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Entscheid

VB.2003.00185

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00185

17. September 2003Deutsch24 min

(URT.2003.7478)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. M, geboren 1987, besuchte in den Jahren 1994 bis 2000 die

erste bis sechste Primarklasse und bis anfangs Februar 2002 die erste und

zweite Klasse an der Gegliederten Sekundarschule D in X. Mit Schreiben vom

7. Februar 2002 wurden die Eltern über eine mögliche Umstufung von der

Stammklasse E in die Stammklasse G in Kenntnis gesetzt. Nach Absprache mit der

Klassenlehrerin hatte M vom 4. bis 6. Februar 2002 an der Berufswahlschule

in Z geschnuppert und wurde dort per 8. Februar in den Jahreskurs Hauswirtschaft

und Gestaltung aufgenommen.

Ein Gesuch der Eltern, A1 und A2, an die Schulpflege X um

Übernahme der Schul­kosten für den hauswirtschaftlich-gestalterischen

Jahreskurs im laufenden Schuljahr 2001/2002 sowie für die bevorstehende

Berufsvorbereitungsklasse A im Schuljahr 2002/2003 wurde mit Schreiben vom

24. April 2002 bezüglich des ersteren Kurses abschlägig beantwortet,

während die Schulpflege zusicherte, die Schulgemeinde übernehme die Kos­ten für

die Berufsvorbereitungsklasse "wie üblich" zur Hälfte. Der negative

Entscheid wur­de damit begründet, dass M kurzfristig und ohne Rücksprache mit

der Schulpflege an der Sekundarschule abgemeldet worden sei. Infolge des

Besuchs des hauswirtschaftlich-gestalte­rischen Jahreskurses werde M keinen

ordentlichen Schulabschluss vorweisen können. Dieses Vorgehen sei unüblich und

werde von der Schulpflege nicht unterstützt.

Erwägungen

II. Am 21. Mai 2002 gelangten A1 und A2 mit Rekurs an die

Bezirksschulpflege T und stellten den Antrag, es seien die Schulkosten der

Berufswahlschule Z von der Schulpflege X vollumfänglich zu übernehmen. Als

Begründung brachten sie unter anderem vor, M habe in der Mittelstufe erstmals

Startprobleme gehabt, da ihr 1986 geborener Bruder H in der fünften Klasse als

Querulant gegolten habe. Für H sei ein aufwendiges Verfahren durchgezogen

worden, damit er die Möglichkeit bekommen habe, die sechste Klasse in Z zu

besuchen. Unter diesem Verfahren habe M gelitten, weil es in der Schule

breitgetreten worden sei. Nach Absolvierung der sechsten Klasse in Z habe H die

Sekundarschule in X besucht, nach der Probezeit aber mit Genehmigung der

Schulpflege und mit voller Kostengutsprache an eine Privatschule (und später in

ein Internat) gewechselt. An der Oberstufe sei M wegen der Vorurteile gegenüber

dem Bruder wieder unter Druck gestanden und habe dies durch ein kindliches

Verhalten kompensiert. Als M vom Entscheid über die Umstufung von der E-Klasse

in die G-Klasse erfahren habe, sei sie depressiv geworden. Ihr Verhalten habe

auf eine Suizidgefährdung hingewiesen. Da die Lage zu eskalieren gedroht habe,

hätten sie nach Absprache mit der Hauptlehrerin nach einer sofortigen Lösungsmöglichkeit

gesucht.

Die Schulpflege X ihrerseits äusserte sich dahingehend, die

Klassenlehrerin habe M's Mutter klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass

sie die hauswirtschaftliche Fortbildungsschule für das Kind als ungeeignet

betrachte. Nach Meinung der Schulpflege hätte M dort gar nicht erst aufgenommen

werden sollen, sei dieser Jahreskurs doch als 10. Schul­jahr gedacht. Die

Schulpflege verwahrte sich mit aller Entschiedenheit gegen die Behauptung, dass

die Lehrkräfte M mit Vorurteilen begegnet seien oder sogar Mobbing betrieben

hätten. Schulpflege und Lehrerschaft würden Hinweise auf eine Suizidgefährdung,

wie sie von den Eltern geltend gemacht werde, ausserordentlich ernst nehmen.

Aus Sicht der Schulpflege habe jedoch kein Grund für überstürzte Massnahmen

bestanden, wie sie von den Eltern für M Mitte Februar 2002 getroffen worden

seien.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2002 wies die Bezirksschulpflege

T den Rekurs ab. Die Bezirksschulpflege ging davon aus, M wäre eine Beendigung

des laufenden Schuljahrs in der Stammklasse G bei anderen Lehrkräften und mit

neuen Kameraden absolut zumutbar gewesen. Das Mädchen sei von den Eltern ohne

Rücksprache mit der Schulpflege aus der Schule genommen und unüblicherweise und

sehr kurzfristig während des Schuljahres in den Jahreskurs Hauswirtschaft und

Gestaltung angemeldet worden. Dadurch sei der Schulpflege X verunmöglicht

worden, eigene Vorschläge zur weiteren Schulung M's zu machen.

III. Mit ihrem Rekurs vom 16. Juli 2002 stellten die

nunmehr durch ihren Anwalt vertretenen Eltern von M im Hauptpunkt das Begehren

um Sistierung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten des neuen

Volksschulgesetzes. Eventualiter beantragten sie die Rück­weisung der Sache an

die Vorinstanz wegen schwerer Verfahrensmängel beziehungsweise ungenügender

Abklärung des Sachverhalts, gegebenenfalls seien die Schulkos­ten für M für die

Dauer von eineinhalb Jahren der Schulpflege X aufzuerlegen. Nach erfolgtem

zweiten Schriftenwechsel wies die Schulrekurskommission des Kantons Zürich mit

Beschluss vom 14. April 2003 den Rekurs ab. In den Erwägungen wurde darauf

hingewiesen, dass der Antrag auf Sistierung bis zum Inkrafttreten des neuen

Volksschulgesetzes nach der Ablehnung die­ser Vorlage in der Abstimmung vom

24.

No­vem­ber 2002 gegenstandslos geworden sei.

IV. Mit Beschwerde vom 14./15. Mai 2003 gelangten A1 und

A2 an das Verwaltungsgericht und stellten das Begehren um Aufhebung des Entscheids

der Schulrekurs­kommission vom 14. April 2003 und Rückweisung zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz, wobei die Kosten von der Staatskasse zu

übernehmen seien und ihnen eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.-

zuzusprechen sei. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und

die Beschwerde vollumfänglich gutzu­heis­sen, unter Kosten- und Entschädigungspflicht

zulasten der Schulrekurskommission des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführenden

liessen unter anderem geltend machen, die schulischen Verhältnisse M's seien

zerrüttet und eine Sanierung sei dringlich und notwendig gewesen. Der Vorschlag

der Schul­pflege X, das Schulverhältnis dort unter Vornahme einer Herabstufung

weiterzuführen, sei untauglich gewesen und hätte die Selbstmordgefahr für das

Kind erhöht, was in den vorangegangenen Rekursentscheiden nicht beachtet worden

sei. Um eine drohende Katastrophe zu verhindern, seien die Beschwerdeführenden

ver­pflichtet gewesen, M von der Schule in X zu trennen. Die Vorinstanz habe

sich jedoch geweigert, die Zerrüttung der Schulverhältnisse von M sowie die

Untauglichkeit des Vorschlags der Schulpflege X näher zu untersuchen.

Insbesondere liege eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor, da von den

beantragten Befragungen des Schulleiters der Berufswahlschule Z und M's

abgesehen worden sei (neu beantragen die Beschwerdeführenden auch die Befragung

des Schulpsychologen). Mithin fehle es an jeder gesetzlichen Grundlage für eine

Forderung der Schulpflege X beziehungsweise die Erhebung einer öffentlichen

Abgabe im Umfang von Fr. 8'000.- gegenüber den Beschwerdeführenden. Im

Weiteren rollen diese die Sache dahingehend auf, Prozessgegenstand sei

eigentlich eine Leistungsklage der Beschwerdegegnerin aus unerlaubter Handlung.

Bestand und Höhe dieser Forderung würden aber von den Beschwerdeführenden

bestritten. Selbst wenn eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführenden

bejaht werden sollte, so wäre wegen Mitverschuldens von Lehrerschaft und

Schulpflege nichts geschuldet. Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin

seien aber auf diese schuldrechtlichen Aspekte eingegangen, womit sie in

krasser Weise ihre Begründungspflicht verletzt hätten. Diese Verweigerung des

rechtlichen Gehörs gleich vor zwei Instanzen könne vom Verwaltungsgericht nicht

geheilt werden, weshalb eine Rückweisung angezeigt sei.

Die Schulpflege X beantragte als Beschwerdegegnerin mit

Eingabe vom 4./5. Juni 2003 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde

und hielt ergänzend fest, bis heute sei keine Rechnungsstellung für das Schulgeld

an die Beschwerdeführenden erfolgt. Ebenso beantragte die Schulrekurskommission

in ihrer Vernehmlassung vom 5./6. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts

wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG], LS 175.2).

a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom

23.

Dezember 1859 entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend,

soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das

Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG

grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von

Schulungskos­ten fallen nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f

VRG für den Schulbereich vorgesehenen Aus­nahmen. Es ist daher auf die Anträge

der Beschwerdeführenden einzutreten, sofern sie sich im Rahmen des statthaften

Streitgegenstands halten. Weil der Streitwert nicht über Fr. 20'000.-

liegt, fiele der Entscheid in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38

Abs. 2 VRG). Dem Fall kommt jedoch grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb er

von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 3 Satz 1 VRG in Verbindung

mit § 18 Abs. 2 der Geschäftsver­ordnung des Verwaltungsgerichts vom

26.

Juni 1997).

b) Da der Umfang der Tätigkeit der Rechtsmittelbehörden durch

den erstinstanzlichen Streitgegen­stand umrissen wird, ist dieser vorab zu

definieren. Dabei ist zu beachten, dass Gegenstand des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens nur sein kann, was auch Gegen­stand der erstinstanzlichen

Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden

hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtmittelbehörden; sonst würde

in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde

eingegriffen. Weiter ist die im Rechtsmittelantrag enthaltene

Rechtsfolgebehauptung zur Bestimmung des zulässigen Streitgegen­stands

massgebend. Wird im Antrag eine Rechtsfolgebehauptung aufgestellt, welche den

Rahmen der vorinstanzlichen Verfügungen sprengt, so ist darauf nicht

einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86+88, § 52 N. 3).

aa) Die Beschwerdeführenden bringen drei Rechtsverhältnisse

ins Spiel, aus denen sie Rechtsfolgebehauptungen ableiten, nämlich die

Beziehungen zwischen ihnen und der Beschwerdegegnerin, ihnen und der

Schulgemeinde Z sowie zwischen den beiden Schulgemeinden Z und X.

Was das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und der

Beschwerdegegnerin angeht, so haben jene bei dieser ein Gesuch um

Kostengutsprache für M's Besuch des 8. und 9. Schuljahrs an der

Berufswahlschule Z gestellt. Dem Antrag wurde aber mit Verfügung vom

24.

April 2002 nur teilweise entsprochen. Somit ist der Streitgegenstand

klar umrissen: Es geht darum, ob die Beschwerdeführenden gestützt auf das Recht

auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vollumfängliche Kostengutsprache für

die auswärtige Schu­lung von M verlangen können oder nicht.

bb) Hingegen ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf

einzugehen, ob die Beschwerdegegnerin der Schulgemeinde Z finanzielle

Leistungen für M erbracht hat, betrifft dies doch das nicht Gegenstand des

Verfahrens bildende Verhältnis zwischen den beiden Schulgemeinden. Daher ist

auch nicht zu beurteilen, inwieweit und gestützt auf welche Grundlagen die

Beschwerdegegnerin zufolge allenfalls erbrachter Leis­tungen Rück­griff auf die

Beschwerdeführenden nehmen kann. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten. Nur ergänzend sei angemerkt, dass keinerlei Unterlagen,

beispielsweise in Form von Rechnungen und Verfügungen bezüglich gestellter

Forderungen seitens der Schulgemeinde Z oder erbrachter Leistungen der

Schulgemeinde X, bei den Akten liegen. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin

darauf hingewiesen, dass sie bisher keine Rechnung an die Beschwerdeführenden

gestellt habe, weshalb ein diesbezüglicher Streitgegenstand noch gar nicht

vorliegt.

cc) Aber auch das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden

und der Schulgemeinde Z, beziehungsweise inwieweit daraus finanzielle Ansprüche

erwachsen, ist vorliegend nicht weiter zu untersuchen, bildet dieser Komplex

doch nicht Verfahrensgegenstand.

dd) Zusammenfassend ergibt sich, dass in diesem Verfahren

weder eine Forderung noch eine Leistungsklage – eine solche ist denn auch nicht

hängig – der Beschwerdegegnerin oder der Schulgemeinde Z Streitgegenstand

bilden. Damit einhergehend ist auch nicht weiter zu prüfen, wie solche

Ansprüche rechtlich zu qualifizieren wären und welche Instanzen für die

Behandlung entsprechender Streitigkeiten überhaupt zuständig wären. Daher kann

offen bleiben, ob die obligationenrechtlichen Bestimmungen aus unerlaubter

Handlung zur Anwendung gelangen würden, aber auch, ob es sich um öffentlich­rechtliche

Abgaben handeln würde beziehungsweise inwieweit diese auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage basierten und den Prinzipien der Kostendeckung und

Äquivalenz entsprächen. Somit haben die Vorinstanzen auch nicht ihre

Begründungspflicht verletzt oder das rechtliche Gehör verweigert, indem sie auf

diese Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht eingegangen sind.

Streitgegenstand ist einzig, ob die Beschwerdeführenden Anspruch auf

vollumfängliche Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin für M's Besuch

des hauswirtschaftlichen Jahreskurses sowie der Berufsvorbereitungsklasse A an

der Berufswahlschule Z haben oder nicht.

2.

Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) begründet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen

Grundschulunterricht, dessen Gewährleis­tung Art. 62 Abs. 2 BV den

Kantonen überträgt. Die Beschwerdeführenden begründen den geltend gemachten

Anspruch auf Kos­tengutsprache unter anderem damit, dass es um die Absolvierung

der in die Schulpflicht fallenden zwei letzten Schuljahre von M gehe (vgl.

act. 2 S. 19 oben; § 11 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom

11.

Juni 1899 [VolksschulG, LS 412.11]).

a) Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf

unentgeltlichen Grundschulunterricht betrifft den allgemeinbildenden, nicht

weiterführenden Elementarunterricht für Kinder, also den Unterricht an der

Primar- und Sekundarstufe während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht,

nicht aber die Mittelschule oder Berufsausbildungen (Regula Kägi-Diener in:

Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,

Zürich/Basel/Genf/Lachen 2002, Art. 19 Rz. 11; Gerhard Schmid/Markus

Schott, a.a.O., Art. 62 Rz. 13+22). Entsprechend lässt sich allein

gestützt auf den Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht insofern

keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten für M's

Besuch der hauswirtschaftlich-gestal­terischen Klasse beziehungsweise der

Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule Z ableiten, als es

sich dabei grundsätzlich um Ausbildungen für schul­entlassene Jugendliche

handelt.

Im kantonalen Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung

vom 28. September 1986 (HauswirtschaftsG, LS 413.41) ist ausdrücklich

festgehalten, dass die hauswirtschaft­lichen Fortbildungs- und Jahreskurse

schulentlassenen Jugendlichen dienen sollen (§§ 4 und 5 HauswirtschaftsG).

Dies trifft auch für die hauswirtschaftlich-gestalterische Klasse an der

Berufswahlschule Z zu. Dass die Schulgemeinden gesetzlich verpflichtet sind,

den freiwilligen hauswirtschaftlichen Fortbildungsunterricht zu gewährleisten

und mitzufinanzieren (§ 1 HauswirtschaftsG; vgl. auch RB 1999

Nr. 53), ist eine andere Frage, auf welche hier nicht näher einzugehen ist

(vgl. vorn 1b/dd). Der noch nicht schulentlassenen M konnten nämlich die

Ansprüche und Wahlfreiheiten betreffend Zusatzausbildungen für schulentlassene

Jugendliche nicht gleichermas­sen zustehen, solange sie die neun Jahre dauernde

Schulpflicht noch nicht erfüllt hatte.

Ähnlich präsentiert sich die Situation im Zusammenhang mit der

Berufsvorbereitungsklasse A, welche in der Regel als 10. Schuljahr besucht

wird. Eine kantonale gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden zur Bezahlung

eines Schulgelds für den Besuch des 10. Schuljahrs besteht nicht. Erfolgt

jedoch ein Kostenbeitrag, ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin denn auch auf freiwilliger Basis (wie für

das 10. Schuljahr üblich) die Hälfte des Schulgelds in der Höhe von

Fr. 4'000.- übernommen. Die Übernahme des gesamten Schulgelds können die

Beschwerdeführenden aber grundsätzlich nicht gestützt auf den Umstand, dass es

sich beim Besuch der Berufsvorbereitungsklasse A um das 9. Schuljahr M's

handelte, verlangen, gehört doch diese Klasse nicht zur Oberstufe der

Volksschule. Unter Umständen kann sich für Schüler und Schülerinnen der

Oberschule und der Sonderklassen gestützt auf Gemeindeerlasse, welche diesen

Auszubildenden ausdrücklich den Anspruch auf Absolvierung eines Werk- oder

Weiterbildungsjahrs gewähren (vorliegend ginge es um die nicht zur Diskussion

stehende Berufsvorbereitungsklasse B), eine andere Situation ergeben (vgl. VGr,

19.

September 2002, VB.2002.00197, E. 2a,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Eine solche Konstellation liegt hier

jedoch nicht vor.

b) Nachdem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden

allein gestützt auf den Umstand, dass M noch schulpflichtig im Sinn von

§ 11 Abs. 1 VolksschulG war, keine weitergehenden Kostengutsprachen

von der Beschwerdegegnerin verlangen können, stellt sich als Nächstes die

Frage, ob das Kind an der Volksschule nicht angemessen geschult werden konnte

beziehungsweise ob kein adäquates Schulungsangebot seitens der

Beschwerdegegnerin bestanden hat. Nur bei einem solcherart ungenügenden Angebot

der öffentlichen Schule kann die Schulgemeinde zur Übernahme von

Privatschulkosten oder Kosten für eine andere öffentliche Schule verpflichtet

werden. Zwar kennt die Volksschulgesetzgebung die Übernahme derartiger

Schulkosten grundsätzlich nur im Bereich der von der Schulgemeinde angeordneten

Sonderschulung (§ 39 des Sonderklassenreglements vom 3. Mai 1984

[SonderklassenR, LS 412.13]; § 15 des Schulleistungsgesetzes vom

2.

Februar 1919 [LS.412.32]; Ziffern 4.2.7 und 4.2.7.9 der von der

[heutigen] Bildungsdirektion erlassenen Richtlinien zum Sonderklassenreglement

vom 27. Dezember 1985 [Richtlinien]). Entschliessen sich die Eltern ausnahmsweise

in eigener Kompetenz zu einer Sonderschulung, überprüft die Schulpflege jedoch

laut Ziffer 4.2.7.9 Richtlinien auf Gesuch hin die schulische Notwendigkeit und

Richtigkeit der Schulung im Sinn von Ziffer 4.3 Richtlinien und damit ihre

Zahlungspflicht. Diese Bestimmungen sind vorliegend sinngemäss anwendbar.

Die Zuweisung eines Kindes in eine Sonderklasse soll nur

erfolgen, wenn die Regelklasse nicht ausreicht, und die Sonderschulung nur,

wenn auch der Unterricht in Sonderklassen nicht in Frage kommt (§ 12

VolksschulG). Allgemein gilt der Grundsatz, dass den individuellen Bedürfnissen

der Kinder soweit als möglich im Rahmen der Regelklasse Rechnung getragen

werden soll. Dieser Grundsatz gilt nicht allein für die in den

§§ 53 ff. SonderklassenR besonders erwähnten Stütz- und

Fördermassnahmen, sondern muss auch für den Umgang mit anderen Schwierigkeiten

gelten, die im Rahmen der Regelklasse entstehen können (vgl. VGr,

20.

August 2003, VB.2003.00067, E. 2b mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

kann die Übernahme der Kosten einer Privatschule oder anderen öffentlichen

Schule durch die öffentliche Hand grundsätzlich nur als ultima ratio in Frage

kommen (VGr, 20. August 2003, VB.2003.00067, E. 2d mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Der Anspruch auf unentgeltlichen

Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf die

optimale beziehungsweise geeignetste Schulung des einzelnen Kindes

(BGE 129 I 12 E. 6.4). Zwar hat die Volksschule im Rahmen

ihres Auftrags den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechung zu

tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche

erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener

möglicher Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage

stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind.

Unter diesen einschränkenden Voraussetzungen erscheint die Übernahme der Kosten

einer Privatschule oder anderen öffentlichen Schule mindestens nicht

ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass die

schulische Notwendigkeit und die Richtigkeit der Schulung vom Standpunkt vor

der Einschulung in eine andere Schule aus überprüft werden müssen. Die Notwendigkeit

und Richtigkeit der Privatschulung oder anderen öffentlichen Schulung müssen

sich aus dem ungenügenden Angebot der Volksschule ergeben. Wäre eine

Beurteilung vom Standpunkt nach der Einschulung in eine andere Schule aus

möglich, so wären die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Richtigkeit der

anderweitigen Schulung praktisch immer erfüllt, denn ein wunschgemässer Wechsel

in eine ausgewählte andere Schule hat häufig positive Auswirkungen auf die

schulische und persönliche Entwicklung eines Kindes. Der Anspruch auf

unentgeltliche Grundschulung erstreckt sich aber wie ausgeführt nicht auf eine

optimale, sondern auf eine ausreichende, den persönlichen Bedürfnissen des

Kindes möglichst angepasste Schulung im Rahmen der Volksschule (vgl. VGr,

20.

August 2002, VB.2003.00067, E. 3d/bb,

www.vgrzh.ch/recht­sprechung).

aa) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die schulischen

Verhältnisse von M seien in X zerrüttet und eine Sanierung dringlich und

notwendig gewesen. Die vorgesehene Umstufung in die Stammklasse G sei ein

untauglicher Lösungsvorschlag gewesen, welcher die bestehende Selbstmordgefahr

für M erhöht habe. Die Weiterschulung in X habe von vornherein nicht in Frage

kommen können, unter anderem auch wegen der Vorbehalte gegenüber M zufolge der

Vorgeschichte ihres Bruders H. Die Beschwerdeführenden verweisen auch auf einen

schulpsychologischen Bericht betreffend M vom 25. Juni 1999.

Es muss als erstellt gelten, dass im Verlauf des Schuljahrs

2001/02 bei M schu­lische Schwierigkeiten erheblichen Ausmasses aufgetreten

sind, weshalb sich eine Umstufung von der Stammklasse E in die Stammklasse G

abzeichnete. Ebenso ist davon auszugehen, dass diese Situation für das Kind

nicht einfach zu verarbeiten war. Weitere diesbezügliche Abklärungen des

Sachverhalts in Form von Befragungen erübrigen sich daher. Entsprechend ist im

– allerdings schon über vier Jahre zurückliegenden – Bericht des

Schulpsychologen festgehalten, aufgrund der emotionalen Be­las­tungen falle es

M schwer, schulisch auf ein Leistungsniveau zu kommen, das ihrem guten

kognitiven Potential entspreche. Gemäss Angabe von Eltern und Lehrerin zeige M

immer wieder depressiv wirkende Verhaltensweisen; sozial habe sie

Anschlussschwierigkeiten – offenbar habe sie in der Schule lange Zeit eine

Aussenseiterposition gehabt. Der Schulpsychologe folgte aber nicht dem Gesuch

der Eltern um Klassenumteilung in die Parallelklasse in V, sondern stellte den

Antrag für einen ein- bis zweistündigen flankierenden Stützunterricht zur Aufarbeitung

schulischer Lücken und Unterstützung des Selbstvertrauens sowie der Leistungs­motivation.

Weiter beantragte er eine gemeinsame Standortbestimmung während des zweiten

Schulquartals. Ob in der Folge ein solcher Stützunterricht sowie eine Standortbestimmung

stattgefunden haben, ist nicht bekannt, vorliegend aber auch nicht weiter von

Bedeutung. Relevant ist nur, dass bei M an der Oberstufe erneut schulische

Schwierigkeiten aufgetreten sind und sie aufgrund ihrer emotionalen Belastungen

erhebliche Probleme damit hatte.

Aufgrund der Tatsache, dass M schon einmal schulpsychologisch

abgeklärt worden war, aber auch gestützt auf den Umstand, dass für den Bruder H

eine auswärtige Schulung mit voller Kostengutsprache beschlossen wurde, ergibt

sich, dass den Beschwerdeführenden die übliche Vorgehensweise, nämlich

Rücksprache mit der Schulbehörde und/oder Auf­suchen des Schulpsychologen vor

dem Ergreifen eigener weiterer schulischer Massnahmen, vertraut sein musste.

Selbst eine psychische Ausnahmesituation M's vermochte eine sofortige

eigenmächtige Anmeldung für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung sowie

die Berufsvorbereitungsklasse A an der Berufswahlschule nicht zu rechtfertigen.

Es ist selbstverständlich, dass sich beim Vorliegen einer psychischen Krise ein

sofortiges Handeln aufdrängt. Ebenso liegt aber auf der Hand, dass bei solchen

Zuständen primär ärztliche oder psychologische Hilfe erforderlich ist, um

alsdann eine adäquate Lösung zu treffen. Dem Argument der Beschwerdeführenden,

die weitere Schulung M's an der Volksschule sei unzumutbar beziehungsweise der

Besuch des Jahreskurses für Hauswirtschaft und Gestaltung sei die einzig

richtige Lösung gewesen, kann daher nicht unbesehen zugestimmt werden, erst

recht nicht, nachdem diese Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss M's führte.

In diesem Zusammenhang ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden auch

unerheblich, dass der vorzeitige Übertritt von M in die Berufswahlschule Z

rechtlich möglich war, denn es ist ein bildungspolitischer Auftrag, den

Schülern und Schülerinnen wenn immer möglich zu einem ordentlichen

Schulabschluss zu verhelfen, wovon nur ausnahmsweise abgesehen werden soll

(vgl. § 11 VolksschulG). Das bedeutet, dass auch eine psychische

Ausnahmesituation, wie sie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht wird,

nicht ohne weiteres einen Anspruch auf auswärtige Schulung begründete, schon

gar nicht, wenn dadurch kein ordentlicher Schulabschluss erlangt werden konnte

und es sich dabei um ein noch in der Schulpflicht stehendes Kind mit gutem

kognitiven Potential handelte.

Die Beschwerdeführenden gehen wie erwähnt davon aus, die

vorgesehene Rückstufung M's von der Stammklasse E in die Stammklasse G sei ein

untauglicher Vorschlag ge­wesen, der das Kind in den Selbstmord geführt hätte.

Dieser Hypothese kann so aber nicht gefolgt werden. Zwar soll hier das

Vorhandensein einer gefährlichen psychischen Aus­nah­mesituation M's nicht in

Abrede gestellt werden. Einer solchen Krise wäre aber – wie ausgeführt – mit

fachlicher Hilfe zu begegnen gewesen. Der Vorschlag, einen Schüler oder eine

Schülerin bei nachlassenden Leistungen zurückzustufen, ist im Schulalltag

üblich und vorliegend angesichts des unbestrittenen schulischen Misserfolgs M's

nicht zu beanstanden. Eine mögliche oder bevorstehende Umstufung kann sich für

die Betroffenen belastend auswirken und sogar eine adäquate Betreuung

erfordern, was aber nicht dazu führen kann, von einer erforderlichen Umstufung

abzusehen. Entscheidend ist vorliegend aber, dass die Beschwerdeführenden mit

der sofortigen Anmeldung von M für den Jahreskurs Hauswirtschaft und Gestaltung

die Beschwerdegegnerin vor vollendete Tatsachen gestellt haben. Daran ändert

nichts, dass M unmittelbar vor der Mitteilung einer möglichen Umstufung,

nämlich vom 4. bis zum 6. Februar 2002, im Einverständnis mit der

Klassenlehrerin an der Berufswahlschule Z geschnuppert hatte. Unter den

gegebenen Umständen konnte zwischen den Parteien über die bevorstehende

beziehungsweise vorgeschlagene Umstufung gar keine Diskussion aufkommen, welche

die Offenlegung der geltend gemachten akuten psychischen Problematik und

allenfalls die Ergreifung anderer oder weiterer Massnahmen erlaubt hätte. Zu

denken ist beispielsweise an die Mitbeteiligung des Schulpsychologischen Diens­tes.

Dieser Mangel lässt sich heute auch nicht mit den von den Beschwerdeführenden beantragten

Befragungen des Schulpsychologen oder weiterer Personen rückgängig machen. Das

Aufsuchen beziehungsweise die Befragung des Schulpsychologen wäre zum damaligen

Zeitpunkt angebracht gewesen. Indem die Beschwerdeführenden aber ohne Einbezug

der Beschwerdegegnerin sofort gehandelt haben, haben sie die von ihnen

getroffene Lösung selber zu verantworten, erst recht nachdem die von ihnen

gewählte Variante zu keinem ordentlichen Schulabschluss führte.

bb) Die Beschwerdeführenden machen geltend, der psychische

Zustand M's sei aufgrund einer Mobbingsituation ihr gegenüber entstanden. Sie

habe sich von den Lehrkräften und den Mitschülern je länger desto schlechter

behandelt und ausgeschlossen gefühlt. Bei 35 Wochenstunden Mobbing wäre auch

ein Stützunterricht von ein bis zwei Stunden pro Woche keine wirksame Hilfe

gewesen. In diesem Zusammenhang sei die objektive Zerrüttung der Verhältnisse

entscheidend. Es gehe nicht um die Schuldzuweisung an bestimmte Einzelpersonen

für den zerrütteten Zustand. Vor Vorinstanz hatten die Beschwerdeführenden noch

zwei ehemalige Lehrer ihres Sohnes H dafür verantwortlich gemacht, die

Lehrkräfte von M negativ beeinflusst zu haben. Aufsichtsrechtliche Fragen betreffend

die Lehrerschaft können im vorliegenden Verfahren jedoch nicht behandelt werden

(vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43), weshalb die

Beschwerdeführenden zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Ausführungen mehr

gemacht haben.

Wenn auch nicht in Abrede gestellt werden soll, dass sich M in

der Schule nicht akzeptiert fühlte, so kann den Schlussfolgerungen der

Beschwerdeführenden doch nicht beigepflichtet werden. Es ist allgemein bekannt,

dass sich nicht alle Schüler und Schülerinnen in einem Klassenverband gleich

mögen und dass es schwierige und weniger schwierige Klassen gibt. Aber auch

solche Schwierigkeiten rechtfertigen kaum einen Schulwechsel. Sollte sich

vorliegend tatsächlich eine Mobbingsituation gebildet haben, so wären Lehrkräfte

und Schulpflege zu einem adäquaten Eingreifen verpflichtet gewesen,

nötigenfalls unter Beizug des Schulpsychologen oder mittels einer Supervision.

Bei Nicht­ergreifung entsprechender Massnahmen wäre aufsichtsrechtlich

vorzugehen gewesen. Aus­serdem stand für M ein Klassenwechsel im Raum. Die

Beschwerdeführenden stören sich daran, dass es sich dabei um eine Rückstufung

gehandelt hätte (auf welches Argument schon eingegangen worden ist) und machen

zudem geltend, für M habe nur eine Schulung ausserhalb der Gemeinde X in Frage

kommen können. Eine auswärtige Schulung auf Kosten der Schulgemeinde kann aber

wie erwähnt erst als ultima ratio in Frage kommen. Vorliegend vermögen die

Beschwerdeführenden ihre Behauptung nicht zu substanziieren, es habe eine

derart ausweglose Situation bestanden, dass die weitere Schulung von M im

Rahmen der Oberstufe in X – gegebenenfalls unter Ergreifung besonderer

Massnahmen, beispielsweise unter Zuhilfenahme des Schulpsychologischen Dienstes

– verunmöglicht worden sei und als Lösung nur noch eine auswärtige Schulung in

Frage kommen konnte. Darüber können auch die pauschalen Vorwürfe gegenüber der

Beschwerdegegnerin und deren Lehrkräften nicht hinwegtäuschen. Die

Beschwerdeführenden bringen denn auch nichts Konkretes gegen die Lehrkraft vor,

welche M allenfalls neu unterrichtet hätte. Ebenso wenig bringen sie etwas

gegen die Mitschüler und Mitschülerinnen, welche M in der Stammklasse G gehabt

hätte, vor. Vielmehr berufen sich die Beschwerdeführenden in allgemeiner Form

darauf, es hätten M gegenüber Vorbehalte bestanden. Selbst wenn gewisse

Personen ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen sein sollten, so könnte das

Verhalten Einzelner nicht einfach auf sämtliche Lehrkräfte sowie Schulkameraden

und ‑kame­ra­dinnen projiziert werden. Damit sollen M's Vorbehalte und

Ängste gegenüber Lehrkräften sowie Schulkolleginnen und ‑kollegen nicht

bagatellisiert werden. Es ist aber nochmals darauf hinzuweisen, dass beim

Vorliegen einer solchen Situation primär der Beizug fachlicher Hilfe

erforderlich oder allenfalls aufsichtsrechtlich vorzugehen ist und nicht auf

Kosten der Schulgemeinde ohne deren Einbezug in die Entscheidfindung und ohne

fachliche Empfehlung die auswärtige Schulung verlangt werden kann.

cc) Da der massgebliche Sachverhalt erstellt ist, erübrigen

sich weitere Abklärungen, insbesondere die Einvernahme der von den

Beschwerdeführenden angegebenen Personen als Gutachter bzw. Zeugen. Ebenso

wenig erweist sich die Befragung M's zur Abklärung des Sachverhalts als

erforderlich – wobei nicht angezweifelt wird, dass Kinder und Jugendliche als

Auskunftspersonen grundsätzlich zur Klärung des Sachverhalts beitragen können.

Demnach hat auch die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf

rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie auf Befragungen verzichtet hat.

Anzufügen ist, dass die beantragten Befragungen zur Erhellung des massgeblichen

Sachverhalts – soweit er überhaupt umstritten ist – auch nichts beitragen

würden: So ist entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin wegen des

eigenmächtigen Vorgehens der Beschwerdeführenden gar nicht die Möglichkeit

hatte, Massnahmen zur Verbesserung der schulischen Situation zu ergreifen. Es

würde deshalb nichts helfen, wenn sich der Schulleiter der Berufswahlschule Z

zur schulischen Situation und zum Vorschlag der Umstufung, der in diesem

Zusammenhang nicht ausschlaggebend ist, äussern würde. Die Depressionen M's und

die spätere positive Entwicklung von M an der Berufswahlschule Z, zu denen sich

der Schulleiter und M nach dem Antrag der Beschwerdeführenden zu äussern

hätten, sind ohnehin unbestritten. Der Schulpsychologe, der M 1999 begutachtet

hatte, kann wiederum zur Situation im Februar 2002 nichts Klärendes aussagen,

da er damals aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführenden gerade nicht

beigezogen wurde.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Verfahrenskosten sind

bei diesem Ausgang den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter

solidarischer Haftung füreinander (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen

aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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