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Entscheid

VB.2003.00211

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00211

28. Januar 2004Deutsch15 min

(URT.2004.7724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Publikationen vom 28. und 30. Mai 2003 eröffnete die

Stadt X eine Submission für die Vergabe eines Auftrags zur Veröffentlichung von

städtischen Informationen (amtliches Publikationsorgan). Der Ausschreibung

waren verschiedene Auseinanderset­zungen zwi­schen dem Stadtrat und dem "Anzeiger

X" von X, der neben der Zeitung E seit 1960 amt­liches Publikationsorgan

der Gemeinde ist, vorausgegangen.

Die Verlag A AG als Herausgeberin des "Anzeiger

X" erhob beim Ver­wal­tungs­ge­richt am 10. Juni 2003 Be­schwer­de gegen

die Aus­schrei­bung (Verfahren VB.2003.00211). Sie beantragte, die Aus­schrei­bung

sei aufzuheben und die Stadt X"zu einer korrekten Aus­schrei­bung zu

verpflichten", unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der

Be­schwer­de­geg­nerin. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Be­schwer­de

aufschiebende Wir­kung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2003 wurde der Be­schwer­de

einstweilen auf­schie­bende Wirkung erteilt und der Be­schwer­de­geg­nerin bis

zu einem gegenteiligen Ent­scheid untersagt, die eingegangenen Offerten zu

öffnen.

Die Be­schwer­de­geg­nerin stellte in ihrer Be­schwer­deantwort

vom 3. Juli 2003 Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de, soweit auf diese

einzutreten sei, unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­re­rin.

Der Gewährung der aufschiebenden Wirkung widersetzte sie sich.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2003 wurde das Gesuch

um aufschiebende Wirkung unter Hinweis darauf, dass nur die Aus­schrei­bung,

nicht aber die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen Anfechtungsobjekt der Be­schwer­de

sein können, abgewiesen.

Mit Replik vom 29. September und Duplik vom 29. Oktober

2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Erwägungen

II.

Innert der Eingabefrist wurden drei Angebote eingereicht,

darunter je eines der Firmen Verlag A AG und Verlag D AG, die die

Zeitung E herausgibt. Mit Be­schluss vom 30. Sep­tember 2003

bestimmte der Stadtrat von X die Zeitung E für die Periode vom 1. März

2004.

– 29. Februar 2008 als amtliches Publikationsorgan der Stadt X und

beantragte dem Gemein­derat (Parlament der Stadt X), einen gleich lautenden

Beschluss zu fassen. Den nicht berücksichtigten Anbietern wurde der Ent­scheid

mit Schreiben vom 1. Oktober 2003 eröffnet.

Am 13. Oktober 2003 erhob die Verlag A AG auch gegen

diesen Ent­scheid Be­schwer­de an das Ver­wal­tungs­ge­richt (Verfahren VB.2003.00373).

Sie beantragte, der Ent­scheid sei aufzuheben und die Be­schwer­de­geg­nerin

"zur vollständigen und korrekten Wiederholung des

Submissionsverfahrens" zu verpflichten; eventuell sei der Zuschlag der Be­schwer­de­füh­re­rin

zu erteilen; alles unter Ko­sten- und Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­geg­nerin.

Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Die Mitbeteiligte reichte am 21. Oktober 2003 eine kurze

Stellungnahme ein, ver­zich­tete jedoch auf eine Be­schwer­de­ant­wort mit

formellem Antrag.

Die Be­schwer­de­geg­nerin stellte mit Be­schwer­de­ant­wort

vom 29. Oktober 2003 Antrag auf Abweisung der Be­schwer­de, unter Ko­sten- und

Ent­schä­di­gungs­fol­gen zulasten der Be­schwer­de­füh­re­rin, und ersuchte um

Abweisung des Gesuchs betreffend auf­schie­ben­de Wirkung.

Mit Präsidialverfügung vom 17. November 2003 erteilte der

Vorsitzende der Be­schwer­de die aufschiebende Wirkung.

Die Be­schwer­de­füh­re­rin reichte innert Frist keine

Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Be­schwer­deverfahren VB.2003.00211 und VB.2003.00373

betreffen denselben Sach­verhalt und beschlagen weit gehend dieselben

Rechtsfragen. Sie sind daher zu vereinigen.

2.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Das gilt sowohl für den Ent­scheid über die Ausschreibung des

Auftrags wie auch für denjenigen über den Zuschlag (§ 4 lit. a und b des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996; aIVöB-BeitrG).

Auf das Be­schwer­de­ver­fah­ren gelangen die Art. 15 ff. der

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der

vorliegend noch anwendbaren Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff.

aIVöB-BeitrG zur Anwendung.

3.

Die Be­schwer­de vom 10. Juni 2003 (Verfahren

VB.2003.00211) richtet sich gegen die Ausschreibung des Auftrags vom 28. bzw.

30.

Mai 2003. Die Be­schwer­de­füh­re­rin macht jedoch keine Mängel der Aus­schrei­bung

als solcher geltend, sondern beanstandet den Inhalt der Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen,

die den Interessenten im Anschluss an die Aus­schrei­bung auf deren Begehren

abgegeben wurden. Nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts können

die Aus­schrei­bungs­un­ter­la­gen indessen nicht Gegenstand einer Beschwerde

sein (VGr, 11. Sep­tem­ber 2003, VB.2003.00188, E. 4d, www.vgrzh.ch; vgl. Robert

Wolf, Die Be­schwer­­de gegen Verga­be­ent­scheide – Eine Übersicht über die

Recht­spre­chung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 1, 5 ff.);

ihr Inhalt kann daher erst mit der Be­schwer­de gegen einen spä­te­ren Ent­scheid,

insbesondere den Zuschlag, bean­standet werden. Von dieser Mög­lich­keit hat

die Be­schwer­de­füh­re­rin vor­lie­gend mit dem zweiten Be­schwer­deverfahren

(VB.2003.00373) Gebrauch gemacht. Die Be­schwer­de gegen die Aus­schrei­bung

(Ver­fah­ren VB.2003.00211) ist daher abzu­weisen.

4.

Mit der Be­schwer­de vom 13. Oktober 2003, die sich gegen

den Zuschlagsentscheid des Stadtrats richtet (Verfahren VB.2003.00373), macht

die Be­schwer­de­füh­re­rin vorweg geltend, dass der Stadtrat als kommunale

Exekutive nicht zu diesem Ent­scheid zuständig gewesen sei, da die

entsprechende Kompetenz dem Gemeinderat, d.h. dem kommunalen Parlament,

zustehe. Demgegenüber geht der Stadtrat davon aus, dass er in eigener Kom­petenz

über die Vergabe des Publikationsauftrags entscheiden könne und diese dem Ge­meinderat

bloss zur Genehmigung vorlegen müsse.

Gemäss Art. 36 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der

Stadt X vom 3. Juli 2000 (GdeO) obliegt dem Gemeinderat u.a. die "Bestimmung

von amtlichen Publikations­organen für jeweils 4 Jahre". Nach

dem Wortlaut dieser Vorschrift ist der Gemeinderat nicht nur zur nach­träglichen

Genehmigung, sondern zum selbständigen Ent­scheid über das amtliche Publika­tionsorgan

zuständig. Dem Stadtrat obliegt zwar gemäss Art. 38 Ziff. 4 GdeO die

Vorbe­ratung sämtlicher Geschäfte und Anträge an den Gemeinderat, und gestützt

darauf ist er zweifellos befugt, das Vergabeverfahren einzuleiten und durch­zuführen.

Im Anschluss daran hat er jedoch nach den genannten Vorschriften nicht einen

definitiven Ent­scheid zu treffen, sondern das Geschäft mit seinem Antrag dem

Gemeinderat vorzulegen. Der Unter­schied zwischen den beiden Vorgehensweisen

ist denn auch von praktischer Bedeutung: Stellt der Stadtrat dem Gemeinderat

lediglich einen Antrag, so hat dieser die Möglichkeit, zwischen den

eingegangenen Angeboten (im Rahmen der vergaberechtlichen Randbe­dingungen)

eine Auswahl zu treffen. Behan­delt der Stadtrat das Geschäft dagegen in

eigener Kompetenz bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens, verbleibt dem

Gemein­derat nur die Möglichkeit, dem inzwi­schen rechts­kräftigen Ent­scheid

zuzustimmen oder ihn abzulehnen. Im Fall der Ableh­nung müsste das

Vergabeverfahren neu aufgenommen werden, wobei sich auch die Frage stellen

würde, ob die submissionsrechtlichen Voraus­setzungen einer Wieder­ho­lung (§ 35

Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997, SubmV) erfüllt seien.

Die Rechtslage ist somit nicht mit jener

bei der Vergabe von Aufträgen, die aus Gründen der Finanzkompetenz einer

nachträglichen Genehmigung durch das Parlament oder die Stimm­bür­ger bedürfen,

vergleichbar. In jenen Fällen besitzen das Parlament

bzw. die Stimmbürger nach den anwendbaren Vorschriften nur die Kompetenz zur

Genehmigung der Ausgabe, nicht zur Bestimmung des Gegenstands der Beschaffung.

Dass das betroffene Geschäft bei der Genehmigung gesamthaft gutgeheissen oder

abgelehnt werden muss, wird dabei in Kauf genommen. Die Frage der Finanzkompetenz

ist daher nach der Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts für die

Zuständigkeit der Exekutive zum Ver­ga­be­ent­scheid ohne Belang (VGr, 2.

November 2000, VB.2000.00136, www.vgrzh.ch, ZBl 102/2001, S. 101 E. 3b).

Art. 36 Ziff. 7 GdeO überträgt dem Gemeinderat dagegen nicht nur eine

Finanzkompetenz, sondern die "Bestimmung" des amtlichen

Publikationsorgans.

Die Be­schwer­de­geg­nerin beruft sich in

der Duplik auf einen Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts, in welchem dieses

die Betriebskommission (Exekutive) eines Keh­richt­zweck­ver­bandes zum Ent­scheid

über einen Auftrag zur Kehrichtabfuhr als befugt erachtete, obschon der

"Abschluss von Verträgen" in dieser Materie der

Delegiertenversammlung des Verban­des zustand (RB 2000 Nr. 63 = BEZ 2001 Nr. 13).

Die damals beurteilte Situation unterscheidet sich indessen ebenfalls von der

vorliegenden. Die Befugnis zum "Abschluss von Verträgen" kann

zwanglos als blosse Genehmigungskompetenz ver­stan­den werden und umfasst schon

vom Wortlaut her nicht notwendigerweise die selb­stän­dige Auswahl der

Vertragspartner. Auch bestand kein Grund zur Annahme, dass der Verband die

Durch­füh­rung einer Vergabe, bei der es in erster Linie um wirt­schaftliche

und entsorgungs­technische Aspekte ging, einem andern Organ als der dafür

zweifellos geeigneten Verbands­exekutive vorbehalten wollte. Im vorliegenden

Fall hat die Gemein­deordnung die Wahl des amtlichen Publikationsorgans dagegen

nicht nur wegen deren wirtschaftlicher Bedeutung dem Gemeindeparlament

vorbehalten; dafür wäre keine besondere Bestimmung notwendig gewesen, da der

Gemeinderat aufgrund seiner Finanzkompetenzen ohnehin zur Genehmigung der

entsprechenden Ausgaben befugt wäre (vgl. Art. 35 Ziff. 3 bzw. 4 GdeO).

Der Grund für die Regelung dürfte vielmehr in der politischen Bedeutung des Ent­scheids

liegen. Zwar kann auch das Gemeindeparlament nicht nach freiem politischem

Gutdünken über die Vergabe befinden, sondern ist bei seinem Ent­scheid an die

Regeln des Vergaberechts gebunden. Bei einer Vergabe dieser Art können jedoch

zulässigerweise Krite­rien herangezogen werden, welche eine gewisse politische

Relevanz besitzen – was vorlie­gend auch geschehen ist (vgl. hinten, E. 5)

– und zu deren Beurteilung konnte der Gemein­degesetzgeber das Parlament als

geeignete Instanz einsetzen.

Diese Lösung ist im Vergleich zu einer

Vergabe durch den Stadtrat zweifellos mit Er­schwernis­sen verbunden. Sie ist

aber nicht undurchführbar. Eine Schwierigkeit kann sich daraus ergeben, dass

die Unterlagen der Anbieter teilweise vertraulich zu behandeln sind und daher

in einer öffentlichen Verhandlung nicht erörtert werden dürfen. Dass ein Parlament

Geschäfte mit vertraulichem Inhalt behandelt, ist aber nicht ungewöhnlich. Auch

in X kann nach Art. 28 Abs. 1 GdeO die Öffentlichkeit aus

wichtigen Gründen von den Verhandlungen des Gemeinderats ausgeschlossen werden.

Ferner besteht die Möglichkeit, geheim zu haltende Angaben lediglich einer

vorberatenden Kommission (Art. 30 GdeO) zur Verfügung zu stellen, welche

dem Plenum anschliessend Bericht erstattet, ohne vertrauliche Inhalte preis­zu­geben.

(Dieses Vorgehen wählt z.B. der Zürcher Kantonsrat bei der Behandlung von

Begnadigungsgesuchen.) Die direkte Vergabe des Auftrags durch den Stadt­rat in

eigener Kompetenz wäre zwar einfacher und rascher. Dies ist jedoch kein Grund,

von der Kompetenzordnung der Gemeindeordnung abzuweichen. Wenn die Gemeinde

diese Zuständigkeit ändern will, hat dies durch eine Änderung bzw. Strei­chung

von Art. 36 Ziff. 7 GdeO zu erfolgen.

Nach dem Gesagten ist der Ent­scheid über

die Vergabe des amtlichen Publikations­auf­trags somit vom Gemeinderat zu

treffen, und die subsidiäre Kompetenzzuweisung an die Gemeindevorsteherschaft

gemäss § 64 Ziff. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, auf welche

sich die Be­schwer­de­geg­nerin beruft, gelangt nicht zur Anwendung. Der

Stadtrat war demnach zum Erlass des angefochtenen Zuschlags nicht zuständig.

Der Zuschlag ist in Gutheissung der gegen diesen gerichteten Be­schwer­de

(Verfahren VB.2003.00373) aufzuheben und die Sache zur Beschlussfassung

durch den Gemeinderat an die Be­schwer­de­geg­nerin zurückzuweisen. Eine

Wiederholung des Submissionsverfahrens, wie von der Be­schwer­de­füh­re­rin beantragt,

ist jedoch aus diesem Grund nicht erforderlich.

5.

Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der

Gemeinde ist aus Gründen der Prozessökonomie noch auf die inhaltlichen

Einwendungen, die gegen das Vorgehen des Stadtrats erhoben wurden, einzugehen,

soweit es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

5.1

Das Pflichtenheft der Be­schwer­de­geg­nerin (act. 5/6)

hält in Ziff. 3.2 fest:

"Die

Anbieterin/der Anbieter hat zu garantieren, dass sie/er aus dem früheren Erhalt

von Texten bzw. Informationen gegenüber anderen Medien keine Vorteile für seine

eigene Berichterstattung zieht (z.B. durch Kommentierung, weitere Recherchen

etc.)."

Die Be­schwer­de­füh­re­rin macht

geltend, dass diese Bestimmung dem Anbieter eine eigenständige redaktionelle

Tätigkeit verbiete; sie laufe auf eine unzulässige präventive Zensur hinaus.

Entgegen der Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin

verlangt die fragliche Vorschrift indessen nicht, dass der Anbieter auf

eigenständige Stellungnahmen zur Politik der Gemeindeexekutive ver­zichte. Sie

verbietet ihm lediglich, den zeitlichen Vorsprung, den er durch den

frühzeitigen Bezug der amtlichen Informationen erhält, gegenüber anderen, nicht

in gleicher Weise bevorzugten Medien auszunutzen. Die Vorschrift betrifft somit

nicht den Inhalt der redaktionellen Tätigkeit, sondern will die (zeitliche)

Gleichbehandlung der andern Medien gewährleisten. Dagegen ist nichts

einzuwenden.

5.2

5.2.1

Mehrere Vorgaben des

Pflichtenhefts sind darauf ausgerichtet, eine Art politischer

"Neutralität" des Publikationsorgans zu gewährleisten. Gemäss Ziff. 3.1

des Pflich­ten­hefts muss das publizistische Konzept "Offenheit gegenüber

allen Einwohnerinnen und Einwohnern, politischen Parteien und Gruppierungen

sowie anderen Interessengruppen gewährleisten. Die Berichterstattung hat

generell ausgewogen zu sein." Nach Ziff. 3.3 steht der Stadt im Fall

objektiv falscher Berichterstattung das unentgeltliche Gegendarstellungsrecht

im Sinn von Art. 28g ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10.

Dezember 1907 (ZGB) zu. Und gemäss Ziff. 6 werden in der Offerte u.a.

"Angaben zum publizistischen Konzept der Publikation; Information über

Leitbild, Kodexe, Umgang mit Leserbriefen etc." erwartet.

Nach der Meinung der Be­schwer­de­füh­re­rin

will die Be­schwer­de­geg­nerin mit diesen Vorgaben verhindern, dass sich das

Publikationsorgan im redaktionellen Teil der Zeitung pointiert zu Fragen der

städtischen Politik äussert. Mit den in der Offerte geforderten Angaben wolle

sie unliebsame Bewerber wie die Be­schwer­de­füh­re­rin zugunsten eines unkritischen

Anbieters, der sich der Behörde gegenüber willfährig zeige, zurückbinden.

5.2.2

Der Zweck eines amtlichen Publikationsorgans

erfordert, dass dieses von einer mög­lichst grossen Zahl der angesprochenen

Einwohner zur Kenntnis genommen wird. Neben der auflagemässigen Verbreitung

hängt dies auch davon ab, dass das Organ von möglichst vielen Lesern als

annehmbare Lektüre betrachtet wird; eine Publikation, deren redaktioneller Teil

von der Leserschaft geschätzt wird, vermag die Aufgabe als amt­li­ches Publi­kationsorgan

besser zu erfüllen als eine andere, die von zahlreichen Lesern abgelehnt wird.

Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten lässt sich daher die Forde­rung, dass

das Publi­kationsorgan auch im redaktionellen Teil ausgewogen berichtet, mit

guten Gründen vertreten.

Auf der andern Seite ist jedoch die in Art. 17

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

gewährleistete Medienfreiheit zu beachten. Zu deren Kerngehalt

gehört das Verbot einer präventiven inhaltlichen Kontrolle von

Presseerzeugnissen durch staatliche Behörden (Art. 17 Abs. 2 BV; vgl.

Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten, Bern 2001, S. 463 ff.).

Dieses ist zwar in einem Fall wie dem vorliegenden nicht unmittelbar berührt,

da die Anbieter sich freiwillig zur Übernahme einer entsprechenden Bindung

bereit erklären (vgl. Ralph Malacrida, Der Grundrechtsverzicht, Zürich 1992, S. 121).

Dennoch ist es problematisch, wenn die publizistische Linie eines Presseorgans

mit der Erteilung eines Auftrags für die Publikation amtlicher Mitteilungen

beeinflusst wird (vgl. Schefer, S. 465). Die im Rahmen des öffentlichen

Auftrags gestellten Anforderungen an die redaktionelle Haltung eines

Publikationsorgans dürfen daher nur so weit gehen, als sie einem wesentlichen

Bedürfnis des Auftrags entsprechen und die redaktionelle Freiheit nicht über­mässig

einschränken.

Bei dieser Betrachtungsweise erscheint

die Forderung nach einer insgesamt ausgewogenen Haltung zu kontroversen

politischen Themen grundsätzlich als sinnvoll und zulässig. Da­mit darf jedoch

nicht verhindert werden, dass der redaktionelle Teil poin­tierte Stellungnah­men

enthält; zu verlangen ist einzig, dass auch die Gegenseite ange­mes­sen zu Wort

kommt. Unzulässig wäre ferner eine Forderung, wonach die Redaktion von vornherein

eine der auftraggebenden Behörde freundliche Haltung einzunehmen hätte, oder

welche darauf hinaus liefe, der Behörde eine direkte Einflussmöglichkeit auf

die Redaktion einzuräumen.

5.2.3

Die im Pflichtenheft der Be­schwer­de­geg­nerin

enthaltenen Anforderungen gehen nicht über diese Grenze des Erlaubten hinaus.

Sie sind zwar nicht in jeder Hinsicht ein­deutig umschrieben, können jedoch

ohne weiteres im vorstehend erläuterten, rechtskonfor­men Sinn verstanden

werden und sind auch so zu handhaben. Mit dieser Präzisierung werden auch die

von der Be­schwer­de­füh­re­rin gehegten Befürchtungen mit Bezug auf eine unzulässige

behörd­liche Einflussnahme auf redaktionelle Belange entkräftet.

5.3

Die Be­schwer­de­füh­re­rin hält die Aussage im

Pflich­ten­heft, wonach die amtlichen Informationen gegenüber der

Auftragnehmerin "vollumfänglich aber nicht ausschliesslich" erteilt

werden (Ziff. 2 Abs. 1), für unverständlich. Diese Angabe kann

indessen nur so verstanden werden, dass die Behörde der Auftragnehmerin zwar

alle amtlichen Informationen liefert, sich aber vorbehält, solche auch andern

Medien herauszugeben. Die Regelung ist verständlich und sinnvoll.

5.4

Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 des Pflich­ten­hefts

soll das Publikationsorgan nebst den amt­li­chen Mitteilungen auch "durch

den Auftragnehmer zu verfassende lokale Redaktionsbeiträge und

Veranstaltungshinweise" enthalten. Und gemäss Ziff. 6 sind in der

Offerte "Angaben zu den Möglichkeiten betr. eigene redaktionelle

Beiträge" zu machen. Die Be­schwer­de­füh­re­rin sieht in diesen

Umschreibungen eine Verschiebung der journalistischen Verantwortung für den

redaktionellen Teil und befürchtet eine Einflussnahme der Behörde auf die

erwähnten redaktionellen Beiträge.

Zulässigerweise kann mit den genannten Vorgaben indessen

nur gemeint sein, dass die Stadt als Publikationsorgan ein Medium wünscht, das

ausser amtlichen Informationen auch eigene Beiträge enthält und damit für die

Einwohner interessanter ist. Der Umfang und die Art der Beiträge (z.B.

Veranstaltungshinweise) können für die Vergabe von Bedeutung sein. Eine

inhaltliche Einflussnahme seitens der Behörde wäre dagegen unzulässig.

5.5

Die Be­schwer­de­füh­re­rin ist der Auffassung, die

Anforderungen des Pflich­ten­hefts seien generell darauf ausgerichtet worden,

sie von der Vergabe auszuschliessen und die Mitbeteiligte zu bevorteilen. Dabei

geht sie jedoch von einer für sie nachteiligen Aus­le­gung der Bestimmungen

aus, die nach den vorstehenden Ausführungen nicht zulässig ist. Soweit sie

bereits die Forderung nach einer insgesamt ausgewogenen Haltung zu kontroversen

politischen Themen als unzulässig erachtet, ist dieser Einwand nach dem Gesagten

nicht begründet.

Die von der Be­schwer­de­füh­re­rin im Zusammenhang mit

der Handhabung der Kriterien beim Zu­schlag erhobenen Einwendungen werden mit

der Aufhebung des angefochtenen Ent­scheids gegenstands­los.

6.

Die Be­schwer­de im Verfahren VB.2003.00211

ist somit abzuweisen, jene im Verfahren VB.2003.00373 dagegen gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten den Par­teien je zur Hälfte zu auferlegen, und

es sind keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zuzu­spre­chen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Be­schwer­deverfahren VB.2003.00211 und

VB.2003.00373 werden vereinigt.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde im Verfahren VB.2003.00211 wird

abgewiesen.

Die Be­schwer­de im

Verfahren VB.2003.00373 wird gutgeheissen und der ange­foch­tene Ent­scheid des

Stadtrats X vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur

Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen an die Be­schwer­de­geg­nerin

zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'330.-- Total der Kosten.

3.

Die Verfahrenskosten werden den Parteien je zur Hälfte

auferlegt.

4.

Es werden keine Par­tei­ent­schä­di­gungen zugesprochen.

5.

….