VB.2003.00191
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00191
11. September 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7521)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00191
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.09.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe: Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a). Antrag und Begründung genügen den gesetzlichen Anforderungen (E. 1b). Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend nicht gerechtfertigt (E. 1c). Die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, ist zulässig (E. 2a). Grundsätze, wie lange überhöhte Wohnkosten hinzunehmen sind (E. 2b). Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen auch Selbständigerwerbende unterstützt werden (E. 2c). Ein Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich ist zu hoch (E. 3). Die 5 1/2-Zimmer-Wohnung kann auch nicht als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers betrachtet werden (E. 3a). Auch die Pflegebedürftigkeit der Ehefrau rechtfertigt nicht den Bezug einer 5 1/2-Zimmer-Wohnung. Die Pflege ist auch in einer kleineren Wohnung möglich. Abweisung der Beschwerde (E. 3b). Da die Frist, eine günstigere Wohnung zu suchen, mittlerweile abgelaufen ist, wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist von drei Monaten angesetzt (E. 3c). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4). Kostenfolge (E. 5).
Stichworte:
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHV
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Eheleute A und B sind beide ausgesteuert. Sie werden
von der Fürsorgebehörde X unterstützt. A machte sich im Juli 2002
selbstständig, nachdem er seine Arbeit in der Firma D nach nur 9 Monaten wegen
Umstrukturierungen verloren hatte. Er bietet für den technischen Dienst in
Spitälern und Altersheimen technische Unterstützung an. Aufträge sind bislang
noch keine eingegangen.
Im Rahmen einer früheren Unterstützung durch die
Fürsorgebehörde X von Juni 2000 bis April 2001 war A bereits mit Beschluss der Behörde
vom 22. August 2000 auf die für einen Zweipersonenhaushalt zu hohe Miete
von damals Fr. 2'013.- hingewiesen und aufgefordert worden, sich um eine
günstigere Wohnung zu bemühen. Einen dagegen erhobenen Rekurs hatte der
Bezirksrat Y am 28. Februar 2001 abgewiesen. In der Folge forderte die
Fürsorgebehörde X A mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 unter anderem auf, sich
in den nächsten Monaten – gemeint war bis Ende März 2003 – nach einer
günstigeren Wohnung umzusehen und diese Bemühungen schriftlich zu dokumentieren
(Dispositiv-Ziffer 1). Dabei erachtete sie die Miete von inzwischen
Fr. 2'070.- monatlich für die von den Eheleuten A und B bewohnte
5 ½-Zimmer-Wohnung in X als zu hoch und zeigte sich nicht bereit, zwei
Zimmer davon als Büro und Empfangsraum für die Geschäftstätigkeit von A anzuerkennen.
Erwägungen
II. Dagegen erhob A am 8. Januar 2003 Rekurs beim Bezirksrat Y
mit dem Antrag, es sei die 5 ½-Zimmer-Wohnung mit den zwei Geschäftsräumen
anzuerkennen. Die Gemeinde X hielt an ihrem Standpunkt fest und beantragte
Abweisung des Rekurses, signalisierte allerdings die Bereitschaft, bei der
Suche nach einer günstigeren Wohnung behilflich zu sein. Der Bezirksrat Y wies
den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2003 ab.
III. Dagegen erhob A am 20. Mai 2003 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht, sinngemäss mit demselben Antrag wie im Rekursverfahren. Zur
Begründung wies er zusätzlich auf die Krebserkrankung seiner Frau hin, die
erfordere, dass er seine geschäftliche Tätigkeit mit der ihm zur Verfügung
stehenden Infrastruktur in den angrenzenden Räumen der Wohnung ausführe.
Ausserdem bat er um ein gebührenfreies Verfahren. Der Bezirksrat Y
verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2003 auf Stellungnahme. Die Gemeinde X
liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zuständig. Infrage steht die Zulässigkeit der Weisung an den Beschwerdeführer,
eine günstigere Wohnung zu suchen. Die Weisung als solche hat keinen
quantifizierbaren Streitwert, weshalb die Kammer zur Behandlung der Beschwerde
zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG; vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 38 N. 5 und 11).
b) Nach § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag
und dessen Begründung enthalten. Die Beschwerdeschrift ist vorliegend sehr kurz
gehalten. Immerhin geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer die 5
½-Zimmer-Wohnung als notwendig für sich und seine Ehefrau betrachtet und
offensichtlich keine günstigere – das heisst kleinere – Wohnung suchen oder gar
beziehen will. Daraus ergibt sich ein auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1
des angefochtenen Entscheids gerichteter Antrag. Die Begründung beschränkt sich
darauf, auf die Erkrankung der Ehefrau und erneut auf die Notwendigkeit der
gegenwärtig bewohnten Räumlichkeiten zur Beherbergung der geschäftlichen
Infrastruktur hinzuweisen, womit offenbar gesagt sein will, dass die
umstrittene Weisung auf einer unrichtigen Gesetzesanwendung beruhe (§ 50
Abs. 2 lit. a VRG). Eine summarische Begründung ist nicht ungenügend,
wenn darin dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung
des Beschwerdeführers an einem der in den §§ 50 und 51 VRG genannten
Mängeln leidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6 f.). Da Antrag und
Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
c) Der Beschwerdeführer beantragt die Zurückweisung der
Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. Die vom
Beschwerdeführer geschilderte Veränderung der Situation ist für die
Entscheidfindung jedoch nicht so relevant, dass sie eine Rückweisung an die
Vorinstanz rechtfertigen würde. Das Verwaltungsgericht wird deshalb selber den
Entscheid fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).
2.
Nach § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
(SHG) darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden
werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder
geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Nach § 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) kann die wirtschaftliche Hilfe im Sinn von Auflagen und
Weisungen mit Bestimmungen über die Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, die
Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder ähnliche Verhaltensmassregeln verbunden
werden, die nach den Umständen angebracht erscheinen.
a) Verhaltensanweisungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer
gesetzlichen Grundlage basieren oder mit dem Zweck des Gesetzes in einem
Sachzusammenhang stehen. Auflagen, Bedingungen und Weisungen unterstehen zudem
dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A. Bern 1999, S. 112). Die Weisung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, wird von den Bestimmungen des Sozialhilferechts gedeckt,
dient sie doch nicht zuletzt dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen
durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern. An
der Zulässigkeit einer solchen Weisung ist nicht zu zweifeln.
b) Für die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, gilt im
Besonderen Folgendes. Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine
zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben
dabei die Aufgabe, Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstigere
Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen.
Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die
Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem
bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der
Grad ihrer sozialen Integration (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002, Kap. B.3 [SKOS-Richtlinien]).
c) Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Wirtschaftliche Hilfe können auch
Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht
ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen
selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem
Grundsatz nach werden daher auch Selbständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt
es allerdings zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko
einer nicht gewinnbringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die
wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbständigerwerbenden
langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (Charlotte
Alfirev-Bieri, Leistungen der Sozialhilfe für Selbständigerwerbende, ZeSo 1997,
S. 129 ff.).
3.
Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass der derzeitige
Mietzins von Fr. 2'070.- monatlich für eine 5 ½ -Zimmer-Wohnung den durch
§ 15 Abs. 1 SHG für einen Zweipersonenhaushalt gesetzten Rahmen klar
überschreitet. Nach den für die Gemeinde X festgelegten Richtlinien
beträgt die Mietzinshöhe für zwei Personen im selben Haushalt Fr. 1'100.-.
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass er zur Führung seines Zweipersonenhaushalts
auf Räumlichkeiten im gegenwärtig bewohnten Umfang angewiesen sei. Die
Beschwerdegegnerin hat im Beschluss vom 10. Dezember 2002 daher zu Recht die
Weisung an den Beschwerdeführer erlassen, eine günstigere Wohnung zu suchen.
a) Die Vorinstanz lehnte es sodann ab, zwei Zimmer der 5
½-Zimmer-Wohnung als notwendige Infrastruktur zur Ausübung der selbstständigen
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers zu betrachten. Auf ihre zutreffenden
Ausführungen in der Erwägung 3 kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Sie erwog zu Recht, dass es sich
bei der Klassierung der beiden Wohnräume als Geschäftsräume um eine finanzielle
Unterstützung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers
handle. Die beiden Zimmer sollen ihm offenbar für die geschäftliche
Infrastruktur (Geschäftsadressen, Kommunikationseinrichtungen, IT-Netzwerk,
Büromobiliar, Kundenware etc.) und als Empfangsraum dienen. Indessen bestreitet
er nicht, bis heute keinen Auftrag aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit
erhalten zu haben, obwohl er im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe schon fast ein
Jahr lang tätig war. Aufgrund des gegenwärtig allgemein schwierigen
wirtschaftlichen Umfelds und des besonders im Bereich der Spitäler und
Altersheime herrschenden Spardrucks ist nach der bisherigen Entwicklung seiner
Geschäftstätigkeit kaum zu erwarten, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit
des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit zu einer anhaltenden wirtschaftlichen
Unabhängigkeit führen kann. Entsprechend erweist sich die Unterstützung seiner
selbstständigen Tätigkeit mittels der hohen Wohnkosten als nicht mehr
gerechtfertigt (vgl. vorne E. 2c). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer die
Ausübung seiner Geschäftstätigkeit in bescheideneren Räumlichkeiten keineswegs
verwehrt. Er bringt dazu auch nichts Gegenteiliges vor.
b) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in Zukunft
seine Ehefrau intensiv pflegen müsse und deshalb darauf angewiesen sei, seine
Geschäftstätigkeit in den angrenzenden Räumen auszuführen. Bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers wurde im September 2001 ein Mammakarzinom links (Brustkrebs)
festgestellt. Inzwischen scheinen Ableger davon die Leber befallen zu haben. Es
ist nicht zu verkennen, dass sich die Eheleute in einer schwierigen Situation
befinden und die Ehefrau der persönlichen Pflege des Beschwerdeführers bedarf.
Diese kann aber auch in einer kleineren Wohnung gewährt werden, weshalb die
Weisung, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen, die Pflege der Ehefrau
nicht ausschliesst. Ist aber der Zweipersonenhaushalt des Beschwerdeführers
selbst unter Berücksichtigung seiner Erwerbstätigkeit nicht auf eine 5
½-Zimmer-Wohnung angewiesen, erweist sich die angefochtene Weisung der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
c) Die dem Beschwerdeführer angesetzte Frist, um eine
günstigere Wohnung zu suchen, ist mittlerweile abgelaufen. Um unnötige
Weiterungen zu vermeiden, ist ihm mit diesem Entscheid eine neue Frist von drei
Monaten dazu anzusetzen, weiss er doch schon längst um die seinen Verhältnissen
nicht mehr angepasste Miete.
4.
Der Beschwerdeführer ersucht sinngemäss um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Prozesskostenvorschüssen zu erlassen. Aufgrund der
Erwägungen war die von der Beschwerdegegnerin auferlegte Weisung, eine günstigere
Wohnung zu suchen, gerechtfertigt, und erweist sich die Beschwerde als von
Anfang an aussichtslos. Die unentgeltliche Rechtspflege kann daher nicht
gewährt werden.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 1 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten
praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Entschädigungen wurden nicht verlangt.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird abgewiesen.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wird angewiesen, sich in den nächsten drei Monaten ab Zustellung dieses
Entscheids nach einer günstigeren Wohnung umzusehen und seine Bemühungen
schriftlich zu dokumentieren. Für den Fall einer nicht ausreichenden
Kooperation und Dokumentation wird eine Kürzung der Fürsorgeleistungen
angedroht.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
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