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Entscheid

VB.2003.00223

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00223

22. Januar 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7717)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X stimmte am 30. September 2002 dem

von den Grundeigentümern G, J, K, L und der I AG aufgestellten privaten

Gestaltungsplan N zu.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss gelangten unter anderen A, V, M,

C, D und E an die Baurekurs­kommission II und verlangten dessen Aufhebung.

Die Baurekurskommission wies das Rechtmittel am 6. Mai

2003.

ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben die unterlegenen

Rekurrenten (B als Rechts­nachfolger von V und M) am 12. Juni 2003 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zurück­zuweisen, eventuell sei ein

Augenschein durchzuführen, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen zulasten der

privaten Beschwerdegegner.

Am 22. Juli 2003 erklärten C und D den Rückzug ihrer Beschwerde.

Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2003 beantragte G

die Abweisung der Beschwer­de, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdeführer. Die vier weite­ren Grundeigentümer liessen sich zur

Beschwerde nicht vernehmen. Am 26. September 2003 genehmigte die

Baudirektion des Kantons Zürich den festgesetzten privaten Gestaltungsplan. Die

Gemeinde X äusserte sich am 27. Oktober 2003 und beantragte ebenfalls die

Beschwerdeabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer.

Ohne weitere Bemerkungen beantragte auch die Baure­kurskommission II am 4.

November 2003 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Rückzug der Beschwerde durch die

Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 ist vorzu­merken und das Beschwerdeverfahren

entsprechend abzuschreiben.

2.

2.1

Die Beschwerdeführenden beantragen, es seien ihnen

die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner zur Stellungnahme zuzustellen.

Im Beschwerdeverfahren wird in der Regel nur ein

einfacher Schriftenwechsel durch­geführt. Ein weiterer Schriftenwechsel kann

ausnahmsweise erforderlich sein, wenn zum Nachteil eines Beschwerdeführers auf

erstmals vor dem Verwaltungsgericht vorge­brachte Tatsachen abgestellt oder ein

neuer wesentlicher Rechtsgrund herangezogen wer­den soll (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Vorliegend sind

diese Voraussetzun­gen nicht erfüllt.

Den Beschwerdeführenden wurden die drei

Beschwerdevernehmlassungen am 26. Novem­ber 2003 zur Kenntnisnahme

zugestellt, ohne dass sie dies dazu veranlasst hätte, dem Gericht von sich aus

eine weitere Stellungnahme einzureichen. Mit dieser Prozessleitung wur­den auch

die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts­konvention

(EMRK) diesbezüglich an ein faires Verfahren stellt, erfüllt (vgl. dazu VGr, 4. Dezem­ber

2003, VB.2002.00376, E. 2 und E. 3b, www.vgrzh.ch).

2.2

Der für den Beschwerdeentscheid massgebliche

Sachverhalt ergibt sich aus den Akten. Auf die Durchführung eines Augenscheines

vor Ort, wie ihn die Beschwerdeführenden im Eventualfall verlangen, kann daher

verzichtet werden.

3.

Die Beschwerdeführenden erhoben ihr Rechtsmittel vor

Baurekurskommission sowohl als Rekurs gestützt auf § 338a des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wie auch als Gemeindebeschwerde

gestützt auf § 151 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG). Die

Baurekurskommission bejahte die Legitimation für beide Rechtsmittel.

3.1.1

Die Berechtigung zur Rekurs- und Beschwerdeerhebung

setzt nach § 338a PBG voraus, dass der Rechtsmittelkläger durch die

angefochtene Anordnung oder den Erlass berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische

Betroffenheit Drit­ter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen

abgeleitet, so ist auf die Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen.

Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines

Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und

kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie

sie zum Beispiel der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden kön­nen.

Die Praxis geht davon aus, dass eine Er­höhung des Verkehrslärmpegels um 1 db

(A), was einer Zunahme des Strassenverkehrs um rund 25 % entspricht,

wahrnehmbar stärkere Verkehrslärm­immissionen im Sinn von Art. 9 lit. b der

Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) verursacht (Robert Wolf,

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Mai 2000, Vorbemerkungen zu Art. 19-25 N. 9,

mit Hinweisen.). Als nicht vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheidbar und

daher nicht deutlich wahrnehmbar erachtete die Praxis hingegen eine allgemeine

Verkehrszunahme von 5 bis 10 % (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47).

Obwohl die Rechtsmittelbehörden die Legitimation von

Amtes wegen zu prüfen ha­ben, entbindet dies einen Rechtsmittelkläger nicht

davon, seine Legitimation im konkreten Fall zu substanziieren, und zwar bereits

im Rekursverfahren. Dabei muss insbesondere das qualifizierte eigene bzw.

schutzwürdige Interesse ausführlich dargetan werden. Dabei genügt nach der

Praxis jedoch das Glaubhaftmachen der behaupteten Beeinträchtigung, wenn der

volle Beweis umfangreiche Abklärungen erfordern und die materielle Beurtei­lung

vorwegnehmen würde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 f. und N. 41).

3.1.2

Die Beschwerdeführenden begründeten ihre

Legitimation im Rekursverfahren damit, dass sie durch die Immissionen des

Verkehrs vom und zum Gestaltungsplanareal, durch die ausgeschiedenen

Baubereiche und durch die gestalterischen Auswirkungen mehr als irgendwelche

Dritte in schützenswerten Interessen betroffen seien.

Die den Beschwerdeführenden gehörenden bzw. von ihnen

bewohnten Grundstücke liegen an der Q-Strasse 1, 4 und 10 und befinden sich

damit südöstlich des Gestaltungsplan­perimeters. Dass diese Grundstücke in

ihrer Nutzung durch die Baubereiche des Gestal­tungsplans betroffen sein

könnten, ist angesichts ihrer Lage nicht anzunehmen. Am dich­testen beim

fraglichen Gebiet liegt das Grundstück der Beschwerdeführerin 4 (Q-Strasse 10),

das bereits einen Abstand von rund 100 m zum nächsten Baubereich D

des Gestal­tungsplangebiets hält. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, inwiefern

die Grundstücke der Beschwerdeführenden in gestalterischer Hinsicht von den

strittigen Festlegungen betroffen sein könnten. Der in Art. 15 der

Gestaltungsplanvorschriften angeordnete Schutz der Park­landschaft reicht bis

zum südöstlichen Ende des Gestaltungsplangebiets und beschränkt die mögliche

Nutzung auf den derzeitigen Status. Gemessen an der heute noch massgebenden

W2/30%-Zone bildet diese Festlegung für die Beschwerdeführerin 4 eher eine

gestal­terische Verbesserung und be­einträchtigt ihre eigene Grundstücksnutzung

jedenfalls nicht er­kennbar.

Demgemäss bilden die von den Beschwerdeführenden

befürchteten zusätzlichen Verkehrs­immissionen den einzigen Ansatzpunkt für

eine hinreichende nachbarliche Betroffenheit. Damit diese Immissionen das

notwendige Mass erreichen, müsste jedoch glaubhaft gemacht werden, dass der

fragliche Gestaltungsplan – gemessen an der derzeit mass­geblichen

Rahmennutzungsordnung – auf der Q-Strasse einen wahrnehmbaren Mehr­ver­kehr generiert.

Die Baubereiche A bis D gestatten auf den drei Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05

und 06 neben dem Bestand der drei Schutzobjekte und des Gebäudes Assek.-Nr. 07

den Neubau von insgesamt 7'051 m2 anrechenbarer Geschossfläche (Art.

5.

und 8 der Gestal­tungsplanvorschriften). Diese Nutzungsdichte übersteigt

bezogen auf das gesamte Areal der drei Grundstücke das bisher zulässige

Ausnützungsmass von 30 % nicht wesentlich. Auf den beiden Grundstücken Kat.-Nrn.

08.

und 09 sowie auf den Industriezonen­grund­stücken entlang der R-Strasse

gelten die bisherigen Ausnützungsvorschriften der Bau- und Zonenordnung weiter

(Art. 3 Abs. 2 und Art. 11 der Gestaltungsplan­vor­schrif­ten). Mit dem

Verkehrskonzept des Gestaltungsplans sollen sodann die an der Q-Strasse

liegenden Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 08 und 09 ohne Beanspruchung der Q-Strasse

über eine neue Zufahrtsstrasse von der R-Strasse her erschlossen werden. Unter

diesen Umstän­den kann nicht angenommen werden, der Gestaltungsplan löse im

Gegensatz zur derzei­tigen Nutzungsordnung einen wahrnehmbaren Mehrverkehr auf

der Q-Strasse aus. Dies wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht einmal

behauptet.

Schliesslich kann auch der Einwand betreffend

Verkehrssicherheit die Beschwerde­füh­renden nicht zur Rekurserhebung

legitimieren, da die Verkehrssicherheit auf der Q-Strasse im Interesse aller

Strassenbenützer inklusive Velofahrer und Fussgänger liegt und die

Strassenanwohner daher nicht mehr als die Allgemeinheit von den diesbezüglichen

Auswirkungen des Gestaltungsplans betroffen sind (vgl. RB 1998 Nr. 17 E. 2).

Unter diesen Umständen hätte die Baurekurskommission

auf den Rekurs der Beschwerde­führenden mangels Legitimation nicht eintreten

dürfen.

3.2

Zu Recht hat die Vorinstanz das Rechtsmittel der

Beschwerdeführenden gestützt auf deren Stimmberechtigung in der Gemeinde als

Gemeindebeschwerde entgegengenommen. Im Rahmen dieses Rechtsmittels beschränken

sich die Überprüfungsmöglichkeiten der Baurekurskommission im Wesentlichen auf

Rechtsverletzungen (§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 GemeindeG).

4.

Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz

die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und eines Augenscheins

abgelehnt habe, und erkennen darin die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie

des ihnen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK zustehenden Anspruchs auf ein faires

Verfahren.

Der angefochtene Entscheid stützt sich entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerde­führenden nicht auf Unterlagen, welche die

Beschwerdegegner erst mit ihrer Vernehm­lassung einreichten und die nicht

Gegenstand der öffentlichen Auflage bildeten. Soweit die Vor­instanz ausführte,

der Gestaltungsplan enthalte eigene Anordnungen betreffend die Schutzobjekte,

welche auch ohne den Schutzvertrag Gültigkeit hätten, hat sie den Inhalt des

Schutzvertrages im Einzelnen für ihren Entscheid gerade ausser Acht gelassen.

Die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels war aus diesem Grunde nicht

angezeigt. Aufgrund der Aktenlage hat die Vorinstanz sodann auch zu Recht auf

einen Augenschein verzichtet.

Den Ansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK (zu dessen

Anwendbarkeit vgl. VGr, 4. Dezem­ber 2003, VB.2002.376, E. 3b, www.vgrzh.ch)

hat die Baurekurskommission dadurch genügt, dass sie den Beschwerdeführenden

die Rekursvernehmlassungen samt Beilagen­verzeichnis zukommen liess. Bei dieser

Sachlage wäre es an den Beschwerdeführenden gelegen, sich zum Inhalt des

eingereichten Schutzvertrages und der Schutzverfügung zu äussern, falls sie

dies zur Untermauerung ihres Rechtsmittels als notwendig erachtet hätten.

5.

5.1

Die Beschwerdeführenden sehen einen

Gesetzesverstoss darin, dass der Gestaltungs­plan keinen einheitlichen und

zusammenhängenden Perimeter aufweise und im Geltungsbereich des Planes 2 keine

besonderen Bestimmungen über die Ausmasse und Nutzweise der zugelassenen Bauten

enthalte. Mit der Wahl eines Gestaltungsplanverfahrens würden sodann nach ihrer

Auffassung die der Bevölkerung im Quartierplanverfahren zustehenden

Mitwirkungsrechte umgangen.

5.2

Gemäss § 83 Abs. 1 PBG werden mit Gestaltungsplänen

für bestimmt umgrenzte Gebiete Zahl, Lage und äussere Abmessungen sowie die

Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Dabei darf von den

Bestimmungen über die Regelbauweise und von den kantonalen Mindestabständen

abgewichen werden. Das Gesetz verlangt damit die Festlegung eines

Gebietsperimeters, ohne dabei aber weitere Anforderungen an das Gebiet selber

zu stellen, sei es etwa hinsichtlich der Grösse oder des flächenmässigen Zusammenhangs.

Der vorliegend strittige Plan

erfasst ein bestimmt umgrenztes Gebiet und entspricht damit den Anforderungen

von § 83 Abs. 1 erster Satzteil PBG. Der Umstand, dass die Q-Strasse in ihrem

nördlichen Abschnitt den Gebietsperimeter in zwei Teile trennt, vermag daran

nichts zu ändern. Unter raumplanerischen Gesichtspunkten spielt der unmittelbare Flächen­zusammenhang

des Perimeters keine entscheidende Rolle. Als Voraussetzung für eine den

Grundsätzen und Zielen des Raumplanungsgesetzes verpflichteten Sondernutzungsplanung

ist zwar eine gewisse funktionelle Zusammengehörigkeit des Gebietes wichtig.

Ein solcher Zusammenhang ist hier gegeben. Die Lage des weit gehend unüberbauten

Gebietes des Planes 1 an der ungenügend ausgebauten Q-Strasse und die An­lie­gen

des Heimatschutzes machen es jedenfalls sinnvoll, das Gebiet gemeinsam mit dem

(weit gehend überbauten) Gebiet des Planes 2, welches für eine

Erschliessungslösung von der R-Strasse her beansprucht werden soll, zu beplanen.

Dass die Erschliessungslösung des

Gestaltungsplans sich allenfalls auch auf die Q-Strasse in ihrem südlichen

Abschnitt auswirken kann, lässt den gewählten Planperimeter ebenfalls nicht als

rechtswidrig erscheinen. Letztlich kann jede örtlich begrenzte Nutzungs­planung

auch Auswirkungen auf das umliegende oder übergeordnete Strassennetz haben,

ohne dass deswegen ein grösserer Planperimeter gewählt werden müsste. Die

Beschwerdeführenden vermögen denn auch nicht zu begründen, welchen Sinn es

machen sollte, einen über eine öffentliche Strasse hinweg gehenden

Gestaltungsplanperimeter zu verbieten.

5.3

Auch das Fehlen von spezifischen Mass- und

Nutzungsfestlegungen im Plan 2 steht der gesetzlichen Bestimmung nicht

entgegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Gestaltungsplanvorschriften gelten im

gesamten Perimeter die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung,

soweit die Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen. Da im weit gehend

überbauten Gebiet des Planes 2 nur Bedarf für erschlies­sungs­technische

Anordnungen besteht, sollen in diesem Bereich die bestehenden Mass- und

Nutzungsvorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung weiter gelten. Damit

steht für den gesamten Perimeter lückenlos und verbindlich fest, wo mit welchen

Abmessungen und für welche Nutzungen Bauten errichtet werden können.

5.4

Schliesslich ist auch eine Umgehung von

Vorschriften über den Quartierplan nicht ersichtlich. Quartier- und

Gestaltungsplan sind zwei selbstständige Instrumente der kommunalen

Nutzungsplanung, die unabhängig voneinander angewendet werden können, sich

allerdings vielfach ergänzen. Können die Parzellen eines bestimmten Gebietes

mit einem Gestaltungsplan nicht vollständig erschlossen und überbaubar gemacht

werden, so sind die dafür notwendigen Festlegungen in einem ergänzenden

Quartierplan zu treffen. Jedoch kann ein Gestaltungsplan die Erschliessung

sowie die gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen auch unabhängig von

einem Quartierplan ordnen (vgl. Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach

zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 220 f.).

6.

6.1

Im Gestaltungsplangebiet liegen mehrere

Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung. Die Villa T (Assek.-Nr. 10)

samt Umgebung wurde am 22. August 2000 von der Baudirektion unter Schutz

gestellt. Über den Schutz der Villa U samt Garten- und Teepavillon

(Assek.-Nrn. 11, 12 und 13) sowie Park­anlage schloss der Grundeigentümer mit

der Baudirektion einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der vom Regierungsrat am

21.

August 2002 zur Kenntnis genommen wurde und Grundlage einer

Unterschutzstellungs­verfügung bilden soll. In diesem Vertrag werden die auf

den Grundstücken Kat.-Nrn. 04, 05 und 06 bestehenden Schutzobjekte, deren

Schutzumfang und die Baubereiche A, B, C und D definiert.

Die Vorschriften zum Gestaltungsplan nehmen

verschiedentlich Bezug auf diese Schutzmassnahmen, namentlich auf diejenigen

die Villa U betreffend. So sollen nach dem Zweckartikel die denkmalschützerischen

Anliegen bezüglich der Villa U samt der dazu gehörenden Parkanlage beachtet

werden (Art. 1) und die Anordnungen der betreffenden Schutzverfügung bzw. des

Schutzvertrages gelten, soweit die Vorschriften zum Gestal­tungsplan nichts

Abweichendes bestimmen (Art. 3). In Art. 4 werden sodann die einzelnen

Schutzobjekte bezeichnet und für deren Schutzumfang auf die Schutzverfügung und

den Schutzvertrag verwiesen. Mit Art. 5 werden die im Einzelnen zulässigen

Nutzweisen fest­gelegt. Bezüglich der Gestaltung wird für alle Bauten, Anlagen

und Freiflächen im Perimeter eine besonders gute Gesamtwirkung verlangt, wobei

Neubauten durch die Natur- und Heimatschutzkommission des Kantons Zürich zu

beurteilen sind (Art. 14 Abs. 1 und 3). Schliesslich wird auch für den

notwendigen Parkunterhalt auf den Schutzvertrag verwiesen (Art. 15).

6.2

Die Beschwerdeführenden bezweifeln, dass die mit

dem Gestaltungsplan ausgeschiedenen Baubereiche A bis D mit der

Schutzwürdigkeit der Villa U und des Parkes vereinbar seien, und beanstanden

insbesondere, dass die Schutzanordnungen nicht koordiniert mit dem

Gestaltungsplan publiziert und eröffnet worden seien.

6.3

Schutzobjekte im Sinne von § 203 PBG sind mittels

Massnahmen des Planungsrechts, Verordnung, insbesondere bei Schutzmassnahmen

für ein grösseres Gebiet, Verfügung oder Vertrag zu schützen (§ 205 lit. a-d

PBG). Im vorliegenden Fall wurden die als notwendig erachteten Schutzmassnahmen

mit Verfügung und Vertrag getroffen; zuständig dafür war wegen der

überkommunalen Bedeutung der Objekte die Baudirektion (§ 211 Abs. 1

PBG).

Die Beschwerdeführenden sind durch die

Schutzmassnahmen der Baudirektion nicht betroffen, da ihre Grundstücke zu weit

entfernt von den ausgeschiedenen Baubereichen liegen (vgl. E. 3.1 vorstehend).

Unter diesen Umständen erwächst ihnen kein Nachteil aus Mängeln, die die

Publikation, Eröffnung oder Koordination der Schutzanordnungen betreffen, noch

sind sie dadurch betroffen, dass die Schutzanordnungen Grundlage des Gestaltungsplans

bildeten. Der Umstand, dass ein Gestaltungsplan auf verschiedene mittels Verfügung

angeordnete Schutzmassnahmen Bezug nimmt, eröffnet den lediglich zur Gemeindebeschwerde

legitimierten Beschwerdeführenden jedenfalls keine neue Anfech­tungsmöglichkeit

gegen die Schutzanordnungen.

Zu Recht machen die Beschwerdeführenden auch nicht

etwa geltend, die notwendigen Schutzanordnungen hätten von Gesetzes wegen mit

dem kommunalen Gestaltungsplan ge­troffen werden müssen, eine individuell

konkrete Verfügung darüber sei daher unzulässig gewesen. Da die fraglichen

Schutzobjekte eine überkommunale Bedeutung aufweisen, kam es von vornherein

nicht infrage, den notwendigen Schutz mittels eines kommunalen Ge­staltungsplans

anzuordnen (§ 211 Abs. 1 und 2 PBG).

Schliesslich legen die Beschwerdeführenden nicht

weiter dar, inwiefern die strittigen Baubereiche tatsächlich im Widerspruch zu

den gesetzlichen Anforderungen des Heimat­schutzes stünden.

7.

7.1

Nach dem Verkehrskonzept des Gestaltungsplans

sollen die Baubereiche A sowie die beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 08 und 09 über

eine von der R-Strasse abgehende, neu zu erstellende Zufahrtsstrasse und die

Baubereiche B, C und D sowie die Villa U von der U-Strasse her über einen

Erschliessungsweg erschlossen werden. Die Q-Strasse selber, die zwischen der

O-Strasse und der P-Strasse nur eine Breite von rund 3 m und keinen

Fussweg aufweist, ist für die Erschliessung der Bauten des Gestaltungsplangebietes

nicht vorgesehen.

7.2

Die Beschwerdeführenden bringen vor, zu den

Baubereichen des Gestaltungsplan­gebietes könne dennoch über die nur ungenügend

ausgebaute Q-Strasse zugefahren werden, weshalb die Erschliessung ungenügend

sei.

Der Einwand ist unbegründet. Weder die erstmalige

Ausscheidung einer Bauzone noch die Umzonung eines Gebietes in eine

nutzungsintensivere Zone setzt bereits das Bestehen einer ausreichenden

Groberschliessung des Gebietes voraus. Im Zeitpunkt des Planungs­entscheids

muss das Gemeinwesen lediglich bereit sein, die für die Groberschliessung der

Bauzonen notwendigen Werke und Anlagen innert bestimmten zeitlichen Etappen zu

erstellen (vgl. Art. 15 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

[RPG] und § 91 PBG). Im vorliegenden Fall ist das Gebiet des

Gestaltungsplans von der U-Strasse und der R-Strasse her bereits hinreichend grob

erschlossen. Damit kann der Gemeinde X jedenfalls nicht entgegengehalten

werden, sie sei nicht bereit, das fragliche Gebiet innert nützlicher Frist zu

erschliessen.

Die strassenmässige Erschliessung im Sinne von § 237

PBG ist eine erst im Baubewil­ligungsverfahren zu prüfende Grundanforderung an

Bauten und Anlagen. In tatsächlicher Hinsicht genügt es dabei, wenn ein

Bauvorhaben über eine normaliengerecht ausgebaute Zufahrts­möglichkeit verfügt,

ohne dass auch eine faktisch bestehende andere Zufahrts­möglichkeit hinreichend

ausgebaut sein muss. Damit kann vorliegend offen bleiben, ob den künftigen

Bewohnern der Neubauten eine Benützung der ungenügend ausgebauten Q-Strasse

offen steht oder ob diese Benützung durch das bestehende Fahrverbot mit Zubrin­gerdienstvorbehalt

genügend verhindert wird.

7.3

Weiter bemängeln die Beschwerdeführenden, der

mögliche Zugang über die Q-Strasse gefährde die Verkehrssicherheit auf dieser

Strasse.

Der Einwand ist im vorliegenden Verfahren nicht

relevant, da auch die Verkehrssicherheit zu den Grundanforderungen an Bauten

und Anlagen gehört, die erst im Baube­willigungsverfahren zu prüfen sind (vgl.

§ 240 Abs. 1 PBG). Zudem liegt die Q-Strasse ohnehin ausserhalb des

Gestaltungsplanperimeters; Verbesserungen dieser faktischen Zufahrtsmöglichkeit

könnten damit nicht zum Inhalt des Gestaltungsplans gehören.

8.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden die Kosten des Verfahrens zu

tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Sie haben

zudem den Beschwerdegegner II.1, der allein einen Rechtsvertreter bestellt hat,

für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Keinen

Anspruch auf Parteientschädigung hat die Gemeinde X, da die Beantwortung von

Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgabenbereich gehört und dies für sie im

vorliegenden Fall nicht mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Die Beschwerde

der Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 wird als durch Rückzug der Beschwerde

erledigt abgeschrieben.

und

erkennt:

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1,

2.

und 4 wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'510.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 3.1 und 3.2 zu je 5/100 auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander, und den Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 zu je 30/100 auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner II.1 eine

Parteientschädigung von je Fr. 500.- (inkl. MwSt) zu bezahlen, unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils.

5.