VB.2003.00215
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00215
19. November 2003Deutsch14 min
(URT.2003.7583)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00215
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.11.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.06.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Wiedererwägung
Neubeurteilung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers, dem mit Urteil des Bundesgerichts die Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines Ausweisungsgrunds rechtkräftig verweigert worden war, wegen nachträglicher Heirat mit einer Schweizerin. Beschränkung der Prüfung auf die Auswirkung der neu eingetretenen Tatsachen. Vorliegend keine überwiegenden Interessen an der Wiedererteilung der Bewilligung.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUSWEISUNGSGRUND
HEIRAT
INTERESSENABWÄGUNG
STRAFRECHTLICHE VERURTEILUNG
STRAFREGISTER
VERÄNDERTE VERHÄLTNISSE
WEGWEISUNG
WIEDERERWÄGUNG
ZUMUTBARKEIT FÜR EHEGATTEN
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 10 Abs. I lit. a ANAG
§ 55 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der libanesische Staatsangehörige A,
geboren 1959, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte.
Nach der Abweisung seines Gesuchs widersetzte er sich der angeordneten Ausreise
und tauchte unter. Am 21. Oktober 1994 heiratete er in Zürich die 1944 geborene
Schweizerin C. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau erteilt. Am 6. November 1999 verstarb seine Ehefrau.
Bereits am 26. Oktober 1995 war A vom
Bezirksgericht Zürich wegen Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931
(ANAG) mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Strafe wurde zur
Bewährung ausgesetzt. Als Folge verwarnte ihn die Fremdenpolizei am 16. Februar
1996.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 wurde er der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit
einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft. Zudem verfügte das Gericht eine
Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. Der Vollzug der Haupt- und
Nebenstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.
Die frühere Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 1995 wurde als
vollstreckbar erklärt.
Am 9. November 2000 verfügte die
Bezirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis
als Zusatz zum Urteil vom 26. Januar 2000 wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Auch diese Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit
von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.
B. Am 18. September 2000 wies die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt; damals: Fremdenpolizei)
ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner
gerichtlichen Verurteilungen ab. Der Regierungsrat bestätigte auf Rekurs hin
die Anordnung der Fremdenpolizeibehörde. Auch das Verwaltungsgericht und das
Bundesgericht wiesen mit Urteilen vom 24. Oktober 2001 bzw. 21. Februar
2002 entsprechende Beschwerden ab, soweit sie darauf eintraten. In Nachachtung
der Urteile setzte das Migrationsamt A eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton
Zürich bis zum 10. Juni 2002 an. Am 17. April 2002 dehnte das
Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration
und Auswanderung) die Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und
verfügte eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Am 2. Mai 2002 ersuchte A
aus gesundheitlichen Gründen um eine Erstreckung der Ausreisefrist, die ihm in
der Folge von der Direktion für Soziales und Sicherheit bis zum 31. Juli
2002 erstreckt wurde.
Am 19. Juni 2002 heiratete A in Zürich die
durch Heirat Schweizerin gewordene, 1940 geborene ehemalige brasilianische
Staatsangehörige D. Er verblieb nach Ablauf der Ausreisefrist im Kanton
Zürich und unterliess es, ein Gesuch um Verlängerung bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu stellen.
Erwägungen
II.
Am 26. September 2002 verfügte das
Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, es werde keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt und setzte A eine Frist zum Verlassen des
schweizerischen Staatsgebiets bis zum 30. November 2002.
III.
Einen am 28. Oktober 2002 eingereichten
Rekurs wies der Regierungsrat am 7. Mai 2003 ab.
IV.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 liess A mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anträge stellen, der Entscheid des
Regierungsrats sei aufzuheben, es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich zu erteilen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Während sich die Direktion für Soziales und
Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des
Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.
Die 2. Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf
dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Anordnungen betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person
einen bundes- oder staatsvertragsrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943).
1.2
Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und, nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch
entsteht, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).
1.3
Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Juni 2002 mit
einer Schweizerin verheiratet und hat gemäss der erwähnten Vorschrift
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen Anspruch kann er grundsätzlich auch aus
dem durch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
garantierten Grundrecht auf Schutz des Familienlebens ableiten, sofern die Ehe
intakt ist und gelebt wird.
Somit ist eine Aufenthaltsbewilligung zu
beurteilen, die sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch abstützen kann. Das
Gericht hat damit auf die Beschwerde einzutreten. Ob die genannten Umstände,
die einen Aufenthaltsanspruch zum Erlöschen bringen können, verwirklicht sind,
ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 289
E. 1.1.5).
2.
2.1
Die aufschiebende Wirkung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Gesetz zu vermuten (§ 55 Abs. 1 VRG).
Gegenteilige Verfügungen sind nicht ergangen (Abs. 2), weshalb dem
entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden muss.
2.2
Die nach dem Abschluss des Schriftenwechsels
eingegangene Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 15. August 2003
muss unbeachtet bleiben, zumal mit dieser keine neuen Sachverhaltselemente
behauptet werden, sondern zu angeblichen Vorwürfen in der Beschwerdeantwort der
Staatskanzlei an die Rechtsvertreterin Stellung genommen wird.
3.
3.1
Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf (Ziff. I)
ist ersichtlich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers auf Grund seiner gerichtlichen Bestrafung bereits Gegenstand
einer Beurteilung durch sämtliche Instanzen war und dass das Bundesgericht mit
Urteil vom 21. Februar 2002 diese Anordnung als rechtmässig beurteilt hat. Es
kann deshalb für das Verwaltungsgericht nicht in Frage kommen, die im ersten
Verfahren bereits beurteilten Tatsachen erneut abzuwägen und mit Bezug auf
diese ein neues Urteil zu fällen. Es betrifft dies die Folgen der gerichtlichen
Bestrafung des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Sicht. Ohne
Weiterungen kann – unter Verweis auf das frühere Verfahren – festgehalten werden,
dass der Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spätestens
mit Datum des bundesgerichtlichen Urteils, somit per 21. Februar 2002,
erloschen ist.
3.2
Es liegt im Wesen des verwaltungsrechtlichen
Verfahrens, dass die verfügende Behörde, hier das Migrationsamt der Direktion
für Soziales und Sicherheit, eine frühere Verfügung in Wiedererwägung ziehen
kann, wenn sie der Ansicht ist, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der
gerichtlichen Beurteilung veränderte tatsächliche (oder rechtliche) Verhältnisse
vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigen (sog. Anpassung;
vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 66 Rz. 1 ff. und Vorbem. zu
§§ 86a-86d, Rz. 13). Im vorliegenden Fall ging die Fremdenpolizeibehörde
offenbar davon aus, aufgrund der erneuten Heirat des Beschwerdeführers mit
einer Schweizerin am 19. Juni 2002 dränge sich eine Neubeurteilung auf.
Das Migrationsamt befand in der Verfügung vom 26. September 2002, dass
angesichts der Gerichtsurteile und der darauf gestützten rechtskräftig
gewordenen Wegweisungsbefehle die (erneute) Heirat mit einer Schweizerin an der
Sachlage, welche zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe, nichts
ändere.
3.3
In gleicher Weise ging der Regierungsrat davon aus,
dass hinsichtlich der gegeneinander abzuwägenden öffentlichen und privaten
Interessen auf die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheide verwiesen
werden könne. Die vom Beschwerdeführer kurz vor dem Ablauf der erstreckten
Ausreisefrist eingegangene Ehe mit einer Schweizerin vermöge an der bisherigen
Rechtsgüterabwägung nichts zu ändern. Die heutige Ehefrau habe es in Kauf
genommen, einen rechtskräftig weggewiesenen Straftäter zu heiraten. Die
Eheleute hätten damit in Kauf genommen, ihre Ehe mit grosser Wahrscheinlichkeit
nicht in der Schweiz leben zu können. Im Übrigen lägen gewichtige Indizien für
eine Scheinehe vor, welcher Umstand indessen für den Entscheid nicht
massgeblich sei, da die Abwägung der Interessen allein zu einer Abweisung des
Rekurses führen müssten.
4.
4.1
In der Beschwerde werden umfangreiche Ausführungen
zur Interessenabwägung vorgetragen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die
gemäss bundesgerichtlicher Praxis festgelegte Grenze von zwei Jahren
Freiheitsstrafe bei ihm nicht erreicht sei. Neu bringt er vor, dass die
Verurteilungen vom 16. Oktober 1995 und 26. Januar 2000 zwischenzeitlich im
Strafregister gelöscht worden seien und für das Verschulden nicht mehr
berücksichtigt werden dürften. Gemäss der jüngeren Praxis des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse die Dauer eines straffreien
Verhaltens seit der letzten Verurteilung stärker gewichtet werden, was der
Regierungsrat unterlassen habe. Er arbeite seit 1995 beim gleichen Arbeitgeber,
welcher ihn aufgrund guter Leistungen im Jahr 1999 zum Teamchef befördert habe.
Wegen seines Alters wäre in seiner Heimat ein wirtschaftliches Auskommen
unmöglich. Für die Ehefrau wäre ein Nachzug in den Libanon nicht zumutbar, was
diese auch ausgeschlossen habe. Eine Wegreise in deren Heimat, zusammen mit dem
Beschwerdeführer, würde ihr soziales Umfeld und ihre berufliche Verankerung in
der Schweiz, welche sie seit zehn Jahren aufgebaut habe, zunichte machen, was
ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellen würde. Endlich sei die von der
Vorinstanz geäusserte Vermutung, wonach eine Scheinehe vorliege, als
willkürliche Unterstellung zu qualifizieren. Nach den Richtlinien des
Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft und den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FZA) wäre eine Wegweisung des
Beschwerdeführers als Angehöriger einer Schweizerin unter den gegebenen
Umständen nicht zulässig. Im Übrigen erlaube die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht, weil er auf
ärztliche Betreuung angewiesen sei, die ihm im Libanon nicht gewährt würde,
weil er dort über keine Krankenversicherung verfüge.
4.2
Auch das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung
darauf zu beschränken, die Auswirkung der sich seit dem Bundesgerichtsentscheid
vom 21. Februar 2002 neu ereigneten Tatsachen auf den bereits beurteilten
Sachverhalt zu beurteilen. Eine erneute Abwägung der
bereits behandelten Sachverhaltselemente muss unterbleiben; diesbezüglich ist
auf die Erwägungen des Bundesgerichts abzustellen. Damit bleibt zu prüfen, wie
sich die Heirat des Beschwerdeführers auswirkt.
4.2.1
Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des
Regierungsrats, auf welche das Gericht verweisen kann (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG), kommt es bei der im Rahmen von Art. 7
Abs. 1 ANAG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorzunehmenden
Abwägung wesentlich auf die den Familienangehörigen im Fall einer Wegweisung
erwachsenden Nachteile an. Zu berücksichtigen sind die Dauer der ehelichen Beziehung
und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen,
wie Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die
Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land
gelebt werden könnte usw. sowie die konkreten Erschwernisse für den Ehepartner,
müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstat nachfolgen. Allein die Tatsache,
dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine
Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus (EGMR, 2. August 2001, Boultif,
54273/00, www.hudoc.echr.coe.int, § 48). Im vorliegenden Fall liegt die
Auffälligkeit nicht nur in der sehr kurzen Ehedauer, welche praktisch keine
Aussage über deren Intensität ermöglicht, sondern darin, dass die Ehefrau im
Zeitpunkt der Heirat nicht nur – wie es in schweizerisch-ausländischen Ehen
nicht selten vorkommt – um eine rechtskräftige Verurteilung des ausländischen
Ehemanns, sondern sogar darum wusste, dass dieser rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen war. Damit nahm die Ehefrau mit der Heirat nicht nur die Möglichkeit
in Kauf, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sondern praktisch die
Gewissheit einer solchen Zukunft. Der Einwand in der Beschwerde, wegen des
Strafmasses des Ehemanns unterhalb des kritischen Grenzbereichs habe sie nicht
damit rechnen müssen, verkennt die Tatsache, dass sämtliche zuständigen Instanzen
bis zum Bundesgericht eben diese Frage bereits eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers
beantwortet hatten. Bestand somit keine Unklarheit über den Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat, können die Folgen der
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die Ehefrau nicht unzumutbar hart
treffen. Die Berufung darauf erweist sich deshalb geradezu als
rechtsmissbräuchlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau im Rahmen des
ihr zugestandenen rechtlichen Gehörs die Absicht geäussert hat, ihrem Gatten
nicht nachzufolgen. Damit ist eine Erörterung darüber, ob ihr eine Zukunft im
Libanon zugemutet werden könnte, an sich hinfällig. Immerhin kann angefügt
werden, dass sich die objektiven Verhältnisse nicht gleich wie im zitierten
Entscheid des EGMR darstellen dürften. Aufgrund dieser durch den Eheschluss
veränderten Umstände drängt sich somit in keiner Weise ein abweichender
Entscheid auf.
Daran ändern auch die nach Meinung des
Beschwerdeführers offenbar analog anzuwendenden Wegweisungsbestimmungen des FZA
nichts. Der Beschwerdeführer hat selbst darauf hingewiesen, dass ein Anspruch
auf Gleichbehandlung schweizerischer Staatsangehöriger gerichtlich nicht
festgestellt werden kann (vgl. BGE 129 II 249).
Dem Regierungsrat ist auch zuzustimmen, wenn
er die Vermutung geäussert hat, bei der Ehe des Beschwerdeführers könne es sich
um eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe handeln. Ohne dass auf die Einzelheiten
eingegangen werden muss – weil der Entscheid nicht darauf abstellt –, ist das
Gericht der Überzeugung, dass die äusseren Umstände der Heirat nach der
allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss geradezu aufdrängen, der Beschwerdeführer
sei die Ehe ausschliesslich zum Zweck der Abwehr der ihm unmittelbar drohenden
fremdenpolizeilichen Vollzugsmassnahme eingegangen; jede andere Interpretation
müsste als weltfremd erscheinen.
4.2.2
Der Löschung
der Einträge im Strafregister ist die Voraussetzung zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung
im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG – gerichtliche Bestrafung
wegen eines Vergehens oder Verbrechens – nicht weggefallen. Es handelt sich um
eine Massnahme zur Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer
straffällig gewordenen Person. Gleich wie das Wohlverhalten im Strafvollzug und
während der Entlassung auf Bewährung sind Erfolge in der Resozialisierung aus
fremdenpolizeilicher Sicht nur ein Element unter anderen. Wegen der
unterschiedlichen Zielsetzung – für die Fremdenpolizei steht das Interesse der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund – ergibt sich ein im
Vergleich zu den Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl.
BGE 114 Ib 1). Im Übrigen wurde die bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Monaten
Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 nicht vorzeitig
auf Gesuch hin gelöscht, weil dies bei bedingten Freiheitsstrafen nicht möglich
ist, sondern nach Ablauf der Probezeit von Amtes wegen automatisch geschieht.
Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.3
Dasselbe gilt für die
angeführten gesundheitlichen Probleme. Das eingereichte Arztzeugnis bestätigt
nur, dass aus medizinischen Gründen regelmässige Arbeitszeiten und eine
Tätigkeit in geschlossenen Räumen vorzuziehen wären. Offensichtlich ist der
Beschwerdeführer arbeitsfähig. Er führt aus, dass er noch nicht genesen sei und
an verschiedenen Beschwerden leide; indes fehlen genauere Angaben. Dass er
dauernder ärztlicher Behandlung bedürfte, welche zudem in Libanon nicht erhältlich wäre, wird in keiner Weise substanziiert. Sollte im gegebenen
Zeitpunkt eine Wegreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hätte
die für den Vollzug zuständige Behörde darüber zu befinden.
4.2.4
Sinngemäss
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich im
Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens zusätzlich integriert. Indessen
sind zwischen dem Sachverhalt, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 21.
Februar 2002 und demjenigen, welcher der neuen Beurteilung durch das
Migrationsamt vom 26. September 2002 zu Grunde lag, keine einschneidenden
Veränderungen sichtbar, die eine andere Beurteilung seiner Verankerung in der
Schweiz zuliessen. Die wesentlichen Umstände seines Aufenthalts sind vom
Bundesgericht abschliessend beurteilt worden; die Beschwerde bringt nichts
Neues vor, sondern verweist im Gegenteil auf die Vorbringen im früheren Verfahren.
Der Entscheid des Regierungsrats erweist
sich damit in allen Punkten als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde
führt.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs.
2.
VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgerichts erhoben werden.
6.
…