VB.2003.00183
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00183
10. Juli 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7422)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00183
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.07.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Rückerstattung von Unterstützungsleistungen - Erlassgesuch
Gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (E. 1). Nichteintreten und Überweisung der Eingabe an den Regierungsrat (E. 2).
Stichworte:
ERLASSGESUCH
NICHTEINTRETEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZULASSUNGSENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 6 lit. I EMRK
§ 43 lit. I e VRG
§ 43 lit. II l VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 18 S. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A bezog vom April 1987 bis Januar 1996 von
der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 36'498.80. Am 14.
November 1991 verpflichtete sie sich in einer von ihrem Vater ebenfalls
unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung",
ihren Erbteil an dessen künftigen Nachlass für die durch die wirtschaftliche
Unterstützung entstandenen und noch entstehenden Auslagen bis zu einem Maximalbetrag
von Fr. 50'000.- an das Fürsorgeamt abzutreten. Ihr Vater C verstarb 1999.
Gemäss Nachlassinventar hinterliess er seinen drei Töchtern ein Vermögen von
Fr. 411'000.-
Mit Entscheid vom 30. April 2001
verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rückerstattung der bezogenen
Hilfe von Fr. 36'498.80
Erwägungen
II. Mit Schreiben vom 2. Juni 2001 an die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission machte A geltend, die
Rückzahlung sei ihr nicht möglich, weil sie das angefallene Vermögen bereits
aufgebraucht habe. Die Einzelfallkommission, welcher dieses Schreiben zur
Behandlung als Erlassgesuch überwiesen wurde, wies das Gesuch am 23. Juli
2001.
ab. Sie erwog, beim anderweitigen Verbrauch der Erbschaft sei A nicht gutgläubig
gewesen und eine Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe bedeute für sie keine
grosse Härte.
Dagegen erhob A am 23. August 2001 Einsprache
mit dem Antrag, das Erlassgesuch gutzuheissen. Die Geschäftsprüfungskommission
wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab.
III. Mit Rekurs vom 10. September 2002
beantragte A dem Bezirksrat Zürich wiederum Gutheissung des Erlassgesuchs vom
2.
Juni 2001; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die
Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 10. April
2003.
ab, soweit er darauf eintrat.
IV. Mit
Beschwerde vom 13. Mai 2003 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die
Entscheide der Vorinstanzen vom 23. Juli 2001, 23. Juli 2002 und 10. April
2003.
aufzuheben und das Erlassgesuch vom 2. Juni 2001 gutzuheissen; ferner
ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr
in der Person ihres Vertreters lic. iur. B einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Bezirksrat Zürich sowie die
Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde beantragten unter Verzicht auf weitere
Ausführungen Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt
das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.
a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die
Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.
Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten
über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung
(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1
lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete
Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung
öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen,
Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis
knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor
der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an,
wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer Generalklausel mit
Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (allerdings
Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. Gemäss §
42.
VRG in der damaligen Fassung war die Beschwerde zulässig in Streitigkeiten
über öffentlichrechtliche Geldleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und
andere öffentlichrechtliche Körperschaften sowie über die Rückerstattung
öffentlichrechtlicher Unterstützungsleistungen (Abs. 1), wobei mit der
Beschwerde die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall
festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt
werden konnte. In Anwendung dieser Bestimmung entschied das Verwaltungsgericht,
in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung fälligen
Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,
VB.1996.00202). In Anwendung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG in der neuen Fassung
ist das Gericht sodann auf die Beschwerde gegen eine Verfügung nicht
eingetreten, mit welcher dem Beschwerdeführer der Erlass von Schulden aus
Forderungen verweigert wurde, die dem Gemeinwesen aus gestützt auf § 20 des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 bevorschussten Unterhaltsbeiträgen
zustanden (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292). Im gleichen Sinn
rechtfertigt es sich, § 43 Abs. 1 lit. e VRG auf den Erlass von Schulden aus
Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft
erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen
zustehen.
b) Hier ist die Verfügung der
Einzelfallkommission vom 30. April 2001, mit der die Beschwerdeführerin
gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie
gestützt auf § 19 SHG in Verbindung mit der am 14. November 1991
unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" zur
Rückerstattung von Fr. 36'498.80 verpflichtet wurde, in Rechtskraft
erwachsen. Das sich gegen diese Rückerstattungsverfügung richtende Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2001 wurde zwar rechtzeitig, noch vor Ablauf
der Einsprachefrist, eingereicht. Da die Beschwerdeführerin darin aber die
Rückerstattungsverpflichtung an sich nicht bestritt, sondern nur geltend
machte, dass das Vermögen bereits aufgebraucht sei, wurde diese Eingabe zu
Recht nicht als Einsprache behandelt, sondern der Einzelfallkommission zur
Prüfung als Erlassgesuch überwiesen. Das Erlassgesuch wurde in der Folge von
der Einzelfallkommission und anschliessend auf Einsprache hin auch von der
Geschäftsprüfungskommission abgewiesen. Soweit in der Rekursschrift vom 10.
September 2002 zum ersten Mal Einwände gegen die Rückerstattungsverpflichtung
vorgebracht wurden (wohl deswegen, weil der Einspracheentscheid zu dieser Frage
gewisse nicht entscheidungserhebliche Erwägungen enthielt), ist der Bezirksrat
folgerichtig auf den Rekurs nicht eingetreten, was in der Beschwerde nicht in
Frage gestellt wird. Es handelt sich demnach vorliegend ausschliesslich um eine
Streitigkeit über den Erlass von Schulden aus der in Rechtskraft erwachsenen
Rückerstattungsverpflichtung.
c) Auf die Beschwerde wäre allerdings
gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl einzutreten, wenn es sich bei der
Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten
über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn dieser
Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen entsprechenden
Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 230 ff.). Dies dürfte auf die Sozialhilfeleistungen, die der
Beschwerdeführerin vom April 1987 bis Januar 1996 ausgerichtet worden sind, im
Lichte von §§ 14 f. SHG und Art. 12 der Bundesverfassung zutreffen.
Entsprechendes dürfte grundsätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG
geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten.
Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein,
dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art.
6.
Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines
rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Es verhält sich diesbezüglich
im Sozialhilferecht anders als im Sozialversicherungsrecht, wo der Erlass der
Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen unter gesetzlich umschriebenen
Voraussetzungen zu gewähren ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und wo
auch nach der Verfahrensregelung zwischen Rückerstattungs- und
Erlassverfahren unterschieden wird (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl.
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 N. 19 ff., insbesondere N.
25). Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung
betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde,
weshalb eine diesbezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art.
6.
Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379). Daran
vermag nichts zu ändern, dass die Sozialhilfebehörde bei der Prüfung von
Erlassgesuchen die im Sozialversicherungsrecht festgelegten Kriterien des guten
Glaubens und der grossen Härte analog heranzieht.
2.
Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten. Weil die Beschwerdeführerin aufgrund der unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten
Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da das Verwaltungsgericht zur
Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, hat es auch nicht über das
Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die
als Beschwerde eingereichte Eingabe ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu
überweisen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2003 wird samt den
Akten dem Regierungsrat überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
...