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Entscheid

VB.2003.00210

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00210

10. September 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7532)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 19. August 2002 erteilte die Baukommission der Gemeinde

X der A AG die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus an der

L-Strasse Nr. 1; gleichzeitig verweigerte sie die Bewilligung für eine

massive, seitlich jedoch weitgehend offene, hallenartige Konstruktion von 13 m

Länge, 2,5 m Tiefe und 3 m Höhe, die als Sitzplatzüberdachung in einem Abstand

von 0,5 m vor die Südfassade des geplanten Einfamilienhauses gestellt werden

sollte. Dieses Gebilde sei als Teil des Hauptgebäudes und nicht als Besonderes

Gebäude zu qualifizieren, was zur Überschreitung der zulässigen Baumasse für

Hauptgebäude führe. Ebenfalls nicht bewilligt wurden drei an der L-Strasse

geplante Abstellplätze.

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission II am 6. Mai 2003 ab.

III. Mit Beschwerde vom 10. Juni 2003 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid insoweit aufzuheben, als

damit die Bewilligungsverweigerung für den gedeckten Gartensitzplatz bestätigt

worden sei, und ihr diese Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für die Rechtsmittelverfahren vor beiden Instanzen.

Die Baurekurskommission II am 1. Juli und die

Baukommission der Gemeinde X am 25. August 2003 beantragten Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge; Letztere verlangte zudem die Zusprechung

einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in

Erwägungen

1.

Gemäss Baubewilligung vom 19. August 2002 ist die

Zustellung des baurechtlichen Entscheids auch von D als Eigentümer der

Grundstücke L-Strasse Nr. 2 und Nr. 3 verlangt worden. Da die

umstrittene Gartenhalle auf der von diesen Liegenschaften abgewandten Seite des

bewilligten Einfamilienhauses geplant ist, so dass eine

legitimationsbegründende Betroffenheit ausgeschlossen werden kann, ist auf den

Einbezug dieser Eigentümerin ins Beschwerdeverfahren zu verzichten.

2.

Streitig ist einzig, ob die vor der Südfassade des

Einfamilienhauses geplante Sitz­platzüberdachung auf die Baumasse für

Hauptgebäude oder auf diejenige für Besondere Gebäude gemäss Ziffer 2.1

der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X vom 4. April 1995

anzurechnen ist. Ist dieses Bauvolumen entsprechend der Auffassung der

Beschwerdegegnerin den Hauptbauten zuzurechnen, wird die für solche Gebäude

zulässige Baumassenziffer unbestrittenermassen überschritten.

a) Die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X verwendet den

Begriff des Besonderen Gebäudes, ohne ihn näher zu bestimmen. Es ist deshalb

mit den Parteien davon auszugehen, dass die Begriffsumschreibung des kantonalen

Rechts massgeblich ist. Laut § 273 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.

September 1975 (PBG) gelten als Besondere Gebäude Bauten, die nicht für den

dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m, bei

Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt. In § 49 Abs. 3 PBG, wonach für

solche Bauten in der Bau- und Zonenordnung von den kantonalen Mindestabständen

abgewichen oder der Grenzbau erleichtert werden kann, ist von Gebäuden und

Gebäudeteilen die Rede.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Begriff der Besonderen

Gebäude schon verschiedentlich befasst und seine Rechtsprechung in RB 2000

Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4 zusammenfassend festgehalten. Diese

Rechtsprechung geht entsprechend dem Wortlaut von § 49 Abs. 3 PBG

ohne weiteres davon aus, dass Besondere Gebäude, sofern die Bau- und

Zonenordnung nicht etwas anderes bestimmt, an Hauptgebäude angebaut werden

können (so letztmals VGr, 7. Mai 2003, VB.2003.00069, www.vgrzh.ch).

Entscheidend ist, dass die Verbindung oder die Nähe zu einem Hauptgebäude

zusammen mit der Beschaffenheit des Gebäudes (Befensterung, Isolation, Heizung

und dergleichen) nicht dazu führt, dass in einer als Besonderes Gebäude

deklarierten Baute Räume entstehen, die bei objektiver Betrachtungsweise zum

dauernden Aufenthalt von Menschen geeignet sind; eine weitergehende funktionale

Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes wird nicht verlangt. Dagegen dürfen

nicht blosse Bestandteile von Hauptgebäuden willkürlich zu An- und Nebenbauten

erklärt werden. Deshalb ist in Anlehnung an die zur Abgrenzung zwischen

Hauptgebäuden auf der einen und An- und Nebenbauten auf der anderen Seite

entwickelte Rechtsprechung eine gewisse konstruktive und architektonische

Selbständigkeit des Besonderen Gebäudes erforderlich (vgl. RB 1984

Nr. 111; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht,

2.

A., Wädenswil 2000, S. 318). In der Regel ergibt sich diese bereits

aufgrund der gegenüber Hauptgebäuden geringeren Gebäudehöhe. In Übereinstimmung

mit dieser Rechtsprechung werden als Beispiele für Besondere Gebäude auch

geschlossene Gartenhallen genannt, sofern sie unbeheizt und nicht direkt mit

Wohnräumen verbunden sind, sowie seitlich vollständig oder teilweise offene

Gebäude (Fritzsche/Bösch S. 318).

b) Die umstrittene Sitzplatzüberdachung oder Gartenhalle entspricht

den kantonalen Massvorschriften für Besondere Gebäude. Sie ist konstruktiv und

architektonisch deutlich abgesetzt und erscheint nicht bloss als Bestandteil

des Hauptgebäudes. Dass sie in der Volumetrie und Materialisierung auf dieses

abgestimmt ist, ändert daran nichts, sondern ist gemäss § 238 Abs. 1

PBG über die Gestaltung sogar geboten. Sodann ist die Gartenhalle auf drei

Seiten fast vollständig offen und reicht nur auf der Westseite in den

gewachsenen Boden hinein; für den dauernden Aufenthalt von Menschen bleibt sie

damit auch dann ungeeignet, wenn sämtliche Befürchtungen über die

Klimaerwärmung zutreffen sollten. Trotz der Nähe zu den Wohnräumen im

Hauptgebäude kann die Gartenhalle nicht anders genützt werden, als wenn sie

weiter entfernt irgendwo auf dem Grundstück stehen würde.

Damit ist die umstrittene Gartenhalle als Besonderes Gebäude

zu qualifizieren. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 23. Mai

2000.

(BEZ 2000 Nr. 33), auf den die Beschwerdegegnerin verweist, bezieht

sich auf eine Balkonüberdachung im ersten Dachgeschoss eines Hauptgebäudes und

gibt somit für die Qualifikation von Besonderen Gebäuden nichts her.

3.

Da die Gartenhalle die

Baumassenziffer für Besondere Gebäude unbestrittenermassen einhält und von der

Beschwerdegegnerin keine anderen Regelverstösse geltend gemacht werden, ist die

Beschwerde gutzuheissen. Demgemäss sind der Entscheid der Baurekurskommission II

und der Beschluss der Baukommission der Gemeinde X im angefochtenen Umfang

aufzuheben, und ist Letztere einzuladen, der Beschwerdeführerin die Bewilligung

für die Gartenhalle zu erteilen.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor der

Rekurskommission teilweise und diejenigen des Verfahrens vor dem

Verwaltungsgericht vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die zudem zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an

die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden der Entscheid der

Baurekurskommission II vom 6. Mai 2003 und der Beschluss der Baukommission

der Gemeinde X vom 19. August 2002 bezüglich der Bauverweigerung für die

Überdachung des Gartensitzplatzes aufgehoben und wird die Baukommission zur

Erteilung der entsprechenden Bewilligung eingeladen.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte der

Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar

innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

6.

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