VB.2003.00231
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00231
23. Oktober 2003Deutsch22 min
(URT.2003.7647)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00231
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.09.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Ausnahmebewilligung nach Art. 24; Rodungsbewilligung
Pferdeställe im Waldgebiet
Voraussetzungen für Bewilligungen von Bauten im Wald (E. 2a).
Konkret liegen die Ställe im Waldgebiet und dienen nicht forstlichen Zwecken; sie bedürfen daher einer Bewilligung nach Art. 24 RPG (in der bis 31.8.2000 geltenden Fassung) (E. 2b).
Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung (E. 2c).
Die streitbetroffenen Pferdeställe können angesichts der beanspruchten Fläche von 370 m2 (inkl. Umgebung) n i c h t als Kleinbauten im Sinn der Waldgesetzgebung bezeichnet werden, bei denen eine Rodungsbewilligung nicht notwendig ist. Ob tatsächlich Bäume gefällt werden müssen, ist kein entscheidendes Kriterium (E. 5).
Begriff der Standortgebundenheit. Die konkrete Lage lässt nicht auf eine negative Standortgebundenheit schliessen und die betrieblichen Verhältnisse nicht auf eine positive Standortgebundenheit (E. 6a).
Die Interessenabwägung fällt zuungunsten des Standorts im Waldgebiet aus (E. 6b/c).
Wiederherstellung: Es ist nicht unverhältnismässig, die Beseitigung der Bauten zu verlangen (E. 7).
Die Wiederherstellungsfrist von 3 Monaten ab Rechtskraft ist für die Suche eines bewilligungsfähigen Ersatzstandortes zu kurz; Verlängerung auf 6 Monate (E. 8).
Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FORSTRECHT
INTERESSENABWÄGUNG
PFERDESTALL
RODUNG
STANDORTGEBUNDENHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WALD
WIEDERHERSTELLUNG
WIEDERHERSTELLUNGSFRIST
Rechtsnormen:
Art. 24 RPG
Art. 4 WaG
Art. 5 Abs. II WaG
Art. 11 Abs. I WaG
Art. 4 lit. a WaV
Art. 14 Abs. II WaV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Erben A sind
Eigentümer des Grundstücks Kat. Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gemäss Bau-
und Zonenordnung vom 22. Juni 2000 (BZO) liegt der südwestliche Teil in der
Wohnzone W2B und ist mit einem unter Denkmalschutz gestellten Reitstall überbaut.
Die übrige Grundstückfläche befindet sich in der Erholungszone C (Sport und
Freizeitanlagen); sie ist im nordwestlichen Teil mit einer Reitbahn und
inliegender Reithalle überstellt sowie im östlichen Teil mit Wald bestockt. Die
Eigentümer erstellten im Jahre 2000 drei neue Pferdestallungen. Die
Ställe 1 und 2 mit Grundflächen von rund 72 m² (14,0 x 5,2 m) bzw. 80
m² (13,9 x 5,8 m), Gebäudehöhen von 4,47 bzw. 4,0 m, umfassend drei bzw. vier
Pferdeboxen, liegen im Waldgebiet; der Stall 3 befindet sich im Waldabstandsbereich.
Nachdem die Baukommission der Gemeinde X davon Kenntnis erhalten und zusammen
mit Vertretern des Kreisforstamtes M und der kantonalen Amtsstelle Wald am
5. Juli 2000 zur Klärung des Sachverhalts einen Augenschein vorgenommen hatte,
forderte sie die Eigentümer am 13. Juli 2000 auf, die im Wald liegenden
Ställe 1 und 2 abzubrechen oder zwecks Klärung der Bewilligungsfähigkeit
umgehend ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Ein solches Gesuch,
verbunden mit dem Begehren, die Rodung von 370 m² Wald zu bewilligen,
wurde am 31. Oktober 2000 eingereicht.
Die
Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Landschaft und Natur/Abteilung Wald)
verweigerte am 23. Januar 2001 sowohl die Rodungsbewilligung wie auch die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung. Sie verpflichtete die Eigentümer (bzw. den formell als
Gesuchsteller aufgetretenen Vertreter der Eigentümer), die beiden
widerrechtlich erstellten Bauten binnen drei Monaten nach Eintreten der
Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen und alles Material, einschliesslich
den Teerbelag, zu entfernen; der Waldboden sei so herzurichten, dass sich das
zweckentfremdete Waldareal wiederbewalden könne. Demgegenüber bewilligte die
Direktion die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands für den Pferdestall
3 unter Nebenbestimmungen.
In gleicher Weise
beschloss die Baukommission der Gemeinde X am 10. Dezember 2001, eine
nachträgliche Baubewilligung werde bezüglich der Ställe 1 und 2
verweigert, bezüglich des im Waldabstandsbereich liegenden Stalles 3 unter Nebenbestimmungen
erteilt. Die kantonale Verfügung vom 23. Januar 2001 wurde den Gesuchstellern
gleichzeitig mit der kommunalen Verfügung vom 10. Dezember 2001 eröffnet.
Erwägungen
II. Den dagegen
erhobenen Rekurs vom 11. Januar 2002 wies der Regierungsrat am 14. Mai 2003 ab;
die Rekurskosten auferlegte er den Rekurrierenden, deren Begehren um Zusprechen
einer Parteientschädigung er abwies.
III. Mit Beschwerde
vom 23. Juni 2003 beantragten die Eigentümer dem Verwaltungsgericht, den
Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und dessen Vorinstanzen
einzuladen, die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und die kommunale
Baubewilligung sowie – sofern nötig – die waldrechtliche Rodungsbewilligung für
die streitbetroffenen Pferdeboxen zu erteilen; eventuell sei bloss die
Beseitigung des Teerbelags rund um die beiden Pferdestallungen zu befehlen;
subeventuell sei für die Beseitigung der Bauten eine Frist von sechs statt von
bloss drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu gewähren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie
die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.
Die
Volkswirtschaftsdirektion, die Baukommission der Gemeinde X sowie namens des
Regierungsrats die Staatskanzlei beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997
(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
a) Bauten im Wald
können nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,
SR 700) bewilligt werden, sofern sie forstlichen Zwecken dienen, d.h.
"zonenkonform" sind (wobei sich von Zonenkonformität allerdings nur
im übertragenen Sinn sprechen lässt; vgl. Art. 18 Abs. 3 RPG). Die
forstliche Natur von Bauten und Anlagen ist dann zu bejahen, wenn sie Zwecken
des Walds dienen und für dessen Bewirtschaftung erforderlich sind (Peter Hänni,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,
S. 420; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung,
Zürich 1994, S. 278 ff.). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II
499.
E. 2 klargestellt hat, entsprechen selbst forstliche Bauten und
Anlagen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die
zweckmässige Bewirtschaftung des Walds am vorgesehenen Standort notwendig und
nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen
Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Alle anderen Bauten im Wald
(forstliche, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie
nichtforstliche) bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
(Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG, SR
921.
; Art. 14 der Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01).
Sodann bedürfen
Bauten und Anlagen im Wald, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend
zweckentfremden (Art. 4 WaG) einer Rodungsbewilligung (Art. 5
Abs. 2 WaG). Nicht als Rodung gilt und dementsprechend keiner
Rodungsbewilligung bedarf nach Art. 4 lit. a WaV die Beanspruchung
von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche
Kleinbauten und -anlagen. Handelt es sich um nichtforstliche Kleinbauten und
-anlagen, so macht diese Qualifikation zwar eine Rodungsbewilligung
entbehrlich, nicht aber eine raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG (vgl. Art. 14 Abs. 2 WaV). Zudem ist für solche
Kleinbauten und -anlagen, sofern sie die Funktion oder die Bewirtschaftung des
Waldes gefährden oder beeinträchtigen, eine forstrechtliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 16 Abs. 2 WaG erforderlich (§ 9 des kantonalen
Waldgesetzes vom 7. Juni 1998, WaldG, LS 921.1). Gemäss dieser kantonalen
Bestimmung ist es verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu
errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden (Abs. 1). Für
standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden
(Abs. 2).
b) Die
streitbetroffenen Ställe liegen in einem Waldgebiet, welches nach drei Seiten
von der kommunalen Erholungszone C (Sport- und Freizeitanlagen) umgeben, jedoch
weder dieser noch einer anderen Nutzungszone zugeschieden ist; vielmehr wird es
im kommunalen Zonenplan von den daran anschliessenden Zonen EC und W2B
abgegrenzt, was dem Grundsatz entspricht, dass der Wald der Nutzungsplanung
entzogen bleibt (vgl. Art. 12 WaG und dazu Jaissle, S. 122 und
227.
ff.). Unter diesen Umständen liegen die zwei Ställe jedenfalls
"ausserhalb der Bauzonen" im Sinn von Art. 24 RPG, d. h. sie
fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, und zwar unabhängig davon,
ob die Erholungszone C eine Bauzone oder Nichtbauzone darstellt. Wie es sich
mit der Anwendbarkeit von Art. 24 RPG verhielte, wenn die Erholungszone C
nicht durch (vom Nutzungsplan abgegrenzten) Wald überlagert wäre, braucht hier
nicht näher geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage RB 1996 Nr. 70 und
1999.
Nr. 108, Leitsatz, mit weiteren Hinweisen in der unpublizierten
E. 2a/bb). Es ist sodann unbestritten, dass die beiden Ställe nicht
forstlichen Zwecken dienen. Sie bedürfen demnach einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG.
Die Stallungen wurden
kurze Zeit vor Inkrafttreten der RPG-Revisionsvorlage (in Kraft seit 1.
September 2000) errichtet. Bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren kommt
nach ständiger Rechtsprechung dasjenige Recht zur Anwendung, welches bei der
baulichen Änderung in Kraft stand; das neue Recht ist nur anwendbar, soweit es
für die Bauherrschaft günstiger ist (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 862; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 2000,
S. 583). Hier ist das neue Recht (Art. 24 – 24d RPG in der Fassung
vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000) nicht günstiger als das
alte Recht (Art. 24 RPG in der ursprünglichen Fassung), weshalb Letzteres
anwendbar bleibt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG kann für zonenwidrige
Bauten ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn
der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
(lit. b).
c) Eine
Rodungsbewilligung (deren Erforderlichkeit hier allerdings streitig ist, indem
die Beschwerdeführenden die betroffenen Stallungen als forstliche Kleinbauten
im Sinn von Art. 4 lit. a WaV gewürdigt haben wollen) darf nach
Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller
nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an
der Walderhaltung überwiegen; zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll,
auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), die Voraussetzungen
der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b), und die Rodung darf zu keiner
erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).
d) Zur Sicherstellung
der bundesrechtlich gebotenen Verfahrenskoordination hat diejenige Behörde, die
über Zonenkonformität einer Baute im Wald nach Art. 22 RPG bzw. deren
Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG zu entscheiden hat, auch darüber zu
befinden, ob eine Rodungsbewilligung erforderlich sei und ob gegebenenfalls
eine solche erteilt werden könne. Das ist im Kanton Zürich das Amt für
Landschaft und Natur (vgl. Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997, LS 700.6).
3.
Die
Volkswirtschaftsdirektion hat in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2001 erwogen,
eine Rodungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil die streitbetroffenen
Ställe nicht standortgebunden seien und die dafür angeführten privaten
Interessen betrieblich-finanziell motiviert seien, weshalb sie keine wichtigen
Gründe für eine Rodung darstellten oder jedenfalls das öffentliche Interesse an
der Walderhaltung nicht überwiegen würden. Mangels Standortgebundenheit sei
auch die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG zu
verweigern.
Der Regierungsrat
erwog, die beiden Pferdeställe seien nicht standortgebunden, zumal sie auf dem
gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes in kurzer Gehdistanz zum Hauptstall
erstellt werden könnten; eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1
RPG komme daher nicht in Betracht (E. 6). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführenden handle es sich bei den beiden Ställen nicht um
nichtforstliche Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a und 14
Abs. 2 WaV, für welche eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG
entbehrlich wäre. Mit Grundflächen von 72 m² bzw. 80 m² könne nicht
mehr von Kleinbauten gesprochen werden, zumal auch die geteerten Flächen und
somit rund 370 m² in die Beurteilung einzubeziehen seien (E. 7). Die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung seien hier nicht
erfüllt. Mit ihren Ausführungen darüber, dass der Standort im Wald wegen der
räumlichen Nähe zum Hauptstall gewählt worden sei, weil nur so die Überwachung
der Pferde und die korrekte Entsorgung des anfallenden Mistes gewährleistet
sei, vermöchten die Rekurrierenden keine wichtigen, das öffentliche Interesse
an der Walderhaltung überwiegenden Gründe im Sinn von Art. 5 Abs. 2
WaG darzutun (E. 8). Mit ihren Ausführungen darüber, dass ein anderer
Standort wegen der formellen Unterschutzstellung des Reitstalles und der
vorgelagerten Parkanlage und wegen der unmittelbar angrenzenden, lärm- und
geruchsempfindlichen Wohnzone nicht möglich sei, könnten die Rekurrierenden
keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG
dartun, zumal mit bei der Unterschutzstellung des Reitstalles kein auch die
benachbarte Reithalle mit gedecktem Reitumgang umfassender Ensembleschutz
begründet worden sei (E. 9). Der angeordneten Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands stünden entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine
Gründe des Vertrauensschutzes entgegen (E. 10). Aufgrund der dargelegten
Erwägungen, welche die erstellten Bauten bereits "aus rechtlichen Gründen"
als nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen, habe auf den beantragten
Augenschein verzichtet werden können (E. 11).
Die
Beschwerdeführenden rügen vorab, dass ihnen die Rekursinstanz mit dem Verzicht
auf Durchführung eines Augenscheins das rechtliche Gehör verweigert habe. Sie beantragen
schon deswegen die Aufhebung des Rekursentscheids, ohne jedoch ihre Rüge der
Gehörsverweigerung explizit mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an den
Regierungsrat zu verbinden (Beschwerdeschrift Ziff. II/2). Sie halten
daran fest, dass es sich bei den streitbetroffenen Pferdeställen um
nichtforstliche Kleinbauten handle, die keiner Rodungsbewilligung bedürften
(Beschwerdeschrift Ziff. II/3). Selbst wenn jedoch von einer
diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausgegangen werde, seien die Voraussetzungen
für die Bewilligungserteilung nach Art. 5 Abs. 2 WaG entgegen der
Auffassung des Regierungsrats erfüllt (Beschwerdeschrift Ziff. II/4).
Gleiches gelte mit Bezug auf die unbestrittenermassen erforderliche Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG (Beschwerdeschrift Ziff. II/5). Sodann erweise sich
der Abbruchbefehl jedenfalls als unverhältnismässig, soweit er nicht nur die
Beseitigung des Teerbelags, sondern die Entfernung der beiden Pferdeställe
verlange, zumal diese anstelle von vorbestehenden Bauten sowie ohne Fällen von
Bäumen errichtet worden seien (Beschwerdeschrift Ziff. II/7). Unverhältnismässig
sei schliesslich auch die zu kurz bemessene Beseitigungsfrist von drei Monaten
(Beschwerdeschrift Ziff. II/8).
4.
Ein Augenschein
wäre höchstens dann erforderlich, wenn sich die Einwendungen der
Beschwerdeführenden, die beiden im Wald errichteten Pferdeställe seien nichtforstliche
Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a WaV und sie seien
standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG sowie – falls sie
nicht als Kleinbauten gewürdigt würden – im Sinn von Art. 5 Abs. 1
lit. a WaG, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen liessen. Dies
trifft jedoch, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu. Die
Rüge der Gehörsverweigerung ist daher unbegründet, und ebenso wenig besteht für
das Verwaltungsgericht Grund, einen Augenschein vorzunehmen.
5.
Die beiden
Pferdeställe weisen Grundflächen von 72 m² und 80 m² auf. Zusammen
mit dem ebenfalls erstellten Teerbelag in der Umgebung wird, wie am Augenschein
vom 5. Juli 2000 festgestellt wurde eine Fläche von rund 370 m²
Waldboden beansprucht. Wenn der Regierungsrat, ausgehend davon, dass angesichts
der räumlichen Nähe der beiden Ställe auch bezüglich der streitigen
Qualifikation als Kleinbauten eine Gesamtwürdigung vorzunehmen sei, das
Vorliegen solcher Kleinbauten und -anlagen verneint hat, so ist dies nicht
rechtsverletzend. In der Botschaft des Bundesrats zum Waldgesetz werden als
Beispiele nichtforstliche Kleinbauten "bescheidene Rastplätze,
Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und
Kleinantennenanlagen" genannt (BBl 1988 III 191). Aus dem von ihnen
angerufenen Bundesgerichtsentscheid Nr.1A.277/1999 vom 25. Mai 2000 können
die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht
hat in jenem Urteil offen gelassen, ob es sich beim streitbetroffenen
Bienenhaus, das zusammen mit Umgebungsanlagen eine Fläche von ca. 250 m²
beanspruchte, um eine Kleinbaute im Sinn von Art. 4 lit. a WaV
handle, weil jedenfalls die nach Art. 24 RPG erforderliche Baubewilligung
zu Recht verweigert worden sei. Der dort beurteilte Sachverhalt lässt sich
schon vom Ausmass der betroffenen Fläche her nicht mit dem vorliegenden Fall
vergleichen. Obgleich dies aufgrund der nachstehenden Erwägungen möglich wäre,
besteht im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Frage
der Rodungsbewilligungspflicht offen zu lassen. Mit dem Regierungsrat ist
festzuhalten, dass Bauten und Anlagen im hier betroffenen Ausmass von insgesamt
rund 370 m² nicht mehr als Kleinbauten und -anlagen gewürdigt werden
können. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit
Schrebergartenhäuschen vergleichen, wobei anzumerken ist, dass der von den
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angerufene Bundesgerichtsentscheid
Nr.1A.135/1999 vom 8. März 2000 ohnehin nicht auf die Waldgesetzgebung
Bezug nimmt.
Die
Beschwerdeführenden bringen in anderem Zusammenhang vor, die streitigen Bauten
seien anstelle vorbestehender Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet
worden. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht abgleitet werden, eine Rodungsbewilligung
nach Art. 5 WaG sei entbehrlich. Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung
von Waldboden gilt unabhängig davon als Rodung im Sinn von Art. 4 WaG, ob
sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist (Jaissle, S. 115), und die
Waldgesetzgebung sieht keine Besitzstandsgarantie in dem Sinn vor, dass
abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden dürften (vgl. Jaissle,
S. 132 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Es ist demnach mit
den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die streitigen Pferdeställe neben einer
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG auch einer Rodungsbewilligung
bedürfen.
6.
a)
Standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG sind
Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der
Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzonen angewiesen
sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich aus besonderen Gründen
in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative Standortgebundenheit). An
die Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen, wobei jedoch
eine relative Standortgebundenheit in dem Sinne genügt, als der beanspruchte
Standort gegenüber solchen innerhalb der Bauzone aus gewichtigen Gründen
erheblich vorteilhafter erscheint; nicht gefordert ist der (kaum zu
erbringende) Nachweis, dass sich beim gewählten Standort um den einzig
möglichen handelt (Hänni, S. 207 ff.). Diese Grundsätze gelten
sinngemäss auch hinsichtlich der Standortgebundenheit im Sinn von Art. 5
Abs. 2 lit. a WaG (Hänni, S. 415 f.; Jaissle, S. 139).
Anders als bei landwirtschaftlichen bzw. forstlichen Bauten, bei denen Standortgebundenheit
und Zonenkonformität im Wesentlichen übereinstimmende Fragen aufwerfen
(BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508), kann bei nichtforstlichen
Bauten im Wald wie bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaft
eine Standortgebundenheit zu bejahen sein, obwohl sie notwendigerweise nicht
zonenkonform sind (BGr, 25. Mai 2000,1A.277/1999).
Was die
Beschwerdeführenden vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zur Begründung
der Standortgebundenheit der beiden Ställe vorgebracht haben, zeigt nicht in
substanziierter Weise auf, dass sie auf den gewählten Standort im Wald
angewiesen sind. Weder aus der Sicht des Umweltschutzes noch aus jener des
Denkmalschutzes liegen gewichtige Gründe vor, die den Standort im Wald als den
einzig vertretbaren und zumutbaren scheinen liessen. Aufgrund der vorliegenden
Akten lässt sich nicht bezweifeln, dass auf dem weiträumigen Grundstück, das
grösstenteils der Erholungszone C zugeteilt ist, ein Standort ausserhalb des
Waldes gefunden werden kann.
Der sich in der
Erholungszone C befindende Teil der gesamten Reitanlage (Reitbahn mit
inliegender Reithalle) ist nicht unter Schutz gestellt, weil ein Ensembleschutz
als nicht erforderlich und unverhältnismässig erachtet wurde. In jenem Bereich
des Grundstücks stehen daher, wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
denkmalschützerische Gründe einer Platzierung von Pferdeställen ausserhalb des
Walds nicht entgegen.
Ebenso wenig bestehen
Anhaltspunkte dafür, dass in jenem Grundstückbereich (innerhalb der
Erholungszone C, ausserhalb des Waldes) die Errichtung von Ställen infolge
Lärm- und Geruchsimmissionen wegen der südlich anstossenden Zone W2B und nordöstlich
anstossenden Zone W1B unzulässig wären. Die Beurteilung der Geruchsimmissionen
richtet sich mangels spezifischer Grenzwerte nach den allgemeinen Vorschriften
von Art. 14 lit. b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) und Art. 2 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1). Geruchsimmissionen sind gemäss
diesen Vorschriften unzulässig, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft oder
der Erfahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören bzw.
wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der
Bevölkerung in seinem Wohlbefinden erheblich stören (VGr, 20. Dezember
1990, VB.1990.00120). Mit Bezug auf Lärmimmissionen gilt sowohl in der hier
betroffenen Erholungszone C wie auch in den angrenzenden Zonen W2B und W1B
gemäss Art. 2 Ziff. 3 BZO sowie dem zugehörigen Zonenplan die
Empfindlichkeitsstufe II, welche gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV, 814.41) nicht störende Betriebe zulässt. Dazu
gehören auch Pferdeboxen (Fritzsche/Bösch, S. 107). Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass sich in dem in der Zone W2B liegenden, unter Schutz
gestellten Gebäude Vers.Nr. 02 bereits Stallungen befinden; ferner gehen
von dem in der Erholungszone C liegenden Teil der Reitanlage (Reitbahn mit inliegender
Reithalle) zweifellos bereits gewisse Lärm- und Geruchsimmissionen aus; es bestehen
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Platzierung von sieben neuen
Pferdeboxen das in den als Standort in Betracht fallenden Zonen EC und W2B
zuträgliche Mass an Lärm- und Geruchsimmissionen überschritten würde.
Schliesslich befindet sich an der K-Strasse innerhalb der östlich an das
Grundstück der Beschwerdeführenden angrenzenden Zone W1B ebenfalls ein Betrieb
mit Reitstallungen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die von den
Beschwerdeführenden befürchteten Lärm- und Geruchsimmissionen für die beiden
streitbetroffenen Ställe eine negative Standortgebundenheit an ihrem jetzigen
Standort im Wald begründen würden.
Die
Beschwerdeführenden halten sodann an ihrem Einwand fest, dass die Boxen
"eine gewisse Nähe" zum restlichen Betrieb aufweisen müssten, damit
die Pferde optimal betreut werden könnten und deren Sicherheit auch nachts
gewährleistet sei. Diese allgemeinen Ausführungen vermögen eine (positive)
Standortgebundenheit der beiden Ställe an ihrem jetzigen Standort im Wald nicht
hinreichend darzutun. Dass unter dem damit geltend gemachten betrieblichen
Gesichtspunkt ein Standort auf dem gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes
ausser Betracht fallen würde, lässt sich dabei schon aufgrund der bei den Akten
liegenden Pläne ausschliessen, so dass auch in dieser Hinsicht ein Augenschein
nicht erforderlich ist.
b) Die nach
Art. 5 WaG und nach Art. 24 RPG erforderliche Interessenabwägung
lässt sich wie erwähnt nicht gänzlich von dem nach beiden Bestimmungen
massgebenden Kriterium der (relativen) Standortgebundenheit trennen; das
Erfordernis der Standortgebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 lit. a
WaG und Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ist eng mit der Frage
verbunden ist, ob für die Rodung wichtige, das Interesse an der Walderhaltung überwiegende
Gründe bestehen bzw. dem Standort ausserhalb der Bauzone keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher
zugleich, dass es für die Erteilung der Rodungsbewilligung und der raumplanungsrechtlichen
Ausnahmebewilligung auch an den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1
WaG und von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG fehlt. Der Regierungsrat
hat mithin auch insofern rechtmässig entscheiden, als er zum Schluss gelangt
ist, es lägen keine wichtigen, das Interesse an der Walderhaltung überwiegenden
Gründe für eine Rodung vor bzw. es stünden dem bereits ausgeführten Vorhaben
überwiegende öffentliche Interessen entgegen.
c) Es kann angemerkt
werden, dass die Interessenabwägung selbst dann zuungunsten der
Beschwerdeführenden ausfallen würde, wenn davon auszugehen wäre, dass sich auf
ihrem Grundstück Kat.Nr. 01 ausserhalb des Waldes kein bewilligungsfähiger
Standort für die beiden Ställe finden liesse. Unter dieser Annahme fallen ihre
unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes geäusserten Bedenken von vornherein
weg. Zur Vermeidung unzulässiger Lärm- und Geruchsimmissionen sind die
Beschwerdeführenden nach dem Gesagten (E. 6a) nicht zwingend auf einen
Standort auf diesem Grundstück (weder innerhalb noch ausserhalb des Waldes)
angewiesen. Dass sie für die streitigen Pferdeboxen aus betrieblichen
Überlegungen einen Standort möglichst in der Nähe der bestehenden Reitanlage
anstreben, ist verständlich. Ob dies unter der getroffenen Annahme sogar eine
Standortgebundenheit am jetzigen Standort im Wald begründen würde, kann offen
bleiben; jedenfalls wären diese privaten Interessen geringer zu gewichten als
das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Damit fehlte es auch unter
dieser Annahme an überwiegenden Gründen für eine Rodung im Sinn von Art. 5
Abs. 2 Halbsatz 1 WaG, und es lägen zugleich überwiegende
öffentliche Interessen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG
vor, die gegen den jetzigen Standort im Wald sprechen.
7.
Eventualiter beantragen
die Beschwerdeführenden, der in Disp. Ziff. III der Verfügung der
Volkswirtschaftsdirektion vom 23. Januar 2001 getroffene Wiederherstellungsbefehl
sei in dem Sinn einzuschränken, als lediglich der Teerbelag rund um die
betroffenen Pferdestallungen zu beseitigen sei. Zur Begründung bringen sie vor,
eine solche Anordnung genüge für die Wiederherstellung des "ursprünglichen
Zustands", weil die streitigen Pferdeboxen anstelle von vorbestehenden
Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet worden seien. Zudem
beanspruchten die Pferdestallungen eine bedeutend geringere Grundfläche als der
Teerbelag. Der Befehl zur Beseitigung der Pferdeställe verstosse unter diesen
Umständen gegen die Eigentumsgarantie und das Verhältnismässigkeitsprinzip
(Art. 26 und 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).
Beide Einwendungen
sind nicht geeignet, den Abbruch der Pferdeställe als unverhältnismässige
Massnahme erscheinen zu lassen. Wiederherzustellen ist nicht der ursprüngliche,
sondern der rechtmässige Zustand. Wie dargelegt (E. 5), gilt die dauernde
oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden unabhängig davon als Rodung
im Sinn von Art. 4 WaG, ob sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist
(Jaissle, S. 115), und sieht die Waldgesetzgebung keine Besitzstandsgarantie
in dem Sinn vor, als abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden
dürften. Bei dieser Rechtslage ist es trotz des geltend gemachten Umstandes
auch nicht unverhältnismässig, die Beseitigung aller neu erstellen Bauten und
Anlagen zu verlangen. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Pferdeställe
im Vergleich zum Teerbelag nur eine geringe Fläche beanspruchen; das gilt um so
mehr, als unter finanziellen Gesichtspunkten die Entfernung des Teerbelags
weniger ins Gewicht fallen dürfte als die Beseitigung der Ställe.
8.
Subeventualiter
beantragen die Beschwerdeführenden, für die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands eine Frist von sechs statt von drei Monaten zu gewähren. Das
öffentliche Interesse an der Walderhaltung steht diesem Anliegen nicht
entgegen, zumal nach ihrer von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestrittenen
Darstellung die streitigen Ställe anstelle vorbestehender Bauten und ohne
Fällung von Bäumen erstellt worden sind. Anderseits haben sie ein erhebliches
Interesse daran, bis zum Zeitpunkt des Abbruches der rechtswidrigen Ställe
einen Ersatzstandort zu finden, der sich nicht nur als geeignet, sondern auch
als bewilligungsfähig erweist. Dazu erscheint die angesetzte Frist von drei Monaten
unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzipes als zu knapp,
weshalb ihrem Begehren auf Ansetzung einer sechsmonatigen Frist zu entsprechen
ist.
9.
Demnach ist die
Beschwerde insoweit gutzuheissen, als den Beschwerdeführenden für die
Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs
Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen. Weil die Beschwerdeführenden damit grösstenteils
unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten vollumfänglich
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird insoweit gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden für die Beseitigung der
widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs Monaten ab
Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel mit solidarischer
Haftung für die restlichen Kosten auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…