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Entscheid

VB.2003.00228

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00228

10. Mai 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7949)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich eröffnete mit einer

Ausschreibung vom 10. Januar 2003 die Submission im offenen Verfahren für die

im Zusammenhang mit dem Ausbau bzw. der Reparatur und Sanierung des

Fernwärmenetzes im Gebiet Zürich Nord und Industrie während der Jahre 2003

bis 2005 zu erwartenden Tiefbauarbeiten. Innert der Angebotsfrist wurden 14 Offerten

mit bereinigten Angebotssummen von Fr. 2'756'827.80 bis Fr. 3'892'681.65

eingereicht. Mit Beschluss vom 21. Mai 2003 erteilte der Stadtrat von

Zürich den Zuschlag zu gleichen Teilen an die Firmen C AG, D AG sowie

E AG, was die ERZ, Entsorgung + Recycling Zürich, eine

Verwaltungsabteilung der Stadt Zürich, den abgewiesenen Anbietenden mit

Schreiben vom 6. Juni 2003 mitteilte.

Erwägungen

II.

Am 20. Juni 2003 erhob die Firma A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Stadtrates Zürich. Er

beantragte, es sei der angefochtene Vergabebeschluss aufzuheben und die Sache

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese erneut über den Zuschlag

befinde; eventuell sei festzustellen, dass der Vergabebeschluss rechtswidrig

sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

In ihrer

Beschwerdeantwort vom 11. August 2003 stellte die Stadt Zürich den Antrag, die

Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Ausserdem teilte die Stadt

Zürich mit Eingabe vom 22. August 2003 mit, dass zwischenzeitlich mit der C AG,

der D AG sowie der E AG entsprechend dem Vergabebeschluss vom 21. Mai

2003.

Verträge abgeschlossen worden seien.

Mit Replik vom 29. September 2003 und

Duplik vom 19. November 2003 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.

Die Mitbeteiligten nahmen zur Beschwerde keine Stellung.

Die Ausführungen der Parteien werden,

soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372;

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist

der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren

Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von

Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder

vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art.

15.

ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

in der Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die § 3 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise

beurteilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht

nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides

geltenden Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der

am 1. Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

(SubmV).

1.2

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur

Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er

im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine realistische Chance hat, mit dem

eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot

einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11). Andernfalls fehlt ihm das

schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend ist die

Legitimation des Beschwerdeführers gegeben, hat sie doch das zweittiefste

Angebot eingereicht und macht geltend, bei richtiger Bewertung zumindest vor

zwei der drei Mitbeteiligten zu rangieren. Wäre der Vertrag mit den drei

Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen, so wäre bei Gutheissung der Beschwerde

eine Zuschlagserteilung an den Beschwerdeführer in Betracht zu ziehen. Dass dies

infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert an der

Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung

steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung

feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

2.

Vorweg abzuweisen ist der Hauptantrag des

Beschwerdeführers, worin dieser um Aufhebung des Vergabebeschlusses und

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin ersucht. Da vorliegend mit den drei

Mitbeteiligten bereits ein Vertrag abgeschlossen wurde, käme auch bei

Gutheissung der Beschwerde eine Aufhebung des Vergabebeschlusses nicht mehr in

Frage. Der Beschwerdeentscheid könnte lediglich noch auf Feststellung der

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses lauten. In Frage kommt daher nur

noch eine Gutheissung des Eventualantrags (vgl. Art. 18 Abs. 2

aIVöB).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, als einziger

Ausschlussgrund nenne die Beschwerdegegnerin vorliegend die fehlende Angabe von

Referenzen. Diesbezüglich habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass

die Einreichung einer Referenzliste in seinem Fall nicht erforderlich sei, da er

allen Auftraggebern der öffentlichen Hand im Kanton Zürich seit vielen Jahren

bestens bekannt sei und die Stadt Zürich aus anderen Submissionsverfahren bereits

über Referenzlisten verfüge. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die Eignung

der Bewerber in der Vergangenheit in konstanter Praxis von Amtes wegen geprüft

und diese Prüfung auf diejenigen Bewerber beschränkt, welche preislich für die

Vergabe in Frage kamen. Das Vorgehen der Stadt, welche dem Beschwerdeführer

nicht wenigstens die Gelegenheit eingeräumt habe, die Referenzangaben

nachzureichen, sei überspitzt formalistisch und daher rechtswidrig. Dies gelte

umso mehr, als aus der Ausschreibung nicht klar hervorgehe, dass die Referenzen

bereits mit dem Angebot eingereicht werden müssten. Immerhin hätten vier von

insgesamt vierzehn Bewerbern keine Referenzliste eingereicht. Diese Unklarheit

dürfe nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

3.2

Im Submissionsverfahren wird zwischen Eignungs-

und Zuschlagskriterien unterschieden. Eignungskriterien umschreiben die

Anforderungen, welche an die Anbieter gestellt werden, um zu gewährleisten,

dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (vgl. Peter

Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes – Vergabethesen

1999, Freiburg 1999, Ziff. 10). Gemäss § 22 aSubmV betreffen sie insbesondere

die finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische

Leistungsfähigkeit. Die Vergabebehörde legt die für den betreffenden Auftrag

erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt

die zu erbringenden Nachweise (§ 22 aSubmV). Wie bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien (RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b = ZBl 100/1999,

S. 381 f.) steht ihr dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung.

Die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise sind in der Ausschreibung

und den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (vgl. § 16 Abs. 3

lit. f und § 17 Abs. 1 lit. g aSubmV). Zuschlagskriterien dienen

demgegenüber der Bewertung des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Hinblick auf

die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots (§ 31 aSubmV). Sie

werden von der Vergabebehörde ebenfalls entsprechend den Anforderungen des

jeweiligen Auftrags festgelegt und in den Ausschreibungsunterlagen bekannt

gegeben (§ 17 Abs. 1 lit. i aSubmV; vgl. RB 1999 Nr. 62 = BEZ 1999 Nr. 13

E. 3b = ZBl 100/1999, S. 381 f.; VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 5a = ZBl

101/2000, S. 273).

Eignungskriterien sind im Normalfall

Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das

Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum

Ausschluss vom Verfahren (§ 26 Abs. 1 lit. a aSubmV). Demgegenüber handelt

es sich bei den Zuschlagskriterien um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder

minder hohem Masse besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts

ermöglichen. Eine schlechte Bewertung bei einem Kriterium führt – anders als

bei den Eignungskriterien – nicht zum Ausschluss des Angebots, sondern kann

durch gute Bewertungen bei anderen Kriterien ausgeglichen werden. Ob ein

bestimmtes Merkmal als Eignungs- oder als Zuschlagskriterium behandelt wird,

ergibt sich aus dessen Verwendung in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen.

Auch bei dieser Zuordnung besteht eine gewisse Wahlfreiheit.

Neben der Nichterfüllung eines

Eignungskriteriums stellt auch die Einreichung eines unvollständigen Angebots

einen Ausschlussgrund dar (vgl. § 26 Abs. 1 lit. d aSubmV). Der

Ausschluss aus dem Verfahren ist in diesem Fall allerdings nur bei einem wesentlichen

Mangel gerechtfertigt, was dem Verbot eines überspritzten Formalismus

entspricht. Untergeordnete Mängel berechtigten nicht zum Ausschluss von der Teilnahme

(vgl. RB 1999 Nr. 61 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6 = ZBl 101/2000, S. 266 f.; VGr, 17.

Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 8b).

3.3

In Ziffer 7.2 der vorliegenden Ausschreibung hat

die Beschwerdegegnerin die Kriterien "Erfahrung; Leistungsausweis für die

letzten fünf Jahre für gleiche oder vergleichbare Projekte in Bezug auf Art und

Umfang" einerseits sowie "Preis" anderseits genannt, wobei sie

die Erfahrung als "Eignungskriterium" und den Preis als "Zuschlagskriterium"

bezeichnet hat. Gleichzeitig hat sie die Gewichtung der beiden Kriterien mit je

50.

% bekannt gegeben. Das Kriterium "Erfahrung" wird ausserdem unter

dem Titel "Nachweis" mit dem Hinweis ergänzt, dass das Vorliegen

dieses Eignungskriteriums anhand von Referenzen nachzuweisen sei, welche in

Bezug auf Einhaltung der Kosten, Termintreue, Projektabwicklung, Umfang der

erforderlichen Gewährleistungsarbeiten (z.B. Nachbesserung und/oder Minderung)

bewertet würden.

3.4

Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden

Submissionsverfahren unbestrittenermassen keine Referenzangaben eingereicht.

Die Frage, ob er deshalb gestützt auf den Ausschlussgrund des unvollständigen

Angebots gemäss § 26 Abs. 1 lit. d aSubmV von der Teilnahme am

Submissionsverfahren hätte ausgeschlossen werden können, kann vorliegend offen

bleiben. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist nämlich darauf

hinzuweisen, dass vorliegend gar kein Ausschluss erfolgt ist. Vielmehr wurde der

Beschwerdeführer mit sämtlichen anderen Anbietern in die Bewertung der Offerten

einbezogen.

3.5

Nicht zu beanstanden ist, dass das Kriterium "Erfahrung"

beim Beschwerdeführer schlecht bzw. mit 0 Punkten bewertet wurde. Das Fehlen

einer Referenzliste hat der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung selbst

zu vertreten. Zwar ist die Ausschreibung insofern widersprüchlich, als das

Kriterium "Erfahrung" formell als Eignungskriterium bezeichnet wird,

obwohl es genau genommen als Zuschlagskriterium behandelt wird, indem die

Ausschreibung ankündet, dass die Erfahrung – zusammen mit dem Preis – in die

Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbezogen und zu 50 %

gewichtet wird. Dieser Mangel, den der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rügt,

ist vorliegend indessen nicht von Bedeutung. Wesentlich ist einzig, dass die

Ausschreibung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Zuschlag

gestützt auf zwei Kriterien, nämlich die Erfahrung des Anbieters sowie den

Preis erfolgen soll, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die

Erfahrung des Anbieters "anhand von Referenzen" nachzuweisen sei.

Klar ersichtlich wird auch der Stellenwert des Kriteriums "Erfahrung".

Dieser ergibt sich einerseits aus der 50-prozentigen Gewichtung und anderseits

aus den beigefügten Erläuterungen, wonach die Referenzprojekte "in Bezug

auf Einhaltung der Kosten, Termintreue, Projektabwicklung, Umfang der

erforderlichen Gewährleistungsarbeiten" bewertet werden sollen. Der

Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Frage, dass das Kriterium "Erfahrung"

tauglich und im vorliegenden Fall auch sachgerecht ist. So soll ein Vertrag für

die Ausführung der Tiefbauarbeiten für die Dauer von zwei Jahren fest

abgeschlossen werden, wobei der zu erwartende Leistungsumfang noch nicht

feststeht. Zusätzlich zu den geplanten Tiefbauarbeiten soll der Anbieter auch

Reparaturarbeiten ausführen, wobei er diese in dringenden Fällen innerhalb von

24.

Stunden seit einer Avisierung durch die Behörde auszuführen hat. Es handelt

sich damit um einen Vertrag mit Dienstleistungskomponente, bei welchem die

Fachkompetenz des Anbieters eine grosse Rolle spielt. Es musste auch dem

Beschwerdeführer klar sein, dass es der Vergabebehörde nicht möglich ist, das

Kriterium "Erfahrung" ohne Referenzen der Anbietenden zu bewerten.

Immerhin haben denn auch 10 von insgesamt 14 Anbietern die Ausschreibung

richtig verstanden und Referenzlisten eingereicht.

3.6

Da eine Referenzliste fehlt, entspricht das Angebot

des Beschwerdeführers nicht den gestellten Anforderungen. Es ist der

auftraggebenden Behörde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht

zumutbar, die Referenzen eines Anbieters innerhalb der Stadt­verwaltung

zusammenzusuchen (vgl. auch VGr, 23. April 2003, VB.2002.00352, www.vgrzh.ch).

Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der

Beschwerdeführer ausserdem aus dem Umstand, dass andere auftraggebende Behörden

der Stadt Zürich Anbietenden in anderen Submissionsverfahren offenbar auch

schon Gelegenheit eingeräumt hatten, Referenzlisten nach Einreichung der

Angebote nachzureichen. Eine solche Verpflichtung der Vergabebehörde besteht

nur, wenn es sich lediglich um einen untergeordneten Mangel handelt und nicht,

wenn ein wesentlicher Bestandteil des Angebots fehlt (vgl. VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00212, www.vgrzh.ch). Es liegt auf der Hand, dass es der

Vergabebehörde bei der im vorliegenden Fall starken Gewichtung des Kriteriums

Erfahrung nicht möglich ist, die qualitative Bewertung eines Angebots ohne die

Prüfung von Referenzen vorzunehmen. Insbesondere fällt eine blosse Erläuterung

im Sinn von § 28 aSubmV ausser Betracht. Die Vergabebehörde wäre daher

wohl auch berechtigt gewesen, den Beschwerdeführer aufgrund seines

unvollständigen Angebots aus dem Verfahren auszuschliessen. Wie bereits ausgeführt

wurde (E. 3.4), braucht diese Frage hier nicht entschieden zu werden, da gar

kein Ausschluss des Beschwerdeführers erfolgte.

Zusammenfassend erweisen sich die

Einwände des Beschwerdeführers damit als unberechtigt.

4.

4.1

Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, das

vorliegende Submissionsverfahren sei von verschiedenen fragwürdigen

Begleitumständen gekennzeichnet. So habe sich die Beschwerdegegnerin geweigert,

dem Beschwerdeführer Einblick in das Offertöffnungsprotokoll zu gewähren.

Dieser Vorwurf ist unberechtigt. Wie die Beschwerdegegnerin geltend macht und

im Übrigen aktenmässig belegt ist, wurde das Offertöffnungsprotokoll dem Beschwerdeführer

am 11. Juni 2003 per Telefax zugestellt, nachdem die Vergabe mit Stadtratsbeschluss

vom 21. Mai 2003 erfolgt war. Zutreffend ist ausserdem, dass die Submissionsverordnung

vom 18. Juni 1997 keine Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der Einsichtnahme

in das Offertöffnungsprotokoll enthielt (vgl. § 25 aSubmV). Demgegenüber

wird diese Frage in der neuen Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 ausdrücklich

geregelt. Gemäss § 27 Abs. 4 SubmV wird allen Anbietenden spätestens

nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Offertöffnungsprotokoll

gewährt. Die Anbietenden haben keinen Anspruch darauf, zu einem früheren

Zeitpunkt Auskunft zu erhalten (vgl. Weisung des Regierungsrats, ABl 2003, 1446).

4.2

Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die

Regiearbeiten seien ungeachtet der verschieden offerierten Ansätze auf Fr. 1

Mio. plafoniert worden.

Diesbezüglich macht die Vergabebehörde

geltend, die Anbieter seien in den Ausschreibungsunterlagen deutlich darauf

hingewiesen worden, dass sie ihren Angeboten einheitliche Regietarife, nämlich

diejenigen des Schweizerischen Baumeisterverbandes zu Grunde zu legen hätten.

Ausserdem sei bereits im Leistungsverzeichnis klar gemacht worden, dass eine

Plafonierung der Regieleistungen auf Fr. 1 Mio. erfolgen werde.

Schliesslich ergebe sich bereits aus den Ausschreibungsunterlagen, dass ein

Rabatt erst auf dem Bruttoangebotspreis und nicht auf den Regieleistungen

gewährt werden könne. Für die einheitliche Festlegung der Regieleistungen habe

die Vergabebehörde sachliche Gründe. So solle die Vergleichbarkeit der Angebote

sichergestellt und insbesondere vermieden werden, dass ein Anbieter durch die

Gewährung eines hohen Rabatts auf den Regieleistungen einen tiefen Preis

erziele und so den Zuschlag erhalte, um danach möglichst umfangreiche Regie­leistungen

in Rechnung zu stellen. Mit dem gewählten Vorgehen könnten Angebote mit verzerrten

Preisen vermieden werden.

Die Frage nach der Zulässigkeit der

Plafonierung der Regiearbeiten auf Fr. 1 Mio. kann vorliegend offen

bleiben. Am Umstand, dass die Offerte des Beschwerdeführers punktemässig nicht

unter den ersten drei Angeboten rangiert, würde sich nämlich auch ohne die

gerügte Plafonierung des für Regiearbeiten offerierten Betrages auf Fr. 1

Mio. nichts ändern. Zwar wirkt sich die Plafonierung insofern zu Ungunsten des

Beschwerdeführers aus, als dieser seinem Angebot Regieleistungen von Fr. 910'000.-,

d.h. weniger als Fr. 1 Mio. zu Grunde legte. Dies wiederum bedeutet,

dass er ursprünglich eine um Fr. 90'000.- tiefere Eingabesumme von lediglich

Fr. 2'698'175.15 offeriert hatte, anstelle des der Submissionsbewertung zu

Grunde gelegten Nettoangebotspreises von Fr. 2'786'435.10. Aber selbst

wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers vom tieferen Nettoangebotspreis

ausgegangen würde, resultierte ein Punktetotal von lediglich 51 Punkten und

damit eine nur geringfügig höhere Punktzahl als in der Submissionsbewertung (49

Punkte).

4.3

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend,

die Mitbeteiligten 1 und 3 würden absolut unübliche Rabatte von 17 % bzw. 15 % ausweisen.

Die Mitbeteiligte 1 offeriere zudem einen Pauschalrabatt, was bei einer

Aufteilung der Vergabe auf drei Anbieter gar nicht möglich sei.

Auch diese Einwände erweisen sich als

unbegründet. Es ist unbestrittenermassen zulässig, einem offerierten Rabatt bei

der Beurteilung des Angebotspreises im Rahmen der Zuschlagserteilung Rechnung

zu tragen. Es bestehen keine Vorschriften über die maximal zulässige Höhe von

Rabatten. Dass es sich bei den Angeboten der Mitbeteiligten um ungewöhnlich

niedrige Angebote im Sinne von § 30 aSubmV handle, wird vom Beschwerdeführer

zu Recht nicht geltend gemacht.

Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich

in ihrer Beschwerdeantwort hinsichtlich des Einwandes eines Pauschalrabatts

richtig stellt, hat die Mitbeteiligte 1 gar keinen Pauschalrabatt, sondern

einen prozentualen Rabatt von insgesamt 17 % offeriert. Dieser Betrag von Fr. 586'343.95

wurde offenbar lediglich irrtümlich zusätzlich in der Zeile "Pauschalrabatt"

aufgeführt.

5.

Nicht einzutreten ist schliesslich auf die

erstmals in der Replik erhobenen Einwände, das bei der Auswertung der

Referenzen angewandte Punktesystem sei unsinnig, und die gewählte

Bewertungsmethode, welche den Preis nur zu 50 % werte, sei nicht sachgerecht

und willkürlich in ihrer Handhabung.

Beschwerdeanträge sowie deren Begründung

müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. In submissionsrechtlichen

Beschwerdeverfahren ordnet das Verwaltungsgericht zwar regelmässig einen

zweiten Schriftenwechsel an. Aber auch in diesem Fall darf die Begründung der

Beschwerde mit der Replik nur so weit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort

dazu Anlass gibt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 8), weil wesentliche neue

Gesichtspunkte vorgebracht werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort

dargelegt wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 58 N. 10; Alfred Kölz/Isabelle

Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A.,

Zürich 1998, Rz. 672; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss,

Öffentliches Prozessrecht und Jus­tiz­verfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt

a.M. 1996, Rz. 847, 1345).

Den Einwand, die Bewertung des Preises zu

lediglich 50 % sei nicht sachgerecht, hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres

bereits in der Beschwerdeschrift erheben können, ergab sich die Gewichtung der

beiden genannten Kriterien "Erfahrung" einerseits sowie "Preis"

anderseits doch bereits aus der Ausschreibung. Ebenfalls bereits in der

Ausschreibung bekannt gegeben wurde das für den Preisvergleich gewählte

Punktesystem. Nicht bekannt war dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung lediglich das für die Auswertung der Referenzen angewandte

Punktesystem. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeantwort

zu dieser Rüge hätte Anlass geben sollen. Die Beschwer­de­gegnerin äussert sich

darin ausschliesslich zu den in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwänden. Das

gewählte Punktesystem ist weder direkt Gegenstand der Beschwerdeantwort, noch

wird es indirekt durch dortige Ausführungen angesprochen.

Im Ergebnis sind die erstmals in der

Replik erhobenen Einwände verspätet.

Im Übrigen erweist sich vorliegend die

Bewertung des Preises mit lediglich 50 % angesichts der Art und Dauer der

gestellten baulichen Aufgaben, bei denen die Erfahrung des Anbieters von

grosser Bedeutung ist, als vertretbar; sie liegt im Rahmen des der Vergabebehörde

zustehenden Ermessens.

6.

Zusammenfassend haben sich die Einwände

des Beschwerdeführers als unbegründet erwiesen, weshalb die angefochtene

Vergabe nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde ist abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kos­ten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden

Partei von vornherein nicht zu. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer zu

verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer eingeschlossen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 350.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'350.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,

der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen.

5.