bei
Doppelbürgern die Voraussetzungen erfüllt seien, bezieht sich allein auf das
Kriterium der Auslandsqualität. Es lässt sich dem Text nicht entnehmen, dass
mit der Erfüllung der doppelten Staatsangehörigkeit allein das weitere
Erfordernis der Arbeitsaufnahme im Ausland nicht mehr erforderlich sei.
ee) Im Übrigen vermögen auch die von den Beschwerdeführenden
und die von Dietrich zum Stichwort der Doppelbürger angeführten Entscheide des
EuGH die beantragte Rechtsfolge nicht zu stützen (Dietrich, S. 236 f., Fn.
1650.
f.; vgl. EuGH, 19. Januar 1988, Gullung, 292/86; EuGH, 7. Juli
1992, Micheletti, C-369/90, und EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92,
alle unter www.europa.eu.int):
Im Entscheid des EuGH vom 19. Januar 1988, Gullung,
292/86, stand zur Beurteilung, ob ein französisch-deutscher Doppelbürger,
Inhaber einer Anwaltskanzlei in Offenburg, berechtigt sei, in Frankreich den
Beruf als Rechtsberater (jurisconsulte) auszuüben. Die Rechtsfrage drehte sich
ausschliesslich darum, ob dem Bewerber gewisse berufsspezifische Auflagen gemacht
werden dürfen und ob ihm allenfalls die Tätigkeit als Rechtsberater aus
disziplinarischen Gründen in Frankreich verboten werden dürfe, unbesehen seiner
Zulassung als Anwalt in Deutschland. Die Doppelbürgerschaft des Gesuchstellers
stand als solche in diesem Entscheid nur am Rand zur Diskussion und bot
keinerlei Anlass zu Erwägungen. Es stand von Anfang an fest, dass der
Gesuchsteller als Deutscher eine Berufstätigkeit in Frankreich beanspruchte und
deshalb ein Freizügigkeitstatbestand gegeben war.
Mit dem vorliegenden Fall ebenso wenig vergleichbar ist der
EuGH-Entscheid vom 7. Juli 1992, Micheletti, C-369/90. Der in Argentinien
lebende, argentinisch-italienische Doppelbürger beantragte zur Ausübung der
selbstständigen Tätigkeit als Zahnarzt eine ständige Aufenthaltsbewilligung in
Spanien. Seine Ausbildung und Diplome wurden vom spanischen Staat anerkannt.
Dieser stellte sich indessen auf den Standpunkt, nach spanischer Rechtslage sei
bei Doppelbürgern allein auf die Angehörigkeit zu jenem Staat abzustellen, in
welchem die ausländische Person Wohnsitz habe. Als Folge liessen die Behörden
die italienische Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers unbeachtet und
verweigerten die Aufenthaltsbewilligung. Der EuGH verwarf diese
Rechtsauffassung, welche nichts anderes bedeute, als dass ein Staat über die
Gültigkeit der Staatsangehörigkeit eines anderen Staats, hier eines
Mitgliedstaats der EU, verfüge. Unbestritten war jedoch, dass die zu erteilende
Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
stand.
Die doppelte Staatsbürgerschaft als solche war auch im
EuGH-Entscheid vom 23. Februar 1994, Scholz, C-419/92, kein Streitpunkt.
Die ursprünglich deutsche Staatsangehörige war durch Heirat zusätzlich
Italienerin geworden und bewarb sich im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung
um eine Stelle in den Kantinenbetrieben einer italienischen Universität. Die
ausschreibende Behörde, welche von den Bewerbern den Nachweis früherer
Tätigkeiten in öffentlichen Dienstleistungsbetrieben verlangte, stellte sich
auf den Standpunkt, die von der Bewerberin nachgewiesene frühere Tätigkeit bei
der deutschen Post in Deutschland sei nicht gleich zu gewichten wie eine
Tätigkeit bei einem italienischen öffentlichen Dienstleistungsbetrieb und
berücksichtigte daher diese Bewerbung nicht. Der EuGH beantwortete die Anfrage
des Tribunale Amministrativo per la Sardegna dahingehend, dass gestützt auf
Art. 48 EWG-Vertrag vom 25. März 1957 eine entsprechende Tätigkeit in
einem ausländischen Mitgliedstaat gleich zu beurteilen sei wie eine
vergleichbare inländische Tätigkeit. Die Doppelbürgerschaft der Bewerberin war
kein Streitpunkt, weil sie allein als Italienerin zur Bewerbung zugelassen war.
4.
a) Zusammengefasst können die Beschwerdeführenden aus der
erwähnten Rechtsprechung des EuGH keinen Rechtsanspruch ableiten. In sämtlichen
Beispielen war die Einreise beziehungsweise der Aufenthalt mit einer
Erwerbstätigkeit verknüpft. Dieser für das europäische – und damit auch
schweizerisch-europäische – Freizügigkeitsrecht zentrale Anknüpfungspunkt fehlt
im vorliegenden Fall.
b) Aber auch die Berufung auf die bilateralen
Übergangsbestimmungen gemäss Art. 10 FZA helfen den Beschwerdeführenden
nicht. Diese dienen, wie ausgeführt, den zum Zweck der Erwerbstätigkeit vor
Inkrafttreten des FZA in die Schweiz eingereisten Arbeitnehmenden, die aufgrund
ihrer Erwerbstätigkeit und im Rahmen der Begrenzungsvorschriften der BVO zum
Aufenthalt berechtigt sind, ohne sich auf einen (bisherigen) Rechtsanspruch
berufen zu können. Offensichtlich hält sich die Ehefrau des Vaters der
Beschwerdeführenden nicht gestützt auf diese Rechtsgrundlage in der Schweiz
auf, sondern in ihrer Eigenschaft als Schweizerin.
c) Analoges gilt, wie ebenfalls bereits angetönt wurde, für
die Bestimmungen über Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben
(Art. 24 Anhang I FZA). Der in den Genuss dieser Regelung gelangende
Personenkreis ist definiert durch die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
und das Fehlen eines Aufenthaltsrechts "auf Grund anderer Bestimmungen
dieses Abkommens" (Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA). Abgesehen
davon, dass die Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführenden nicht in die Schweiz
einreist, sondern hier residiert, verfügt sie über ein Aufenthaltsrecht
aufgrund ihrer schweizerischen Staatsangehörigkeit. Auch aus Art. 24
Anhang I FZA lässt sich ihre Unterstellung unter das Abkommen nicht
begründen.
d) Endlich begründen die Bestimmungen über Familienangehörige
gemäss Art. 3 Anhang I FZA und die von einem originären
Aufenthaltsrecht abgeleiteten Rechte keine Unterstellung der Stiefmutter der
Beschwerdeführenden unter das FZA. Der Sinn von Art. 3 Abs. 1
Anhang I FZA kann vernünftigerweise nur derjenige sein, dass die ursprünglich
berechtigte Person ihre Berechtigung ebenfalls aus dem FZA bezieht. Dies ist
bei der Ehefrau des Vaters der Beschwerdeführenden nicht der Fall.
e) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf den bei Dietrich,
S. 236, Fn. 1649, angeführten Entscheid des EuGH vom 27. September
1988, Mateucci, 235/87, der eine Italienerin betrifft, die in Belgien geboren
wurde. Ihr wurden die Rechte aus den europäischen Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit in Belgien gewährt, obwohl sie nie in den
Aufenthaltsstaat eingewandert war. Es ist indessen zu präzisieren, dass der
EuGH den rechtlichen Status der italienischen Staatsangehörigen in Belgien wie
folgt umschrieben hat: "Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Kind eines
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, nach
Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 das Recht hat, in diesem
Hoheitsgebiet selbst irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis
auszuüben. Nach der Aufnahme einer solchen Tätigkeit im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis kann sich das Kind eines Wanderarbeitnehmers als Arbeitnehmer
der Gemeinschaft auf die Bestimmungen des Vertrages und der Verordnung Nr.
1612/68 über die Gleichbehandlung von inländischen Arbeitnehmern und
Arbeitnehmern anderer Mitgliedstaaten berufen" (Rz. 8).
Damit ist aber klar ausgedrückt, dass das Aufenthaltsrecht der
(erwachsenen) Italienerin in Belgien an die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
geknüpft ist. Ihre frühere Aufenthaltsberechtigung als Jugendliche leitete sich
als Familienangehörige aus derjenigen ihrer Eltern bzw. eines in Belgien
erwerbstätigen Elternteils ab, was das Gericht nicht erwähnt, weil dieser
Umstand für die Streitfrage nicht von Bedeutung war. Dass die Erwerbsaufnahme wesentliche Grundlage für den
Aufenthalt war, geht im Übrigen daraus hervor, dass der EuGH befand, ob die
Klägerin als Arbeitnehmerin im Sinne der Rechtsprechung anzusehen sei, sei
nicht genügend abgeklärt. Diese tatsächliche Abklärung habe das nationale
Gericht nachzuholen (EuGH, 27. September 1988, Mateucci, 235/87, Rz. 9).
Demgegenüber gründet das Aufenthaltsrecht der Stiefmutter der
Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht in ihrer beabsichtigten oder
tatsächlichen Erwerbstätigkeit.
f) Aus dem vorerwähnten Grund trifft die Kritik nicht zu, der
angefochtene Entscheid führe zu einer Schlechterstellung der (an sich
privilegierten) bereits in der Schweiz lebenden gegenüber den zukünftig
einreisenden EU-Staatsangehörigen, weil er ersteren die Familiennachzugsrechte
gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA entziehe. Einmal mehr ist zu
entgegnen, dass aufgrund der vorgenommenen Auslegung des FZA nicht davon
ausgegangen werden kann, die Stiefmutter der Beschwerdeführenden sei
Wanderarbeitnehmerin im Sinn der Übergangsregeln.
Vielmehr ist die Rechtsgrundlage ihres Aufenthalts in der
Schweiz – um es zu wiederholen – ihre schweizerische Staatsangehörigkeit. Die
britische Staatsangehörigkeit wirkt sich nicht aus, weil ihr Aufenthalt in der
Schweiz nicht auf der Arbeitsaufnahme als Ausländerin beruht. Es liegt ein rein
inländischer Sachverhalt vor, der den Geltungsbereich des FZA ausschliesst.
g) Die Beschwerdeführenden fordern im Ergebnis, dass die
Ehefrau ihres Vaters sowohl als Schweizerin als auch als EU-Bürgerin zu
behandeln sei und damit wahlweise und kumulativ sowohl die Rechtsvorteile einer
in der Schweiz residierenden Inländerin als auch die Rechte aus dem
Freizügigkeitsabkommen beanspruchen könne. Eine solche Auslegung ist indessen
abzulehnen. Sie entspricht nicht dem Sinn eines Abkommens, welches die
Freizügigkeit der europäischen Wanderarbeitskräfte zum Ziel hat. Im Übrigen
würde diese Behandlung zu neuen Ungleichheiten gegenüber Schweizern ohne
doppeltes Bürgerrecht führen, welche im Inland residieren und gewisse
Diskriminierungen gegenüber den dem FZA unterworfenen Personen hinnehmen müssen
(vgl. Dietrich, S. 240/1, 369, 375 und 407).
Die Schweiz darf beanspruchen, für ihre Staatsangehörigen,
welche im Land leben, den Aufenthaltsstatus zu definieren. Seit die Ehefrau des
Vaters der Beschwerdeführenden die schweizerische Staatsangehörigkeit erlangte,
gilt für sie die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV. Dies hat die
eingebürgerte Person freiwillig in Kauf genommen. Für die Anwendbarkeit des
Freizügigkeitsabkommens ist damit kein Raum. Ihre britische Staatsangehörigkeit
wirkt sich nicht aus, da sie das Kriterium der Wanderarbeitskraft nicht erfüllt.
Als Inländerin könnte sie sich gegenüber der Schweiz als ihrem
Wohnsitz nur dann auf das FZA berufen, wenn sie sich in einer Lage befände,
"die mit derjenigen eines von den Rechten und Freiheiten des
Gemeinschaftsrechts begünstigten Ausländers vergleichbar ist". Dies ist
dann der Fall, "wenn der Inländer zuvor von der Personenfreizügigkeit Gebrauch
gemacht hat" (Dietrich, S. 238).
h) Diese Auslegung des Anwendungsbereichs des FZA in einem
einschränkenden Sinn entspricht im Übrigen der Praxis der Organe der EG. Aus
der Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs des Freizügigkeitsrechts auf
grenzüberschreitende Sachverhalte mit ausreichendem Auslandsbezug kann eine
Schlechterstellung von Inländern gegenüber EU-Ausländern (sog.
Inländerdiskriminierung) resultieren. Diesfalls kann nur das Landesrecht eine
Schlechterstellung von Inländern gegenüber Ausländern verhindern (vgl. Dietrich,
S. 240). Teilweise stossende Ergebnisse haben zu einer Kritik geführt, die
den grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkt als Voraussetzung zur Anwendung der
Personenfreizügigkeit zu Gunsten eines Binnenmarkts ohne Binnengrenze innerhalb
der EU fordert (Dietrich, S. 241, mit Hinweisen). Dieser Kritik liegt die
Auffassung zu Grund, die Freiheit des Verkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
verlange die Gleichstellung aller Unionsbürger. Als Folge müsste das
Diskriminierungsverbot als absolutes Beschränkungsverbot auch die internen
Angelegenheiten eines Mitgliedstaats erfassen. Die Folge wäre eine vollständige
Rechtsvereinheitlichung innerhalb der EU. Eine derartige Auslegung wird durch
die konstante Rechtsprechung des EuGH kategorisch ausgeschlossen (Dietrich,
S. 242, mit Hinweisen) und stünde nach Darstellung des Autors im
offenkundigen Widerspruch zu den Vertragszielen und der Tätigkeit der
Gemeinschaft, "wonach lediglich die Hindernisse für den Wirtschaftsverkehr
zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, nicht aber eine uniforme
Rechtsordnung in rein innerstaatliche Angelegenheiten geschaffen werden
soll" (Dietrich, S. 242).
Was für die Europäische Union gilt, hat erst recht für die
Schweiz zu gelten, welche mit dem FZA nicht eine vollständige Übernahme des
Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Freizügigkeit im Personenverkehr vollzogen
hat, und schon gar nicht Mitglied der EU ist. Umso weniger kann eine verstärkte
Einflussnahme des Staatsvertragsrechts auf das Landesrecht durch eine extensive
Auslegung des Anwendungsbereichs des FZA auch auf inländische Sachverhalte im
Sinn und Zweck des bilateralen Vertrags liegen. Dem schweizerischen Souverän
kann mit der Zustimmung zum FZA durchaus der Wille zugebilligt werden,
Arbeitnehmende aus EU-Mitgliedstaaten mit ihren Familienangehörigen gegenüber
Drittstaatsausländern ausländerrechtlich bevorzugt behandeln zu wollen. Weit
gehend ungewollt dürften die Folgen der Inländerdiskriminierung gewesen sein
(vgl. BGr, 17. Januar 2003,2A.246/2002, E. 5, www.bger.ch). Dass
innerhalb der schweizerischen Residenzbevölkerung zusätzlich eine privilegierte
Behandlung von Doppelbürgern gewollt war, dürfte eher auszuschliessen sein;
dies erst recht, wenn sich die Privilegierung nicht nur auf die betroffene
Person selbst, auch nicht zusätzlich auf deren Familienangehörige, sondern auf
die nicht gemeinsamen Angehörigen des schweizerischen oder
drittstaatsangehörigen Ehepartners mit Bezug auf dessen Familienangehörige aus
Drittländern auswirkt. Für eine derartige Ausdehnung des Wirkungskreises des
Abkommens darf unterstellt werden, dass sie nicht vorgesehen und beabsichtigt
war. Aus der schweizerischen Optik war es auch nicht das Ziel, "die
Freizügigkeit voll und ganz zu realisieren; aus unserer Sicht war allein die
partielle Öffnung unserer Ausländerpolitik und unseres Arbeitsmarktes
verhandelbar" (vgl. Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen
zwischen der Schweiz und der EG vom 23. Juni 1999, BBl 1999,
S. 6309).
i) Ist das FZA auf den vorliegenden Sachverhalt nicht
anwendbar, braucht ein vom Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Vaters der
Beschwerdeführenden abgeleitetes Recht für die beschwerdeführenden
Familienangehörigen nicht geprüft zu werden. Ebenfalls erübrigt es sich zu
untersuchen, ob für die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihres Alters ein
Rechtsanspruch aus dem FZA überhaupt möglich wäre.
5.
a) Besteht kein Rechtsanspruch auf der Grundlage des FZA,
ist nach Art. 1 ANAG zu prüfen, ob das Landesrecht eine vorteilhaftere
Regelung vorsieht. Das Familiennachzugsrecht für schweizerische Väter gegenüber
Kindern mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats ist im Landesrecht nicht
verankert, wird jedoch gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts analog nach
den für niedergelassene ausländische Personen geltenden Regeln beurteilt (vgl.
BGE 118 Ib 153; BGE 129 II 249 auch zum Folgenden). Gemäss der massgeblichen
Bestimmung von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder
unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs,
wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen. Ein Rechtsanspruch ist auch denkbar
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und – nicht weiter gehend – auf
Art. 13 Abs. 1 BV.
b) Unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen des
Regierungsrats (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG) kann
festgestellt werden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihres Alters
im Zeitpunkt der Gesuchstellung keinen Anspruch aus den genannten
Rechtsgrundlagen geltend machen können. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zum Vater wurde nicht geltend gemacht.
c) aa) Mit Bezug auf den 1989 geborenen Beschwerdeführer 3 ist
ein Anspruch auf Nachzug zum in der Schweiz lebenden Vater aufgrund der
vorerwähnten Rechtsgrundlagen denkbar und insoweit auf die Beschwerde
einzutreten. Wie der Regierungsrat zutreffend ausgeführt hat, setzt ein Nachzugsrecht
gegenüber einem Elternteil voraus, dass das nachzuziehende Kind zum in der
Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält (vgl.
BGE 125 II 586). Die Vorinstanz hat festgestellt, die Intensitäten der
Beziehungen der Kinder zu ihren geschiedenen Eltern seien im ersten Verfahren,
welches durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 23. Juni 1998
abgeschlossen wurde, beurteilt worden. Jenes Verfahren habe keine vorrangige
Beziehung der Kinder zum Vater ergeben. Neue oder veränderte Verhältnisse oder
Umstände seien seither nicht behauptet worden, weshalb ohne weitere Abklärungen
davon ausgegangen werden könne, dass das Begehren von Beschwerdeführer 3 in
Ermangelung einer vorrangigen Beziehung zum Vater abzuweisen sei.
bb) In der Beschwerde werden keine Ausführungen zum Verhältnis
des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater gemacht. Die Ausführungen des
Regierungsrats sind jedoch insofern zu berichtigen, dass das Nachzugsgesuch für
den Beschwerdeführer 3 während des früheren Verfahrens zurückgezogen worden war
und nicht mehr Gegenstand der Beurteilung durch das Bundesgericht bildete.
Mit dem Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist der Rechtsgrund für deren Erteilung an
den Beschwerdeführer 3 offen gelassen worden. Gemäss § 54 VRG muss die
Beschwerde nicht nur einen Antrag, sondern auch eine Begründung enthalten,
wobei dargetan werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid nach
Auffassung der Beschwerdeführenden mangelhaft ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 54 N. 6 f.). Zwar kann die
Untersuchungspflicht bewirken, dass das Gericht von Amtes wegen gewisse
Tatsachen klären muss (§ 60 VRG); allerdings entbindet die
Untersuchungsmaxime die Beschwerdeführenden nicht davon, den massgebenden
Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N.
1). Dies gilt verstärkt, wenn das Verwaltungsgericht, wie hier, als zweite
Rechtsmittelinstanz handelt. Die Beschwerdeführenden haben sich weder zum
Verhältnis des Beschwerdeführers 3 zu seinem Vater geäussert, noch haben sie
gerügt, in diesem Zusammenhang ergangene Erwägungen des Regierungsrats seien
falsch oder mangelhaft. Ebenso wenig haben sie einen anderen Sachverhalt, der
für die Beurteilung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers 3 aufgrund des
Landesrechts oder der EMRK eine Rolle spielen könnte, behauptet. Aus diesem
Grund hat das Gericht keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen, und
es bleibt bei den Feststellungen der Vorinstanz, welche nicht widerlegt worden
sind. Damit ergibt sich auch für den Beschwerdeführer 3 aus dem internen Recht
keine gegenüber dem FZA vorteilhaftere Lösung. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden je zu einem Drittel aufzuerlegen, und es stehen ihnen
keine Parteientschädigungen zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, sowie darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je
einem Drittel auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
...