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Entscheid

VB.2003.00198

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00198

30. Juli 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7430)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, Staatsangehöriger von X,

heiratete am 29. November 2000 in V die Schwei­zer Bürgerin C. Hierauf

wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit

rechtskräftiger Verfügung des Bezirksgerichts V vom 19. Juli 2001 wurde davon

Vor­merk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2001 und weiterhin

auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Weil mit einer Wiederaufnahme der

ehelichen Be­ziehungen nicht gerechnet werden könne und keine Anzeichen eines

gemeinsamen Ehewillens mehr bestünden, wies die Direktion für Soziales und

Sicherheit des Kantons Zürich (Mi­grationsamt) mit Verfügung vom 9. Juli

2002 das Gesuch A's um Verlängerung der Auf­ent­haltsbewilligung ab. Zur

Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets

setzte sie eine Frist bis zum 30. Sep­tember 2002 an.

Erwägungen

II. Am 24. Juli 2002 erhob A hiergegen Rekurs an den

Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. April

2003.

ab. Er ging dabei davon aus, dass sich A rechtsmissbräuchlich auf seine

faktisch erloschene Ehe berufe, und fällte den Entscheid nach freiem Ermessen.

III. Hiergegen erhob A am 30. Mai 2003 Beschwerde an das

Verwal­tungs­gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrats sei

aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und

Sicherheit. Dabei machte er im Wesentlichen gel­tend, gestützt auf seine Ehe

mit einer Schweizerin Bürgerin und mangels Rechtsmissbrauchs stehe ihm die

Aufenthaltsbewilligung zu. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit

erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in der

Vernehmlassung vom 26./27. Juni 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes vom 24. Mai 1959 (VRG)

gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Nieder­lassungsbewil­li­gungen,

auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-

oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE

128.

II 145 E. 1.1.1).

Kraft Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom

26.

März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Zulässigkeits­voraussetzung

des Bewilligungsanspruchs ist somit vorliegend gegeben. Die Prüfung, ob der

mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht,

betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden

materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Unbestrittenermassen

lässt sich dagegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfas­sung vom 18. April

1999.

(BV) kein Anspruch ableiten, da die Ehe des Beschwerdeführers nicht mehr

gelebt wird (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Eu­ro­pä­ischen

Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE

122.

II 289 E. 1b).

b) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Anspruch ausländischer Ehegattinnen und ‑gatten

von Schweizer Bürgern bzw. Bürgerinnen auf Erteilung und Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt – an­ders als

der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Anspruch – im Allgemeinen nicht

davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich ge­lebt wird. Nach Art. 7

Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,

um die Vorschrif­ten über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu

umgehen. Erfasst wird davon ins­­besondere die so ge­nann­te Scheinehe. Auch

wenn die Ehe nicht bloss zum Schein einge­gangen worden ist, braucht

ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen

Gatten bzw. ihrer schweizerischen Gattin zusammenleben, der Aufenthalt nicht

auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vor­lie­gen

entsprechen­der Anhalts­punkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als

rechtsmiss­bräuchlich er­weist (BGE 128 II 145 E. 2.1,

127.

II 49 E. 4a+5a mit weitern Hinweisen).

3.

Bei der Ehe des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um

eine Scheinehe. Dies ist unbestritten und ergibt sich namentlich aus den Akten

des Eheschutzverfahrens.

4.

a) Rechtsmissbrauch liegt nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann vor, wenn die Person

ausländischer Staatsangehörigkeit sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf

eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Rechtsmissbrauch darf

allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb,

weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder

Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf

verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen

Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen

nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen. Erforderlich

sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft

(mehr) führen wollen, sondern die Berufung auf die Ehe nur aus

fremdenpolizeilichen Überlegungen erfolgt (BGE 128 II 145 E. 2.2

mit weitern Hinweisen).

b) Die Kritik des Beschwerdeführers

an dieser Praxis ist abzulehnen.

aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinem Festhalten

an der Ehe berufe er sich auf seine aus Art. 114 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB; in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000)

fliessenden Rechte, was ihm nicht als Rechtsmissbrauch ausgelegt werden könne.

Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte ohne Zustim­mung des an­dern unter

Vorbehalt von Art. 115 ZGB erst dann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten

bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf

Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.

Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob die Berufung

auf Art. 7 Abs. 1 ANAG während der vierjährigen Trennungsfrist nach

Art. 114 ZGB überhaupt rechtsmissbräuchlich sein könne, so ist ihm zu

antworten, dass zwischen dem Bestand der Ehe und der Anwesenheitsberechtigung

des ausländischen Ehegatten zu unterscheiden ist. Diese bei­­den Fragen sind

aufgrund unterschiedlicher Gesetzeszwecke und Interessen zu beurteilen.

Art. 114 ZGB entsprang der Absicht des Gesetzgebers, die Scheidungsgründe

weitgehend zu formalisieren, um Streitigkeiten hierüber möglichst zu vermeiden

(Thomas Sutter/Die­ter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,

Zürich 1999, Art. 114 N. 4; Botschaft des Bundesrats vom

15.

November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,

BBl 1996 I 1 ff., 90); die Trennungszeit dient dem formalisierten

Nach­weis der Zerrüttung (Regula Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem

Schweizerischem Recht [Art. 111-116 ZGB], Zürich 2001, S. 249).

Art. 7 ANAG will dem­­gegenüber das Familienleben in der Schweiz

ermöglichen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5d und zur

Entstehungsgeschichte der Bestimmung BGE 118 Ib 145 E. 3b-d).

Aus dem Zweck von Art. 114 ZGB ergibt sich, dass diese Bestimmung die

Schutzwirkung von Art. 7 ANAG nicht verstärkt. Auch innerhalb der

vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Berufung auf

Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BGr,

29.

Januar 2003,2A.33/2003, E. 2.1.2, www.bger.ch; BGE

128.

II 145 E. 2.2).

bb) Der Beschwerdeführer wendet

hiergegen ein, es könne nicht Sache einer Verwal­tungsbehörde sein, unter

fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten die Zukunftschancen einer Ehe abzuwägen,

deren Beurteilung selbst dem Scheidungsgericht für vier Jahre gesetzlich

entzogen sei. Eine solche Beurteilung könne zwangsläufig nur einer politischen

und keiner juristischen Logik folgen. Dadurch würden ausländische

Staatsangehörige diskriminiert.

Der Beschwerdeführer übersieht

allerdings, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht über die Ehe, sondern

über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist. Die Ehe als solche wird

durch das vorliegende Verfahren nicht berührt. Deshalb führt es auch nicht zu

einer Rechtsungleichheit oder sogar Diskriminierung gegenüber ausländischen

Staatsangehörigen: Die Wirkungen der Ehe bleiben für schweizerische und für

ausländische Staatsangehörige die gleichen. Im Bereich von Einreise, Aufenthalt

und Ausreise sind hingegen aus­ländische Staatsangehörige den Schweizerinnen

und Schweizern unter Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen von vornherein

nicht gleichgestellt (vgl. Art. 24 und 121 BV).

c) aa) Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon

ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte, indem

er den geltend gemachten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 7 Abs. 1 ANAG auf seine Ehe abstützte. Es liegt im Wesen der

Sache begründet, dass die Elemente einer Ehe, die über die äussere Rechtsform

hinausgehen, als innere und private Vorgänge einer strengen Be­weis­führung

entzogen sind. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig,

dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf

innere Vor­gänge schliessen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3,

127.

II 49 E. 5a). Solche Indizien können etwa sein: Zeitpunkt

und Umstände der Eheschliessung, Verhalten der Eheleute nach der Heirat,

Reaktion auf die Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten, Erkennt­nisse

eines Scheidungs- oder Trennungsurteils zur Zerrüttung der Ehe, Aufgabe des

Scheidungswiderstands nach Erreichen der fünfjährigen Ehedauer (vgl. Marc Spescha/Pe­ter

Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 35 f.).

bb) Die Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich am

2.

März 2001 erstmals wegen Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht V.

Nach rund dreieinhalbmonatiger Ehe zog sie aus der ehelichen Wohnung aus; am

19.

März 2001 ersuchte sie um die gericht­­liche Bewilligung des

Getrenntlebens. Bis Juni 2001 kehrte sie allerdings zumindest spo­radisch in

die eheliche Wohnung zurück, wobei teilweise auch die ehelichen Beziehungen

wieder aufgenommen wurden. Im Eheschutzverfahren mach­te sie geltend, der

Beschwer­deführer sei krankhaft eifersüchtig und versuche, sie von ihrem Umfeld

zu isolieren; er sei aggressiv und terrorisiere sie psychisch. Der

Beschwerdeführer räumte "Spannungen und Streitigkeiten" ein. Mit

Verfügung vom 19. Juli 2001 nahm das Bezirksgericht V davon Vormerk, dass

die Ehegatten seit 1. Mai 2001 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt

lebten. Am 2. Juli 2001 stellte die Ehefrau einen Strafantrag gegen den

Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehe. Aufgrund

des Rückzugs des Strafantrags stellte die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton

Zürich mit Verfügung vom 7. No­vember 2001 das Verfahren ein. Dabei

bürdete sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf, da gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Ehefrau und ein weiteres Indiz als erstellt gelten

könne, dass die – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Vorwürfe zuträfen. Auf

Anfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich die Ehefrau in einem Schreiben vom

7.

Dezember 2001 gleich wie im Eheschutzverfahren und gab an, dass sie nur

wegen Geldfragen sporadischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe,

"unter keinen Umständen" mit einer Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft zu rechnen sei und dass sie sich so bald wie möglich scheiden

lassen wolle. Im Rekursverfahren gab sie am 20. Januar 2003 an, dass sich

die Situation nicht geändert habe. Sie lebe getrennt vom Beschwerdeführer und

pflege keinen Kontakt mit ihm; ihr grösster Wunsch sei, schnellstmöglich

geschieden zu werden. Eine Scheidungsklage habe sie allerdings noch nicht

eingereicht, da sie eine solche vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit nach

Art. 114 ZGB für hoffnungslos halte.

Aus den klaren und

widerspruchsfreien Angaben der Ehefrau kann nur der Schluss gezogen werden,

dass ihr Ehewille definitiv erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

ist es auch nicht unstatthaft, dass die Vorinstanz aus den Angaben der Ehe­frau

über den Ablauf der Ehe und der später zurückgezogenen Anzeige wegen Vergewal­ti­gung

und sexueller Nötigung in der Ehe den Schluss zog, der Widerstand der Ehefrau

gegen den Gedanken einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei

nachvollziehbar.

cc) Massgebend ist allerdings nicht allein das Erlöschen des

Ehewillens bei der schwei­zerischen Ehegattin. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ist nur dann zu verweigern, wenn zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft

mehr besteht, wenn Hoff­­nungen auf eine solche realis­­tischerweise nicht mehr

gehegt werden können und wenn der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren

sein muss. Der Ehewille des auslän­di­schen Ehegatten kann hingegen nicht als

ausschlaggebend angesehen werden, wenn die ehe­liche Gemeinschaft

unwiderruflich beendet ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4,

127.

II 49 E. 5d; a.M. etwa Marc Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern/Stutt­gart/Wien 1999, S. 158; Andreas Zünd,

Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesen­heitsberechtigung, in: Bernhard

Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts,

St. Gallen 2001, S. 127 ff., 173 f.).

Der Beschwerdeführer versichert,

er liebe seine Frau und setze sich ernsthaft für eine Wiederaufnahme des

Ehelebens ein. In diesem Sinn hat er sich bereits im Verfahren vor der

Beschwerdegegnerin und vor dem Regierungsrat geäussert. Dass der Beschwerdeführer

an der Ehe als solcher festhalten möchte, ent­spräche zwar immerhin seinem

Verhalten während des Zusammenlebens, wie es sich laut den (bestrittenen)

Aussagen der Ehefrau dar­stellte, die ihm Eifersucht, Kontrollversuche und

"Psychoterror" vorwarf. Er hat allerdings entsprechende Bemühungen –

wenn überhaupt – in der Regel nur in unbestimmter Form geltend gemacht und

schon gar nicht glaubhaft dargetan. Soweit er konkrete Kontak­te behauptete

(nämlich in seinen Schreiben vom 8. Januar 2002 und vom 31. Mai 2002

an die Beschwerdegegnerin), stehen seine Aussagen im Widerspruch zu den­jenigen

seiner Ehe­frau. Insgesamt erscheinen seine Angaben daher unglaubwürdig. Auch

führte die Ehefrau im Eheschutzverfahren aus, dass der Beschwerdefüh­rer im

Zeitpunkt der Eheschlies­sung bereits zwei (oder drei) Jahre illegal in der

Schweiz gelebt habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies, gab aber – insofern in

weit gehender Über­einstimmung mit seiner Ehefrau – an, sie hätten sich im

Sommer 2000 in Zürich kennen gelernt. Eine Rückkehr nach X vor dem 1. No­vem­ber

2000, dem Datum der angeblichen Einreise in die Schweiz, wurde nicht erwähnt.

Ein aus­länderrechtlich motiviertes Festhalten an der Ehe erscheint vor diesem

Hintergrund umso wahrscheinlicher. Diese Fragen können allerdings vorliegend

offen gelassen werden.

Relevant ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer

angesichts des kurzen – höchs­tens fünf Monate dauernden – und

konfliktträchtigen Zusammenlebens, angesichts der langen Trennungszeit von

mittlerweile über zwei Jahren sowie angesichts des klarerweise erloschenen

Ehewillens seiner Gattin und der hierfür angegebenen Gründe realistischerweise

nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft rechnen darf.

Die vom Beschwerdeführer infolge seiner Ehe geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung

vermöchte ihm nicht mehr zur Weiterführung dieser Ehe zu verhelfen; sie würde

einzig dazu führen, dass er auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gegenüber

andern ausländischen Staatsangehörigen ungerechtfertigterweise bevorzugt würde.

Die Berufung auf die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung nach

Art. 7 Abs. 1 ANAG ist deshalb im vorliegenden Fall als

rechtsmissbräuchlich zu werten, was zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl.

auch BGr, 16. Mai 2003,2A.86/2003, E. 3, www.bger.ch).

5.

Da die Behörden von Bundesrechts wegen nicht zur

Bewilligungserteilung verpflichtet waren, ist eine Überprüfung des

vorinstanzlichen Ermessensentscheids durch das Verwaltungsgericht

ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

VRG; BGE 128 II 145 E. 3.5; vgl. zur Begründung auch Martin

Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des

Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., 264 f.).

Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch mit der umfassenden

Interessenabwägung der Vorinstanz nicht auseinander.

6.

Der Beschwerdeführer beantragt, einen weitern

Schriftenwechsel durchzuführen sowie die Ehegattin als Zeugin und ihn selber

persönlich zu befragen.

a) Die Ehefrau hat sich schriftlich gegenüber der

Beschwerdegegnerin und der Vor­instanz geäus­sert; zudem liegen ihre Aussagen

im Eheschutzverfahren bei den Akten. Ihre Angaben sind klar und

widerspruchsfrei. Auch der Beschwerdeführer hat sich im fremdenpolizeilichen

Verfahren wie im Eheschutzverfahren verschiedentlich äussern können. Seine

Aussagen über seine Schritte zur Wiederanbahnung der ehelichen Gemeinschaft

sind unbestimmt oder widersprechen denjenigen seiner Ehefrau. Es ist nicht zu

erwarten, dass eine neuerliche Befragung der Eheleute den relevanten

Sachverhalt, wie er sich aus den Ak­ten ergibt, in neuem Licht zeigen oder die

verbleibenden Widersprüche in den Aussagen klären würde. Vielmehr ist der

massgebende Sachverhalt genügend erstellt, weshalb die vom Beschwerdeführer

verlangten Anhörungen überflüssig und damit verzichtbar sind (vgl. Michele

Albertini, Der verfassungs­mäs­sige Anspruch auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 60 N. 5+11).

b) Der zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen

Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der

beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte

tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder

bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksich­tigen will. Er darf hingegen

nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift

hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58

N. 10 ff.). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort

überhaupt verzichtet hat, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine

neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Der vorliegende Entscheid beruht somit einzig

auf Akten, die dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur

Einsicht offen standen. Daher ist der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel

abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die

Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

6.

...