VB.2003.00185
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00185
17. September 2003Deutsch24 min
(URT.2003.7478)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00185
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.09.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kostenübernahme für die Berufswahlschule
Keine Verpflichtung der Schulgemeinde zur Übernahme der Kosten einer auswärtigen Berufswahlschule (für das 8. und 9. Schuljahr) mangels Notwendigkeit des Schulwechsels.
Zuständigkeit; Streitgegenstand (E. 1). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst die Berufswahlschule grundsätzlich nicht (E. 2a). Prüfung des Schulwechsels unter dem Gesichtspunkt, ob jener als Sonderschulungsmassnahme während der Dauer der Schulpflicht erforderlich war: Die Beurteilung hat gemäss dem Wissensstand im Zeitpunkt des Schulwechsels zu erfolgen. Wegen des eigenmächtigen Vorgehens der Eltern hatte die Schulgemeinde keine Gelegenheit, schulische Massnahmen zu ergreifen, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Der Wechsel an die Berufswahlschule kann deshalb vorliegend nicht als "ultima ratio" gelten (E. 2b).
Abweisung (der Beschwerde der Eltern).
Stichworte:
BERUFSVORBEREITUNGSKLASSE
BERUFSWAHLSCHULE
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GRUNDSCHULUNTERRICHT
HAUSWIRTSCHAFT
KOSTENÜBERNAHME
NOTWENDIGKEIT
SCHULE
SCHULKOSTEN
SONDERSCHULUNG
ÜBRIGE GRUNDRECHTE
UNENTGELTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 lit. II BV
§ 4 HauswirtschaftsG
§ 5 HauswirtschaftsG
Art. 62 KV
§ 15 SchulleistungsG
Art./§ 39 SonderklassenR
§ 11 lit. I VolksschulG
§ 12 VolksschulG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. M, geboren 1987, besuchte in den Jahren 1994 bis 2000 die
erste bis sechste Primarklasse und bis anfangs Februar 2002 die erste und
zweite Klasse an der Gegliederten Sekundarschule D in X. Mit Schreiben vom
7. Februar 2002 wurden die Eltern über eine mögliche Umstufung von der
Stammklasse E in die Stammklasse G in Kenntnis gesetzt. Nach Absprache mit der
Klassenlehrerin hatte M vom 4. bis 6. Februar 2002 an der Berufswahlschule
in Z geschnuppert und wurde dort per 8. Februar in den Jahreskurs Hauswirtschaft
und Gestaltung aufgenommen.
Ein Gesuch der Eltern, A1 und A2, an die Schulpflege X um
Übernahme der Schulkosten für den hauswirtschaftlich-gestalterischen
Jahreskurs im laufenden Schuljahr 2001/2002 sowie für die bevorstehende
Berufsvorbereitungsklasse A im Schuljahr 2002/2003 wurde mit Schreiben vom
24. April 2002 bezüglich des ersteren Kurses abschlägig beantwortet,
während die Schulpflege zusicherte, die Schulgemeinde übernehme die Kosten für
die Berufsvorbereitungsklasse "wie üblich" zur Hälfte. Der negative
Entscheid wurde damit begründet, dass M kurzfristig und ohne Rücksprache mit
der Schulpflege an der Sekundarschule abgemeldet worden sei. Infolge des
Besuchs des hauswirtschaftlich-gestalterischen Jahreskurses werde M keinen
ordentlichen Schulabschluss vorweisen können. Dieses Vorgehen sei unüblich und
werde von der Schulpflege nicht unterstützt.
Erwägungen
II. Am 21. Mai 2002 gelangten A1 und A2 mit Rekurs an die
Bezirksschulpflege T und stellten den Antrag, es seien die Schulkosten der
Berufswahlschule Z von der Schulpflege X vollumfänglich zu übernehmen. Als
Begründung brachten sie unter anderem vor, M habe in der Mittelstufe erstmals
Startprobleme gehabt, da ihr 1986 geborener Bruder H in der fünften Klasse als
Querulant gegolten habe. Für H sei ein aufwendiges Verfahren durchgezogen
worden, damit er die Möglichkeit bekommen habe, die sechste Klasse in Z zu
besuchen. Unter diesem Verfahren habe M gelitten, weil es in der Schule
breitgetreten worden sei. Nach Absolvierung der sechsten Klasse in Z habe H die
Sekundarschule in X besucht, nach der Probezeit aber mit Genehmigung der
Schulpflege und mit voller Kostengutsprache an eine Privatschule (und später in
ein Internat) gewechselt. An der Oberstufe sei M wegen der Vorurteile gegenüber
dem Bruder wieder unter Druck gestanden und habe dies durch ein kindliches
Verhalten kompensiert. Als M vom Entscheid über die Umstufung von der E-Klasse
in die G-Klasse erfahren habe, sei sie depressiv geworden. Ihr Verhalten habe
auf eine Suizidgefährdung hingewiesen. Da die Lage zu eskalieren gedroht habe,
hätten sie nach Absprache mit der Hauptlehrerin nach einer sofortigen Lösungsmöglichkeit
gesucht.
Die Schulpflege X ihrerseits äusserte sich dahingehend, die
Klassenlehrerin habe M's Mutter klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass
sie die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule für das Kind als ungeeignet
betrachte. Nach Meinung der Schulpflege hätte M dort gar nicht erst aufgenommen
werden sollen, sei dieser Jahreskurs doch als 10. Schuljahr gedacht. Die
Schulpflege verwahrte sich mit aller Entschiedenheit gegen die Behauptung, dass
die Lehrkräfte M mit Vorurteilen begegnet seien oder sogar Mobbing betrieben
hätten. Schulpflege und Lehrerschaft würden Hinweise auf eine Suizidgefährdung,
wie sie von den Eltern geltend gemacht werde, ausserordentlich ernst nehmen.
Aus Sicht der Schulpflege habe jedoch kein Grund für überstürzte Massnahmen
bestanden, wie sie von den Eltern für M Mitte Februar 2002 getroffen worden
seien.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2002 wies die Bezirksschulpflege
T den Rekurs ab. Die Bezirksschulpflege ging davon aus, M wäre eine Beendigung
des laufenden Schuljahrs in der Stammklasse G bei anderen Lehrkräften und mit
neuen Kameraden absolut zumutbar gewesen. Das Mädchen sei von den Eltern ohne
Rücksprache mit der Schulpflege aus der Schule genommen und unüblicherweise und
sehr kurzfristig während des Schuljahres in den Jahreskurs Hauswirtschaft und
Gestaltung angemeldet worden. Dadurch sei der Schulpflege X verunmöglicht
worden, eigene Vorschläge zur weiteren Schulung M's zu machen.
III. Mit ihrem Rekurs vom 16. Juli 2002 stellten die
nunmehr durch ihren Anwalt vertretenen Eltern von M im Hauptpunkt das Begehren
um Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen
Volksschulgesetzes. Eventualiter beantragten sie die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz wegen schwerer Verfahrensmängel beziehungsweise ungenügender
Abklärung des Sachverhalts, gegebenenfalls seien die Schulkosten für M für die
Dauer von eineinhalb Jahren der Schulpflege X aufzuerlegen. Nach erfolgtem
zweiten Schriftenwechsel wies die Schulrekurskommission des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 14. April 2003 den Rekurs ab. In den Erwägungen wurde darauf
hingewiesen, dass der Antrag auf Sistierung bis zum Inkrafttreten des neuen
Volksschulgesetzes nach der Ablehnung dieser Vorlage in der Abstimmung vom
24.
November 2002 gegenstandslos geworden sei.
IV. Mit Beschwerde vom 14./15. Mai 2003 gelangten A1 und
A2 an das Verwaltungsgericht und stellten das Begehren um Aufhebung des Entscheids
der Schulrekurskommission vom 14. April 2003 und Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, wobei die Kosten von der Staatskasse zu
übernehmen seien und ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-
zuzusprechen sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und
die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen, unter Kosten- und Entschädigungspflicht
zulasten der Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführenden
liessen unter anderem geltend machen, die schulischen Verhältnisse M's seien
zerrüttet und eine Sanierung sei dringlich und notwendig gewesen. Der Vorschlag
der Schulpflege X, das Schulverhältnis dort unter Vornahme einer Herabstufung
weiterzuführen, sei untauglich gewesen und hätte die Selbstmordgefahr für das
Kind erhöht, was in den vorangegangenen Rekursentscheiden nicht beachtet worden
sei. Um eine drohende Katastrophe zu verhindern, seien die Beschwerdeführenden
verpflichtet gewesen, M von der Schule in X zu trennen. Die Vorinstanz habe
sich jedoch geweigert, die Zerrüttung der Schulverhältnisse von M sowie die
Untauglichkeit des Vorschlags der Schulpflege X näher zu untersuchen.
Insbesondere liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da von den
beantragten Befragungen des Schulleiters der Berufswahlschule Z und M's
abgesehen worden sei (neu beantragen die Beschwerdeführenden auch die Befragung
des Schulpsychologen). Mithin fehle es an jeder gesetzlichen Grundlage für eine
Forderung der Schulpflege X beziehungsweise die Erhebung einer öffentlichen
Abgabe im Umfang von Fr. 8'000.- gegenüber den Beschwerdeführenden. Im
Weiteren rollen diese die Sache dahingehend auf, Prozessgegenstand sei
eigentlich eine Leistungsklage der Beschwerdegegnerin aus unerlaubter Handlung.
Bestand und Höhe dieser Forderung würden aber von den Beschwerdeführenden
bestritten. Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführenden
bejaht werden sollte, so wäre wegen Mitverschuldens von Lehrerschaft und
Schulpflege nichts geschuldet. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin
seien aber auf diese schuldrechtlichen Aspekte eingegangen, womit sie in
krasser Weise ihre Begründungspflicht verletzt hätten. Diese Verweigerung des
rechtlichen Gehörs gleich vor zwei Instanzen könne vom Verwaltungsgericht nicht
geheilt werden, weshalb eine Rückweisung angezeigt sei.
Die Schulpflege X beantragte als Beschwerdegegnerin mit
Eingabe vom 4./5. Juni 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
und hielt ergänzend fest, bis heute sei keine Rechnungsstellung für das Schulgeld
an die Beschwerdeführenden erfolgt. Ebenso beantragte die Schulrekurskommission
in ihrer Vernehmlassung vom 5./6. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts
wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], LS 175.2).
a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom
23.
Dezember 1859 entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend,
soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das
Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG
grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von
Schulungskosten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f
VRG für den Schulbereich vorgesehenen Ausnahmen. Es ist daher auf die Anträge
der Beschwerdeführenden einzutreten, sofern sie sich im Rahmen des statthaften
Streitgegenstands halten. Weil der Streitwert nicht über Fr. 20'000.-
liegt, fiele der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38
Abs. 2 VRG). Dem Fall kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb er
von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG in Verbindung
mit § 18 Abs. 2 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26.
Juni 1997).
b) Da der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden durch
den erstinstanzlichen Streitgegenstand umrissen wird, ist dieser vorab zu
definieren. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden
hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtmittelbehörden; sonst würde
in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde
eingegriffen. Weiter ist die im Rechtsmittelantrag enthaltene
Rechtsfolgebehauptung zur Bestimmung des zulässigen Streitgegenstands
massgebend. Wird im Antrag eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den
Rahmen der vorinstanzlichen Verfügungen sprengt, so ist darauf nicht
einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86+88, § 52 N. 3).
aa) Die Beschwerdeführenden bringen drei Rechtsverhältnisse
ins Spiel, aus denen sie Rechtsfolgebehauptungen ableiten, nämlich die
Beziehungen zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin, ihnen und der
Schulgemeinde Z sowie zwischen den beiden Schulgemeinden Z und X.
Was das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der
Beschwerdegegnerin angeht, so haben jene bei dieser ein Gesuch um
Kostengutsprache für M's Besuch des 8. und 9. Schuljahrs an der
Berufswahlschule Z gestellt. Dem Antrag wurde aber mit Verfügung vom
24.
April 2002 nur teilweise entsprochen. Somit ist der Streitgegenstand
klar umrissen: Es geht darum, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das Recht
auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vollumfängliche Kostengutsprache für
die auswärtige Schulung von M verlangen können oder nicht.
bb) Hingegen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf
einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Schulgemeinde Z finanzielle
Leistungen für M erbracht hat, betrifft dies doch das nicht Gegenstand des
Verfahrens bildende Verhältnis zwischen den beiden Schulgemeinden. Daher ist
auch nicht zu beurteilen, inwieweit und gestützt auf welche Grundlagen die
Beschwerdegegnerin zufolge allenfalls erbrachter Leistungen Rückgriff auf die
Beschwerdeführenden nehmen kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass keinerlei Unterlagen,
beispielsweise in Form von Rechnungen und Verfügungen bezüglich gestellter
Forderungen seitens der Schulgemeinde Z oder erbrachter Leistungen der
Schulgemeinde X, bei den Akten liegen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin
darauf hingewiesen, dass sie bisher keine Rechnung an die Beschwerdeführenden
gestellt habe, weshalb ein diesbezüglicher Streitgegenstand noch gar nicht
vorliegt.
cc) Aber auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden
und der Schulgemeinde Z, beziehungsweise inwieweit daraus finanzielle Ansprüche
erwachsen, ist vorliegend nicht weiter zu untersuchen, bildet dieser Komplex
doch nicht Verfahrensgegenstand.
dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass in diesem Verfahren
weder eine Forderung noch eine Leistungsklage – eine solche ist denn auch nicht
hängig – der Beschwerdegegnerin oder der Schulgemeinde Z Streitgegenstand
bilden. Damit einhergehend ist auch nicht weiter zu prüfen, wie solche
Ansprüche rechtlich zu qualifizieren wären und welche Instanzen für die
Behandlung entsprechender Streitigkeiten überhaupt zuständig wären. Daher kann
offen bleiben, ob die obligationenrechtlichen Bestimmungen aus unerlaubter
Handlung zur Anwendung gelangen würden, aber auch, ob es sich um öffentlichrechtliche
Abgaben handeln würde beziehungsweise inwieweit diese auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage basierten und den Prinzipien der Kostendeckung und
Äquivalenz entsprächen. Somit haben die Vorinstanzen auch nicht ihre
Begründungspflicht verletzt oder das rechtliche Gehör verweigert, indem sie auf
diese Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen sind.
Streitgegenstand ist einzig, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf
vollumfängliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin für M's Besuch
des hauswirtschaftlichen Jahreskurses sowie der Berufsvorbereitungsklasse A an
der Berufswahlschule Z haben oder nicht.
2.
Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen
Grundschulunterricht, dessen Gewährleistung Art. 62 Abs. 2 BV den
Kantonen überträgt. Die Beschwerdeführenden begründen den geltend gemachten
Anspruch auf Kostengutsprache unter anderem damit, dass es um die Absolvierung
der in die Schulpflicht fallenden zwei letzten Schuljahre von M gehe (vgl.
act. 2 S. 19 oben; § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom
11.
Juni 1899 [VolksschulG, LS 412.11]).
a) Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf
unentgeltlichen Grundschulunterricht betrifft den allgemeinbildenden, nicht
weiterführenden Elementarunterricht für Kinder, also den Unterricht an der
Primar- und Sekundarstufe während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht,
nicht aber die Mittelschule oder Berufsausbildungen (Regula Kägi-Diener in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 19 Rz. 11; Gerhard Schmid/Markus
Schott, a.a.O., Art. 62 Rz. 13+22). Entsprechend lässt sich allein
gestützt auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht insofern
keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für M's
Besuch der hauswirtschaftlich-gestalterischen Klasse beziehungsweise der
Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule Z ableiten, als es
sich dabei grundsätzlich um Ausbildungen für schulentlassene Jugendliche
handelt.
Im kantonalen Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung
vom 28. September 1986 (HauswirtschaftsG, LS 413.41) ist ausdrücklich
festgehalten, dass die hauswirtschaftlichen Fortbildungs- und Jahreskurse
schulentlassenen Jugendlichen dienen sollen (§§ 4 und 5 HauswirtschaftsG).
Dies trifft auch für die hauswirtschaftlich-gestalterische Klasse an der
Berufswahlschule Z zu. Dass die Schulgemeinden gesetzlich verpflichtet sind,
den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht zu gewährleisten
und mitzufinanzieren (§ 1 HauswirtschaftsG; vgl. auch RB 1999
Nr. 53), ist eine andere Frage, auf welche hier nicht näher einzugehen ist
(vgl. vorn 1b/dd). Der noch nicht schulentlassenen M konnten nämlich die
Ansprüche und Wahlfreiheiten betreffend Zusatzausbildungen für schulentlassene
Jugendliche nicht gleichermassen zustehen, solange sie die neun Jahre dauernde
Schulpflicht noch nicht erfüllt hatte.
Ähnlich präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit der
Berufsvorbereitungsklasse A, welche in der Regel als 10. Schuljahr besucht
wird. Eine kantonale gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Bezahlung
eines Schulgelds für den Besuch des 10. Schuljahrs besteht nicht. Erfolgt
jedoch ein Kostenbeitrag, ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin denn auch auf freiwilliger Basis (wie für
das 10. Schuljahr üblich) die Hälfte des Schulgelds in der Höhe von
Fr. 4'000.- übernommen. Die Übernahme des gesamten Schulgelds können die
Beschwerdeführenden aber grundsätzlich nicht gestützt auf den Umstand, dass es
sich beim Besuch der Berufsvorbereitungsklasse A um das 9. Schuljahr M's
handelte, verlangen, gehört doch diese Klasse nicht zur Oberstufe der
Volksschule. Unter Umständen kann sich für Schüler und Schülerinnen der
Oberschule und der Sonderklassen gestützt auf Gemeindeerlasse, welche diesen
Auszubildenden ausdrücklich den Anspruch auf Absolvierung eines Werk- oder
Weiterbildungsjahrs gewähren (vorliegend ginge es um die nicht zur Diskussion
stehende Berufsvorbereitungsklasse B), eine andere Situation ergeben (vgl. VGr,
19.
September 2002, VB.2002.00197, E. 2a,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Eine solche Konstellation liegt hier
jedoch nicht vor.
b) Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden
allein gestützt auf den Umstand, dass M noch schulpflichtig im Sinn von
§ 11 Abs. 1 VolksschulG war, keine weitergehenden Kostengutsprachen
von der Beschwerdegegnerin verlangen können, stellt sich als Nächstes die
Frage, ob das Kind an der Volksschule nicht angemessen geschult werden konnte
beziehungsweise ob kein adäquates Schulungsangebot seitens der
Beschwerdegegnerin bestanden hat. Nur bei einem solcherart ungenügenden Angebot
der öffentlichen Schule kann die Schulgemeinde zur Übernahme von
Privatschulkosten oder Kosten für eine andere öffentliche Schule verpflichtet
werden. Zwar kennt die Volksschulgesetzgebung die Übernahme derartiger
Schulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten
Sonderschulung (§ 39 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984
[SonderklassenR, LS 412.13]; § 15 des Schulleistungsgesetzes vom
2.
Februar 1919 [LS.412.32]; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der
[heutigen] Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement
vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern ausnahmsweise
in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege jedoch
laut Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und
Richtigkeit der Schulung im Sinn von Ziffer 4.3 Richtlinien und damit ihre
Zahlungspflicht. Diese Bestimmungen sind vorliegend sinngemäss anwendbar.
Die Zuweisung eines Kindes in eine Sonderklasse soll nur
erfolgen, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung nur,
wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt (§ 12
VolksschulG). Allgemein gilt der Grundsatz, dass den individuellen Bedürfnissen
der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse Rechnung getragen
werden soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in den
§§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und
Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit anderen Schwierigkeiten
gelten, die im Rahmen der Regelklasse entstehen können (vgl. VGr,
20.
August 2003, VB.2003.00067, E. 2b mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
kann die Übernahme der Kosten einer Privatschule oder anderen öffentlichen
Schule durch die öffentliche Hand grundsätzlich nur als ultima ratio in Frage
kommen (VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2d mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der Anspruch auf unentgeltlichen
Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf die
optimale beziehungsweise geeignetste Schulung des einzelnen Kindes
(BGE 129 I 12 E. 6.4). Zwar hat die Volksschule im Rahmen
ihres Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechung zu
tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche
erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener
möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage
stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind.
Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen erscheint die Übernahme der Kosten
einer Privatschule oder anderen öffentlichen Schule mindestens nicht
ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die
schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor
der Einschulung in eine andere Schule aus überprüft werden müssen. Die Notwendigkeit
und Richtigkeit der Privatschulung oder anderen öffentlichen Schulung müssen
sich aus dem ungenügenden Angebot der Volksschule ergeben. Wäre eine
Beurteilung vom Standpunkt nach der Einschulung in eine andere Schule aus
möglich, so wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der
anderweitigen Schulung praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel
in eine ausgewählte andere Schule hat häufig positive Auswirkungen auf die
schulische und persönliche Entwicklung eines Kindes. Der Anspruch auf
unentgeltliche Grundschulung erstreckt sich aber wie ausgeführt nicht auf eine
optimale, sondern auf eine ausreichende, den persönlichen Bedürfnissen des
Kindes möglichst angepasste Schulung im Rahmen der Volksschule (vgl. VGr,
20.
August 2002, VB.2003.00067, E. 3d/bb,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
aa) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die schulischen
Verhältnisse von M seien in X zerrüttet und eine Sanierung dringlich und
notwendig gewesen. Die vorgesehene Umstufung in die Stammklasse G sei ein
untauglicher Lösungsvorschlag gewesen, welcher die bestehende Selbstmordgefahr
für M erhöht habe. Die Weiterschulung in X habe von vornherein nicht in Frage
kommen können, unter anderem auch wegen der Vorbehalte gegenüber M zufolge der
Vorgeschichte ihres Bruders H. Die Beschwerdeführenden verweisen auch auf einen
schulpsychologischen Bericht betreffend M vom 25. Juni 1999.
Es muss als erstellt gelten, dass im Verlauf des Schuljahrs
2001/02 bei M schulische Schwierigkeiten erheblichen Ausmasses aufgetreten
sind, weshalb sich eine Umstufung von der Stammklasse E in die Stammklasse G
abzeichnete. Ebenso ist davon auszugehen, dass diese Situation für das Kind
nicht einfach zu verarbeiten war. Weitere diesbezügliche Abklärungen des
Sachverhalts in Form von Befragungen erübrigen sich daher. Entsprechend ist im
– allerdings schon über vier Jahre zurückliegenden – Bericht des
Schulpsychologen festgehalten, aufgrund der emotionalen Belastungen falle es
M schwer, schulisch auf ein Leistungsniveau zu kommen, das ihrem guten
kognitiven Potential entspreche. Gemäss Angabe von Eltern und Lehrerin zeige M
immer wieder depressiv wirkende Verhaltensweisen; sozial habe sie
Anschlussschwierigkeiten – offenbar habe sie in der Schule lange Zeit eine
Aussenseiterposition gehabt. Der Schulpsychologe folgte aber nicht dem Gesuch
der Eltern um Klassenumteilung in die Parallelklasse in V, sondern stellte den
Antrag für einen ein- bis zweistündigen flankierenden Stützunterricht zur Aufarbeitung
schulischer Lücken und Unterstützung des Selbstvertrauens sowie der Leistungsmotivation.
Weiter beantragte er eine gemeinsame Standortbestimmung während des zweiten
Schulquartals. Ob in der Folge ein solcher Stützunterricht sowie eine Standortbestimmung
stattgefunden haben, ist nicht bekannt, vorliegend aber auch nicht weiter von
Bedeutung. Relevant ist nur, dass bei M an der Oberstufe erneut schulische
Schwierigkeiten aufgetreten sind und sie aufgrund ihrer emotionalen Belastungen
erhebliche Probleme damit hatte.
Aufgrund der Tatsache, dass M schon einmal schulpsychologisch
abgeklärt worden war, aber auch gestützt auf den Umstand, dass für den Bruder H
eine auswärtige Schulung mit voller Kostengutsprache beschlossen wurde, ergibt
sich, dass den Beschwerdeführenden die übliche Vorgehensweise, nämlich
Rücksprache mit der Schulbehörde und/oder Aufsuchen des Schulpsychologen vor
dem Ergreifen eigener weiterer schulischer Massnahmen, vertraut sein musste.
Selbst eine psychische Ausnahmesituation M's vermochte eine sofortige
eigenmächtige Anmeldung für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung sowie
die Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule nicht zu rechtfertigen.
Es ist selbstverständlich, dass sich beim Vorliegen einer psychischen Krise ein
sofortiges Handeln aufdrängt. Ebenso liegt aber auf der Hand, dass bei solchen
Zuständen primär ärztliche oder psychologische Hilfe erforderlich ist, um
alsdann eine adäquate Lösung zu treffen. Dem Argument der Beschwerdeführenden,
die weitere Schulung M's an der Volksschule sei unzumutbar beziehungsweise der
Besuch des Jahreskurses für Hauswirtschaft und Gestaltung sei die einzig
richtige Lösung gewesen, kann daher nicht unbesehen zugestimmt werden, erst
recht nicht, nachdem diese Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss M's führte.
In diesem Zusammenhang ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch
unerheblich, dass der vorzeitige Übertritt von M in die Berufswahlschule Z
rechtlich möglich war, denn es ist ein bildungspolitischer Auftrag, den
Schülern und Schülerinnen wenn immer möglich zu einem ordentlichen
Schulabschluss zu verhelfen, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden soll
(vgl. § 11 VolksschulG). Das bedeutet, dass auch eine psychische
Ausnahmesituation, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,
nicht ohne weiteres einen Anspruch auf auswärtige Schulung begründete, schon
gar nicht, wenn dadurch kein ordentlicher Schulabschluss erlangt werden konnte
und es sich dabei um ein noch in der Schulpflicht stehendes Kind mit gutem
kognitiven Potential handelte.
Die Beschwerdeführenden gehen wie erwähnt davon aus, die
vorgesehene Rückstufung M's von der Stammklasse E in die Stammklasse G sei ein
untauglicher Vorschlag gewesen, der das Kind in den Selbstmord geführt hätte.
Dieser Hypothese kann so aber nicht gefolgt werden. Zwar soll hier das
Vorhandensein einer gefährlichen psychischen Ausnahmesituation M's nicht in
Abrede gestellt werden. Einer solchen Krise wäre aber – wie ausgeführt – mit
fachlicher Hilfe zu begegnen gewesen. Der Vorschlag, einen Schüler oder eine
Schülerin bei nachlassenden Leistungen zurückzustufen, ist im Schulalltag
üblich und vorliegend angesichts des unbestrittenen schulischen Misserfolgs M's
nicht zu beanstanden. Eine mögliche oder bevorstehende Umstufung kann sich für
die Betroffenen belastend auswirken und sogar eine adäquate Betreuung
erfordern, was aber nicht dazu führen kann, von einer erforderlichen Umstufung
abzusehen. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Beschwerdeführenden mit
der sofortigen Anmeldung von M für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung
die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Daran ändert
nichts, dass M unmittelbar vor der Mitteilung einer möglichen Umstufung,
nämlich vom 4. bis zum 6. Februar 2002, im Einverständnis mit der
Klassenlehrerin an der Berufswahlschule Z geschnuppert hatte. Unter den
gegebenen Umständen konnte zwischen den Parteien über die bevorstehende
beziehungsweise vorgeschlagene Umstufung gar keine Diskussion aufkommen, welche
die Offenlegung der geltend gemachten akuten psychischen Problematik und
allenfalls die Ergreifung anderer oder weiterer Massnahmen erlaubt hätte. Zu
denken ist beispielsweise an die Mitbeteiligung des Schulpsychologischen Dienstes.
Dieser Mangel lässt sich heute auch nicht mit den von den Beschwerdeführenden beantragten
Befragungen des Schulpsychologen oder weiterer Personen rückgängig machen. Das
Aufsuchen beziehungsweise die Befragung des Schulpsychologen wäre zum damaligen
Zeitpunkt angebracht gewesen. Indem die Beschwerdeführenden aber ohne Einbezug
der Beschwerdegegnerin sofort gehandelt haben, haben sie die von ihnen
getroffene Lösung selber zu verantworten, erst recht nachdem die von ihnen
gewählte Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss führte.
bb) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der psychische
Zustand M's sei aufgrund einer Mobbingsituation ihr gegenüber entstanden. Sie
habe sich von den Lehrkräften und den Mitschülern je länger desto schlechter
behandelt und ausgeschlossen gefühlt. Bei 35 Wochenstunden Mobbing wäre auch
ein Stützunterricht von ein bis zwei Stunden pro Woche keine wirksame Hilfe
gewesen. In diesem Zusammenhang sei die objektive Zerrüttung der Verhältnisse
entscheidend. Es gehe nicht um die Schuldzuweisung an bestimmte Einzelpersonen
für den zerrütteten Zustand. Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden noch
zwei ehemalige Lehrer ihres Sohnes H dafür verantwortlich gemacht, die
Lehrkräfte von M negativ beeinflusst zu haben. Aufsichtsrechtliche Fragen betreffend
die Lehrerschaft können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht behandelt werden
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43), weshalb die
Beschwerdeführenden zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen mehr
gemacht haben.
Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich M in
der Schule nicht akzeptiert fühlte, so kann den Schlussfolgerungen der
Beschwerdeführenden doch nicht beigepflichtet werden. Es ist allgemein bekannt,
dass sich nicht alle Schüler und Schülerinnen in einem Klassenverband gleich
mögen und dass es schwierige und weniger schwierige Klassen gibt. Aber auch
solche Schwierigkeiten rechtfertigen kaum einen Schulwechsel. Sollte sich
vorliegend tatsächlich eine Mobbingsituation gebildet haben, so wären Lehrkräfte
und Schulpflege zu einem adäquaten Eingreifen verpflichtet gewesen,
nötigenfalls unter Beizug des Schulpsychologen oder mittels einer Supervision.
Bei Nichtergreifung entsprechender Massnahmen wäre aufsichtsrechtlich
vorzugehen gewesen. Ausserdem stand für M ein Klassenwechsel im Raum. Die
Beschwerdeführenden stören sich daran, dass es sich dabei um eine Rückstufung
gehandelt hätte (auf welches Argument schon eingegangen worden ist) und machen
zudem geltend, für M habe nur eine Schulung ausserhalb der Gemeinde X in Frage
kommen können. Eine auswärtige Schulung auf Kosten der Schulgemeinde kann aber
wie erwähnt erst als ultima ratio in Frage kommen. Vorliegend vermögen die
Beschwerdeführenden ihre Behauptung nicht zu substanziieren, es habe eine
derart ausweglose Situation bestanden, dass die weitere Schulung von M im
Rahmen der Oberstufe in X – gegebenenfalls unter Ergreifung besonderer
Massnahmen, beispielsweise unter Zuhilfenahme des Schulpsychologischen Dienstes
– verunmöglicht worden sei und als Lösung nur noch eine auswärtige Schulung in
Frage kommen konnte. Darüber können auch die pauschalen Vorwürfe gegenüber der
Beschwerdegegnerin und deren Lehrkräften nicht hinwegtäuschen. Die
Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Konkretes gegen die Lehrkraft vor,
welche M allenfalls neu unterrichtet hätte. Ebenso wenig bringen sie etwas
gegen die Mitschüler und Mitschülerinnen, welche M in der Stammklasse G gehabt
hätte, vor. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführenden in allgemeiner Form
darauf, es hätten M gegenüber Vorbehalte bestanden. Selbst wenn gewisse
Personen ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sein sollten, so könnte das
Verhalten Einzelner nicht einfach auf sämtliche Lehrkräfte sowie Schulkameraden
und ‑kameradinnen projiziert werden. Damit sollen M's Vorbehalte und
Ängste gegenüber Lehrkräften sowie Schulkolleginnen und ‑kollegen nicht
bagatellisiert werden. Es ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass beim
Vorliegen einer solchen Situation primär der Beizug fachlicher Hilfe
erforderlich oder allenfalls aufsichtsrechtlich vorzugehen ist und nicht auf
Kosten der Schulgemeinde ohne deren Einbezug in die Entscheidfindung und ohne
fachliche Empfehlung die auswärtige Schulung verlangt werden kann.
cc) Da der massgebliche Sachverhalt erstellt ist, erübrigen
sich weitere Abklärungen, insbesondere die Einvernahme der von den
Beschwerdeführenden angegebenen Personen als Gutachter bzw. Zeugen. Ebenso
wenig erweist sich die Befragung M's zur Abklärung des Sachverhalts als
erforderlich – wobei nicht angezweifelt wird, dass Kinder und Jugendliche als
Auskunftspersonen grundsätzlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen können.
Demnach hat auch die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf Befragungen verzichtet hat.
Anzufügen ist, dass die beantragten Befragungen zur Erhellung des massgeblichen
Sachverhalts – soweit er überhaupt umstritten ist – auch nichts beitragen
würden: So ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des
eigenmächtigen Vorgehens der Beschwerdeführenden gar nicht die Möglichkeit
hatte, Massnahmen zur Verbesserung der schulischen Situation zu ergreifen. Es
würde deshalb nichts helfen, wenn sich der Schulleiter der Berufswahlschule Z
zur schulischen Situation und zum Vorschlag der Umstufung, der in diesem
Zusammenhang nicht ausschlaggebend ist, äussern würde. Die Depressionen M's und
die spätere positive Entwicklung von M an der Berufswahlschule Z, zu denen sich
der Schulleiter und M nach dem Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern
hätten, sind ohnehin unbestritten. Der Schulpsychologe, der M 1999 begutachtet
hatte, kann wiederum zur Situation im Februar 2002 nichts Klärendes aussagen,
da er damals aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführenden gerade nicht
beigezogen wurde.
3.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind
bei diesem Ausgang den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter
solidarischer Haftung füreinander (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen
aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
...