VB.2003.00211
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00211
28. Januar 2004Deutsch15 min
(URT.2004.7724)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00211
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.01.2004
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Ausschreibungsunterlagen können nicht mit Submissionsbeschwerde angefochten werden (E. 3). Unzuständigkeit der Gemeindeexekutive zur Vergabe des Auftrages für das amtliche Publikationsorgan gemäss der Gemeindeordnung. Rückweisung der Sache zur Beschlussfassung durch das Gemeindeparlament (E. 4). Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Pflichtenhefts, das den Anbieter zu einer Art politischer Neutralität verpflichtet (E. 5.2 und 5.4).
Abweisung der Beschwerde gegen die Ausschreibungsunterlagen (VB.2003.00211);
Gutheissung der Beschwerde gegen den Vergabeentscheid (VB.2003.00373).
Stichworte:
AMTLICHES PUBLIKATIONSORGAN
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
GEMEINDE
PRESSEFREIHEIT
SUBMISSIONSRECHT
VORZENSUR
ZENSUR
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. 2 BV
Publikationen:
BEZ 2004 Nr. 17 S. 41
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Publikationen vom 28. und 30. Mai 2003 eröffnete die
Stadt X eine Submission für die Vergabe eines Auftrags zur Veröffentlichung von
städtischen Informationen (amtliches Publikationsorgan). Der Ausschreibung
waren verschiedene Auseinandersetzungen zwischen dem Stadtrat und dem "Anzeiger
X" von X, der neben der Zeitung E seit 1960 amtliches Publikationsorgan
der Gemeinde ist, vorausgegangen.
Die Verlag A AG als Herausgeberin des "Anzeiger
X" erhob beim Verwaltungsgericht am 10. Juni 2003 Beschwerde gegen
die Ausschreibung (Verfahren VB.2003.00211). Sie beantragte, die Ausschreibung
sei aufzuheben und die Stadt X"zu einer korrekten Ausschreibung zu
verpflichten", unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2003 wurde der Beschwerde
einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdegegnerin bis
zu einem gegenteiligen Entscheid untersagt, die eingegangenen Offerten zu
öffnen.
Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeantwort
vom 3. Juli 2003 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung widersetzte sie sich.
Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2003 wurde das Gesuch
um aufschiebende Wirkung unter Hinweis darauf, dass nur die Ausschreibung,
nicht aber die Ausschreibungsunterlagen Anfechtungsobjekt der Beschwerde
sein können, abgewiesen.
Mit Replik vom 29. September und Duplik vom 29. Oktober
2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Erwägungen
II.
Innert der Eingabefrist wurden drei Angebote eingereicht,
darunter je eines der Firmen Verlag A AG und Verlag D AG, die die
Zeitung E herausgibt. Mit Beschluss vom 30. September 2003
bestimmte der Stadtrat von X die Zeitung E für die Periode vom 1. März
2004.
– 29. Februar 2008 als amtliches Publikationsorgan der Stadt X und
beantragte dem Gemeinderat (Parlament der Stadt X), einen gleich lautenden
Beschluss zu fassen. Den nicht berücksichtigten Anbietern wurde der Entscheid
mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 eröffnet.
Am 13. Oktober 2003 erhob die Verlag A AG auch gegen
diesen Entscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht (Verfahren VB.2003.00373).
Sie beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
"zur vollständigen und korrekten Wiederholung des
Submissionsverfahrens" zu verpflichten; eventuell sei der Zuschlag der Beschwerdeführerin
zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Die Mitbeteiligte reichte am 21. Oktober 2003 eine kurze
Stellungnahme ein, verzichtete jedoch auf eine Beschwerdeantwort mit
formellem Antrag.
Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort
vom 29. Oktober 2003 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, und ersuchte um
Abweisung des Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2003 erteilte der
Vorsitzende der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdeführerin reichte innert Frist keine
Replik ein.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00211 und VB.2003.00373
betreffen denselben Sachverhalt und beschlagen weit gehend dieselben
Rechtsfragen. Sie sind daher zu vereinigen.
2.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Das gilt sowohl für den Entscheid über die Ausschreibung des
Auftrags wie auch für denjenigen über den Zuschlag (§ 4 lit. a und b des
Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996; aIVöB-BeitrG).
Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der
vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff.
aIVöB-BeitrG zur Anwendung.
3.
Die Beschwerde vom 10. Juni 2003 (Verfahren
VB.2003.00211) richtet sich gegen die Ausschreibung des Auftrags vom 28. bzw.
30.
Mai 2003. Die Beschwerdeführerin macht jedoch keine Mängel der Ausschreibung
als solcher geltend, sondern beanstandet den Inhalt der Ausschreibungsunterlagen,
die den Interessenten im Anschluss an die Ausschreibung auf deren Begehren
abgegeben wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können
die Ausschreibungsunterlagen indessen nicht Gegenstand einer Beschwerde
sein (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00188, E. 4d, www.vgrzh.ch; vgl. Robert
Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die
Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 5 ff.);
ihr Inhalt kann daher erst mit der Beschwerde gegen einen späteren Entscheid,
insbesondere den Zuschlag, beanstandet werden. Von dieser Möglichkeit hat
die Beschwerdeführerin vorliegend mit dem zweiten Beschwerdeverfahren
(VB.2003.00373) Gebrauch gemacht. Die Beschwerde gegen die Ausschreibung
(Verfahren VB.2003.00211) ist daher abzuweisen.
4.
Mit der Beschwerde vom 13. Oktober 2003, die sich gegen
den Zuschlagsentscheid des Stadtrats richtet (Verfahren VB.2003.00373), macht
die Beschwerdeführerin vorweg geltend, dass der Stadtrat als kommunale
Exekutive nicht zu diesem Entscheid zuständig gewesen sei, da die
entsprechende Kompetenz dem Gemeinderat, d.h. dem kommunalen Parlament,
zustehe. Demgegenüber geht der Stadtrat davon aus, dass er in eigener Kompetenz
über die Vergabe des Publikationsauftrags entscheiden könne und diese dem Gemeinderat
bloss zur Genehmigung vorlegen müsse.
Gemäss Art. 36 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der
Stadt X vom 3. Juli 2000 (GdeO) obliegt dem Gemeinderat u.a. die "Bestimmung
von amtlichen Publikationsorganen für jeweils 4 Jahre". Nach
dem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Gemeinderat nicht nur zur nachträglichen
Genehmigung, sondern zum selbständigen Entscheid über das amtliche Publikationsorgan
zuständig. Dem Stadtrat obliegt zwar gemäss Art. 38 Ziff. 4 GdeO die
Vorberatung sämtlicher Geschäfte und Anträge an den Gemeinderat, und gestützt
darauf ist er zweifellos befugt, das Vergabeverfahren einzuleiten und durchzuführen.
Im Anschluss daran hat er jedoch nach den genannten Vorschriften nicht einen
definitiven Entscheid zu treffen, sondern das Geschäft mit seinem Antrag dem
Gemeinderat vorzulegen. Der Unterschied zwischen den beiden Vorgehensweisen
ist denn auch von praktischer Bedeutung: Stellt der Stadtrat dem Gemeinderat
lediglich einen Antrag, so hat dieser die Möglichkeit, zwischen den
eingegangenen Angeboten (im Rahmen der vergaberechtlichen Randbedingungen)
eine Auswahl zu treffen. Behandelt der Stadtrat das Geschäft dagegen in
eigener Kompetenz bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens, verbleibt dem
Gemeinderat nur die Möglichkeit, dem inzwischen rechtskräftigen Entscheid
zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Im Fall der Ablehnung müsste das
Vergabeverfahren neu aufgenommen werden, wobei sich auch die Frage stellen
würde, ob die submissionsrechtlichen Voraussetzungen einer Wiederholung (§ 35
Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997, SubmV) erfüllt seien.
Die Rechtslage ist somit nicht mit jener
bei der Vergabe von Aufträgen, die aus Gründen der Finanzkompetenz einer
nachträglichen Genehmigung durch das Parlament oder die Stimmbürger bedürfen,
vergleichbar. In jenen Fällen besitzen das Parlament
bzw. die Stimmbürger nach den anwendbaren Vorschriften nur die Kompetenz zur
Genehmigung der Ausgabe, nicht zur Bestimmung des Gegenstands der Beschaffung.
Dass das betroffene Geschäft bei der Genehmigung gesamthaft gutgeheissen oder
abgelehnt werden muss, wird dabei in Kauf genommen. Die Frage der Finanzkompetenz
ist daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts für die
Zuständigkeit der Exekutive zum Vergabeentscheid ohne Belang (VGr, 2.
November 2000, VB.2000.00136, www.vgrzh.ch, ZBl 102/2001, S. 101 E. 3b).
Art. 36 Ziff. 7 GdeO überträgt dem Gemeinderat dagegen nicht nur eine
Finanzkompetenz, sondern die "Bestimmung" des amtlichen
Publikationsorgans.
Die Beschwerdegegnerin beruft sich in
der Duplik auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts, in welchem dieses
die Betriebskommission (Exekutive) eines Kehrichtzweckverbandes zum Entscheid
über einen Auftrag zur Kehrichtabfuhr als befugt erachtete, obschon der
"Abschluss von Verträgen" in dieser Materie der
Delegiertenversammlung des Verbandes zustand (RB 2000 Nr. 63 = BEZ 2001 Nr. 13).
Die damals beurteilte Situation unterscheidet sich indessen ebenfalls von der
vorliegenden. Die Befugnis zum "Abschluss von Verträgen" kann
zwanglos als blosse Genehmigungskompetenz verstanden werden und umfasst schon
vom Wortlaut her nicht notwendigerweise die selbständige Auswahl der
Vertragspartner. Auch bestand kein Grund zur Annahme, dass der Verband die
Durchführung einer Vergabe, bei der es in erster Linie um wirtschaftliche
und entsorgungstechnische Aspekte ging, einem andern Organ als der dafür
zweifellos geeigneten Verbandsexekutive vorbehalten wollte. Im vorliegenden
Fall hat die Gemeindeordnung die Wahl des amtlichen Publikationsorgans dagegen
nicht nur wegen deren wirtschaftlicher Bedeutung dem Gemeindeparlament
vorbehalten; dafür wäre keine besondere Bestimmung notwendig gewesen, da der
Gemeinderat aufgrund seiner Finanzkompetenzen ohnehin zur Genehmigung der
entsprechenden Ausgaben befugt wäre (vgl. Art. 35 Ziff. 3 bzw. 4 GdeO).
Der Grund für die Regelung dürfte vielmehr in der politischen Bedeutung des Entscheids
liegen. Zwar kann auch das Gemeindeparlament nicht nach freiem politischem
Gutdünken über die Vergabe befinden, sondern ist bei seinem Entscheid an die
Regeln des Vergaberechts gebunden. Bei einer Vergabe dieser Art können jedoch
zulässigerweise Kriterien herangezogen werden, welche eine gewisse politische
Relevanz besitzen – was vorliegend auch geschehen ist (vgl. hinten, E. 5)
– und zu deren Beurteilung konnte der Gemeindegesetzgeber das Parlament als
geeignete Instanz einsetzen.
Diese Lösung ist im Vergleich zu einer
Vergabe durch den Stadtrat zweifellos mit Erschwernissen verbunden. Sie ist
aber nicht undurchführbar. Eine Schwierigkeit kann sich daraus ergeben, dass
die Unterlagen der Anbieter teilweise vertraulich zu behandeln sind und daher
in einer öffentlichen Verhandlung nicht erörtert werden dürfen. Dass ein Parlament
Geschäfte mit vertraulichem Inhalt behandelt, ist aber nicht ungewöhnlich. Auch
in X kann nach Art. 28 Abs. 1 GdeO die Öffentlichkeit aus
wichtigen Gründen von den Verhandlungen des Gemeinderats ausgeschlossen werden.
Ferner besteht die Möglichkeit, geheim zu haltende Angaben lediglich einer
vorberatenden Kommission (Art. 30 GdeO) zur Verfügung zu stellen, welche
dem Plenum anschliessend Bericht erstattet, ohne vertrauliche Inhalte preiszugeben.
(Dieses Vorgehen wählt z.B. der Zürcher Kantonsrat bei der Behandlung von
Begnadigungsgesuchen.) Die direkte Vergabe des Auftrags durch den Stadtrat in
eigener Kompetenz wäre zwar einfacher und rascher. Dies ist jedoch kein Grund,
von der Kompetenzordnung der Gemeindeordnung abzuweichen. Wenn die Gemeinde
diese Zuständigkeit ändern will, hat dies durch eine Änderung bzw. Streichung
von Art. 36 Ziff. 7 GdeO zu erfolgen.
Nach dem Gesagten ist der Entscheid über
die Vergabe des amtlichen Publikationsauftrags somit vom Gemeinderat zu
treffen, und die subsidiäre Kompetenzzuweisung an die Gemeindevorsteherschaft
gemäss § 64 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, auf welche
sich die Beschwerdegegnerin beruft, gelangt nicht zur Anwendung. Der
Stadtrat war demnach zum Erlass des angefochtenen Zuschlags nicht zuständig.
Der Zuschlag ist in Gutheissung der gegen diesen gerichteten Beschwerde
(Verfahren VB.2003.00373) aufzuheben und die Sache zur Beschlussfassung
durch den Gemeinderat an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eine
Wiederholung des Submissionsverfahrens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
ist jedoch aus diesem Grund nicht erforderlich.
5.
Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der
Gemeinde ist aus Gründen der Prozessökonomie noch auf die inhaltlichen
Einwendungen, die gegen das Vorgehen des Stadtrats erhoben wurden, einzugehen,
soweit es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
5.1
Das Pflichtenheft der Beschwerdegegnerin (act. 5/6)
hält in Ziff. 3.2 fest:
"Die
Anbieterin/der Anbieter hat zu garantieren, dass sie/er aus dem früheren Erhalt
von Texten bzw. Informationen gegenüber anderen Medien keine Vorteile für seine
eigene Berichterstattung zieht (z.B. durch Kommentierung, weitere Recherchen
etc.)."
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, dass diese Bestimmung dem Anbieter eine eigenständige redaktionelle
Tätigkeit verbiete; sie laufe auf eine unzulässige präventive Zensur hinaus.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin
verlangt die fragliche Vorschrift indessen nicht, dass der Anbieter auf
eigenständige Stellungnahmen zur Politik der Gemeindeexekutive verzichte. Sie
verbietet ihm lediglich, den zeitlichen Vorsprung, den er durch den
frühzeitigen Bezug der amtlichen Informationen erhält, gegenüber anderen, nicht
in gleicher Weise bevorzugten Medien auszunutzen. Die Vorschrift betrifft somit
nicht den Inhalt der redaktionellen Tätigkeit, sondern will die (zeitliche)
Gleichbehandlung der andern Medien gewährleisten. Dagegen ist nichts
einzuwenden.
5.2
5.2.1
Mehrere Vorgaben des
Pflichtenhefts sind darauf ausgerichtet, eine Art politischer
"Neutralität" des Publikationsorgans zu gewährleisten. Gemäss Ziff. 3.1
des Pflichtenhefts muss das publizistische Konzept "Offenheit gegenüber
allen Einwohnerinnen und Einwohnern, politischen Parteien und Gruppierungen
sowie anderen Interessengruppen gewährleisten. Die Berichterstattung hat
generell ausgewogen zu sein." Nach Ziff. 3.3 steht der Stadt im Fall
objektiv falscher Berichterstattung das unentgeltliche Gegendarstellungsrecht
im Sinn von Art. 28g ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10.
Dezember 1907 (ZGB) zu. Und gemäss Ziff. 6 werden in der Offerte u.a.
"Angaben zum publizistischen Konzept der Publikation; Information über
Leitbild, Kodexe, Umgang mit Leserbriefen etc." erwartet.
Nach der Meinung der Beschwerdeführerin
will die Beschwerdegegnerin mit diesen Vorgaben verhindern, dass sich das
Publikationsorgan im redaktionellen Teil der Zeitung pointiert zu Fragen der
städtischen Politik äussert. Mit den in der Offerte geforderten Angaben wolle
sie unliebsame Bewerber wie die Beschwerdeführerin zugunsten eines unkritischen
Anbieters, der sich der Behörde gegenüber willfährig zeige, zurückbinden.
5.2.2
Der Zweck eines amtlichen Publikationsorgans
erfordert, dass dieses von einer möglichst grossen Zahl der angesprochenen
Einwohner zur Kenntnis genommen wird. Neben der auflagemässigen Verbreitung
hängt dies auch davon ab, dass das Organ von möglichst vielen Lesern als
annehmbare Lektüre betrachtet wird; eine Publikation, deren redaktioneller Teil
von der Leserschaft geschätzt wird, vermag die Aufgabe als amtliches Publikationsorgan
besser zu erfüllen als eine andere, die von zahlreichen Lesern abgelehnt wird.
Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten lässt sich daher die Forderung, dass
das Publikationsorgan auch im redaktionellen Teil ausgewogen berichtet, mit
guten Gründen vertreten.
Auf der andern Seite ist jedoch die in Art. 17
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
gewährleistete Medienfreiheit zu beachten. Zu deren Kerngehalt
gehört das Verbot einer präventiven inhaltlichen Kontrolle von
Presseerzeugnissen durch staatliche Behörden (Art. 17 Abs. 2 BV; vgl.
Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 463 ff.).
Dieses ist zwar in einem Fall wie dem vorliegenden nicht unmittelbar berührt,
da die Anbieter sich freiwillig zur Übernahme einer entsprechenden Bindung
bereit erklären (vgl. Ralph Malacrida, Der Grundrechtsverzicht, Zürich 1992, S. 121).
Dennoch ist es problematisch, wenn die publizistische Linie eines Presseorgans
mit der Erteilung eines Auftrags für die Publikation amtlicher Mitteilungen
beeinflusst wird (vgl. Schefer, S. 465). Die im Rahmen des öffentlichen
Auftrags gestellten Anforderungen an die redaktionelle Haltung eines
Publikationsorgans dürfen daher nur so weit gehen, als sie einem wesentlichen
Bedürfnis des Auftrags entsprechen und die redaktionelle Freiheit nicht übermässig
einschränken.
Bei dieser Betrachtungsweise erscheint
die Forderung nach einer insgesamt ausgewogenen Haltung zu kontroversen
politischen Themen grundsätzlich als sinnvoll und zulässig. Damit darf jedoch
nicht verhindert werden, dass der redaktionelle Teil pointierte Stellungnahmen
enthält; zu verlangen ist einzig, dass auch die Gegenseite angemessen zu Wort
kommt. Unzulässig wäre ferner eine Forderung, wonach die Redaktion von vornherein
eine der auftraggebenden Behörde freundliche Haltung einzunehmen hätte, oder
welche darauf hinaus liefe, der Behörde eine direkte Einflussmöglichkeit auf
die Redaktion einzuräumen.
5.2.3
Die im Pflichtenheft der Beschwerdegegnerin
enthaltenen Anforderungen gehen nicht über diese Grenze des Erlaubten hinaus.
Sie sind zwar nicht in jeder Hinsicht eindeutig umschrieben, können jedoch
ohne weiteres im vorstehend erläuterten, rechtskonformen Sinn verstanden
werden und sind auch so zu handhaben. Mit dieser Präzisierung werden auch die
von der Beschwerdeführerin gehegten Befürchtungen mit Bezug auf eine unzulässige
behördliche Einflussnahme auf redaktionelle Belange entkräftet.
5.3
Die Beschwerdeführerin hält die Aussage im
Pflichtenheft, wonach die amtlichen Informationen gegenüber der
Auftragnehmerin "vollumfänglich aber nicht ausschliesslich" erteilt
werden (Ziff. 2 Abs. 1), für unverständlich. Diese Angabe kann
indessen nur so verstanden werden, dass die Behörde der Auftragnehmerin zwar
alle amtlichen Informationen liefert, sich aber vorbehält, solche auch andern
Medien herauszugeben. Die Regelung ist verständlich und sinnvoll.
5.4
Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 des Pflichtenhefts
soll das Publikationsorgan nebst den amtlichen Mitteilungen auch "durch
den Auftragnehmer zu verfassende lokale Redaktionsbeiträge und
Veranstaltungshinweise" enthalten. Und gemäss Ziff. 6 sind in der
Offerte "Angaben zu den Möglichkeiten betr. eigene redaktionelle
Beiträge" zu machen. Die Beschwerdeführerin sieht in diesen
Umschreibungen eine Verschiebung der journalistischen Verantwortung für den
redaktionellen Teil und befürchtet eine Einflussnahme der Behörde auf die
erwähnten redaktionellen Beiträge.
Zulässigerweise kann mit den genannten Vorgaben indessen
nur gemeint sein, dass die Stadt als Publikationsorgan ein Medium wünscht, das
ausser amtlichen Informationen auch eigene Beiträge enthält und damit für die
Einwohner interessanter ist. Der Umfang und die Art der Beiträge (z.B.
Veranstaltungshinweise) können für die Vergabe von Bedeutung sein. Eine
inhaltliche Einflussnahme seitens der Behörde wäre dagegen unzulässig.
5.5
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die
Anforderungen des Pflichtenhefts seien generell darauf ausgerichtet worden,
sie von der Vergabe auszuschliessen und die Mitbeteiligte zu bevorteilen. Dabei
geht sie jedoch von einer für sie nachteiligen Auslegung der Bestimmungen
aus, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zulässig ist. Soweit sie
bereits die Forderung nach einer insgesamt ausgewogenen Haltung zu kontroversen
politischen Themen als unzulässig erachtet, ist dieser Einwand nach dem Gesagten
nicht begründet.
Die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
der Handhabung der Kriterien beim Zuschlag erhobenen Einwendungen werden mit
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2003.00211
ist somit abzuweisen, jene im Verfahren VB.2003.00373 dagegen gutzuheissen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen, und
es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Beschwerdeverfahren VB.2003.00211 und
VB.2003.00373 werden vereinigt.
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde im Verfahren VB.2003.00211 wird
abgewiesen.
Die Beschwerde im
Verfahren VB.2003.00373 wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Stadtrats X vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur
Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'330.-- Total der Kosten.
3.
Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
….