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Entscheid

VB.2003.00195

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00195

9. Februar 2005Deutsch33 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit zwei separaten Beschlüssen vom 10. April

2002 verzichtete der Stadtrat Zürich auf die definitive Unterschutzstellung des

Bahnhofs Wipkingen an der Dammstrasse 54, Zürich 10 (Kat.-Nr. 4483) sowie

des benachbarten Restaurants "Nordbrücke" an der Dammstrasse 56-58,

Zürich 10 (Kat.-Nr. 3398) und entliess die beiden Gebäude aus dem Inventar

der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.

Erwägungen

II.

Gegen beide Beschlüsse erhob die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) Rekurs an die

Baurekurskommission I mit dem Antrag, die Inventarentlassung aufzuheben und die

beiden Objekte definitiv unter Schutz zu stellen. Die Rekurskommission

vereinigte die Verfahren und wies die Rekurse am 24. April 2003 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid liess die ZVH am

26.

Mai 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit den

Anträgen, die Stadtratsbeschlüsse und den Rekursentscheid aufzuheben, die

Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen Objekte festzustellen und den Stadtrat Zürich

zur Festlegung des Schutzumfangs einzuladen. In verfahrensmässiger Hinsicht sei

ein Augenschein sowie ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; eventuell sei

ein Gutachten der kantonalen oder der eidgenössischen Denkmalpflegekommission

beizuziehen.

Die Baurekurskommission I und der Stadtrat

schlossen am 1. Juli bzw. 20. August 2003 auf Abweisung der

Beschwerde. B als Eigentümer der Restaurantliegenschaft und die Schweizerischen

Bundesbahnen SBB AG (SBB AG) als Eigentümerin der Bahnhofliegenschaft liessen

am 1. bzw. 24. Juli 2003 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

beantragen.

Mit Verfügung vom 26. August 2003

wurden vom Stadtrat Zürich die Inventareinträge betreffend die beiden

Liegenschaften beigezogen. Mit Beschluss vom 10. September 2003 liess das

Verwaltungsgericht einen Bericht der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich

zur Frage beiziehen, in welcher Hinsicht die beiden Liegenschaften

Eigenschaften im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) aufwiesen und wie hoch die

denkmalpflegerische Bedeutung der beiden Objekte einzuschätzen sei.

Am 1. Oktober 2003 reichte die SBB

AG Projektstudien für ein Neubauprojekt auf den streitbetroffenen

Liegenschaften ein.

Die kantonale Denkmalpflegekommission

erstattete ihre Berichte am 4. März 2004. Die Parteien erhielten in der

Folge Gelegenheit zur Stellungnahme.

Am 2. Juni 2004 beschloss das

Gericht den Beizug eines Gutachtens zu den sich im Zusammenhang mit den

Schutzobjekten stellenden städtebaulichen Fragen und ernannte am 20. August

2004.

E zum Gutachter. In Beisein des Experten und der Parteien wurde am 12. Oktober

2004.

ein Augenschein durchgeführt.

Am 29. November 2004 erstattete E

das Gutachten. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2004 wurde den Parteien Frist

zur Stellungnahme zum Gutachten und zum Ergebnis des Augenscheins angesetzt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a Abs. 2

PBG zur Beschwerde befugt. Soweit sie dagegen am Schluss ihrer Beschwerde

geltend macht, die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz vertrete auch die

Interessen des Schweizer Heimatschutzes, "dessen Legitimation letztlich

bis zu den Bundesbehörden (Bundesrat und Bundesgericht) reichen wird", ist

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurs gegen die Inventarentlassung

des Bahnhof- bzw. des Restaurantgebäudes ist nur im Namen der Zürcherischen

Vereinigung für Heimatschutz und nicht auch des Schweizer Heimatschutzes

erhoben worden; der Schweizer Heimatschutz ist deshalb durch den

Rekursentscheid formell nicht beschwert (RB 1975 Nr. 4; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 Rz. 27). Auch das Bundesrecht

eröffnet den gesamtschweizerisch tätigen Verbänden keine Möglichkeit zu einem

späteren Eintritt ins Verfahren (vgl. Peter M. Keller/Jean-Baptiste

Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 Rz. 15).

1.2

Die Be­schwer­de­füh­rerin beantragte die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Beschwerdeverfahren wird in

der Regel nur ein einfacher Schriftenwechsel durch­geführt (§ 58 des

Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Auf Grund des

Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) muss zwingend ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden, wenn

das Gericht auf neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen

abstellen will, die erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 58 N. 10). Gemäss drei die Schweiz betreffenden Entscheiden des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) beinhaltet der von Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte

Anspruch auf ein faires Verfahren unter anderem auch das Recht der Parteien,

von sämtlichen dem Gericht eingereichten Eingaben und Vernehmlassungen Kenntnis

zu erhalten und zu diesen Stellung nehmen zu können. Dabei kommt es nicht

darauf an, ob die Vernehmlassung relevante neue Tatsachen oder Begründungen

enthält (EGMR, 21. Februar 2002, No. 33499/96, www.echr.coe.int =

VPB 66/2002 Nr. 113; 28. Juni 2001, No. 37292/97, www.echr.coe.int

= VPB 65/2001 Nr. 129 = ZBl 102/2001, S. 662, mit Anmerkungen

von August Mächler; 18. Februar 1997, No. 18990/91, www.echr.coe.int =

VPB 61/1997 Nr. 108). Insofern gehen die Verfahrensgarantien der EMRK

über diejenigen von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus.

Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerschaft

inhaltlich zur Beschwerde Stellung; ihre Beschwerdeantworten enthielten jedoch

weder neue rechtliche noch tatsächliche Behauptungen. Die Rechtsschriften

enthalten somit keine Vorbringen, die einen zweiten Schriftenwechsel bedingen

würden. Im Übrigen nahm die Beschwerdeführerin auch die Gelegenheit wahr,

Stellungnahmen zum Gutachten der KDK sowie zur Augenscheinsverhandlung und zum Gutachten

von E einzureichen.

2.

2.1

Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind

Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Ge­bäudegruppen, Gebäude und Teile sowie

Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wir­kung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die

verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen

und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der

denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Hierzu kann und

soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen.

Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die

Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die rechtsanwendenden

Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

2.2

Eine Unterschutzstellung setzt zunächst voraus,

dass die rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung

des betreffenden Objekts zur Überzeugung ge­langt, bei diesem handle es sich um

einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses

unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer Rechts­frage

(vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50 Abs. 1 VRG der

Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist. Jedoch ist zu

beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen Verwaltungsbehörde

bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit

im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115

Ib 131, E. 3, auch zum Folgenden), deren Handhabung die

Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37).

Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein

eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die

für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen

Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat.

2.3

Die Qualifikation des in Frage stehenden Objekts als wichtiger Zeuge

führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur

Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur,

wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu

werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992

Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom

Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich

gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht

Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden

auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von

den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982

Nr. 37).

3.

Eigentumsbeschränkungen zum

Schutz von Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit

dieses öffentliche Interesse reicht und in welchem Ausmass ein Objekt

denkmalpflegerischen Schutz verdient, ist im Einzelfall auf Grund einer

sachlichen, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützten, den kulturellen,

geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks

berücksichtigenden Gesamtbeurteilung sorgfältig zu prüfen (BGE 118 Ia 384, E. 5a S. 388 f.). Eine Baute soll als

Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und

technischen Situation erhalten bleiben. Da Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit

schwerwiegenden Eigentumseingriffen verbunden sind, dürfen sie aber nicht

lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von Fachleuten erlassen werden.

Sie müssen breiter, d.h. auf objektive und grundsätzliche Kriterien abgestützt

sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch

auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (BGE 120 Ia 270, E. 4a;

118.

Ia 384, E. 5a S. 389, mit Hinweisen).

4.

In erster Linie ist die

denkmalpflegerische Qualität der beiden Gebäude zu klären. Weder der Stadtrat

noch die Baurekurskommission haben den beiden Gebäuden Eigenschaften

abgesprochen, die gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG eine

Unterschutzstellung grundsätzlich gebieten können. Zudem sind sie

zutreffenderweise von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Unterschutzstellung

einer Bahnbaute ausgegangen (BGE 121 II 8, E. 3b). Sie sind jedoch

der Auffassung, dass die in § 203 Abs. 1 lit. c PBG vorausgesetzten

Eigenschaften nicht hinreichend qualifiziert vorhanden seien, um die beiden

Gebäude als wichtige Zeugen oder als prägende Teile des Ortsbilds erscheinen zu

lassen, wie dies die erwähnte Bestimmung zusätzlich voraussetzt. – Die

Beschwerdeführerin widerspricht dieser Würdigung, indem sie den Situationswert

der beiden Bauten hervorhebt, den die Baurekurskommission nicht richtig erkannt

habe. Gegenüber den älteren Bauten, welche den Röschibachplatz umgeben, sei der

städtebauliche Bezug erhalten und werde durch die neuere Überbauung südlich der

Nordstrasse nicht beeinträchtigt. Das Restaurant "Nordbrücke" nehme

zum Röschibachplatz hin weiterhin die traditionelle Portalfunktion wahr, die

durch die ausgeprägte Gestaltung der stirn- und längsseitigen Fassaden betont

werde. Das über einen hohen Eigenwert verfügende Bahnhofgebäude stehe

einerseits in Beziehung zum Röschibachplatz und andererseits zum Bahnraum, der

sich von der Tunnelausfahrt her in Richtung Limmattal öffne und mit den

Bahnarbeiterhäusern weitere Zeitzeugen aufweise.

4.1

Soweit ersichtlich hat der Stadtrat auf Antrag des

Vorstehers des Hochbauamts auf die Unterschutzstellung der beiden

streitbetroffenen Bauten verzichtet, ohne ein Gutachten der (städtischen)

Kommission für Denkmalpflege einzuholen (Art. 2 Abs. 1 der Denkmalschutzverordnung

vom 14. Februar 1962, BS 2, 569). Auch die Baurekurskommission, die

nicht einmal über die erst vom Verwaltungsgericht beigezogenen städtischen

Detailinventare verfügte, hat unter Hinweis auf ihre eigene Fachkompetenz den

Antrag auf Beizug eines Gutachtens der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK)

abgewiesen. Vor Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf

Beizug eines Gutachtens wiederholt.

4.1.1

Eine allgemeine Verpflichtung, für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit das

Gutachten einer Fachkommission einzuholen, besteht im Rechtsmittelverfahren

nicht. Der Beizug eines Gut­ach­tens drängt sich jedoch dann

auf, wenn aussergewöhnlich heikle Fachfragen zu beantworten sind (vgl. VGr, 15. Juni

1990, VB 89/0205, E. 5d, Villa Waldtobel; VGr, 25. September

1990, VB 89/0133, E. 5, Villa Helios), zu deren Beurteilung der Sachverstand

der Baurekurskommission oder des Verwaltungsgerichts nicht ausreicht. Ein

solcher Fall liegt hier vor, sind doch zwei Schutzobjekte betroffen, die jedes

für sich historisch und baukünstlerisch fachkundig eingestuft werden müssen,

die aber auch ein Ensemble bilden, das in sich und zu seiner baulichen Umgebung

mannigfache siedlungs- und eisenbahngeschichtliche Bezüge aufweist. Beide

Vorinstanzen haben denn auch die beiden Objekte fast ausschliesslich je für

sich allein gewürdigt und der Wirkung als Ensemble kaum Rechnung getragen.

Sodann hat die Baurekurskommission die historische Zeugenschaft des

Bahnhofgebäudes, die im städtischen Inventar eingehend beschrieben wird,

weitgehend ignoriert. Eine solche beschränkte Sichtweise erlaubt im

vorliegenden Fall keine hinreichende Beurteilung des denkmalpflegerischen

Wertes, dessen sachkundige Feststellung unverzichtbare Grundlage für die in der

Folge vorzunehmende Interessenabwägung bildet (vgl. Georg Mörsch, Inhalt und

Wirkung von Fachgutachten, in: Bernhard Ehrenzeller (Hrsg.), Aktuelle

Rechtsfragen der Denkmalpflege, St. Gallen 2004, S. 121).

4.1.2

Formell hat das Gutachten der KDK im Beschwerdeverfahren die Bedeutung

eines Amtsberichts (RB 1990 Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich

kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem

eigentlichen Gutachten gleich, dem bei der Entscheidfindung grosses Gewicht

zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 30). Das gilt insbesondere für

die solchen Gutachten zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen, von

welchen nur aus triftigen Gründen abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten

Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken

zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission,

URP 1998 S. 569 f.). Diese Bindungswirkung beruht darauf, dass

die KDK die vom Gesetz (§ 216 PBG) bezeichnete kantonale Expertin in

Fragen des Denkmalschutzes ist; es kann nicht der Sinn des Beizugs einer

solchen sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden

Behörden ohne triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den

denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (BGr, 22. Juli

1999.

E. 5 b/aa, URP 1999 S. 794).

4.2

Die vom Gericht beigezogenen Gutachten der KDK

kommen zum Schluss, dass Bahnhofgebäude und Restaurant "Nordbrücke"

die Ansprüche der wichtigen Zeugenschaft sowohl in baukünstlerischer wie auch

in historischer und städtebaulicher Hinsicht erfüllen. Die Gutachten stützen

sich neben weiteren Publikationen auf die wissenschaftlichen Abklärungen des

Büros für Denkmalpflege der Stadt Zürich, eine von Thomas Jung an der ETH

Zürich vorgelegte Diplomwahlfacharbeit über den Bahnhof Wipkingen sowie das

Inventar schützenswerter Ortsbilder der Schweiz (ISOS), das in einer 2003 überarbeiteten

Fassung des noch nicht in Kraft getretenen Inventars des Quartiers

Zürich-Wipkingen die Erhaltung der Substanz von Restaurant und Bahnhof empfiehlt.

Dem Gutachten lassen sich folgende für das Verfahren wesentliche Aussagen entnehmen:

4.2.1

Zur Geschichte des Quartiers: Der alte Dorfkern von

Wipkingen befand sich als Strassensiedlung unmittelbar über der Limmat im

Bereich der heutigen Rosengarten-, Höngger- und Dorfstrasse. Im letzten Viertel

des 19. Jahrhunderts – 1872 war die Wipkingerbrücke als Verbindung zum Industriequartier

erbaut worden – setzte von hier aus das bauliche Wachstum des zukünftigen

Arbeiterquartiers Wipkingen ein. Mit der Ausdehnung der Bautätigkeit hangwärts

begann sich aber schon bald ein zweiter Siedlungskern entlang der Nordstrasse

herauszubilden: Im April 1889 entschlos­sen sich die Wipkinger, die Nordstrasse

von Unterstrass her bis zum Bahnübergang bei der heutigen Nordbrücke zu

verlängern; in den folgenden Jahren wurde die Strasse von Wipkin­gen her

überbaut. Städtebaulich wurde so die Anbindung an die Stadt Zürich, welche 1893

durch die Eingemeindung auch politische Realität werden sollte, bereits

eingeleitet. Der Bau der Nordbrücke schloss – mindestens verkehrstechnisch –

den Einschnitt, den die Bahnlinie Zürich-Oerlikon Mitte des 19. Jahrhunderts

geschaffen hatte. 1908 wurde dieser Quartierteil ans öffentliche Verkehrsnetz

angebunden, indem die Tramlinie 4 vom Wipkingerplatz bis zum Röschibachplatz

hochgeführt wurde. Mit der Eröff­nung des Bahnhofs Wipkingen der Linie

Zürich-Oerlikon im Jahr 1932 entstand ein neuer Knotenpunkt für den

öffentlichen Verkehr im Quartier. Die teilweise Überdeckung des Bahn­einschnitts

schliesslich in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre gab dem Quartierteil

nochmals einen Entwicklungsimpuls. Heute ist der Röschibachplatz ein wichtiger

Quartiertreffpunkt, an dem Märkte, Feste und andere Aktivitäten stattfinden.

4.2.2

Zum Wohnhaus und Restaurant "Nordbrücke": Das Wohn- und Wirtshaus

"Nordbrücke" wurde 1894 am Knotenpunkt mehrerer Verkehrswege gebaut,

unmittelbar nach der Eingemeindung und kurz nach der Verlängerung der Nordstras­se

von Zürich her, die mit der Nordbrücke den um 1855 entstandenen Bahneinschnitt

über­wand. So markierte das neue Gebäude den Auftakt zur städtebaulichen

Entwicklung des da­mals noch weitgehend unbebauten Quartierteils. Während die

Lage von Restaurants an Ver­kehrsknotenpunkten nichts Ungewöhnliches ist, fällt

das Restaurant "Nordbrücke" durch die markante Position am

Brückenkopf auf. Das Haus überwindet den Niveauunterschied zwi­schen Bahneinschnitt

und Nordbrücke/Röschibachplatz, indem es zur Bahnlinie hin dreige­schossig, zur

Strasse und zum Platz hin zweigeschossig in Erscheinung tritt. Durch die Abstu­fung

der Gebäudeteile von Norden nach Süden (zweigeschossiges Wohnhaus Nr. 58

und ein­geschossiger, flachgedeckter Anbau Nr. 56) wird zudem der Anstieg

der Dammstrasse vom Fluss her geschickt überspielt. Wie selbstverständlich

konnte sich hier 1932 das Bahnhofge­bäude von Emil Schlaginhaufen anschliessen.

Trotz massiver Entwicklung des Quartiers hat das Restaurant "Nordbrücke"

auch heute noch eine starke ortsbildprägende Wirkung für die Umgebung. Indem

das Haus auf jede Seite hin ein eigenes Gesicht zeigt, wird es seiner

besonderen städtebaulichen Stellung am Treffpunkt verschiedener Verkehrsbeziehungen

gerecht: Nach Osten und Süden (gegen den Bahnein­schnitt) tritt es vor allem

durch seine hohe Silhouette sowie seine schlichte Fassade in Erscheinung. Zur

Nordstrasse und zum Röschibachplatz hin verringern sich die Dimensionen; dafür

sind diese Fassaden reicher geschmückt. Die Westfassade zeigt eine starke

Betonung der Mittelachse durch eine Rundbogengliederung im Erdgeschoss und ein

hohes Treppen­hausfenster im Obergeschoss. Der Restauranteingang an der

Nordstrasse wird durch die abge­schrägte Eckpartie sowie durch den dekorativ

gestalteten Balkon im Obergeschoss betont. Gleichzeitig leitet die für

Eckbauten dieser Zeit typische Abschrägung von der Strasse zum Platz über. An

der Nordfassade lassen drei grosse, aneinander gereihte Fenster mit Segment­bogenabschluss

möglichst viel Tageslicht in das Restaurant hinein. Für den Röschibachplatz

bildet das zweigeschossige Haus zusammen mit dem südlich anschliessenden

Bahnhofgebäu­de einen architektonischen Abschluss gegen den Bahneinschnitt hin.

Durch

die Präsenz dieser geschichtlichen Zeugen hat die Gegend eine Identität, die

bei einem Abbruch der Gebäude unwiderruflich verloren ginge. Das Restaurant "Nordbrücke"

ist zusammen mit dem Bahnhofgebäude Teil eines eisenbahn- und ortsgeschichtlich

bedeutungsvollen Ensembles. Es zeugt von der stetigen Entwicklung des

Quartiers, die sich um diese als Markierungen von sich kreuzenden Verkehrswegen

wichtigen Bauten dreht. Für die markante Lage des Baus am Brückenkopf gibt es

heute kaum noch Vergleichsbei­spiele in der Stadt Zürich. In Wipkingen gab es

einen sehr ähnlich positionierten Bau, der 1967 wegen einer Brückenerneuerung

abgebrochen wurde: Das Restaurant "Anker", 1897 erbaut, hatte an der

Wipkingerbrücke über der Limmat eine markante Stellung. Auch hier überwand das

asymmetrisch angelegte Gebäude einen Niveauunterschied. Das Gebäude des

Restaurants "Nordbrücke" im heutigen städtebaulichen Zentrum von

Wipkingen erhält somit durch die Erinnerung an einen ähnlich positionierten

Wirtshausbau in der Nähe des alten Dorfzentrums einen zusätzlichen

geschichtlichen Zeugniswert.

Das

1894.

erstellte Wohnhaus mit Restaurant ist ein typischer Bau seiner Zeit, wobei

die Dekorationselemente der Fassaden – vertikale Lisenengliederung,

mehrfache Horizontalgliederung durch Gesimse, unterschiedliche Fensterformen

mit profilierten Verdachungen, starke Mittelbetonung an der

Westfassade – für ein zeitgenössisches Arbeiterquartier als eher

aussergewöhnlich eingeschätzt werden müssen. Sie werden verständlicher, wenn

man weiss, dass die ersten Entwürfe für das Haus von viel grösseren Dimensionen

ausgingen, sollte doch ein dreigeschossiges Doppelwohnhaus erstellt werden.

Diese Eigenarten, besonders aber der Umstand, dass das Haus innen und aussen in

fast unverändertem Zustand erhalten ist, machen es zu einem wichtigen

baugeschichtlichen Zeugen. An der markanten Lage im neuen Zentrum von Wipkingen

erhält es eine ausserordentliche Bedeutung für die Geschichte des Quartiers.

4.2.3

Zum Bahnhofgebäude: Der 1931/32 erbaute Bahnhof Wipkingen

steht auf der westlichen Hangkante des Bahneinschnitts der 1856 eröffneten

Eisenbahnlinie Zürich HB-Oerlikon. Zusammen mit den tief liegenden Gleis- und

Perronanlagen, den beiden Tunnelwärterhäusern auf der Ostseite, dem

Tunnelportal, der Nordbrücke und dem gleichnamigen Restaurant ist der Bahnhof

Teil eines eisenbahn- und ortsgeschichtlich bedeutungsvollen Ensembles. Die

städtebauliche Situation ist gekennzeichnet durch den Bahneinschnitt und die

diesen querende Strassenbrücke, die den Zugang zum Aussersihler Arbeiterquartier

Wipkingen eröffnet. Die Bahnhofanlage nimmt die zweifache Neigung des Geländes

nach Süden und Osten auf und befestigt eine städtebaulich prekäre Situation auf

bemerkenswerte Weise. Nach Osten, zu den Geleisen, dreigeschossig, weist der

Bau als gattungstypische Elemente am Bahnsteig die Stationsräume auf,

vorgerückt und grosszügig verglast das Stellwerk, daneben Stationsbüro und

Gepäckraum, die unter einem weit auskragenden Dach zusammengefasst werden. Der

Warteraum im Süden erscheint als ein eingeschossiger Anbau, der von den Gleisen

abgerückt ist; als Pendant sorgt auf der Nordseite ein Dienstraum für

eine Verstärkung der repräsentativen Wirkung der Bahnseite des Stationsgebäudes

durch die symmetrische Spiegelung der Anbauten. Seitlich des Wartesaales

schafft eine Treppe die Verbindung zur höher liegenden Dammstrasse, die in den

Röschibachplatz mündet. An die Treppe angrenzend folgt das Toilettengebäude.

Auch dieses bescheidene flach gedeckte Häuschen erhält an seiner Schauseite mit

einem Wandbrunnen zwi­schen den beiden Türen einen repräsentativen Akzent.

Durch die weich geschwungene, ansteigend geführte Mauer, die das Bahnhofareal

Dispositiv

im Süden begrenzt, wird das Ensemble formal entschieden gefasst und die

zweifache Niveaudifferenz gleichzeitig formal in Szene gesetzt und spielend

überwunden. Während der Bahnhof auf der Bahnseite dank seiner

Dreigeschossigkeit und der Betonung der Symmetrie einen repräsentativen

Anspruch erkennen lässt, wird die Stadtseite, die auf den Platz bezogene

Westfassade, mit andern formalen Mitteln gestaltet. Die geländebedingte

Gedrungen­heit des zweigeschossigen Baukörpers kompensiert der Uhrturm, der

betont asymmetrisch in die nördliche Gebäudeecke gesetzt ist. Der in der

Typologie der Bahnhofarchitektur seit den Anfän­gen verankerte Uhrturm entfaltet

hier zum Platz hin seine städtebauliche Wirkung als kräftiger Akzent, der den

wohnhausähnlichen Kleinbahnhof zu einem öffentlichen Bau macht. Die ausge­sprochen

gross dimensionierte Uhr und der Schriftzug "Zürich Wipkingen"

unterstreichen den öffentlichen Charakter des Gebäudes aus der Sicht des

Platzes, von wo aus der Einschnitt zu spüren, das Bahntrassee aber nur zu

erahnen ist.

Das

Bahnhofgebäude ist in weitgehend originalgetreuem Zustand erhalten und kann so

seine cha­rakteristischen Eigenschaften glaubwürdig überliefern. Der kräftige

Fassadenverputz, die Fens­tereinfassungen aus Kunststein, die Dachbedeckung,

die sorgfältig gestalteten Elemente der Nahumgebung, die Aussentrep­pen,

Podeste und die Einfriedungsmauern bezeugen eine stilistisch einheitliche

Gestaltungsab­sicht. Auch im Innern sind wesentliche Elemente der Ausstattung

der Stationsräume, des Trep­penhauses und der Wohnungen im Zustand der

Entstehungszeit erhalten; in den Wohnungen wurden die Einrichtungen von Küchen,

Bädern und WCs erneuert. Die Stilmittel, welche die Architektur des Bahnhofs

Wipkingen charakterisieren, sind der ge­schlossene mauerhafte Baukörper mit dem

knappen, kaum vorspringenden Walmdach, die stren­ge axiale Ordnung der

ausgewogen proportionierten Öffnungen und die den formalen Vorlie­ben einer

gemässigten Moderne verpflichteten Rundformen des Vordachs und der Gartenmauer

sowie das in feinen Stahlprofilen ausgebildete "Schaufenster" des

Stellwerkes. Die Bahnhofanla­ge zeigt als Ganzes eine auffallend sorgfältige

und sachliche architektonische Durchbildung und eine auf Dauerhaftigkeit

angelegte Ausführung, wie sie der Reformmoderne im Einflussbereich der süddeutschen

Schule eigen ist. Neben den Werken einer avantgardistischen Moderne sind in Zürich

in weit grösserem Ausmass solche einer gemässigten Moderne in der Tradition des

süddeutschen Neoklassizismus verbreitet und für die städtische Architektur der

Zwischenkriegszeit bestimmend. Die Werke der Brüder Bräm (Beispiel Sihlpost,

1923-1929), von Henauer und Witschi (Beispiel Börse, 1929/1930), der Brüder

Pfister (Beispiele Bahnhof Enge, 1925-1927, Kantonale Verwaltung Walche,

1934/1935) oder von Vogelsanger und Maurer (Beispiele Post Oerlikon, 1927,

Kirchgemeindehaus Wipkin­gen, 1930-1932) repräsentieren diese Architekturauffassung

beispielhaft. Nach der von der Geschichtsschreibung lange Zeit betriebenen

Privilegierung der avantgardisti­schen Moderne lässt sich seit einigen Jahren

eine Verlagerung des Interesses auf die Architektur der Reformbewegungen

beobachten. In diesem Lichte besehen und im Vergleich mit den die städtische

Architektur Zürichs in der Zwischenkriegszeit prägenden Bauwerken der Reformmo­derne

kann der Bahnhof Wipkingen als bemerkenswertes Beispiel dieser

architektonischen Be­wegung bewertet werden.

Die

SBB verfolgten in der Zwischenkriegszeit bei ihren Bahnhofbauten keine

erkennbare stilis­tisch einheitliche Architektursprache. Innerhalb einer auf

solide Ausführung und auf ein moderat modernes Erscheinungsbild ausgerichteten

Zielsetzung öffnet sich das stilistische Spektrum zwi­schen Neuem Bauen,

Neoklassizismus und Heimatstil. Die stilistisch relevanten Vergleichsbei­spiele

für den Bahnhof Wipkingen sind so weniger bei den Bahnhöfen der

Zwischenkriegszeit als bei den städtebaulich und architektonisch ausgezeichneten

öffentlichen Bauten wie der Sihlpost, der Börse, dem Kirchgemeindehaus

Wipkingen, der Walche oder den anonymer wir­kenden städtischen Bebauungen an

der Sihlporte oder am Schaffhauserplatz zu finden. Diesem Vergleich kann das

Bahnhofgebäude in Wipkingen durchaus standhalten. Es ist als Schutzobjekt zu

bewerten und verdient die entsprechende denkmalpflegerische Aufmerksamkeit.

4.3

Die Beschwerdegegner wenden gegen die Gutachten im

Wesentlichen ein, sie schilderten zwar ausführlich die Gestaltung der beiden

Bauten, ihre baukünstlerische Zuordnung sowie ihre geschichtlichen und städtebaulichen

Bezüge. Sie vermöchten jedoch den Nachweis nicht zu erbringen, dass und

inwiefern es sich um wichtige Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c

PBG handle.

Diese Einwände sind nicht

nachvollziehbar: In den Gutachten wird überzeugend dargelegt, in welcher Weise

die beiden Bauten die Siedlungsentwicklung dokumentieren, in deren Lauf aus dem

früheren Bauerndorf Wipkingen, von dem heute nur noch einige wenige Bauten

zeugen (vgl. VGr, 18. Oktober 2002, VB.2002.00034), das spätere

Arbeiterquartier Wipkingen entstanden ist und wie sich der für diese

Entwicklung wesentliche Anschluss ans öffentliche Verkehrsnetz vollzogen hat.

Mit dem Bau der Nordbrücke und der Verlängerung der Tramlinie 4 zum

Röschibachplatz (1908) entstand beim Röschibachplatz ein die

Quartierentwicklung massgeblich prägender Verkehrsknoten, dessen Bedeutung mit

dem Bau des Bahnhofs noch zunahm. Diese Entwicklung wird durch die beiden

streitbetroffenen Bauten, die beide baukünstlerisch zwar kein hervorragendes,

aber doch ein beachtliches Niveau aufweisen, in einer auch für den

Nichtfachmann nachvollziehbaren Weise dokumentiert; sie verleihen dem

Röschibachplatz, wo das Quartier Wipkingen durch die erwähnten Verkehrsverbindungen

neben dem Gebiet um den Wipkingerplatz ein weiteres Zentrum erhielt, seine

Identität. Dass das Quartier daneben über weitere inventarisierte Bauten

verfügt, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Diese repräsentieren

andere Aspekte der Quartierentwicklung und insbesondere keine Ansätze für das

Entstehen eines neuen Zentrums nach dem Bau der Nordbrücke und der dortigen

Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Die Restaurants "Helvti"

und "Zollbrücke" nehmen zwar ebenfalls markante Stellungen an Brückenköpfen

ein, stehen aber in einem anderen siedlungsgeschichtlichen Zusammenhang. Das

Gutachten legt sodann einleuchtend dar, dass es sich beim Bahnhof Wipkingen um

ein bemerkenswertes Beispiel der Reformmoderne bzw. der "gemässigten"

Moderne der Zwischenkriegszeit handelt. Zwar trifft es zu, dass diese Stilrichtung

in Zürich mit zahlreichen weiteren öffentlichen Bauten vertreten ist, und dass

insbesondere der Bahnhof Wiedikon markanter in Erscheinung tritt und über einen

repräsentativeren Charakter verfügt. Indessen macht gerade die schlichte und

zurückhaltende Art die Besonderheit des Bahnhofs aus, der von Beginn weg vornehmlich

dem Vorortsverkehr diente und auch unter diesem Aspekt ein wichtiger Zeuge ist.

Schliesslich geht das Gutachten zutreffend davon aus, dass die beiden Bauten zusammen

mit den weiteren Bahnanlagen ein Ensemble bilden. Wohl ist es richtig, dass die

beiden Gebäude unabhängig voneinander gebaut und betrieben wurden; sie bilden

jedoch zusammen den Abschluss des Röschibachplatzes zum Bahnabschnitt hin und

überwinden in ähnlicher Weise den Niveauunterschied. Vor allem aber

dokumentieren sie gemeinsam die historische Entwicklung des Quartiers nach dem

Bau der Nordbrücke und der Erschliessung Wipkingens durch den öffentlichen

Verkehr. Diese Zeugeneigenschaft ist auch deshalb wichtig, weil der ursprüngliche

Dorfkern Wipkingens bis auf wenige Reste zerstört ist und deshalb nur noch

beschränkt als Identifikationsobjekt taugt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen

sind deshalb Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen als

Schutzobjekte im Sinn von § 203 lit. c PBG zu qualifizieren.

5.

Sind die beiden Objekte als schutzwürdig

im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren, so ist in

einem zweiten Schritt auf Grund einer Interessenabwägung zu beurteilen, ob der

Unterschutzstellung nicht überwiegende private oder (andere) öffentliche

Interessen entgegen stehen.

5.1

Bereits in den angefochtenen Beschlüssen vom 10. April

2002 hat der Stadtrat Zürich im Rahmen der Interessenabwägung auf das

veränderte bauliche Umfeld hingewiesen, in dem sich das Restaurant "Nordbrücke"

wegen seines zu geringen baukünstlerischen Werts nicht mehr behaupten könne und

das Bahnhofgebäude noch isolierter erscheine. Die bauliche Verdichtung

Wipkingens in den letzten Jahren bedinge, dass der Röschibachplatz einerseits

für quartiernahe Nutzungen aufgewertet und andererseits zum markanten Zentrum

des Quartiers ausgebaut werden solle. Um diese Entwicklung zu unterstützen,

hätten Stadt- und Gemeinderat die Grenzen des Hochhausgebiets der Bau- und

Zonenordnung bis um den Röschibachplatz gelegt. Das Restaurant "Nordbrücke"

konsumiere die mögliche Ausnützung nur zu 66 % und der Bahnhof nur zu

41 %. Die SBB AG als Eigentümerin des Bahnhofgebäudes weist sodann

darauf hin, dass eine Neuüberbauung der beiden Grundstücke eine moderne,

verkehrstechnisch zweckmässigere Erschliessung des Bahnumsteigeortes

ermöglichen würde. Die Bausubstanz des Bahnhofgebäudes sei in sehr schlechtem Zustand;

den zu erwartenden Aufwendungen würde keine entsprechende Rendite gegenüberstehen.

Statt einer Bruttorendite von 6,4 % bei einer Neuüberbauung, ergäbe sich

bei einer Sanierung lediglich eine solche von 2,1 %. Auch beim Restaurant "Nordbrücke"

wird auf den schlechten baulichen Zustand verwiesen, der gemäss einer im

Auftrag des Amts für Städtebau erstellten Studie vom 25. September 2000 einen

Sanierungsaufwand von rund 2,5 Mio. Franken erfordern würde.

Auch die Baurekurskommission hat neben

diesen privaten Interessen auf die gewichtigen städtebaulichen Interessen

verwiesen, die für eine Neugestaltung des Röschibachplatzes sprächen.

Demgegenüber bestreitet die

Beschwerdeführerin die Würdigung der Vorinstanzen, dass die im Laufe der

baulichen Verdichtung entstandenen grossvolumigen Bauten und die Entwicklung

des vielfältigen Erschliessungsnetzes den beiden streitbetroffenen Bauten ihre

Bedeutung im ursprünglichen Kontext entzogen hätten. Es handle sich zwar um

Solitärbauten, die jedoch bewusst für ihre je eigenen Funktionen auf der

Südseite der Nordstrasse gestaltet wurden. Auch Neubauten an dieser Stelle

würden im Mittelpunkt der vielfältigen und bei der vorgesehenen städtebaulichen

Aufwertung noch intensivierten Verkehrsbeziehungen stehen. Die

Verkehrsbeziehungen zwischen Nordbrücke, Röschibachplatz und Perronzugang

könnten ebenso bestehen bleiben wie grundsätzlich auch die Aussenraumgestaltung,

die gezielt aufgewertet werden könne. Der Röschibachplatz könne als Freiraum erhalten

bleiben und die Überbauung auf der Nordseite der Nordstrasse aus den 90-er

Jahren stelle ein neues zeugenhaftes Pendant zur kontrastierenden "historischen"

Südseite dar.

Die Beschwerdegegner wiederholten in

ihren Beschwerdeantworten im Wesentlichen die bereits vor der Rekurskommission

vorgetragenen Darlegungen zur Interessenabwägung. Der Eigentümer des

Restaurants "Nordbrücke" liess überdies ein Privatgutachten einreichen,

in welchem auf städtebauliche und stadträumliche Unzulänglichkeiten im Gebiet

Nordbrücke/Röschibachplatz hingewiesen und ebenfalls geltend gemacht wurde, mit

den streitbetroffenen Bauten könnten die Voraussetzungen nicht geschaffen

werden, die notwendig seien, um das verloren gegangene Zentrum des Quartiers an

der Nordbrücke zu installieren; die verschiedenen Veränderungen in den letzten

Jahrzehnten hätten den heutigen Bahnhof und das Restaurant "Nordbrücke"

derart entwertet, dass sie mehr und mehr zu Hindernissen einer Belebung des

Quartiers geworden seien.

5.2

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen

finanzielle Interessen der Eigentümer an einer möglichst Gewinn bringenden

Ausnützung ihrer Liegenschaften das öffentliche Interesse an einer

Denkmalschutzmassnahme grundsätzlich nicht zu überwiegen (BGE 118 Ia 384, E. 5e

S. 393; 109 Ia 257 E. 5d, S. 263). Andernfalls könnten Gebäude,

die auf stark unternutzten Grundstücken der Ausschöpfung der

Ausnützungsreserven im Weg stehen, nie unter Schutz gestellt werden. Hingegen

ist es zulässig, dass das Gemeinwesen, das in solchen Fällen mit

Entschädigungsansprüchen der Eigentümer rechnen muss, im Rahmen der Interessenabwägung

die damit einhergehende finanzielle Belastung in Rechnung stellt und aus

Rücksicht auf die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit auf eine

Unterschutzstellung verzichtet (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 5,

www.vgrzh.ch). Eine Unterschutzstellung kann weiter auch dann als

unverhältnismässig erscheinen, wenn die Erhaltung des Schutzobjekts einen

Restaurierungsaufwand bedingen würde, der in keinem vernünftigen Verhältnis zum

Zweck der Unterschutzstellung mehr stünde (vgl. statt vieler RB 1995 Nr. 74

= BEZ 1995 Nr. 28; VGr, 18. Oktober 2002, VB.2002.00034, www.vgrzh.ch).

Bereits unter dem Gesichtspunkt des

Erhaltungsaufwands ist fraglich, ob die Unterschutzstellung der beiden

Schutzobjekte noch verhältnismässig ist. Wenn auf die nicht substanziiert

bestrittene Schätzung der Renovationskosten und die nach einer Sanierung

erzielbaren Erträge für das Bahnhofgebäude abgestellt wird, ergibt sich eine

Rendite von 2,1 %. Keine höhere Rendite dürfte sich auch beim Restaurant "Nordbrücke"

erzielen lassen, wo angesichts des schlechteren Gebäudezustands mit einem noch

höheren Sanierungsbedarf gerechnet wird. Damit liegen die Renditen im Bereich,

in welchem der Verzicht auf eine Unterschutzstellung jedenfalls dann

rechtmässig ist, wenn das Schutzobjekt keinen Rang einnimmt, der finanzielle

Rücksichten von vornherein weitgehend ausschliesst (vgl. VGr, 16. Februar

2001, VB.2000.00312, www.vgrzh.ch). Hinzu kommt die relativ erhebliche

Unternutzung der Grundstücke. Insofern liegen hier andere Verhältnisse vor, als

sie das Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2002.00034 zu beurteilen hatte, wo

zwar bei einer Liegenschaft im alten Dorfkern von Wipkingen ebenfalls mit einem

erheblichen Sanierungsaufwand zu rechnen war, Grösse und Form des Grundstücks

aber eine die verbleibenden Ausnützung ausschöpfende Neuüberbauung zuliessen.

5.3

Entscheidend sind jedoch hier die vom Stadtrat geltend

gemachten städtebaulichen Überlegungen.

5.3.1 Wie der vom Verwaltungsgericht

beigezogene Sachverständige darlegt, hat das Quartier Wipkingen durch den

Ausbau der Rosengartenstrasse zu einer Expressstrasse negative Veränderungen

erfahren und braucht an der Nordbrücke ein neues Zentrum, welches durch seine

stadträumliche Qualität und durch seine Angebote an öffentlichen Funktionen und

Dienstleistungen identitätsstiftend wirken kann. Ein öffentlicher Raum, der

diese Aufgaben übernehmen kann und in dieser Funktion im Stadtgefüge und als

Quartiermittelpunkt erkennbar ist, fehlt heute. Anders als die über der

Geleiseüberbauung entstandene öffentliche Anlage hat der Röschibachplatz das

Potenzial zu einem neuen Raum als Quartiermittelpunkt; er ist gut eingebunden

in das vorhandene Strassengefüge, hat trotzdem eine ruhige Zone und ist von

überall her einsehbar. Weil ihm die prägende Raumform und die Aufenthaltsqualität

fehlen, ist er jedoch in seiner heutigen Form kein urbaner Ort. Damit er zum

angestrebten Quartiermittelpunkt werden kann, braucht es eine Bebauung auf der

Bahnseite, welche ein klar definiertes Gegenüber bildet und mit dem Erdgeschoss

möglichst offen und flexibel auf die Umgebung reagiert.

Laut Gutachten bestehen grosse Zweifel, ob

die beiden Gebäude Restaurant "Nordbrücke" und Bahnhof Wipkingen den

erforderlichen Beitrag zur Entwicklung des Röschibachplatzes bzw. zu einem auch

im Stadtgefüge wahrnehmbaren Quartiermittelpunkt leisten können. Der Bahnhof

ist nicht als Gebäude konzipiert worden, welches die Platzwirkung verstärken

soll. Das Konzept des Gebäudes ist klar dasjenige eines Solitärbaus mit Vorgarten

und abschirmender Mauereinfassung zum öffentlichen Raum des Röschibachplatzes.

Es bildet kein adäquates Gegenüber zur repräsentativen Blockrandbebauung,

sondern ist vielmehr als Verkehrsgebäude konzipiert, welches mehr zur Schiene

als zur Stadt gehört. Seine städtebauliche Stellung neben dem Restaurant ist

aus der pragmatischen Standortwahl heraus entstanden und kann nicht als

städtebaulich begründete Setzung verstanden werden. Der Uhrturm ist zwar ein

markantes Zeichen, welches den Bahnhof als öffentliches Gebäude kenntlich

macht. Seine Stellung innerhalb des Gesamtraums kann aber nicht als eindeutig

auf den Platz bezogen verstanden werden und trägt nicht zur städtebaulichen

Einbindung des Bahnhofs bei. Der Zugang zum bahnhofseitigen Perron ist auf die

Dammstrasse bezogen und nicht wirklich an den Platz angebunden.

Auch das Restaurant "Nordbrücke"

ist mit seinem Erdgeschoss nicht auf den Röschibachplatz hin orientiert. Seine

Stellung im Raum Nordbrücke wirkt isoliert. Dazu trägt auch die provisorische,

funktional notwendige Fussgängerverbindung von der Nordbrücke zum Perron bei,

welche die Wirkung des Gebäudes als Brückenkopf beeinträchtigt.

Das für die Belebung des Umfelds massgebende

Erdgeschoss ist bei beiden Bauten räumlich abgesetzt und wirkt abweisend zum

Platz hin. Ohne grössere Eingriffe, welche die Substanz beider Gebäude

wesentlich verändern würden, ist dies nicht zu korrigieren. Das Gutachten

schliesst mit der Feststellung, dass der Röschibachplatz Defizite aufweist, die

angesichts der neueren Entwicklung im Quartier und dem klaren Bedarf nach einem

urbanen Ort nicht hingenommen werden können und die beim Erhalt von Restaurant "Nordbrücke"

und Bahnhof weiter bestehen würden.

5.3.2 Als Beweismittel unterliegt das

Gutachten nach § 7 Abs. 4 VRG der freien Beweiswürdigung; wobei sich

die Rechtsmittelbehörde hierbei auf die Prüfung beschränken kann, ob das

Gutachten auf zutreffender Rechtsgrundlage beruht, vollständig, klar, gehörig begründet

und widerspruchslos ist und ob der Gutachter hinreichende Sachkenntnis und die

nötige Unbefangenheit bewiesen hat (RB 1985 Nr. 47, 1982 Nr. 35;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 78).

Diesen

Anforderungen genügt das Gutachten von E in jeder Hinsicht. Auch die Beschwerdeführerin,

welche den Feststellungen des Gutachters nicht in allen Teilen zustimmt und den

Beizug eines Ergänzungsgutachtens beantragt, macht keine Mängel der

vorgenannten Art geltend, sondern legt im Wesentlichen ihre abweichende städtebauliche

Auffassung dar. Sodann wird die von den Grundeigentümern ins Aug gefasste

Neuüberbauung der beiden Grundstücke, insbesondere deren Erschliessung

bemängelt, was jedoch nicht Gegenstand der Begutachtung bildete. Die

Feststellungen und Überlegungen des Gutachters sind denn auch ohne weiteres

nachvollziehbar; sie bestätigen im Wesentlichen die städtebaulichen Argumente

des Stadtrats und des vom privaten Beschwerdegegner beigezogenen

Privatgutachters sowie den Eindruck, den das Gericht bei seinem Augenschein

gewonnen hat. Auf das Gutachten ist deshalb abzustellen und der Antrag auf

Beizug eines Ergänzungsgutachtens ist abzuweisen.

5.3.3 Wie eingangs ausgeführt (vgl. E. 2.3),

stehen dem Stadtrat bei der Gewichtung der im Zusammenhang mit einer

Unterschutzstellung gegeneinander abzuwägenden Interessen

Beurteilungsspielräume zu, welche das Gericht zu respektieren hat. Das gilt

insbesondere für Fragen der Siedlungsentwicklung, welche in erster Linie von

der politisch verantwortlichen Behörde zu beantworten sind. Das Gericht muss

sich deshalb darauf beschränken zu prüfen, ob die vom Stadtrat geltend

gemachten städtebaulichen Interessen auf sachlich vertretbaren

Gestaltungsvorstellungen beruhen, und hat nicht zu untersuchen, ob auch andere

Lösungen möglich wären.

Wie

das Gutachten überzeugend darlegt, weist der Röschibachplatz gemessen an seiner

ihm heute zukommenden Funktion städtebauliche Defizite auf, die bei einem

Erhalt des Bahnhofs Wipkingen und des Restaurants "Nordbrücke" nicht

beseitigt werden können. Damit liegen andere Verhältnisse vor als im Verfahren VB.2004.00119

(Gebäude "Rosengarten"), wo die Erhaltung des Schutzobjekts einer

Verbesserung der städtebaulichen Situation und der Verkehrsbeziehungen nicht im

Weg stand. Somit beruht die Interessenabwägung auch in städtebaulicher Hinsicht

auf einer vertretbaren Ermessensausübung und durfte deshalb ohne

Rechtsverletzung gegen eine Unterschutzstellung der beiden inventarisierten

Bauten ausschlagen.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde als

unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegende

Partei zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Nachdem es der

Stadtrat Zürich soweit ersichtlich versäumt hat, gemäss Art. 2 Abs. 1

der Denkmalschutzverordnung ein Gutachten der städtischen

Denkmalschutzkommission einzuholen und die städtischen Detailinventareinträge erst

auf Verlangen des Verwaltungsgerichts zu den Akten gereicht hat, so dass die

erforderlichen Abklärungen durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden

mussten, rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte

der Stadt Zürich aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin ist überdies zu einer

Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die

Beschwerdegegner Nrn. 1 und 2 zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 10'000.00; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 6'326.90 Gutachten,

Fr. 440.00 Zustellungskosten,

Fr. 16'766.90 Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Stadt Zürich

auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) an die Beschwerdegegner 1 und 2 verpflichtet, zahlbar innert 30

Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5. Mitteilung an …