VB.2003.00177
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00177
27. August 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7476)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00177
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.08.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Auswirkungen des FZA auf den Ehemann einer niedergelassenen EU-Staatsbürgerin
Vorgehensweise bei der Prüfung der Anwendbarkeit des FZA (E. 2a+b). Auf die in der Schweiz niedergelassene, italienische Ehegattin des Beschwerdeführers ist das FZA anwendbar. Angehörigen kommt ein abgeleitetes Anwesenheitsrecht zu, sofern die Ehe intakt und nicht bloss vorgetäuscht ist (E. 3a-d). Eine Verweigerung des Aufenthalts bedarf eines Verhaltens im Sinn einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche im vorliegenden Fall nicht bejaht werden kann (E. 4a-c). Vgl. VB.2002.00103 und BGr, 12. Mai 2003,2A.607/2002.
Stichworte:
ANGEHÖRIGE
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EG-BÜRGER/-IN
EHELICH
EU-BÜRGER/-IN
GEFÄHRDUNG
NIEDERGELASSENE/-R
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
SICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. a FZA
Art. 4 FZA
Art. 7 FZA
Art. 10 Abs. V FZA
Art. 16 lit. II FZA
Art. 3 lit. I Anhang I FZA
Art. 5 lit. I Anhang I FZA
Art. 5 lit. II Anhang I FZA
Art. 1 lit. II RL 64/221/EWG
Art. 3 lit. II RL 64/221/EWG
Art. 37 VEP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der aus Albanien stammende, 1975 geborene
A reiste im Jahr 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Am 7. November 1997
heiratete er die im Kanton Zürich niedergelassene, 1969 geborene italienische
Staatsangehörige C. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau, wobei die Bewilligung letztmals bis zum 6. November
1999 verlängert wurde.
Am 31. März 1999 verurteilte der Corte delle
Assise correzionali di Bellinzona A wegen schwerer Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 zu zwei Jahren und neun Monaten
Gefängnis. Das Tessiner Gericht sprach zudem eine Landesverweisung für die
Dauer von zehn Jahren aus; dabei schob es den Vollzug dieser Massnahme bedingt
auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren an. Einen gegen das Urteil
eingelegten Rekurs wies der Corte di cassazione e di revisione penale del
Tribunale d‘appello in X am 25. August 2000 vollumfänglich ab. A trat den
Strafvollzug am 31. März 1999 an und wurde am 5. November 2000 nach
Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen.
Am 23. November 2000 verfügte die Direktion
für Soziales und Sicherheit, dass die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr
verlängert werde und er das zürcherische Kantonsgebiet verlassen müsse. Die von
ihm hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat mit
Rekursentscheid vom 27. Februar 2002 und das Verwaltungsgericht mit
Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2002 ab.
Erwägungen
II. Das Bundesgericht hiess am 12. Mai
2003.
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A gut und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es wies dieses an, die Ehefrau
zu ihrer behaupteten psychischen Erkrankung und der daraus fliessenden
Abhängigkeit von ihrem Ehemann zu befragen. Bei dieser Gelegenheit sei auch zu
klären, ob die Ehe tatsächlich gelebt werde. Sodann sei die Sach- und
Rechtslage mit Bezug auf das während des kantonalen Beschwerdeverfahrens in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA)
zu überprüfen.
III. Am 4. Juli 2003 befragte eine Delegation
der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts C als Zeugin. Der Zeugenbefragung
wohnten der Ehemann A sowie dessen Rechtsvertreter bei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Voraussetzungen für das Eintreten
ergeben sich ohne weiteres aus der Weisung des Bundesgerichts, weitere
Sachverhaltsabklärungen zu treffen und gestützt darauf einen Neuentscheid zu
fällen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im früheren Entscheid
VB.2002.00103 verwiesen werden.
2.
a) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
Angehörige eines EG-Mitgliedstaats. Sofern die Bestimmungen des
Freizügigkeitsabkommens ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewähren, wäre
der einem Drittstaat angehörige Beschwerdeführer als ihr Ehemann ebenfalls
berechtigt, sich hier aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen
(Art. 3 Abs. 1-4 Anhang I FZA).
b) Der im Zug der Inkraftsetzung des FZA
geänderte Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1.
Juni 2002, stellt mit Bezug auf den Anwendungsbereich des ANAG und des FZA
folgende Kollisionsregel auf: Das ANAG gilt für Angehörige eines Mitgliedstaats
der EG und ihre Familienangehörige nur so weit, als das FZA keine abweichende
Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.
Die Bestimmungen des FZA gelten generell auch
für Verfahren, die vor dessen Inkraftsetzung hängig waren (Art. 37 der
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.
Mai 2002 [VEP]). Das FZA ist ferner unmittelbar anwendbar (self-executing; vgl.
Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und
der EG, BBl 1999, S. 6128).
Folgerichtig ist vorab zu klären, ob die
Ehefrau des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des FZA fällt. Diesfalls
ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer infolge seiner Eigenschaft als
Familienangehöriger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht. Andernfalls wäre
die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund des schweizerischen
Binnenrechts zu beurteilen. Gleich vorzugehen wäre, wenn sich auf der Grundlage
des FZA ein für den Beschwerdeführer negatives Resultat ergäbe.
3.
a) Gemäss dem Ingress und dem Zweckartikel
(Art. 1 lit. a FZA) zielt das Abkommen darauf ab, die Freizügigkeit der
Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durch Einräumung eines
Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit zu fördern und begründet es – als Folge einer
abgeschlossenen Erwerbstätigkeit – ein Verbleiberecht. In erster Linie steht das
Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA). Der
Anhang I FZA regelt im Einzelnen die Voraussetzungen der Freizügigkeit.
Daraus wird deutlich, dass das FZA den Aufenthalt und Verbleib in erster Linie
an die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit knüpft. Es bedarf mit anderen
Worten eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. Marcel Dietrich, Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995,
S. 234 ff.). Für in der Schweiz sowie den Vertragsstaaten lebende
Personen, welche weder aus dem Ausland einreisen, noch eine Einreise zum Zweck
der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vornehmen, welche mit anderen Worten vom
freien "Zug" als Arbeitnehmer keinen Gebrauch machen, ist kein
grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt im Sinn des FZA gegeben. Für diesen in
einem Vertragsstaat residierenden Personenkreis kann das FZA nicht Anwendung
finden und keine Wirkung entfalten. Für diese Personen gilt das nationale Recht
ihres Aufenthaltsorts; dies grundsätzlich unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit (Dietrich, S. 238).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im
Jahr 1969 im Kanton Tessin geboren und besitzt unstreitig seit ihrer Geburt die
Niederlassungsbewilligung. Weder hat sie die Schweiz für längere Zeit verlassen,
noch hat sie je im Ausland gearbeitet. Ein Einbürgerungsgesuch hat sie einmal
in Erwägung gezogen, hat es aber wegen des administrativen Aufwands nicht
weiter verfolgt. Nach ihrer eigenen Aussage fühlt sie sich eher als Schweizerin
denn als Italienerin.
Damit ist fraglich, ob sie überhaupt in den
Anwendungsbereich des FZA fällt, fehlt es doch an einem grenzüberschreitenden
Anknüpfungspunkt.
b) Gemäss den Übergangsbestimmungen des Art.
10.
Abs. 5 FZA gelten indessen besondere Privilegien für europäische
ausländische Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA am 1.
Juni 2002 bereits als Arbeitnehmer oder Selbständige zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet einer Vertragspartei berechtigt waren.
Demzufolge haben Inhaber einer unterjährigen Aufenthaltsbewilligung ein Recht
auf deren Erneuerung. Solchen mit einer Bewilligungsdauer von einem Jahr oder
mehr garantiert das FZA automatisch die Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden werden die
mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
des Abkommens eingeräumt (Art. 10 Abs. 5 letzter Satz FZA), wobei auf
Art. 7 FZA verwiesen wird. Diese Bestimmung regelt unter anderen die
Rechte der Familienangehörigen auf Aufenthalt und Ausübung einer
Erwerbstätigkeit unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 7 lit. d
und e FZA).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers fällt nicht
in die Kategorie der Träger von unter- oder überjährigen Arbeits- und
Aufenthaltsbewilligungen nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 FZA.
Diese Vorschrift richtet sich nur an die kontingentierten Arbeitskräfte, in
welche Kategorie die niedergelassenen Personen jedoch nicht fallen. Diejenigen
europäischen ausländischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des FZA bereits
im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, werden im FZA nirgends
erwähnt, was damit zusammenhängen dürfte, dass die Niederlassungsbewilligung
eine spezifisch schweizerische Regelung darstellt und in den Vertragsstaaten
keine Entsprechung findet. Es kann indessen nicht zweifelhaft sein, dass mit
dem FZA den bereits in der Schweiz ansässigen ausländischen Personen, die über
einen besseren Aufenthaltsstatus verfügen, keine ungünstigere Behandlung
zukommen sollte als den Jahresaufenthaltern. Dies umso mehr, als bereits bei
dieser Kategorie im Sinne des Übergangsrechts vom Kriterium eines
grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkts Abstand genommen wird. Umso weniger
kann dem niedergelassenen Bevölkerungsteil europäischer Herkunft die fehlende grenzüberschreitende
Eigenschaft entgegengehalten werden.
Damit fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers
unter den Anwendungsbereich des FZA, wobei es aufgrund ihres
Niederlassungsrechts keine Rolle spielt, ob sie erwerbstätig ist oder nicht.
Dies führt nach Art. 3 Anhang I FZA dazu, dass der Beschwerdeführer
ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt hat.
c) Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
verlangt, dass die direkt aus dem Abkommen berechtigte Person in der Lage ist,
für die nachzuziehenden Familienangehörigen genügenden Wohnraum zur Verfügung
zu stellen. Hieran ist nicht zu zweifeln, nachdem der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau seit längerer Zeit über einen unveränderten gemeinsamen ehelichen
Wohnsitz verfügen.
d) Das Recht, den Ehegatten nachziehen zu
können, setzt weiter voraus, dass die Ehe intakt und das Eheleben nicht nur
vorgetäuscht ist. In der Befragung als Zeugin hat sich die Ehefrau wie folgt
geäussert: Das Eheleben verlange von ihr eine tägliche Kraftanstrengung; sie
möchte ihren Mann nicht verlieren und an der Ehe festhalten. Zwar habe sie sich
früher mit dem Gedanken an eine Scheidung getragen, seit der Entlassung des
Ehemanns aus dem Strafvollzug gehe es aber besser. Ihre frühere Schilderung,
wonach der Beschwerdeführer die Freizeit ohne sie verbringe und sie nicht
wisse, was er tue, sei nicht mehr zutreffend. Er verbringe die Abende zu Hause,
und gemeinsame Gespräche seien möglich geworden. Auch sei er im Haushalt zu
Hilfeleistungen bereit und trage zu den Haushaltskosten bei. Sie leide an einer
depressiven Erkrankung und besuche regelmässig eine Psychotherapie. Ihre
Erwerbsfähigkeit sei invaliditätsbedingt erloschen oder zumindest stark
vermindert. Sie erhalte eine Rente der Invalidenversicherung und eine solche
der Pensionskasse ihres früheren Arbeitgebers. Die Aktivitäten im Zusammenhang
mit der Besorgung ihres Haushalts und die Anwesenheit des Ehemanns seien
wichtig, um ihre Krankheit zu ertragen.
Bei der Würdigung der Zeugenaussage ist zu
berücksichtigen, dass diese in Anwesenheit des Ehemanns und dessen
Rechtsvertreter erfolgt sind und daher nicht auszuschliessen ist, dass der
Zeugin gewisse Instruktionen oder Empfehlungen erteilt worden waren, die Ehe in
einem möglichst positiven Licht zu schildern. Die Frage, ob die Ehe intakt sei,
muss deshalb mit Zurückhaltung bejaht werden. Immerhin erscheint glaubhaft,
dass die Anwesenheit des Ehemanns für die Ehefrau hilfreich sein mag, ihre
labilen Phasen zu ertragen, und dass seine Abwesenheit ihrem Zustand und der
Lebensqualität abträglich sein könnte. In diesem Sinn erfüllt der
Beschwerdeführer eine gewisse Beistands- und Fürsorgefunktion für seine
Ehefrau, was einem wesentlichen Zweck und Inhalt einer Ehe entspricht. Das
Gericht hat demzufolge keinen begründeten Anlass anzunehmen, das intakte
Eheleben sei nur vorgetäuscht. Somit ist nicht davon auszugehen, die Berufung
auf die Ehe erfolge in rechtsmissbräuchlicher Weise. Es ist somit von einer
ausreichend gültigen Ehe auszugehen. Die Voraussetzungen für ein
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Anhang I FZA sind
folglich erfüllt.
4.
a) Die aufgrund des FZA eingeräumten
Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden
(Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Zur Präzisierung erklärt Abs. 2
von Art. 5 – neben dem allgemeinen Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH
– die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG als verbindlich. Damit
sind Richtlinien (RL) der Organe der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der
damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG) auch als für die
rechtsanwendenden Instanzen in der Schweiz verbindlich erklärt worden.
b) Die RL 64/221 vom 25. Februar 1964 (vgl. www.europa.eu.int) wurde zum Zweck der Koordinierung
der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder
Gesundheit gerechtfertigt sind, erlassen. Die später
erlassenen RL 72/194 und 75/35 beinhalten keine zusätzlichen materiellen Regelungen,
sondern weiten den Adressatenkreis der RL 64/221 aus, was vorliegend nicht von
Bedeutung ist. RL 64/221 (nachfolgend: "die Richtlinie") gilt gemäss
deren Art. 1 Abs. 2 auch für die Ehegatten und Familienmitglieder
aufgrund einer abgeleiteten Rechtsstellung und somit für den Beschwerdeführer.
Die in der Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Sonderregelungen auf dem
Gebiet der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sind durch die
Rechtsprechung des EuGH präzisiert worden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7 auch
zum Folgenden).
aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist
unter einer Massnahme im Sinne der Richtlinie jede Handlung zu verstehen, die
das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berührt (EuGH, 27. Oktober
1977, Bouchereau, 30/77, www.europa.eu.int). Dies trifft auch für die zu
beurteilende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu.
bb) Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn sie
an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpft.
Das persönliche Verhalten muss eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit bewirken; so genannte generalpräventive Gesichtspunkte erfüllen
diese Voraussetzung nicht (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, 67/74,
www.europa.eu.int). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die
Direktion für Soziales und Sicherheit knüpft an die Verurteilung des
Beschwerdeführers durch den Strafrichter an. Die Verurteilung erfolgte aufgrund
des persönlichen Verhaltens und Verschuldens, die fremdenpolizeiliche Massnahme
somit aufgrund spezialpräventiver Erwägungen.
cc) Der die Massnahme anordnende
Vertragsstaat muss gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen
Staatsangehörigen ausgeht, ebenfalls Zwangsmassnahmen oder andere tatsächlichen
oder effektiven Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreifen (EuGH,
18.
Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, www.europa.eu.int). Diese
Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, werden doch schweizerische Straftäter für
die gleichen Delikte ebenfalls strafrechtlich verfolgt.
dd) Die Berufung auf den Begriff der
öffentlichen Ordnung setzt ausser der Störung, die jede Gesetzesverletzung
darstellt, eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, 27. Oktober 1977,
Bouchereau, 30/77). Das Bundesgericht bejahte diese Voraussetzung bei einem
Drogenhändler, der von einem Tessiner Gericht mit einer Zuchthausstrafe von
drei Jahren und neun Monaten bestraft worden war (BGE 129 II 215 E. 7.3).
Ob die Voraussetzung bei dem mit einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten bestraften Beschwerdeführer erfüllt ist, kann aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.
ee) Strafrechtliche Verurteilungen allein
vermögen gemäss EuGH nicht ohne weiteres die Massnahmen der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu
begründen. Dies bedeutet, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur
insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände
ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung
der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau,
30/77, und EuGH, 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, www.europa.eu.int). Im
Urteil in Sachen Calfa bemängelte der EuGH, dass die Ausweisung einer
italienischen Staatsangehörigen aus Griechenland allein aufgrund der
strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sei, somit "automatisch verfügt,
ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende
Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt" worden sei (EuGH,
Calfa, Rz. 27). Entsprechend seien die in der Richtlinie vorgesehenen
Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie
sie der Gerichtshof ausgelegt habe, nicht erfüllt.
c) Die strafrechtliche Verurteilung des
Beschwerdeführers, beziehungsweise die der Tat zu Grunde liegenden Umstände,
lassen keinen Hinweis auf die Persönlichkeit des Verurteilten zu, wonach dieser
heute die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Im Urteil der Corte
delle Assise correzionali di Bellinzona vom 31. März 1999 findet sich im
Zusammenhang mit der Straf- und Massnahmenzumessung die Erwägung, beim
Beschwerdeführer sei die Erwartung gerechtfertigt, dass er eine Arbeit finde und
das Auseinanderbrechen der Familie verhindern könne. Entsprechend wurde die
Bewährungszeit für die Landesverweisung nur wenig über dem gesetzlichen Minimum
angesiedelt.
Ebenso wenig kann eine Gefährdung der
öffentlichen Güter aufgrund des heutigen, von der strafrechtlichen Verurteilung
unabhängigen Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dieser hat
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Anstellung gesucht und ist nun
seit längerer Zeit an einer festen Stelle tätig, wo er eine gute Beurteilung
erfährt. Im privaten Bereich scheint er sich um ein geregeltes Leben zu bemühen
und bereit, seiner Ehefrau finanzielle und menschliche Unterstützung zukommen
zu lassen.
Im vorangegangenen Verfahren beurteilten die
Behörden (Direktion für Soziales und Sicherheit und Regierungsrat) sowie das
Verwaltungsgericht (vgl. VB.2002.00103) die Massnahme aufgrund des
Landesrechts. Dieses stellt massgeblich auf das Verschulden ab (Art. 17
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a und
Art. 11 Abs. 2 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949). Demgegenüber verlangen die
Massnahmen gemäss Art. 5 Anhang I FZA eine konkrete Gefährdung der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit und lassen, wie ausgeführt, ein alleiniges Abstellen auf
das strafrechtliche Verschulden nicht genügen. Der "Automatismus"
zwischen strafrechtlicher Verurteilung und fremdenpolizeilicher Massnahme ist
im Licht des FZA verpönt.
Da dem Beschwerdeführer keine konkrete
Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachgewiesen werden kann,
sind die Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA
nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als mit Art. 5 Anhang I FZA unvereinbar. Der ursprüngliche
Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom
3.
April 2002 ist daher gutzuheissen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und dem
Beschwerdeführer steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde vom 3. April 2002 wird gutgeheissen.
Der Beschluss des Regierungsrats vom 27. Februar 2002 wird aufgehoben und
der Regierungsrat angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6.
...