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Entscheid

VB.2003.00180

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00180

24. September 2003Deutsch11 min

(URT.2004.7700)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom

6. Dezember 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit

(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führeraus­weis

für die Dauer von fünf Monaten. Den Entzug begründete sie mit Lenken eines Motorfahrzeugs

in angetrunkenem und in übermüdetem Zustand, ausserdem ungenügen­dem Abstand

beim Hintereinanderfahren. A fuhr am Samstag, den 24. Februar 2001, ca.

09.35 Uhr mit seinem Personenwagen auf einer Strecke von ca. 500 Metern mit

einer Ge­schwin­digkeit von 100 km/h und mit einem Abstand von einer

Wagenlänge hinter einem Polizeifahrzeug her. In der Folge wurde er von der

Polizei angehalten. Die auf den Zeit­punkt poli­zeilichen Anhaltens

rückgerechnete Blutprobe ergab einen Minimalwert von 1.18‰ Blutalkoholpromille.

Bei der Befragung erklärte A, dass er letztmals am Freitag von ca. 05.00 bis

ca. 07.00 Uhr geschlafen habe.

Die

Bezirksanwaltschaft X bestrafte A wegen des Vorfalles vom 24. Februar 2001 mit

Strafverfügung vom 10. Oktober 2001 mit (bedingt aufgeschobenen) 7 Tagen Gefäng­nis

und einer Busse von Fr. 800.-. A wurde des Fahrens in angetrunkenem

Zustand sowie mehrfacher (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln

(ungenügender Abstand beim Hin­tereinanderfahren, Lenken eines Motorfahrzeuges

in übermüdetem Zustand) schuldig gesprochen. Die Strafverfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom

28.

Dezember 2001 liess A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf einen Monat

beantragen. Mit Entscheid vom 2. April 2003 wies der Regierungsrat des Kantons

Zürich den Rekurs kostenpflichtig ab.

III. Mit Beschwerde

vom 9. Mai 2003 begehrte A die Herabsetzung der Entzugs­dauer auf höchstens

drei Monate. Am 11. Juni 2003 liess die Staatskanzlei namens des

Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das

Strassenverkehrsamt beantragte seinerseits am 22. Mai 2003 Abweisung der

Beschwerde.

Die Parteivorbringen

sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungs­ratsbeschluss werden

– soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzel­richter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Die dem

Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen sind nicht bestritten, der

Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanzen hätten entlas­tende

Momente beim Verschulden, beim automobilistischen Leumund und bei der beruf­lichen

Massnahmeempfindlichkeit nicht geprüft. Die Administrativbehörde habe, anders

als die Bezirksanwaltschaft, welche den Beschwerdeführer relativ mild bestraft

habe, eine "sehr hohe" Entzugsdauer verfügt und damit ihr Ermessen

überschritten. Der Beschwerde­führer rügt auch eine fehlende Transparenz, weil

die Entzugsdauer nicht an Richtwerten gemessen werde. Schliesslich ist der

Beschwerdeführer der Meinung, Art. 68 des Schwei­zerischen

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) solle analog angewendet werden;

daraus ergebe sich, dass die angemessene Entzugsdauer gemäss Massnahmepraxis zu

alkoholisierten Tätern höchstens um die Hälfte zu erweitern sei.

Wie das Bundesgericht

in BGE 103 Ib 105 ff. entschieden hat, gilt die Bindung der

Administrativbehörde grundsätzlich in Bezug auf die tatsächlichen

Feststellungen; in reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines

Falles zählt, ist die Verwal­tungsbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des

Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; BGE 104 Ib 359 E. 1).

Das Bundesgericht hat

sich überdies mehrfach mit standardisierten "Tarifen" befasst und

festgehalten, diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet

und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (BGE

124.

II 44 E. 1; 123 II 63 E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer

Massnahme müsse der vom Gesetz vorgegebene Wert sein (BGE 128 II 182 E. 2b).

Art. 68

Ziff. 1 StGB weist den Richter an, bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer

Handlungen die Strafe der schwersten Tat "angemessen" zu erhöhen.

Gleichzeitig begrenzt diese Bestimmung den Spielraum des Richters, indem – bei

gleichzeitiger Bindung an das gesetzliche Höchstmass – das höchste Mass der

angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Diese

Bestimmung begrenzt die Möglichkeiten des Richters bei Zusammentreffen mehrerer

strafbarer Handlungen die Strafe zu erhöhen; zweifelsohne aber muss der Richter

die höchste Mindeststrafe erhöhen.

3.

Wer angetrunken,

übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31 Abs. 2

SVG kein Fahrzeug führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss

der Führer­ausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand

gefahren ist. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die Dauer

des Führerausweisentzuges mindestens zwei Monate, wenn der Lenker in

angetrunkenem Zustand gefahren ist. Darüber hinaus ist die Dauer des

Warnungsentzuges nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1

SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens,

der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind

dabei gesamthaft zu würdigen und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so

festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsich­tigte erzieherische und

präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44, 46 E. 1). Den

kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter

Spielraum des Ermessens zu. Eine Überschreitung des Ermessens oder ein

Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz

ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128

II 173 E. 4b; BGE 115 Ib 163 E. 3), ohne dass sich allerdings die

rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise zu allen Umständen zu äussern

braucht.

a) Die Vorinstanz hat

das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich bezeichnet. Ausgehend vom

Fahren im angetrunkenen Zustand wies sie auf den Grad der Alkoholisierung hin,

und berücksichtigte die mangels jeder (Nacht-)Ruhe seit über 24 Stunden –

und wie beizufügen ist, vorangegangener äusserst knapper Nachtruhe – offensichtliche

Übermüdung, die auf der Autobahn eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h

unter Berücksichtigung des Zustands des Führers, die vorher zurückgelegte relativ

weite Fahrstrecke und die auf einer Fahrstrecke von 500 m andauernde

massive Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug

als weitere massgebliche Umstände. Der Regierungsrat zog in Betracht, dass

nicht nur jede der angeführten Verkehrsregelverletzungen für sich allein

betrachtet eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs mit sich bringe,

sondern vor allem – und dies mit gutem Grund –, dass durch Kombination

derselben die Verkehrsgefährdung um ein Vielfaches erhöht worden sei. Wer sich

alkoholisiert und vor allem stark übermüdet ans Steuer setzt, offenbart eine

bedenkliche Einstellung gegenüber den vom Strassenverkehrsgesetz geschützten

Rechtsgütern. Die Vorinstanz erachtete wegen dieser Umstände zu Recht eine

deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass liegende Entzugsdauer als angezeigt.

Vom Beschwerdeführer

erst mit der Beschwerde geltend gemachte angeblich verschuldensmindernde

Umstände konnte der Regierungsrat von vornherein nicht berücksichtigen und sie

erweisen sich im Übrigen auch nicht als stichhaltig. Ob den Hinweisen des

Beschwerdeführers auf die äusseren Fahrtumstände überhaupt Gewicht zukommen

darf, ist fraglich, sie erweisen sich jedenfalls auch als unzutreffend. Die

Fahrt des Beschwerdeführers fand am Samstagmorgen, nicht nur auf der Autobahn,

sondern zum grösstenteils inner­orts, und jedenfalls zu einem Zeitpunkt statt,

wo im Ernst nicht mehr von einem geringen Verkehrsaufkommen gesprochen werden

kann, vielmehr neben dem üblichen, bereits beträchtlichen Strassenverkehr auch

regelmässig mit Erwachsenen und Kindern als Fussgänger zu rechnen ist.

Ebenfalls äusserst fraglich ist, ob dem weiteren Einwand, dass keine Passagiere

mitgeführt wurden, überhaupt Gewicht beizumessen ist; sicher aber stellte der

Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands für viele andere Verkehrsteilnehmer

eine konkrete Gefahr dar. Dasselbe gilt für die geltend gemachte angebliche

Routine, die gegen die Tatsachen der Alkoholisierung und starker Übermüdung in

keiner Weise aufzukommen vermag; es ist nur daran zu erinnern, dass bei Berufs­chauffeuren

– denen es sicher nicht an Routine gebricht – die strikte Einhaltung der Ruhe­zeiten

verlangt wird. Schliesslich ist hinter die unter Hinweis auf das Verhalten bei

der ärztlichen Untersuchung geltend gemachte Einsicht ein klares Fragezeichen

zu setzen. Fünf Tage nach dem Vorfall schrieb der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin, er bestreite, dass er am 24. Februar 2001 alkoholisiert

gefahren sei; er habe an diesem Abend keinen Schluck Alkohol getrunken. Dagegen

mag die angebliche Einsichtigkeit und Kooperation bei der polizeilichen Einvernahme

nicht aufzukommen. Den Akten lässt sich seither keine persönliche Äusserung des

Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerde­gegnerin entnehmen, die auf Einsicht

und Reue schliessen liesse.

Zusammengefasst ist

das Verschulden mit Blick auf Alkoholisierung, die übrigen Umstände der Fahrt

und vor allem die aussergewöhnliche Übermüdung in Überein­stim­mung mit den

Vorinstanzen als sehr gross zu qualifizieren.

b) Der

automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt. Mit Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer am

24.

Februar 1997 begangenen Geschwindigkeitsübertretung ausserorts der Führerausweis

für die Dauer eines Monats entzogen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers

ist beim Leumund das fahrerische Verhalten in der Vergangenheit als solches zu

würdigen und nicht nur "einschlägiges" Fehlverhalten. Vor diesem

Hintergrund überrascht auch nicht, dass im Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft

die Probezeit für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auf drei Jahre

erhöht wurde. Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind überdies von

zentraler Bedeutung und Verstösse dagegen – wie damals die massive

Geschwindigkeitsübertretung – nicht leicht zu werten. Wie der Regierungsrat im

Übrigen festhielt, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwin­digkeits­verletzung

noch kein Jahr im Besitz des Führerausweises. Der Beschwerdeführer übersieht,

dass der getrübte automobilistische Leumund nicht nur nicht eine Herabsetzung

der Entzugsdauer verbot, vielmehr unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung

angezeigt war.

c) Der

Beschwerdeführer stösst sich schliesslich an einer nach seinem Dafürhalten zu

pauschalen Würdigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit. Der Arbeitgeber

bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter des

Reinigungsunter­nehmens tätig und zur Ausübung seines Berufs auf den

Führerausweis angewiesen ist. Der Beschwerdeführer befürchtet den Verlust der

Arbeitsstelle, ja Arbeitslosigkeit überhaupt; diese Umstände waren schon vor

den Vorinstanzen geltend gemacht worden. Wie der Beschwerdeführer nun in der

Beschwerde ausführen lässt, ist er als Einsatzleiter tagtäglich verantwortlich

für den pünktlichen Einsatz von Reinigungsequipen und Material im Grossraum

Zürich. In diesem Zusammenhang verschiebe er mehrmals täglich Material und

chauffiere kleinere Personengruppen im gesamten Grossraum Zürich. Eine gewisse

Massnahmeempfindlichkeit aufgrund der beruflichen Situation wurde bereits von

beiden Vor­instanzen zugebilligt. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers

rechtfertigen keine weitere Herabsetzung, denn sie lassen keine neuen oder

weitergehenden Schlüsse auf eine Massnahmeempfindlichkeit zu, als was nicht

schon aufgrund des Status als Aussen­dienstmitarbeiter angenommen werden

musste. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der

Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus

beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572

E. 2c). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in

seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug grundsätzlich

angewiesen ist, doch ist seine Situation keineswegs mit der eines

Berufschauffeurs zu vergleichen. Die Feststellungen der Vor­instanzen erweisen

sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

d) Schliesslich hilft

die Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis, nach welcher bei extrem langer,

vom Betroffenen nicht verursachter Verfahrensdauer die Entzugsdauer gekürzt

werden könne (BGE 127 II 297 E. 3d) nicht weiter. Seit dem Vorfall sind

erst rund zweieinhalb Jahre vergangen. Beim angeführten Entscheid dagegen

dauerte das Admini­strativverfahren über drei Jahre, das Verfahren bis zum

letztinstanzlichen Entscheid gar viereinhalb Jahre. Die bislang nicht

übermässige Verfahrensdauer vermag deshalb eine weitere Herabsetzung der

Entzugsdauer nicht zu rechtfertigen.

e) Zusammenfassend

rechtfertigen Verschulden (hier vor allem Fahren in stark

übermüdetem Zustand) und automobilistischer Leumund daher eine weit über der Mindest­entzugsdauer

liegende Massnahme; die geltend gemachte Massnahme­empfind­lichkeit ist

demgegenüber teilweise entlastend zu berücksichtigen, ohne Einfluss bleibt die

Verfahrensdauer. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts überzeugt die verfügte

Mass­nahme ohne weiteres. Den Vorinstanzen kann daher nicht vorgeworfen werden,

dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht rechtsgenügend wahrgenommen haben.

Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit andern in der

Rechtsprechung behandel­ten Fällen scheitert von vornherein, weil jeweilen

andere Verhältnisse gegeben sind.

4.

Die Beschwerde ist

daher abzuweisen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen, gerechnet ab dessen Zustellung, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.