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Entscheid

VB.2003.00199

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00199

30. Juli 2003Deutsch18 min

(URT.2003.7406)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A, Staatsangehöriger von X, reiste 1988

illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. August

1992 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab. Die dagegen

erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurs­kommission (ARK)

am 27. Januar 1993 ebenfalls abgewiesen. Nachdem ihm das BFF am 3. Februar 1993

eine Frist bis 15. Mai 1993 zum Verlassen der Schweiz angesetzt hatte, galt er

ab letzterem Da­tum als verschwunden. Am 21. Januar 1997 soll A wiederum illegal

in die Schweiz eingereist sein; er ersuchte erneut um Asyl. Mit Verfügung vom

28. Februar 1997 wies das BFF dieses Asylgesuch ab und mit Urteil vom

13. Mai 1997 trat die ARK auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 setzte ihm das BFF eine Frist bis zum 15. Juni

1997 zum Verlassen der Schweiz. Am 26. Mai 1997 schloss er in Zürich die Ehe

mit der Schweizer Bürgerin F. Aufgrund der Heirat wurde ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt.

Am 11. Februar 2002 wurde A als Ehegatte einer Schwei­zerin erleichtert eingebürgert.

B. In erster Ehe war A verheiratet mit G. Aus

dieser Verbin­dung gingen C, geboren 1984, und die beiden Söhne B und D, beide

geboren 1987, hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des 8. Bezirksge­richts Y 1995

geschieden und das Sorgerecht für die drei Kinder ohne weitere Begründung A

zugesprochen. Die drei Kinder lebten seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in X

und verblieben auch nach der Scheidung vorerst bei dieser.

Mit Gesuch vom 30. Juni 2000 stellte A das

Begehren um Nachzug seiner Tochter C. Da C in X vollständig integriert sei,

ihre vorrangige Beziehung – trotz aller Schwierigkeiten – zu ihrer Mutter G

bestehe und zudem die Indizien auf eine zweckwidrige Geltendmachung des

Familiennachzugs hin­deuteten, wies die Direk­tion für Soziales und Sicherheit

(Fremdenpolizei) das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 ab. Dieser

Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2001 (VB.2001.00201) und

vom Bundesgericht am 8. Mai 2002 (2A.550/2001, www.bger.ch) geschützt.

Mit Eingabe an die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) vom 21. Au­gust 2002 berief sich A auf das am

1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,

FZA) und leitete aus diesem Abkommen und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art.

8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf

Nachzug seiner Tochter C ab, weshalb der abweisende Entscheid der Direktion für

Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) wieder zu erwägen sei. Diese trat mit

Verfügung vom 27. Januar 2003 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da keine

wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien und sich ein

Familiennachzug zu einem im Inland lebenden Schweizer weder direkt noch

indirekt auf das Freizügigkeitsabkommen abstützen lasse.

C. Am 17. Mai 2001 beantragte A den

Familiennachzug für seine beiden Söhne B und D. Die Direktion für Soziales und

Sicherheit (Migrationsamt) wies dieses Gesuch am 10. September 2001 ab. Sie

erwog im Wesentlichen, A halte sich schon während längerer Zeit in der Schweiz auf

und habe keine enge Beziehung zu seinen in X wohnhaften Kindern. Zudem dürften

die Bestimmungen über den Familiennachzug nicht für den Nachzug von

Jugendlichen wegen besserer Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der

Schweiz missbraucht werden.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung vom 10. September 2001

erhoben A, B und D am 10. Oktober 2001 Rekurs an den Regierungsrat und

beantragten, unter Kos­ten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion für

Soziales und Sicherheit, die ange­fochtene Verfügung aufzuheben und B und D die

Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei ihrem Vater A zu erteilen.

Gegen die Nichteintretensverfügung vom 27.

Januar 2003 erhoben A und C am 27. Februar 2003 Rekurs an den

Regierungsrat. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch

vom 21. August 2002 an die Hand zu nehmen; eventuell sei C die Niederlassungsbewilligung

zu erteilen.

Der Regierungsrat

vereinigte die beiden Rekurse und wies sie am 23. April 2003 ab.

III. Am 30. Mai 2003 liessen A, B, D und C durch

ihren ge­meinsamen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben

und folgende An­träge stellen:

"1. Der Entscheid des Regierungsrates

des Kantons Zürich vom 23. April 2003 sei aufzuheben.

2.

Es sei das Migrationsamt des Kantons

Zürich anzuweisen, das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin 4 vom 21. August 2002 an

die Hand zu nehmen, ev. sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen,

ihr eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.

3.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich

sei anzuweisen, den Beschwer­deführern 2 und 3 die Einreise und den Aufenthalt

zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen und ihnen einen

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer­de­gegnerin."

Die Staatskanzlei schloss in der am 18. Juni

2003.

im Auftrag des Regierungsrats er­statteten Vernehmlassung auf Abweisung

der Beschwerde. Die Direktion für Sozi­­ales und Sicherheit (Migrationsamt)

erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist

auf dem Gebiet der Fremden­po­li­zei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs.

1.

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthalts- und

Niederlassungsbewil­ligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person ei­nen

Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspfle­ge­gesetzes

vom 16. Dezember 1943).

Die Beschwerdeführer 2 und 3 waren zum hier

massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch deutlich jünger als 18

Jahre, weshalb ihnen grundsätzlich ein Nachzugsrecht analog zu Art. 17 Abs. 2

Satz des Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) zusteht (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1b), dessen Be­gründetheit im

Rahmen der materiellen Überprüfung zu untersuchen ist (hinten 3).

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die fristgerecht ein­gereichte Beschwerde der

Beschwerdeführer 1, 2 und 3 einzutreten.

2.

a) Bezüglich des Nachzugsgesuchs der

Beschwerdeführerin 4, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das achtzehnte

Altersjahr bereits vollendet hatte, gingen Be­schwer­degegnerin und Vorinstanz

von einem fehlenden Nachzugsanspruch aus: Weder die Einbürgerung des

Beschwerdeführers 1 noch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens legten

es nahe, auf die vom Bundesgericht bestätigte Abweisung des Nachzugsgesuchs

zurück zu kommen. Fehlt es an einem (neu entstandenen) Anspruch, so mangelt es

auch an einer Eintretensvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren (vorn 1 Abs. 1).

b) aa) Die Beschwerdeführenden können sich nicht

direkt auf das Freizügigkeitsabkom­­men berufen, da sich dieses nach Systematik

und Wortlaut einzig auf das Nach­zugs­recht von Angehörigen eines

Vertragsstaates bezieht, die über ein Aufenthaltsrecht im Ziel­staat verfügen,

mithin – aus schweizerischer Sicht – nur auf das Nachzugsrecht von Staats­angehörigen

eines EG- oder EFTA-Staates mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Anhang I Art.

3.

Abs. 1 FZA, vgl. etwa BGE 129 II 249 E. 4.2 sowie BGr, 18. Januar 2003,

2A.226/2002, E. 4.2, www.bger.ch/rechtsprechung).

bb) Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem

auf das Diskriminierungsverbot ge­mäss Art. 8 Abs. 2 BV, da Schweizerinnen und

Schweizer gegenüber Staatsangehörigen von EG-Staaten diskriminiert würden, wenn

sie bezüglich des Familiennachzugs schlechter gestellt wären. Die Vorinstanz

hat diesbezüglich zu Recht auf die beiden Entscheide des Bun­desgerichts vom

18.

Januar 2003 verwiesen, in welchen in ähnlich gelagerten Fällen die

Herleitung eines über die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden

Anspruchs aus dem Freizügigkeitsabkommen verneint wurde. Es bestehe zwar eine

teil­weise Ungleich- bzw. Schlechterbehandlung der nachzugswilligen Schweizer,

doch sei diese de lege lata hinzunehmen (BGE 129 II 249 E. 4.3 f., E. 5.4 f.;

18.

Januar 2003,2A.226/2002, E. 4.3 f., E. 5.3, www.bger.ch; siehe auch VGr,

29.

Januar 2003, VB.2002.000294, E. 6, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, Regest in ZBl

104/2004, S. 277).

cc) Weiter stützten die Beschwerdeführenden

ihren Anspruch auf Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),

der den diskriminierungsfreien Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und

Freiheiten gewährleiste. Das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK erstrecke

sich auf den Geltungsbereich aller Bestimmungen, selbst wenn im Einzelfall kein

Recht und keine Freiheit verletzt sei. Durch den vom Bundesgericht anerkannten

Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht könnten die Beschwerdeführer

auf jeden Fall aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ein

Nachzugsrecht einfordern, das demjenigen der EG- und EFTA-Ausländer entspreche.

Es trifft zu, dass Art. 14 EMRK zwar nur

akzessorisch zu den in der EMRK gewähr­leisteten Rechten und Freiheiten greift,

in diesen Fällen aber selbst dann zur Anwendung kommt, wenn keine dieser

Garantien verletzt ist (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,

Baden-Baden 2003, Art. 14 N. 5 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, N. 658 ff.). Die Staaten

sind jedoch grundsätzlich frei, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung

von Ausländern zu regeln. Sie können nach der Rechtsprechung der Strassburger

Organe auch Ausländer bestimmter Länder bei der Einreise bevorzugen, solange

das aus sachlichen Gründen geschieht und nicht, um eine rein rassistische

Politik zu verfolgen (siehe etwa Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 18, mit Hinweisen).

Ziel und Zweck des Freizügigkeitsabkommens liegt

in der Erleichterung der Personenmobilität innerhalb der EG- und EFTA-Staaten,

also im freien grenzüberschreitenden "Zug". Im Gegensatz dazu steht

die Residenzbevölkerung, welche, sowohl in der Schweiz wie auch in den

EG-Vertrags­staa­ten, nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, sondern

unter das massgebliche Landesrecht des Residenz­staats. Der mit dem Abkommen

ver­folgte Zweck, in einem gewachsenen Rechts- und Wirtschaftsraum den

Grenzübertritt und Aufenthalt zu erleichtern, kann mit einer gewissen

Vereinfachung und Schema­tisie­rung der Regeln für die Wanderbevölkerung

verbunden sein. Allfällige unterschiedliche Regelungen gegenüber der

"sesshaften" Bevölkerung können sich damit auf einen sach­lichen

Grund ab­stützen. Weiter lässt sich die "Schlechterstellung" der

Schweizerbürger gegenüber EU- und EFTA-Ausländern, die ein Kind mit

ausländischer Staatsangehörigkeit nachziehen wollen, mit dem wohlverstandenen

Kindesinteresse der nachzuziehenden Kin­der rechtfertigen, denn die

restriktiven Voraussetzungen des Nachzugs bereits älterer Kinder durch einen

ein­zelnen Elternteil dienen nicht zuletzt auch den Interessen des in einem

anderen Umfeld so­zi­alisierten Kindes (siehe dazu VGr, 29. Januar 2003,

VB.2002.00294, E. 6d+h, www.vgrzh.ch/recht­sprechung, Regest in ZBl 104/2003,

S. 277).

Insgesamt beruhen die unterschiedlichen

Nachzugsvoraussetzungen auf genügenden sachlichen Gründen im Sinne der Praxis

zu Art. 14 EMRK, zumal die Strassburger Organe den EMRK-Mitgliedstaaten einen

weiten Beurteilungsspielraum belassen (vgl. Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 9;

Villiger, N. 662). Auch aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK

vermögen die Beschwerdeführenden damit nichts zu ihren Gunsten abzulei­ten

(vgl. auch BGr, 12. Mai 2003,2A.198/2003, E. 2.2.2, www.bger.ch).

c) Das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens

vermittelt den Beschwerdeführen­den damit weder direkt noch indirekt einen

Nachzugsanspruch. Aufgrund des fehlen­den Anspruchs auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ist auf die Beschwerde der Beschwer­deführerin 4 nicht

einzutreten (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00419, E. 1d, bestätigt

in BGr, 12. Mai 2003,2A.198/2003, www.bger.ch).

d) Indem für die Beschwerde der

Beschwerdeführerin 4 vom Fehlen eines bundes- oder völkerrechtlichen Be­willigungsanspruchs

ausgegangen wird, ist auch zur Frage der Zu­lässigkeit der Verwal­tungsgerichts­beschwerde

an das Bundesgericht bereits vernei­nend Stellung bezogen. Dessen ungeachtet

wäre aber die allfällige Verletzung eines (be­haup­te­ten) Anspruchs auf Fami­liennachzug

im Verfahren der Verwaltungs­ge­richts­be­schwer­de gel­tend zu machen

(vgl. BGE 127 II 161 E. 2b).

3.

Soweit der Nachzugsanspruch der

Beschwerdeführer 2 und 3 zu beurteilen ist, lässt sich für Sachverhalt und

rechtliche Erörterungen vorab zustimmend auf den angefoch­te­nen Entscheid ver­weisen

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die zum Schei­tern verurteilte

Be­schwerde bringt im Vergleich zum Rekurs im Wesentlichen nichts Neues vor,

was die Vorinstanz nicht bereits zutreffend entkräftet hätte. Es genügen

deshalb folgende Ergänzungen:

a) Das Bundesgericht hat erst jüngst seine

ständige Praxis zum Nachzug minderjährige Kinder mit ausländischer

Staatsangehörigkeit durch einen Schweizer Elternteil bestätigt (BGE 129 II 249

E. 2.1, auch zum Folgenden). Diese Praxis setzt voraus, dass das Kind zu dem in

der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.

Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können

auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden.

Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen

Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer

wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind

bisher gelebt hat bzw. wem die elterliche Gewalt zu­kommt; wenn sich das

Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine An­pas­sung

der familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche

Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für

neue fami­liäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der

Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen

Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (BGE 125 II 585 E. 2a; 124 II 361

E. 3a; 118 Ib 153 E. 2b).

Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel von

Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich

abzusichern, nicht erreicht, wenn ein Schwei­­zerbürger mit ausländischen

Nachkommen oder ein in der Schweiz nieder­gelas­sener Ausländer jahrelang von

seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des

achtzehnten Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten,

wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren

hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls

ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a; 119 Ib 81 E. 3a; 115 Ib 97 E. 3a). Es

werden dabei hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c). Die

Verweigerung einer Be­willi­gung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden,

wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig

herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine

überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als

zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären

Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3; 124 II

361.

E. 3a, mit Hinweisen).

b) aa) Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführer 2 und 3 bislang keine enge Be­ziehung zu ihrem in der Schweiz

lebenden Vater unterhielten, mithin also keine vorrangige Beziehung zu ihm

bestand. Wie die Beschwerdeführer 2 und 3 jedoch selbst geltend machen, wäre

ihnen an einer näheren Beziehung zu ihrem Vater gelegen, zumal sich die Beziehung

zu ihrer Mutter verschlechtert habe. Der Wunsch, künftig die vorrangige

familiäre Beziehung zum Vater zu unterhalten, reicht jedoch praxisgemäss nicht

aus, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken. Nach der

dargelegten Praxis werden klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten

oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten gefordert.

Solche er­geben sich – entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung – aus den

Akten jedoch nicht.

bb) Der Umzug der Beschwerdeführer 2 und 3 zu

ihrem Onkel war für diese sowie jenen und seine Familie zwar mit

Schwierigkeiten verbunden, doch ergibt sich aus dem im Recht liegenden

Schreiben der Beschwerdeführer 2 und 3, dass sie es selbst vorgezogen haben,

bei ihrem Onkel zu leben, weil sie angeblich den neuen Lebensge­fährten und

späteren Ehemann ihrer Mutter nicht akzeptieren konnten. Der blosse Wunsch der

Kinder wiederum, an ihrer Betreuungssituation etwas zu verändern, genügt nach

der Praxis nicht, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken.

cc) Ob und wie sich die Mutter aus ihren

Betreuungsaufgaben zurückgezogen hat, wird nicht mit der nötigen Deutlichkeit

dargelegt. Es erscheint wenig plausibel, dass die Mut­ter, die bisher eine gute

Beziehung zu ihren Kindern pflegte und als Hausfrau, die eine 3-Zimmer-Wohnung

zu versorgen hat und keiner Berufstätigkeit nachgeht, sich plötzlich aus der

Verantwortung zurückziehen und ein neues Leben beginnen möch­te. Auf diesen

Umstand wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die

Beschwerdeführerin 4 hingewiesen (E. 2g+j). Die diesbezüglichen Darlegungen der

Beschwerdeführer genügen auch im gegenwärtigen Verfahren den hohen

Beweisanforderungen nicht, die an das Vorliegen guter Gründe für den späten

Familiennachzug durch einen einzelnen Elternteil gestellt werden. Das

letztgenannte Argument wiegt gerade auch deshalb besonders schwer, weil die

Beschwerdeführer 1, 2 und 3 trotz der Ausführungen im angeführten verwaltungsgerichtlichen

Entscheid die Gründe für die angebliche Verlagerung der Beziehungsintensität

nur in ungenügendem Mass dargelegt haben. Damit liegt der Schluss nahe, dass

der Umzug zum Onkel sowie die Behauptung, die Mutter habe sich von der

Betreuung der Kinder zurückgezogen, einzig mit dem Ziel des Nachzugs der Kinder

zum Vater in die Schweiz vorgenommen bzw. vorgebracht worden ist. Dagegen lässt

sich auch nicht einwenden, dass der Sozialbericht vom 13. August 2001 von einer

aussenstehen­den Person, der Sozialarbeiterin H, verfasst worden ist, da dieser

ausschliesslich auf der Befragung der Betroffenen sowie einem Augenschein der

bewohnten Räumlichkeiten beruht.

dd) Sinngemäss gelten die letzteren Ausführungen

auch für das Schreiben vom 25. Juni 2002 des Bruders des Beschwerdeführers

1, der ultimativ eine Veränderung der Si­tuation fordert, weil er nicht weiter

bereit sei, für die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu sorgen. Ein solches,

innerhalb der Familie gestelltes Ultimatum, vermag an der objektivierten

Beurteilung der Vorrangigkeit der Beziehung nichts zu verändern. Sie vermag

auch nicht die Notwendigkeit des Nachzugs der Beschwerdeführer 2 und 3 in die

Schweiz zu belegen, da aus den Akten wie dargelegt keine schlüssigen Gründe

hervorgehen, die gegen ihre weitere Betreuung durch ihre Mutter sprechen (vorn

cc).

c) Schliesslich ist auch – wie bereits im

Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 4 – auf das Alter der

Beschwerdeführer 2 und 3 hinzuweisen. Diese waren zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer 1 zwar erst knapp über 14 Jahre

alt und damit klar unter der hier analog anwendbaren Grenze von 18 Jahren

gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, doch hatten sie zum Zeitpunkt des

Gesuchs bereits den grös­seren Teil ihrer Schulzeit sowie den prägenden Teil

ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht. Neben der einschneidenden Veränderung,

die das Verlassen ihrer bisherigen Umgebung für die Beschwerdeführer 2 und 3

mit sich bringen würde, wäre in der Schweiz mit erheblichen

Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, zumal nur noch ein kleiner Teil der

obligatorischen Schulzeit zurückzulegen wäre. Die Integrationsaussichten

wiederum sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Nachzugsnotwendigkeit in die

Abwägung einzubeziehen (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.2 a.E. und 2.3; 129 II 11

E. 3.3.2 und 3.4; BGr, 29. Ok­tober 1998,2A.92/1998, nicht publiziert;

siehe Bundesamt für Ausländerfragen [heute: IMES], Weisungen und Erläuterungen,

Stand April 2000, Ziffer 656.2). Sie sprechen hier deutlich für einen Verbleib

der Beschwerdeführer 2 und 3 in ihrer angestammten Umgebung.

d) Insgesamt lässt der aus den Akten

hervorgehende Sachverhalt weder den Schluss zu, dass die Beziehung zum Vater

vorrangig gewesen ist, noch dass sie es durch die behaup­teten Ereignisse

geworden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche den Nachzug der

Beschwerdeführer 2 und 3 notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerde betreffend

die Beschwerdeführer 2 und 3 ist deshalb abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung füreinander

aufzuerlegen (vgl. RB 1996 Nr. 9) und bleibt ihnen eine

Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbin­dung mit § 13 Abs. 2

und § 14 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten werden den Beschwerdeführenden

zu je einem Viertel auferlegt, unter soli­darischer Haftung füreinander.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3

innert 30 Tagen, von der Zustellung

an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

...