VB.2003.00180
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00180
24. September 2003Deutsch11 min
(URT.2004.7700)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00180
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.09.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 18.06.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Kriterien für die Dauer des Warnungsentzugs: Verschulden (E. 3a), automobilistischer Leumung (E. 3b), Massnahmeempfindlichkeit (E. 3c), Verfahrensdauer (E. 3d). Kein Missbrauch/Überschreitung des Ermessens (E. 3e).
Abweisung
Stichworte:
FIAZ
FÜHRERAUSWEISENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 68 StGB
Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG
Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG
Art. 31 Abs. 2 SVG
Art. 33 Abs. 2 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom
6. Dezember 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis
für die Dauer von fünf Monaten. Den Entzug begründete sie mit Lenken eines Motorfahrzeugs
in angetrunkenem und in übermüdetem Zustand, ausserdem ungenügendem Abstand
beim Hintereinanderfahren. A fuhr am Samstag, den 24. Februar 2001, ca.
09.35 Uhr mit seinem Personenwagen auf einer Strecke von ca. 500 Metern mit
einer Geschwindigkeit von 100 km/h und mit einem Abstand von einer
Wagenlänge hinter einem Polizeifahrzeug her. In der Folge wurde er von der
Polizei angehalten. Die auf den Zeitpunkt polizeilichen Anhaltens
rückgerechnete Blutprobe ergab einen Minimalwert von 1.18‰ Blutalkoholpromille.
Bei der Befragung erklärte A, dass er letztmals am Freitag von ca. 05.00 bis
ca. 07.00 Uhr geschlafen habe.
Die
Bezirksanwaltschaft X bestrafte A wegen des Vorfalles vom 24. Februar 2001 mit
Strafverfügung vom 10. Oktober 2001 mit (bedingt aufgeschobenen) 7 Tagen Gefängnis
und einer Busse von Fr. 800.-. A wurde des Fahrens in angetrunkenem
Zustand sowie mehrfacher (einfacher) Verletzung von Verkehrsregeln
(ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren, Lenken eines Motorfahrzeuges
in übermüdetem Zustand) schuldig gesprochen. Die Strafverfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom
28.
Dezember 2001 liess A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf einen Monat
beantragen. Mit Entscheid vom 2. April 2003 wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich den Rekurs kostenpflichtig ab.
III. Mit Beschwerde
vom 9. Mai 2003 begehrte A die Herabsetzung der Entzugsdauer auf höchstens
drei Monate. Am 11. Juni 2003 liess die Staatskanzlei namens des
Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das
Strassenverkehrsamt beantragte seinerseits am 22. Mai 2003 Abweisung der
Beschwerde.
Die Parteivorbringen
sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden
– soweit erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem Letzteres hier der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Widerhandlungen sind nicht bestritten, der
Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die Vorinstanzen hätten entlastende
Momente beim Verschulden, beim automobilistischen Leumund und bei der beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit nicht geprüft. Die Administrativbehörde habe, anders
als die Bezirksanwaltschaft, welche den Beschwerdeführer relativ mild bestraft
habe, eine "sehr hohe" Entzugsdauer verfügt und damit ihr Ermessen
überschritten. Der Beschwerdeführer rügt auch eine fehlende Transparenz, weil
die Entzugsdauer nicht an Richtwerten gemessen werde. Schliesslich ist der
Beschwerdeführer der Meinung, Art. 68 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) solle analog angewendet werden;
daraus ergebe sich, dass die angemessene Entzugsdauer gemäss Massnahmepraxis zu
alkoholisierten Tätern höchstens um die Hälfte zu erweitern sei.
Wie das Bundesgericht
in BGE 103 Ib 105 ff. entschieden hat, gilt die Bindung der
Administrativbehörde grundsätzlich in Bezug auf die tatsächlichen
Feststellungen; in reinen Rechtsfragen, wozu die Beurteilung der Schwere eines
Falles zählt, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber nicht an die Ansicht des
Strafrichters gebunden (BGE 115 Ib 163 E. 2a; BGE 104 Ib 359 E. 1).
Das Bundesgericht hat
sich überdies mehrfach mit standardisierten "Tarifen" befasst und
festgehalten, diese verletzten Bundesrecht, wenn sie zu schematisch angewendet
und die Umstände des Einzelfalls nicht mehr genügend berücksichtigt werden (BGE
124.
II 44 E. 1; 123 II 63 E. 3c). Ausgangspunkt der Bemessung einer
Massnahme müsse der vom Gesetz vorgegebene Wert sein (BGE 128 II 182 E. 2b).
Art. 68
Ziff. 1 StGB weist den Richter an, bei Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen die Strafe der schwersten Tat "angemessen" zu erhöhen.
Gleichzeitig begrenzt diese Bestimmung den Spielraum des Richters, indem – bei
gleichzeitiger Bindung an das gesetzliche Höchstmass – das höchste Mass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden darf. Diese
Bestimmung begrenzt die Möglichkeiten des Richters bei Zusammentreffen mehrerer
strafbarer Handlungen die Strafe zu erhöhen; zweifelsohne aber muss der Richter
die höchste Mindeststrafe erhöhen.
3.
Wer angetrunken,
übermüdet oder sonst nicht fahrfähig ist, darf gemäss Art. 31 Abs. 2
SVG kein Fahrzeug führen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. b SVG muss
der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer in angetrunkenem Zustand
gefahren ist. Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG beträgt die Dauer
des Führerausweisentzuges mindestens zwei Monate, wenn der Lenker in
angetrunkenem Zustand gefahren ist. Darüber hinaus ist die Dauer des
Warnungsentzuges nach den Umständen festzusetzen (Art. 17 Abs. 1
SVG). Massgebend für die Bemessung sind vor allem die Schwere des Verschuldens,
der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 VZV). Alle Umstände sind
dabei gesamthaft zu würdigen und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so
festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und
präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44, 46 E. 1). Den
kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter
Spielraum des Ermessens zu. Eine Überschreitung des Ermessens oder ein
Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz
ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128
II 173 E. 4b; BGE 115 Ib 163 E. 3), ohne dass sich allerdings die
rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise zu allen Umständen zu äussern
braucht.
a) Die Vorinstanz hat
das Verschulden des Beschwerdeführers als erheblich bezeichnet. Ausgehend vom
Fahren im angetrunkenen Zustand wies sie auf den Grad der Alkoholisierung hin,
und berücksichtigte die mangels jeder (Nacht-)Ruhe seit über 24 Stunden –
und wie beizufügen ist, vorangegangener äusserst knapper Nachtruhe – offensichtliche
Übermüdung, die auf der Autobahn eingehaltene Geschwindigkeit von 100 km/h
unter Berücksichtigung des Zustands des Führers, die vorher zurückgelegte relativ
weite Fahrstrecke und die auf einer Fahrstrecke von 500 m andauernde
massive Unterschreitung des Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug
als weitere massgebliche Umstände. Der Regierungsrat zog in Betracht, dass
nicht nur jede der angeführten Verkehrsregelverletzungen für sich allein
betrachtet eine erhebliche Gefährdung des Strassenverkehrs mit sich bringe,
sondern vor allem – und dies mit gutem Grund –, dass durch Kombination
derselben die Verkehrsgefährdung um ein Vielfaches erhöht worden sei. Wer sich
alkoholisiert und vor allem stark übermüdet ans Steuer setzt, offenbart eine
bedenkliche Einstellung gegenüber den vom Strassenverkehrsgesetz geschützten
Rechtsgütern. Die Vorinstanz erachtete wegen dieser Umstände zu Recht eine
deutlich über dem gesetzlichen Mindestmass liegende Entzugsdauer als angezeigt.
Vom Beschwerdeführer
erst mit der Beschwerde geltend gemachte angeblich verschuldensmindernde
Umstände konnte der Regierungsrat von vornherein nicht berücksichtigen und sie
erweisen sich im Übrigen auch nicht als stichhaltig. Ob den Hinweisen des
Beschwerdeführers auf die äusseren Fahrtumstände überhaupt Gewicht zukommen
darf, ist fraglich, sie erweisen sich jedenfalls auch als unzutreffend. Die
Fahrt des Beschwerdeführers fand am Samstagmorgen, nicht nur auf der Autobahn,
sondern zum grösstenteils innerorts, und jedenfalls zu einem Zeitpunkt statt,
wo im Ernst nicht mehr von einem geringen Verkehrsaufkommen gesprochen werden
kann, vielmehr neben dem üblichen, bereits beträchtlichen Strassenverkehr auch
regelmässig mit Erwachsenen und Kindern als Fussgänger zu rechnen ist.
Ebenfalls äusserst fraglich ist, ob dem weiteren Einwand, dass keine Passagiere
mitgeführt wurden, überhaupt Gewicht beizumessen ist; sicher aber stellte der
Beschwerdeführer aufgrund seines Zustands für viele andere Verkehrsteilnehmer
eine konkrete Gefahr dar. Dasselbe gilt für die geltend gemachte angebliche
Routine, die gegen die Tatsachen der Alkoholisierung und starker Übermüdung in
keiner Weise aufzukommen vermag; es ist nur daran zu erinnern, dass bei Berufschauffeuren
– denen es sicher nicht an Routine gebricht – die strikte Einhaltung der Ruhezeiten
verlangt wird. Schliesslich ist hinter die unter Hinweis auf das Verhalten bei
der ärztlichen Untersuchung geltend gemachte Einsicht ein klares Fragezeichen
zu setzen. Fünf Tage nach dem Vorfall schrieb der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin, er bestreite, dass er am 24. Februar 2001 alkoholisiert
gefahren sei; er habe an diesem Abend keinen Schluck Alkohol getrunken. Dagegen
mag die angebliche Einsichtigkeit und Kooperation bei der polizeilichen Einvernahme
nicht aufzukommen. Den Akten lässt sich seither keine persönliche Äusserung des
Beschwerdeführers zuhanden der Beschwerdegegnerin entnehmen, die auf Einsicht
und Reue schliessen liesse.
Zusammengefasst ist
das Verschulden mit Blick auf Alkoholisierung, die übrigen Umstände der Fahrt
und vor allem die aussergewöhnliche Übermüdung in Übereinstimmung mit den
Vorinstanzen als sehr gross zu qualifizieren.
b) Der
automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist getrübt. Mit Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 1997 wurde dem Beschwerdeführer wegen einer am
24.
Februar 1997 begangenen Geschwindigkeitsübertretung ausserorts der Führerausweis
für die Dauer eines Monats entzogen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers
ist beim Leumund das fahrerische Verhalten in der Vergangenheit als solches zu
würdigen und nicht nur "einschlägiges" Fehlverhalten. Vor diesem
Hintergrund überrascht auch nicht, dass im Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft
die Probezeit für den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe auf drei Jahre
erhöht wurde. Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind überdies von
zentraler Bedeutung und Verstösse dagegen – wie damals die massive
Geschwindigkeitsübertretung – nicht leicht zu werten. Wie der Regierungsrat im
Übrigen festhielt, war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsverletzung
noch kein Jahr im Besitz des Führerausweises. Der Beschwerdeführer übersieht,
dass der getrübte automobilistische Leumund nicht nur nicht eine Herabsetzung
der Entzugsdauer verbot, vielmehr unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung
angezeigt war.
c) Der
Beschwerdeführer stösst sich schliesslich an einer nach seinem Dafürhalten zu
pauschalen Würdigung der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit. Der Arbeitgeber
bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Aussendienstmitarbeiter des
Reinigungsunternehmens tätig und zur Ausübung seines Berufs auf den
Führerausweis angewiesen ist. Der Beschwerdeführer befürchtet den Verlust der
Arbeitsstelle, ja Arbeitslosigkeit überhaupt; diese Umstände waren schon vor
den Vorinstanzen geltend gemacht worden. Wie der Beschwerdeführer nun in der
Beschwerde ausführen lässt, ist er als Einsatzleiter tagtäglich verantwortlich
für den pünktlichen Einsatz von Reinigungsequipen und Material im Grossraum
Zürich. In diesem Zusammenhang verschiebe er mehrmals täglich Material und
chauffiere kleinere Personengruppen im gesamten Grossraum Zürich. Eine gewisse
Massnahmeempfindlichkeit aufgrund der beruflichen Situation wurde bereits von
beiden Vorinstanzen zugebilligt. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
rechtfertigen keine weitere Herabsetzung, denn sie lassen keine neuen oder
weitergehenden Schlüsse auf eine Massnahmeempfindlichkeit zu, als was nicht
schon aufgrund des Status als Aussendienstmitarbeiter angenommen werden
musste. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der
Massnahmeempfindlichkeit zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus
beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572
E. 2c). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in
seiner Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter auf ein Fahrzeug grundsätzlich
angewiesen ist, doch ist seine Situation keineswegs mit der eines
Berufschauffeurs zu vergleichen. Die Feststellungen der Vorinstanzen erweisen
sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.
d) Schliesslich hilft
die Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis, nach welcher bei extrem langer,
vom Betroffenen nicht verursachter Verfahrensdauer die Entzugsdauer gekürzt
werden könne (BGE 127 II 297 E. 3d) nicht weiter. Seit dem Vorfall sind
erst rund zweieinhalb Jahre vergangen. Beim angeführten Entscheid dagegen
dauerte das Administrativverfahren über drei Jahre, das Verfahren bis zum
letztinstanzlichen Entscheid gar viereinhalb Jahre. Die bislang nicht
übermässige Verfahrensdauer vermag deshalb eine weitere Herabsetzung der
Entzugsdauer nicht zu rechtfertigen.
e) Zusammenfassend
rechtfertigen Verschulden (hier vor allem Fahren in stark
übermüdetem Zustand) und automobilistischer Leumund daher eine weit über der Mindestentzugsdauer
liegende Massnahme; die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit ist
demgegenüber teilweise entlastend zu berücksichtigen, ohne Einfluss bleibt die
Verfahrensdauer. Auch aus Sicht des Verwaltungsgerichts überzeugt die verfügte
Massnahme ohne weiteres. Den Vorinstanzen kann daher nicht vorgeworfen werden,
dass sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht rechtsgenügend wahrgenommen haben.
Der vom Beschwerdeführer vorgenommene Vergleich mit andern in der
Rechtsprechung behandelten Fällen scheitert von vornherein, weil jeweilen
andere Verhältnisse gegeben sind.
4.
Die Beschwerde ist
daher abzuweisen. In Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG sind die
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen, gerechnet ab dessen Zustellung, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…