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Entscheid

VB.2003.00189

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00189

9. Juli 2003Deutsch32 min

(URT.2003.7396)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Nachdem die B AG ihre Insolvenz deklariert hatte,

eröffnete das Bezirksgericht W am 4. November 1992 den Konkurs über diese

Gesellschaft und beauftragte das Konkursamt X, das Verfahren durchzuführen. Das

zeitigte im Zürcher Handelsregister keine weitere Änderung – etwa insbesondere

der Firma – als die Bemerkung: "Konkurseröffnung vom 4.11.1992;

Gesellschaft aufgelöst". Die konkursamtliche Verteilungsliste vom

18. Oktober 1994 wies einen Verlust von rund Fr. 7,36 Mio. aus. Mit

Verfügung vom 20. Januar 1995 erklärte das Bezirksgericht das

Konkursverfahren als geschlossen, was sich einzig in der handelsregisterlichen

Bemerkung niederschlug: "Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des

Konkursrichters des Bezirksgerichts W vom 20.01.1995 als geschlossen erklärt.

Die Gesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht."

Die A AG, Alleinaktionärin der B AG sowie inzwischen

Zessionarin einer kollozierten Konkursforderung, liess das Handelsregisteramt

des Kantons Zürich unter dem 9. Oktober 2002 und unterstützt durch die

drei letzten Verwaltungsratsmitglieder der B AG ersuchen, die gelöschte

Gesellschaft für die nachträgliche Verwertung eines Aktivums wie­der

einzutragen. Sie berief sich auf einen Anspruch der B AG gegenüber deren

ehemaliger Bank, der Bank P, welche ihre Kundin am 23. Oktober 1992 durch

widerrechtliches Kappen der Geschäftsbeziehungen in den Konkurs getrieben und

dergestalt einen Schaden von Dutzenden Millionen Franken verursacht habe. Nun

gelte es zunächst die Verjährung vor dem 23. Oktober 2002 zu unterbrechen. Zwar

melde sie (A AG) die genannte Forderung gleichzeitig dem Konkursamt X. Erzeige

sich diese aber als nicht neu entdeckt – was einst­weilen offen bleibe –, finde

kein Nachkonkursverfahren statt und vermöge die B AG darü­ber zu verfügen,

müsse also vorerst die Verjährung unterbrechen und bedürfe zu alledem des

handelsregisterlichen Wiedereintrags. Selbst im umgekehrten Fall stehe nicht

fest, ob das Konkursamt sich um jenen Teil des Anspruchs kümmern werde, der den

Konkursverlust übersteige, und zudem solle der Verwaltungsrat der B AG etwa im

Nachkonkurs die Anfechtungsrechte der Gesellschaft wahrnehmen können, was

sämtlich ebenso die Wiedereintragung voraussetze.

Das Konkursamt schrieb A AG's Vertreterin am 11. Oktober 2002,

es habe dem Antrag auf Eröffnung eines Nachkonkurses entsprochen, weil es

vorbehaltlich eines anders lautenden Gerichtsentscheids davon ausgehe, das

fragliche Aktivum sei während des ordentlichen Konkursverfahrens unentdeckt

geblieben. Die Vertreterin leitete diesen Brief unter dem 14. Oktober 2002 in

Kopie an das Handelsregisteramt weiter und bemerkte, der Schaden von B AG

betrage maximal Fr. 400 Mio.

B. Mit Tagebucheintrag vom ... Oktober 2002, veröffentlicht im

Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ... gleichen Monats, ergänzte das

Handelsregisteramt die Firma der B AG um den Zusatz "in Liquidation",

strich die Bemerkung aus dem Jahr 1995 und brach­te neu folgende an: "Die

am 01.02.1995 gemäss Art. 66 Abs. 2 HRegV [Handelsregisterverordnung vom 7.

Juni 1937, SR 221.411] von Amtes wegen gelöschte Gesellschaft wird zum Zweck

der Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen".

Die ausserordentliche Generalversammlung der B AG vom 16.

Oktober 2002 bestä­tigte die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats, wählte

einen von ihnen zum Liquidator mit Einzelunterschrift und beauftragte diesen,

sich beim Handelsregisteramt anzumelden. Das tat er noch selben Tags. Das

Handelsregisteramt lehnte aber den einschlägigen Eintrag unter dem 4. November

2002 ab, und zwar noch formlos.

Unter dem 31. Oktober 2002 hatte

die Bank Q beim Handelsregisteramt Einsprache erheben lassen mit den Ansinnen,

den am ... Oktober 2002 erfolgten Eintrag "B AG in Liquidation" von

Amts wegen zu löschen, eventualiter keinen Liquidator der B AG neu einzutragen.

Die Begründung betonte nebst anderem, sowohl die B AG als auch das Konkursamt

hätten die Bank Q bei Friedensrichterämtern für Fr. 400 Mio. verklagt. Eine

Wiedereintragung komme nach einem wie hier im ordentlichen Verfahren

durchgeführten und durch den Konkursrichter normal geschlossenen Konkurs nicht

in Frage. Ansonsten könne und müsse der übrigens nicht einmal glaubhafte

Anspruch im mittlerweile eröffneten Nachkonkurs durchgesetzt werden.

C. Mit Tagebucheintrag vom ... November 2002, publiziert im

Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ... nämlichen Monats, berichtigte das

Handelsregisteramt die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 unter deren

Streichung wie folgt: "Die am 01.02.1995 gemäss Verfügung des

Konkursrichters des Bezirksgerichts W gelöschte Gesellschaft wird zum Zweck der

konkursamtlichen Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen".

Die Vertreterin der A AG und nunmehr ebenso der B AG teilte

dem Handelsregis­teramt unter dem 13. sowie 15. November 2002 mit, in

Sühnverhandlungen hätten Bank R sowie Bank Q als die je möglichen

Rechtsnachfolgerinnen der Bank P nicht nur ihre Pas­sivlegitimation, sondern

auch die Aktivlegitimation von Konkursmasse sowie Gesellschaft bestritten, und

zwar bei Ersterer mangels neu entdeckten Vermögens und bei Letzterer, weil der

Handelsregistereintrag diese auf die konkursamtliche Liquidation beschränke. Am

18. November 2002 begehrte die gleiche Vertreterin, die Einsprache der

Bank einzusehen, was das Handelsregisteramt mit Antwortschreiben vom 22. November

2002 jedoch verwei­gerte. Unter dem 26. November 2002 liessen A AG und B AG das

Handelsregisteramt ersuchen, die Berichtigung vom .../... November 2002 im Sinn

einer gleichzeitig bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons

Zürich erhobenen Beschwerde wieder zu er­wägen.

Das Konkursamt trat den Anspruch der B AG gegen die Bank P von

Fr. 400 Mio. unter dem 20. Dezember 2002 an die A AG ab.

D. Mit Verfügung vom 16. oder 17. Januar 2003 beanstandete das

Handelsregisteramt den Eintrag der B AG-Verwaltungsratsmitglieder als

Liquidatoren sowie das Gewähren der Einsicht in Korrespondenzakten als

gesetzeswidrig, verweigerte die Eintragung und gab dem Wiedererwägungsgesuch

keine Folge (Dispositiv-Ziffer 1); in Dispositiv-Ziffer 2 auferlegte es seine

Gebühr der B AG und deren Vertreterin unter Solidarhaftung. Es erwog, die

Berichtigung vom .../... November 2002 sei nicht um der Einsprache durch die

Bank Q willen geschehen. Im Licht des Begehrens um Eintrag von Liquidatoren

habe sich die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 als unzutreffend erwiesen,

"da durch diesen Wortlaut der Anschein erweckt werden könnte, dass das

Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei. Diesem Umstand musste

... von Amtes wegen Abhilfe geschaffen werden, indem der Publikationstext

richtig gestellt wurde. Damit kann von Dritten unzweifelhaft fest­gestellt

werden, dass die Gesellschaft nicht etwa zwecks privatrechtlicher Liquidation

im Sinne von Art. 739 ff. OR [Obligationenrecht, SR 220] wieder eingetragen

wurde, sondern dass sie in den Zustand vor der Eintragung ... vom 01.02.1995

versetzt wird, mithin als durch Konkurseröffnung vom 4. November 1992

aufgelöst." Wegen des Nachkonkurses bedürfe es keiner Liquidatoren, denn

"[e]ine ... Verwertung durch den Verwaltungsrat birgt die Gefahr ..., dass

dem vollumfänglichen Anspruch der Gläubiger nicht Genüge getan würde, vielmehr

bestünde das Risiko, dass Vermögenswerte abgezweigt würden."

Erwägungen

II. Bereits am 26. November 2002

hatten sich A AG sowie B AG bei der Direktion der Justiz und des Innern

beschweren lassen einerseits mit dem materiellen Antrag, im Handelsregister die

Berichtigung vom .../... November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom

.../... Oktober 2002 "gemäss Antrag der Beschwerdeführerin 1"

(gemeint: Eingabe der A AG vom 9. Oktober 2002 an das Handelsregisteramt)

wiederherzustellen, anderseits mit den prozeduralen Ansinnen, erstens den

beiden Gesellschaften das rechtliche Gehör zu lei­hen, ihnen insbesondere die

Begründung des Handelsregisteramts für die Berichtigung der Wiedereintragung

und eine Kopie der Einsprachen von Bank R bzw. Bank Q gegen die Wie­dereintragung

der B AG zuzusenden sowie ferner Auskunft über Anzahl und Inhalt allfälliger

mündlicher Kontakte zwischen Handelsregisteramt sowie Vertretern dieser Banken be­züglich

der B AG zu erteilen, und zweitens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist

zur ergänzenden Begründung des Rechtsmittels anzusetzen, alles unter

Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

A AG sowie B AG liessen am 3. Februar 2003 auch gegen die

Verfügung des Handelsregisteramts vom 16. oder 17. Januar 2003 Beschwerde

erheben und – nebst einer fast unveränderten Erneuerung der prozeduralen

Ansinnen aus dem vorauf gehenden Rechtsmittel – beantragen, den Liquidator der

B AG einzutragen sowie deren Rechtsvertreterin von der Haftung für die

handelsregisteramtliche Gebühr zu befreien, alles unter Entschädigungsfolge zu

Lasten des Staats.

Mit Verfügung vom 2. April 2003 – der Vertreterin von A AG

sowie B AG am 17. gleichen Monats ausgehändigt – vereinigte die Direktion

der Justiz und des Innern die Beschwerden (Dispositiv-Ziffer I), gebot dem

Handelsregisteramt, diesen beiden Gesellschaften Akteneinsicht zu gewähren

(Dispositiv-Ziffer II Satz 1), wies im Übrigen die Rechtsmittel ab, soweit sie

darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II Satz 2), und auferlegte ihre

Verfahrenskosten von Fr. 699.- in Dispositiv-Ziffer III zu je zwei Fünfteln den

Beschwerdeführerinnen, unter subsidiärer Haftung für das Ganze, wobei der

Betrag von je Fr. 279.60 innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung zu

bezahlen war. Was das Nichteintreten anlangt, erhellt aus den Erwägungen, es

gebreche an einem schutzwürdigen Interesse, die Be­richtigung vom .../...

November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 wiederherzustellen,

da die fraglichen Einträge inhaltlich übereinstimmen würden. Und zu den

Nebenfolgen hiess es insbesondere, die Rechtsmittel drängen zu einem Fünftel

durch, weshalb ein entsprechender Kostenanteil auf die Staatskasse zu nehmen

sei.

III. Hiergegen liessen A AG und B AG am Montag, 19. Mai 2003

mit Beschwerde sowie den Anträgen an das Verwaltungsgericht gelangen, das

Handelsregisteramt sei anzuweisen, (1) "gemäss Antrag der

Beschwerdeführerin 1" (das heisst erneut: Eingabe der A AG vom 9.

Oktober 2002 an dieses) die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 rückwirkend

wiederherzustellen, (2) die Berichtigung vom .../... November 2002 rückwirkend

auf den ... Oktober 2002 aufzuheben, eventuell "die geeignete Form der

Eintragung zu wählen, welche die wahren Verhältnisse rückwirkend auf den ...

Oktober 2002 wiedergibt: kein laufendes Konkursverfahren, sondern ein noch in

der Schwebe befindliches Nachkonkursverfahren, welches hinfallen kann bei

gleichzeitiger Sicherung der Handlungsfähigkeit der B AG zur selbständigen

Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche", und (3) den Li­quidator der

B AG einzutragen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.

Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 27. Mai

2003.

mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen.

Das Gleiche tat das Handelsregisteramt in der

Beschwerdeantwort vom 11./12. Juni 2003.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Der vorliegenden Beschwerde eignet kein Streitwert, auch

wenn hinter ihr ein erkleckliches finanzielles Interesse steckt (siehe oben I.A

sowie B+C je Abs. 3). Sie ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels

einer Sondermaterie nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung vorab in Dreierbesetzung

zu erledigen. Es kommt also nichts darauf an, ob § 38 Abs. 3 VRG eine

prinzipielle Einzelrichterkompetenz als zweifelhaft empfinden liesse bzw. sogar

ausschlösse.

b) Das gegenwärtige Rechtsmittel gilt es an die Hand zu

nehmen, da die Eintretensvoraussetzungen im Wesentlichen ohne weiteres als

erfüllt erscheinen (vgl. VGr, 17. Januar 2001, VB.2000.00350 [= ZR 100/2001 Nr.

41], und 23. Januar 2002, VB.2001.00376, je E. 1, beides unter

www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Einer näheren Darlegung rufen lediglich zwei

Punkte, indem der Antrag nur Begehren enthalten darf, über welche die

Vorinstanz entschieden hat oder es hätte tun müssen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Vor Verwaltungsgericht neu mutet

nämlich auf den ersten Blick an, dass in den Anträgen 1 und 2 die

Wiederherstellung bzw. Aufhebung handelsregisterlicher Bemerkungen je

rückwirkend auf den ... Oktober 2002 erfolgen soll, sowie das Eventualbegehren

(oben III Abs. 1). Auch solche Parteierklärungen – hier die früheren im

Zusammenhang mit den jetzigen – bedürfen indes der Interpretation (siehe Fritz

Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 50+196 f.; René

Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main, Rz. 1312; Michael

Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, §

39.

Rz. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12+14).

Bei Beschwerdegegner wie Vorinstanz machten die

Beschwerdeführerinnen stets klar, worum es ihnen hauptsächlich gehe: Wenn und

soweit letztlich kein Nachkonkurs stattfände, müsse die B AG wohl selbst –

unabhängig vom Konkursamt – vor dem 23. Ok­tober 2002 ihre Forderung von

bis zu Fr. 400 Mio. durch Verjährungsunterbrechung gegen­über der Schuldnerin

sichern bzw. habe es das zu tun gegolten; zu solchem Behuf dürfte die

Gesellschaft samt Verwaltungsrat sowie Liquidator die (Wieder-)Eintragung in

das Handelsregister benötigen respektive benötigt haben; hierbei nahmen die

Beschwerdeführerinnen zumindest bis zum angefochtenen Entscheid an, abgesehen

vom Nichteintrag des Liquidators habe ihnen die handelsregisterliche Bemerkung

vom .../... Oktober 2002 anders als deren Berichtigung vom .../... November

2002.

das Angestrebte verschafft (oben I.A Abs. 2 f., B+C je Abs. 2 sowie II

Abs. 1 f.).

Die Beschwerdeführerinnen durften es zunächst dem Beschwerdegegner

und alsdann den Aufsichtsorganen als Fachbehörden überlassen, ihr Anliegen – ab

Vorinstanz zu­dem ausdrücklich "gemäss Antrag der Beschwerdeführerin

1" in der Eingabe vom 9. Oktober 2002 an den Beschwerdegegner vorgebracht

(oben I.A Abs. 2 sowie, auch zum Folgen­den, II+III je Abs. 1) – auf die

handelsregisterrechtlich zutreffende Weise zu verwirklichen. Deshalb können sie

beim womöglich rechtsirrtümlichen Beharren auf Wiederherstellung der Bemerkung

vom .../... Oktober 2002 nicht behaftet werden und ändert das Eventualbegehren

vor Verwaltungsgericht den Streitgegenstand nicht. Was die verlangte Rückwirkung

anlangt, so beinhaltete eine solche schon der Antrag an die Vorinstanz, die

Berichtigung vom .../... November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom

.../... Oktober 2002 wiederherzustellen. Sollte diese hier gleicher Massen als

nicht einwandfrei erscheinen, gäl­te es sie nach dem Vorbild jener vom .../...

November 2002 ebenso zu berichtigen. Ob das freilich bedeute, dass die

Beschwerdeführerin 2 eine Behandlung als wie schon am ... Oktober 2002 im Sinn

der Rechtsmittel korrekt eingetragen erfahren müsste, ist bereits kein

handelsregisterrechtliches Problem mehr.

c) Es fragt sich, ob Bank R und Bank Q, gegen welche beiden

sich der von den Beschwerdeführerinnen behauptete Anspruch richtet (oben I.C

Abs. 2), hier hätten beigeladen werden müssen (vgl. zu diesem Institut

Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 8 N. 8, 21 N. 107 ff. und 58 N. 1). So verhält es

sich aber im handelsregisterrechtlichen Streit um die – in diesem Fall: Art der

– Wiedereintragung einer nach Konkurs gelöschten Aktiengesellschaft gerade

nicht für potentielle Drittschuldnerinnen wie die genannten zwei Banken,

"mit denen die wiedereingetragene Gesellschaft, ihre Konkursmasse oder

ihre Abtretungsgläubiger anschliessend in Beziehung treten werden" (BGr,

30.

Juni 1993, Jahrbuch des Handelsregis­ters 1994, S. 198 ff.,

insbesondere E. 2a).

d) Die Beschwerdeführerinnen fochten am 26. November 2002 die

handelsregisterliche Berichtigung vom .../... November 2002 an und verlangten

Wiederherstellung der Be­merkung vom .../...Oktober 2002 "gemäss Antrag

der Beschwerdeführerin 1" in der Eingabe vom 9. Oktober 2002 an den

Beschwerdegegner (oben I.A Abs. 2 sowie II Abs. 1), ohne hierüber zuvor

eine erstinstanzliche Verfügung erwirkt zu haben. Letzteres sehen sie freilich

etwas verschieden. Immerhin ersuchten sie gleichzeitig um Wiedererwägung (vorn

I.C Abs. 3). Im Entscheid vom 16. oder 17. Januar 2003 unter anderem dazu

erblicken Beschwerdegegner sowie Vorinstanz eine solche Verfügung. Die

Beschwerdeführerinnen er­wähnten mit ihrem zweiten Rechtsmittel an die

Direktion vom 3. Februar 2003 wenigstens jenes frühere und drückten in der

Eingabe vom 13. Februar 2003 die Meinung aus, sie hätten die Anordnung über das

Wiedererwägungsgesuch nicht abermals weiterziehen müssen. Nun mag man bei

alledem gewisse Verfahrensprobleme ausmachen. Wenn deren Lösung jedoch lauten

sollte, es bedürfe erst noch einer eigentlichen Ausgangsverfügung oder umgekehrt

diese sei nicht richtig angefochten worden, liesse sich das wohl auch im Sinn

sämt­licher vorliegend Beteiligter als vermeidbarer Leerlauf bzw.

unbeachtlicher Formalismus abtun.

2.

In materieller Hinsicht werden hier zunächst die

grundsätzlicheren Rechtsmittel­anträge 1 und 2 samt Eventualbegehren

aufgegriffen (oben III Abs. 1).

a) Aus dem zum Inhalt der beschwerdeführerischen Ansinnen

Erwogenen (vorstehend 1b) ergibt sich, dass sich das Nichteintreten der

Vorinstanz nicht halten lässt (oben II Abs. 3, ebenso zum Folgenden). Sogar

wenn nämlich die handelsregisterliche Bemerkung vom .../... Oktober 2002 sowie

deren Berichtigung vom .../... November 2002 wirklich das Gleiche bedeuten

sollten (vorn I.B+C je Abs. 1), wäre das richtig aufgefasste Anliegen der

Beschwerdeführerinnen laut Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 9. Oktober 2002

an den Beschwerdegegner bzw. etwa gemäss vor Verwaltungsgericht eingebrachtem

Eventu­alantrag zu behandeln gewesen (oben I.A Abs. 2 sowie III Abs. 1).

Deshalb muss die angefochtene Verfügung vorab insofern aufgehoben werden, als

sie auf die erste Beschwerde wider den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist.

In solchem Fall kann die Kammer, statt die Sache kraft § 64 Abs. 1 VRG

zumindest partiell zurückzuweisen, darüber auch selbst reformatorisch entscheiden

(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 63 N. 11 sowie 64 N. 2; vgl. VGr, 14. Dezember

2001, VB.2001.00322, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

b) Auf Grund eines Gesuchs von GläubigerInnen,

Gesellschaftsorganen oder Aktio­närInnen bzw. schon von Amts wegen lässt sich

eine gelöschte Aktiengesellschaft wieder in das Handelsregister eintragen, um

noch vorhandene Aktiven zu verwerten. Solche gilt es glaubhaft zu machen. Nur

wenn offensichtlich ein Rechtsverhältnis, das von der Eintragung abhängt,

materiellem Zivilrecht widerspricht oder Vermögen fehlt, ist sie zu verweigern.

Die Gesuchstellenden müssen ein schützenswertes Interesse aufweisen, welches

sie nicht auf einem andern, ebenfalls zumutbaren Weg durchsetzen können. Mit

der Eintragung lebt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft wieder auf

respektive erlangt diese ihre Handlungsfähigkeit zurück (zum Ganzen statt

vieler Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 938 N. 10 OR; Peter

Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern

1996, § 56 N. 154-158; Handelsregisteramt SG, 2. Mai 1995, Jahr­buch des

Handelsregisters 1995, S. 238 ff., 239 f. – alle mit Hinweisen; vgl. ferner

etwa BGr, 3. Juli 2002, 4A.3+4/2002, E. 4.1 Abs. 4, www.bger.ch, gegen Marc

Amstutz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR, Handkommentar zum

Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 746 N. 2). Das alles haben

auch die Beschwerdeführerinnen von Anfang an dargelegt, und füglich hat es

niemand je bestritten.

Die Wiedereintragung beschränkt sich nicht auf Gesellschaften,

welche im Anschluss an ein "nichtkonkursmässiges

Liquidationsverfahren", sondern kann sich zudem wenigstens auf solche

erstrecken, die auf ein mangels Aktiven eingestelltes Konkursverfahren hin im

Handelsregister gelöscht worden sind (BGE 110 II 396 und 115 II 276; Manfred

Küng et al., Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 66 N.

15.

ff.). Ist Letzteres aber nach im ordentlichen (oder summarischen) Verfahren

durchgeführtem Konkurs geschehen, kommt eine Wiedereintragung für die Bank Q

wie gesehen nicht in Betracht (vgl. oben I.B Abs. 3 – beides ebenso zum

folgenden Abs.). Demgegenüber halten das die Parteien jedenfalls beim

Nachkonkurs einer Gesellschaft zumindest für möglich, wenn auch – offenbar im

Gegensatz zur Vorinstanz – für unnötig.

Nun bildet Streitgegenstand hier ja nicht eine

Wiedereintragung, sondern deren Art (oben III Abs. 1). Deshalb erübrigt sich

auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem unzutreffenden Einwand der Bank Q,

die Forderung der Beschwerdeführerin 2 sei nicht glaubhaft gemacht worden.

c) Die angefochtene Verfügung

fragt sich eingangs ihrer entscheidenden Überlegungen, "wie die Eintragung

zu handhaben ist, wenn eine Gesellschaft - im Falle der Entde­ckung neuen

Vermögens - wieder eingetragen werden soll". Sie nimmt dergestalt als gegeben

an, was sich nach der plausiblen Schilderung der Beschwerdeführerinnen gerade

in der Schwebe befindet (vorn 1b Abs. 2), ob nämlich das hier interessierende

Aktivum im Sinn von Art. 269 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über

Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) überhaupt ein nachträglich

entdecktes Vermögensstück darstelle, wofür das Konkursamt im so genannten

Nachkonkurs "ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung

des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger" besorgen müsste (vgl.

Karl Spühler/Susanne Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht II, 2. A.,

Zürich 1999, S. 75).

Es liegt nahe, dass Bank R sowie

Bank Q, konfrontiert mit einer Forderung von Fr. 400 Mio., erst

einmal bestreiten, es handle sich hierbei um einen nachträglich entdeckten

Vermögenswert (vorn I.C Abs. 2). Die Zivilgerichte, deren Urteil sich nicht

vorgreifen lässt (vgl. oben b Abs. 1), müssen im Prozess der Beschwerdeführerin

1.

als – gemäss Art. 269 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 260 SchKG

Abtretungsgläubigerin dieses Anspruchs (siehe vorstehend I.C Abs. 3) über den

erwähnten Einwand der Banken befinden; schützen sie ihn, entfällt der

Konkursbeschlag und geht die Verfügungsmacht wieder zum/zur Gemeinschuld­ner/in

zurück (Matthias Staehelin, Basler Kommentar, 1998, Art. 269 N. 6 ff.+20

ff. SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und

Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. A., Zürich 1993, § 54 Rz. 6 ff.;

ferner oben I.A Abs. 2).

Freilich gilt laut einer Lehrmeinung die Bedingung

nachträglicher Entdeckung nicht für juristische Personen, die wie hier infolge

Konkurses gelöscht worden sind (Staehelin, Art. 269 N. 12, unter Berufung auf

Hans Ulrich Walder, Der Nachkonkurs, BlSchK 1981, S. 1 ff.+33 ff., 10).

Einstweilen bleibt jedoch offen, ob die Zivilgerichte diese gewiss nicht

sakrosankte Ansicht teilen werden (nebenher bemerkt widerspricht sich Walder

auf S. 11 gleich selbst mit einem Beispiel, wo das Konkursamt ein Begehren um

Nachkonkurs einer Aktiengesellschaft "mangels eines neu entdeckten

Anspruches" ablehnt). In solchem Zusammenhang möchte die

verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelantwort die Beschwerdeführerinnen übrigens

an den Richter (bzw. die Richterin) verweisen, welche(r) laut Art. 265a SchKG

über das Vorliegen neuen Vermögens entscheide. Dabei verkennt der Beschwerdegegner,

dass der Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG bloss erfassen kann, was zur Konkursmasse

gehört hätte, während neues Vermögen im Sinn von Art. 265 sowie 265a SchKG

gerade nicht zu dieser zählt (vgl. Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des

Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, §§ 40 N. 11 ff., 48 N.

29+31 so­wie 50 N. 5; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, Basler Kommentar, 1998,

Art. 197 N. 84 ff. SchKG; Ueli Huber, Basler Kommentar, 1998, Art.

265.

N. 14 SchKG; Carl Jaeger et al., Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs, Bd. II, 4. A., Zürich 1999, Art. 196 N. 3+43 sowie 265 N. 15;

Spühler/Pfister, S. 75+82).

d) Sollte sich dereinst ergeben, dass die Forderung der

Beschwerdeführerin 2 nicht dem Konkursbeschlag unterliege (oben c Abs. 2, auch

zum Folgenden), wird sich in deren eigenen Prozessen gegen Bank R und Bank Q

fragen, ob die Verjährungsunterbrechung durch das – sich hinterher als

unzuständig erweisende – Konkursamt dennoch Wirkung entfalte (vgl. vorn I.B

Abs. 3 und C. Abs. 2 sowie 1b Abs. 2, ebenso zum Nachstehenden). Eine

insbesondere bejahende Antwort lässt sich wiederum keineswegs vorwegnehmen.

Ebenso wenig kann man mit Sicherheit davon ausgehen, dass die

Zivilgerichte in jenen Verfahren für die Zeit des schwebenden Nachkonkurses auf

einen Stillstand der Ver­jährungsfrist erkennen werden, sei es in Anwendung von

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, wonach das zutrifft, solange eine Forderung vor

einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (vgl. insofern

Peter Gauch/Viktor Aepli/Hubert Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Zürich 2002,

Art. 134 N. 3; Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner

Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3460), oder gar durch einen gewagten

Analogieschluss aus Art. 134 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 und 3

SchKG, welche Vorschriften das vorsehen während der Einstellung von die

Konkursmasse berührenden Zivilprozessen mit schuldnerischer Beteiligung (dazu

Heiner Wohlfart, Basler Kommentar, 1998, Art. 207 N. 9 f.+14 ff.+19 f.+26 f.+33

ff. SchKG; Jaeger et al., Art. 207 N. 2 f.+21).

Mithin mag es effektiv darauf ankommen, dass die

Beschwerdeführerin 2 selbst die Verjährung ihres Anspruchs unterbrochen habe,

wozu sie der Handlungsfähigkeit bedurfte, welche hinwiederum nur der Eintrag

ins Handelsregister verleiht, es hätte sich denn dieses ohne weiteres

schützenswerte Interesse zumutbarer Weise anderweitig durchsetzen lassen (vgl.

oben I.A Abs. 2, B Abs. 3 und C Abs. 2 sowie 1b Abs. 2 und 2b Abs. 1). Als

Alternative fällt höchstens eine Beistandschaft kraft Art. 393 Ziff. 4 des

Zivilgesetzbuchs (SR 210) in Betracht; danach gilt es eine solche anzuordnen,

wenn etwa einer Körperschaft die erforderlichen Organe mangeln und nicht

sonstwie für die Vermögensverwaltung gesorgt ist (zum Institut generell

Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Art. 393 N. 59 ff. –

aber insbesondere auch N. 61 – ZGB; Jso Schumacher, Beistandschaft in der AG,

Zürich 1981). Es treffen also zwei Subsidiaritätskonzepte aufeinander, was eher

die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts als eines positiven in sich

birgt. Das allein schon hätte es für die Beschwerdeführerin 1 unzumutbar

gemacht, gewisser Massen in einem Schwarz-Peter-Spiel (ebenso) die

Vormundschaftsbehörden zu bemühen, um von ihnen vielleicht bloss zu hören, der

"mit Zurückhaltung zu handhabende Notbehelf" einer Verbeiständung

gelange vorliegend nicht zur Anwendung (siehe Peter Tuor et al., Das

Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 504).

Abgesehen hiervon erheben sich Zweifel, ob der Beschwerdeführerin 2 im Sinn des

Zivilgesetzbuchs über­haupt die nötigen Organe fehlten (Beispiele bei

Schumacher, S. 73 ff.; zudem jedoch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar,

1993, Art. 52 N. 38 ZGB). Wie zu ergänzen bleibt, konnten die Banken offenbar

auch nicht einmal zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede bewegt werden

(vide oben I.B Abs. 3 und C Abs. 2).

e) Die Firma der Beschwerdeführerin 2 bildet zwar keinen

Streitgegenstand, inte­­­­ressiert indes trotzdem.

Gemäss seinerzeitiger Praxis änderte sie sich nicht, als die

Gesellschaft gegen Ende 1992 wegen Konkurseröffnung aufgelöst wurde (oben I.A

Abs. 1; in diesem Sinn wohl irr­tümlich weiterhin Christoph Stäubli, Basler

Kommentar, 2002, Art. 737 N. 5 OR); erst an­no 1993 erteilte das Eidgenössische

Amt für das Handelsregister die Weisung, in solchen Fällen müsse die Firma den

Zusatz "in Konkursliquidation" oder "in Konkurs" erhalten

(Jahrbuch des Handelsregisters 1993, S. 165 f.; so denn auch immer noch Eckert,

Art. 940 N. 3). Dasselbe Amt verlangt nunmehr für die nämliche Situation in

Ziffer 10.1 f. seiner "Anleitung und Weisung an die kantonalen

Handelsregisterbehörden betreffend die Prüfung von Firmen und Namen" vom

23.

Dezember 1997 (Weisung 1997) – wohl ausschliesslich – den "Liquidationszusatz",

zum Beispiel "X AG in Liquidation" (Jahrbuch des

Handelsregisters 2000, S. 25 ff., 86 f.; gleicher Meinung Christoph Stäubli,

Basler Kommentar, 2002, Art. 736 N. 16 sowie 739 N. 3; kritisch und insofern

für Beibehaltung der Weisung von 1993 Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001,

Art. 932 N. 195 ff., sowie Manfred Küng/Clemens Meisterhans, Aktiengesellschaft,

2.

A., Zürich 2000, S. 29 f.).

Wie immer man sich zur Diskussion um die Art dieser Zusätze

stellen mag: Wenn der Beschwerdegegner die Firma der Beschwerdeführerin 2 bei

deren Wiedereintragung mit "in Liquidation" ergänzte (oben I.B Abs.

1), stimmt das im Sinn der Weisung 1997 so­wohl für den Fall eines

Nachkonkurses als auch jenen einer Liquidation durch die Gesellschaft selbst

(vgl. Ziffer 10.1 f.+7 der Weisung 1997; ferner Art. 739 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 736+738 OR).

f) Die Beschwerdeführerinnen befürchten nicht grundlos, die

handelsregisterliche Berichtigung vom .../... November 2002 wirke auf den

.../... Oktober 2002 als den Zeitpunkt zurück, von welchem die berichtigte

Bemerkung stammt (vorn I.B+C je Abs. 1 sowie 1b Abs. 2 f. – alles ebenso zum

Folgenden). Diese Berichtigung beschränkt die wieder eingetragene

Beschwerdeführerin 2 auf den Zweck konkursamtlicher Liquidation. Alsdann

behalten "[d]ie Organe der Gesellschaft ... die Vertretungsbefugnis nur,

soweit eine Vertre­tung durch sie noch notwendig ist" (Art. 740 Abs. 5

Satz 2 OR). Letzteres trifft zweifelsoh­ne nicht zu bei

Verjährungsunterbrechung für Massa-Aktiven (siehe Stäubli, Art. 740/741 N. 13;

Wolfhart Bürgi, Zürcher Kommentar, 1979, Art. 740 N. 29 OR). Demnach

könnten sich dahin zielende Handlungen der Beschwerdeführerin 2 selbst (oben

I.B Abs. 3 sowie C Abs. 2) in der Tat als ungültig erweisen. Deshalb muss in

Gutheissung von Rechtsmittelan­trag 2 die Berichtigung vom .../... November

2002.

aufgehoben werden (vide vorstehend III Abs. 1).

Nun hat der Beschwerdegegner bei der Wiedereintragung der

Beschwerdeführerin 2 die ganze Bemerkung aus dem Jahr 1995 gestrichen, also

nicht bloss sowie begriffsnotwendig, dass die Gesellschaft gelöscht, sondern

ebenso, dass das Konkursverfahren durch Verfügung des Konkursrichters als

geschlossen erklärt worden sei (vorn I.A-C je Abs. 1). Letzteres stört die

Beschwerdeführerinnen, weil es den falschen Eindruck erwecke, das

Handelsregisteramt habe den richterlichen Entscheid aufgehoben und die

Beschwerdeführerin 2 befinde sich wieder im Konkursverfahren; vielmehr gehe es

um einen – obendrein strittigen – Nachkonkurs. Diese Kritik verfängt nicht. Ein

Nachkonkurs, obzwar resolutiv bedingt (vgl. vorstehend c), findet ja statt, und

er setzt das frühere Konkursverfahren fort, ohne einleitende Förmlichkeiten

vorauszusetzen (Staehelin, Art. 269 N. 1). In diesem Sinn stimmt die erwähnte

Streichung durchaus.

Im Übrigen weist das

Handelsregister weiterhin korrekt aus, dass die Beschwerdeführerin 2 durch

Konkurseröffnung aufgelöst sei (oben I.A-C je Abs. 1). Sollte die Beschwerdeführerin

1.

immer noch mit dem Gedanken spielen, einen "auch ... im Konkurs

denkbaren und hier absehbaren Überschuss der Aktiven über die

(Konkurs-)Passiven ... in der B AG zu belassen, damit diese ihrem

ursprünglichen statutarischen Zweck wieder nach­gehen kann", müsste

zunächst wohl der Konkurs in sinngemässer Anwendung von Art. 195 SchKG

widerrufen werden (siehe auch Küng et al., Art. 65 N. 5; Karl Rebsamen, Das Handelsregister,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 750; Massimo Calderan, Die Wiedereintragung einer

gelöschten Aktiengesellschaft, Jahrbuch des Handelsregisters 1992, S. 45 ff.,

47).

g) Zur Bemerkung vom .../... Oktober 2002 (vorn I.B Abs. 1 in

Verbindung mit A Abs. 1, ebenso zum laufenden Abs. und den beiden folgenden)

betont einerseits der Beschwerdegegner, selbst langjährige sowie erfahrene

Mitarbeitende des Amts hätten dem Handelsregisterauszug nicht entnehmen können,

dass es sich hier um eine konkursamtliche Liquidation drehe, und um keine

privatrechtliche laut Art. 739 ff. OR im Anschluss an ein Konkursverfahren, das

mangels Aktiven eingestellt worden wäre (oben I.D). Art. 66 Abs. 2 HRegV,

welche Bestimmung diese Bemerkung zitiert, beschlägt allerdings die Löschung

einer Gesellschaft sowohl nach Schluss des Konkursverfahrens als auch auf

dessen Einstel­lung mangels Aktiven hin. Schon deshalb empfiehlt sich eine

Berichtigung der gegenwärtig interessierenden Bemerkung, obgleich eine

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und die Beschwerdeführerin 1

als um Wiedereintragung der Beschwerdeführerin 2 Ersuchende im Handelsregister

eigentlich – vorliegend inexistente – Spuren hätten hinterlassen sollen (Ziffer

10.

+7 der Weisung 1997; Rebsamen, Rz. 749; Küng et al., Art. 66 N. 5 ff.;

Küng, Art. 938 N. 30; Eckert, Art. 939 N. 10).

Für die Vorinstanz anderseits zeigt die Bemerkung vom .../...

Oktober 2002 im Kontext zumindest auf vertieften Blick, es könne sich lediglich

um eine konkursamtliche Liquidation handeln. Der angefochtene Entscheid

übersieht freilich, dass nach Schluss des Konkursverfahrens und Löschung der

Gesellschaft – das scheint beides im Handelsregister auf – bei einem trotzdem

noch vorhandenen Aktivum ein Nachkonkurs dann unterbliebe, wenn das

Konkursverfahren ohne Verlust geendet hätte oder der Vermögenswert schon

eindeutig als nicht nachträglich entdeckt gälte (vgl. Ralf Schlaepfer,

Abtretung streitiger Rechtsansprüche im Konkurs, Zürich 1990, S. 194 f.). Zwar

trifft hier weder das eine noch das andere zu, doch verrät das Handelsregister

das nicht direkt. Nur das Streichen auch des ersten Bemerkungsteils aus dem

Jahr 1995, "[d]as Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters

... als geschlossen erklärt", weist auf eine erneute konkursamtliche Li­quidation

hin. Zudem hätte bei einer solchen, die umgekehrt gesellschaftsintern geschähe,

wohl noch eine Revisionsstelle eingetragen werden sollen (Art. 641 Ziff. 10 OR;

Küng et al., Art. 66 N. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 56 N. 76; vgl.

ferner Rebsamen, Rz. 652; Thomas Koch, Die Aktiengesellschaft ohne

Revisionsstelle – Ein Tatbestand des handelsregisterrechtlichen

Zwangsverfahrens, Jahrbuch des Handelsregisters 1998, S. 133 ff.,

154).

Die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 einfach

wiederherzustellen (siehe oben III Abs. 1, auch zum Folgenden) genügt demnach

dem legitimen Bedürfnis der Beschwerdeführerinnen entgegen deren Ansicht nicht

mit Sicherheit. Vielmehr gilt es diesen Handelsregistereintrag nach Abweisung

von Rechtsmittelantrag 1 im Sinn des – der ungewöhnlichen Lage angemessenen –

Eventualbegehrens zu berichtigen (dazu sogleich).

h) Das Handelsregister kann innerhalb gewisser Schranken etwas

wie öffentlichen Glauben geniessen (dazu Eckert, Art. 933 N. 10 f.; Andreas

Dürr/Caroline Meyer in: Kren Kostkiewicz et al., Art. 933 N. 3; Küng, Art. 933

N. 45 ff.). Gerade insofern bemerkt die Vorinstanz zu Recht, alle Eintragungen

müssten namentlich der Wahrheit entsprechen und dürften keine Täuschungen

veranlassen. Der Beschwerdegegner muss diese Maximen aber nicht verletzen,

sondern wird sie nach dem bislang Gesagten gegenteils verwirklichen, wenn ihn

die Kammer nunmehr anweist, die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 zu berichtigen,

indem er den Text derjenigen vom .../... November 2002 sinngemäss so ergänzt,

dass die im Handelsregister gelöschte Beschwerdeführerin 2 wieder eingetragen

werde zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell – sollte ein

solcher letztlich nicht stattfinden – zugleich durch die Gesellschaft selbst

(vgl. oben I.B+C je Abs. 1). Das stellt klar, sämtliche Liquidationsschritte

der Beschwerdeführerin 2 stünden unter der Suspensivbedingung eines

entfallenden Nachkonkurses.

3.

Rechtsmittelantrag 3 bedeutet nach der gerade begründeten

prinzipiellen Gutheis­sung des Eventualbegehrens nur noch ein Anschlussproblem

(vorn III Abs. 1 sowie, ebenso zum Folgenden, 2h). Die letzten ehemaligen,

nunmehr bestätigten Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin 2 finden

sich ja unverändert im Handelsregister eingetragen (vgl. oben I.B Abs. 2, auch

zum Weiteren). Ihnen oblägen die – hier suspensiv bedingten –

Liquidationsschritte, hätte die Gesellschaft nicht einen speziellen Liquidator

gewählt und beim Beschwerdegegner angemeldet (Art. 740 Abs. 1 f. OR).

Wider jenes übrigens bloss deklaratorisch wirkende Aufnahme im Handelsregister

spricht laut Art. 740 Abs. 3 Satz 1 OR nichts (Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, §

56.

N. 37; Stäubli, Art. 740/741 N. 9). Die Beschwerdeführerinnen glauben

deshalb wohl irrtümlich, zur Rechtswahrung eines im Handelsregister

figurierenden Sonderliquidators zu bedürfen (vorstehend 1b Abs. 2). Anders als

bei der Wiedereintragung der Gesellschaft selbst (oben 2b Abs. 1) spielt das Subsi­diaritätskriterium

gegenwärtig freilich keine Rolle.

Beschwerdegegner und Vorinstanz argwöhnen, der Liquidator

könne gestützt auf seinen Eintrag zum Schaden des Nachkonkurses vorgehen,

welche Bedenken die Beschwerdeführerinnen zu zerstreuen suchen (oben I.D).

Entscheidend ist hier, dass kraft positiver Publizitätswirkung im Sinn von Art.

933.

Abs. 1 OR niemand einwenden darf, mit Bezug auf das Verhalten des

Liquidators die aus dem Handelsregister ersichtliche Suspensivbedingung des

entfallenden Nachkonkurses nicht gekannt zu haben (siehe vorn 2h; E­ckert, Art.

933.

N. 6 f.; Dürr/Meyer, Art. 933 N. 1; Küng, Art. 933 N. 40 ff.). Wenn

übrigens der Beschwerdegegner befürchtet, ein Erfüllen der

beschwerdeführerischen Anliegen beschwöre die Haftpflichtgefahr herauf, so

stimmt das auch für ein Ablehnen.

Rechtsmittelantrag 3 ist daher gutzuheissen.

4.

Laut (§ 70 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG tragen mehrere Verfahrensbeteiligte die Kosten in der Regel nach Massgabe

ihres Unterliegens (siehe auch Art. 13 Ziff. 2 der Verordnung vom 3. Dezember

1954.

über die Gebühren für das Handelsregister [GebV HReg, SR 221.411.1]; haben

sie dasselbe Begehren gestellt, tun sie das zu gleichen Teilen unter

subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht das zwischen ihnen bestehende

Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet. Das Unterlieger- lässt sich ergänzen

durch das Verursacher- sowie das Billigkeitsprinzip; und bei partieller

Gutheissung eines Rechtsmittels gilt es für gewöhnlich die Kostenbelastung

durch die Vorinstanzen ent­sprechend neu zu regeln (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §

13.

N. 20 ff.+28).

Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren

verwaltungsgerichtlichen Anträgen 1 sowie 2 – anders als mit dem weit

unwichtigeren Antrag 3 – nicht bzw. nicht wirklich durch, sondern nur mit dem

Eventualbegehren zu jenen; zudem haben sie in den beiden Rechtsmittelverfahren

für einige prozedurale Verwirrung gesorgt (oben III Abs. 1, ebenso zum

Folgenden; 1b+d sowie 2 f.). Das rechtfertigt es, sie hinsichtlich des hier

verbliebenen Streitgegenstands als zusammen nur hälftig obsiegend zu

betrachten. Deshalb müssen sie, und zwar wegen gemeinsamen Vorgehens unter

solidarischer Haftung füreinander (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), die

Gerichtskosten zu je einem Viertel übernehmen sowie der Beschwerdegegner für

den Rest (vgl. Art. 14 GebV HReg; BGE 124 III 259 E. 4). Entsprechend sind

ihnen die Kosten der Vorinstanz statt zu je zwei nur noch zu je einem Fünftel

(= Fr. 139.80) zu belasten, wobei es im Übrigen bei der Regelung in

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer III der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2003 sein

Bewenden haben kann (siehe vorn II Abs. 2 f.).

Die prinzipielle Kostenfolge der beschwerdegegnerischen

Verfügung vom 16. oder 17. Januar 2003 stand, ausgenommen die Belastung der

beschwerdeführerischen Vertreterin, bei der Vorinstanz nicht zur Diskussion

(oben I.D sowie II Abs. 2 f.), und zwar zu Recht, weil die Gebührenerhebung

durch das Handelsregisteramt nicht davon abhängt, ob es einem Eintragsbegehren

stattgebe (vgl. Küng et al., Art. 62 N. 1 ff.; Art. 21 GebV HReg).

Sollten die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht auf diesen Punkt zurückkommen

wollen, wäre darauf nicht einmal einzugehen (siehe vorn 1b Abs. 1).

5. Weil die Beschwerdeführerinnen nicht mehrheitlich bzw.

genügend deutlich obsiegen, können sie weder für das vorinstanzliche noch das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs.

2 VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 ff.).

6. Gegen diesen Entscheid lässt sich mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen (Art. 5 HRegV; vgl.

zur Legitimation Küng et al., Art. 5 N. 13 ff.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer II Satz 2 sowie Dis­positiv-Ziffer III

in der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. April 2003

teilweise und wird Dispositiv-Ziffer 1 in der Verfügung des Beschwerde­gegners

vom 16. oder 17. Januar 2003 vollständig aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird

angehalten, im Handelsregister die Bemerkung vom .../... November 2002 zu

streichen und jene vom .../... Oktober 2002 im Sinn der Erwägungen zu

berichtigen sowie den Liquidator der Beschwerdeführerin 2 einzutragen. Die

vorinstanzlichen Kosten werden den Beschwerdeführerinnen zu je einem Fünftel

auferlegt (Fr. 139.80), unter subsidiärer Haftung füreinander.

Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführerinnen,

unter solidarischer Haftung füreinander, zu je einem Viertel und für den Rest

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6. ...