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Entscheid

VB.2003.00177

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00177

27. August 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7476)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der aus Albanien stammende, 1975 geborene

A reiste im Jahr 1997 als Asylbewerber in die Schweiz. Am 7. November 1997

heiratete er die im Kanton Zürich niedergelassene, 1969 geborene italienische

Staatsangehörige C. In der Folge erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei der Ehefrau, wobei die Bewilligung letztmals bis zum 6. November

1999 verlängert wurde.

Am 31. März 1999 verurteilte der Corte delle

Assise correzionali di Bellinzona A wegen schwerer Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 zu zwei Jahren und neun Monaten

Gefängnis. Das Tessiner Gericht sprach zudem eine Landesverweisung für die

Dauer von zehn Jahren aus; dabei schob es den Vollzug dieser Massnahme bedingt

auf und setzte eine Probezeit von drei Jahren an. Einen gegen das Urteil

eingelegten Rekurs wies der Corte di cassazione e di revisione penale del

Tribunale d‘appello in X am 25. August 2000 vollumfänglich ab. A trat den

Strafvollzug am 31. März 1999 an und wurde am 5. November 2000 nach

Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe auf Bewährung entlassen.

Am 23. November 2000 verfügte die Direktion

für Soziales und Sicherheit, dass die Aufenthaltsbewilligung von A nicht mehr

verlängert werde und er das zürcherische Kantonsgebiet verlassen müsse. Die von

ihm hiergegen erhobenen Rechtsmittel wiesen der Regierungsrat mit

Rekursentscheid vom 27. Februar 2002 und das Verwaltungsgericht mit

Beschwerdeentscheid vom 23. Oktober 2002 ab.

Erwägungen

II. Das Bundesgericht hiess am 12. Mai

2003.

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von A gut und wies die Sache zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück. Es wies dieses an, die Ehefrau

zu ihrer behaupteten psychischen Erkrankung und der daraus fliessenden

Abhängigkeit von ihrem Ehemann zu befragen. Bei dieser Gelegenheit sei auch zu

klären, ob die Ehe tatsächlich gelebt werde. Sodann sei die Sach- und

Rechtslage mit Bezug auf das während des kantonalen Beschwerdeverfahrens in

Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihren

Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA)

zu überprüfen.

III. Am 4. Juli 2003 befragte eine Delegation

der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts C als Zeugin. Der Zeugenbefragung

wohnten der Ehemann A sowie dessen Rechtsvertreter bei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Voraussetzungen für das Eintreten

ergeben sich ohne weiteres aus der Weisung des Bundesgerichts, weitere

Sachverhaltsabklärungen zu treffen und gestützt darauf einen Neuentscheid zu

fällen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen im früheren Entscheid

VB.2002.00103 verwiesen werden.

2.

a) Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist

Angehörige eines EG-Mitgliedstaats. Sofern die Bestimmungen des

Freizügigkeitsabkommens ihr ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gewähren, wäre

der einem Drittstaat angehörige Beschwerdeführer als ihr Ehemann ebenfalls

berechtigt, sich hier aufzuhalten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen

(Art. 3 Abs. 1-4 Anhang I FZA).

b) Der im Zug der Inkraftsetzung des FZA

geänderte Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) in der Fassung vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1.

Juni 2002, stellt mit Bezug auf den Anwendungsbereich des ANAG und des FZA

folgende Kollisionsregel auf: Das ANAG gilt für Angehörige eines Mitgliedstaats

der EG und ihre Familienangehörige nur so weit, als das FZA keine abweichende

Bestimmung enthält oder das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.

Die Bestimmungen des FZA gelten generell auch

für Verfahren, die vor dessen Inkraftsetzung hängig waren (Art. 37 der

Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs vom 22.

Mai 2002 [VEP]). Das FZA ist ferner unmittelbar anwendbar (self-executing; vgl.

Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und

der EG, BBl 1999, S. 6128).

Folgerichtig ist vorab zu klären, ob die

Ehefrau des Beschwerdeführers in den Anwendungsbereich des FZA fällt. Diesfalls

ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer infolge seiner Eigenschaft als

Familienangehöriger ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zusteht. Andernfalls wäre

die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund des schweizerischen

Binnenrechts zu beurteilen. Gleich vorzugehen wäre, wenn sich auf der Grundlage

des FZA ein für den Beschwerdeführer negatives Resultat ergäbe.

3.

a) Gemäss dem Ingress und dem Zweckartikel

(Art. 1 lit. a FZA) zielt das Abkommen darauf ab, die Freizügigkeit der

Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durch Einräumung eines

Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit zu fördern und begründet es – als Folge einer

abgeschlossenen Erwerbstätigkeit – ein Verbleiberecht. In erster Linie steht das

Recht auf Aufenthalt und Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (Art. 4 FZA). Der

Anhang I FZA regelt im Einzelnen die Voraussetzungen der Freizügigkeit.

Daraus wird deutlich, dass das FZA den Aufenthalt und Verbleib in erster Linie

an die Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit knüpft. Es bedarf mit anderen

Worten eines grenzüberschreitenden Sachverhalts (vgl. Marcel Dietrich, Die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995,

S. 234 ff.). Für in der Schweiz sowie den Vertragsstaaten lebende

Personen, welche weder aus dem Ausland einreisen, noch eine Einreise zum Zweck

der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vornehmen, welche mit anderen Worten vom

freien "Zug" als Arbeitnehmer keinen Gebrauch machen, ist kein

grenzüberschreitender Anknüpfungspunkt im Sinn des FZA gegeben. Für diesen in

einem Vertragsstaat residierenden Personenkreis kann das FZA nicht Anwendung

finden und keine Wirkung entfalten. Für diese Personen gilt das nationale Recht

ihres Aufenthaltsorts; dies grundsätzlich unabhängig von ihrer

Staatsangehörigkeit (Dietrich, S. 238).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde im

Jahr 1969 im Kanton Tessin geboren und besitzt unstreitig seit ihrer Geburt die

Niederlassungsbewilligung. Weder hat sie die Schweiz für längere Zeit verlassen,

noch hat sie je im Ausland gearbeitet. Ein Einbürgerungsgesuch hat sie einmal

in Erwägung gezogen, hat es aber wegen des administrativen Aufwands nicht

weiter verfolgt. Nach ihrer eigenen Aussage fühlt sie sich eher als Schweizerin

denn als Italienerin.

Damit ist fraglich, ob sie überhaupt in den

Anwendungsbereich des FZA fällt, fehlt es doch an einem grenzüberschreitenden

Anknüpfungspunkt.

b) Gemäss den Übergangsbestimmungen des Art.

10.

Abs. 5 FZA gelten indessen besondere Privilegien für europäische

ausländische Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des FZA am 1.

Juni 2002 bereits als Arbeitnehmer oder Selbständige zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit auf dem Gebiet einer Vertragspartei berechtigt waren.

Demzufolge haben Inhaber einer unterjährigen Aufenthaltsbewilligung ein Recht

auf deren Erneuerung. Solchen mit einer Bewilligungsdauer von einem Jahr oder

mehr garantiert das FZA automatisch die Verlängerung ihrer

Aufenthaltserlaubnis. Diesen Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden werden die

mit der Freizügigkeit verbundenen Rechte ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens

des Abkommens eingeräumt (Art. 10 Abs. 5 letzter Satz FZA), wobei auf

Art. 7 FZA verwiesen wird. Diese Bestimmung regelt unter anderen die

Rechte der Familienangehörigen auf Aufenthalt und Ausübung einer

Erwerbstätigkeit unbesehen ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 7 lit. d

und e FZA).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers fällt nicht

in die Kategorie der Träger von unter- oder überjährigen Arbeits- und

Aufenthaltsbewilligungen nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 FZA.

Diese Vorschrift richtet sich nur an die kontingentierten Arbeitskräfte, in

welche Kategorie die niedergelassenen Personen jedoch nicht fallen. Diejenigen

europäischen ausländischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des FZA bereits

im Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, werden im FZA nirgends

erwähnt, was damit zusammenhängen dürfte, dass die Niederlassungsbewilligung

eine spezifisch schweizerische Regelung darstellt und in den Vertragsstaaten

keine Entsprechung findet. Es kann indessen nicht zweifelhaft sein, dass mit

dem FZA den bereits in der Schweiz ansässigen ausländischen Personen, die über

einen besseren Aufenthaltsstatus verfügen, keine ungünstigere Behandlung

zukommen sollte als den Jahresaufenthaltern. Dies umso mehr, als bereits bei

dieser Kategorie im Sinne des Übergangsrechts vom Kriterium eines

grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkts Abstand genommen wird. Umso weniger

kann dem niedergelassenen Bevölkerungsteil europäischer Herkunft die fehlende grenzüberschreitende

Eigenschaft entgegengehalten werden.

Damit fällt die Ehefrau des Beschwerdeführers

unter den Anwendungsbereich des FZA, wobei es aufgrund ihres

Niederlassungsrechts keine Rolle spielt, ob sie erwerbstätig ist oder nicht.

Dies führt nach Art. 3 Anhang I FZA dazu, dass der Beschwerdeführer

ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt hat.

c) Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

verlangt, dass die direkt aus dem Abkommen berechtigte Person in der Lage ist,

für die nachzuziehenden Familienangehörigen genügenden Wohnraum zur Verfügung

zu stellen. Hieran ist nicht zu zweifeln, nachdem der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau seit längerer Zeit über einen unveränderten gemeinsamen ehelichen

Wohnsitz verfügen.

d) Das Recht, den Ehegatten nachziehen zu

können, setzt weiter voraus, dass die Ehe intakt und das Eheleben nicht nur

vorgetäuscht ist. In der Befragung als Zeugin hat sich die Ehefrau wie folgt

geäussert: Das Eheleben verlange von ihr eine tägliche Kraftanstrengung; sie

möchte ihren Mann nicht verlieren und an der Ehe festhalten. Zwar habe sie sich

früher mit dem Gedanken an eine Scheidung getragen, seit der Entlassung des

Ehemanns aus dem Strafvollzug gehe es aber besser. Ihre frühere Schilderung,

wonach der Beschwerdeführer die Freizeit ohne sie verbringe und sie nicht

wisse, was er tue, sei nicht mehr zutreffend. Er verbringe die Abende zu Hause,

und gemeinsame Gespräche seien möglich geworden. Auch sei er im Haushalt zu

Hilfeleistungen bereit und trage zu den Haushaltskosten bei. Sie leide an einer

depressiven Erkrankung und besuche regelmässig eine Psychotherapie. Ihre

Erwerbsfähigkeit sei invaliditätsbedingt erloschen oder zumindest stark

vermindert. Sie erhalte eine Rente der Invalidenversicherung und eine solche

der Pensionskasse ihres früheren Arbeitgebers. Die Aktivitäten im Zusammenhang

mit der Besorgung ihres Haushalts und die Anwesenheit des Ehemanns seien

wichtig, um ihre Krankheit zu ertragen.

Bei der Würdigung der Zeugenaussage ist zu

berücksichtigen, dass diese in Anwesenheit des Ehemanns und dessen

Rechtsvertreter erfolgt sind und daher nicht auszuschliessen ist, dass der

Zeugin gewisse Instruktionen oder Empfehlungen erteilt worden waren, die Ehe in

einem möglichst positiven Licht zu schildern. Die Frage, ob die Ehe intakt sei,

muss deshalb mit Zurückhaltung bejaht werden. Immerhin erscheint glaubhaft,

dass die Anwesenheit des Ehemanns für die Ehefrau hilfreich sein mag, ihre

labilen Phasen zu ertragen, und dass seine Abwesenheit ihrem Zustand und der

Lebensqualität abträglich sein könnte. In diesem Sinn erfüllt der

Beschwerdeführer eine gewisse Beistands- und Fürsorgefunktion für seine

Ehefrau, was einem wesentlichen Zweck und Inhalt einer Ehe entspricht. Das

Gericht hat demzufolge keinen begründeten Anlass anzunehmen, das intakte

Eheleben sei nur vorgetäuscht. Somit ist nicht davon auszugehen, die Berufung

auf die Ehe erfolge in rechtsmissbräuchlicher Weise. Es ist somit von einer

ausreichend gültigen Ehe auszugehen. Die Voraussetzungen für ein

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Anhang I FZA sind

folglich erfüllt.

4.

a) Die aufgrund des FZA eingeräumten

Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,

Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden

(Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Zur Präzisierung erklärt Abs. 2

von Art. 5 – neben dem allgemeinen Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH

– die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG als verbindlich. Damit

sind Richtlinien (RL) der Organe der Europäischen Gemeinschaft (bzw. der

damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWG) auch als für die

rechtsanwendenden Instanzen in der Schweiz verbindlich erklärt worden.

b) Die RL 64/221 vom 25. Februar 1964 (vgl. www.europa.eu.int) wurde zum Zweck der Koordinierung

der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von

Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder

Gesundheit gerechtfertigt sind, erlassen. Die später

erlassenen RL 72/194 und 75/35 beinhalten keine zusätzlichen materiellen Regelungen,

sondern weiten den Adressatenkreis der RL 64/221 aus, was vorliegend nicht von

Bedeutung ist. RL 64/221 (nachfolgend: "die Richtlinie") gilt gemäss

deren Art. 1 Abs. 2 auch für die Ehegatten und Familienmitglieder

aufgrund einer abgeleiteten Rechtsstellung und somit für den Beschwerdeführer.

Die in der Richtlinie aufgestellten Grundsätze für Sonderregelungen auf dem

Gebiet der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sind durch die

Rechtsprechung des EuGH präzisiert worden (vgl. BGE 129 II 215 E. 7 auch

zum Folgenden).

aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist

unter einer Massnahme im Sinne der Richtlinie jede Handlung zu verstehen, die

das Recht auf freie Einreise und Aufenthalt berührt (EuGH, 27. Oktober

1977, Bouchereau, 30/77, www.europa.eu.int). Dies trifft auch für die zu

beurteilende Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu.

bb) Eine Massnahme ist nur zulässig, wenn sie

an ein persönliches Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson anknüpft.

Das persönliche Verhalten muss eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit bewirken; so genannte generalpräventive Gesichtspunkte erfüllen

diese Voraussetzung nicht (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, 67/74,

www.europa.eu.int). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die

Direktion für Soziales und Sicherheit knüpft an die Verurteilung des

Beschwerdeführers durch den Strafrichter an. Die Verurteilung erfolgte aufgrund

des persönlichen Verhaltens und Verschuldens, die fremdenpolizeiliche Massnahme

somit aufgrund spezialpräventiver Erwägungen.

cc) Der die Massnahme anordnende

Vertragsstaat muss gegenüber dem gleichen Verhalten, das von eigenen

Staatsangehörigen ausgeht, ebenfalls Zwangsmassnahmen oder andere tatsächlichen

oder effektiven Massnahmen zur Bekämpfung dieses Verhaltens ergreifen (EuGH,

18.

Mai 1982, Adoui und Cornuaille, 115/81 und 116/81, www.europa.eu.int). Diese

Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, werden doch schweizerische Straftäter für

die gleichen Delikte ebenfalls strafrechtlich verfolgt.

dd) Die Berufung auf den Begriff der

öffentlichen Ordnung setzt ausser der Störung, die jede Gesetzesverletzung

darstellt, eine tatsächlich und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein

Grundinteresse der Gesellschaft berührt (EuGH, 27. Oktober 1977,

Bouchereau, 30/77). Das Bundesgericht bejahte diese Voraussetzung bei einem

Drogenhändler, der von einem Tessiner Gericht mit einer Zuchthausstrafe von

drei Jahren und neun Monaten bestraft worden war (BGE 129 II 215 E. 7.3).

Ob die Voraussetzung bei dem mit einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und neun

Monaten bestraften Beschwerdeführer erfüllt ist, kann aufgrund der

nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.

ee) Strafrechtliche Verurteilungen allein

vermögen gemäss EuGH nicht ohne weiteres die Massnahmen der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit im Sinn von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie zu

begründen. Dies bedeutet, dass frühere strafrechtliche Verurteilungen nur

insoweit berücksichtigt werden dürfen, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände

ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung

der öffentlichen Ordnung darstellt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau,

30/77, und EuGH, 19. Januar 1999, Calfa, C-348/96, www.europa.eu.int). Im

Urteil in Sachen Calfa bemängelte der EuGH, dass die Ausweisung einer

italienischen Staatsangehörigen aus Griechenland allein aufgrund der

strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sei, somit "automatisch verfügt,

ohne dass das persönliche Verhalten des Täters oder die von ihm ausgehende

Gefährdung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt" worden sei (EuGH,

Calfa, Rz. 27). Entsprechend seien die in der Richtlinie vorgesehenen

Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme der öffentlichen Ordnung, wie

sie der Gerichtshof ausgelegt habe, nicht erfüllt.

c) Die strafrechtliche Verurteilung des

Beschwerdeführers, beziehungsweise die der Tat zu Grunde liegenden Umstände,

lassen keinen Hinweis auf die Persönlichkeit des Verurteilten zu, wonach dieser

heute die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Im Urteil der Corte

delle Assise correzionali di Bellinzona vom 31. März 1999 findet sich im

Zusammenhang mit der Straf- und Massnahmenzumessung die Erwägung, beim

Beschwerdeführer sei die Erwartung gerechtfertigt, dass er eine Arbeit finde und

das Auseinanderbrechen der Familie verhindern könne. Entsprechend wurde die

Bewährungszeit für die Landesverweisung nur wenig über dem gesetzlichen Minimum

angesiedelt.

Ebenso wenig kann eine Gefährdung der

öffentlichen Güter aufgrund des heutigen, von der strafrechtlichen Verurteilung

unabhängigen Verhaltens des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dieser hat

nach der Entlassung aus dem Strafvollzug eine Anstellung gesucht und ist nun

seit längerer Zeit an einer festen Stelle tätig, wo er eine gute Beurteilung

erfährt. Im privaten Bereich scheint er sich um ein geregeltes Leben zu bemühen

und bereit, seiner Ehefrau finanzielle und menschliche Unterstützung zukommen

zu lassen.

Im vorangegangenen Verfahren beurteilten die

Behörden (Direktion für Soziales und Sicherheit und Regierungsrat) sowie das

Verwaltungsgericht (vgl. VB.2002.00103) die Massnahme aufgrund des

Landesrechts. Dieses stellt massgeblich auf das Verschulden ab (Art. 17

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 lit. a und

Art. 11 Abs. 2 ANAG sowie Art. 16 Abs. 3 der

Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949). Demgegenüber verlangen die

Massnahmen gemäss Art. 5 Anhang I FZA eine konkrete Gefährdung der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit und lassen, wie ausgeführt, ein alleiniges Abstellen auf

das strafrechtliche Verschulden nicht genügen. Der "Automatismus"

zwischen strafrechtlicher Verurteilung und fremdenpolizeilicher Massnahme ist

im Licht des FZA verpönt.

Da dem Beschwerdeführer keine konkrete

Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nachgewiesen werden kann,

sind die Voraussetzungen für eine Massnahme im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA

nicht erfüllt. Demzufolge erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung als mit Art. 5 Anhang I FZA unvereinbar. Der ursprüngliche

Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom

3.

April 2002 ist daher gutzuheissen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und dem

Beschwerdeführer steht für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde vom 3. April 2002 wird gutgeheissen.

Der Beschluss des Regierungsrats vom 27. Februar 2002 wird aufgehoben und

der Regierungsrat angewiesen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.

...