VB.2003.00189
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00189
9. Juli 2003Deutsch32 min
(URT.2003.7396)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00189
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Eintragungen ins Handelsregister
Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss.
Zur Eintretensfrage (E. 1b). Verzicht, den Schuldner einer solchen Forderung beizuladen (E. 1c). Das teilweise Nichteintreten der Vorinstanz lässt sich nicht halten; Verzicht auf Rückweisung (E. 2a). Unabhängig vom Grund der Löschung besteht die Möglichkeit der Wiedereintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister, um noch vorhandene, glaubhaft gemachte Aktiven zu verwerten - jedenfalls dort, wo nicht die Wiedereintragung an sich, sondern deren Art strittig ist (E. 2b). Die Art des Wiedereintrags muss der gelöschten Gesellschaft die Möglichkeit geben, unabhängig von einem resolutiv bedingten Nachkonkursverfahren die Verjährung der behaupteten Forderung zu unterbrechen (E. 2c+d). Die Gesellschaft gilt es deshalb zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell - sollte ein solcher letzlich nicht stattfinden - zugleich durch die Gesellschaft selbst wieder im Handelsregister einzutragen, was klarstellt, dass deren sämtliche Liquidationsschritte unter der Suspensivbedingung eines entfallenden Nachkonkurses stehen (E. 2f-h). Gegen die Bezeichnung und handelsregisterliche Aufnahme eines bisherigen Verwaltungsratsmitglieds als Liquidator spricht alsdann nichts (E. 3). Zur Tragung der Verfahrenskosten (E. 4). Kein Anspruch auf Parteientschädigung mangels genügend deutlichen Obsiegens (E. 5). Möglichkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (E. 6).
Stichworte:
BEILADUNG
HANDELSREGISTER
HANDLUNGSFÄHIGKEIT
KONKURS
LIQUIDATIONSVERFAHREN
NACHKONKURS
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. 66 lit. II HRegV
Art. 135 OR
Art. 739 OR
Art. 195 SchKG
Art. 207 SchKG
Art. 269 SchKG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Nachdem die B AG ihre Insolvenz deklariert hatte,
eröffnete das Bezirksgericht W am 4. November 1992 den Konkurs über diese
Gesellschaft und beauftragte das Konkursamt X, das Verfahren durchzuführen. Das
zeitigte im Zürcher Handelsregister keine weitere Änderung – etwa insbesondere
der Firma – als die Bemerkung: "Konkurseröffnung vom 4.11.1992;
Gesellschaft aufgelöst". Die konkursamtliche Verteilungsliste vom
18. Oktober 1994 wies einen Verlust von rund Fr. 7,36 Mio. aus. Mit
Verfügung vom 20. Januar 1995 erklärte das Bezirksgericht das
Konkursverfahren als geschlossen, was sich einzig in der handelsregisterlichen
Bemerkung niederschlug: "Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des
Konkursrichters des Bezirksgerichts W vom 20.01.1995 als geschlossen erklärt.
Die Gesellschaft wird von Amtes wegen gelöscht."
Die A AG, Alleinaktionärin der B AG sowie inzwischen
Zessionarin einer kollozierten Konkursforderung, liess das Handelsregisteramt
des Kantons Zürich unter dem 9. Oktober 2002 und unterstützt durch die
drei letzten Verwaltungsratsmitglieder der B AG ersuchen, die gelöschte
Gesellschaft für die nachträgliche Verwertung eines Aktivums wieder
einzutragen. Sie berief sich auf einen Anspruch der B AG gegenüber deren
ehemaliger Bank, der Bank P, welche ihre Kundin am 23. Oktober 1992 durch
widerrechtliches Kappen der Geschäftsbeziehungen in den Konkurs getrieben und
dergestalt einen Schaden von Dutzenden Millionen Franken verursacht habe. Nun
gelte es zunächst die Verjährung vor dem 23. Oktober 2002 zu unterbrechen. Zwar
melde sie (A AG) die genannte Forderung gleichzeitig dem Konkursamt X. Erzeige
sich diese aber als nicht neu entdeckt – was einstweilen offen bleibe –, finde
kein Nachkonkursverfahren statt und vermöge die B AG darüber zu verfügen,
müsse also vorerst die Verjährung unterbrechen und bedürfe zu alledem des
handelsregisterlichen Wiedereintrags. Selbst im umgekehrten Fall stehe nicht
fest, ob das Konkursamt sich um jenen Teil des Anspruchs kümmern werde, der den
Konkursverlust übersteige, und zudem solle der Verwaltungsrat der B AG etwa im
Nachkonkurs die Anfechtungsrechte der Gesellschaft wahrnehmen können, was
sämtlich ebenso die Wiedereintragung voraussetze.
Das Konkursamt schrieb A AG's Vertreterin am 11. Oktober 2002,
es habe dem Antrag auf Eröffnung eines Nachkonkurses entsprochen, weil es
vorbehaltlich eines anders lautenden Gerichtsentscheids davon ausgehe, das
fragliche Aktivum sei während des ordentlichen Konkursverfahrens unentdeckt
geblieben. Die Vertreterin leitete diesen Brief unter dem 14. Oktober 2002 in
Kopie an das Handelsregisteramt weiter und bemerkte, der Schaden von B AG
betrage maximal Fr. 400 Mio.
B. Mit Tagebucheintrag vom ... Oktober 2002, veröffentlicht im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ... gleichen Monats, ergänzte das
Handelsregisteramt die Firma der B AG um den Zusatz "in Liquidation",
strich die Bemerkung aus dem Jahr 1995 und brachte neu folgende an: "Die
am 01.02.1995 gemäss Art. 66 Abs. 2 HRegV [Handelsregisterverordnung vom 7.
Juni 1937, SR 221.411] von Amtes wegen gelöschte Gesellschaft wird zum Zweck
der Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen".
Die ausserordentliche Generalversammlung der B AG vom 16.
Oktober 2002 bestätigte die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats, wählte
einen von ihnen zum Liquidator mit Einzelunterschrift und beauftragte diesen,
sich beim Handelsregisteramt anzumelden. Das tat er noch selben Tags. Das
Handelsregisteramt lehnte aber den einschlägigen Eintrag unter dem 4. November
2002 ab, und zwar noch formlos.
Unter dem 31. Oktober 2002 hatte
die Bank Q beim Handelsregisteramt Einsprache erheben lassen mit den Ansinnen,
den am ... Oktober 2002 erfolgten Eintrag "B AG in Liquidation" von
Amts wegen zu löschen, eventualiter keinen Liquidator der B AG neu einzutragen.
Die Begründung betonte nebst anderem, sowohl die B AG als auch das Konkursamt
hätten die Bank Q bei Friedensrichterämtern für Fr. 400 Mio. verklagt. Eine
Wiedereintragung komme nach einem wie hier im ordentlichen Verfahren
durchgeführten und durch den Konkursrichter normal geschlossenen Konkurs nicht
in Frage. Ansonsten könne und müsse der übrigens nicht einmal glaubhafte
Anspruch im mittlerweile eröffneten Nachkonkurs durchgesetzt werden.
C. Mit Tagebucheintrag vom ... November 2002, publiziert im
Schweizerischen Handelsamtsblatt vom ... nämlichen Monats, berichtigte das
Handelsregisteramt die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 unter deren
Streichung wie folgt: "Die am 01.02.1995 gemäss Verfügung des
Konkursrichters des Bezirksgerichts W gelöschte Gesellschaft wird zum Zweck der
konkursamtlichen Liquidation wieder in das Handelsregister eingetragen".
Die Vertreterin der A AG und nunmehr ebenso der B AG teilte
dem Handelsregisteramt unter dem 13. sowie 15. November 2002 mit, in
Sühnverhandlungen hätten Bank R sowie Bank Q als die je möglichen
Rechtsnachfolgerinnen der Bank P nicht nur ihre Passivlegitimation, sondern
auch die Aktivlegitimation von Konkursmasse sowie Gesellschaft bestritten, und
zwar bei Ersterer mangels neu entdeckten Vermögens und bei Letzterer, weil der
Handelsregistereintrag diese auf die konkursamtliche Liquidation beschränke. Am
18. November 2002 begehrte die gleiche Vertreterin, die Einsprache der
Bank einzusehen, was das Handelsregisteramt mit Antwortschreiben vom 22. November
2002 jedoch verweigerte. Unter dem 26. November 2002 liessen A AG und B AG das
Handelsregisteramt ersuchen, die Berichtigung vom .../... November 2002 im Sinn
einer gleichzeitig bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich erhobenen Beschwerde wieder zu erwägen.
Das Konkursamt trat den Anspruch der B AG gegen die Bank P von
Fr. 400 Mio. unter dem 20. Dezember 2002 an die A AG ab.
D. Mit Verfügung vom 16. oder 17. Januar 2003 beanstandete das
Handelsregisteramt den Eintrag der B AG-Verwaltungsratsmitglieder als
Liquidatoren sowie das Gewähren der Einsicht in Korrespondenzakten als
gesetzeswidrig, verweigerte die Eintragung und gab dem Wiedererwägungsgesuch
keine Folge (Dispositiv-Ziffer 1); in Dispositiv-Ziffer 2 auferlegte es seine
Gebühr der B AG und deren Vertreterin unter Solidarhaftung. Es erwog, die
Berichtigung vom .../... November 2002 sei nicht um der Einsprache durch die
Bank Q willen geschehen. Im Licht des Begehrens um Eintrag von Liquidatoren
habe sich die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 als unzutreffend erwiesen,
"da durch diesen Wortlaut der Anschein erweckt werden könnte, dass das
Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt worden sei. Diesem Umstand musste
... von Amtes wegen Abhilfe geschaffen werden, indem der Publikationstext
richtig gestellt wurde. Damit kann von Dritten unzweifelhaft festgestellt
werden, dass die Gesellschaft nicht etwa zwecks privatrechtlicher Liquidation
im Sinne von Art. 739 ff. OR [Obligationenrecht, SR 220] wieder eingetragen
wurde, sondern dass sie in den Zustand vor der Eintragung ... vom 01.02.1995
versetzt wird, mithin als durch Konkurseröffnung vom 4. November 1992
aufgelöst." Wegen des Nachkonkurses bedürfe es keiner Liquidatoren, denn
"[e]ine ... Verwertung durch den Verwaltungsrat birgt die Gefahr ..., dass
dem vollumfänglichen Anspruch der Gläubiger nicht Genüge getan würde, vielmehr
bestünde das Risiko, dass Vermögenswerte abgezweigt würden."
Erwägungen
II. Bereits am 26. November 2002
hatten sich A AG sowie B AG bei der Direktion der Justiz und des Innern
beschweren lassen einerseits mit dem materiellen Antrag, im Handelsregister die
Berichtigung vom .../... November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom
.../... Oktober 2002 "gemäss Antrag der Beschwerdeführerin 1"
(gemeint: Eingabe der A AG vom 9. Oktober 2002 an das Handelsregisteramt)
wiederherzustellen, anderseits mit den prozeduralen Ansinnen, erstens den
beiden Gesellschaften das rechtliche Gehör zu leihen, ihnen insbesondere die
Begründung des Handelsregisteramts für die Berichtigung der Wiedereintragung
und eine Kopie der Einsprachen von Bank R bzw. Bank Q gegen die Wiedereintragung
der B AG zuzusenden sowie ferner Auskunft über Anzahl und Inhalt allfälliger
mündlicher Kontakte zwischen Handelsregisteramt sowie Vertretern dieser Banken bezüglich
der B AG zu erteilen, und zweitens nach Gewährung des rechtlichen Gehörs Frist
zur ergänzenden Begründung des Rechtsmittels anzusetzen, alles unter
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.
A AG sowie B AG liessen am 3. Februar 2003 auch gegen die
Verfügung des Handelsregisteramts vom 16. oder 17. Januar 2003 Beschwerde
erheben und – nebst einer fast unveränderten Erneuerung der prozeduralen
Ansinnen aus dem vorauf gehenden Rechtsmittel – beantragen, den Liquidator der
B AG einzutragen sowie deren Rechtsvertreterin von der Haftung für die
handelsregisteramtliche Gebühr zu befreien, alles unter Entschädigungsfolge zu
Lasten des Staats.
Mit Verfügung vom 2. April 2003 – der Vertreterin von A AG
sowie B AG am 17. gleichen Monats ausgehändigt – vereinigte die Direktion
der Justiz und des Innern die Beschwerden (Dispositiv-Ziffer I), gebot dem
Handelsregisteramt, diesen beiden Gesellschaften Akteneinsicht zu gewähren
(Dispositiv-Ziffer II Satz 1), wies im Übrigen die Rechtsmittel ab, soweit sie
darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer II Satz 2), und auferlegte ihre
Verfahrenskosten von Fr. 699.- in Dispositiv-Ziffer III zu je zwei Fünfteln den
Beschwerdeführerinnen, unter subsidiärer Haftung für das Ganze, wobei der
Betrag von je Fr. 279.60 innert 30 Tagen ab Empfang der Verfügung zu
bezahlen war. Was das Nichteintreten anlangt, erhellt aus den Erwägungen, es
gebreche an einem schutzwürdigen Interesse, die Berichtigung vom .../...
November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 wiederherzustellen,
da die fraglichen Einträge inhaltlich übereinstimmen würden. Und zu den
Nebenfolgen hiess es insbesondere, die Rechtsmittel drängen zu einem Fünftel
durch, weshalb ein entsprechender Kostenanteil auf die Staatskasse zu nehmen
sei.
III. Hiergegen liessen A AG und B AG am Montag, 19. Mai 2003
mit Beschwerde sowie den Anträgen an das Verwaltungsgericht gelangen, das
Handelsregisteramt sei anzuweisen, (1) "gemäss Antrag der
Beschwerdeführerin 1" (das heisst erneut: Eingabe der A AG vom 9.
Oktober 2002 an dieses) die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 rückwirkend
wiederherzustellen, (2) die Berichtigung vom .../... November 2002 rückwirkend
auf den ... Oktober 2002 aufzuheben, eventuell "die geeignete Form der
Eintragung zu wählen, welche die wahren Verhältnisse rückwirkend auf den ...
Oktober 2002 wiedergibt: kein laufendes Konkursverfahren, sondern ein noch in
der Schwebe befindliches Nachkonkursverfahren, welches hinfallen kann bei
gleichzeitiger Sicherung der Handlungsfähigkeit der B AG zur selbständigen
Wahrung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche", und (3) den Liquidator der
B AG einzutragen, alles unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats.
Die Direktion der Justiz und des Innern liess sich am 27. Mai
2003.
mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen.
Das Gleiche tat das Handelsregisteramt in der
Beschwerdeantwort vom 11./12. Juni 2003.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Der vorliegenden Beschwerde eignet kein Streitwert, auch
wenn hinter ihr ein erkleckliches finanzielles Interesse steckt (siehe oben I.A
sowie B+C je Abs. 3). Sie ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und mangels
einer Sondermaterie nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung vorab in Dreierbesetzung
zu erledigen. Es kommt also nichts darauf an, ob § 38 Abs. 3 VRG eine
prinzipielle Einzelrichterkompetenz als zweifelhaft empfinden liesse bzw. sogar
ausschlösse.
b) Das gegenwärtige Rechtsmittel gilt es an die Hand zu
nehmen, da die Eintretensvoraussetzungen im Wesentlichen ohne weiteres als
erfüllt erscheinen (vgl. VGr, 17. Januar 2001, VB.2000.00350 [= ZR 100/2001 Nr.
41], und 23. Januar 2002, VB.2001.00376, je E. 1, beides unter
www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Einer näheren Darlegung rufen lediglich zwei
Punkte, indem der Antrag nur Begehren enthalten darf, über welche die
Vorinstanz entschieden hat oder es hätte tun müssen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Vor Verwaltungsgericht neu mutet
nämlich auf den ersten Blick an, dass in den Anträgen 1 und 2 die
Wiederherstellung bzw. Aufhebung handelsregisterlicher Bemerkungen je
rückwirkend auf den ... Oktober 2002 erfolgen soll, sowie das Eventualbegehren
(oben III Abs. 1). Auch solche Parteierklärungen – hier die früheren im
Zusammenhang mit den jetzigen – bedürfen indes der Interpretation (siehe Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 50+196 f.; René
Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt am Main, Rz. 1312; Michael
Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG] vom 9. Juli 1968, Zürich 1998, §
39.
Rz. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12+14).
Bei Beschwerdegegner wie Vorinstanz machten die
Beschwerdeführerinnen stets klar, worum es ihnen hauptsächlich gehe: Wenn und
soweit letztlich kein Nachkonkurs stattfände, müsse die B AG wohl selbst –
unabhängig vom Konkursamt – vor dem 23. Oktober 2002 ihre Forderung von
bis zu Fr. 400 Mio. durch Verjährungsunterbrechung gegenüber der Schuldnerin
sichern bzw. habe es das zu tun gegolten; zu solchem Behuf dürfte die
Gesellschaft samt Verwaltungsrat sowie Liquidator die (Wieder-)Eintragung in
das Handelsregister benötigen respektive benötigt haben; hierbei nahmen die
Beschwerdeführerinnen zumindest bis zum angefochtenen Entscheid an, abgesehen
vom Nichteintrag des Liquidators habe ihnen die handelsregisterliche Bemerkung
vom .../... Oktober 2002 anders als deren Berichtigung vom .../... November
2002.
das Angestrebte verschafft (oben I.A Abs. 2 f., B+C je Abs. 2 sowie II
Abs. 1 f.).
Die Beschwerdeführerinnen durften es zunächst dem Beschwerdegegner
und alsdann den Aufsichtsorganen als Fachbehörden überlassen, ihr Anliegen – ab
Vorinstanz zudem ausdrücklich "gemäss Antrag der Beschwerdeführerin
1" in der Eingabe vom 9. Oktober 2002 an den Beschwerdegegner vorgebracht
(oben I.A Abs. 2 sowie, auch zum Folgenden, II+III je Abs. 1) – auf die
handelsregisterrechtlich zutreffende Weise zu verwirklichen. Deshalb können sie
beim womöglich rechtsirrtümlichen Beharren auf Wiederherstellung der Bemerkung
vom .../... Oktober 2002 nicht behaftet werden und ändert das Eventualbegehren
vor Verwaltungsgericht den Streitgegenstand nicht. Was die verlangte Rückwirkung
anlangt, so beinhaltete eine solche schon der Antrag an die Vorinstanz, die
Berichtigung vom .../... November 2002 aufzuheben sowie die Bemerkung vom
.../... Oktober 2002 wiederherzustellen. Sollte diese hier gleicher Massen als
nicht einwandfrei erscheinen, gälte es sie nach dem Vorbild jener vom .../...
November 2002 ebenso zu berichtigen. Ob das freilich bedeute, dass die
Beschwerdeführerin 2 eine Behandlung als wie schon am ... Oktober 2002 im Sinn
der Rechtsmittel korrekt eingetragen erfahren müsste, ist bereits kein
handelsregisterrechtliches Problem mehr.
c) Es fragt sich, ob Bank R und Bank Q, gegen welche beiden
sich der von den Beschwerdeführerinnen behauptete Anspruch richtet (oben I.C
Abs. 2), hier hätten beigeladen werden müssen (vgl. zu diesem Institut
Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 8 N. 8, 21 N. 107 ff. und 58 N. 1). So verhält es
sich aber im handelsregisterrechtlichen Streit um die – in diesem Fall: Art der
– Wiedereintragung einer nach Konkurs gelöschten Aktiengesellschaft gerade
nicht für potentielle Drittschuldnerinnen wie die genannten zwei Banken,
"mit denen die wiedereingetragene Gesellschaft, ihre Konkursmasse oder
ihre Abtretungsgläubiger anschliessend in Beziehung treten werden" (BGr,
30.
Juni 1993, Jahrbuch des Handelsregisters 1994, S. 198 ff.,
insbesondere E. 2a).
d) Die Beschwerdeführerinnen fochten am 26. November 2002 die
handelsregisterliche Berichtigung vom .../... November 2002 an und verlangten
Wiederherstellung der Bemerkung vom .../...Oktober 2002 "gemäss Antrag
der Beschwerdeführerin 1" in der Eingabe vom 9. Oktober 2002 an den
Beschwerdegegner (oben I.A Abs. 2 sowie II Abs. 1), ohne hierüber zuvor
eine erstinstanzliche Verfügung erwirkt zu haben. Letzteres sehen sie freilich
etwas verschieden. Immerhin ersuchten sie gleichzeitig um Wiedererwägung (vorn
I.C Abs. 3). Im Entscheid vom 16. oder 17. Januar 2003 unter anderem dazu
erblicken Beschwerdegegner sowie Vorinstanz eine solche Verfügung. Die
Beschwerdeführerinnen erwähnten mit ihrem zweiten Rechtsmittel an die
Direktion vom 3. Februar 2003 wenigstens jenes frühere und drückten in der
Eingabe vom 13. Februar 2003 die Meinung aus, sie hätten die Anordnung über das
Wiedererwägungsgesuch nicht abermals weiterziehen müssen. Nun mag man bei
alledem gewisse Verfahrensprobleme ausmachen. Wenn deren Lösung jedoch lauten
sollte, es bedürfe erst noch einer eigentlichen Ausgangsverfügung oder umgekehrt
diese sei nicht richtig angefochten worden, liesse sich das wohl auch im Sinn
sämtlicher vorliegend Beteiligter als vermeidbarer Leerlauf bzw.
unbeachtlicher Formalismus abtun.
2.
In materieller Hinsicht werden hier zunächst die
grundsätzlicheren Rechtsmittelanträge 1 und 2 samt Eventualbegehren
aufgegriffen (oben III Abs. 1).
a) Aus dem zum Inhalt der beschwerdeführerischen Ansinnen
Erwogenen (vorstehend 1b) ergibt sich, dass sich das Nichteintreten der
Vorinstanz nicht halten lässt (oben II Abs. 3, ebenso zum Folgenden). Sogar
wenn nämlich die handelsregisterliche Bemerkung vom .../... Oktober 2002 sowie
deren Berichtigung vom .../... November 2002 wirklich das Gleiche bedeuten
sollten (vorn I.B+C je Abs. 1), wäre das richtig aufgefasste Anliegen der
Beschwerdeführerinnen laut Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 9. Oktober 2002
an den Beschwerdegegner bzw. etwa gemäss vor Verwaltungsgericht eingebrachtem
Eventualantrag zu behandeln gewesen (oben I.A Abs. 2 sowie III Abs. 1).
Deshalb muss die angefochtene Verfügung vorab insofern aufgehoben werden, als
sie auf die erste Beschwerde wider den Beschwerdegegner nicht eingetreten ist.
In solchem Fall kann die Kammer, statt die Sache kraft § 64 Abs. 1 VRG
zumindest partiell zurückzuweisen, darüber auch selbst reformatorisch entscheiden
(Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 63 N. 11 sowie 64 N. 2; vgl. VGr, 14. Dezember
2001, VB.2001.00322, E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
b) Auf Grund eines Gesuchs von GläubigerInnen,
Gesellschaftsorganen oder AktionärInnen bzw. schon von Amts wegen lässt sich
eine gelöschte Aktiengesellschaft wieder in das Handelsregister eintragen, um
noch vorhandene Aktiven zu verwerten. Solche gilt es glaubhaft zu machen. Nur
wenn offensichtlich ein Rechtsverhältnis, das von der Eintragung abhängt,
materiellem Zivilrecht widerspricht oder Vermögen fehlt, ist sie zu verweigern.
Die Gesuchstellenden müssen ein schützenswertes Interesse aufweisen, welches
sie nicht auf einem andern, ebenfalls zumutbaren Weg durchsetzen können. Mit
der Eintragung lebt die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft wieder auf
respektive erlangt diese ihre Handlungsfähigkeit zurück (zum Ganzen statt
vieler Martin Eckert, Basler Kommentar, 2002, Art. 938 N. 10 OR; Peter
Forstmoser/Arthur Meier-Hayoz/Peter Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern
1996, § 56 N. 154-158; Handelsregisteramt SG, 2. Mai 1995, Jahrbuch des
Handelsregisters 1995, S. 238 ff., 239 f. – alle mit Hinweisen; vgl. ferner
etwa BGr, 3. Juli 2002, 4A.3+4/2002, E. 4.1 Abs. 4, www.bger.ch, gegen Marc
Amstutz in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], OR, Handkommentar zum
Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich 2002, Art. 746 N. 2). Das alles haben
auch die Beschwerdeführerinnen von Anfang an dargelegt, und füglich hat es
niemand je bestritten.
Die Wiedereintragung beschränkt sich nicht auf Gesellschaften,
welche im Anschluss an ein "nichtkonkursmässiges
Liquidationsverfahren", sondern kann sich zudem wenigstens auf solche
erstrecken, die auf ein mangels Aktiven eingestelltes Konkursverfahren hin im
Handelsregister gelöscht worden sind (BGE 110 II 396 und 115 II 276; Manfred
Küng et al., Kommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2000, Art. 66 N.
15.
ff.). Ist Letzteres aber nach im ordentlichen (oder summarischen) Verfahren
durchgeführtem Konkurs geschehen, kommt eine Wiedereintragung für die Bank Q
wie gesehen nicht in Betracht (vgl. oben I.B Abs. 3 – beides ebenso zum
folgenden Abs.). Demgegenüber halten das die Parteien jedenfalls beim
Nachkonkurs einer Gesellschaft zumindest für möglich, wenn auch – offenbar im
Gegensatz zur Vorinstanz – für unnötig.
Nun bildet Streitgegenstand hier ja nicht eine
Wiedereintragung, sondern deren Art (oben III Abs. 1). Deshalb erübrigt sich
auch eine nähere Auseinandersetzung mit dem unzutreffenden Einwand der Bank Q,
die Forderung der Beschwerdeführerin 2 sei nicht glaubhaft gemacht worden.
c) Die angefochtene Verfügung
fragt sich eingangs ihrer entscheidenden Überlegungen, "wie die Eintragung
zu handhaben ist, wenn eine Gesellschaft - im Falle der Entdeckung neuen
Vermögens - wieder eingetragen werden soll". Sie nimmt dergestalt als gegeben
an, was sich nach der plausiblen Schilderung der Beschwerdeführerinnen gerade
in der Schwebe befindet (vorn 1b Abs. 2), ob nämlich das hier interessierende
Aktivum im Sinn von Art. 269 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) überhaupt ein nachträglich
entdecktes Vermögensstück darstelle, wofür das Konkursamt im so genannten
Nachkonkurs "ohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung
des Erlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger" besorgen müsste (vgl.
Karl Spühler/Susanne Pfister, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht II, 2. A.,
Zürich 1999, S. 75).
Es liegt nahe, dass Bank R sowie
Bank Q, konfrontiert mit einer Forderung von Fr. 400 Mio., erst
einmal bestreiten, es handle sich hierbei um einen nachträglich entdeckten
Vermögenswert (vorn I.C Abs. 2). Die Zivilgerichte, deren Urteil sich nicht
vorgreifen lässt (vgl. oben b Abs. 1), müssen im Prozess der Beschwerdeführerin
1.
als – gemäss Art. 269 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 260 SchKG –
Abtretungsgläubigerin dieses Anspruchs (siehe vorstehend I.C Abs. 3) über den
erwähnten Einwand der Banken befinden; schützen sie ihn, entfällt der
Konkursbeschlag und geht die Verfügungsmacht wieder zum/zur Gemeinschuldner/in
zurück (Matthias Staehelin, Basler Kommentar, 1998, Art. 269 N. 6 ff.+20
ff. SchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und
Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. A., Zürich 1993, § 54 Rz. 6 ff.;
ferner oben I.A Abs. 2).
Freilich gilt laut einer Lehrmeinung die Bedingung
nachträglicher Entdeckung nicht für juristische Personen, die wie hier infolge
Konkurses gelöscht worden sind (Staehelin, Art. 269 N. 12, unter Berufung auf
Hans Ulrich Walder, Der Nachkonkurs, BlSchK 1981, S. 1 ff.+33 ff., 10).
Einstweilen bleibt jedoch offen, ob die Zivilgerichte diese gewiss nicht
sakrosankte Ansicht teilen werden (nebenher bemerkt widerspricht sich Walder
auf S. 11 gleich selbst mit einem Beispiel, wo das Konkursamt ein Begehren um
Nachkonkurs einer Aktiengesellschaft "mangels eines neu entdeckten
Anspruches" ablehnt). In solchem Zusammenhang möchte die
verwaltungsgerichtliche Rechtsmittelantwort die Beschwerdeführerinnen übrigens
an den Richter (bzw. die Richterin) verweisen, welche(r) laut Art. 265a SchKG
über das Vorliegen neuen Vermögens entscheide. Dabei verkennt der Beschwerdegegner,
dass der Nachkonkurs gemäss Art. 269 SchKG bloss erfassen kann, was zur Konkursmasse
gehört hätte, während neues Vermögen im Sinn von Art. 265 sowie 265a SchKG
gerade nicht zu dieser zählt (vgl. Kurt Amonn/Dominik Gasser, Grundriss des
Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. A., Bern 1997, §§ 40 N. 11 ff., 48 N.
29+31 sowie 50 N. 5; Lukas Handschin/Daniel Hunkeler, Basler Kommentar, 1998,
Art. 197 N. 84 ff. SchKG; Ueli Huber, Basler Kommentar, 1998, Art.
265.
N. 14 SchKG; Carl Jaeger et al., Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs, Bd. II, 4. A., Zürich 1999, Art. 196 N. 3+43 sowie 265 N. 15;
Spühler/Pfister, S. 75+82).
d) Sollte sich dereinst ergeben, dass die Forderung der
Beschwerdeführerin 2 nicht dem Konkursbeschlag unterliege (oben c Abs. 2, auch
zum Folgenden), wird sich in deren eigenen Prozessen gegen Bank R und Bank Q
fragen, ob die Verjährungsunterbrechung durch das – sich hinterher als
unzuständig erweisende – Konkursamt dennoch Wirkung entfalte (vgl. vorn I.B
Abs. 3 und C. Abs. 2 sowie 1b Abs. 2, ebenso zum Nachstehenden). Eine
insbesondere bejahende Antwort lässt sich wiederum keineswegs vorwegnehmen.
Ebenso wenig kann man mit Sicherheit davon ausgehen, dass die
Zivilgerichte in jenen Verfahren für die Zeit des schwebenden Nachkonkurses auf
einen Stillstand der Verjährungsfrist erkennen werden, sei es in Anwendung von
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR, wonach das zutrifft, solange eine Forderung vor
einem schweizerischen Gericht nicht geltend gemacht werden kann (vgl. insofern
Peter Gauch/Viktor Aepli/Hubert Stöckli, Präjudizienbuch zum OR, Zürich 2002,
Art. 134 N. 3; Peter Gauch et al., Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. II, 7. A., Zürich 1998, Nr. 3460), oder gar durch einen gewagten
Analogieschluss aus Art. 134 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 207 Abs. 1 und 3
SchKG, welche Vorschriften das vorsehen während der Einstellung von die
Konkursmasse berührenden Zivilprozessen mit schuldnerischer Beteiligung (dazu
Heiner Wohlfart, Basler Kommentar, 1998, Art. 207 N. 9 f.+14 ff.+19 f.+26 f.+33
ff. SchKG; Jaeger et al., Art. 207 N. 2 f.+21).
Mithin mag es effektiv darauf ankommen, dass die
Beschwerdeführerin 2 selbst die Verjährung ihres Anspruchs unterbrochen habe,
wozu sie der Handlungsfähigkeit bedurfte, welche hinwiederum nur der Eintrag
ins Handelsregister verleiht, es hätte sich denn dieses ohne weiteres
schützenswerte Interesse zumutbarer Weise anderweitig durchsetzen lassen (vgl.
oben I.A Abs. 2, B Abs. 3 und C Abs. 2 sowie 1b Abs. 2 und 2b Abs. 1). Als
Alternative fällt höchstens eine Beistandschaft kraft Art. 393 Ziff. 4 des
Zivilgesetzbuchs (SR 210) in Betracht; danach gilt es eine solche anzuordnen,
wenn etwa einer Körperschaft die erforderlichen Organe mangeln und nicht
sonstwie für die Vermögensverwaltung gesorgt ist (zum Institut generell
Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 1984, Art. 393 N. 59 ff. –
aber insbesondere auch N. 61 – ZGB; Jso Schumacher, Beistandschaft in der AG,
Zürich 1981). Es treffen also zwei Subsidiaritätskonzepte aufeinander, was eher
die Gefahr eines negativen Kompetenzkonflikts als eines positiven in sich
birgt. Das allein schon hätte es für die Beschwerdeführerin 1 unzumutbar
gemacht, gewisser Massen in einem Schwarz-Peter-Spiel (ebenso) die
Vormundschaftsbehörden zu bemühen, um von ihnen vielleicht bloss zu hören, der
"mit Zurückhaltung zu handhabende Notbehelf" einer Verbeiständung
gelange vorliegend nicht zur Anwendung (siehe Peter Tuor et al., Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 504).
Abgesehen hiervon erheben sich Zweifel, ob der Beschwerdeführerin 2 im Sinn des
Zivilgesetzbuchs überhaupt die nötigen Organe fehlten (Beispiele bei
Schumacher, S. 73 ff.; zudem jedoch Hans Michael Riemer, Berner Kommentar,
1993, Art. 52 N. 38 ZGB). Wie zu ergänzen bleibt, konnten die Banken offenbar
auch nicht einmal zu einem Verzicht auf die Verjährungseinrede bewegt werden
(vide oben I.B Abs. 3 und C Abs. 2).
e) Die Firma der Beschwerdeführerin 2 bildet zwar keinen
Streitgegenstand, interessiert indes trotzdem.
Gemäss seinerzeitiger Praxis änderte sie sich nicht, als die
Gesellschaft gegen Ende 1992 wegen Konkurseröffnung aufgelöst wurde (oben I.A
Abs. 1; in diesem Sinn wohl irrtümlich weiterhin Christoph Stäubli, Basler
Kommentar, 2002, Art. 737 N. 5 OR); erst anno 1993 erteilte das Eidgenössische
Amt für das Handelsregister die Weisung, in solchen Fällen müsse die Firma den
Zusatz "in Konkursliquidation" oder "in Konkurs" erhalten
(Jahrbuch des Handelsregisters 1993, S. 165 f.; so denn auch immer noch Eckert,
Art. 940 N. 3). Dasselbe Amt verlangt nunmehr für die nämliche Situation in
Ziffer 10.1 f. seiner "Anleitung und Weisung an die kantonalen
Handelsregisterbehörden betreffend die Prüfung von Firmen und Namen" vom
23.
Dezember 1997 (Weisung 1997) – wohl ausschliesslich – den "Liquidationszusatz",
zum Beispiel "X AG in Liquidation" (Jahrbuch des
Handelsregisters 2000, S. 25 ff., 86 f.; gleicher Meinung Christoph Stäubli,
Basler Kommentar, 2002, Art. 736 N. 16 sowie 739 N. 3; kritisch und insofern
für Beibehaltung der Weisung von 1993 Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001,
Art. 932 N. 195 ff., sowie Manfred Küng/Clemens Meisterhans, Aktiengesellschaft,
2.
A., Zürich 2000, S. 29 f.).
Wie immer man sich zur Diskussion um die Art dieser Zusätze
stellen mag: Wenn der Beschwerdegegner die Firma der Beschwerdeführerin 2 bei
deren Wiedereintragung mit "in Liquidation" ergänzte (oben I.B Abs.
1), stimmt das im Sinn der Weisung 1997 sowohl für den Fall eines
Nachkonkurses als auch jenen einer Liquidation durch die Gesellschaft selbst
(vgl. Ziffer 10.1 f.+7 der Weisung 1997; ferner Art. 739 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 736+738 OR).
f) Die Beschwerdeführerinnen befürchten nicht grundlos, die
handelsregisterliche Berichtigung vom .../... November 2002 wirke auf den
.../... Oktober 2002 als den Zeitpunkt zurück, von welchem die berichtigte
Bemerkung stammt (vorn I.B+C je Abs. 1 sowie 1b Abs. 2 f. – alles ebenso zum
Folgenden). Diese Berichtigung beschränkt die wieder eingetragene
Beschwerdeführerin 2 auf den Zweck konkursamtlicher Liquidation. Alsdann
behalten "[d]ie Organe der Gesellschaft ... die Vertretungsbefugnis nur,
soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist" (Art. 740 Abs. 5
Satz 2 OR). Letzteres trifft zweifelsohne nicht zu bei
Verjährungsunterbrechung für Massa-Aktiven (siehe Stäubli, Art. 740/741 N. 13;
Wolfhart Bürgi, Zürcher Kommentar, 1979, Art. 740 N. 29 OR). Demnach
könnten sich dahin zielende Handlungen der Beschwerdeführerin 2 selbst (oben
I.B Abs. 3 sowie C Abs. 2) in der Tat als ungültig erweisen. Deshalb muss in
Gutheissung von Rechtsmittelantrag 2 die Berichtigung vom .../... November
2002.
aufgehoben werden (vide vorstehend III Abs. 1).
Nun hat der Beschwerdegegner bei der Wiedereintragung der
Beschwerdeführerin 2 die ganze Bemerkung aus dem Jahr 1995 gestrichen, also
nicht bloss sowie begriffsnotwendig, dass die Gesellschaft gelöscht, sondern
ebenso, dass das Konkursverfahren durch Verfügung des Konkursrichters als
geschlossen erklärt worden sei (vorn I.A-C je Abs. 1). Letzteres stört die
Beschwerdeführerinnen, weil es den falschen Eindruck erwecke, das
Handelsregisteramt habe den richterlichen Entscheid aufgehoben und die
Beschwerdeführerin 2 befinde sich wieder im Konkursverfahren; vielmehr gehe es
um einen – obendrein strittigen – Nachkonkurs. Diese Kritik verfängt nicht. Ein
Nachkonkurs, obzwar resolutiv bedingt (vgl. vorstehend c), findet ja statt, und
er setzt das frühere Konkursverfahren fort, ohne einleitende Förmlichkeiten
vorauszusetzen (Staehelin, Art. 269 N. 1). In diesem Sinn stimmt die erwähnte
Streichung durchaus.
Im Übrigen weist das
Handelsregister weiterhin korrekt aus, dass die Beschwerdeführerin 2 durch
Konkurseröffnung aufgelöst sei (oben I.A-C je Abs. 1). Sollte die Beschwerdeführerin
1.
immer noch mit dem Gedanken spielen, einen "auch ... im Konkurs
denkbaren und hier absehbaren Überschuss der Aktiven über die
(Konkurs-)Passiven ... in der B AG zu belassen, damit diese ihrem
ursprünglichen statutarischen Zweck wieder nachgehen kann", müsste
zunächst wohl der Konkurs in sinngemässer Anwendung von Art. 195 SchKG
widerrufen werden (siehe auch Küng et al., Art. 65 N. 5; Karl Rebsamen, Das Handelsregister,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 750; Massimo Calderan, Die Wiedereintragung einer
gelöschten Aktiengesellschaft, Jahrbuch des Handelsregisters 1992, S. 45 ff.,
47).
g) Zur Bemerkung vom .../... Oktober 2002 (vorn I.B Abs. 1 in
Verbindung mit A Abs. 1, ebenso zum laufenden Abs. und den beiden folgenden)
betont einerseits der Beschwerdegegner, selbst langjährige sowie erfahrene
Mitarbeitende des Amts hätten dem Handelsregisterauszug nicht entnehmen können,
dass es sich hier um eine konkursamtliche Liquidation drehe, und um keine
privatrechtliche laut Art. 739 ff. OR im Anschluss an ein Konkursverfahren, das
mangels Aktiven eingestellt worden wäre (oben I.D). Art. 66 Abs. 2 HRegV,
welche Bestimmung diese Bemerkung zitiert, beschlägt allerdings die Löschung
einer Gesellschaft sowohl nach Schluss des Konkursverfahrens als auch auf
dessen Einstellung mangels Aktiven hin. Schon deshalb empfiehlt sich eine
Berichtigung der gegenwärtig interessierenden Bemerkung, obgleich eine
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven und die Beschwerdeführerin 1
als um Wiedereintragung der Beschwerdeführerin 2 Ersuchende im Handelsregister
eigentlich – vorliegend inexistente – Spuren hätten hinterlassen sollen (Ziffer
10.
+7 der Weisung 1997; Rebsamen, Rz. 749; Küng et al., Art. 66 N. 5 ff.;
Küng, Art. 938 N. 30; Eckert, Art. 939 N. 10).
Für die Vorinstanz anderseits zeigt die Bemerkung vom .../...
Oktober 2002 im Kontext zumindest auf vertieften Blick, es könne sich lediglich
um eine konkursamtliche Liquidation handeln. Der angefochtene Entscheid
übersieht freilich, dass nach Schluss des Konkursverfahrens und Löschung der
Gesellschaft – das scheint beides im Handelsregister auf – bei einem trotzdem
noch vorhandenen Aktivum ein Nachkonkurs dann unterbliebe, wenn das
Konkursverfahren ohne Verlust geendet hätte oder der Vermögenswert schon
eindeutig als nicht nachträglich entdeckt gälte (vgl. Ralf Schlaepfer,
Abtretung streitiger Rechtsansprüche im Konkurs, Zürich 1990, S. 194 f.). Zwar
trifft hier weder das eine noch das andere zu, doch verrät das Handelsregister
das nicht direkt. Nur das Streichen auch des ersten Bemerkungsteils aus dem
Jahr 1995, "[d]as Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters
... als geschlossen erklärt", weist auf eine erneute konkursamtliche Liquidation
hin. Zudem hätte bei einer solchen, die umgekehrt gesellschaftsintern geschähe,
wohl noch eine Revisionsstelle eingetragen werden sollen (Art. 641 Ziff. 10 OR;
Küng et al., Art. 66 N. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, § 56 N. 76; vgl.
ferner Rebsamen, Rz. 652; Thomas Koch, Die Aktiengesellschaft ohne
Revisionsstelle – Ein Tatbestand des handelsregisterrechtlichen
Zwangsverfahrens, Jahrbuch des Handelsregisters 1998, S. 133 ff.,
154).
Die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 einfach
wiederherzustellen (siehe oben III Abs. 1, auch zum Folgenden) genügt demnach
dem legitimen Bedürfnis der Beschwerdeführerinnen entgegen deren Ansicht nicht
mit Sicherheit. Vielmehr gilt es diesen Handelsregistereintrag nach Abweisung
von Rechtsmittelantrag 1 im Sinn des – der ungewöhnlichen Lage angemessenen –
Eventualbegehrens zu berichtigen (dazu sogleich).
h) Das Handelsregister kann innerhalb gewisser Schranken etwas
wie öffentlichen Glauben geniessen (dazu Eckert, Art. 933 N. 10 f.; Andreas
Dürr/Caroline Meyer in: Kren Kostkiewicz et al., Art. 933 N. 3; Küng, Art. 933
N. 45 ff.). Gerade insofern bemerkt die Vorinstanz zu Recht, alle Eintragungen
müssten namentlich der Wahrheit entsprechen und dürften keine Täuschungen
veranlassen. Der Beschwerdegegner muss diese Maximen aber nicht verletzen,
sondern wird sie nach dem bislang Gesagten gegenteils verwirklichen, wenn ihn
die Kammer nunmehr anweist, die Bemerkung vom .../... Oktober 2002 zu berichtigen,
indem er den Text derjenigen vom .../... November 2002 sinngemäss so ergänzt,
dass die im Handelsregister gelöschte Beschwerdeführerin 2 wieder eingetragen
werde zum Zweck der Liquidation im Nachkonkurs, eventuell – sollte ein
solcher letztlich nicht stattfinden – zugleich durch die Gesellschaft selbst
(vgl. oben I.B+C je Abs. 1). Das stellt klar, sämtliche Liquidationsschritte
der Beschwerdeführerin 2 stünden unter der Suspensivbedingung eines
entfallenden Nachkonkurses.
3.
Rechtsmittelantrag 3 bedeutet nach der gerade begründeten
prinzipiellen Gutheissung des Eventualbegehrens nur noch ein Anschlussproblem
(vorn III Abs. 1 sowie, ebenso zum Folgenden, 2h). Die letzten ehemaligen,
nunmehr bestätigten Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdeführerin 2 finden
sich ja unverändert im Handelsregister eingetragen (vgl. oben I.B Abs. 2, auch
zum Weiteren). Ihnen oblägen die – hier suspensiv bedingten –
Liquidationsschritte, hätte die Gesellschaft nicht einen speziellen Liquidator
gewählt und beim Beschwerdegegner angemeldet (Art. 740 Abs. 1 f. OR).
Wider jenes übrigens bloss deklaratorisch wirkende Aufnahme im Handelsregister
spricht laut Art. 740 Abs. 3 Satz 1 OR nichts (Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, §
56.
N. 37; Stäubli, Art. 740/741 N. 9). Die Beschwerdeführerinnen glauben
deshalb wohl irrtümlich, zur Rechtswahrung eines im Handelsregister
figurierenden Sonderliquidators zu bedürfen (vorstehend 1b Abs. 2). Anders als
bei der Wiedereintragung der Gesellschaft selbst (oben 2b Abs. 1) spielt das Subsidiaritätskriterium
gegenwärtig freilich keine Rolle.
Beschwerdegegner und Vorinstanz argwöhnen, der Liquidator
könne gestützt auf seinen Eintrag zum Schaden des Nachkonkurses vorgehen,
welche Bedenken die Beschwerdeführerinnen zu zerstreuen suchen (oben I.D).
Entscheidend ist hier, dass kraft positiver Publizitätswirkung im Sinn von Art.
933.
Abs. 1 OR niemand einwenden darf, mit Bezug auf das Verhalten des
Liquidators die aus dem Handelsregister ersichtliche Suspensivbedingung des
entfallenden Nachkonkurses nicht gekannt zu haben (siehe vorn 2h; Eckert, Art.
933.
N. 6 f.; Dürr/Meyer, Art. 933 N. 1; Küng, Art. 933 N. 40 ff.). Wenn
übrigens der Beschwerdegegner befürchtet, ein Erfüllen der
beschwerdeführerischen Anliegen beschwöre die Haftpflichtgefahr herauf, so
stimmt das auch für ein Ablehnen.
Rechtsmittelantrag 3 ist daher gutzuheissen.
4.
Laut (§ 70 in Verbindung mit) § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG tragen mehrere Verfahrensbeteiligte die Kosten in der Regel nach Massgabe
ihres Unterliegens (siehe auch Art. 13 Ziff. 2 der Verordnung vom 3. Dezember
1954.
über die Gebühren für das Handelsregister [GebV HReg, SR 221.411.1]; haben
sie dasselbe Begehren gestellt, tun sie das zu gleichen Teilen unter
subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht das zwischen ihnen bestehende
Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet. Das Unterlieger- lässt sich ergänzen
durch das Verursacher- sowie das Billigkeitsprinzip; und bei partieller
Gutheissung eines Rechtsmittels gilt es für gewöhnlich die Kostenbelastung
durch die Vorinstanzen entsprechend neu zu regeln (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, §
13.
N. 20 ff.+28).
Die Beschwerdeführerinnen dringen mit ihren
verwaltungsgerichtlichen Anträgen 1 sowie 2 – anders als mit dem weit
unwichtigeren Antrag 3 – nicht bzw. nicht wirklich durch, sondern nur mit dem
Eventualbegehren zu jenen; zudem haben sie in den beiden Rechtsmittelverfahren
für einige prozedurale Verwirrung gesorgt (oben III Abs. 1, ebenso zum
Folgenden; 1b+d sowie 2 f.). Das rechtfertigt es, sie hinsichtlich des hier
verbliebenen Streitgegenstands als zusammen nur hälftig obsiegend zu
betrachten. Deshalb müssen sie, und zwar wegen gemeinsamen Vorgehens unter
solidarischer Haftung füreinander (Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3), die
Gerichtskosten zu je einem Viertel übernehmen sowie der Beschwerdegegner für
den Rest (vgl. Art. 14 GebV HReg; BGE 124 III 259 E. 4). Entsprechend sind
ihnen die Kosten der Vorinstanz statt zu je zwei nur noch zu je einem Fünftel
(= Fr. 139.80) zu belasten, wobei es im Übrigen bei der Regelung in
Dispositiv
Dispositiv-Ziffer III der angefochtenen Verfügung vom 2. April 2003 sein
Bewenden haben kann (siehe vorn II Abs. 2 f.).
Die prinzipielle Kostenfolge der beschwerdegegnerischen
Verfügung vom 16. oder 17. Januar 2003 stand, ausgenommen die Belastung der
beschwerdeführerischen Vertreterin, bei der Vorinstanz nicht zur Diskussion
(oben I.D sowie II Abs. 2 f.), und zwar zu Recht, weil die Gebührenerhebung
durch das Handelsregisteramt nicht davon abhängt, ob es einem Eintragsbegehren
stattgebe (vgl. Küng et al., Art. 62 N. 1 ff.; Art. 21 GebV HReg).
Sollten die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht auf diesen Punkt zurückkommen
wollen, wäre darauf nicht einmal einzugehen (siehe vorn 1b Abs. 1).
5. Weil die Beschwerdeführerinnen nicht mehrheitlich bzw.
genügend deutlich obsiegen, können sie weder für das vorinstanzliche noch das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung erhalten (§ 17 Abs.
2 VRG und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31 ff.).
6. Gegen diesen Entscheid lässt sich mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen (Art. 5 HRegV; vgl.
zur Legitimation Küng et al., Art. 5 N. 13 ff.).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer II Satz 2 sowie Dispositiv-Ziffer III
in der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 2. April 2003
teilweise und wird Dispositiv-Ziffer 1 in der Verfügung des Beschwerdegegners
vom 16. oder 17. Januar 2003 vollständig aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird
angehalten, im Handelsregister die Bemerkung vom .../... November 2002 zu
streichen und jene vom .../... Oktober 2002 im Sinn der Erwägungen zu
berichtigen sowie den Liquidator der Beschwerdeführerin 2 einzutragen. Die
vorinstanzlichen Kosten werden den Beschwerdeführerinnen zu je einem Fünftel
auferlegt (Fr. 139.80), unter subsidiärer Haftung füreinander.
Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführerinnen,
unter solidarischer Haftung füreinander, zu je einem Viertel und für den Rest
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. ...