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Entscheid

VB.2003.00187

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00187

29. Juli 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7441)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, der seit

Jahren von der Gemeinde X wirtschaftlich unterstützt wurde, beantrag­te am 30.

Dezember 2002 im Zusammenhang mit seinem bevorstehenden Umzug nach Y die

Übernahme von verschiedenen Kosten. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beschloss

am 16. Januar 2003, die Umzugskosten von Fr. 2'520.-, die Kosten für die

Telefonumschal­tung von Fr. 88.- und für allfällige Maurerarbeiten zur

Wiederherstellung der alten Wohnung zu gewährleisten (Disp.-Ziff. 3), lehnte es

aber ab, Porto- und Telefonspesen, die Kos­ten für ei­nen neuen Pass, die

Prämie der Umzugsversicherung und die Reinigungskosten für die alte Wohnung zu

übernehmen (Disp.-Ziff. 4 und 5).

Erwägungen

II. Dagegen erhob A Rekurs und beantragte,

dass auch diese vorgenannten Kosten zu übernehmen seien. Mit Beschluss vom 16.

April 2003 wies der Bezirksrat Z den Rekurs ab.

III. A reichte am 15. Mai 2003 beim

Verwaltungsgericht eine Beschwerde ein und wiederholte darin sinngemäss seinen

Rekursantrag.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Gemeinde X

beantragten in ihren Eingaben vom 26. Mai bzw. 5. Juni 2003 Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit ge­mäss

§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

Der Beschwerdeführer beantragt, dass die

Sozialbehörde der Gemeinde X Telefonkosten in der Höhe von Fr. 87.-, Kosten für

einen neuen Pass in der Höhe von ca. Fr. 160.-, die Prämie der

Umzugsversicherung in der Höhe von Fr. 300.- und Reinigungskosten für die alte

Wohnung in der Höhe von Fr. 1'100.- übernimmt. Aufgrund des Streitwerts von

weit unter Fr. 20'000.- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zu­ständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs.

1.

SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz

vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe

in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

Nach den genannten Richtlinien setzt sich das

individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend

aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grundversorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.6).

a) Beim Grundbedarf I handelt es sich um

einen Pauschalbetrag, der es Personen, die unterstützt werden, ermöglicht, das

verfügbare Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu tragen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Er beinhaltet u.a. auch die Telefonkosten

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Soweit der Beschwerdeführer demnach gel­tend

macht, dass ihm wegen Wohnungssuche und Umzugsvorbereitungen während fünf

Monaten (Oktober 2002 bis Februar 2003) erhöhte Telefonkosten angefallen seien,

kann die Auffassung der Vorinstanz und der Sozialbehörde X bestätigt werden,

dass diese Kos­ten durch den Grundbedarf I abgedeckt sind. Dem Grundsatz der

Selbstverantwortung entsprechend obliegt es dem Beschwerdeführer, den als

Grundbedarf I ausgerichteten Pauschalbetrag so zu verwalten, dass er temporär

erhöht anfallende Ausgaben durch Einsparungen bei anderen Ausgabensposten

kompensiert. Die Beschwerde ist demnach in

die­sem Punkt abzuweisen.

b) Bei den übrigen vom Beschwerdeführer

beantragten Unterstützungsleistungen handelt es sich um Kosten, die

sozialhilferechtlich den situationsbedingten Leistungen zuzurechnen sind. Die

Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im

Ermessen der Sozialhilfebehörden. Das Ver­wal­tungsgericht hat deren Entscheide

nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder

überschrit­ten wurde. Ein Grundprinzip der Sozialhilfe lautet, dass Sozialhilfe

angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht

besser, aber auch nicht schlech­ter gestellt werden als Menschen in ihrer

Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen

leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

aa) Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus,

dass es dem Beschwerdeführer zugemu­tet werden konnte, seine ehemalige Wohnung

selber zu reinigen. Auch Personen, die in vergleichbaren bescheidenen

Verhältnissen leben, können es sich nicht erlauben, ihre Woh­nung durch ein

Reinigungsinstitut gegen eine Rechnung in der Höhe von Fr. 1'100.- reinigen zu

lassen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

bb) Des Weiteren beantragt der

Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde für die Umzugsversicherungsprämie in

der Höhe von Fr. 300.- aufkommen soll. Der Abschluss einer solchen sei nämlich

üblich, da das Transportunternehmen keine Haftung übernommen hätte, wenn

während des Umzugs sein Besitz beschädigt worden wäre. Gemäss SKOS-Richtlinien

sind nur die Prämien für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung als weitere

situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.9). Dies

wird damit begründet, dass zumindest ein minimaler Versicherungsschutz zu

gewährleisten ist und Notlagen vorgebeugt werden muss

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom

Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 5). Die vom

Beschwerdeführer abgeschlossene Umzugsversicherung übersteigt diesen zu

gewährleistenden minimalen Versicherungsschutz. Ausserdem wäre der Beschwer­deführer

durch eine allfällige Beschädigung der Möbel nicht in eine Notlage geraten,

weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist.

cc) Schliesslich beantragt der

Beschwerdeführer, dass die Sozialbehörde die Kosten für einen neuen Pass

übernehmen soll. Er habe schon immer einen Pass gehabt, und auch Ausländern

werden Pässe immer bewilligt und bezahlt. Der Reisepass ist in erster Linie ein

Reisedokument. Da der Beschwerdeführer in keiner Weise dargetan hat, dass er

eine Reise zu unternehmen beabsichtige, für welche er zwingend auf einen

Reisepass angewiesen sei, ist dieses Begehren abzuweisen. Insoweit der

Beschwerdeführer einen Pass beantragt, um damit über einen

Identifikationsausweis zu verfügen, reicht zur Befriedigung dieses Anliegens in

Übereinstimmung mit der Sozialbehörde auch die günstigere Identitätskarte aus.

Da eine solche vom Beschwerdeführer nicht beantragt wurde, ist ein

dahingehender Anspruch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht weiter zu

prüfen. Für die Behauptung, dass Ausländer immer Pässe erhalten würden und

somit ein Fall von Ungleichbehandlung vorliege, ist der Beschwerdeführer den

Beweis schuldig geblieben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

c) Zum ganz allgemeinen Einwand des

Beschwerdeführers, dass er durch verschiedene von ihm im Zusammenhang mit dem

Umzug getroffene Vorkehrungen dazu beigetragen habe, dass der Sozialbehörde

Einsparungen entstanden seien, weshalb diese im Gegenzug die von ihm geltend

gemachten Kosten zu übernehmen habe, sei vermerkt, dass der Be­schwerdeführer

mit seinem begrüssenswerten Verhalten dem Subsidiaritätsprinzip Rech­nung

getragen hat, wonach Sozialhilfe erst dann gewährt wird, wenn die bedürftige

Person sich nicht selbst helfen kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4; vgl. auch § 3

Abs. 2 SHG) und wonach Letztere alles in ihrer Kraft Stehende tun muss, um ihre

Unterstützungsbedürftigkeit zu mindern (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2).

Hieraus lassen sich aber keine Ansprüche zu Gunsten des Beschwerdeführers

herleiten.

3.

Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs.

2.

in Verbindung mit § 70 VRG), die praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten

nied­rig angesetzt werden.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

...