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Entscheid

VB.2003.00184

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00184

22. August 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7530)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, der seit Mai 2001 von der

Fürsorgebehörde der Gemeinde X finanziell unterstützt wurde, meldete sich per

30. September 2002 in X ab und bezog per 1. Oktober 2002 in W zivilrechtlichen

Wohnsitz. Am 2. Dezember 2002 ersuchte er die Fürsorgebehörde X unter anderem

um Übernahme der Umzugskosten in der Höhe von Fr. 300.-, der Selbstbehaltskosten

gemäss Rechnung der Sanitas vom 15. August 2002 in der Höhe von Fr. 115.-,

der Wohnungsmieten der von ihm bis anhin bewohnten Wohnung in X von Oktober

2002 bis zum Vertragsende im März 2003 im Gesamtbetrag von Fr. 7'524.- und

von Reinigungs- und Inseratekosten in der Höhe von Fr. 1'000.-. Die

Fürsorgebehörde X beschloss am 16. Dezember 2002 die Umzugs- und

Selbstbehaltskosten zu übernehmen; dagegen lehnte sie das Begehren auf

Übernahme der Wohnungsmieten, der Reinigungs- und Inseratekosten ab.

Erwägungen

II. Einen von A gegen diesen Beschluss

erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat V am 10. April 2003 ab.

III. A reichte am 12. Mai 2003 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2003

wurde ihm eine Nachfrist zum Einreichen einer verbesserten Beschwerdeschrift

angesetzt, worauf er am 15. Juni 2003 eine solche nachreichte. In seiner

Beschwerde beantragte A, dass die Gemeinde X die vorgenannten Wohnungsmieten

übernehme. Sollte der Vermieter gegen ihn rechtliche Schritte in die Wege

leiten, so habe die Gemeinde auch die anfallenden Betreibungs- und

Gerichtskosten zu tragen. Sodann ver­langte er die Übernahme von

Reinigungskosten in unbestimmter Höhe, verzichtete aber auf Geltendmachung der

Inseratekosten. Ausserdem stellte er ein Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und forderte eine Prozessentschädigung in der Höhe

von Fr. 1'000.- sowie Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von

Fr. 20'000.-. Im Übrigen stellte A sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen

den Richter C und den Gerichtssekretär B unter Beilage einer der

Bezirksanwaltschaft Y zugestellten Strafanzeige gegen die genannten Personen.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X

beantragten in ihren Eingaben vom 1. Juli bzw. 2. Juli 2003 Abweisung der

Beschwerde.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

beschloss am 22. August 2003, auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss

§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer verlangt von der

Gemeinde X die Übernahme von Wohnungsmieten im Gesamtbetrag von

Fr. 7'524.- zuzüglich allfälliger Betreibungs- und Gerichtskosten sowie

von Reinigungskosten. Aufgrund des Streitwerts von weit unter Fr. 20'000.-

fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zu­ständigkeit

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach

den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus

der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I

und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen

Grundversorgung einerseits, und aus situationsbedingten Leistungen anderseits

zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

a) Den Ausführungen der Vorinstanz zur

Übernahme der Wohnungsmieten der bis anhin vom Beschwerdeführer bewohnten

Wohnung kann zugestimmt werden. Gemäss SHG, SHV und SKOS-Richtlinien besteht

kein Anspruch auf die Übernahme dieser Kosten. Die Vorinstanz hat zu Recht

festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt seines Umzugs frei wählen

konnte, weshalb es ihm möglich gewesen wäre, seinen Umzug auf einen

vertraglichen, ortsüblichen oder gesetzlichen Kündigungstermin – unter Einhaltung

der Kündigungsfrist – zu planen. In Anwendung von § 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG kann daher auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden. Da der Beschwerdeführer somit die in Frage stehenden Wohnungsmieten

selber begleichen muss, hat er auch die allfällig anfallenden Betreibungs- und

Gerichtskosten zu tragen.

b) Die Vorinstanz hat ebenfalls zutreffend

festgestellt, dass der Grundbedarf unter anderem die laufende Haushaltsführung,

insbesondere Reinigung und Instandhaltung der Wohnung deckt (SKOS-Richtlinien

B.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2001, herausgegeben

vom Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/I/ S. 2).

Präzisierend muss aber klar gestellt werden, dass Reinigungskosten, die beim

Verlassen einer Wohnung anfallen, unter Umständen sozialhilferechtlich den

situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind, sofern der Vermieter ausserordentliche

Reinigungsarbeiten – man denke z.B. an die Reinigung mit Spezialgeräten –

verlangt. Es läge dann im Ermessen der Sozialbehörde, ob sie diese

situationsbedingte Leistung ausrichten möchte oder nicht. Da der

Beschwerdeführer aber keine solchen ausserordentlichen Reinigungskosten

angeführt hat, ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass die

Reinigungskosten durch den Grundbedarf gedeckt sind, weshalb auch in diesem

Punkt auf deren Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG).

3.

Auf das Genugtuungs- und

Schadenersatzbegehren ist nicht einzutreten, da nach § 2 VRG zur

Behandlung solcher Begehren der Zivilrichter zuständig ist. Es kann angemerkt

werden, dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich

unbegründet ist.

4.

a) Der

Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als aussichtslos sind

Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 32). Vorliegend muss das Begehren des Beschwerdeführers als aussichtslos be­zeich­­net

wer­den. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege

nicht erfüllt.

b) Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht

nach § 17 Abs. 2 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Ausgangsgemäss hat er die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in

Sozialhilfeangelegenheiten niedrig angesetzt wird.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 400.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

5.

...