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Entscheid

VB.2003.00191

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00191

11. September 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7521)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A und B sind beide ausgesteuert. Sie werden

von der Fürsorgebehörde X unterstützt. A machte sich im Juli 2002

selbstständig, nachdem er seine Arbeit in der Firma D nach nur 9 Monaten wegen

Umstrukturierungen verloren hatte. Er bietet für den technischen Dienst in

Spitälern und Altersheimen technische Unterstützung an. Aufträge sind bislang

noch keine eingegangen.

Im Rahmen einer früheren Unterstützung durch die

Fürsorgebehörde X von Juni 2000 bis April 2001 war A bereits mit Beschluss der Behörde

vom 22. August 2000 auf die für einen Zweipersonenhaushalt zu hohe Miete

von damals Fr. 2'013.- hingewiesen und aufgefordert worden, sich um eine

günstigere Wohnung zu bemühen. Einen dagegen erhobenen Rekurs hatte der

Bezirksrat Y am 28. Februar 2001 abgewiesen. In der Folge forderte die

Fürsorgebehörde X A mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 unter anderem auf, sich

in den nächsten Monaten – gemeint war bis Ende März 2003 – nach einer

günstigeren Wohnung umzusehen und diese Bemühungen schriftlich zu dokumentieren

(Dispositiv-Ziffer 1). Dabei erachtete sie die Miete von inzwischen

Fr. 2'070.- monatlich für die von den Eheleuten A und B bewohnte

5 ½-Zimmer-Wohnung in X als zu hoch und zeigte sich nicht bereit, zwei

Zimmer davon als Büro und Empfangsraum für die Geschäftstätigkeit von A anzuerkennen.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A am 8. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y

mit dem Antrag, es sei die 5 ½-Zimmer-Wohnung mit den zwei Geschäftsräumen

anzuerkennen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Standpunkt fest und beantragte

Abweisung des Rekurses, signalisierte allerdings die Bereitschaft, bei der

Suche nach einer günstigeren Wohnung behilflich zu sein. Der Bezirksrat Y wies

den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2003 ab.

III. Dagegen erhob A am 20. Mai 2003 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht, sinngemäss mit demselben Antrag wie im Rekursverfahren. Zur

Begründung wies er zusätzlich auf die Krebserkrankung seiner Frau hin, die

erfordere, dass er seine geschäftliche Tätigkeit mit der ihm zur Verfügung

stehenden Infrastruktur in den angrenzenden Räumen der Wohnung ausführe.

Ausserdem bat er um ein gebührenfreies Verfahren. Der Bezirksrat Y

verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2003 auf Stellungnahme. Die Gemeinde X

liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zuständig. Infrage steht die Zulässigkeit der Weisung an den Beschwerdeführer,

eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Weisung als solche hat keinen

quantifizierbaren Streitwert, weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde

zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5 und 11).

b) Nach § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag

und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdeschrift ist vorliegend sehr kurz

gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die 5

½-Zimmer-Wohnung als notwendig für sich und seine Ehefrau betrachtet und

offensichtlich keine günstigere – das heisst kleinere – Wohnung suchen oder gar

beziehen will. Daraus ergibt sich ein auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1

des angefochtenen Entscheids gerichteter Antrag. Die Begründung beschränkt sich

darauf, auf die Erkrankung der Ehefrau und erneut auf die Notwendigkeit der

gegenwärtig bewohnten Räumlichkeiten zur Beherbergung der geschäftlichen

Infrastruktur hinzuweisen, womit offenbar gesagt sein will, dass die

umstrittene Weisung auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruhe (§ 50

Abs. 2 lit. a VRG). Eine summarische Begründung ist nicht ungenügend,

wenn darin dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung

des Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG genannten

Mängeln leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 f.). Da Antrag und

Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

c) Der Beschwerdeführer beantragt die Zurückweisung der

Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Die vom

Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der Situation ist für die

Entscheidfindung jedoch nicht so relevant, dass sie eine Rückweisung an die

Vorinstanz rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht wird deshalb selber den

Entscheid fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).

2.

Nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981

(SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden

werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) kann die wirtschaftliche Hilfe im Sinn von Auflagen und

Weisungen mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die

Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln verbunden

werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen.

a) Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer

gesetzlichen Grund­lage basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem

Sachzusammenhang stehen. Auf­lagen, Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem

dem Verhältnismässigkeits­prinzip (Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A. Bern 1999, S. 112). Die Weisung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt,

dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen

durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An

der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln.

b) Für die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, gilt im

Besonderen Folgendes. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine

zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben

dabei die Aufgabe, Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere

Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.

Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die

Grösse und Zusam­mensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem

bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der

Grad ihrer sozialen Integration (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für

So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002, Kap. B.3 [SKOS-Richtlinien]).

c) Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Wirtschaftliche Hilfe können auch

Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht

ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen

selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem

Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt

es allerdings zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko

einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die

wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden

langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (Charlotte

Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997,

S. 129 ff.).

3.

Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige

Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich für eine 5 ½ -Zimmer-Wohnung den durch

§ 15 Abs. 1 SHG für einen Zweipersonenhaushalt gesetzten Rahmen klar

überschreitet. Nach den für die Gemeinde X festgelegten Richtlinien

beträgt die Mietzinshöhe für zwei Personen im selben Haushalt Fr. 1'100.-.

Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er zur Führung seines Zweipersonenhaushalts

auf Räumlichkeiten im gegenwärtig bewohnten Umfang angewiesen sei. Die

Beschwerdegegnerin hat im Beschluss vom 10. Dezember 2002 daher zu Recht die

Weisung an den Beschwerdeführer erlassen, eine günstigere Wohnung zu suchen.

a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, zwei Zimmer der 5

½-Zimmer-Wohnung als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen

Erwerbstätigkeit des Beschwer­deführers zu betrachten. Auf ihre zutreffenden

Ausführungen in der Erwägung 3 kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie erwog zu Recht, dass es sich

bei der Klassierung der beiden Wohnräume als Geschäftsräume um eine finanzielle

Unterstützung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers

handle. Die beiden Zimmer sollen ihm offenbar für die geschäftliche

Infrastruktur (Geschäfts­adressen, Kommunikationseinrichtungen, IT-Netzwerk,

Büromobiliar, Kundenware etc.) und als Empfangsraum dienen. Indessen bestreitet

er nicht, bis heute keinen Auftrag aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit

erhalten zu haben, obwohl er im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe schon fast ein

Jahr lang tätig war. Aufgrund des gegenwärtig allgemein schwierigen

wirtschaftlichen Umfelds und des besonders im Bereich der Spitäler und

Altersheime herrschenden Spardrucks ist nach der bisherigen Entwicklung seiner

Geschäfts­tätigkeit kaum zu erwarten, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit

des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit zu einer anhaltenden wirtschaftlichen

Unabhängigkeit führen kann. Entsprechend erweist sich die Unterstützung seiner

selbstständigen Tätigkeit mittels der hohen Wohnkosten als nicht mehr

gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2c). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer die

Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in bescheideneren Räumlichkeiten keineswegs

verwehrt. Er bringt dazu auch nichts Gegenteiliges vor.

b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in Zukunft

seine Ehefrau intensiv pflegen müsse und deshalb darauf angewiesen sei, seine

Geschäftstätigkeit in den angrenzenden Räumen auszuführen. Bei der Ehefrau des

Beschwerdeführers wurde im September 2001 ein Mammakarzinom links (Brustkrebs)

festgestellt. Inzwischen scheinen Ableger davon die Leber befallen zu haben. Es

ist nicht zu verkennen, dass sich die Eheleute in einer schwierigen Situation

befinden und die Ehefrau der persönlichen Pflege des Beschwer­deführers bedarf.

Diese kann aber auch in einer kleineren Wohnung gewährt werden, weshalb die

Weisung, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen, die Pflege der Ehefrau

nicht ausschliesst. Ist aber der Zweipersonenhaushalt des Beschwerdeführers

selbst unter Berücksichtigung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf eine 5

½-Zimmer-Wohnung angewiesen, erweist sich die angefochtene Weisung der

Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

c) Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, um eine

günstigere Wohnung zu suchen, ist mittlerweile abgelaufen. Um unnötige

Weiterungen zu vermeiden, ist ihm mit diesem Entscheid eine neue Frist von drei

Monaten dazu anzusetzen, weiss er doch schon längst um die seinen Verhältnissen

nicht mehr angepasste Miete.

4.

Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Prozesskostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund der

Erwägungen war die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Weisung, eine günstigere

Wohnung zu suchen, gerechtfertigt, und erweist sich die Beschwerde als von

Anfang an aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht

gewährt werden.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 1 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten

praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Entschädigungen wurden nicht verlangt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer

wird angewiesen, sich in den nächsten drei Monaten ab Zustellung dieses

Entscheids nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und seine Bemühungen

schriftlich zu dokumentieren. Für den Fall einer nicht ausreichenden

Kooperation und Dokumentation wird eine Kürzung der Fürsorgeleistungen

angedroht.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

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