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Entscheid

VB.2003.00208

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00208

8. Oktober 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7536)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 12. November 2002 erteilte der Gemeinderat X C und D die

baurechtliche Bewilligung für einen Anbau zu Lagerzwecken an das bestehende

Gebäude Vers.-Nr. 1 und für den Umbau des angrenzenden

"Grillraums" auf der Restaurant-Liegenschaft an der L-Strasse 2 in X.

Erwägungen

II. Den hiergegen von der Nachbarin A erhobenen Rekurs wies

die Baurekurskommission IV am 15. Mai 2003 ab, soweit sie darauf eintrat.

III. Gegen diesen Rekursentscheid liess A am 6. Juni 2003

Beschwerde an das Ver­waltungsgericht erheben und beantragen, den Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Neu­beurteilung an die Vorinstanzen

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensmässiger

Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

Mit "Noveneingabe" vom 7. August 2003 reichte die

Beschwerdeführerin ein Schrei­ben der Werk- und Baukommission X vom 23. Juli

2003.

an die Bauherrschaft ein, worin diese darauf hingewiesen wurde, dass die

"Sonnenstoren" auf der Westseite der Liegenschaft nicht dem

bewilligten Zustand entsprächen, und aufgefordert wurde, ein nachträgliches

Baugesuch einzureichen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sei deshalb

davon auszugehen, dass die Gartenwirtschaft teilweise durch eine unbewilligte

Pergolakon­struktion witterungssicher überdacht sei, was im Zusammenhang mit

dem umstrittenen Anbau, der als Ausgabestelle für Speisen und Getränke dienen

werde, immissionsmässig von Bedeutung sei.

Die Baurekurskommission IV beantragte am 17. Juni 2003

Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft liess sich am 18.

August 2003 vernehmen, während die Stellungnahme des Gemeinderats X vom 2.

September 2003 nicht innert Frist erfolgte.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde

gegen den Entscheid der Baurekurskommission gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die im

Rekursverfahren unterlegene Nachbarin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert

(§ 21 lit. a VRG), und das Rechtsmittel ist rechtzeitig eingereicht

worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine unrichtige

bzw. unvollständige Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts.

a) Wie bereits die Baurekurskommission festgestellt hat, ist

offenkundig, dass der bestehende, in den Plänen als "Grillraum"

bezeichnete Anbau nicht bloss zu Lagerzwe­cken, sondern auf Grund der geplanten

Ausstattung mit einem Ausgabefenster auch als Aus­gabestelle für Getränke und

Speisen zur Bedienung der angrenzenden Gartenwirt­schaft die­nen soll; die

Beschwerdegegnerschaft hat diese Feststellung nicht bestritten.

Im Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin sodann geltend

gemacht, dass sowohl der geplante Anbau als auch der bestehende

"Grillraum" je durch eine Tür mit dem (auf der Katasterkopie) nicht

eingezeichneten Saalbau verbunden seien, was eine Qualifikation dieser Anbauten

als Besondere Gebäude ausschliesse. Ebenso fehle auf den Plänen die nicht

bewilligte, westlich des Hauptgebäudes angebaute, überdeckte und seitlich

geschlossene Pergola, welche eine zeitliche Ausdehnung des Betriebs der Gartenwirtschaft

erlaube. Zusammen mit der neu vorgesehenen Ausgabestelle in unmittelbarer Nähe

zum Nachbargrundstück führe dies zu unzulässigen Immissionen.

Die Baurekurskommission hat die Rüge, die Baueingabe sei

fehlerhaft, als unmassgeblich verworfen. Die unvollständige Katasterkopie habe

die Beschwerdeführerin nicht an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert und der

neue Anbau sei trotz der Verbindungstüre zum Saalbau als Besonderes Gebäude zu

qualifizieren. Ob der bestehende "Grillraum" ein Besonderes Gebäude

sei, könne offen bleiben. Weil es sich wegen der Abstandsunterschreitung um ein

baurechtswidriges Gebäude handle, beurteile sich das Umbauvorhaben nach § 357

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Die

Pergolaüberdachung und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte

Nutzungsintensivierung bilde nicht Gegenstand der Baueingabe und des

angefochtenen Beschlusses, weshalb auf den Rekurs insoweit nicht einzutreten

sei.

b) Soweit den im Rahmen des Rekursverfahrens eingereichten

Baueingabeplänen vom 12. Februar 1997 entnommen werden kann, diente der so

genannte "Grillraum" zumindest während der Sommermonate als

Ausschankraum. Gemäss diesen Plänen ist er zur Gartenwirtschaft hin vollständig

offen, während er zur Nachbarliegenschaft mit einer heute offenbar nicht mehr

verschliessbaren Fensteröffnung versehen ist. Zum Saalanbau hin ist laut

damaligen Plänen eine gut 3 m breite Glasfront vorgesehen, die jedoch, wenn den

aktuellen Baueingabeplänen vertraut werden kann, nicht ausgeführt wurde.

Hingegen dürfte, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift

(Ziff. II.2) unwidersprochen geltend macht und der Gemeinderat in seiner

Rekursvernehmlassung vom 18. Februar 2003 (Ziff. 2.3) einzuräumen scheint,

zwischen "Grillraum" und Saal eine Türöffnung erstellt worden sein,

welche in den Plänen zum aktuellen Baugesuch nicht vorhanden ist. Die Türe

zwischen Saal und neuem Anbau ist im Baugesuch zutreffend als vorbestehend

ausgewiesen; allerdings ist sie in den Plänen vom 12. Februar 1997 noch nicht

enthalten, und es liegt keine spätere Bewilligung bei den Akten. Bei den Plänen

für den geplanten Anbau fehlt die Darstellung der Nordfassade. Was schliesslich

die Gartenwirtschaft betrifft, so hat die Beschwerdeführerin in ihrer

"Noveneingabe" vom 7. August 2003, zu der die Beschwerdegegnerschaft

Stellung nehmen konnte, mit Fotos untermauert dargelegt, dass westlich des

Hauptgebäudes ein rund 6 m tiefer und 12 m breiter Bereich mit einer Pergola

versehen ist, auf der ein Witterungsschutz ausgefahren werden kann. Dieser

Darstellung ist innert Frist nicht widersprochen worden. Auch die Pergola ist

in den Plänen zur aktuellen Baueingabe nicht verzeichnet, und sie scheint, wie

die Werk- und Baukommission X in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2003

inzwischen einräumt, auch nie bewilligt worden zu sein. Der Gemeinderat

vertritt in seiner verspäteten Beschwerdeantwort zwar die Ansicht, dass eine

Sonnenstore und nicht eine Pergola montiert worden und das baurechtliche

Verfahren aus Sicht der Baubehörde abgeschlossen sei. Aus den bei den Akten

liegenden Fotografien geht jedoch klar hervor, dass es sich um eine

Pergolakonstruktion und nicht um eine blosse Sonnenstore handelt.

c) Diese Ungereimtheiten in den Baueingabeplänen sind, anders

als die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, nicht belanglos für die rechtliche

Beurteilung des Bauvorhabens. So fehlen verbindliche Aussagen der Bauherrschaft

zur künftigen Nutzung des so genannten "Grillraums", so dass für den

mit diesem und dem Saal direkt verbundenen neuen Anbau die Qualifikation als

Besonderes Gebäude nicht zweifelsfrei vorgenommen werden kann (vgl. RB 2000

Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4). Ob der "Grillraum" selber noch

als Besonderes Gebäude gelten kann, darf zwar in Übereinstimmung mit der

Baurekurskommission offen gelassen werden, doch stellt sich bei der Anwendung

von § 357 Abs. 1 PBG die Frage, ob der vermuteten Umnutzung zu einer

Ausgabestelle für die Gartenwirtschaft nicht nachbarliche Interessen

entgegenstehen, insbesondere solche des Immissionsschutzes. Dabei stellt die

Umnutzung des bisher zur Gartenwirtschaft hin offenen "Grillraums" zu

einer Ausgabestelle eine Änderung der Gartenwirtschaft als bestehende Anlage dar,

weshalb zu prüfen sein wird, ob mit wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen im

Sinn von Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986

(LSV) zu rechnen ist. Dabei sind auch die längeren Benützungszeiten zu

berücksichtigen, welche die soweit ersichtlich noch nicht bewilligte gedeckte

Pergola erlaubt. Bei beiden Bewilligungen wird der Grundsatz von Art. 8

des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) zu beachten

sein, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem

Zusammenhang beurteilt werden.

3.

Sowohl Rekursentscheid als auch Baubewilligung beruhen

demgemäss auf einem unrichtig bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt und

sind aufzuheben.

Gemäss § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht,

statt selbst zu entscheiden, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen,

so insbesondere, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde. Da hier

bereits die Baueingabe nicht den Anforderungen von § 3 der

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 entspricht und deshalb die

örtliche Baubehörde, gestützt auf § 313 Abs. 1 PBG, die gebotene

Änderung und Ergänzung wird veranlassen müssen, rechtfertigt es sich, die

Angelegenheit direkt an den Gemeinderat X zurückzuweisen. Er wird im Rahmen der

Vorprüfung des Bauvorhabens in erster Linie dafür zu sorgen haben, dass die

Pläne den bewilligten Zustand richtig wiedergeben und das Baugesuch sowohl die

bereits vorgenommenen als auch die erst geplanten Änderungen vollständig und

unter korrekter Angabe der bisherigen und der neuen Zweckbestimmung der von

Veränderungen betroffenen Räume darstellt.

Was die Immissionen betrifft, so wird in erster Linie nach Art. 8 Abs. 1 LSV zu prüfen sein, ob die zur Bewilligung

anstehenden Umbauten, Erweiterungen und Betriebs­änderungen eine wesentliche

Änderung der bisherigen Gartenwirtschaft als bestehende Anlage darstellen, was

davon abhängt, ob die Anlage wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt.

Trifft dies nicht zu, genügt gemäss Art. 8 Abs. 1 LSV die

Begrenzung der Lärmemissionen, soweit dies technisch und betrieblich möglich

sowie wirtschaftlich tragbar ist. Ist auf Grund der bisher nicht bewilligten

Änderungen der Gartenwirtschaft hingegen mit wahrnehmbar stärkeren

Lärmimmissionen zu rechnen, gilt gemäss Art. 8 Abs. 2 LSV die Regel,

dass die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit zu begrenzen

sind, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Da jedoch

solche für Gartenwirtschaften nicht bestehen, sind die Immissionen

unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 13

Abs. 2 und Art. 15 USG genannten Kriterien, zu beurteilen. Nach

diesen Bestimmungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des

Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen

auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte

und Schwangere zu berücksichtigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit

einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein

objektivierter Massstab zu verwenden.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens der privaten Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte

aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Diese ist überdies

für das Verfahren vor beiden Instanzen zu einer Parteientschädigung von je

Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die

Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Baubewilligung vom 12. November

2002.

und der Rekursentscheid vom 15. Mai 2003 werden aufgehoben und die Akten

zu weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an den Gemeinderat X

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

werden der privaten Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die private Beschwerdegegnerschaft wird zu einer

Parteientschädigung von je Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-;

Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

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