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Entscheid

VB.2003.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00216

2. Oktober 2003Deutsch10 min

(URT.2004.7786)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am

2. April 2003 ersuchte die Organisation A GmbH den Gemeinderat Dielsdorf um die

Bewilligung, zwischen dem 24. Juli und dem 17. August 2003 in der regionalen

Sport­anlage Erlen das Open-Air-Kino am Pool durchzuführen. Der Gemeinderat

lehnte das Gesuch am 2. Mai 2003 ab.

Erwägungen

II. Den

dagegen erhobenen Rekurs der Organisation A GmbH wies das Statthalteramt

Dielsdorf am 27. Mai 2003 im Sinn der Erwägungen vollumfänglich ab.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Organisation A GmbH am 6. Juni 2003

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Statthalters

sei aufzuheben und die ersuchte Bewilligung zu erteilen. Zudem verlangte sie,

der Kinobetrieb sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, und

es sei ein Augenschein durchzuführen.

Am 18.

Juni 2003 wies der Abteilungspräsident das Begehren um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ab und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. Das Statthalteramt

Dielsdorf beantragte am 24. Juni 2003, der Gemeinderat Dielsdorf am 2. Juli

2003.

die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Zu

Rekurs und Beschwerde ist gemäss § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung

hat.

Die

Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung

ist durch diese ohne weiteres berührt. Im Hinblick auf die kommenden Jahre hat

sie auch ein hinreichendes Interesse an der Anfechtung der

Bewilligungsverweigerung, unabhängig davon, dass das für den Sommer 2003

geplante Kino am Pool infolge Zeitablaufs nicht mehr durchführbar ist (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde

ist daher eintreten.

2.

Da

sich die Sache als spruchreif erweist, kann auf die Durchführung eines Augenscheines

vor Ort verzichtet werden.

3.

a)

Die von den drei Trägergemeinden Dielsdorf, Niederhasli und Steinmaur über eine

Aktiengesellschaft betriebene regionale Sportanlage Erlen liegt in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen und beheimatet verschiedene Sport- und

Freizeiteinrichtungen wie Hallenbad und Freibadanlagen, Tennisplätze, Fussballplatz,

Roller- und Freizeitpark. Teile dieser Anlage werden für spezielle Events

vermietet, so unter anderem auch die Kulturarena für Zelt- oder

Open-Air-Veranstaltungen mit einer Kapazität bis zu 10'000 Personen (vgl.

www.erlenpark.ch/events). Das Kino am Pool wurde von 1997 bis und mit 2002

jährlich im Erlenpark durchgeführt und jeweils vorgängig durch den Gemeinderat

Dielsdorf unter Einbezug einer Bewilligung des kantonalen Amtes für Wirtschaft

und Arbeit (AWA) polizeilich bewilligt.

Der

Gemeinderat Dielsdorf begründete die strittige Bewilligungsverweigerung für das

Jahr 2003 ausschliesslich mit der kommunalen Polizeiverordnung, die jede

Störung der Nachtruhe zwischen 22.00 und 07.00 Uhr sowie den Betrieb von

Lautsprechern, Megaphonen und anderen Verstärkeranlagen im Freien, in Zelten

und anderen Fahrnisbauten verbiete. In der Vergangenheit sei zwar immer wieder

versucht worden, über Ausnahmebewilligungen Brücken zwischen kulturellen und

privaten Interessen zu schlagen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen müsse aber

die Polizeiverordnung wieder konsequent und ohne Kompromisse angewendet werden.

Der

Statthalter stützte sich in seinem Rekursentscheid auf das Bundesgesetz vom

7.

Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) und die Lärmschutzverordnung

vom 15. De­zember 1986 (LSV). Da die LSV keine Belastungsgrenzwerte für

den Betrieb eines Freiluftkinos kenne, seien die Lärmimmissionen direkt nach

den Kriterien von Art. 15, 19 und 23 USG zu beurteilen. Das konkrete Mass des zulässigen

Lärms des Open-Air-Kinos ergebe sich vorliegend aber aus der die

Bundesgesetzgebung ergänzenden Polizeiverordnung. Die Nachtruhe sei in den

vergangenen Jahren durch die Filmvorführungen nachgewiesenermassen gestört

worden und könne mit blossen Betriebsvorschriften nicht genügend eingedämmt

werden.

b) Die

bestehende regionale Sportanlage Erlenpark ist als ortsfeste Einrichtung eine

Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG. Die von dieser Anlage ausgehenden

Einwirkungen einschliesslich denjenigen aus dem Open-Air-Kino sind

grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen und unterstehen damit dem

Lärmschutzrecht des USG (Art. 7 Abs. 1 USG). Infolge dieser Anknüpfung braucht

nicht abgeklärt zu werden, ob bereits die für den Kinobetrieb verwendeten Verstärker

und Lautsprecheranlagen als bewegliche Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG zu

gelten haben. Soweit solche Geräte und Maschinen dem Betrieb einer ortsfesten

Anlage dienen, werden ihre Emissionen nach den Vorschriften über ortsfeste

Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 LSV).

c)

Lärmschutzvorschriften des kantonalen oder kommunalen Rechts kommen wegen der

derogativen Kraft des Bundesrechtes nur sehr beschränkte Geltung zu. Uneingeschränkt

finden solche Vorschriften dort Anwendung, wo Lärmimmissionen nicht vom Bau

oder Betrieb einer Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG ausgehen, da solche

Immissionen ausserhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes liegen (Art. 7 Abs. 1

USG; Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 25 N. 22). Im

Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes bestimmt das Lärmschutzrecht des

Bundes, welches Mass an Immissionen eine ortsfeste Anlage verursachen darf. Das

kantonale – und damit auch das kommunale – Recht hat, soweit sich

sein materieller Gehalt mit dem des Bundesrechts deckt oder weniger weit geht

als dieses, seine selbständige Bedeutung verloren (Wolf, Art. 25 N. 10 mit

Hinweisen). Deshalb kommt den Nachtruhevorschriften einer kommunalen

Polizeiverordnung diesbezüglich nur noch eine beschränkte Bedeutung zu, so namentlich

in Fällen, in denen die lokalen Behörden den ihnen zustehenden

Beurteilungsspielraum bei der Anwendung des Umweltschutzrechts handhaben müssen

(vgl. etwa BGE 126 II 366 E. 4 und 5 betr. Kirchenglocken in Bubikon).

4.

a)

Der Gemeinderat hat die nachgesuchte Bewilligung gestützt auf die kommunale

Polizeiverordnung verweigert, ohne dabei – wie in den vorausgegangenen Jahren –

die Bewilligung des AWA einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin ist ohne nähere

Begründung offenbar der Auffassung, die Veranstaltung des Kinos am Pool bedürfe

zwar jedes Jahr einer kommunalen Betriebsbewilligung, jedoch keiner solchen von

Seiten des AWA.

Fraglich

ist vorab, ob die jährliche Veranstaltung des Kinos am Pool überhaupt einer

jährlich wiederkehrenden Bewilligungspflicht untersteht oder ob die

Durchführung solcher Veranstaltungen nicht bereits in der ursprünglichen Betriebsbewilligung

für den Erlenpark enthalten war. Diese Bewilligung liegt nicht bei den Akten.

Aufgrund des Internetauftrittes des Erlenparkes ist jedoch nicht

auszuschliessen, dass der sommerliche Kinobetrieb bereits als

Open-Air-Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benützung der Anlage gehörte und

der Betriebsgesellschaft demzufolge schon ursprünglich vorsorgliche Betriebsbeschränkungen

etwa hinsichtlich Anzahl und Zeiten der Veranstaltungen, Lautstärke von Geräten

etc. auferlegt wurden. Bei Ungenügen solcher Betriebsvorschriften hätten die Behörden

in diesem Fall zusätzliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn

einer Anpassung zu prüfen (vgl. Wolf, Art. 25 N. 44).

Beide

Parteien gehen vom Bestehen einer jährlich wiederkehrenden Bewilligungspflicht

des Kinos am Pool aus. In diesem Fall wäre die Veranstaltungsreihe gerade nicht

von der ursprünglichen Betriebsbewilligung erfasst, und es läge eine

bewilligungspflichtige Nutzungsänderung einer baurechtlich relevanten Fläche im

Sinn von § 309 Abs. 1 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) vor. Das Baugesuch wäre diesfalls ungeachtet der sachlichen Zuständigkeit

bei der örtlichen Baubehörde einzureichen (§ 312 PBG), welche es nach der

Vorprüfung öffentlich bekannt zu machen hat (§ 314 PBG). Ob vorliegend in

dieser Weise vorgegangen wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, ist aber

aufgrund der sehr kurzen Zeitspanne zwischen Gesuch und Bewilligungsverweigerung

nicht anzunehmen.

b) Ob

es nun um eine Anpassung von Betriebsvorschriften einer bewilligten Anlage oder

um die jährliche Bewilligung einer Betriebserweiterung geht, in beiden Fällen

hat bei ortsfesten Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft,

die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, das AWA die Übereinstimmung mit den

Vorschriften über den Lärm­schutz zu beurteilen (Ziff. 3.1 Anhang zur

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV). Die regionale Sportanlage

Erlen untersteht als ortsfeste Anlage des (Freizeit)gewerbes diesen

Bestimmungen. Zu den durch das AWA zu beurteilenden Vorschriften des

Lärmschutzes gehören grundsätzlich diejenigen des Bundesrechts wie auch des

kann­tonalen Rechts. Soweit dabei – im dargestellten beschränkten Rahmen – auch

die kommunale Polizeiverordnung zu beachten ist, obliegt deren Anwendung wegen

des unabdingbaren Sachzusammenhangs ebenfalls der kantonalen Amtsstelle. Damit

bleibt die Beurteilung lärmschutzrechtlicher Fragen und insbesondere auch die

Anwendung kommunalen Lärmschutzrechtes der örtlichen Baubehörde verwehrt. Sie

hat lediglich über allfällige weitere Voraussetzungen der Bewilligungsfähigkeit

zu entscheiden.

c) Der

Statthalter erachtete sich als Aufsichtsorgan über die Ortspolizei, gestützt

auf § 12 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985,

für die Behandlung des Rekurses zuständig.

Ist ein

Vorhaben wie das vorliegende durch mehrere Stellen zu prüfen, so sind diese

Beurteilungen formell und materiell ausreichend zu koordinieren (§ 8 Abs. 1

BVV). Nach § 9 Abs. 1 lit. a BVV ist die örtliche Baubehörde für diese Koordination

zuständig. Sie sorgt dafür, dass die kommunalen und kantonalen Entscheide

widerspruchsfrei getroffen und mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung

gemäss § 329 PBG versehen werden (§ 12 Abs. 1 BVV). Gegen die derart

koordinierten Entscheide der örtlichen Baubehörde und des AWA steht der Rekurs

an die Baurekurskommission offen (§ 329 Abs. 1 PBG). Die Rekurszuständigkeit des

Statthalters entfällt damit.

d) Sind

demnach sowohl die kommunale Bewilligungsverweigerung als auch der sie

schützende Rekursentscheid in Missachtung gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften

zustande gekommen, so sind beide Entscheide aufzuheben. Die Beschwerde ist

deshalb teilweise gutzuheissen.

5.

Angesichts des gewichtigen Verfahrensmangels rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin

zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20). Eine Parteientschädigung ist bei diesem

Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 32).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden der Rekursentscheid

des Statthalteramtes Dielsdorf vom 27. Mai 2003 sowie der Beschluss des Gemeinderates

Dielsdorf vom 2. Mai 2003 aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner und zu einem Drittel der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

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