VB.2003.00208
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00208
8. Oktober 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7536)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00208
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.10.2003
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Anbau eines Lagerraums und Umbau eines "Grillraums". Unrichtige bzw. unvollständige Ermittlung des Sachverhalts
Mängel des Baugesuchs. Rechtliche Bedeutung der Ungereimtheiten in den Baueingabeplänen. Qualifikation eines Anbaus als Besonderes Gebäude? Nachbarliche Interessen, insbesondere des Immissionsschutzes bei Umnutzung eines so genannten "Grillraums" zu einer Ausgabestelle für eine Gartenwirtschaft. Umnutzung als Änderung einer bestehenden Anlage im Sinn von Art. 8 LSV (E. 2c). Prüfung der in der Umgebung verursachten Immissionen beim Fehlen von Immissionsgrenzwerten (E. 3). Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUGESUCH
BAUGESUCHSAKTEN
BESONDERES GEBÄUDE
GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT
GRILLRAUM
IMMISSIONSSCHUTZ
LAGERRAUM
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMIMMISSION
PERGOLA
PLAN
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SONNENSTORE
UMNUTZUNG
Rechtsnormen:
§ 3 BauVV
Art. 8 lit. I,II,III LSV
§ 313 Abs. I PBG
§ 357 Abs. I PBG
Art. 8 USG
Art. 13 Abs. II USG
Art. 15 USG
§ 64 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 12. November 2002 erteilte der Gemeinderat X C und D die
baurechtliche Bewilligung für einen Anbau zu Lagerzwecken an das bestehende
Gebäude Vers.-Nr. 1 und für den Umbau des angrenzenden
"Grillraums" auf der Restaurant-Liegenschaft an der L-Strasse 2 in X.
Erwägungen
II. Den hiergegen von der Nachbarin A erhobenen Rekurs wies
die Baurekurskommission IV am 15. Mai 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am 6. Juni 2003
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensmässiger
Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.
Mit "Noveneingabe" vom 7. August 2003 reichte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben der Werk- und Baukommission X vom 23. Juli
2003.
an die Bauherrschaft ein, worin diese darauf hingewiesen wurde, dass die
"Sonnenstoren" auf der Westseite der Liegenschaft nicht dem
bewilligten Zustand entsprächen, und aufgefordert wurde, ein nachträgliches
Baugesuch einzureichen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei deshalb
davon auszugehen, dass die Gartenwirtschaft teilweise durch eine unbewilligte
Pergolakonstruktion witterungssicher überdacht sei, was im Zusammenhang mit
dem umstrittenen Anbau, der als Ausgabestelle für Speisen und Getränke dienen
werde, immissionsmässig von Bedeutung sei.
Die Baurekurskommission IV beantragte am 17. Juni 2003
Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft liess sich am 18.
August 2003 vernehmen, während die Stellungnahme des Gemeinderats X vom 2.
September 2003 nicht innert Frist erfolgte.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde
gegen den Entscheid der Baurekurskommission gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die im
Rekursverfahren unterlegene Nachbarin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(§ 21 lit. a VRG), und das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht
worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine unrichtige
bzw. unvollständige Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts.
a) Wie bereits die Baurekurskommission festgestellt hat, ist
offenkundig, dass der bestehende, in den Plänen als "Grillraum"
bezeichnete Anbau nicht bloss zu Lagerzwecken, sondern auf Grund der geplanten
Ausstattung mit einem Ausgabefenster auch als Ausgabestelle für Getränke und
Speisen zur Bedienung der angrenzenden Gartenwirtschaft dienen soll; die
Beschwerdegegnerschaft hat diese Feststellung nicht bestritten.
Im Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann geltend
gemacht, dass sowohl der geplante Anbau als auch der bestehende
"Grillraum" je durch eine Tür mit dem (auf der Katasterkopie) nicht
eingezeichneten Saalbau verbunden seien, was eine Qualifikation dieser Anbauten
als Besondere Gebäude ausschliesse. Ebenso fehle auf den Plänen die nicht
bewilligte, westlich des Hauptgebäudes angebaute, überdeckte und seitlich
geschlossene Pergola, welche eine zeitliche Ausdehnung des Betriebs der Gartenwirtschaft
erlaube. Zusammen mit der neu vorgesehenen Ausgabestelle in unmittelbarer Nähe
zum Nachbargrundstück führe dies zu unzulässigen Immissionen.
Die Baurekurskommission hat die Rüge, die Baueingabe sei
fehlerhaft, als unmassgeblich verworfen. Die unvollständige Katasterkopie habe
die Beschwerdeführerin nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert und der
neue Anbau sei trotz der Verbindungstüre zum Saalbau als Besonderes Gebäude zu
qualifizieren. Ob der bestehende "Grillraum" ein Besonderes Gebäude
sei, könne offen bleiben. Weil es sich wegen der Abstandsunterschreitung um ein
baurechtswidriges Gebäude handle, beurteile sich das Umbauvorhaben nach § 357
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die
Pergolaüberdachung und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
Nutzungsintensivierung bilde nicht Gegenstand der Baueingabe und des
angefochtenen Beschlusses, weshalb auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten
sei.
b) Soweit den im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten
Baueingabeplänen vom 12. Februar 1997 entnommen werden kann, diente der so
genannte "Grillraum" zumindest während der Sommermonate als
Ausschankraum. Gemäss diesen Plänen ist er zur Gartenwirtschaft hin vollständig
offen, während er zur Nachbarliegenschaft mit einer heute offenbar nicht mehr
verschliessbaren Fensteröffnung versehen ist. Zum Saalanbau hin ist laut
damaligen Plänen eine gut 3 m breite Glasfront vorgesehen, die jedoch, wenn den
aktuellen Baueingabeplänen vertraut werden kann, nicht ausgeführt wurde.
Hingegen dürfte, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift
(Ziff. II.2) unwidersprochen geltend macht und der Gemeinderat in seiner
Rekursvernehmlassung vom 18. Februar 2003 (Ziff. 2.3) einzuräumen scheint,
zwischen "Grillraum" und Saal eine Türöffnung erstellt worden sein,
welche in den Plänen zum aktuellen Baugesuch nicht vorhanden ist. Die Türe
zwischen Saal und neuem Anbau ist im Baugesuch zutreffend als vorbestehend
ausgewiesen; allerdings ist sie in den Plänen vom 12. Februar 1997 noch nicht
enthalten, und es liegt keine spätere Bewilligung bei den Akten. Bei den Plänen
für den geplanten Anbau fehlt die Darstellung der Nordfassade. Was schliesslich
die Gartenwirtschaft betrifft, so hat die Beschwerdeführerin in ihrer
"Noveneingabe" vom 7. August 2003, zu der die Beschwerdegegnerschaft
Stellung nehmen konnte, mit Fotos untermauert dargelegt, dass westlich des
Hauptgebäudes ein rund 6 m tiefer und 12 m breiter Bereich mit einer Pergola
versehen ist, auf der ein Witterungsschutz ausgefahren werden kann. Dieser
Darstellung ist innert Frist nicht widersprochen worden. Auch die Pergola ist
in den Plänen zur aktuellen Baueingabe nicht verzeichnet, und sie scheint, wie
die Werk- und Baukommission X in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2003
inzwischen einräumt, auch nie bewilligt worden zu sein. Der Gemeinderat
vertritt in seiner verspäteten Beschwerdeantwort zwar die Ansicht, dass eine
Sonnenstore und nicht eine Pergola montiert worden und das baurechtliche
Verfahren aus Sicht der Baubehörde abgeschlossen sei. Aus den bei den Akten
liegenden Fotografien geht jedoch klar hervor, dass es sich um eine
Pergolakonstruktion und nicht um eine blosse Sonnenstore handelt.
c) Diese Ungereimtheiten in den Baueingabeplänen sind, anders
als die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, nicht belanglos für die rechtliche
Beurteilung des Bauvorhabens. So fehlen verbindliche Aussagen der Bauherrschaft
zur künftigen Nutzung des so genannten "Grillraums", so dass für den
mit diesem und dem Saal direkt verbundenen neuen Anbau die Qualifikation als
Besonderes Gebäude nicht zweifelsfrei vorgenommen werden kann (vgl. RB 2000
Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4). Ob der "Grillraum" selber noch
als Besonderes Gebäude gelten kann, darf zwar in Übereinstimmung mit der
Baurekurskommission offen gelassen werden, doch stellt sich bei der Anwendung
von § 357 Abs. 1 PBG die Frage, ob der vermuteten Umnutzung zu einer
Ausgabestelle für die Gartenwirtschaft nicht nachbarliche Interessen
entgegenstehen, insbesondere solche des Immissionsschutzes. Dabei stellt die
Umnutzung des bisher zur Gartenwirtschaft hin offenen "Grillraums" zu
einer Ausgabestelle eine Änderung der Gartenwirtschaft als bestehende Anlage dar,
weshalb zu prüfen sein wird, ob mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen im
Sinn von Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
(LSV) zu rechnen ist. Dabei sind auch die längeren Benützungszeiten zu
berücksichtigen, welche die soweit ersichtlich noch nicht bewilligte gedeckte
Pergola erlaubt. Bei beiden Bewilligungen wird der Grundsatz von Art. 8
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) zu beachten
sein, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem
Zusammenhang beurteilt werden.
3.
Sowohl Rekursentscheid als auch Baubewilligung beruhen
demgemäss auf einem unrichtig bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt und
sind aufzuheben.
Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht,
statt selbst zu entscheiden, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen,
so insbesondere, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. Da hier
bereits die Baueingabe nicht den Anforderungen von § 3 der
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 entspricht und deshalb die
örtliche Baubehörde, gestützt auf § 313 Abs. 1 PBG, die gebotene
Änderung und Ergänzung wird veranlassen müssen, rechtfertigt es sich, die
Angelegenheit direkt an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Er wird im Rahmen der
Vorprüfung des Bauvorhabens in erster Linie dafür zu sorgen haben, dass die
Pläne den bewilligten Zustand richtig wiedergeben und das Baugesuch sowohl die
bereits vorgenommenen als auch die erst geplanten Änderungen vollständig und
unter korrekter Angabe der bisherigen und der neuen Zweckbestimmung der von
Veränderungen betroffenen Räume darstellt.
Was die Immissionen betrifft, so wird in erster Linie nach Art. 8 Abs. 1 LSV zu prüfen sein, ob die zur Bewilligung
anstehenden Umbauten, Erweiterungen und Betriebsänderungen eine wesentliche
Änderung der bisherigen Gartenwirtschaft als bestehende Anlage darstellen, was
davon abhängt, ob die Anlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt.
Trifft dies nicht zu, genügt gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV die
Begrenzung der Lärmemissionen, soweit dies technisch und betrieblich möglich
sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ist auf Grund der bisher nicht bewilligten
Änderungen der Gartenwirtschaft hingegen mit wahrnehmbar stärkeren
Lärmimmissionen zu rechnen, gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Regel,
dass die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit zu begrenzen
sind, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Da jedoch
solche für Gartenwirtschaften nicht bestehen, sind die Immissionen
unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 13
Abs. 2 und Art. 15 USG genannten Kriterien, zu beurteilen. Nach
diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des
Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit
einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein
objektivierter Massstab zu verwenden.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens der privaten Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese ist überdies
für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung von je
Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die
Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Baubewilligung vom 12. November
2002.
und der Rekursentscheid vom 15. Mai 2003 werden aufgehoben und die Akten
zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den Gemeinderat X
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
werden der privaten Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die private Beschwerdegegnerschaft wird zu einer
Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-;
Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
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