VB.2003.00199
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00199
30. Juli 2003Deutsch18 min
(URT.2003.7406)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00199
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.02.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Familiennachzug
Der erleichtert eingebürgerte Beschwerdeführer 1 möchte seine ausländische Tochter (Beschwerdeführerin 4, geboren 1984), deren Nachzugsgesuch bereits rechtskräftig vom Bundesgericht abgewiesen worden ist, sowie seine beiden ausländischen Söhne (Beschwerdeführer 2 und 3, beide geboren 1987), unter Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen, das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 14 EMRK sowie die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG in die Schweiz nachziehen.
Eintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 2 und 3 (E. 1).
Aufgrund der Einbürgerung des Beschwerdeführers 1 und des Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens hat sich für die Beschwerdeführerin 4 weder direkt aus dem Freizügigkeitsabkommen (E. 2b/aa) noch indirekt aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV (E. 2b/bb) und Art. 14 EMRK (E. 2b/cc) ein Nachzugsanspruch ergeben, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 2c).
Zusammenfassung der Praxis zum Nachzug minderjähriger Kinder durch einen einzelnen Elternteil (E. 3a).
Im konkreten Fall fehlt es an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführer 2 und 3 zum Beschwerdeführer 1, ist eine Verlagerung der Beziehungintensität zum Beschwerdeführer 1 nicht dargetan, fehlt es an ausreichenden Angaben zur angeblichen Abwendung der Mutter der Beschwerdeführer 2 und 3 von diesen und sprechen die eingeschränkten Integrationschancen der Beschwerdeführer 2 und 3 gegen deren Nachzug in die Schweiz (E. 3b+c).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DISKRIMINIERUNGSVERBOT
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GLEICHBEHANDLUNG
INTEGRATION
INTEGRATIONSCHANCEN
NACHZUGSANSPRUCH
NOTWENDIGKEIT
VORRANGIGKEIT
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 lit. II BV
Art. 14 EMRK
Art. 3 lit. I Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. A, Staatsangehöriger von X, reiste 1988
illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung vom 28. August
1992 wies das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
am 27. Januar 1993 ebenfalls abgewiesen. Nachdem ihm das BFF am 3. Februar 1993
eine Frist bis 15. Mai 1993 zum Verlassen der Schweiz angesetzt hatte, galt er
ab letzterem Datum als verschwunden. Am 21. Januar 1997 soll A wiederum illegal
in die Schweiz eingereist sein; er ersuchte erneut um Asyl. Mit Verfügung vom
28. Februar 1997 wies das BFF dieses Asylgesuch ab und mit Urteil vom
13. Mai 1997 trat die ARK auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1997 setzte ihm das BFF eine Frist bis zum 15. Juni
1997 zum Verlassen der Schweiz. Am 26. Mai 1997 schloss er in Zürich die Ehe
mit der Schweizer Bürgerin F. Aufgrund der Heirat wurde ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich erteilt.
Am 11. Februar 2002 wurde A als Ehegatte einer Schweizerin erleichtert eingebürgert.
B. In erster Ehe war A verheiratet mit G. Aus
dieser Verbindung gingen C, geboren 1984, und die beiden Söhne B und D, beide
geboren 1987, hervor. Die Ehe wurde mit Urteil des 8. Bezirksgerichts Y 1995
geschieden und das Sorgerecht für die drei Kinder ohne weitere Begründung A
zugesprochen. Die drei Kinder lebten seit ihrer Geburt bei ihrer Mutter in X
und verblieben auch nach der Scheidung vorerst bei dieser.
Mit Gesuch vom 30. Juni 2000 stellte A das
Begehren um Nachzug seiner Tochter C. Da C in X vollständig integriert sei,
ihre vorrangige Beziehung – trotz aller Schwierigkeiten – zu ihrer Mutter G
bestehe und zudem die Indizien auf eine zweckwidrige Geltendmachung des
Familiennachzugs hindeuteten, wies die Direktion für Soziales und Sicherheit
(Fremdenpolizei) das Gesuch mit Verfügung vom 3. Oktober 2000 ab. Dieser
Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2001 (VB.2001.00201) und
vom Bundesgericht am 8. Mai 2002 (2A.550/2001, www.bger.ch) geschützt.
Mit Eingabe an die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) vom 21. August 2002 berief sich A auf das am
1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
anderseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen,
FZA) und leitete aus diesem Abkommen und dem Diskriminierungsverbot gemäss Art.
8 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) einen Anspruch auf
Nachzug seiner Tochter C ab, weshalb der abweisende Entscheid der Direktion für
Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) wieder zu erwägen sei. Diese trat mit
Verfügung vom 27. Januar 2003 auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da keine
wesentlichen neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien und sich ein
Familiennachzug zu einem im Inland lebenden Schweizer weder direkt noch
indirekt auf das Freizügigkeitsabkommen abstützen lasse.
C. Am 17. Mai 2001 beantragte A den
Familiennachzug für seine beiden Söhne B und D. Die Direktion für Soziales und
Sicherheit (Migrationsamt) wies dieses Gesuch am 10. September 2001 ab. Sie
erwog im Wesentlichen, A halte sich schon während längerer Zeit in der Schweiz auf
und habe keine enge Beziehung zu seinen in X wohnhaften Kindern. Zudem dürften
die Bestimmungen über den Familiennachzug nicht für den Nachzug von
Jugendlichen wegen besserer Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der
Schweiz missbraucht werden.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung vom 10. September 2001
erhoben A, B und D am 10. Oktober 2001 Rekurs an den Regierungsrat und
beantragten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Direktion für
Soziales und Sicherheit, die angefochtene Verfügung aufzuheben und B und D die
Bewilligung der Einreise zum Verbleib bei ihrem Vater A zu erteilen.
Gegen die Nichteintretensverfügung vom 27.
Januar 2003 erhoben A und C am 27. Februar 2003 Rekurs an den
Regierungsrat. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch
vom 21. August 2002 an die Hand zu nehmen; eventuell sei C die Niederlassungsbewilligung
zu erteilen.
Der Regierungsrat
vereinigte die beiden Rekurse und wies sie am 23. April 2003 ab.
III. Am 30. Mai 2003 liessen A, B, D und C durch
ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben
und folgende Anträge stellen:
"1. Der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Zürich vom 23. April 2003 sei aufzuheben.
2.
Es sei das Migrationsamt des Kantons
Zürich anzuweisen, das Gesuch um wiedererwägungsweise Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung für die Beschwerdeführerin 4 vom 21. August 2002 an
die Hand zu nehmen, ev. sei das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen,
ihr eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen.
3.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich
sei anzuweisen, den Beschwerdeführern 2 und 3 die Einreise und den Aufenthalt
zum Verbleib bei ihrem Vater im Kanton Zürich zu bewilligen und ihnen einen
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Staatskanzlei schloss in der am 18. Juni
2003.
im Auftrag des Regierungsrats erstatteten Vernehmlassung auf Abweisung
der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt)
erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist
auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs.
1.
lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943).
Die Beschwerdeführer 2 und 3 waren zum hier
massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch deutlich jünger als 18
Jahre, weshalb ihnen grundsätzlich ein Nachzugsrecht analog zu Art. 17 Abs. 2
Satz des Gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG) zusteht (vgl. BGE 118 Ib 153 E. 1b), dessen Begründetheit im
Rahmen der materiellen Überprüfung zu untersuchen ist (hinten 3).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde der
Beschwerdeführer 1, 2 und 3 einzutreten.
2.
a) Bezüglich des Nachzugsgesuchs der
Beschwerdeführerin 4, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung das achtzehnte
Altersjahr bereits vollendet hatte, gingen Beschwerdegegnerin und Vorinstanz
von einem fehlenden Nachzugsanspruch aus: Weder die Einbürgerung des
Beschwerdeführers 1 noch das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens legten
es nahe, auf die vom Bundesgericht bestätigte Abweisung des Nachzugsgesuchs
zurück zu kommen. Fehlt es an einem (neu entstandenen) Anspruch, so mangelt es
auch an einer Eintretensvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren (vorn 1 Abs. 1).
b) aa) Die Beschwerdeführenden können sich nicht
direkt auf das Freizügigkeitsabkommen berufen, da sich dieses nach Systematik
und Wortlaut einzig auf das Nachzugsrecht von Angehörigen eines
Vertragsstaates bezieht, die über ein Aufenthaltsrecht im Zielstaat verfügen,
mithin – aus schweizerischer Sicht – nur auf das Nachzugsrecht von Staatsangehörigen
eines EG- oder EFTA-Staates mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Anhang I Art.
3.
Abs. 1 FZA, vgl. etwa BGE 129 II 249 E. 4.2 sowie BGr, 18. Januar 2003,
2A.226/2002, E. 4.2, www.bger.ch/rechtsprechung).
bb) Die Beschwerdeführenden berufen sich zudem
auf das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV, da Schweizerinnen und
Schweizer gegenüber Staatsangehörigen von EG-Staaten diskriminiert würden, wenn
sie bezüglich des Familiennachzugs schlechter gestellt wären. Die Vorinstanz
hat diesbezüglich zu Recht auf die beiden Entscheide des Bundesgerichts vom
18.
Januar 2003 verwiesen, in welchen in ähnlich gelagerten Fällen die
Herleitung eines über die analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden
Anspruchs aus dem Freizügigkeitsabkommen verneint wurde. Es bestehe zwar eine
teilweise Ungleich- bzw. Schlechterbehandlung der nachzugswilligen Schweizer,
doch sei diese de lege lata hinzunehmen (BGE 129 II 249 E. 4.3 f., E. 5.4 f.;
18.
Januar 2003,2A.226/2002, E. 4.3 f., E. 5.3, www.bger.ch; siehe auch VGr,
29.
Januar 2003, VB.2002.000294, E. 6, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, Regest in ZBl
104/2004, S. 277).
cc) Weiter stützten die Beschwerdeführenden
ihren Anspruch auf Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
der den diskriminierungsfreien Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und
Freiheiten gewährleiste. Das Diskriminierungsverbot von Art. 14 EMRK erstrecke
sich auf den Geltungsbereich aller Bestimmungen, selbst wenn im Einzelfall kein
Recht und keine Freiheit verletzt sei. Durch den vom Bundesgericht anerkannten
Vorrang des Völkerrechts vor dem nationalen Recht könnten die Beschwerdeführer
auf jeden Fall aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK ein
Nachzugsrecht einfordern, das demjenigen der EG- und EFTA-Ausländer entspreche.
Es trifft zu, dass Art. 14 EMRK zwar nur
akzessorisch zu den in der EMRK gewährleisteten Rechten und Freiheiten greift,
in diesen Fällen aber selbst dann zur Anwendung kommt, wenn keine dieser
Garantien verletzt ist (vgl. Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Handkommentar,
Baden-Baden 2003, Art. 14 N. 5 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, N. 658 ff.). Die Staaten
sind jedoch grundsätzlich frei, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung
von Ausländern zu regeln. Sie können nach der Rechtsprechung der Strassburger
Organe auch Ausländer bestimmter Länder bei der Einreise bevorzugen, solange
das aus sachlichen Gründen geschieht und nicht, um eine rein rassistische
Politik zu verfolgen (siehe etwa Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 18, mit Hinweisen).
Ziel und Zweck des Freizügigkeitsabkommens liegt
in der Erleichterung der Personenmobilität innerhalb der EG- und EFTA-Staaten,
also im freien grenzüberschreitenden "Zug". Im Gegensatz dazu steht
die Residenzbevölkerung, welche, sowohl in der Schweiz wie auch in den
EG-Vertragsstaaten, nicht unter das Freizügigkeitsabkommen fällt, sondern
unter das massgebliche Landesrecht des Residenzstaats. Der mit dem Abkommen
verfolgte Zweck, in einem gewachsenen Rechts- und Wirtschaftsraum den
Grenzübertritt und Aufenthalt zu erleichtern, kann mit einer gewissen
Vereinfachung und Schematisierung der Regeln für die Wanderbevölkerung
verbunden sein. Allfällige unterschiedliche Regelungen gegenüber der
"sesshaften" Bevölkerung können sich damit auf einen sachlichen
Grund abstützen. Weiter lässt sich die "Schlechterstellung" der
Schweizerbürger gegenüber EU- und EFTA-Ausländern, die ein Kind mit
ausländischer Staatsangehörigkeit nachziehen wollen, mit dem wohlverstandenen
Kindesinteresse der nachzuziehenden Kinder rechtfertigen, denn die
restriktiven Voraussetzungen des Nachzugs bereits älterer Kinder durch einen
einzelnen Elternteil dienen nicht zuletzt auch den Interessen des in einem
anderen Umfeld sozialisierten Kindes (siehe dazu VGr, 29. Januar 2003,
VB.2002.00294, E. 6d+h, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, Regest in ZBl 104/2003,
S. 277).
Insgesamt beruhen die unterschiedlichen
Nachzugsvoraussetzungen auf genügenden sachlichen Gründen im Sinne der Praxis
zu Art. 14 EMRK, zumal die Strassburger Organe den EMRK-Mitgliedstaaten einen
weiten Beurteilungsspielraum belassen (vgl. Meyer-Ladewig, Art. 14 N. 9;
Villiger, N. 662). Auch aus Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 EMRK
vermögen die Beschwerdeführenden damit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
(vgl. auch BGr, 12. Mai 2003,2A.198/2003, E. 2.2.2, www.bger.ch).
c) Das Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens
vermittelt den Beschwerdeführenden damit weder direkt noch indirekt einen
Nachzugsanspruch. Aufgrund des fehlenden Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 nicht
einzutreten (vgl. VGr, 12. März 2003, VB.2002.00419, E. 1d, bestätigt
in BGr, 12. Mai 2003,2A.198/2003, www.bger.ch).
d) Indem für die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 4 vom Fehlen eines bundes- oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruchs
ausgegangen wird, ist auch zur Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht bereits verneinend Stellung bezogen. Dessen ungeachtet
wäre aber die allfällige Verletzung eines (behaupteten) Anspruchs auf Familiennachzug
im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend zu machen
(vgl. BGE 127 II 161 E. 2b).
3.
Soweit der Nachzugsanspruch der
Beschwerdeführer 2 und 3 zu beurteilen ist, lässt sich für Sachverhalt und
rechtliche Erörterungen vorab zustimmend auf den angefochtenen Entscheid verweisen
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die zum Scheitern verurteilte
Beschwerde bringt im Vergleich zum Rekurs im Wesentlichen nichts Neues vor,
was die Vorinstanz nicht bereits zutreffend entkräftet hätte. Es genügen
deshalb folgende Ergänzungen:
a) Das Bundesgericht hat erst jüngst seine
ständige Praxis zum Nachzug minderjährige Kinder mit ausländischer
Staatsangehörigkeit durch einen Schweizer Elternteil bestätigt (BGE 129 II 249
E. 2.1, auch zum Folgenden). Diese Praxis setzt voraus, dass das Kind zu dem in
der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält.
Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können
auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden.
Namentlich kann nicht entscheidend sein, in welchem Land das Kind bisher seinen
Lebensmittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer
wirkungslos. Zu berücksichtigen ist aber, bei welchem Elternteil das Kind
bisher gelebt hat bzw. wem die elterliche Gewalt zukommt; wenn sich das
Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert hat, so ist für eine Anpassung
der familienrechtlichen Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche
Weg zu beschreiten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für
neue familiäre Abhängigkeiten oder für eine wesentliche Verlagerung der
Beziehungsintensitäten bestehen, wie etwa beim Hinschied desjenigen
Elternteils, der das Kind bisher betreut hat (BGE 125 II 585 E. 2a; 124 II 361
E. 3a; 118 Ib 153 E. 2b).
Im Übrigen wird das gesetzgeberische Ziel von
Art. 17 Abs. 2 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich
abzusichern, nicht erreicht, wenn ein Schweizerbürger mit ausländischen
Nachkommen oder ein in der Schweiz niedergelassener Ausländer jahrelang von
seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des
achtzehnten Altersjahrs in die Schweiz holt. Eine Ausnahme kann nur gelten,
wenn die Familiengemeinschaft in der Schweiz aus guten Gründen erst nach Jahren
hergestellt wird; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls
ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a; 119 Ib 81 E. 3a; 115 Ib 97 E. 3a). Es
werden dabei hohe Beweisanforderungen gestellt (BGE 124 II 361 E. 4c). Die
Verweigerung einer Bewilligung lässt sich jedenfalls dann nicht beanstanden,
wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig
herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine
überwiegenden familiären Interessen bestehen bzw. sich ein Wechsel nicht als
zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären
Beziehungen nicht behördlich verhindert wird (BGE 129 II 11 E. 3.1.3; 124 II
361.
E. 3a, mit Hinweisen).
b) aa) Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführer 2 und 3 bislang keine enge Beziehung zu ihrem in der Schweiz
lebenden Vater unterhielten, mithin also keine vorrangige Beziehung zu ihm
bestand. Wie die Beschwerdeführer 2 und 3 jedoch selbst geltend machen, wäre
ihnen an einer näheren Beziehung zu ihrem Vater gelegen, zumal sich die Beziehung
zu ihrer Mutter verschlechtert habe. Der Wunsch, künftig die vorrangige
familiäre Beziehung zum Vater zu unterhalten, reicht jedoch praxisgemäss nicht
aus, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken. Nach der
dargelegten Praxis werden klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten
oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten gefordert.
Solche ergeben sich – entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung – aus den
Akten jedoch nicht.
bb) Der Umzug der Beschwerdeführer 2 und 3 zu
ihrem Onkel war für diese sowie jenen und seine Familie zwar mit
Schwierigkeiten verbunden, doch ergibt sich aus dem im Recht liegenden
Schreiben der Beschwerdeführer 2 und 3, dass sie es selbst vorgezogen haben,
bei ihrem Onkel zu leben, weil sie angeblich den neuen Lebensgefährten und
späteren Ehemann ihrer Mutter nicht akzeptieren konnten. Der blosse Wunsch der
Kinder wiederum, an ihrer Betreuungssituation etwas zu verändern, genügt nach
der Praxis nicht, um eine Verlagerung der Beziehungsintensität zu bewirken.
cc) Ob und wie sich die Mutter aus ihren
Betreuungsaufgaben zurückgezogen hat, wird nicht mit der nötigen Deutlichkeit
dargelegt. Es erscheint wenig plausibel, dass die Mutter, die bisher eine gute
Beziehung zu ihren Kindern pflegte und als Hausfrau, die eine 3-Zimmer-Wohnung
zu versorgen hat und keiner Berufstätigkeit nachgeht, sich plötzlich aus der
Verantwortung zurückziehen und ein neues Leben beginnen möchte. Auf diesen
Umstand wurde bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die
Beschwerdeführerin 4 hingewiesen (E. 2g+j). Die diesbezüglichen Darlegungen der
Beschwerdeführer genügen auch im gegenwärtigen Verfahren den hohen
Beweisanforderungen nicht, die an das Vorliegen guter Gründe für den späten
Familiennachzug durch einen einzelnen Elternteil gestellt werden. Das
letztgenannte Argument wiegt gerade auch deshalb besonders schwer, weil die
Beschwerdeführer 1, 2 und 3 trotz der Ausführungen im angeführten verwaltungsgerichtlichen
Entscheid die Gründe für die angebliche Verlagerung der Beziehungsintensität
nur in ungenügendem Mass dargelegt haben. Damit liegt der Schluss nahe, dass
der Umzug zum Onkel sowie die Behauptung, die Mutter habe sich von der
Betreuung der Kinder zurückgezogen, einzig mit dem Ziel des Nachzugs der Kinder
zum Vater in die Schweiz vorgenommen bzw. vorgebracht worden ist. Dagegen lässt
sich auch nicht einwenden, dass der Sozialbericht vom 13. August 2001 von einer
aussenstehenden Person, der Sozialarbeiterin H, verfasst worden ist, da dieser
ausschliesslich auf der Befragung der Betroffenen sowie einem Augenschein der
bewohnten Räumlichkeiten beruht.
dd) Sinngemäss gelten die letzteren Ausführungen
auch für das Schreiben vom 25. Juni 2002 des Bruders des Beschwerdeführers
1, der ultimativ eine Veränderung der Situation fordert, weil er nicht weiter
bereit sei, für die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 zu sorgen. Ein solches,
innerhalb der Familie gestelltes Ultimatum, vermag an der objektivierten
Beurteilung der Vorrangigkeit der Beziehung nichts zu verändern. Sie vermag
auch nicht die Notwendigkeit des Nachzugs der Beschwerdeführer 2 und 3 in die
Schweiz zu belegen, da aus den Akten wie dargelegt keine schlüssigen Gründe
hervorgehen, die gegen ihre weitere Betreuung durch ihre Mutter sprechen (vorn
cc).
c) Schliesslich ist auch – wie bereits im
Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 4 – auf das Alter der
Beschwerdeführer 2 und 3 hinzuweisen. Diese waren zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung durch den Beschwerdeführer 1 zwar erst knapp über 14 Jahre
alt und damit klar unter der hier analog anwendbaren Grenze von 18 Jahren
gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, doch hatten sie zum Zeitpunkt des
Gesuchs bereits den grösseren Teil ihrer Schulzeit sowie den prägenden Teil
ihrer Jugend in ihrer Heimat verbracht. Neben der einschneidenden Veränderung,
die das Verlassen ihrer bisherigen Umgebung für die Beschwerdeführer 2 und 3
mit sich bringen würde, wäre in der Schweiz mit erheblichen
Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, zumal nur noch ein kleiner Teil der
obligatorischen Schulzeit zurückzulegen wäre. Die Integrationsaussichten
wiederum sind praxisgemäss bei der Beurteilung der Nachzugsnotwendigkeit in die
Abwägung einzubeziehen (vgl. BGE 129 II 249 E. 2.2 a.E. und 2.3; 129 II 11
E. 3.3.2 und 3.4; BGr, 29. Oktober 1998,2A.92/1998, nicht publiziert;
siehe Bundesamt für Ausländerfragen [heute: IMES], Weisungen und Erläuterungen,
Stand April 2000, Ziffer 656.2). Sie sprechen hier deutlich für einen Verbleib
der Beschwerdeführer 2 und 3 in ihrer angestammten Umgebung.
d) Insgesamt lässt der aus den Akten
hervorgehende Sachverhalt weder den Schluss zu, dass die Beziehung zum Vater
vorrangig gewesen ist, noch dass sie es durch die behaupteten Ereignisse
geworden ist. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche den Nachzug der
Beschwerdeführer 2 und 3 notwendig erscheinen lassen. Die Beschwerde betreffend
die Beschwerdeführer 2 und 3 ist deshalb abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung füreinander
aufzuerlegen (vgl. RB 1996 Nr. 9) und bleibt ihnen eine
Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
und § 14 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten werden den Beschwerdeführenden
zu je einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann betreffend die Beschwerdeführer 2 und 3
innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
...