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Entscheid

VB.2003.00212

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00212

24. September 2003Deutsch10 min

(URT.2004.7702)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Beschluss vom 7. Oktober

2002 verweigerte der Gemeinderat X der Firma E die baurechtliche

Bewilligung für die Erstellung von zwei frei stehenden Plakatwerbeträgern im

Format B12 (284 cm x 130 cm), einseitig unbeleuchtet mit wechselnder Fremdwerbung,

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Zur Begründung führte

die Gemeinde X einerseits eine Verletzung der Einordnungsvorschriften gemäss § 238

des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und andererseits eine

erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit an.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss liess

die Firma E am 14. November 2002 Rekurs an die Baurekurskommission II

erheben und beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und es sei

ihr die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gemeinde X.

Die Baurekurskommission II

führte am 11. März 2003 einen Augenschein durch. Am 6. Mai 2003 wies sie den

Rekurs mit der Begründung ab, dass die vorgesehenen Plakatwerbestellen den

Anforderungen an eine rechtsgenügende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1

PBG nicht gerecht würden. Damit erübrige sich die Klärung der Frage, ob sich

die Plakatwerbestelle im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als

bewilligungsfähig erweisen würde.

III. Mit Beschwerde vom 10. Juni

2003.

gelangte die Firma E rechtzeitig an das Verwaltungsgericht und stellte die

folgenden Anträge:

"1.

Der Entscheid der Baurekurskommission II des Kantons Zürich vom 6. Mai

2003.

(Nr. 0078/2003) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

die ersuchte Baubewilligung bezüglich der beiden Plakatwerbeträger zu erteilen.

2.

Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

zulasten der Rekurs- und Beschwerdegegnerin."

Mit

Beschwerdeantwort vom 18. August 2003 beantragte der Gemeinderat X Abweisung

der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Baurekurskommission II beantragte am 1. Juli 2003 ohne weitere Bemerkungen

ebenfalls Abweisung der Beschwerde.

Auf die Vorbringen der Parteien

sowie die Erwägungen der Vorinstanz wird – soweit für die Entscheidungsfindung

erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Im Streit

steht die Frage der Einordnung der geplanten Plakatwerbeträger im Sinne von § 238

Abs. 1 PBG. Der Gemeinderat X ist in dieser Frage entsprechend § 21 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beschwerde legitimiert

(RB 1979 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 21 N. 67, mit Hinweisen).

2.

Nach § 238 Abs. 1 PBG

sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der

baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen

so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.

a) Bei der Anwendung der Ästhetikvorschriften

von § 238 PBG steht der örtlichen Baubehörde ein besonderer

Ermessensspielraum zu. Lässt sich der Entscheid der kommunalen

Bewilligungsbehörde auf vernünftige Gründe stützen, schreitet die Rechtsmittelinstanz

auch dann nicht ein, wenn andere, ebenfalls vertretbare Lösungen, denkbar sind.

Sie setzt in solchen Fällen ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der

örtlichen Baubehörde (RB 1991 Nr. 2, 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 20 N. 19). Dagegen hat die Rechtsmittelinstanz dann einzugreifen,

wenn die örtliche Baubehörde ihr Ermessen missbraucht, überschritten oder

sonstwie rechtsverletzend gehandhabt hat.

b) Die Baurekurskommission II

hat in ihrem Entscheid die zu § 238 Abs. 1 PBG entwickelten

Grundsätze hinsichtlich der konkreten Einordnung zutreffend dargelegt. Auf

diese Ausführungen ist zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG).

Der Abwägung, ob eine geplante

Reklameanlage im Sinne von § 238 PBG so ge­staltet ist, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist eine objektive Betrachtungsweise

zugrunde zu legen (VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa, auch

zum Folgenden). Dabei sind mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie die sich

gegenüber­stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen.

Auch wenn den kommunalen Behörden bei der Anwendung von § 238 PBG ein

besonderer Ermessensspielraum zusteht, hat der Ermessensentscheid nicht nach

subjektivem Empfinden, sondern nach objektivierbaren Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.

3.

a) Die Vorinstanz machte

zusammengefasst geltend, die Plakatwerbestellen würden in gestalterischer

Hinsicht keinerlei Rücksicht auf ihr Umfeld nehmen und mangels eines

Hintergrundes eine das Grundstück prägende Dominanz erlangen. Zusätzlich würde

das prächtige Panorama verdeckt. Dass das Baugrundstück dabei als Lastwagenparkplatz

genutzt werde und darauf auch Schiffscontainer abgestellt würden, führe nicht

zu einer besseren Einordnung der Plakatwerbestellen.

b) Zur Begründung ihres Rechtsmittels

an das Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die

Behauptung, das Panorama werde durch die Plakatwerbeträger verdeckt, decke sich

weder mit der Aktenlage noch mit den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen.

Dadurch, dass das Grundstück hinter den geplanten Werbeträgern als

Lastwagenparkplatz und als Lagerplatz für Schiffscontainer genutzt werde, könne

nicht von einem unüberbauten Grundstück, welches freie Sicht gewähre, ausgegangen

werden, zumal dieser Platz ständig belegt sei. Die beantragten Plakatstellen

würden höhenmässig weder einen Schiffscontainer, einen Lastwagen, die den

Lastwagenparkplatz begrenzende Grünzone noch die im Bau begriffene Lagerhalle

überragen. Damit seien sie von vornherein nicht geeignet, die freie Sicht auf

das angebliche prächtige Panorama zu beeinträchtigen. Somit habe die Vorinstanz

den Sachverhalt im Sinne von § 51 VRG unrichtig festgestellt.

Der Standort der geplanten

Plakatstellen befinde sich in einer reinen Gewerbezone und die gesamte Umgebung

weise einen ausgeprägten Gewerbecharakter auf. Abgerundet werde dieses Bild

durch die L-Strasse selber mit ihrem ausserordentlich hohen Verkehrsaufkommen

von täglich über 16'000 Motorfahrzeugen, wobei der Lastwagenanteil 8,2 %

betrage. Die vom Gewerbecharakter geprägte Umgebung mit Tankstelle, Occasionshandel

sowie Lastwagenparkplatz müsse gestalterisch zweifelsohne als anspruchslos bezeichnet

werden. Gleiches sei vom Strassenkörper zu behaupten, welcher das Umgebungsbild

insbesondere aufgrund des ausserordentlich hohen Verkehrsaufkommens entscheidend

präge. Je uneinheitlicher und unausgeglichener das sich dem Betrachter bietende

Bild jedoch sei, desto minder seien die Anforderungen an die Einordnung. So sei

namentlich in einer reinen Gewerbezone ein weniger strenger Massstab

anzusetzen. Mit der Abweisung des Rekurses habe die Vorinstanz das ihr

zustehende Ermessen überschritten bzw. dieses in unvertretbarer und

willkürlicher Weise angewandt. Die willkürliche Ermessensausübung werde erst

recht offenbar, wenn man die Bewilligungspraxis des Beschwerdegegners in

anderen Fällen berücksichtige. So habe der Gemeinderat X – wie aktenkundig – eingangs

Dorf (von Y her kommend) mitten in einer unüberbauten Wiese und damit an einem

weitaus heikleren Standort einen Werbeträger in derselben Grösse bewilligt.

Wenn die Vorinstanz unbesehen darüber hinweggehe, missachte sie das Verbot der

rechtsungleichen Behandlung.

Nachdem die Vorinstanz die Frage,

ob sich die Plakatwerbeträger im Hinblick auf die Verkehrssicherheit als

bewilligungsfähig erweisen würden, offen gelassen habe, müsse davon ausgegangen

werden, dass diesbezüglich keine Bedenken vorliegen würden. Wie eventualiter

beantragt, wäre allenfalls eine Rückweisung zwecks Abklärung dieser Frage

vorzunehmen.

c) In seiner Beschwerdeantwort

führt der Gemeinderat X aus, der Vorwurf der Beschwerdeführerin betreffend

unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sei unverständlich und auch nicht

nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe zu Recht von einem prächtigen Panorama

gesprochen, denn die Gesamtansicht – unüberbaute Natur, Grünhecken, Bäume und

dahinter die saftigen Wiesen, Hügel (Moränen) und letztlich die Voralpen –

würde durch die beiden standortfremden und massig wirkenden Plakatwerbetafeln

in erheblichem Masse beeinträchtigt, womit auch das Fehlen einer befriedigenden

Gesamtwirkung zweifellos belegt und für jedermann nachvollziehbar sei.

Richtig sei, dass sich der

unmittelbare Standort der Plakatwerbeträger in einer Gewerbezone befinde.

Allerdings seien die angrenzenden Gebiete der Wohn- und Gewerbezone zugeteilt,

wo ein Wohnanteil von mindestens 40 % vorgeschrieben sei. So gesehen schiesse

die Behauptung der Beschwerdeführerin, die gesamte Umgebung weise einen

ausgeprägten Gewerbecharakter auf, über das Ziel hinaus, zumal in der

unmittelbaren Umgebung nicht nur Gewerbebetriebe, sondern auch Bauten mit einem

erheblichen Anteil von Wohnnutzung stehen würden. Unbestritten sei auch, dass

die L-Strasse ein sehr hohes Verkehrsaufkommen habe, was nicht der

Baubewilligungsbehörde angelastet werden könne, sondern im Zusammenhang mit der

Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geprüft werden müsse. Wenn die

Beschwerdeführerin eine Dominanz der Plakatträger in Abrede stelle, verkenne

sie die Tatsache, dass die Werbefläche alle übrigen ersichtlichen Reklameflächen

übertreffe und im Vergleich zu den bereits bestehenden unscheinbaren Firmen­reklamen

keinen Bezug zur Umgebung herstelle. Wegen ihrer Einzigartigkeit, Grösse und

ihrer exponierten Lage würde sie die Aufmerksamkeit auf sich ziehen und als

Fremdkörper auffallen. Die empfindliche bauliche und landschaftliche Situation

würde somit wesentlich gestört und ergäbe keine befriedigende Gesamtwirkung.

Weder die Baubewilligungs­behörde noch die Vorinstanz habe sich

rechtsverletzende Ermessensfehler vorwerfen zu lassen.

Was die Verkehrssicherheit

betreffe, so werde dieser Aspekt von der Beschwerdeführerin sehr geringschätzig

behandelt. Die Vorinstanz habe sich nur deswegen nicht dazu geäussert, weil die

mangelnde Einordnung von ihr klar bejaht worden sei, was zur Abweisung des

Rekurses geführt habe. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei belegt,

dass die beabsichtigten Plakatwerbeträger – wie in der Vernehmlassungsschrift

vom 31. Januar 2003 an die Vorinstanz dargelegt – aus Gründen der

Verkehrssicherheit als unzulässig zu beurteilen seien.

4.

a) Der geplante Standort der

Plakatstellen an der L-Strasse in X liegt in der Gewerbezone vor einem

Parkplatz, auf dem Lastwagen und Schiffscontainer abgestellt sind. Auf der

gegenüber liegenden Strassenseite befindet sich ein Verkaufsplatz für Occasions­autos.

Die nächste und nähere Umgebung der vorgesehenen Plakatwerbeträger kann somit

nicht als sehr ansprechend bezeichnet werden. Wenn die Vorinstanz in diesem

Zusammenhang ausführt, die Plakatwerbestellen würden in gestalterischer

Hinsicht auf ihr Umfeld keinerlei Rücksicht nehmen, dann ist diese Feststellung

insofern zu pauschal, als davon die nächste und nähere Umgebung ausgeschlossen

ist. Der Baurekurskommission II und auch dem Gemeinderat X ist

zuzustimmen, wenn diese ausführen, mangels eines Hintergrundes würden die

Plakatstellen eine das Grundstück prägende Dominanz erlangen, und zusätzlich

werde die prächtige Aussicht verdeckt. Aus den bei den Akten liegenden

Fotografien ist ersichtlich, dass das unbestrittenermassen schöne Panorama

durch die Plakatstellen massiv gestört würde. Auch der Feststellung der

Vorinstanz, dass die Plakat­stellen von je 3,7 m² Grösse am geplanten Standort

sehr dominant in Erscheinung treten würden, kann zugestimmt werden. Ob sie

höhenmässig die Lastwagen und Container nicht überragen würden, spielt an sich

keine Rolle, da sie sich absolut nicht befriedigend in die Umgebung einordnen.

Bei dieser Betrachtungsweise ist auch nicht relevant, ob sich der vorgesehene

Standort in der Gewerbezone befindet. Dass die L-Strasse mit ihrem hohen

Verkehrsaufkommen das nähere Umgebungsbild nicht positiv zu beeinflussen mag,

ist Tatsache; ändert aber nichts daran, dass die Einordnung der Plakatwerbeträger

eben nicht befriedigend ist.

Das Ergebnis der von der Vorinstanz

vorgenommenen Einordnungsprüfung gemäss § 238 Abs. 1 PBG ist demnach

nachvollziehbar und vertretbar. Der Beschwerdegegner hat seinen

Ermessensspielraum weder überschritten noch missbraucht.

b) Die Beschwerdeführerin rügt eine

rechtsungleiche Behandlung, weil der Beschwerdegegner mitten in einer

unüberbauten Wiese eine gleichartige Plakatwerbestelle bewilligt habe. Dieser

Einwand ist unbehelflich. Entscheidend ist stets die konkrete Einordnungssituation.

Das Plakat auf der besagten Wiese eingangs Dorf stammt vom Komitee "Pro D"

und stellt eine Eigenwerbung des Beschwerdegegners dar, indem für einen Tunnel

als Entlastung der Gemeinde X vom Durchgangsverkehr geworben wird. Aus dieser Eigenwerbung

der Gemeinde X kann die Beschwerdeführerin keine Rechte zu ihren Gunsten

ableiten.

c) Ist die Bewilligung schon

aufgrund ungenügender Einordnung zu verweigern, muss die Frage der

Verkehrssicherheit mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr geprüft werden.

Damit erweist sich die Beschwerde

als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss wird die

unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit § 70 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung

versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.