VB.2003.00195
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00195
9. Februar 2005Deutsch33 min
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00195
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Unterschutzstellung
Inventarentlassung Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen
Gutachten: Eine allgemeine Verpflichtung, für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit das Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren nicht. Vorliegend drängt sich jedoch der Beizug eines Gutachtens auf, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes für sich historisch und baukünstlerisch fachkundig eingestuft werden müssen, die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bezüge aufweist (E. 4.1.1). Formell hat das Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund deren besonderen Fachkompetenz einem Gutachten gleich. Es kann nicht Sinn des Beizugs einer solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (E. 4.1.2).
Zeugeneigenschaft: Die Gutachten der kantonalen Denkmalpflegekommission kommen zum Schluss, dass Bahnhofsgebäude und Restaurant "Nordbrücke" sowohl in baukünstlerischer als auch in historischer und städtebaulicher Hinsicht wichtige Zeugen darstellen. (...) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen als Schutzobjekte im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren (E. 4.2 und 4.3).
Interessenabwägung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden Ausnützung ihrer Liegenschaft das öffentliche Interesse an einer Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen. (...) Es ist zulässig, dass das Gemeinwesen, das mit Entschädigungsansprüchen der Eigentümer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabwägung die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit auf die Unterschutzstellung verzichtet. Vorliegend ist bereits unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsaufwands fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden Objekte noch verhältnismässig ist. Hinzu kommt die relativ erhebliche Unternutzung der Grundstücke. Entscheidend sind jedoch die vom Stadtrat geltend gemachten städtebaulichen Überlegungen. Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob die beiden Gebäude den erforderlichen Beitrag zu einem auch im Stadtgefüge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten können. Der Röschibachplatz weise Defizite aus, die angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem urbanen Ort nicht hingenommen werden können und die beim Erhalt der beiden Gebäude weiter bestehen würden. (...) Die Interessenabwägung beruht demnach auch in städtebaulicher Hinsicht auf einer zumindest vertretbaren Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde und durfte ohne Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten Bauten ausschlagen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
GUTACHTEN
INTERESSENABWÄGUNG
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
SCHUTZOBJEKT
UNTERSCHUTZSTELLUNG
ZEUGENEIGENSCHAFT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 7 Abs. IV VRG
§ 50 Abs. I VRG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 2 S. 6
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit zwei separaten Beschlüssen vom 10. April
2002 verzichtete der Stadtrat Zürich auf die definitive Unterschutzstellung des
Bahnhofs Wipkingen an der Dammstrasse 54, Zürich 10 (Kat.-Nr. 4483) sowie
des benachbarten Restaurants "Nordbrücke" an der Dammstrasse 56-58,
Zürich 10 (Kat.-Nr. 3398) und entliess die beiden Gebäude aus dem Inventar
der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Gegen beide Beschlüsse erhob die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) Rekurs an die
Baurekurskommission I mit dem Antrag, die Inventarentlassung aufzuheben und die
beiden Objekte definitiv unter Schutz zu stellen. Die Rekurskommission
vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse am 24. April 2003 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid liess die ZVH am
26.
Mai 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den
Anträgen, die Stadtratsbeschlüsse und den Rekursentscheid aufzuheben, die
Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Objekte festzustellen und den Stadtrat Zürich
zur Festlegung des Schutzumfangs einzuladen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei
ein Augenschein sowie ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; eventuell sei
ein Gutachten der kantonalen oder der eidgenössischen Denkmalpflegekommission
beizuziehen.
Die Baurekurskommission I und der Stadtrat
schlossen am 1. Juli bzw. 20. August 2003 auf Abweisung der
Beschwerde. B als Eigentümer der Restaurantliegenschaft und die Schweizerischen
Bundesbahnen SBB AG (SBB AG) als Eigentümerin der Bahnhofliegenschaft liessen
am 1. bzw. 24. Juli 2003 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen.
Mit Verfügung vom 26. August 2003
wurden vom Stadtrat Zürich die Inventareinträge betreffend die beiden
Liegenschaften beigezogen. Mit Beschluss vom 10. September 2003 liess das
Verwaltungsgericht einen Bericht der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich
zur Frage beiziehen, in welcher Hinsicht die beiden Liegenschaften
Eigenschaften im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aufwiesen und wie hoch die
denkmalpflegerische Bedeutung der beiden Objekte einzuschätzen sei.
Am 1. Oktober 2003 reichte die SBB
AG Projektstudien für ein Neubauprojekt auf den streitbetroffenen
Liegenschaften ein.
Die kantonale Denkmalpflegekommission
erstattete ihre Berichte am 4. März 2004. Die Parteien erhielten in der
Folge Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 2. Juni 2004 beschloss das
Gericht den Beizug eines Gutachtens zu den sich im Zusammenhang mit den
Schutzobjekten stellenden städtebaulichen Fragen und ernannte am 20. August
2004.
E zum Gutachter. In Beisein des Experten und der Parteien wurde am 12. Oktober
2004.
ein Augenschein durchgeführt.
Am 29. November 2004 erstattete E
das Gutachten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wurde den Parteien Frist
zur Stellungnahme zum Gutachten und zum Ergebnis des Augenscheins angesetzt.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a Abs. 2
PBG zur Beschwerde befugt. Soweit sie dagegen am Schluss ihrer Beschwerde
geltend macht, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz vertrete auch die
Interessen des Schweizer Heimatschutzes, "dessen Legitimation letztlich
bis zu den Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesgericht) reichen wird", ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurs gegen die Inventarentlassung
des Bahnhof- bzw. des Restaurantgebäudes ist nur im Namen der Zürcherischen
Vereinigung für Heimatschutz und nicht auch des Schweizer Heimatschutzes
erhoben worden; der Schweizer Heimatschutz ist deshalb durch den
Rekursentscheid formell nicht beschwert (RB 1975 Nr. 4; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 Rz. 27). Auch das Bundesrecht
eröffnet den gesamtschweizerisch tätigen Verbänden keine Möglichkeit zu einem
späteren Eintritt ins Verfahren (vgl. Peter M. Keller/Jean-Baptiste
Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 Rz. 15).
1.2
Die Beschwerdeführerin beantragte die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Beschwerdeverfahren wird in
der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt (§ 58 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf Grund des
Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) muss zwingend ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn
das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen
abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 58 N. 10). Gemäss drei die Schweiz betreffenden Entscheiden des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet der von Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte
Anspruch auf ein faires Verfahren unter anderem auch das Recht der Parteien,
von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis
zu erhalten und zu diesen Stellung nehmen zu können. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob die Vernehmlassung relevante neue Tatsachen oder Begründungen
enthält (EGMR, 21. Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int =
VPB 66/2002 Nr. 113; 28. Juni 2001, No. 37292/97, www.echr.coe.int
= VPB 65/2001 Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662, mit Anmerkungen
von August Mächler; 18. Februar 1997, No. 18990/91, www.echr.coe.int =
VPB 61/1997 Nr. 108). Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK
über diejenigen von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus.
Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerschaft
inhaltlich zur Beschwerde Stellung; ihre Beschwerdeantworten enthielten jedoch
weder neue rechtliche noch tatsächliche Behauptungen. Die Rechtsschriften
enthalten somit keine Vorbringen, die einen zweiten Schriftenwechsel bedingen
würden. Im Übrigen nahm die Beschwerdeführerin auch die Gelegenheit wahr,
Stellungnahmen zum Gutachten der KDK sowie zur Augenscheinsverhandlung und zum Gutachten
von E einzureichen.
2.
2.1
Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind
Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie
Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die
verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen
und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Hierzu kann und
soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen.
Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die
Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden
Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
2.2
Eine Unterschutzstellung setzt zunächst voraus,
dass die rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung
des betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um
einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses
unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer Rechtsfrage
(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50 Abs. 1 VRG der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch ist zu
beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen Verwaltungsbehörde
bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit
im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115
Ib 131, E. 3, auch zum Folgenden), deren Handhabung die
Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).
Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die
für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen
Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat.
2.3
Die Qualifikation des in Frage stehenden Objekts als wichtiger Zeuge
führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur
Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur,
wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu
werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992
Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom
Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich
gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht
Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden
auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von
den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982
Nr. 37).
3.
Eigentumsbeschränkungen zum
Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit
dieses öffentliche Interesse reicht und in welchem Ausmass ein Objekt
denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall auf Grund einer
sachlichen, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützten, den kulturellen,
geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks
berücksichtigenden Gesamtbeurteilung sorgfältig zu prüfen (BGE 118 Ia 384, E. 5a S. 388 f.). Eine Baute soll als
Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit
schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht
lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden.
Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt
sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch
auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 270, E. 4a;
118.
Ia 384, E. 5a S. 389, mit Hinweisen).
4.
In erster Linie ist die
denkmalpflegerische Qualität der beiden Gebäude zu klären. Weder der Stadtrat
noch die Baurekurskommission haben den beiden Gebäuden Eigenschaften
abgesprochen, die gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG eine
Unterschutzstellung grundsätzlich gebieten können. Zudem sind sie
zutreffenderweise von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Unterschutzstellung
einer Bahnbaute ausgegangen (BGE 121 II 8, E. 3b). Sie sind jedoch
der Auffassung, dass die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorausgesetzten
Eigenschaften nicht hinreichend qualifiziert vorhanden seien, um die beiden
Gebäude als wichtige Zeugen oder als prägende Teile des Ortsbilds erscheinen zu
lassen, wie dies die erwähnte Bestimmung zusätzlich voraussetzt. – Die
Beschwerdeführerin widerspricht dieser Würdigung, indem sie den Situationswert
der beiden Bauten hervorhebt, den die Baurekurskommission nicht richtig erkannt
habe. Gegenüber den älteren Bauten, welche den Röschibachplatz umgeben, sei der
städtebauliche Bezug erhalten und werde durch die neuere Überbauung südlich der
Nordstrasse nicht beeinträchtigt. Das Restaurant "Nordbrücke" nehme
zum Röschibachplatz hin weiterhin die traditionelle Portalfunktion wahr, die
durch die ausgeprägte Gestaltung der stirn- und längsseitigen Fassaden betont
werde. Das über einen hohen Eigenwert verfügende Bahnhofgebäude stehe
einerseits in Beziehung zum Röschibachplatz und andererseits zum Bahnraum, der
sich von der Tunnelausfahrt her in Richtung Limmattal öffne und mit den
Bahnarbeiterhäusern weitere Zeitzeugen aufweise.
4.1
Soweit ersichtlich hat der Stadtrat auf Antrag des
Vorstehers des Hochbauamts auf die Unterschutzstellung der beiden
streitbetroffenen Bauten verzichtet, ohne ein Gutachten der (städtischen)
Kommission für Denkmalpflege einzuholen (Art. 2 Abs. 1 der Denkmalschutzverordnung
vom 14. Februar 1962, BS 2, 569). Auch die Baurekurskommission, die
nicht einmal über die erst vom Verwaltungsgericht beigezogenen städtischen
Detailinventare verfügte, hat unter Hinweis auf ihre eigene Fachkompetenz den
Antrag auf Beizug eines Gutachtens der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK)
abgewiesen. Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf
Beizug eines Gutachtens wiederholt.
4.1.1
Eine allgemeine Verpflichtung, für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit das
Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren
nicht. Der Beizug eines Gutachtens drängt sich jedoch dann
auf, wenn aussergewöhnlich heikle Fachfragen zu beantworten sind (vgl. VGr, 15. Juni
1990, VB 89/0205, E. 5d, Villa Waldtobel; VGr, 25. September
1990, VB 89/0133, E. 5, Villa Helios), zu deren Beurteilung der Sachverstand
der Baurekurskommission oder des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht. Ein
solcher Fall liegt hier vor, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes
für sich historisch und baukünstlerisch fachkundig eingestuft werden müssen,
die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung
mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bezüge aufweist. Beide
Vorinstanzen haben denn auch die beiden Objekte fast ausschliesslich je für
sich allein gewürdigt und der Wirkung als Ensemble kaum Rechnung getragen.
Sodann hat die Baurekurskommission die historische Zeugenschaft des
Bahnhofgebäudes, die im städtischen Inventar eingehend beschrieben wird,
weitgehend ignoriert. Eine solche beschränkte Sichtweise erlaubt im
vorliegenden Fall keine hinreichende Beurteilung des denkmalpflegerischen
Wertes, dessen sachkundige Feststellung unverzichtbare Grundlage für die in der
Folge vorzunehmende Interessenabwägung bildet (vgl. Georg Mörsch, Inhalt und
Wirkung von Fachgutachten, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle
Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 2004, S. 121).
4.1.2
Formell hat das Gutachten der KDK im Beschwerdeverfahren die Bedeutung
eines Amtsberichts (RB 1990 Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich
kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem
eigentlichen Gutachten gleich, dem bei der Entscheidfindung grosses Gewicht
zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 30). Das gilt insbesondere für
die solchen Gutachten zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von
welchen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten
Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken
zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission,
URP 1998 S. 569 f.). Diese Bindungswirkung beruht darauf, dass
die KDK die vom Gesetz (§ 216 PBG) bezeichnete kantonale Expertin in
Fragen des Denkmalschutzes ist; es kann nicht der Sinn des Beizugs einer
solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden
Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den
denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (BGr, 22. Juli
1999.
E. 5 b/aa, URP 1999 S. 794).
4.2
Die vom Gericht beigezogenen Gutachten der KDK
kommen zum Schluss, dass Bahnhofgebäude und Restaurant "Nordbrücke"
die Ansprüche der wichtigen Zeugenschaft sowohl in baukünstlerischer wie auch
in historischer und städtebaulicher Hinsicht erfüllen. Die Gutachten stützen
sich neben weiteren Publikationen auf die wissenschaftlichen Abklärungen des
Büros für Denkmalpflege der Stadt Zürich, eine von Thomas Jung an der ETH
Zürich vorgelegte Diplomwahlfacharbeit über den Bahnhof Wipkingen sowie das
Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das in einer 2003 überarbeiteten
Fassung des noch nicht in Kraft getretenen Inventars des Quartiers
Zürich-Wipkingen die Erhaltung der Substanz von Restaurant und Bahnhof empfiehlt.
Dem Gutachten lassen sich folgende für das Verfahren wesentliche Aussagen entnehmen:
4.2.1
Zur Geschichte des Quartiers: Der alte Dorfkern von
Wipkingen befand sich als Strassensiedlung unmittelbar über der Limmat im
Bereich der heutigen Rosengarten-, Höngger- und Dorfstrasse. Im letzten Viertel
des 19. Jahrhunderts – 1872 war die Wipkingerbrücke als Verbindung zum Industriequartier
erbaut worden – setzte von hier aus das bauliche Wachstum des zukünftigen
Arbeiterquartiers Wipkingen ein. Mit der Ausdehnung der Bautätigkeit hangwärts
begann sich aber schon bald ein zweiter Siedlungskern entlang der Nordstrasse
herauszubilden: Im April 1889 entschlossen sich die Wipkinger, die Nordstrasse
von Unterstrass her bis zum Bahnübergang bei der heutigen Nordbrücke zu
verlängern; in den folgenden Jahren wurde die Strasse von Wipkingen her
überbaut. Städtebaulich wurde so die Anbindung an die Stadt Zürich, welche 1893
durch die Eingemeindung auch politische Realität werden sollte, bereits
eingeleitet. Der Bau der Nordbrücke schloss – mindestens verkehrstechnisch –
den Einschnitt, den die Bahnlinie Zürich-Oerlikon Mitte des 19. Jahrhunderts
geschaffen hatte. 1908 wurde dieser Quartierteil ans öffentliche Verkehrsnetz
angebunden, indem die Tramlinie 4 vom Wipkingerplatz bis zum Röschibachplatz
hochgeführt wurde. Mit der Eröffnung des Bahnhofs Wipkingen der Linie
Zürich-Oerlikon im Jahr 1932 entstand ein neuer Knotenpunkt für den
öffentlichen Verkehr im Quartier. Die teilweise Überdeckung des Bahneinschnitts
schliesslich in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre gab dem Quartierteil
nochmals einen Entwicklungsimpuls. Heute ist der Röschibachplatz ein wichtiger
Quartiertreffpunkt, an dem Märkte, Feste und andere Aktivitäten stattfinden.
4.2.2
Zum Wohnhaus und Restaurant "Nordbrücke": Das Wohn- und Wirtshaus
"Nordbrücke" wurde 1894 am Knotenpunkt mehrerer Verkehrswege gebaut,
unmittelbar nach der Eingemeindung und kurz nach der Verlängerung der Nordstrasse
von Zürich her, die mit der Nordbrücke den um 1855 entstandenen Bahneinschnitt
überwand. So markierte das neue Gebäude den Auftakt zur städtebaulichen
Entwicklung des damals noch weitgehend unbebauten Quartierteils. Während die
Lage von Restaurants an Verkehrsknotenpunkten nichts Ungewöhnliches ist, fällt
das Restaurant "Nordbrücke" durch die markante Position am
Brückenkopf auf. Das Haus überwindet den Niveauunterschied zwischen Bahneinschnitt
und Nordbrücke/Röschibachplatz, indem es zur Bahnlinie hin dreigeschossig, zur
Strasse und zum Platz hin zweigeschossig in Erscheinung tritt. Durch die Abstufung
der Gebäudeteile von Norden nach Süden (zweigeschossiges Wohnhaus Nr. 58
und eingeschossiger, flachgedeckter Anbau Nr. 56) wird zudem der Anstieg
der Dammstrasse vom Fluss her geschickt überspielt. Wie selbstverständlich
konnte sich hier 1932 das Bahnhofgebäude von Emil Schlaginhaufen anschliessen.
Trotz massiver Entwicklung des Quartiers hat das Restaurant "Nordbrücke"
auch heute noch eine starke ortsbildprägende Wirkung für die Umgebung. Indem
das Haus auf jede Seite hin ein eigenes Gesicht zeigt, wird es seiner
besonderen städtebaulichen Stellung am Treffpunkt verschiedener Verkehrsbeziehungen
gerecht: Nach Osten und Süden (gegen den Bahneinschnitt) tritt es vor allem
durch seine hohe Silhouette sowie seine schlichte Fassade in Erscheinung. Zur
Nordstrasse und zum Röschibachplatz hin verringern sich die Dimensionen; dafür
sind diese Fassaden reicher geschmückt. Die Westfassade zeigt eine starke
Betonung der Mittelachse durch eine Rundbogengliederung im Erdgeschoss und ein
hohes Treppenhausfenster im Obergeschoss. Der Restauranteingang an der
Nordstrasse wird durch die abgeschrägte Eckpartie sowie durch den dekorativ
gestalteten Balkon im Obergeschoss betont. Gleichzeitig leitet die für
Eckbauten dieser Zeit typische Abschrägung von der Strasse zum Platz über. An
der Nordfassade lassen drei grosse, aneinander gereihte Fenster mit Segmentbogenabschluss
möglichst viel Tageslicht in das Restaurant hinein. Für den Röschibachplatz
bildet das zweigeschossige Haus zusammen mit dem südlich anschliessenden
Bahnhofgebäude einen architektonischen Abschluss gegen den Bahneinschnitt hin.
Durch
die Präsenz dieser geschichtlichen Zeugen hat die Gegend eine Identität, die
bei einem Abbruch der Gebäude unwiderruflich verloren ginge. Das Restaurant "Nordbrücke"
ist zusammen mit dem Bahnhofgebäude Teil eines eisenbahn- und ortsgeschichtlich
bedeutungsvollen Ensembles. Es zeugt von der stetigen Entwicklung des
Quartiers, die sich um diese als Markierungen von sich kreuzenden Verkehrswegen
wichtigen Bauten dreht. Für die markante Lage des Baus am Brückenkopf gibt es
heute kaum noch Vergleichsbeispiele in der Stadt Zürich. In Wipkingen gab es
einen sehr ähnlich positionierten Bau, der 1967 wegen einer Brückenerneuerung
abgebrochen wurde: Das Restaurant "Anker", 1897 erbaut, hatte an der
Wipkingerbrücke über der Limmat eine markante Stellung. Auch hier überwand das
asymmetrisch angelegte Gebäude einen Niveauunterschied. Das Gebäude des
Restaurants "Nordbrücke" im heutigen städtebaulichen Zentrum von
Wipkingen erhält somit durch die Erinnerung an einen ähnlich positionierten
Wirtshausbau in der Nähe des alten Dorfzentrums einen zusätzlichen
geschichtlichen Zeugniswert.
Das
1894.
erstellte Wohnhaus mit Restaurant ist ein typischer Bau seiner Zeit, wobei
die Dekorationselemente der Fassaden – vertikale Lisenengliederung,
mehrfache Horizontalgliederung durch Gesimse, unterschiedliche Fensterformen
mit profilierten Verdachungen, starke Mittelbetonung an der
Westfassade – für ein zeitgenössisches Arbeiterquartier als eher
aussergewöhnlich eingeschätzt werden müssen. Sie werden verständlicher, wenn
man weiss, dass die ersten Entwürfe für das Haus von viel grösseren Dimensionen
ausgingen, sollte doch ein dreigeschossiges Doppelwohnhaus erstellt werden.
Diese Eigenarten, besonders aber der Umstand, dass das Haus innen und aussen in
fast unverändertem Zustand erhalten ist, machen es zu einem wichtigen
baugeschichtlichen Zeugen. An der markanten Lage im neuen Zentrum von Wipkingen
erhält es eine ausserordentliche Bedeutung für die Geschichte des Quartiers.
4.2.3
Zum Bahnhofgebäude: Der 1931/32 erbaute Bahnhof Wipkingen
steht auf der westlichen Hangkante des Bahneinschnitts der 1856 eröffneten
Eisenbahnlinie Zürich HB-Oerlikon. Zusammen mit den tief liegenden Gleis- und
Perronanlagen, den beiden Tunnelwärterhäusern auf der Ostseite, dem
Tunnelportal, der Nordbrücke und dem gleichnamigen Restaurant ist der Bahnhof
Teil eines eisenbahn- und ortsgeschichtlich bedeutungsvollen Ensembles. Die
städtebauliche Situation ist gekennzeichnet durch den Bahneinschnitt und die
diesen querende Strassenbrücke, die den Zugang zum Aussersihler Arbeiterquartier
Wipkingen eröffnet. Die Bahnhofanlage nimmt die zweifache Neigung des Geländes
nach Süden und Osten auf und befestigt eine städtebaulich prekäre Situation auf
bemerkenswerte Weise. Nach Osten, zu den Geleisen, dreigeschossig, weist der
Bau als gattungstypische Elemente am Bahnsteig die Stationsräume auf,
vorgerückt und grosszügig verglast das Stellwerk, daneben Stationsbüro und
Gepäckraum, die unter einem weit auskragenden Dach zusammengefasst werden. Der
Warteraum im Süden erscheint als ein eingeschossiger Anbau, der von den Gleisen
abgerückt ist; als Pendant sorgt auf der Nordseite ein Dienstraum für
eine Verstärkung der repräsentativen Wirkung der Bahnseite des Stationsgebäudes
durch die symmetrische Spiegelung der Anbauten. Seitlich des Wartesaales
schafft eine Treppe die Verbindung zur höher liegenden Dammstrasse, die in den
Röschibachplatz mündet. An die Treppe angrenzend folgt das Toilettengebäude.
Auch dieses bescheidene flach gedeckte Häuschen erhält an seiner Schauseite mit
einem Wandbrunnen zwischen den beiden Türen einen repräsentativen Akzent.
Durch die weich geschwungene, ansteigend geführte Mauer, die das Bahnhofareal
Dispositiv
im Süden begrenzt, wird das Ensemble formal entschieden gefasst und die
zweifache Niveaudifferenz gleichzeitig formal in Szene gesetzt und spielend
überwunden. Während der Bahnhof auf der Bahnseite dank seiner
Dreigeschossigkeit und der Betonung der Symmetrie einen repräsentativen
Anspruch erkennen lässt, wird die Stadtseite, die auf den Platz bezogene
Westfassade, mit andern formalen Mitteln gestaltet. Die geländebedingte
Gedrungenheit des zweigeschossigen Baukörpers kompensiert der Uhrturm, der
betont asymmetrisch in die nördliche Gebäudeecke gesetzt ist. Der in der
Typologie der Bahnhofarchitektur seit den Anfängen verankerte Uhrturm entfaltet
hier zum Platz hin seine städtebauliche Wirkung als kräftiger Akzent, der den
wohnhausähnlichen Kleinbahnhof zu einem öffentlichen Bau macht. Die ausgesprochen
gross dimensionierte Uhr und der Schriftzug "Zürich Wipkingen"
unterstreichen den öffentlichen Charakter des Gebäudes aus der Sicht des
Platzes, von wo aus der Einschnitt zu spüren, das Bahntrassee aber nur zu
erahnen ist.
Das
Bahnhofgebäude ist in weitgehend originalgetreuem Zustand erhalten und kann so
seine charakteristischen Eigenschaften glaubwürdig überliefern. Der kräftige
Fassadenverputz, die Fenstereinfassungen aus Kunststein, die Dachbedeckung,
die sorgfältig gestalteten Elemente der Nahumgebung, die Aussentreppen,
Podeste und die Einfriedungsmauern bezeugen eine stilistisch einheitliche
Gestaltungsabsicht. Auch im Innern sind wesentliche Elemente der Ausstattung
der Stationsräume, des Treppenhauses und der Wohnungen im Zustand der
Entstehungszeit erhalten; in den Wohnungen wurden die Einrichtungen von Küchen,
Bädern und WCs erneuert. Die Stilmittel, welche die Architektur des Bahnhofs
Wipkingen charakterisieren, sind der geschlossene mauerhafte Baukörper mit dem
knappen, kaum vorspringenden Walmdach, die strenge axiale Ordnung der
ausgewogen proportionierten Öffnungen und die den formalen Vorlieben einer
gemässigten Moderne verpflichteten Rundformen des Vordachs und der Gartenmauer
sowie das in feinen Stahlprofilen ausgebildete "Schaufenster" des
Stellwerkes. Die Bahnhofanlage zeigt als Ganzes eine auffallend sorgfältige
und sachliche architektonische Durchbildung und eine auf Dauerhaftigkeit
angelegte Ausführung, wie sie der Reformmoderne im Einflussbereich der süddeutschen
Schule eigen ist. Neben den Werken einer avantgardistischen Moderne sind in Zürich
in weit grösserem Ausmass solche einer gemässigten Moderne in der Tradition des
süddeutschen Neoklassizismus verbreitet und für die städtische Architektur der
Zwischenkriegszeit bestimmend. Die Werke der Brüder Bräm (Beispiel Sihlpost,
1923-1929), von Henauer und Witschi (Beispiel Börse, 1929/1930), der Brüder
Pfister (Beispiele Bahnhof Enge, 1925-1927, Kantonale Verwaltung Walche,
1934/1935) oder von Vogelsanger und Maurer (Beispiele Post Oerlikon, 1927,
Kirchgemeindehaus Wipkingen, 1930-1932) repräsentieren diese Architekturauffassung
beispielhaft. Nach der von der Geschichtsschreibung lange Zeit betriebenen
Privilegierung der avantgardistischen Moderne lässt sich seit einigen Jahren
eine Verlagerung des Interesses auf die Architektur der Reformbewegungen
beobachten. In diesem Lichte besehen und im Vergleich mit den die städtische
Architektur Zürichs in der Zwischenkriegszeit prägenden Bauwerken der Reformmoderne
kann der Bahnhof Wipkingen als bemerkenswertes Beispiel dieser
architektonischen Bewegung bewertet werden.
Die
SBB verfolgten in der Zwischenkriegszeit bei ihren Bahnhofbauten keine
erkennbare stilistisch einheitliche Architektursprache. Innerhalb einer auf
solide Ausführung und auf ein moderat modernes Erscheinungsbild ausgerichteten
Zielsetzung öffnet sich das stilistische Spektrum zwischen Neuem Bauen,
Neoklassizismus und Heimatstil. Die stilistisch relevanten Vergleichsbeispiele
für den Bahnhof Wipkingen sind so weniger bei den Bahnhöfen der
Zwischenkriegszeit als bei den städtebaulich und architektonisch ausgezeichneten
öffentlichen Bauten wie der Sihlpost, der Börse, dem Kirchgemeindehaus
Wipkingen, der Walche oder den anonymer wirkenden städtischen Bebauungen an
der Sihlporte oder am Schaffhauserplatz zu finden. Diesem Vergleich kann das
Bahnhofgebäude in Wipkingen durchaus standhalten. Es ist als Schutzobjekt zu
bewerten und verdient die entsprechende denkmalpflegerische Aufmerksamkeit.
4.3
Die Beschwerdegegner wenden gegen die Gutachten im
Wesentlichen ein, sie schilderten zwar ausführlich die Gestaltung der beiden
Bauten, ihre baukünstlerische Zuordnung sowie ihre geschichtlichen und städtebaulichen
Bezüge. Sie vermöchten jedoch den Nachweis nicht zu erbringen, dass und
inwiefern es sich um wichtige Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG handle.
Diese Einwände sind nicht
nachvollziehbar: In den Gutachten wird überzeugend dargelegt, in welcher Weise
die beiden Bauten die Siedlungsentwicklung dokumentieren, in deren Lauf aus dem
früheren Bauerndorf Wipkingen, von dem heute nur noch einige wenige Bauten
zeugen (vgl. VGr, 18. Oktober 2002, VB.2002.00034), das spätere
Arbeiterquartier Wipkingen entstanden ist und wie sich der für diese
Entwicklung wesentliche Anschluss ans öffentliche Verkehrsnetz vollzogen hat.
Mit dem Bau der Nordbrücke und der Verlängerung der Tramlinie 4 zum
Röschibachplatz (1908) entstand beim Röschibachplatz ein die
Quartierentwicklung massgeblich prägender Verkehrsknoten, dessen Bedeutung mit
dem Bau des Bahnhofs noch zunahm. Diese Entwicklung wird durch die beiden
streitbetroffenen Bauten, die beide baukünstlerisch zwar kein hervorragendes,
aber doch ein beachtliches Niveau aufweisen, in einer auch für den
Nichtfachmann nachvollziehbaren Weise dokumentiert; sie verleihen dem
Röschibachplatz, wo das Quartier Wipkingen durch die erwähnten Verkehrsverbindungen
neben dem Gebiet um den Wipkingerplatz ein weiteres Zentrum erhielt, seine
Identität. Dass das Quartier daneben über weitere inventarisierte Bauten
verfügt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Diese repräsentieren
andere Aspekte der Quartierentwicklung und insbesondere keine Ansätze für das
Entstehen eines neuen Zentrums nach dem Bau der Nordbrücke und der dortigen
Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Die Restaurants "Helvti"
und "Zollbrücke" nehmen zwar ebenfalls markante Stellungen an Brückenköpfen
ein, stehen aber in einem anderen siedlungsgeschichtlichen Zusammenhang. Das
Gutachten legt sodann einleuchtend dar, dass es sich beim Bahnhof Wipkingen um
ein bemerkenswertes Beispiel der Reformmoderne bzw. der "gemässigten"
Moderne der Zwischenkriegszeit handelt. Zwar trifft es zu, dass diese Stilrichtung
in Zürich mit zahlreichen weiteren öffentlichen Bauten vertreten ist, und dass
insbesondere der Bahnhof Wiedikon markanter in Erscheinung tritt und über einen
repräsentativeren Charakter verfügt. Indessen macht gerade die schlichte und
zurückhaltende Art die Besonderheit des Bahnhofs aus, der von Beginn weg vornehmlich
dem Vorortsverkehr diente und auch unter diesem Aspekt ein wichtiger Zeuge ist.
Schliesslich geht das Gutachten zutreffend davon aus, dass die beiden Bauten zusammen
mit den weiteren Bahnanlagen ein Ensemble bilden. Wohl ist es richtig, dass die
beiden Gebäude unabhängig voneinander gebaut und betrieben wurden; sie bilden
jedoch zusammen den Abschluss des Röschibachplatzes zum Bahnabschnitt hin und
überwinden in ähnlicher Weise den Niveauunterschied. Vor allem aber
dokumentieren sie gemeinsam die historische Entwicklung des Quartiers nach dem
Bau der Nordbrücke und der Erschliessung Wipkingens durch den öffentlichen
Verkehr. Diese Zeugeneigenschaft ist auch deshalb wichtig, weil der ursprüngliche
Dorfkern Wipkingens bis auf wenige Reste zerstört ist und deshalb nur noch
beschränkt als Identifikationsobjekt taugt.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
sind deshalb Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen als
Schutzobjekte im Sinn von § 203 lit. c PBG zu qualifizieren.
5.
Sind die beiden Objekte als schutzwürdig
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren, so ist in
einem zweiten Schritt auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob der
Unterschutzstellung nicht überwiegende private oder (andere) öffentliche
Interessen entgegen stehen.
5.1
Bereits in den angefochtenen Beschlüssen vom 10. April
2002 hat der Stadtrat Zürich im Rahmen der Interessenabwägung auf das
veränderte bauliche Umfeld hingewiesen, in dem sich das Restaurant "Nordbrücke"
wegen seines zu geringen baukünstlerischen Werts nicht mehr behaupten könne und
das Bahnhofgebäude noch isolierter erscheine. Die bauliche Verdichtung
Wipkingens in den letzten Jahren bedinge, dass der Röschibachplatz einerseits
für quartiernahe Nutzungen aufgewertet und andererseits zum markanten Zentrum
des Quartiers ausgebaut werden solle. Um diese Entwicklung zu unterstützen,
hätten Stadt- und Gemeinderat die Grenzen des Hochhausgebiets der Bau- und
Zonenordnung bis um den Röschibachplatz gelegt. Das Restaurant "Nordbrücke"
konsumiere die mögliche Ausnützung nur zu 66 % und der Bahnhof nur zu
41 %. Die SBB AG als Eigentümerin des Bahnhofgebäudes weist sodann
darauf hin, dass eine Neuüberbauung der beiden Grundstücke eine moderne,
verkehrstechnisch zweckmässigere Erschliessung des Bahnumsteigeortes
ermöglichen würde. Die Bausubstanz des Bahnhofgebäudes sei in sehr schlechtem Zustand;
den zu erwartenden Aufwendungen würde keine entsprechende Rendite gegenüberstehen.
Statt einer Bruttorendite von 6,4 % bei einer Neuüberbauung, ergäbe sich
bei einer Sanierung lediglich eine solche von 2,1 %. Auch beim Restaurant "Nordbrücke"
wird auf den schlechten baulichen Zustand verwiesen, der gemäss einer im
Auftrag des Amts für Städtebau erstellten Studie vom 25. September 2000 einen
Sanierungsaufwand von rund 2,5 Mio. Franken erfordern würde.
Auch die Baurekurskommission hat neben
diesen privaten Interessen auf die gewichtigen städtebaulichen Interessen
verwiesen, die für eine Neugestaltung des Röschibachplatzes sprächen.
Demgegenüber bestreitet die
Beschwerdeführerin die Würdigung der Vorinstanzen, dass die im Laufe der
baulichen Verdichtung entstandenen grossvolumigen Bauten und die Entwicklung
des vielfältigen Erschliessungsnetzes den beiden streitbetroffenen Bauten ihre
Bedeutung im ursprünglichen Kontext entzogen hätten. Es handle sich zwar um
Solitärbauten, die jedoch bewusst für ihre je eigenen Funktionen auf der
Südseite der Nordstrasse gestaltet wurden. Auch Neubauten an dieser Stelle
würden im Mittelpunkt der vielfältigen und bei der vorgesehenen städtebaulichen
Aufwertung noch intensivierten Verkehrsbeziehungen stehen. Die
Verkehrsbeziehungen zwischen Nordbrücke, Röschibachplatz und Perronzugang
könnten ebenso bestehen bleiben wie grundsätzlich auch die Aussenraumgestaltung,
die gezielt aufgewertet werden könne. Der Röschibachplatz könne als Freiraum erhalten
bleiben und die Überbauung auf der Nordseite der Nordstrasse aus den 90-er
Jahren stelle ein neues zeugenhaftes Pendant zur kontrastierenden "historischen"
Südseite dar.
Die Beschwerdegegner wiederholten in
ihren Beschwerdeantworten im Wesentlichen die bereits vor der Rekurskommission
vorgetragenen Darlegungen zur Interessenabwägung. Der Eigentümer des
Restaurants "Nordbrücke" liess überdies ein Privatgutachten einreichen,
in welchem auf städtebauliche und stadträumliche Unzulänglichkeiten im Gebiet
Nordbrücke/Röschibachplatz hingewiesen und ebenfalls geltend gemacht wurde, mit
den streitbetroffenen Bauten könnten die Voraussetzungen nicht geschaffen
werden, die notwendig seien, um das verloren gegangene Zentrum des Quartiers an
der Nordbrücke zu installieren; die verschiedenen Veränderungen in den letzten
Jahrzehnten hätten den heutigen Bahnhof und das Restaurant "Nordbrücke"
derart entwertet, dass sie mehr und mehr zu Hindernissen einer Belebung des
Quartiers geworden seien.
5.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen
finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden
Ausnützung ihrer Liegenschaften das öffentliche Interesse an einer
Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 118 Ia 384, E. 5e
S. 393; 109 Ia 257 E. 5d, S. 263). Andernfalls könnten Gebäude,
die auf stark unternutzten Grundstücken der Ausschöpfung der
Ausnützungsreserven im Weg stehen, nie unter Schutz gestellt werden. Hingegen
ist es zulässig, dass das Gemeinwesen, das in solchen Fällen mit
Entschädigungsansprüchen der Eigentümer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabwägung
die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus
Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit auf eine
Unterschutzstellung verzichtet (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 5,
www.vgrzh.ch). Eine Unterschutzstellung kann weiter auch dann als
unverhältnismässig erscheinen, wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen
Restaurierungsaufwand bedingen würde, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum
Zweck der Unterschutzstellung mehr stünde (vgl. statt vieler RB 1995 Nr. 74
= BEZ 1995 Nr. 28; VGr, 18. Oktober 2002, VB.2002.00034, www.vgrzh.ch).
Bereits unter dem Gesichtspunkt des
Erhaltungsaufwands ist fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden
Schutzobjekte noch verhältnismässig ist. Wenn auf die nicht substanziiert
bestrittene Schätzung der Renovationskosten und die nach einer Sanierung
erzielbaren Erträge für das Bahnhofgebäude abgestellt wird, ergibt sich eine
Rendite von 2,1 %. Keine höhere Rendite dürfte sich auch beim Restaurant "Nordbrücke"
erzielen lassen, wo angesichts des schlechteren Gebäudezustands mit einem noch
höheren Sanierungsbedarf gerechnet wird. Damit liegen die Renditen im Bereich,
in welchem der Verzicht auf eine Unterschutzstellung jedenfalls dann
rechtmässig ist, wenn das Schutzobjekt keinen Rang einnimmt, der finanzielle
Rücksichten von vornherein weitgehend ausschliesst (vgl. VGr, 16. Februar
2001, VB.2000.00312, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt die relativ erhebliche
Unternutzung der Grundstücke. Insofern liegen hier andere Verhältnisse vor, als
sie das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2002.00034 zu beurteilen hatte, wo
zwar bei einer Liegenschaft im alten Dorfkern von Wipkingen ebenfalls mit einem
erheblichen Sanierungsaufwand zu rechnen war, Grösse und Form des Grundstücks
aber eine die verbleibenden Ausnützung ausschöpfende Neuüberbauung zuliessen.
5.3
Entscheidend sind jedoch hier die vom Stadtrat geltend
gemachten städtebaulichen Überlegungen.
5.3.1 Wie der vom Verwaltungsgericht
beigezogene Sachverständige darlegt, hat das Quartier Wipkingen durch den
Ausbau der Rosengartenstrasse zu einer Expressstrasse negative Veränderungen
erfahren und braucht an der Nordbrücke ein neues Zentrum, welches durch seine
stadträumliche Qualität und durch seine Angebote an öffentlichen Funktionen und
Dienstleistungen identitätsstiftend wirken kann. Ein öffentlicher Raum, der
diese Aufgaben übernehmen kann und in dieser Funktion im Stadtgefüge und als
Quartiermittelpunkt erkennbar ist, fehlt heute. Anders als die über der
Geleiseüberbauung entstandene öffentliche Anlage hat der Röschibachplatz das
Potenzial zu einem neuen Raum als Quartiermittelpunkt; er ist gut eingebunden
in das vorhandene Strassengefüge, hat trotzdem eine ruhige Zone und ist von
überall her einsehbar. Weil ihm die prägende Raumform und die Aufenthaltsqualität
fehlen, ist er jedoch in seiner heutigen Form kein urbaner Ort. Damit er zum
angestrebten Quartiermittelpunkt werden kann, braucht es eine Bebauung auf der
Bahnseite, welche ein klar definiertes Gegenüber bildet und mit dem Erdgeschoss
möglichst offen und flexibel auf die Umgebung reagiert.
Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob
die beiden Gebäude Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen den
erforderlichen Beitrag zur Entwicklung des Röschibachplatzes bzw. zu einem auch
im Stadtgefüge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten können. Der Bahnhof
ist nicht als Gebäude konzipiert worden, welches die Platzwirkung verstärken
soll. Das Konzept des Gebäudes ist klar dasjenige eines Solitärbaus mit Vorgarten
und abschirmender Mauereinfassung zum öffentlichen Raum des Röschibachplatzes.
Es bildet kein adäquates Gegenüber zur repräsentativen Blockrandbebauung,
sondern ist vielmehr als Verkehrsgebäude konzipiert, welches mehr zur Schiene
als zur Stadt gehört. Seine städtebauliche Stellung neben dem Restaurant ist
aus der pragmatischen Standortwahl heraus entstanden und kann nicht als
städtebaulich begründete Setzung verstanden werden. Der Uhrturm ist zwar ein
markantes Zeichen, welches den Bahnhof als öffentliches Gebäude kenntlich
macht. Seine Stellung innerhalb des Gesamtraums kann aber nicht als eindeutig
auf den Platz bezogen verstanden werden und trägt nicht zur städtebaulichen
Einbindung des Bahnhofs bei. Der Zugang zum bahnhofseitigen Perron ist auf die
Dammstrasse bezogen und nicht wirklich an den Platz angebunden.
Auch das Restaurant "Nordbrücke"
ist mit seinem Erdgeschoss nicht auf den Röschibachplatz hin orientiert. Seine
Stellung im Raum Nordbrücke wirkt isoliert. Dazu trägt auch die provisorische,
funktional notwendige Fussgängerverbindung von der Nordbrücke zum Perron bei,
welche die Wirkung des Gebäudes als Brückenkopf beeinträchtigt.
Das für die Belebung des Umfelds massgebende
Erdgeschoss ist bei beiden Bauten räumlich abgesetzt und wirkt abweisend zum
Platz hin. Ohne grössere Eingriffe, welche die Substanz beider Gebäude
wesentlich verändern würden, ist dies nicht zu korrigieren. Das Gutachten
schliesst mit der Feststellung, dass der Röschibachplatz Defizite aufweist, die
angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem
urbanen Ort nicht hingenommen werden können und die beim Erhalt von Restaurant "Nordbrücke"
und Bahnhof weiter bestehen würden.
5.3.2 Als Beweismittel unterliegt das
Gutachten nach § 7 Abs. 4 VRG der freien Beweiswürdigung; wobei sich
die Rechtsmittelbehörde hierbei auf die Prüfung beschränken kann, ob das
Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, vollständig, klar, gehörig begründet
und widerspruchslos ist und ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die
nötige Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1985 Nr. 47, 1982 Nr. 35;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 78).
Diesen
Anforderungen genügt das Gutachten von E in jeder Hinsicht. Auch die Beschwerdeführerin,
welche den Feststellungen des Gutachters nicht in allen Teilen zustimmt und den
Beizug eines Ergänzungsgutachtens beantragt, macht keine Mängel der
vorgenannten Art geltend, sondern legt im Wesentlichen ihre abweichende städtebauliche
Auffassung dar. Sodann wird die von den Grundeigentümern ins Aug gefasste
Neuüberbauung der beiden Grundstücke, insbesondere deren Erschliessung
bemängelt, was jedoch nicht Gegenstand der Begutachtung bildete. Die
Feststellungen und Überlegungen des Gutachters sind denn auch ohne weiteres
nachvollziehbar; sie bestätigen im Wesentlichen die städtebaulichen Argumente
des Stadtrats und des vom privaten Beschwerdegegner beigezogenen
Privatgutachters sowie den Eindruck, den das Gericht bei seinem Augenschein
gewonnen hat. Auf das Gutachten ist deshalb abzustellen und der Antrag auf
Beizug eines Ergänzungsgutachtens ist abzuweisen.
5.3.3 Wie eingangs ausgeführt (vgl. E. 2.3),
stehen dem Stadtrat bei der Gewichtung der im Zusammenhang mit einer
Unterschutzstellung gegeneinander abzuwägenden Interessen
Beurteilungsspielräume zu, welche das Gericht zu respektieren hat. Das gilt
insbesondere für Fragen der Siedlungsentwicklung, welche in erster Linie von
der politisch verantwortlichen Behörde zu beantworten sind. Das Gericht muss
sich deshalb darauf beschränken zu prüfen, ob die vom Stadtrat geltend
gemachten städtebaulichen Interessen auf sachlich vertretbaren
Gestaltungsvorstellungen beruhen, und hat nicht zu untersuchen, ob auch andere
Lösungen möglich wären.
Wie
das Gutachten überzeugend darlegt, weist der Röschibachplatz gemessen an seiner
ihm heute zukommenden Funktion städtebauliche Defizite auf, die bei einem
Erhalt des Bahnhofs Wipkingen und des Restaurants "Nordbrücke" nicht
beseitigt werden können. Damit liegen andere Verhältnisse vor als im Verfahren VB.2004.00119
(Gebäude "Rosengarten"), wo die Erhaltung des Schutzobjekts einer
Verbesserung der städtebaulichen Situation und der Verkehrsbeziehungen nicht im
Weg stand. Somit beruht die Interessenabwägung auch in städtebaulicher Hinsicht
auf einer vertretbaren Ermessensausübung und durfte deshalb ohne
Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten
Bauten ausschlagen.
6.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem es der
Stadtrat Zürich soweit ersichtlich versäumt hat, gemäss Art. 2 Abs. 1
der Denkmalschutzverordnung ein Gutachten der städtischen
Denkmalschutzkommission einzuholen und die städtischen Detailinventareinträge erst
auf Verlangen des Verwaltungsgerichts zu den Akten gereicht hat, so dass die
erforderlichen Abklärungen durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden
mussten, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte
der Stadt Zürich aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist überdies zu einer
Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die
Beschwerdegegner Nrn. 1 und 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 10'000.00; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 6'326.90 Gutachten,
Fr. 440.00 Zustellungskosten,
Fr. 16'766.90 Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich
auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die Beschwerdegegner 1 und 2 verpflichtet, zahlbar innert 30
Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5. Mitteilung an …