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Entscheid

VB.2003.00188

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00188

11. September 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7468)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Primarschulpflege X eröffnete mit einer Aus­schrei­bung

vom 7. Februar 2003 die Submission für Baumeisterarbeiten am Neubau eines

Klassentrakts des Schul­hauses J. Innert der Eingabefrist wurden zehn Angebote

mit bereinigten Netto­preisen von Fr. 793'166.80 bis Fr. 1'010'795.-

eingereicht. Mit Beschluss vom 5. Mai 2003 erteilte die Primarschulpflege den

Zuschlag an die D AG in X, was den abgewiesenen Anbietenden mit Schreiben

vom 8. Mai 2003 mitgeteilt wurde.

Erwägungen

II. Am 19. Mai 2003 erhob die A AG, Zürich, beim Ver­wal­tungs­ge­richt

Be­schwer­de gegen den Ent­scheid der Primarschulpflege X und beantragte, der

an­gefoch­tene Ent­scheid sei aufzuheben und die Be­schwer­de­geg­nerin

anzuweisen, den Auftrag an die Be­schwer­de­füh­re­rin zu vergeben, unter Ko­sten-

und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Be­schwer­de­geg­nerin.

Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Die Primarschulpflege nahm in einer

Eingabe vom 11. Juni 2003 vorweg zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung

und beantragte, das dahin gehende Gesuch abzuweisen. Für den Fall, dass die

aufschiebende Wirkung gewährt werde, ersuchte sie darum, der Be­schwer­de­füh­re­rin

Frist zur Leistung von Sicherheiten im Sinn von Art. 17 Abs. 3 der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994

(IVöB) anzusetzen.

In ihrer Be­schwer­deantwort vom

30.

Juni 2003 beantragte die Primarschulpflege, die Be­schwer­de sei

abzuweisen, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zu Lasten der Be­schwer­de­füh­re­rin.

Mit Replik vom 8. August 2003 und

Duplik vom 25. August 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die

mitbeteiligte D AG reichte am 25. August 2003 eine Stellungnahme zu

einzelnen Fragen ein, ohne eigene Anträge zu stellen.

Die aufschiebende Wirkung wurde vom

Abteilungsvorsitzenden am 20. Juni 2003 einstweilen und am 27. August 2003

definitiv erteilt. Der Ent­scheid über das Begehren betreffend Leistung von

Sicherheiten im Sinn von Art. 17 Abs. 3 IVöB wurde vorbehalten.

Der Inhalt der Rechtsschriften und der eingereichten

Unterlagen ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. IVöB sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über den

Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur

Anwendung.

2.

a) Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat das preislich günstigste

Angebot eingereicht, liegt jedoch aufgrund der von der Be­schwer­de­geg­nerin

erstellten Gesamtauswertung der Zuschlags­kriterien erst an dritter Stelle. Da

sie aber sowohl die Benotung des Preiskriteriums als auch der übrigen Kriterien

beanstandet und im Fall der Gutheissung ihrer Einwände die gesamthaft höchste

Bewertung erreicht, ist sie dennoch zur Be­schwer­de legitimiert.

b) Das Begehren der Be­schwer­de­geg­nerin betreffend Leistung

von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung

(Art. 17 Abs. 3 IVöB) wird mit dem heutigen Endentscheid

gegenstandslos.

3.

Die vergebende Behörde legt die massgeblichen

Zuschlagskriterien für eine Beschaffung im Hinblick auf die Besonderheiten des

jeweiligen Auftrags fest. Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zu. Um die notwen­dige Transparenz des Vergabeverfahrens (Art. 1

Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die Festlegung der

Zuschlags­kriterien zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und sie sind den In­teressenten

in den Ausschrei­bungsunterlagen bekannt zu geben (§ 17 Abs. 1

lit. i SubmV). Die Kriterien sind in der Reihenfolge ihrer Bedeutung

aufzuführen oder es ist zumindest die relative Bedeutung, die den einzelnen

Kriterien zukommt, ersichtlich zu machen (BGE 125 II 86 E. 7c; vgl. RB

1999.

Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999,

S. 372).

Vorliegend hat die Be­schwer­de­geg­nerin bereits in der

publizierten Aus­schrei­bung die folgenden Zuschlagskriterien bekannt gegeben:

Preis des Angebots, Qualität des Schlüs­selpersonals, Qualität der

Unternehmung. Mit den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen gab sie den Interessenten

sodann ein Formular "Vergabekriterien mit Nutzwertberechnung" ab,

welches Zuschlagskriterien und Gewichtungen wie folgt enthielt:

Kriterium: Gewicht:

Preis 65

%

Firmenqualität 15

%

(mit Unterkriterien)

Umweltaspekte

5.

%

Eignung 15

%

(mit Unterkriterien)

Die in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen genannten Kriterien

und Gewichtungen wurden von der Be­schwer­de­geg­nerin sodann auch für die

Auswertung der Angebote angewandt. Diese Aufstellung, welche sowohl die

Gewichtung der Kriterien als auch die Unterkriterien (mit Gewichtung) enthält,

erfüllt die Anforderungen an die Bekannt­gabe der Zuschlagskriterien an sich

vorbildlich. Allerdings stimmen die Kriterien zum Teil nicht mit den in der Aus­schrei­bung

selber genannten Zuschlagskriterien über­ein. Keine Differenz besteht bezüglich

des Preises, da dieser in beiden Bekannt­ma­chun­gen an erster Stelle bzw. mit

dem grössten Gewicht aufgeführt wird. Da schon die richtige Bewertung des

Preiskriteriums zur Gutheissung der Beschwerde führt, braucht die Frage nicht

weiter geprüft zu werden.

4.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin beanstandet in erster Linie,

dass die Preisdifferenz zwischen ihrer Offerte und jener der Mitbeteiligten von

rund 4 % in der Auswertung der Be­schwer­de­geg­nerin zu wenig zum Ausdruck

gelange.

a) Die von der Be­schwer­de­geg­nerin in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

festgelegte Gewichtung des Preises mit 65 % erscheint angesichts der gestellten

baulichen Aufgabe als vertretbar; sie liegt zweifellos im Rahmen des der

Behörde zustehenden Er­mes­sens. Durch eine in den Fussnoten desselben Formulars

enthaltene Präzisierung erfährt diese Gewichtung jedoch eine wesentliche

Änderung: Danach erhielt das günstigste An­ge­bot beim Kriterium Preis 100

Punkte; alle weiteren Angebote wurden für jeden Schritt von 4 % in der

Preisdifferenz zur günstigsten Offerte mit einem Abzug von einem Punkt ver­sehen.

Die resultierende Punktzahl wurde schliesslich mit der Gewichtung von 65 % ins

Gesamttotal übernommen.

Das Angebot der Be­schwer­de­füh­re­rin, das den günstigsten

Preis aufweist, erhielt demnach beim Kriterium Preis in der Gesamtbewertung 65

Punkte. Das um rund 4 % teurere Angebot der Mitbeteiligten wurde mit 98.99

Punkten benotet, die mit 64.34 Punk­ten ins Gesamttotal eingingen. Im Gesamt­total

wirkt sich somit die Preisdifferenz von 4 % nur mit 0.66 von 100 Punkten aus.

Um beim Kriterium Preis das Minimum von 0 Punkten zu erhalten, müsste ein

Angebot bei dieser Benotung um 400 % teurer sein als das günstigste; es müsste

mit anderen Worten den fünffachen Angebotspreis (Fr. 3'965'834.- gegenüber

Fr. 793'166.80.-) aufweisen.

b) Der Vergabestelle steht bei der Benotung des

Zuschlagskriteriums Preis – wie bei den andern Kriterien – ein erheblicher

Spielraum zu. Die Bewertung der Angebotspreise muss jedoch der Gewichtung des

Kriteriums Rechnung tragen, damit das im voraus bekannt gegebene Gewicht

tatsächlich zum Tragen kommt (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ 2003 Nr. 13,

E. 3g, 4b mit Hinweisen). Das bedeutet insbesondere, dass beim Kriterium

Preis – ebenso wie bei andern Kriterien – nur die tatsächlich in Frage kommende

Bandbreite möglicher Werte zu berücksichtigen ist (VGr, 18. Dezember 2002, BEZ

2003.

Nr. 13, E. 4b; 28. Oktober 2002, BEZ 2003 Nr. 14,

E. 4c).

c) Vorliegend liegt das teuerste Angebot um rund 27 % über dem

günstigsten, was einer realistischen Preisspanne für Arbeiten dieser Art

entsprechen dürfte. Selbst wenn man aber zugunsten der Be­schwer­de­geg­nerin

von einer maximalen Preisspanne von 40 % ausgeht, ergibt sich für das teuerste

Angebot bei Anwendung der von der Be­schwer­de­geg­nerin vorgesehenen Benotung

ein Abzug von lediglich 10 Punkten, der sich im Ge­samt­total mit nur 6.5

Punkten auswirkt. Die daraus resultierende effektive Gewichtung der Kriterien

sieht demnach wie folgt aus:

Kriterium: Gewicht:

Preis

6.5

Punkte ~ 16 %

Firmenqualität 15

Punkte ~ 36 %

Umweltaspekte

5.

Punkte ~ 12 %

Eignung 15

Punkte ~ 36 %

Total 41.5 Punkte = 100

%

Aufgrund der Berechnungsweise der Be­schwer­de­geg­nerin

erhält somit der Preis eine Gewichtung von bloss 16 % des Gesamttotals aller

Zuschlagskriterien. Das ist für eine Beschaffung der vorliegenden Art nicht

vertretbar und liegt ausserhalb jedes begründbaren Ermessensspielraums der

Vergabebehörde. Diese Gewichtung widerspricht auch den Vorgaben der Aus­schrei­bung,

in welcher das Kriterium Preis an erster Stelle genannt wurde.

Damit das Kriterium Preis das von der Be­schwer­de­geg­nerin

in den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen genannte Gewicht von 65 % erhält, müssen

die der Gewichtung entsprechenden 65 Punkte bei der angenommenen Preisspanne

von 40 % voll ausgeschöpft werden. Um dies zu erreichen, benötigen die

Abweichungen vom niedrigsten Angebot eine zehn Mal höhere Benotung als die von

der Be­schwer­de­geg­nerin vorgesehene. Mit die­ser Korrektur erfährt das um

rund 4 % teurere Angebot der Mitbeteiligten beim Krite­ri­um Preis einen Abzug

von 10.11 bzw. (gewichtet) 6.57 Punkten, was eine (gewichtete) Be­wer­tung des

Kriteriums mit 58.43 Punkten ergibt. Bei dem um gut 8 % teureren Angebot der

zweitrangierten E AG beläuft sich der Abzug auf 20.83 bzw. (gewichtet)

13.54

Punkte und die Bewertung des Preiskriteriums auf 51.46 Punkte. In der

Gesamtbewertung erreicht die Be­schwer­de­füh­re­rin damit, wie die folgende

Zusammenstellung zeigt, bei unveränderter Bewertung der übrigen Kriterien die

höchste Punktzahl:

Kriterium: Mitbeteiligte: Be­schwer­de­füh­re­rin:

Preis 58.43

Punkte 65.00 Punkte

Firmenqualität 12.30 Punkte 10.95 Punkte

Umweltaspekte 4.00

Punkte 3.00 Punkte

Eignung 12.90 Punkte 11.40 Punkte

Total 87.63 Punkte 90.35 Punkte

d) Die Be­schwer­de­geg­nerin wendet ein, dass sie die

prozentuale Gewichtung der Kriterien in den Submissionsbedingungen bekannt

gegeben habe. Wenn die Be­schwer­de­füh­re­rin diese hätte beanstanden wollen,

hätte sie mit einer Be­schwer­de gegen die Aus­schrei­bung dagegen vorgehen

müssen.

Die prozentuale Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde

vorliegend nicht mit der Aus­schrei­bung, sondern mit den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

(im Formular "Vergabekriterien mit Nutzwertberechnung") bekannt

gegeben. Nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts werden die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

von einer gegen die Aus­schrei­bung gerichteten Be­schwer­de nicht erfasst, und

deren Inhalt kann daher grundsätzlich noch mit der Be­schwer­de gegen den Zuschlag

beanstandet werden (RB 1999 Nr. 24 = ZBl 101/2000, S. 455 = BEZ 1999

Nr. 14 E. 3; vgl. Robert Wolf, Die Be­schwer­de gegen

Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Recht­spre­chung zu den neuen

Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 5 ff.). Vorliegend bestand auch

kein Anlass zu einer frühzeitigen Be­an­standung ausserhalb eines Be­schwer­deverfahrens

nach Treu und Glauben (dazu Wolf, S. 10), da die Be­schwer­de­füh­re­rin

nicht damit rechnen musste, dass eine in einer Fuss­note erläuterte

Berechnungsmethode die in der Tabelle bekannt gegebene Gewichtung prak­tisch in

ihr Gegenteil verkehrte. Eine Verletzung von Treu und Glauben wäre in die­sem

Zusammenhang eher der Gemeinde vorzuwerfen. Die mit der vorliegenden Be­schwer­de

erhobene Rüge ist daher nicht verspätet.

e) Die Be­schwer­de­geg­nerin weist des weiteren darauf hin,

dass die Be­schwer­de­füh­re­rin eine Variante eingereicht hat, welche die

Verwendung eines andern Materials (Schaum­glas­schotter) zum Gegenstand hat und

einen günstigeren Preis aufweist. Es habe sich inzwischen gezeigt, dass diese

Variante wirtschaftlich sei und zur Ausführung gelangen solle. Mit dem Preis

der Variante liege das Angebot der Mitbeteiligten nur um 0.1 % über demjenigen

der Be­schwer­de­füh­re­rin.

Will die vergebende Behörde eine angebotene Variante

berücksichtigen, so hat sie diesen Ent­scheid mit dem Zuschlag zu treffen. Das

gilt jedenfalls dann, wenn die Wahl der Variante einen Einfluss auf die Wahl

des Zuschlagsempfängers hat, denn anders ist ein abschlies­sender Vergleich der

Angebote nicht möglich. Vorliegend hat die Primarschulpflege in ihrem Beschluss

vom 5. Mai 2003 (welcher der Be­schwer­de­füh­re­rin nicht eröffnet wurde) bei

den fraglichen Baumeisterarbeiten einerseits auf die Variante hinge­wie­sen,

anderseits darin aber eine Vergabesumme von Fr. 887'977.20 ge­nannt,

welche dem Preis des Grundangebots ohne Variante entspricht (Preis inkl. MWSt).

Im Be­schwer­deverfahren gab sie sodann zu erkennen, dass erst nachträglich

über die Ausführung der Variante entschieden wurde. Unter diesen Umständen ist

beim Preisvergleich vom höheren Betrag auszugehen, der von der Behörde auch als

Vergabesumme genannt wurde. Das Bestehen des Variantenangebots ändert folg­lich

nichts am Ergebnis der Preisbewertung gemäss den vorstehenden Ausführungen. Ob

es sich überhaupt um eine zulässige Variante handelt, kann damit offen bleiben.

5.

Das Angebot der Be­schwer­de­füh­re­rin erweist sich

demnach bereits aufgrund der Korrektur des Preiskriteriums als das

wirtschaftlich günstigste. Wie sich aus den fol­genden Erwägungen ergibt, würde

ihr Angebot indessen auch obsiegen, wenn das Krite­ri­um Preis weniger hoch

gewichtet würde.

a) Beim Kriterium Firmenqualität hat die Be­schwer­de­geg­nerin

die Mitbeteiligte im Unterkriterium "Firmenorganisation im Hinblick auf

Qualitätssicherung, Qualifikation und Schulung Personal" mit 36 von 45

möglichen Punkten, die Be­schwer­de­füh­re­rin dagegen mit nur 27 Punkten

benotet. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Mitbe­tei­ligte eine

einfache, auf die Auftragsart und -grösse ausgerichtete Firmenstruktur auf­weise.

Es bestehe zwar kein Zweifel, dass auch die Be­schwer­de­füh­re­rin unter

diesem Gesichtspunkt höchsten Qualitätsansprüchen zu genügen vermöge, doch sei

die schlankere und straffere Struktur der Mitbeteiligten für die Ausführung des

konkreten Vorhabens ge­eig­neter. Dieses Kriterium sei von unabhängigen,

fachkundigen Personen beurteilt wor­den, und überdies stehe ihr (der Be­schwer­de­geg­nerin)

bei der Beurteilung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien ein erheblicher

Ermessensspielraum zur Verfügung.

Dass ein Grossbetrieb für eine Aufgabe dieser Grössenordnung

nicht von vornherein besser zu bewerten ist als eine kleinere Unternehmung,

trifft zweifellos zu. Die Be­schwer­de­geg­nerin vermochte jedoch nicht zu

erklären, inwiefern die Mitbeteiligte für die in Frage stehende Aufgabe besser

organisiert sei als die Be­schwer­de­füh­re­rin. Ihr Hinweis auf die Anwendung

eines sachgerechten Bewertungsverfahrens (Beurteilung durch unabhängige,

fachkundige Personen) vermag eine ausreichende inhaltliche Begrün­dung nicht zu

ersetzen (VGr, 13. November 2002, VB.2001.00198, www.vgrzh.ch, E. 3d).

Dasselbe gilt für den an sich zutreffenden Hinweis auf den der Be­schwer­de­geg­nerin

zustehenden Ermessensspielraum, denn die Ausübung des Ermessens muss sich auf

sach­liche Überlegungen stützen, die in der Begründung des Ent­scheids zu

nennen sind.

b) Beim Unterkriterium Lehrlingsausbildung wurden Be­schwer­de­füh­re­rin

und Mitbeteiligte je mit der maximalen Zahl von 10 Punkten benotet. Die Be­schwer­de­füh­re­rin

ist der Auffassung, dass sie eine bessere Benotung hätte erfahren müssen als

die Mitbeteiligte, da sie eine viel grössere Zahl von Lehrlingen ausbilde.

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach der Recht­spre­chung des

Ver­wal­tungs­ge­richts ist bei der Benotung der Lehrlingsausbildung nicht auf

die absolute Zahl der Lehrlinge einer Unternehmung, sondern auf das Verhältnis

dieser Zahl zur Gesamtzahl der Beschäftigten abzustellen, da andernfalls grosse

gegenüber kleineren Betrieben bevorzugt würden (VGr, 23. November 2001,

VB.2001.00215, www.vgrzh.ch, E. 6; 9. Juli 2003, VB.2002.00255,

www.vgrzh.ch, E. 3a). Die Be­schwer­de­füh­re­rin bringt nichts vor, was

für eine Änderung dieser Recht­spre­chung spräche.

c) Beim Kriterium Umweltaspekte geht es nach den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen

um "vorgesehene projektspezifische Massnahmen zur Schonung der Umwelt im

Allgemeinen und der Nachbarschaft im Speziellen". Die Mitbeteiligte wurde

bei diesem Kriterium mit 80 von möglichen 100 Punkten, die Be­schwer­de­füh­re­rin

mit 60 Punkten benotet. Zur Begründung führt die Be­schwer­de­geg­nerin aus,

dass die Be­schwer­de­füh­re­rin unter diesem Titel recht kurze und

summarische, eigentlich selbstverständliche Angaben mache. Demgegenüber weise

die Be­schwer­de­geg­nerin in ihrem Technischen Bericht auf konkrete Mass­nahmen

hin, um unter den spezifischen Verhältnissen die Um­welt und die Nachbarschaft

zu schonen. Überdies verursache die Nähe ihres Werkhofes zur Baustelle minimale

Transportwege.

Die Angaben im Angebot der Mitbeteiligten betreffend

Massnahmen zur Schonung der Umwelt sind zwar etwas ausführlicher als jene der

Be­schwer­de­füh­re­rin, gehen aber dennoch nicht über Absichtserklärungen ohne

konkreten Verpflich­tungs­cha­rak­ter hinaus. So wird etwa ausgeführt, dass bei

der Auswahl der Haupt­lie­fe­ran­ten auch die Nähe zum Bauobjekt als wichtiger

Faktor mit einbezogen worden sei (ohne nähere Anga­ben), dass nur neuere

Maschinen mit schadstoffarmen, schall­ge­dämm­ten Motoren eingesetzt und wo

möglich mit biologisch abbaubaren Ölen ausgerüstet würden, und dass die

Mitbeteiligte bestrebt sein werde, in jeder Hinsicht auf die Nach­bar­schaft

Rücksicht zu nehmen. Diese unverbindlichen Aussagen enthalten, wie die Be­schwer­de­füh­re­rin

zu Recht geltend macht, weitgehend Selbstverständliches. Wenn die Be­schwer­de­geg­nerin

Gesichts­punkte dieser Art in ihre Bewertung einbeziehen wollte, hätte sie von

den An­bie­ten­den von Beginn weg konkrete Angaben zu den relevanten Elementen

verlangen müs­sen, um eine sachliche Vergleichsmöglichkeit zu erhalten.

Aufgrund der allgemeinen An­gaben, die hier vor­lie­gen, in ein Vergleich nicht

möglich.

Als weitere umweltschonende Massnahmen erwähnt die

Mitbeteiligte, dass ihr Werkhof sich in X befinde, wodurch Maschinen- und

Materialtransporte auf ein Minimum reduziert würden, und dass die meisten ihrer

Angestellten in X wohnten, so dass auch deren Anfahrtswege minimal seien.

Merkmale dieser Art sind als Vergabekriterien problematisch, weil durch sie der

mit dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM)

angestrebte freie und gleichberechtigte Zugang zum Markt auf dem gesamten

Gebiet der Schweiz (Art. 1–3 BGBM) in Frage gestellt wird (BGr, 31. Mai

2000, ZBl 102/2001, S. 312 = URP 2000, S. 613, 618 = Pra 89/2000

Nr. 150, E. 4a; VGr, 20. August 1999, BEZ 1999 Nr. 27 = URP

1999, 814, E. 4). Jedenfalls dürfte ein solcher Aspekt nur im Rahmen einer

Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden, die auch andere Umweltaspekte wie die

Emissionen der verwendeten Baumaschinen etc. einbeziehen würde (BGr, 31. Mai

2000, ZBl 102/2001, S. 312 = URP 2000, S. 613, 618 = Pra 89/2000

Nr. 150, E. 4b, c). Eine solche Beurteilung wurde hier nicht

vorgenommen, da bei der Beurteilung anderer Umweltaspekte, wie erwähnt, nicht

auf konkrete Angaben, sondern auf relativ unbestimmte Absichtserklärungen

abgestellt wurde. Auch mit Bezug auf die Anfahrtswege für Mitarbeiter und

Maschinen liegen im Übrigen keine konkreten Angaben vor, und die Be­schwer­de­füh­re­rin

hat die behaupteten Vorteile der Mitbeteiligten bestritten. Schliesslich ist

noch anzumerken, dass es sich bei den genannten Anfahrtswegen auch nicht um

"projektspezifische Massnahmen zur Schonung der Umwelt" handelt,

welche nach den Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen zu beurteilen waren.

Insgesamt erscheint damit die höhere Bewertung der

Mitbeteiligten beim Kriterium Umweltaspekte nicht gerechtfertigt.

d) Unter dem Kriterium Eignung wurden von der Be­schwer­de­geg­nerin

drei Unterkriterien definiert: Vergleichbare Referenzobjekte, Vorgesehenes

Schlüsselpersonal und Projektspezifische Organisation. Während beim

Schlüsselpersonal Mitbeteiligte und Be­schwer­de­füh­re­rin gleich bewertet

wurden, erhielt die Mitbeteiligte beim Unterkriterium Vergleichbare

Referenzobjekte 32 und beim Unterkriterium Projektspezifische Organisation 30

Punkte, wogegen die Be­schwer­de­füh­re­rin bei diesen Unterkriterien mit nur

28.

bzw. 24 Punkten benotet wurde.

Die Be­schwer­de­geg­nerin erklärt die unterschiedliche

Bewertung beim Kriterium Vergleichbare Referenzobjekte damit, dass die

Mitbeteiligte eine konkrete Auswahl von Referenzen mit Sichtbeton abgegeben

habe, während von der Be­schwer­de­füh­re­rin nur eine allgemeine Referenzliste

Hochbau vorliege. Die Be­schwer­de­füh­re­rin bestreitet dies und macht

geltend, dass alle von ihr genannten Referenzobjekte Sichtbetonelemente

enthielten; zum Teil werden diese auch mit Fotos im Technischen Bericht

dokumentiert. Einen konkreten Vergleich der Objekte hat die Be­schwer­de­geg­nerin

offenbar nicht vorgenommen oder jedenfalls nicht belegt. Dieser Mangel wird

auch nicht dadurch behoben, dass sie in der Duplik wiederum auf die

Begutachtung durch unabhängige Fachleute und das ihr zustehende Ermessen

verweist (vgl. vorn, E. 5a).

Den Bewertungsunterschied beim Unterkriterium

Projektspezifische Organisation erklärt die Be­schwer­de­geg­nerin damit, dass

die Mitbeteiligte im Gegensatz zur Be­schwer­de­füh­re­rin konkrete Aussagen

zum Projektbezogenen Qualitätsmanagement (PQM) und zur Unfallverhütung gemacht

habe. Sie verweist dabei namentlich auf das Dokument über die

Sicherheitsorganisation der Mitbeteiligten.

Die entsprechenden Angaben der Mitbeteiligten sind jedoch

wenig spezifisch. Der Hinweis, dass vor Baubeginn ein PQM erstellt werde

(Ziff. 9), findet sich auch im Technischen Bericht der Be­schwer­de­füh­re­rin

(Ziff. 5.3); die vorgesehenen Massnahmen bei qualitätskritischen Arbeiten

(Ziff. 9) sind weitgehend Selbstverständlichkeiten, und das

Unfallverhütungskonzept (Ziff. 10) verweist auf das erwähnte Dokument über

die Sicherheitsorganisation, eine allgemeine Branchenlösung, die keinen Bezug

auf das vorliegende Projekt nimmt. Die Be­schwer­de­füh­re­rin hat im Übrigen

in ihrem Technischen Bericht eher konkretere Angaben zu ihrem Qualitäts­management

gemacht und ihren Betrieb nach der ISO-Norm 9001:2000 zertifizieren lassen, was

bei der Mit­be­tei­ligten nicht der Fall ist.

Die unterschiedlichen Bewertungen beim Zuschlagskriterium

Eignung sind daher ebenfalls nicht gerechtfertigt. Mit Bezug auf das

Unterkriterium Projektspezifische Organisation wäre wohl, insbesondere im

Bereich Qualitätsmanagement, eher eine höhere Bewer­tung der Be­schwer­de­füh­re­rin

am Platz.

e) Aufgrund der vorstehend genannten Korrekturen erhält die Be­schwer­de­füh­re­rin

somit auch bei den nicht vom Preis abhängigen Kriterien eine zumindest ebenso

hohe Bewertung wie die Mitbeteiligte. Angesichts des günstigeren Preises wäre

ihr Angebot daher selbst bei einer nur geringen Gewichtung des Preises noch das

wirtschaftlich günstigste.

6.

Die Be­schwer­de ist demnach gutzuheissen. Da nur noch die

Be­schwer­de­füh­re­rin als Empfängerin des Zuschlags in Frage kommt, ist die

Sache mit einer entsprechenden Weisung an die Primarschulpflege zurückzuweisen

(zu diesem Vorgehen anstelle einer direkten Vergabe durch das Ver­wal­tungs­ge­richt

vgl. VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33, E. 3c; Wolf,

S. 26).

Ausgangsgemäss wird die Be­schwer­de­geg­nerin

kostenpflichtig. Sie hat der Be­schwer­de­füh­re­rin ferner eine angemessene

Par­tei­ent­schä­di­gung für die Umtriebe des Be­schwer­deverfahrens

auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Be­schwer­de wird gutgeheissen

und der angefochtene Beschluss der Primarschulpflege X vom 5. Mai 2003

aufgehoben. Die Sache wird an die Primarschulpflege X zurückgewiesen, um den

Zuschlag an die Be­schwer­de­füh­re­rin zu erteilen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 390.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'390.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Be­schwer­de­geg­nerin

auferlegt.

4.

Die Be­schwer­de­geg­nerin wird verpflichtet, der Be­schwer­de­füh­re­rin

eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu

bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Ent­scheids.

5.

...