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Entscheid

VB.2003.00183

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00183

10. Juli 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7422)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A bezog vom April 1987 bis Januar 1996 von

der Stadt Zürich wirtschaftliche Hil­fe im Umfang von Fr. 36'498.80. Am 14.

November 1991 verpflich­te­te sie sich in einer von ihrem Vater ebenfalls

unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erb­abtretungs­er­klä­rung",

ihren Erbteil an dessen künftigen Nachlass für die durch die wirtschaftliche

Unterstützung entstandenen und noch entstehenden Auslagen bis zu einem Maxi­malbetrag

von Fr. 50'000.- an das Fürsorgeamt abzutreten. Ihr Vater C verstarb 1999.

Gemäss Nachlass­inventar hinterliess er sei­nen drei Töchtern ein Vermögen von

Fr. 411'000.-

Mit Entscheid vom 30. April 2001

verpflichtete die Einzelfallkommission A zur Rück­erstattung der bezogenen

Hilfe von Fr. 36'498.80

Erwägungen

II. Mit Schreiben vom 2. Juni 2001 an die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungs­­kommission machte A geltend, die

Rückzahlung sei ihr nicht möglich, weil sie das an­gefallene Vermögen bereits

aufgebraucht habe. Die Einzelfallkommission, welcher dieses Schreiben zur

Behandlung als Erlassgesuch überwiesen wurde, wies das Ge­such am 23. Juli

2001.

ab. Sie erwog, beim anderweitigen Verbrauch der Erbschaft sei A nicht gutgläubig

gewesen und eine Rückzahlung der wirtschaftlichen Hilfe bedeute für sie keine

gros­se Härte.

Dagegen erhob A am 23. August 2001 Einsprache

mit dem Antrag, das Erlassgesuch gutzuheissen. Die Geschäftsprüfungskommission

wies die Einsprache am 23. Juli 2002 ab.

III. Mit Rekurs vom 10. September 2002

beantragte A dem Bezirksrat Zürich wieder­um Gutheissung des Erlassgesuchs vom

2.

Juni 2001; eventuell sei die Sache zur ergänzenden Untersuchung an die

Fürsorgebehörde zurückzuweisen. Der Bezirksrat wies den Re­kurs am 10. April

2003.

ab, soweit er darauf eintrat.

IV. Mit

Beschwerde vom 13. Mai 2003 beantragte A dem Verwaltungs­gericht, die

Entscheide der Vorinstanzen vom 23. Juli 2001, 23. Juli 2002 und 10. Ap­ril

2003.

aufzuheben und das Erlassgesuch vom 2. Juni 2001 gutzuheissen; ferner

ersuchte sie darum, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr

in der Person ihres Vertreters lic. iur. B einen unentgeltlichen

Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Bezirksrat Zürich sowie die

Einspracheinstanz der Fürsorgebehörde beantragten unter Verzicht auf weitere

Ausführungen Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt

das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von

Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet.

a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die

Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben.

Mit Abgaben sind Kausalabgaben gemeint; der Rechtsschutz bei Streitigkeiten

über Stundung und Erlass von Steuern richtet sich nach der Steuergesetzgebung

(vgl. § 72 VRG). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch § 43 Abs. 1

lit. e VRG in ausdehnender Auslegung auch auf andere dem Gemeinwesen geschuldete

Leistungen Privater anwendbar. Das gilt namentlich für die Rückzahlung

öffentlicher Unterstützungsleistungen (Subventionen, Sozialhilfeleistungen,

Stipendien), die in Form von befristeten Darlehen erbracht worden sind (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 10 und 15). Diese Praxis

knüpft an die Rechtsprechung zu §§ 41 ff. VRG in der ursprünglichen, vor

der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997 geltenden Fassung vom 24. Mai 1959 an,

wonach die Zulässigkeit der Beschwerde nicht aufgrund einer General­klausel mit

Ausnahmekatalog, sondern aufgrund einer Enumeration in einzelnen (allerdings

Teilgeneralklauseln gleichkommenden) Bestimmungen umschrieben wurde. Gemäss §

42.

VRG in der damaligen Fassung war die Beschwerde zulässig in Streitigkeiten

über öf­fentlichrechtliche Geldleistungen der Privaten an Kanton, Gemeinden und

andere öffentlich­­rechtliche Körperschaften sowie über die Rückerstattung

öffentlichrechtlicher Unterstüt­zungsleistungen (Abs. 1), wobei mit der

Beschwerde die Beurteilung der Leistungspflicht, der im Einzelfall

festgesetzten Leistung oder ihrer Rückerstattung an den Privaten verlangt

werden konnte. In Anwendung dieser Bestimmung entschied das Verwaltungsgericht,

in Streitigkeiten über den Erlass von zinslosen, zur Rückerstattung fälligen

Studiendarlehen sei die Beschwerde unzulässig (VGr, 29. Januar 1997,

VB.1996.00202). In Anwen­dung von § 43 Abs. 1 lit. e VRG in der neuen Fassung

ist das Gericht sodann auf die Beschwerde gegen eine Verfügung nicht

eingetreten, mit welcher dem Beschwerdeführer der Erlass von Schulden aus

Forderungen verweigert wurde, die dem Gemeinwesen aus ge­stützt auf § 20 des

Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 bevorschussten Unterhaltsbei­trä­gen

zustanden (VGr, 25. November 1999, VB.1999.00292). Im gleichen Sinn

rechtfertigt es sich, § 43 Abs. 1 lit. e VRG auf den Erlass von Schulden aus

Forderungen anzuwenden, die dem Gemeinwesen gestützt auf in Rechtskraft

erwachsene Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

zustehen.

b) Hier ist die Verfügung der

Einzelfallkommission vom 30. April 2001, mit der die Beschwerdeführerin

gestützt auf § 27 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) so­wie

gestützt auf § 19 SHG in Verbindung mit der am 14. November 1991

unterzeichneten "Schuldanerkennung und Erbabtretungserklärung" zur

Rückerstattung von Fr. 36'498.80 ver­pflichtet wurde, in Rechtskraft

erwachsen. Das sich gegen diese Rückerstattungsverfügung richtende Schreiben

der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2001 wurde zwar rechtzeitig, noch vor Ablauf

der Einsprachefrist, eingereicht. Da die Beschwerdeführerin darin aber die

Rückerstattungsverpflichtung an sich nicht bestritt, sondern nur geltend

machte, dass das Vermögen bereits aufgebraucht sei, wurde diese Eingabe zu

Recht nicht als Einsprache behandelt, sondern der Einzelfallkommission zur

Prüfung als Erlassgesuch überwiesen. Das Erlassgesuch wurde in der Folge von

der Einzelfallkommission und anschliessend auf Einsprache hin auch von der

Geschäftsprüfungskommission abgewiesen. Soweit in der Re­kursschrift vom 10.

September 2002 zum ersten Mal Einwände gegen die Rückerstattungsverpflichtung

vorgebracht wurden (wohl deswegen, weil der Einspracheentscheid zu dieser Frage

gewisse nicht entscheidungserhebliche Erwägungen enthielt), ist der Bezirksrat

folge­­richtig auf den Rekurs nicht eingetreten, was in der Beschwerde nicht in

Frage gestellt wird. Es handelt sich demnach vorliegend ausschliesslich um eine

Streitigkeit über den Er­lass von Schulden aus der in Rechtskraft erwachsenen

Rückerstattungsverpflichtung.

c) Auf die Beschwerde wäre allerdings

gestützt auf § 43 Abs. 2 VRG gleichwohl ein­­zutreten, wenn es sich bei der

Streitigkeit um eine zivilrechtliche Angelegenheit im Sinn von Art. 6 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handeln würde. Streitigkeiten

über die Gewährung von Sozialhilfeleistungen sind zivilrechtlich im Sinn die­ser

Konventionsbestimmung, wenn das Gesetz oder zumindest die Verfassung einen ent­sprechenden

Anspruch einräumt (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,

Bern 1995, S. 230 ff.). Dies dürfte auf die Sozialhilfeleistungen, die der

Beschwerdeführerin vom April 1987 bis Januar 1996 ausgerichtet worden sind, im

Lichte von §§ 14 f. SHG und Art. 12 der Bundesverfassung zutreffen.

Entsprechendes dürfte grund­­sätzlich hinsichtlich der gestützt auf § 27 SHG

geforderten Rückerstattung solcher rechtmässig bezogenen Leistungen gelten.

Hingegen räumt weder die Verfassung noch das Gesetz einen Anspruch darauf ein,

dass dem Betroffenen die Rückerstattung, gegen die er sich in einem unter Art.

6.

Abs. 1 EMRK fallenden Verfahren wehren konnte, trotz Vorliegens eines

rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids erlassen werde. Es verhält sich diesbe­züglich

im Sozialhilferecht anders als im Sozialversicherungsrecht, wo der Erlass der

Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen unter gesetzlich umschriebenen

Voraussetzun­gen zu gewähren ist (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) und wo

auch nach der Verfahrensrege­­lung zwischen Rückerstattungs- und

Erlassverfahren unterschieden wird (vgl. Art. 4 der Verordnung vom 11.

September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; vgl.

Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 25 N. 19 ff., insbesondere N.

25). Der Erlass von Schulden aus einer rechtskräftigen Rückerstattungsforderung

betreffend Sozialhilfeleistungen steht weitestgehend im Ermessen der Behörde,

weshalb eine dies­­bezügliche Verfügung nicht in den Anwendungsbereich von Art.

6.

Abs. 1 EMRK fällt (vgl. Herzog, S. 84 f.; Mark E. Villiger, Handbuch der

Europäischen Menschenrechtskonven­tion, 2. A., Zürich 1999, Rz. 379). Daran

vermag nichts zu ändern, dass die Sozialhilfebe­hörde bei der Prüfung von

Erlassgesuchen die im Sozialversicherungsrecht festgelegten Kriterien des guten

Glaubens und der grossen Härte analog heranzieht.

2.

Auf die Beschwerde ist daher nicht

einzutreten. Weil die Beschwerdeführerin auf­­grund der unzutreffenden

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid des Bezirksrats in guten

Treuen von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen durfte, sind die

Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da das Verwaltungsgericht zur

Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist, hat es auch nicht über das

Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu befinden. Die

als Beschwerde eingereichte Ein­­gabe ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG in

Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu

überweisen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2003 wird samt den

Akten dem Regierungsrat überwiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

...