VB.2003.00198
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00198
30. Juli 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7430)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2003.00198
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Ehe.
Auch während der vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Abstützung des geltend gemachten Aufenthaltsanspruchs auf die Ehe rechtsmissbräuchlich sein (E. 4b). Der Ehewille der schweizerischen Ehefrau ist erloschen; mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist nicht zu rechnen (kurzes, konfliktreiches Zusammenleben; heftige Vorwürfe und zurückgezogener Strafantrag der Ehefrau; mittlerweile zweijähriges Getrenntleben). Die Berufung auf Art. 7 ANAG ist daher rechtsmissbräuchlich (E. 4d). Es besteht kein Anlass für weitere Beweismassnahmen oder einen zweiten Schriftenwechsel (E. 6).
Abweisung.
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
EHELICH
EHETRENNUNG
EHEWILLE
GETRENNT LEBEND
RECHTSMISSBRAUCH
TRENNUNGSFRIST
ZWEITER SCHRIFTENWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 7 lit. II ANAG
Art. 100 lit. I b OG
§ 43 lit. I h VRG
§ 58 VRG
Art. 114 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, Staatsangehöriger von X,
heiratete am 29. November 2000 in V die Schweizer Bürgerin C. Hierauf
wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Mit
rechtskräftiger Verfügung des Bezirksgerichts V vom 19. Juli 2001 wurde davon
Vormerk genommen, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2001 und weiterhin
auf unbestimmte Zeit getrennt lebten. Weil mit einer Wiederaufnahme der
ehelichen Beziehungen nicht gerechnet werden könne und keine Anzeichen eines
gemeinsamen Ehewillens mehr bestünden, wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) mit Verfügung vom 9. Juli
2002 das Gesuch A's um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur
Aufgabe der Erwerbstätigkeit und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets
setzte sie eine Frist bis zum 30. September 2002 an.
Erwägungen
II. Am 24. Juli 2002 erhob A hiergegen Rekurs an den
Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. April
2003.
ab. Er ging dabei davon aus, dass sich A rechtsmissbräuchlich auf seine
faktisch erloschene Ehe berufe, und fällte den Entscheid nach freiem Ermessen.
III. Hiergegen erhob A am 30. Mai 2003 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrats sei
aufzuheben und es sei ihm der Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und
Sicherheit. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, gestützt auf seine Ehe
mit einer Schweizerin Bürgerin und mangels Rechtsmissbrauchs stehe ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu. Auf die einzelnen Vorbringen ist, soweit
erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Namens des Regierungsrats beantragte die Staatskanzlei in der
Vernehmlassung vom 26./27. Juni 2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der
Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht
offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung der oder die ausländische Staatsangehörige einen bundes-
oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGE
128.
II 145 E. 1.1.1).
Kraft Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
besitzt der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Zulässigkeitsvoraussetzung
des Bewilligungsanspruchs ist somit vorliegend gegeben. Die Prüfung, ob der
mögliche Rechtsanspruch aufgrund der konkreten Umstände wirklich besteht,
betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern ist Gegenstand der nachfolgenden
materiellen Erwägungen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5). Unbestrittenermassen
lässt sich dagegen aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) kein Anspruch ableiten, da die Ehe des Beschwerdeführers nicht mehr
gelebt wird (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571; BGE
122.
II 289 E. 1b).
b) Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Anspruch ausländischer Ehegattinnen und ‑gatten
von Schweizer Bürgern bzw. Bürgerinnen auf Erteilung und Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hängt – anders als
der aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgende Anspruch – im Allgemeinen nicht
davon ab, ob die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird. Nach Art. 7
Abs. 2 ANAG besteht allerdings dann kein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist,
um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu
umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die so genannte Scheinehe. Auch
wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, braucht
ausländischen Staatsangehörigen, die nicht mehr mit ihrem schweizerischen
Gatten bzw. ihrer schweizerischen Gattin zusammenleben, der Aufenthalt nicht
auf jeden Fall weiterhin gestattet zu werden. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 145 E. 2.1,
127.
II 49 E. 4a+5a mit weitern Hinweisen).
3.
Bei der Ehe des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um
eine Scheinehe. Dies ist unbestritten und ergibt sich namentlich aus den Akten
des Eheschutzverfahrens.
4.
a) Rechtsmissbrauch liegt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedenfalls dann vor, wenn die Person
ausländischer Staatsangehörigkeit sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf
eine Ehe beruft, die nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.
Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht. Rechtsmissbrauch darf
allerdings nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb,
weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf
verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen
Zusammenleben abhängig zu machen, weil die ausländischen Staatsangehörigen
nicht von der Willkür ihrer schweizerischen Ehegatten abhängen sollen. Erforderlich
sind konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten keine eigentliche Lebensgemeinschaft
(mehr) führen wollen, sondern die Berufung auf die Ehe nur aus
fremdenpolizeilichen Überlegungen erfolgt (BGE 128 II 145 E. 2.2
mit weitern Hinweisen).
b) Die Kritik des Beschwerdeführers
an dieser Praxis ist abzulehnen.
aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinem Festhalten
an der Ehe berufe er sich auf seine aus Art. 114 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB; in der Fassung vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Januar 2000)
fliessenden Rechte, was ihm nicht als Rechtsmissbrauch ausgelegt werden könne.
Nach Art. 114 ZGB kann ein Ehegatte ohne Zustimmung des andern unter
Vorbehalt von Art. 115 ZGB erst dann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten
bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf
Klage mindestens vier Jahre getrennt gelebt haben.
Wenn der Beschwerdeführer die Frage aufwirft, ob die Berufung
auf Art. 7 Abs. 1 ANAG während der vierjährigen Trennungsfrist nach
Art. 114 ZGB überhaupt rechtsmissbräuchlich sein könne, so ist ihm zu
antworten, dass zwischen dem Bestand der Ehe und der Anwesenheitsberechtigung
des ausländischen Ehegatten zu unterscheiden ist. Diese beiden Fragen sind
aufgrund unterschiedlicher Gesetzeszwecke und Interessen zu beurteilen.
Art. 114 ZGB entsprang der Absicht des Gesetzgebers, die Scheidungsgründe
weitgehend zu formalisieren, um Streitigkeiten hierüber möglichst zu vermeiden
(Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht,
Zürich 1999, Art. 114 N. 4; Botschaft des Bundesrats vom
15.
November 1995 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
BBl 1996 I 1 ff., 90); die Trennungszeit dient dem formalisierten
Nachweis der Zerrüttung (Regula Rhiner, Die Scheidungsvoraussetzungen nach revidiertem
Schweizerischem Recht [Art. 111-116 ZGB], Zürich 2001, S. 249).
Art. 7 ANAG will demgegenüber das Familienleben in der Schweiz
ermöglichen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5d und zur
Entstehungsgeschichte der Bestimmung BGE 118 Ib 145 E. 3b-d).
Aus dem Zweck von Art. 114 ZGB ergibt sich, dass diese Bestimmung die
Schutzwirkung von Art. 7 ANAG nicht verstärkt. Auch innerhalb der
vierjährigen Trennungszeit nach Art. 114 ZGB kann eine Berufung auf
Art. 7 Abs. 1 ANAG grundsätzlich rechtsmissbräuchlich sein (vgl. BGr,
29.
Januar 2003,2A.33/2003, E. 2.1.2, www.bger.ch; BGE
128.
II 145 E. 2.2).
bb) Der Beschwerdeführer wendet
hiergegen ein, es könne nicht Sache einer Verwaltungsbehörde sein, unter
fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten die Zukunftschancen einer Ehe abzuwägen,
deren Beurteilung selbst dem Scheidungsgericht für vier Jahre gesetzlich
entzogen sei. Eine solche Beurteilung könne zwangsläufig nur einer politischen
und keiner juristischen Logik folgen. Dadurch würden ausländische
Staatsangehörige diskriminiert.
Der Beschwerdeführer übersieht
allerdings, dass im fremdenpolizeilichen Verfahren nicht über die Ehe, sondern
über die Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist. Die Ehe als solche wird
durch das vorliegende Verfahren nicht berührt. Deshalb führt es auch nicht zu
einer Rechtsungleichheit oder sogar Diskriminierung gegenüber ausländischen
Staatsangehörigen: Die Wirkungen der Ehe bleiben für schweizerische und für
ausländische Staatsangehörige die gleichen. Im Bereich von Einreise, Aufenthalt
und Ausreise sind hingegen ausländische Staatsangehörige den Schweizerinnen
und Schweizern unter Vorbehalt staatsvertraglicher Regelungen von vornherein
nicht gleichgestellt (vgl. Art. 24 und 121 BV).
c) aa) Folglich ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich handelte, indem
er den geltend gemachten Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 7 Abs. 1 ANAG auf seine Ehe abstützte. Es liegt im Wesen der
Sache begründet, dass die Elemente einer Ehe, die über die äussere Rechtsform
hinausgehen, als innere und private Vorgänge einer strengen Beweisführung
entzogen sind. Es ist deshalb entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zulässig,
dass auf äussere Indizien abgestellt wird, die nach allgemeiner Erfahrung auf
innere Vorgänge schliessen lassen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3,
127.
II 49 E. 5a). Solche Indizien können etwa sein: Zeitpunkt
und Umstände der Eheschliessung, Verhalten der Eheleute nach der Heirat,
Reaktion auf die Scheidungsklage des schweizerischen Ehegatten, Erkenntnisse
eines Scheidungs- oder Trennungsurteils zur Zerrüttung der Ehe, Aufgabe des
Scheidungswiderstands nach Erreichen der fünfjährigen Ehedauer (vgl. Marc Spescha/Peter
Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 35 f.).
bb) Die Ehefrau des Beschwerdeführers wandte sich am
2.
März 2001 erstmals wegen Eheschutzmassnahmen an das Bezirksgericht V.
Nach rund dreieinhalbmonatiger Ehe zog sie aus der ehelichen Wohnung aus; am
19.
März 2001 ersuchte sie um die gerichtliche Bewilligung des
Getrenntlebens. Bis Juni 2001 kehrte sie allerdings zumindest sporadisch in
die eheliche Wohnung zurück, wobei teilweise auch die ehelichen Beziehungen
wieder aufgenommen wurden. Im Eheschutzverfahren machte sie geltend, der
Beschwerdeführer sei krankhaft eifersüchtig und versuche, sie von ihrem Umfeld
zu isolieren; er sei aggressiv und terrorisiere sie psychisch. Der
Beschwerdeführer räumte "Spannungen und Streitigkeiten" ein. Mit
Verfügung vom 19. Juli 2001 nahm das Bezirksgericht V davon Vormerk, dass
die Ehegatten seit 1. Mai 2001 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt
lebten. Am 2. Juli 2001 stellte die Ehefrau einen Strafantrag gegen den
Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung in der Ehe. Aufgrund
des Rückzugs des Strafantrags stellte die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton
Zürich mit Verfügung vom 7. November 2001 das Verfahren ein. Dabei
bürdete sie dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auf, da gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Ehefrau und ein weiteres Indiz als erstellt gelten
könne, dass die – vom Beschwerdeführer bestrittenen – Vorwürfe zuträfen. Auf
Anfrage der Beschwerdegegnerin äusserte sich die Ehefrau in einem Schreiben vom
7.
Dezember 2001 gleich wie im Eheschutzverfahren und gab an, dass sie nur
wegen Geldfragen sporadischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer habe,
"unter keinen Umständen" mit einer Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft zu rechnen sei und dass sie sich so bald wie möglich scheiden
lassen wolle. Im Rekursverfahren gab sie am 20. Januar 2003 an, dass sich
die Situation nicht geändert habe. Sie lebe getrennt vom Beschwerdeführer und
pflege keinen Kontakt mit ihm; ihr grösster Wunsch sei, schnellstmöglich
geschieden zu werden. Eine Scheidungsklage habe sie allerdings noch nicht
eingereicht, da sie eine solche vor Ablauf der vierjährigen Trennungszeit nach
Art. 114 ZGB für hoffnungslos halte.
Aus den klaren und
widerspruchsfreien Angaben der Ehefrau kann nur der Schluss gezogen werden,
dass ihr Ehewille definitiv erloschen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
ist es auch nicht unstatthaft, dass die Vorinstanz aus den Angaben der Ehefrau
über den Ablauf der Ehe und der später zurückgezogenen Anzeige wegen Vergewaltigung
und sexueller Nötigung in der Ehe den Schluss zog, der Widerstand der Ehefrau
gegen den Gedanken einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei
nachvollziehbar.
cc) Massgebend ist allerdings nicht allein das Erlöschen des
Ehewillens bei der schweizerischen Ehegattin. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ist nur dann zu verweigern, wenn zwischen den Eheleuten keinerlei Gemeinschaft
mehr besteht, wenn Hoffnungen auf eine solche realistischerweise nicht mehr
gehegt werden können und wenn der ausländische Ehegatte sich darüber im Klaren
sein muss. Der Ehewille des ausländischen Ehegatten kann hingegen nicht als
ausschlaggebend angesehen werden, wenn die eheliche Gemeinschaft
unwiderruflich beendet ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 3.4,
127.
II 49 E. 5d; a.M. etwa Marc Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 158; Andreas Zünd,
Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Bernhard
Ehrenzeller [Hrsg.], Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts,
St. Gallen 2001, S. 127 ff., 173 f.).
Der Beschwerdeführer versichert,
er liebe seine Frau und setze sich ernsthaft für eine Wiederaufnahme des
Ehelebens ein. In diesem Sinn hat er sich bereits im Verfahren vor der
Beschwerdegegnerin und vor dem Regierungsrat geäussert. Dass der Beschwerdeführer
an der Ehe als solcher festhalten möchte, entspräche zwar immerhin seinem
Verhalten während des Zusammenlebens, wie es sich laut den (bestrittenen)
Aussagen der Ehefrau darstellte, die ihm Eifersucht, Kontrollversuche und
"Psychoterror" vorwarf. Er hat allerdings entsprechende Bemühungen –
wenn überhaupt – in der Regel nur in unbestimmter Form geltend gemacht und
schon gar nicht glaubhaft dargetan. Soweit er konkrete Kontakte behauptete
(nämlich in seinen Schreiben vom 8. Januar 2002 und vom 31. Mai 2002
an die Beschwerdegegnerin), stehen seine Aussagen im Widerspruch zu denjenigen
seiner Ehefrau. Insgesamt erscheinen seine Angaben daher unglaubwürdig. Auch
führte die Ehefrau im Eheschutzverfahren aus, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Eheschliessung bereits zwei (oder drei) Jahre illegal in der
Schweiz gelebt habe. Der Beschwerdeführer bestritt dies, gab aber – insofern in
weit gehender Übereinstimmung mit seiner Ehefrau – an, sie hätten sich im
Sommer 2000 in Zürich kennen gelernt. Eine Rückkehr nach X vor dem 1. November
2000, dem Datum der angeblichen Einreise in die Schweiz, wurde nicht erwähnt.
Ein ausländerrechtlich motiviertes Festhalten an der Ehe erscheint vor diesem
Hintergrund umso wahrscheinlicher. Diese Fragen können allerdings vorliegend
offen gelassen werden.
Relevant ist nämlich einzig, dass der Beschwerdeführer
angesichts des kurzen – höchstens fünf Monate dauernden – und
konfliktträchtigen Zusammenlebens, angesichts der langen Trennungszeit von
mittlerweile über zwei Jahren sowie angesichts des klarerweise erloschenen
Ehewillens seiner Gattin und der hierfür angegebenen Gründe realistischerweise
nicht mehr mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft rechnen darf.
Die vom Beschwerdeführer infolge seiner Ehe geltend gemachte Aufenthaltsberechtigung
vermöchte ihm nicht mehr zur Weiterführung dieser Ehe zu verhelfen; sie würde
einzig dazu führen, dass er auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt gegenüber
andern ausländischen Staatsangehörigen ungerechtfertigterweise bevorzugt würde.
Die Berufung auf die Ehe zur Begründung einer Anwesenheitsberechtigung nach
Art. 7 Abs. 1 ANAG ist deshalb im vorliegenden Fall als
rechtsmissbräuchlich zu werten, was zur Abweisung der Beschwerde führt (vgl.
auch BGr, 16. Mai 2003,2A.86/2003, E. 3, www.bger.ch).
5.
Da die Behörden von Bundesrechts wegen nicht zur
Bewilligungserteilung verpflichtet waren, ist eine Überprüfung des
vorinstanzlichen Ermessensentscheids durch das Verwaltungsgericht
ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
VRG; BGE 128 II 145 E. 3.5; vgl. zur Begründung auch Martin
Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des
Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225 ff., 264 f.).
Der Beschwerdeführer setzt sich denn auch mit der umfassenden
Interessenabwägung der Vorinstanz nicht auseinander.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, einen weitern
Schriftenwechsel durchzuführen sowie die Ehegattin als Zeugin und ihn selber
persönlich zu befragen.
a) Die Ehefrau hat sich schriftlich gegenüber der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz geäussert; zudem liegen ihre Aussagen
im Eheschutzverfahren bei den Akten. Ihre Angaben sind klar und
widerspruchsfrei. Auch der Beschwerdeführer hat sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren wie im Eheschutzverfahren verschiedentlich äussern können. Seine
Aussagen über seine Schritte zur Wiederanbahnung der ehelichen Gemeinschaft
sind unbestimmt oder widersprechen denjenigen seiner Ehefrau. Es ist nicht zu
erwarten, dass eine neuerliche Befragung der Eheleute den relevanten
Sachverhalt, wie er sich aus den Akten ergibt, in neuem Licht zeigen oder die
verbleibenden Widersprüche in den Aussagen klären würde. Vielmehr ist der
massgebende Sachverhalt genügend erstellt, weshalb die vom Beschwerdeführer
verlangten Anhörungen überflüssig und damit verzichtbar sind (vgl. Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 f.;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 60 N. 5+11).
b) Der zweite Schriftenwechsel ist zur Wahrung des rechtlichen
Gehörs etwa dann notwendig, wenn das Verwaltungsgericht zum Nachteil der
beschwerdeführenden Partei auf erstmals in der Beschwerdeantwort vorgebrachte
tatsächliche Behauptungen abstellen oder von sich aus neu eingetretene oder
bisher ausser Acht gelassene Tatsachen berücksichtigen will. Er darf hingegen
nicht dazu dienen, Darlegungen nachzuholen, die schon in der Beschwerdeschrift
hätten vorgebracht werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58
N. 10 ff.). Während die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort
überhaupt verzichtet hat, hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung keine
neuen Gesichtspunkte vorgebracht. Der vorliegende Entscheid beruht somit einzig
auf Akten, die dem Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren zur
Einsicht offen standen. Daher ist der Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel
abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6.
...