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Entscheid

VB.2003.00197

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00197

10. September 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7518)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

Beschwerde zuständig, und die Beschwerdeführerin ist als durch den

Rekursentscheid beschwerte Partei zur Erhebung des Rechtsmittels ohne weiteres

legitimiert; ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführerin zum Rekurs legitimiert

war, ist im Beschwerdeverfahren eine Frage der materiellen Prüfung.

Erwägungen

2.

Während die Rekurskommission die Legitimation der

Beschwerdeführerin zur Rüge, das Bauvorhaben verstosse bezüglich des

Bezirksgebäudes und des Kinos Plaza gegen § 238 Abs. 2 PBG, anerkannt

hat, ist sie auf die Rüge, es handle sich bei den abzubrechenden Liegenschaften

Badenerstrasse 97, Ankerstrasse 38 sowie Wyssgasse 9 um

Schutz­objekte, mit der Begründung nicht eingetreten, diese Gebäude seien nicht

im In­ventar der Schutzobjekte vertreten und die Beschwerdeführerin deshalb

nicht zur Anfechtung einer Baubewilligung legitimiert, welche den Abbruch

dieser Gebäude voraussetze.

a) Wie das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1990 Nr. 10

erkannt hat, verschafft die blosse Behauptung, ein nicht inventarisiertes

Objekt sei dennoch schutzwürdig, den Natur- und Heimatschutzverbänden keinen

Zugang zum Rekursverfahren. In RB 1990 Nr. 11 (= BEZ 1990

Nr. 11) hat das Gericht ferner festgehalten, dass § 338a Abs. 2

PBG nicht rein prozessual betrachtet werden dürfe, so dass schon die Berufung

auf eine Missachtung des III. Gesetzestitels bzw. von § 238

Abs. 2 PBG legitimationsbegründend sei. Denn so gesehen könnten diese

Verbände praktisch gegen jede Anordnung rekurrieren, was der Absicht des

Gesetzgebers (Prot. KR 1983-87, S. 8132 f.) offensichtlich

zuwiderliefe. Die Verbandsbeschwerde komme nur dort zum Zug, wo die Behörde ihren

Entscheid auf den III. Titel oder § 238 Abs. 2 PBG stütze bzw.

aufgrund eines Inventareintrags darauf hätte stützen sollen. In neueren

Entscheiden hat das Gericht die Legitimation der Verbände aber auch in Fällen

anerkannt, in denen das zuständige Gemein­wesen seiner Pflicht zur

Inventarisierung nicht nachgekommen war und die Schutzwürdigkeit als glaubhaft

dargetan und wahrscheinlich erschien (RB 1996 Nr. 6, 1997 Nr. 2).

Legitimiert sind die Verbände des Natur- und Heimatschutzes insbesondere auch

dann, wenn die Baubewilligung für einen Neubau den Abbruch eines

inventarisierten Gebäudes miteinschliesst (RB 1996 Nr. 13).

b) Ein Säumnis bei der Inventarerstellung, wie es in den

Fällen vorlag, wo das Ver­waltungsgericht trotz fehlendem Inventareintrag die

Befugnis zur Verbandsbeschwerde anerkannt hat (RB 1996 Nr. 6, 1997

Nr. 2), liegt hier nicht vor. Die Stadt Zürich hat ihre Inventare seit

langem erstellt, und sie nimmt, wie sie in der Beschwerdeantwort unwidersprochen

dargelegt hat, auch immer wieder Ergänzungen vor. Es geht auch um einen anderen

Sachverhalt, als er im Entscheid RB 1991 Nr. 9 (= BEZ 1991

Nr. 23) zu beurteilen war, wo ein Inventareintrag mangels rechtzeitiger

Entdeckung des Schutzobjekts nicht vorliegen konnte und zudem die

Schutzfähigkeit des neu entdeckten Objekts unbestritten war.

Die Beschwerdeführerin will ihre Legitimation vielmehr daraus

ableiten, dass einzelne Fachleute diese Liegenschaften für schutzwürdig halten

und dass auf ihre Inventarisierung nicht bewusst verzichtet, sondern die

Inventaraufnahme "vergessen" worden sei. Der für die

Beschwerdeführerin an der Augenscheinsverhandlung der Rekurskommission

anwesende ehemalige Stadtarchäologe D habe an der nur unvollständig

protokollierten Augenscheinsverhandlung ausgeführt, es sei unverständlich, dass

die Gebäude Badenerstrasse 97 und 101 nicht ins Inventar aufgenommen

worden seien, da sie als Einzelobjekte und als Teil einer auch das ehemalige

Schul- und Gemeindehaus und den Rosengarten umfassenden Kette von Zeugen aus

der Frühzeit des Quartiers Aussersihl grosse Bedeutung hätten; ihr Fehlen im

Inventar könne deshalb nicht gewollt sein, sondern müsse auf einem Versehen

beruhen. Laut den Unterlagen von D, der bei der Überarbeitung des Inventars in

den 1980er und 1990er Jahren den Bereich "Ländliche Bauten" geleitet

habe, seien die fraglichen Bauten als "Ergänzungsvorschläge für das

Inventar F" aufgeführt, was bedeute, dass sie von der

Denkmalpflegekommission, welche die Sache eingehend überprüft habe, als

wichtige Zeugen anerkannt worden seien, aber dem Stadtrat nicht zusammen mit

der Ergänzungsliste der "Ländlichen Bauten" sondern mit weiteren

Bauten vorstädtischen Charakters zur formellen Inventaraufnahme vorgeschlagen

werden sollten; das sei offensichtlich vergessen worden. Auch F habe am Augenschein

ausgeführt, er könne sich nicht erklären, warum die Aufnahme ins Inventar

damals nicht vorgenommen worden sei. Das Protokoll der Baurekurskommission sei

auch insofern unvollständig und die Beschwerdeführerin habe bei der

Baurekurskommission ein Protokollberichtigungsbegehren gestellt.

Die Bausektion räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass D

bei seinen Vorarbeiten zur Ergänzung des Inventars "Ländliche Bauten"

auf Objekte gestossen sei, welche nicht als ländlich einzustufen, sondern der

Vorstadtarchitektur des 19. Jahrhunderts zuzuordnen waren und dass er eine

entsprechende Liste führte. Ob die strittigen Objekte an der Badener- und

Ankerstrasse darin aufgeführt gewesen seien und mit einem entsprechenden

Vermerk zu Handen von F versehen waren, könne nicht beantwortet werden, sei

aber nicht relevant, da diese Objekte in der Folge nie ins Inventar aufgenommen

worden seien. Aus welchen Gründen die Inventaraufnahme unterblieben sei, könne

im Nachhinein kaum rekonstruiert werden.

c) Wie im Protokoll der Baurekurskommission festgehalten wird

(S. 7), hat F namens der Denkmalpflege am Augenschein vom 14. März 2003

ausgeführt, dass die abzubrechenden Gebäude weder ins Inventar 1986 aufgenommen

noch später hinzugekommen seien; die Vorstadtbauten in einfacher

Baumeisterarchitektur seien im Jahr 1992 vergleichend überprüft und die

schutzwürdigen ins Inventar aufgenommen worden. Die Protokollierung dieser

Aussage wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Erst nach diesem Votum

machte D (im Protokoll unrichtig als Herr "X" bezeichnet) seine von

der Rekurs­kommission im Protokoll auf den Kerngehalt reduzierten Ausführungen,

wonach die Aufnahme der fraglichen Bauten ins Inventar "vergessen"

worden sei. Darauf soll F – ohne dass dies protokolliert worden sei – geantwortet

haben, dass er sich auch nicht erklären könne, weshalb damals die Aufnahme ins

Inventar nicht vorgenommen worden sei.

Selbst wenn das Protokoll in der von der Beschwerdeführerin

gewünschten Weise berichtigt würde, lassen die Ausführungen der Beteiligten

nicht den Schluss zu, die Nichtaufnahme der zum Abbruch vorgesehenen Bauten ins

Inventar beruhe auf einem Versehen. Wie F ausgeführt hat, wurden die

Vorstadtbauten in einfacher Baumeisterarchitektur, zu denen die

streitbetroffenen Liegenschaften gehören, vergleichend überprüft und die schutz­würdigen

ins Inventar aufgenommen. Wenn F nach dem Votum von D ausgeführt haben soll, er

könne sich auch nicht erklären, weshalb damals keine Inventaraufnahme erfolgt

sei, so liegt darin kein Widerspruch zur vorangehenden Aussage. Jedenfalls

weist dies nicht nach, dass die Nichtaufnahme auf einem Versehen beruht. Gerade

der Umstand, dass der von D ebenfalls erwähnte Rosengarten ins Inventar auf­genommen

wurde, zeigt, dass die von F erwähnte Prüfung vorgenommen wurde, was gegen ein

Versehen spricht. Zudem behauptet auch die Beschwerdeführerin lediglich, die

fraglichen Bauten seien in einem von D verfassten Text, der die Unterlage für

die Ergänzung des Inventars 1991 gebildet habe, als "Ergänzungsvorschläge für

das Inven­tar F" aufgeführt worden; entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin lässt sich aus einem solchen Text, den sie nicht einmal eingereicht

hat, nicht der Schluss ziehen, dass die strittigen Objekte an der Badener- und

Ankerstrasse von der Denkmalpflegekommis­sion als wichtige Zeugen anerkannt

worden seien. Auch das Protokoll der Sitzung der Denk­malpflegekommission vom

1.

Juli 1991, an welcher die Ergänzungen des Inventars im Bereich

"Ländliche Bauten" zu Handen des Stadtrats verabschiedet wurden, lässt

einen solchen Schluss nicht zu.

Damit liegt jedenfalls kein Versehen in dem Sinne vor, dass

eine von der Denkmalpflegekommission in Bezug auf ihre Schutzwürdigkeit

gewürdigte und dem Stadtrat zur Inventarisierung vorgeschlagene Baute

unabsichtlich nicht in den Beschluss des Stadtrats betreffend die

Inventarergänzung aufgenommen worden ist.

d) Besondere Gründe, welche es rechtfertigen, die

Beschwerdeführerin auch dann zur Anfechtung einer Bewilligung zuzulassen, wenn

diese keine inventarisierte Baute betrifft, bestehen deshalb nicht. Anders als

im Fall RB 1996 Nr. 6 stellt das Beharren auf dem Inventareintrag nicht

einen blossen Formalismus dar. Abgesehen davon, dass in jenem Fall die Gemeinde

die Frist zur Festsetzung des Inventars versäumt hatte, war dort das Objekt in

einer von der Natur- und Heimatschutzkommission beschlossenen Liste enthalten,

welche diese dem für die Inventarfestsetzung zuständigen Gemeinderat bereits

eingereicht, dieser aber aus formellen Gründen zur Überarbeitung zurückgewiesen

hatte. Damit lag eine klare Meinungsäusserung der antragstellenden Kommission

vor und nicht bloss wie hier diejenige eines einzelnen Mitarbeiters der

Verwaltung.

Die Anerkennung der Rekurslegitimation der Verbände aufgrund

einer solchen ver­waltungsinternen Stellungnahme, die in keinem formellen

Beschluss ihren Niederschlag gefunden hat, würde auch dem Gebot der

Rechtssicherheit widersprechen. Ist wie in der Stadt Zürich ein Inventar

festgesetzt worden, das zudem laufend ergänzt wird, dann sind aufgrund sachlicher

Kriterien die nicht schützenswerten von den zu schützenden Objekten bereits

getrennt worden. Es ist nicht mit dem Gebot der Rechtssicherheit zu

vereinbaren, wenn diese Abgrenzung im Rechtsmittelverfahren gegen eine

Baubewilligung, die im Ver­trauen auf den fehlenden Inventareintrag erwirkt

worden ist, ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann (vgl. BGE 117 Ia

13.

E. 3 d/cc). Auch aus dieser Sicht ist es gerechtfertigt, die

Rekurslegitimation der Verbände bei nicht inventarisierten Objekten wie bisher

nur in besonderen Fällen anzuerkennen. In besonderem Mass wäre die

Rechtssicherheit im hier zu beurteilenden Fall in Frage gestellt, wo erst am 7.

Juni 2000 das Geviert Badenerstrasse/Ankerstrasse/Wyssgasse/Grüngasse einer

Quartiererhaltungszone I/5b zugewiesen worden ist, welche eine Hofrandbebauung

mit 5 Vollgeschossen zulässt.

Der Beschluss der Baurekurskommission, auf den Rekurs der

Beschwerdeführerin insoweit nicht einzutreten, als die Schutzwürdigkeit der

abzubrechenden Liegenschaften Badenerstrasse 97, Ankerstrasse 38 und Wyssgasse

9.

geltend gemacht wird, erweist sich damit als rechtens. Aus den nämlichen

Gründen ist auch auf die Rüge nicht einzutreten, die Gemeinde habe mit der

Bewilligungserteilung § 204 PBG über die Selbstbindung des Gemeinwesens

verletzt. Zudem handelt es sich ohnehin nicht um Liegenschaften im Eigentum des

Gemeinwesens, weshalb diese Bestimmung zum vornherein nicht zur Anwendung

kommt.

3.

a) Gemäss § 238 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung

für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen

Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (Abs. 1); auf Objekte des Natur-

und Heimatschutzes ist besondere Rücksicht zu nehmen (Abs. 2,

1.

Halbsatz). Die Baurekurskommission hat die zu dieser Bestimmung

entwickelten und hier massgebenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Auf die

entsprechenden Erwägungen kann daher verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Rekurskommission hat

insbesondere zu Recht erwogen, dass der örtlichen Baubewilligungsbehörde

bezüglich Einordnungsfragen eine besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit

zusteht und sich die Rekursbehörde bei der Überprüfung solcher Entscheide

Zurückhaltung auferlegt (RB 1981 Nr. 20, 1984 Nr. 106; vgl. auch

BGE 115 Ia 363 E. 3b). Die Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts ist gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 50 Abs. 2 lit. c VRG – abgesehen vom hier nicht eingreifenden

§ 50 Abs. 3 VRG – auf blosse Rechtskontrolle beschränkt.

b) Die Bausektion, die ein erstes Projekt am 4. Dezember 2001

unter anderem wegen Gestaltungsmängeln nicht bewilligt hat, hat sich in der

angefochtenen Bewilligung vom 20. August 2002 mit der Gestaltung des Bauvorhabens

und seiner Einordnung in die bauliche Umgebung eingehend befasst. Die

Baurekurskommission hat einen Augenschein vorgenommen und sich in ihren

Erwägungen mit den Rekursvorbringen zur Einordnung des Bauvorhabens,

insbesondere zur gebotenen Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte Bezirksgebäude

und Kino Plaza auseinander gesetzt. Bezüglich des Bezirksgebäudes hat sie

erwogen, das markante Gebäude sei bei seiner Erstellung in den Jahren 1914–1916

in eine städtische Überbauung eingefügt worden, die weitgehend aus vier- bis

fünfgeschossigen, höhenmässig keineswegs untergeordneten Bauten bestanden habe.

Diesem Umstand sei auch mit der heutigen Zonierung der umliegenden Grundstücke

Rechnung getragen worden. Es wirke deshalb gesucht, wenn die beiden

kleinteiligen Bauten Badenerstrasse 97 und 101 als wichtiges

Charakteristikum der baulichen Umgebung bezeichnet würden. Dass diese

gefälligen Vorstadtbauten der Hauptfassade des Bezirksgebäudes gegenüberlägen,

sei nicht von Bedeutung, da bereits die breite Platzanlage vor dem

Bezirksgebäude sicherstelle, dass dessen Dominanz gewahrt bleibe. Werde im Zuge

der Neuüberbauung nun auch im Geviert

Badenerstrasse/Ankerstrasse/Wyssgasse/Grüngasse das rundum vorherrschende

Überbauungsmuster übernommen, volumenmässig ein Schwerpunkt gesetzt und ein

Bezug zum Bezirksgebäude hergestellt, so sei dies städtebaulich sogar

erwünscht. Der Neubau entwickle mit der dem baulichen Umfeld angepassten

Geschossigkeit und der zurückhaltenden Gestaltung auch der Nordfassade keine

monumentale Wirkung und trete nicht in Konkurrenz zum Schutzobjekt, weshalb dem

Projekt keine mangelnde Rücksichtnahme auf das Bezirksgebäude vorgeworfen

werden könne. Genauso verhalte es sich mit dem westlichen Neubau im Verhältnis

zum gegenüberliegenden Kino Plaza. Dieser neuklassizistische, 1923 bewilligte

Bau mit dreieckförmigem, in den Ecken gerundetem Grundriss, sei nicht nur wegen

der roten Färbung der Fassaden einzigartig. Der Neubau an der Ankerstrasse

übernehme mit einer Traufhöhe von 13,33 m diejenige des Kinogebäudes. Von einer

erdrückenden Wirkung auf das Kinogebäude und seiner Degradierung zu einer

Nebenbaute, wie sie die Rekurrentin befürchte, könne keine Rede sein. Der

Aufbau eines Attikageschosses ändere daran nichts, da dieses gemäss wohl

begründeter Auflage der Baubehörde auf der gesamten Länge zurückzunehmen sei

und dadurch der Einfluss auf das Kinogebäude relativiert werde. Dass der Bezug

zum bestehenden Vorstadthaus Ankerstrasse 38 verloren gehe, könne nicht

dem Neubau angelastet werden, sondern sei eine Folge davon, dass der nicht

inventarisierte Altbau abgebrochen werden dürfe.

Diese übereinstimmenden Würdigungen der Einordnungsfrage durch

die Vorinstanzen beruhen auf zutreffender und vollständiger Feststellung des

massgeblichen Sachverhalts und sind jedenfalls nicht rechtsverletzend. Da der

hohe Wert der beiden in Frage stehenden Baudenkmäler unbestritten ist, konnte

die Baurekurskommission auf den Beizug eines Gutachtens verzichten, und auch

das Verwaltungsgericht braucht keines einzuholen. Ihre Würdigung der

städtebaulich-architektonischen Verhältnisse und ihrer Veränderung durch die

geplanten Neubauten ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Die Beschwerde

beschränkt sich insoweit auf eine Wiederholung der bereits im Rekursverfahren

vorgetragenen Einwände und vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanzen mit

ihrer ästhetischen Würdigung des Neubaus in seinem Bezug zu den benachbarten

Schutzobjekten das ihnen bei der Beurteilung dieser Fragen zustehende weite

Ermessen überschritten hätten. Die Beschwerde erweist sich auch insofern als

unbegründet.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten hat bei

diesem Ausgang die Beschwerdeführerin zu tragen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), die zudem zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die

Bauherrschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'130.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die private

Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

...