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Entscheid

VB.2003.00215

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00215

19. November 2003Deutsch14 min

(URT.2003.7583)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der libanesische Staatsangehörige A,

geboren 1959, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch stellte.

Nach der Abweisung seines Gesuchs widersetzte er sich der angeordneten Ausreise

und tauchte unter. Am 21. Oktober 1994 heiratete er in Zürich die 1944 geborene

Schweizerin C. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei der Ehefrau erteilt. Am 6. November 1999 verstarb seine Ehefrau.

Bereits am 26. Oktober 1995 war A vom

Bezirksgericht Zürich wegen Urkundenfälschung und der Widerhandlung gegen das

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931

(ANAG) mit drei Monaten Gefängnis bestraft worden. Die Strafe wurde zur

Bewährung ausgesetzt. Als Folge verwarnte ihn die Fremdenpolizei am 16. Februar

1996.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 wurde er der mehrfachen

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit

einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten bestraft. Zudem verfügte das Gericht eine

Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren. Der Vollzug der Haupt- und

Nebenstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.

Die frühere Freiheitsstrafe gemäss Urteil vom 26. Oktober 1995 wurde als

vollstreckbar erklärt.

Am 9. November 2000 verfügte die

Bezirksanwaltschaft Zürich mit Strafbefehl eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis

als Zusatz zum Urteil vom 26. Januar 2000 wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz. Auch diese Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit

von drei Jahren auf Bewährung ausgesetzt.

B. Am 18. September 2000 wies die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrati­onsamt; damals: Fremdenpolizei)

ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Folge seiner

gerichtlichen Verurteilungen ab. Der Regierungs­rat bestätigte auf Rekurs hin

die Anordnung der Fremdenpolizeibehörde. Auch das Verwaltungsgericht und das

Bundesgericht wiesen mit Urteilen vom 24. Oktober 2001 bzw. 21. Februar

2002 entsprechende Beschwerden ab, soweit sie darauf eintraten. In Nachachtung

der Urteile setzte das Migrationsamt A eine Frist zur Ausreise aus dem Kanton

Zürich bis zum 10. Juni 2002 an. Am 17. April 2002 dehnte das

Bundesamt für Ausländerfragen (heute: Bundesamt für Zuwanderung, Integration

und Auswanderung) die Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und

verfügte eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Am 2. Mai 2002 ersuchte A

aus gesundheitlichen Gründen um eine Erstreckung der Ausreisefrist, die ihm in

der Folge von der Direktion für Soziales und Sicherheit bis zum 31. Juli

2002 erstreckt wurde.

Am 19. Juni 2002 heiratete A in Zürich die

durch Heirat Schweizerin gewordene, 1940 geborene ehemalige brasilianische

Staatsangehörige D. Er verblieb nach Ablauf der Aus­reise­frist im Kanton

Zürich und unterliess es, ein Gesuch um Verlängerung bzw. Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung zu stellen.

Erwägungen

II.

Am 26. September 2002 verfügte das

Migrationsamt der Direktion für Soziales und Sicherheit, es werde keine

Aufenthaltsbewilligung erteilt und setzte A eine Frist zum Verlassen des

schweizerischen Staatsgebiets bis zum 30. November 2002.

III.

Einen am 28. Oktober 2002 eingereichten

Rekurs wies der Regierungsrat am 7. Mai 2003 ab.

IV.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2003 liess A mit

Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Anträge stellen, der Entscheid des

Regierungsrats sei aufzuheben, es sei ihm die Aufenthalts­bewilligung im Kanton

Zürich zu erteilen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

soweit ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während sich die Direktion für Soziales und

Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des

Regierungsrats Abweisung der Beschwerde.

Die 2. Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf

dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Anordnungen betreffend Aufenthalts-

und Niederlassungs­bewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person

einen bundes- oder staatsvertragsrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943).

1.2

Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der

ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und, nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren, auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Kein Anspruch

entsteht, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt

und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der

Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

1.3

Der Beschwerdeführer ist seit dem 19. Juni 2002 mit

einer Schweizerin verheiratet und hat gemäss der erwähnten Vorschrift

grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung. Einen solchen Anspruch kann er grundsätzlich auch aus

dem durch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

bzw. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

garantierten Grundrecht auf Schutz des Familienlebens ableiten, sofern die Ehe

intakt ist und gelebt wird.

Somit ist eine Aufenthaltsbewilligung zu

beurteilen, die sich grundsätzlich auf einen Rechtsanspruch abstützen kann. Das

Gericht hat damit auf die Beschwerde einzutreten. Ob die genannten Umstände,

die einen Aufenthaltsanspruch zum Erlöschen bringen können, verwirklicht sind,

ist Gegenstand der nachfolgenden materi­ellen Prüfung (BGE 128 II 289

E. 1.1.5).

2.

2.1

Die aufschiebende Wirkung der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach Gesetz zu vermuten (§ 55 Abs. 1 VRG).

Gegenteilige Verfügungen sind nicht ergangen (Abs. 2), weshalb dem

entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden muss.

2.2

Die nach dem Abschluss des Schriftenwechsels

eingegangene Eingabe der Vertreterin des Beschwerdeführers vom 15. August 2003

muss unbeachtet bleiben, zumal mit dieser keine neuen Sachverhaltselemente

behauptet werden, sondern zu angeblichen Vorwürfen in der Beschwerdeantwort der

Staatskanzlei an die Rechtsvertreterin Stellung genommen wird.

3.

3.1

Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf (Ziff. I)

ist ersichtlich, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers auf Grund seiner gerichtlichen Bestrafung bereits Gegenstand

einer Beurteilung durch sämtliche Instanzen war und dass das Bundesgericht mit

Urteil vom 21. Februar 2002 diese Anordnung als rechtmässig beurteilt hat. Es

kann deshalb für das Verwaltungsgericht nicht in Frage kommen, die im ersten

Verfahren bereits beurteilten Tatsachen erneut abzuwägen und mit Bezug auf

diese ein neues Urteil zu fällen. Es betrifft dies die Folgen der gerichtlichen

Bestrafung des Beschwerdeführers in fremdenpolizeilicher Sicht. Ohne

Weiterungen kann – unter Verweis auf das frühere Verfahren – festgehalten werden,

dass der Anspruch auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung spätestens

mit Datum des bundesgerichtlichen Urteils, somit per 21. Februar 2002,

erloschen ist.

3.2

Es liegt im Wesen des verwaltungsrechtlichen

Verfahrens, dass die verfügende Behörde, hier das Migrationsamt der Direktion

für Soziales und Sicherheit, eine frühere Verfügung in Wiedererwägung ziehen

kann, wenn sie der Ansicht ist, es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der

gerichtlichen Beurteilung veränderte tatsächliche (oder rechtliche) Ver­hältnisse

vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigen (sog. Anpassung;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 66 Rz. 1 ff. und Vorbem. zu

§§ 86a-86d, Rz. 13). Im vorliegenden Fall ging die Fremdenpolizeibehörde

offenbar davon aus, aufgrund der erneuten Heirat des Beschwerdeführers mit

einer Schweizerin am 19. Juni 2002 dränge sich eine Neubeurteilung auf.

Das Migrationsamt befand in der Verfügung vom 26. September 2002, dass

angesichts der Gerichtsurteile und der darauf gestützten rechtskräftig

gewordenen Wegweisungsbefehle die (erneute) Heirat mit einer Schweizerin an der

Sachlage, welche zur Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung geführt habe, nichts

ändere.

3.3

In gleicher Weise ging der Regierungsrat davon aus,

dass hinsichtlich der gegeneinander abzuwägenden öffentlichen und privaten

Interessen auf die bereits ergangenen rechtskräftigen Entscheide verwiesen

werden könne. Die vom Beschwerdeführer kurz vor dem Ablauf der erstreckten

Ausreisefrist eingegangene Ehe mit einer Schweizerin vermöge an der bisherigen

Rechtsgüterabwägung nichts zu ändern. Die heutige Ehefrau habe es in Kauf

genommen, einen rechtskräftig weggewiesenen Straftäter zu heiraten. Die

Eheleute hätten damit in Kauf genommen, ihre Ehe mit grosser Wahrscheinlichkeit

nicht in der Schweiz leben zu können. Im Übrigen lägen gewichtige Indizien für

eine Scheinehe vor, welcher Umstand indessen für den Entscheid nicht

massgeblich sei, da die Abwägung der Interessen allein zu einer Abweisung des

Rekurses führen müssten.

4.

4.1

In der Beschwerde werden umfangreiche Ausführungen

zur Interessenabwägung vorgetragen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die

gemäss bundesgerichtlicher Praxis festgelegte Grenze von zwei Jahren

Freiheitsstrafe bei ihm nicht erreicht sei. Neu bringt er vor, dass die

Verurteilungen vom 16. Oktober 1995 und 26. Januar 2000 zwischenzeitlich im

Strafregister gelöscht worden seien und für das Verschulden nicht mehr

berücksichtigt werden dürften. Gemäss der jüngeren Praxis des Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) müsse die Dauer eines straffreien

Verhaltens seit der letzten Verurteilung stärker gewichtet werden, was der

Regierungsrat unterlassen habe. Er arbeite seit 1995 beim gleichen Arbeitgeber,

welcher ihn aufgrund guter Leistungen im Jahr 1999 zum Teamchef befördert habe.

Wegen seines Alters wäre in seiner Heimat ein wirtschaftliches Auskommen

unmöglich. Für die Ehefrau wäre ein Nachzug in den Libanon nicht zumutbar, was

diese auch ausgeschlossen habe. Eine Wegreise in deren Heimat, zusammen mit dem

Beschwerdeführer, würde ihr soziales Umfeld und ihre berufliche Verankerung in

der Schweiz, welche sie seit zehn Jahren aufgebaut habe, zunichte machen, was

ebenfalls eine unzumutbare Härte darstellen würde. Endlich sei die von der

Vorinstanz geäusserte Vermutung, wonach eine Scheinehe vorliege, als

willkürliche Unterstellung zu qualifizieren. Nach den Richtlinien des

Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der Europäischen Gemeinschaft und den

Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FZA) wäre eine Wegweisung des

Beschwerdeführers als Angehöriger einer Schweizerin unter den gegebenen

Umständen nicht zulässig. Im Übrigen erlaube die gesundheitliche Situation des

Beschwer­deführers eine Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht, weil er auf

ärztliche Betreuung angewiesen sei, die ihm im Libanon nicht gewährt würde,

weil er dort über keine Krankenversicherung verfüge.

4.2

Auch das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung

darauf zu beschränken, die Auswirkung der sich seit dem Bundesgerichtsentscheid

vom 21. Februar 2002 neu ereigneten Tatsachen auf den bereits beurteilten

Sachverhalt zu beurteilen. Eine erneute Abwägung der

bereits behandelten Sachverhaltselemente muss unterbleiben; diesbezüglich ist

auf die Erwägungen des Bundesgerichts abzustellen. Damit bleibt zu prüfen, wie

sich die Heirat des Beschwerdeführers auswirkt.

4.2.1

Unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen des

Regierungsrats, auf welche das Gericht verweisen kann (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG), kommt es bei der im Rahmen von Art. 7

Abs. 1 ANAG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV vorzunehmenden

Abwägung wesentlich auf die den Familienangehörigen im Fall einer Wegweisung

erwachsenden Nachteile an. Zu berücksichtigen sind die Dauer der ehelichen Beziehung

und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen,

wie Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die

Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht im entsprechenden Land

gelebt werden könnte usw. sowie die konkreten Erschwernisse für den Ehepartner,

müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstat nachfolgen. Allein die Tatsache,

dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung nicht aus (EGMR, 2. August 2001, Boultif,

54273/00, www.hudoc.echr.coe.int, § 48). Im vorliegenden Fall liegt die

Auffälligkeit nicht nur in der sehr kurzen Ehedauer, welche praktisch keine

Aussage über deren Intensität ermöglicht, sondern darin, dass die Ehefrau im

Zeitpunkt der Heirat nicht nur – wie es in schweizerisch-ausländischen Ehen

nicht selten vorkommt – um eine rechtskräftige Verurteilung des ausländischen

Ehemanns, sondern sogar darum wusste, dass dieser rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen war. Damit nahm die Ehefrau mit der Heirat nicht nur die Möglichkeit

in Kauf, die Ehe nicht in der Schweiz leben zu können, sondern praktisch die

Gewissheit einer solchen Zukunft. Der Einwand in der Beschwerde, wegen des

Strafmasses des Ehemanns unterhalb des kritischen Grenzbereichs habe sie nicht

damit rechnen müssen, verkennt die Tatsache, dass sämtliche zuständigen Instanzen

bis zum Bundesgericht eben diese Frage bereits eindeutig zu Ungunsten des Beschwerdeführers

beantwortet hatten. Bestand somit keine Unklarheit über den Aufenthaltsstatus

des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Heirat, können die Folgen der

Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung die Ehefrau nicht unzumutbar hart

treffen. Die Berufung darauf erweist sich deshalb geradezu als

rechtsmissbräuchlich. Aus den Akten ergibt sich, dass die Ehefrau im Rahmen des

ihr zugestandenen rechtlichen Gehörs die Absicht geäussert hat, ihrem Gatten

nicht nachzufolgen. Damit ist eine Erörterung darüber, ob ihr eine Zukunft im

Libanon zugemutet werden könnte, an sich hinfällig. Immerhin kann angefügt

werden, dass sich die objektiven Verhältnisse nicht gleich wie im zitierten

Entscheid des EGMR darstellen dürften. Aufgrund dieser durch den Eheschluss

veränderten Umstände drängt sich somit in keiner Weise ein abweichender

Entscheid auf.

Daran ändern auch die nach Meinung des

Beschwerdeführers offenbar analog anzuwendenden Wegweisungsbestimmungen des FZA

nichts. Der Beschwerdeführer hat selbst darauf hingewiesen, dass ein Anspruch

auf Gleichbehandlung schweizerischer Staatsangehöriger gerichtlich nicht

festgestellt werden kann (vgl. BGE 129 II 249).

Dem Regierungsrat ist auch zuzustimmen, wenn

er die Vermutung geäussert hat, bei der Ehe des Beschwerdeführers könne es sich

um eine rechtsmissbräuchliche Scheinehe handeln. Ohne dass auf die Einzelheiten

eingegangen werden muss – weil der Entscheid nicht darauf abstellt –, ist das

Gericht der Überzeugung, dass die äusseren Umstände der Heirat nach der

allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss geradezu aufdrängen, der Beschwerdeführer

sei die Ehe ausschliesslich zum Zweck der Abwehr der ihm unmittelbar drohenden

fremdenpolizeilichen Vollzugsmassnahme eingegangen; jede andere Interpretation

müsste als weltfremd erscheinen.

4.2.2

Der Löschung

der Einträge im Strafregister ist die Voraussetzung zum Entzug der Aufenthaltsbewilligung

im Sinn von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG – gerichtliche Bestrafung

wegen eines Vergehens oder Verbrechens – nicht weggefallen. Es handelt sich um

eine Massnahme zur Erleichterung der individuellen Wiedereingliederung einer

straffällig gewordenen Person. Gleich wie das Wohlverhalten im Strafvollzug und

während der Entlassung auf Bewährung sind Erfolge in der Resozialisierung aus

fremdenpolizeilicher Sicht nur ein Element unter anderen. Wegen der

unterschiedlichen Zielsetzung – für die Fremdenpolizei steht das Interesse der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund – ergibt sich ein im

Vergleich zu den Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (vgl.

BGE 114 Ib 1). Im Übrigen wurde die bedingt ausgesprochene Strafe von 18 Mo­naten

Gefängnis gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Januar 2000 nicht vorzeitig

auf Gesuch hin gelöscht, weil dies bei bedingten Freiheitsstrafen nicht möglich

ist, sondern nach Ablauf der Probezeit von Amtes wegen automatisch geschieht.

Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.2.3

Dasselbe gilt für die

angeführten gesundheitlichen Probleme. Das eingereichte Arzt­zeugnis bestätigt

nur, dass aus medizinischen Gründen regelmässige Arbeitszeiten und eine

Tätigkeit in geschlossenen Räumen vorzuziehen wären. Offensichtlich ist der

Beschwerdeführer arbeitsfähig. Er führt aus, dass er noch nicht genesen sei und

an verschiedenen Beschwerden leide; indes fehlen genauere Angaben. Dass er

dauernder ärztlicher Behandlung bedürfte, welche zudem in Libanon nicht erhältlich wäre, wird in keiner Weise substanziiert. Sollte im gegebenen

Zeitpunkt eine Wegreise aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein, hätte

die für den Vollzug zuständige Behörde darüber zu befinden.

4.2.4

Sinngemäss

wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich zwischenzeitlich im

Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Verfahrens zusätzlich integriert. Indessen

sind zwischen dem Sachverhalt, der dem Entscheid des Bundesgerichts vom 21.

Februar 2002 und demjenigen, welcher der neuen Beurteilung durch das

Migrationsamt vom 26. September 2002 zu Grunde lag, keine einschneidenden

Veränderungen sichtbar, die eine andere Beurteilung seiner Verankerung in der

Schweiz zuliessen. Die wesentlichen Umstände seines Aufenthalts sind vom

Bundesgericht abschliessend beurteilt worden; die Beschwerde bringt nichts

Neues vor, sondern verweist im Gegenteil auf die Vorbringen im früheren Verfahren.

Der Entscheid des Regierungsrats erweist

sich damit in allen Punkten als rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde

führt.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs.

2.

VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgerichts erhoben werden.

6.