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Entscheid

VB.2003.00231

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00231

23. Oktober 2003Deutsch22 min

(URT.2003.7647)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Erben A sind

Eigentümer des Grundstücks Kat. Nr. 01 an der L-Strasse in X. Gemäss Bau-

und Zonenordnung vom 22. Juni 2000 (BZO) liegt der südwestliche Teil in der

Wohnzone W2B und ist mit einem unter Denkmalschutz gestellten Reitstall überbaut.

Die übrige Grundstückfläche befindet sich in der Erholungszone C (Sport und

Freizeit­anlagen); sie ist im nordwestlichen Teil mit einer Reitbahn und

inliegender Reithalle überstellt sowie im östlichen Teil mit Wald bestockt. Die

Eigentümer erstellten im Jahre 2000 drei neue Pferdestallungen. Die

Ställe 1 und 2 mit Grundflächen von rund 72 m² (14,0 x 5,2 m) bzw. 80

m² (13,9 x 5,8 m), Gebäudehöhen von 4,47 bzw. 4,0 m, umfassend drei bzw. vier

Pferdeboxen, liegen im Wald­gebiet; der Stall 3 befindet sich im Waldab­standsbereich.

Nachdem die Baukommission der Gemeinde X davon Kenntnis erhalten und zusammen

mit Vertretern des Kreisforstamtes M und der kantonalen Amtsstelle Wald am

5. Juli 2000 zur Klärung des Sachverhalts einen Augenschein vorgenommen hatte,

forderte sie die Eigentümer am 13. Juli 2000 auf, die im Wald liegenden

Ställe 1 und 2 abzubrechen oder zwecks Klärung der Bewilligungsfähigkeit

umgehend ein (nachträg­liches) Baugesuch einzureichen. Ein solches Gesuch,

verbunden mit dem Begehren, die Rodung von 370 m² Wald zu bewilligen,

wurde am 31. Oktober 2000 eingereicht.

Die

Volkswirtschaftsdirektion (Amt für Landschaft und Natur/Abteilung Wald)

verweigerte am 23. Januar 2001 sowohl die Rodungsbewilligung wie auch die raum­pla­nungsrechtliche

Ausnahmebewilligung. Sie verpflichtete die Eigentümer (bzw. den formell als

Gesuchsteller aufgetretenen Vertreter der Eigentümer), die beiden

widerrechtlich erstellten Bauten binnen drei Monaten nach Eintreten der

Rechtskraft dieser Verfügung abzubrechen und alles Material, einschliesslich

den Teerbelag, zu entfernen; der Wald­boden sei so herzurichten, dass sich das

zweckentfremdete Waldareal wiederbewalden könne. Demgegenüber bewilligte die

Direktion die Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands für den Pferdestall

3 unter Nebenbestimmungen.

In gleicher Weise

beschloss die Baukommission der Gemeinde X am 10. Dezember 2001, eine

nachträgliche Baubewilligung werde bezüglich der Ställe 1 und 2

verweigert, bezüglich des im Waldabstandsbereich liegenden Stalles 3 unter Nebenbestimmungen

erteilt. Die kantonale Verfügung vom 23. Januar 2001 wurde den Gesuchstellern

gleich­zeitig mit der kommunalen Verfügung vom 10. Dezember 2001 eröffnet.

Erwägungen

II. Den dagegen

erhobenen Rekurs vom 11. Januar 2002 wies der Regierungsrat am 14. Mai 2003 ab;

die Rekurskosten auferlegte er den Rekurrierenden, deren Begehren um Zusprechen

einer Parteientschädigung er abwies.

III. Mit Beschwerde

vom 23. Juni 2003 beantragten die Eigentümer dem Verwal­tungsgericht, den

Rekursentscheid des Regierungsrats aufzuheben und dessen Vorinstan­zen

einzuladen, die raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung und die kommunale

Baubewilligung sowie – sofern nötig – die waldrechtliche Rodungsbewilligung für

die streitbetroffenen Pferdeboxen zu erteilen; eventuell sei bloss die

Beseitigung des Teerbelags rund um die beiden Pferdestallungen zu befehlen;

subeventuell sei für die Beseitigung der Bauten eine Frist von sechs statt von

bloss drei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids zu gewähren. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie

die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangt.

Die

Volkswirtschaftsdirektion, die Baukommission der Gemeinde X sowie namens des

Regierungsrats die Staatskanzlei beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997

(VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Bauten im Wald

können nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG,

SR 700) bewilligt werden, sofern sie forstlichen Zwecken dienen, d.h.

"zonenkonform" sind (wobei sich von Zonenkonformität allerdings nur

im übertragenen Sinn sprechen lässt; vgl. Art. 18 Abs. 3 RPG). Die

forstliche Natur von Bauten und Anlagen ist dann zu bejahen, wenn sie Zwecken

des Walds dienen und für dessen Bewirtschaftung erforderlich sind (Peter Hänni,

Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002,

S. 420; Stefan Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung,

Zürich 1994, S. 278 ff.). Wie das Bundesgericht in BGE 123 II

499.

E. 2 klargestellt hat, entsprechen selbst forstliche Bauten und

Anlagen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die

zweckmässige Bewirtschaftung des Walds am vorgesehenen Standort notwendig und

nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen

Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen. Alle anderen Bauten im Wald

(forstliche, welche die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie

nichtforstliche) bedürfen einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

(Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG, SR

921.

; Art. 14 der Waldverordnung vom 30. November 1992, WaV, SR 921.01).

Sodann bedürfen

Bauten und Anlagen im Wald, die den Waldboden dauernd oder vorübergehend

zweckentfremden (Art. 4 WaG) einer Rodungsbewilligung (Art. 5

Abs. 2 WaG). Nicht als Rodung gilt und dementsprechend keiner

Rodungsbewilligung bedarf nach Art. 4 lit. a WaV die Beanspruchung

von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche

Kleinbauten und -anlagen. Handelt es sich um nichtforstliche Kleinbauten und

-anlagen, so macht diese Qualifikation zwar eine Rodungsbewilligung

entbehrlich, nicht aber eine raumplanungsrechtliche Ausnahme­bewilligung nach

Art. 24 RPG (vgl. Art. 14 Abs. 2 WaV). Zudem ist für solche

Kleinbauten und -anlagen, sofern sie die Funktion oder die Bewirtschaftung des

Waldes gefährden oder beeinträchtigen, eine forstrechtliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 16 Abs. 2 WaG erforderlich (§ 9 des kantonalen

Waldgesetzes vom 7. Juni 1998, WaldG, LS 921.1). Gemäss dieser kantonalen

Bestimmung ist es verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu

errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden (Abs. 1). Für

standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden

(Abs. 2).

b) Die

streitbetroffenen Ställe liegen in einem Waldgebiet, welches nach drei Seiten

von der kommunalen Erholungszone C (Sport- und Freizeitanlagen) umgeben, jedoch

weder dieser noch einer anderen Nutzungszone zugeschieden ist; vielmehr wird es

im kommunalen Zonenplan von den daran anschliessenden Zonen EC und W2B

abgegrenzt, was dem Grundsatz entspricht, dass der Wald der Nutzungsplanung

entzogen bleibt (vgl. Art. 12 WaG und dazu Jaissle, S. 122 und

227.

ff.). Unter diesen Umständen liegen die zwei Ställe jedenfalls

"ausserhalb der Bauzonen" im Sinn von Art. 24 RPG, d. h. sie

fallen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, und zwar unabhängig davon,

ob die Erholungszone C eine Bauzone oder Nichtbauzone darstellt. Wie es sich

mit der Anwendbarkeit von Art. 24 RPG verhielte, wenn die Erholungszone C

nicht durch (vom Nutzungsplan abgegrenzten) Wald überlagert wäre, braucht hier

nicht näher geklärt zu werden (vgl. zu dieser Frage RB 1996 Nr. 70 und

1999.

Nr. 108, Leitsatz, mit weiteren Hinweisen in der unpublizierten

E. 2a/bb). Es ist sodann unbestritten, dass die beiden Ställe nicht

forstlichen Zwecken dienen. Sie bedürfen demnach einer Ausnahme­bewilligung

nach Art. 24 RPG.

Die Stallungen wurden

kurze Zeit vor Inkrafttreten der RPG-Revisionsvorlage (in Kraft seit 1.

September 2000) errichtet. Bei nachträglichen Baubewilligungsverfahren kommt

nach ständiger Rechtsprechung dasjenige Recht zur Anwendung, welches bei der

baulichen Änderung in Kraft stand; das neue Recht ist nur anwendbar, soweit es

für die Bauherrschaft günstiger ist (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-,

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, N. 862; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. A., Zürich 2000,

S. 583). Hier ist das neue Recht (Art. 24 – 24d RPG in der Fassung

vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. September 2000) nicht günstiger als das

alte Recht (Art. 24 RPG in der ursprünglichen Fassung), weshalb Letzteres

anwendbar bleibt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG kann für zonenwidrige

Bauten ausserhalb der Bauzonen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn

der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen

erfordert (lit. a) und keine über­wiegenden Interessen entgegenstehen

(lit. b).

c) Eine

Rodungsbewilligung (deren Erforderlichkeit hier allerdings streitig ist, indem

die Beschwerdeführenden die betroffenen Stallungen als forstliche Kleinbauten

im Sinn von Art. 4 lit. a WaV gewürdigt haben wollen) darf nach

Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller

nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an

der Walderhaltung überwiegen; zudem muss das Werk, für das gerodet werden soll,

auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (lit. a), die Voraus­setzungen

der Raumplanung sachlich erfüllen (lit. b), und die Rodung darf zu keiner

erheblichen Gefährdung der Umwelt führen (lit. c).

d) Zur Sicherstellung

der bundesrechtlich gebotenen Verfahrenskoordination hat diejenige Behörde, die

über Zonenkonformität einer Baute im Wald nach Art. 22 RPG bzw. deren

Bewilligungsfähigkeit nach Art. 24 RPG zu entscheiden hat, auch darüber zu

befinden, ob eine Rodungsbewilligung erforderlich sei und ob gegebenenfalls

eine solche erteilt werden könne. Das ist im Kanton Zürich das Amt für

Landschaft und Natur (vgl. Ziff. 1.2.2 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung

vom 3. Dezember 1997, LS 700.6).

3.

Die

Volkswirtschaftsdirektion hat in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2001 erwogen,

eine Rodungsbewilligung könne nicht erteilt werden, weil die streitbetroffenen

Ställe nicht standortgebunden seien und die dafür angeführten privaten

Interessen betrieblich-finanziell motiviert seien, weshalb sie keine wichtigen

Gründe für eine Rodung darstellten oder jedenfalls das öffentliche Interesse an

der Walderhaltung nicht überwiegen würden. Mangels Standortgebundenheit sei

auch die erforderliche Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG zu

verweigern.

Der Regierungsrat

erwog, die beiden Pferdeställe seien nicht standortgebunden, zumal sie auf dem

gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes in kurzer Gehdistanz zum Hauptstall

erstellt werden könnten; eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1

RPG komme daher nicht in Betracht (E. 6). Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden handle es sich bei den beiden Ställen nicht um

nichtforstliche Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a und 14

Abs. 2 WaV, für welche eine Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG

entbehrlich wäre. Mit Grundflächen von 72 m² bzw. 80 m² könne nicht

mehr von Kleinbauten gesprochen werden, zumal auch die geteerten Flächen und

somit rund 370 m² in die Beurteilung einzubeziehen seien (E. 7). Die

Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung seien hier nicht

erfüllt. Mit ihren Ausführungen darüber, dass der Standort im Wald wegen der

räumlichen Nähe zum Hauptstall gewählt worden sei, weil nur so die Überwachung

der Pferde und die korrekte Entsorgung des anfallenden Mistes gewährleistet

sei, vermöchten die Rekurrierenden keine wichtigen, das öffentliche Interesse

an der Walderhaltung überwiegenden Gründe im Sinn von Art. 5 Abs. 2

WaG darzutun (E. 8). Mit ihren Ausführungen darüber, dass ein anderer

Standort wegen der formellen Unterschutzstellung des Reitstalles und der

vorgelagerten Parkanlage und wegen der unmittelbar angrenzenden, lärm- und

geruchsempfindlichen Wohnzone nicht möglich sei, könnten die Rekurrierenden

keine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a WaG

dartun, zumal mit bei der Unterschutzstellung des Reitstalles kein auch die

benachbarte Reithalle mit gedecktem Reitumgang umfassender Ensembleschutz

begründet worden sei (E. 9). Der angeordneten Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands stünden entgegen der Auffassung der Rekurrierenden keine

Gründe des Vertrauens­schutzes entgegen (E. 10). Aufgrund der dargelegten

Erwägungen, welche die erstellten Bauten bereits "aus rechtlichen Gründen"

als nicht bewilligungsfähig erscheinen liessen, habe auf den beantragten

Augenschein verzichtet werden können (E. 11).

Die

Beschwerdeführenden rügen vorab, dass ihnen die Rekursinstanz mit dem Verzicht

auf Durchführung eines Augenscheins das rechtliche Gehör verweigert habe. Sie beantragen

schon deswegen die Aufhebung des Rekursentscheids, ohne jedoch ihre Rüge der

Gehörsverweigerung explizit mit einem Antrag auf Rückweisung der Sache an den

Regierungsrat zu verbinden (Beschwerdeschrift Ziff. II/2). Sie halten

daran fest, dass es sich bei den streitbetroffenen Pferdeställen um

nichtforstliche Kleinbauten handle, die keiner Rodungsbewilligung bedürften

(Beschwerdeschrift Ziff. II/3). Selbst wenn jedoch von einer

diesbezüglichen Bewilligungspflicht ausgegangen werde, seien die Voraus­setzungen

für die Bewilligungserteilung nach Art. 5 Abs. 2 WaG entgegen der

Auffassung des Regierungsrats erfüllt (Beschwerdeschrift Ziff. II/4).

Gleiches gelte mit Bezug auf die unbestrittenermassen erforderliche Ausnahmebewilligung

nach Art. 24 RPG (Beschwer­deschrift Ziff. II/5). Sodann erweise sich

der Abbruchbefehl jedenfalls als unverhältnis­mässig, soweit er nicht nur die

Beseitigung des Teerbelags, sondern die Entfernung der beiden Pferdeställe

verlange, zumal diese anstelle von vorbestehenden Bauten sowie ohne Fällen von

Bäumen errichtet worden seien (Beschwerdeschrift Ziff. II/7). Unverhältnis­mässig

sei schliesslich auch die zu kurz bemessene Beseiti­gungsfrist von drei Monaten

(Beschwerdeschrift Ziff. II/8).

4.

Ein Augenschein

wäre höchstens dann erforderlich, wenn sich die Einwendungen der

Beschwerdeführenden, die beiden im Wald errichteten Pferdeställe seien nicht­forstliche

Kleinbauten im Sinn von Art. 4 lit. a WaV und sie seien

standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG sowie – falls sie

nicht als Kleinbauten gewürdigt würden – im Sinn von Art. 5 Abs. 1

lit. a WaG, aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen liessen. Dies

trifft jedoch, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, nicht zu. Die

Rüge der Gehörsverweigerung ist daher unbegründet, und ebenso wenig besteht für

das Verwaltungsgericht Grund, einen Augenschein vorzunehmen.

5.

Die beiden

Pferdeställe weisen Grundflächen von 72 m² und 80 m² auf. Zusam­men

mit dem ebenfalls erstellten Teerbelag in der Umgebung wird, wie am Augenschein

vom 5. Juli 2000 festgestellt wurde eine Fläche von rund 370 m²

Waldboden beansprucht. Wenn der Regierungsrat, ausgehend davon, dass angesichts

der räumlichen Nähe der beiden Ställe auch bezüglich der streitigen

Qualifikation als Kleinbauten eine Gesamt­würdigung vorzunehmen sei, das

Vorliegen solcher Kleinbauten und -anlagen verneint hat, so ist dies nicht

rechtsverletzend. In der Botschaft des Bundesrats zum Waldgesetz werden als

Beispiele nichtforstliche Kleinbauten "bescheidene Rastplätze,

Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen und

Kleinantennenanlagen" genannt (BBl 1988 III 191). Aus dem von ihnen

angerufenen Bundesgerichtsentscheid Nr.1A.277/1999 vom 25. Mai 2000 können

die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundes­gericht

hat in jenem Urteil offen gelassen, ob es sich beim streitbetroffenen

Bienenhaus, das zusammen mit Umgebungsanlagen eine Fläche von ca. 250 m²

beanspruchte, um eine Kleinbaute im Sinn von Art. 4 lit. a WaV

handle, weil jedenfalls die nach Art. 24 RPG erforderliche Baubewilligung

zu Recht verweigert worden sei. Der dort beurteilte Sachverhalt lässt sich

schon vom Ausmass der betroffenen Fläche her nicht mit dem vorliegenden Fall

vergleichen. Obgleich dies aufgrund der nachstehenden Erwägungen möglich wäre,

besteht im vorliegenden Fall für das Verwaltungsgericht kein Anlass, die Frage

der Rodungsbewilligungspflicht offen zu lassen. Mit dem Regierungsrat ist

festzuhalten, dass Bauten und Anlagen im hier betroffenen Ausmass von insgesamt

rund 370 m² nicht mehr als Kleinbauten und -anlagen gewürdigt werden

können. Der vorlie­gende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit

Schrebergartenhäuschen vergleichen, wobei anzumerken ist, dass der von den

Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang angerufene Bundesgerichts­entscheid

Nr.1A.135/1999 vom 8. März 2000 ohnehin nicht auf die Waldgesetzgebung

Bezug nimmt.

Die

Beschwerdeführenden bringen in anderem Zusammenhang vor, die streitigen Bauten

seien anstelle vorbestehender Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet

worden. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nicht abgleitet werden, eine Rodungs­bewilligung

nach Art. 5 WaG sei entbehrlich. Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung

von Waldboden gilt unabhängig davon als Rodung im Sinn von Art. 4 WaG, ob

sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist (Jaissle, S. 115), und die

Waldgesetzgebung sieht keine Besitzstandsgarantie in dem Sinn vor, dass

abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden dürften (vgl. Jaissle,

S. 132 f. mit Hinweisen auf die Recht­sprechung).

Es ist demnach mit

den Vorinstanzen davon auszugehen, dass die streitigen Pferdeställe neben einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG auch einer Rodungs­bewilligung

bedürfen.

6.

a)

Standortgebunden im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG sind

Bauten, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen oder wegen der

Bodenbeschaffenheit auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzonen angewiesen

sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn sie sich aus besonderen Gründen

in einer Bauzone nicht verwirklichen lassen (negative Standortgebundenheit). An

die Standortgebundenheit sind strenge Anfor­derun­gen zu stellen, wobei jedoch

eine relative Standortgebundenheit in dem Sinne genügt, als der beanspruchte

Standort gegenüber solchen innerhalb der Bauzone aus gewichtigen Gründen

erheblich vorteilhafter erscheint; nicht gefordert ist der (kaum zu

erbringende) Nachweis, dass sich beim gewählten Standort um den einzig

möglichen handelt (Hänni, S. 207 ff.). Diese Grundsätze gelten

sinngemäss auch hinsichtlich der Standort­gebun­denheit im Sinn von Art. 5

Abs. 2 lit. a WaG (Hänni, S. 415 f.; Jaissle, S. 139).

Anders als bei landwirtschaftlichen bzw. forstlichen Bauten, bei denen Standort­gebundenheit

und Zonenkonformität im Wesentlichen übereinstimmende Fragen aufwerfen

(BGE 123 II 499 E. 3b/cc S. 508), kann bei nichtforstlichen

Bauten im Wald wie bei nichtland­wirt­schaftlichen Bauten in der Landwirtschaft

eine Standortgebundenheit zu bejahen sein, obwohl sie notwendigerweise nicht

zonenkonform sind (BGr, 25. Mai 2000,1A.277/1999).

Was die

Beschwerdeführenden vor Regierungsrat und vor Verwaltungsgericht zur Begründung

der Standortgebundenheit der beiden Ställe vorgebracht haben, zeigt nicht in

substanziierter Weise auf, dass sie auf den gewählten Standort im Wald

angewiesen sind. Weder aus der Sicht des Umweltschutzes noch aus jener des

Denkmalschutzes liegen gewichtige Gründe vor, die den Standort im Wald als den

einzig vertretbaren und zumutbaren scheinen liessen. Aufgrund der vorliegenden

Akten lässt sich nicht bezweifeln, dass auf dem weiträumigen Grundstück, das

grösstenteils der Erholungszone C zugeteilt ist, ein Standort ausserhalb des

Waldes gefunden werden kann.

Der sich in der

Erholungszone C befindende Teil der gesamten Reitanlage (Reit­bahn mit

inliegender Reithalle) ist nicht unter Schutz gestellt, weil ein Ensembleschutz

als nicht erforderlich und unverhältnismässig erachtet wurde. In jenem Bereich

des Grund­stücks stehen daher, wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,

denkmal­schützerische Gründe einer Platzierung von Pferdeställen ausserhalb des

Walds nicht entgegen.

Ebenso wenig bestehen

Anhaltspunkte dafür, dass in jenem Grundstückbereich (innerhalb der

Erholungszone C, ausserhalb des Waldes) die Errichtung von Ställen infolge

Lärm- und Geruchsimmissionen wegen der südlich anstossenden Zone W2B und nordöstlich

anstossenden Zone W1B unzulässig wären. Die Beurteilung der Geruchs­immissionen

richtet sich mangels spezifischer Grenzwerte nach den allgemeinen Vorschriften

von Art. 14 lit. b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,

SR 814.01) und Art. 2 Abs. 5 lit. b der Luftreinhalte-Verordnung

vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1). Geruchsimmissionen sind gemäss

diesen Vorschriften unzulässig, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft oder

der Er­fahrung die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stö­ren bzw.

wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der

Bevölkerung in seinem Wohlbefin­den erheblich stören (VGr, 20. Dezember

1990, VB.1990.00120). Mit Bezug auf Lärmim­missionen gilt sowohl in der hier

betroffenen Erholungszone C wie auch in den angrenzenden Zonen W2B und W1B

gemäss Art. 2 Ziff. 3 BZO sowie dem zugehörigen Zonenplan die

Empfindlichkeitsstufe II, welche gemäss Art. 43 der Lärmschutz-Verord­nung

vom 15. Dezember 1986 (LSV, 814.41) nicht störende Betriebe zulässt. Dazu

gehören auch Pferdeboxen (Fritzsche/Bösch, S. 107). Zu beachten ist in

diesem Zusam­menhang, dass sich in dem in der Zone W2B liegenden, unter Schutz

gestellten Gebäude Vers.Nr. 02 bereits Stallungen befinden; ferner gehen

von dem in der Erholungszone C liegenden Teil der Reitanlage (Reitbahn mit inliegender

Reithalle) zweifellos bereits gewisse Lärm- und Geruchsimmissionen aus; es bestehen

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Platzierung von sieben neuen

Pferdeboxen das in den als Standort in Betracht fallenden Zonen EC und W2B

zuträgliche Mass an Lärm- und Geruchs­immissionen überschritten würde.

Schliesslich befindet sich an der K-Strasse innerhalb der östlich an das

Grundstück der Beschwerdeführenden angren­zenden Zone W1B ebenfalls ein Betrieb

mit Reitstallungen. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass die von den

Beschwerdeführenden befürchteten Lärm- und Geruchs­immissionen für die beiden

streitbetroffenen Ställe eine negative Standortgebundenheit an ihrem jetzigen

Standort im Wald begründen würden.

Die

Beschwerdeführenden halten sodann an ihrem Einwand fest, dass die Boxen

"eine gewisse Nähe" zum restlichen Betrieb aufweisen müssten, damit

die Pferde optimal betreut werden könnten und deren Sicherheit auch nachts

gewährleistet sei. Diese allgemeinen Ausführungen vermögen eine (positive)

Standortgebundenheit der beiden Ställe an ihrem jetzigen Standort im Wald nicht

hinreichend darzutun. Dass unter dem damit geltend gemachten betrieblichen

Gesichtspunkt ein Standort auf dem gleichen Grundstück ausserhalb des Waldes

ausser Betracht fallen würde, lässt sich dabei schon aufgrund der bei den Akten

liegenden Pläne ausschliessen, so dass auch in dieser Hinsicht ein Augenschein

nicht erforderlich ist.

b) Die nach

Art. 5 WaG und nach Art. 24 RPG erforderliche Interessenabwägung

lässt sich wie erwähnt nicht gänzlich von dem nach beiden Bestimmungen

massgebenden Kriterium der (relativen) Standortgebundenheit trennen; das

Erfordernis der Standort­gebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 lit. a

WaG und Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG ist eng mit der Frage

verbunden ist, ob für die Rodung wichtige, das Interesse an der Walderhaltung überwiegende

Gründe bestehen bzw. dem Standort ausserhalb der Bauzone keine über­wiegenden

Interessen entgegenstehen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich daher

zugleich, dass es für die Erteilung der Rodungsbewilligung und der raumplanungs­rechtlichen

Ausnahmebewilligung auch an den Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Halbsatz 1

WaG und von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG fehlt. Der Regierungsrat

hat mithin auch insofern rechtmässig entscheiden, als er zum Schluss gelangt

ist, es lägen keine wichtigen, das Interesse an der Walderhaltung überwiegenden

Gründe für eine Rodung vor bzw. es stünden dem bereits ausgeführten Vorhaben

überwiegende öffentliche Interessen entgegen.

c) Es kann angemerkt

werden, dass die Interessenabwägung selbst dann zuungunsten der

Beschwerdeführenden ausfallen würde, wenn davon auszugehen wäre, dass sich auf

ihrem Grundstück Kat.Nr. 01 ausserhalb des Waldes kein bewilligungs­fähiger

Standort für die beiden Ställe finden liesse. Unter dieser Annahme fallen ihre

unter dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes geäusserten Bedenken von vornherein

weg. Zur Vermeidung unzulässiger Lärm- und Geruchsimmissionen sind die

Beschwerdeführenden nach dem Gesagten (E. 6a) nicht zwingend auf einen

Standort auf diesem Grundstück (weder innerhalb noch ausserhalb des Waldes)

angewiesen. Dass sie für die streitigen Pferdeboxen aus betrieblichen

Überlegungen einen Standort möglichst in der Nähe der bestehenden Reitanlage

anstreben, ist verständlich. Ob dies unter der getroffenen Annahme sogar eine

Standortgebundenheit am jetzigen Standort im Wald begründen würde, kann offen

bleiben; jedenfalls wären diese privaten Interessen geringer zu gewichten als

das öffentliche Interesse an der Walderhaltung. Damit fehlte es auch unter

dieser Annahme an überwiegenden Gründen für eine Rodung im Sinn von Art. 5

Abs. 2 Halbsatz 1 WaG, und es lägen zugleich über­wiegende

öffentliche Interessen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG

vor, die gegen den jetzigen Standort im Wald sprechen.

7.

Eventualiter beantragen

die Beschwerdeführenden, der in Disp. Ziff. III der Verfügung der

Volkswirtschaftsdirektion vom 23. Januar 2001 getroffene Wiederher­stellungsbefehl

sei in dem Sinn einzuschränken, als lediglich der Teerbelag rund um die

betroffenen Pferdestallungen zu beseitigen sei. Zur Begründung bringen sie vor,

eine solche Anordnung genüge für die Wiederherstellung des "ursprünglichen

Zustands", weil die streitigen Pferdeboxen anstelle von vorbestehenden

Bauten sowie ohne Fällung von Bäumen errichtet worden seien. Zudem

beanspruchten die Pferdestallungen eine bedeutend geringere Grundfläche als der

Teerbelag. Der Befehl zur Beseitigung der Pferdeställe verstosse unter diesen

Umständen gegen die Eigentumsgarantie und das Verhältnis­mässigkeitsprinzip

(Art. 26 und 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV).

Beide Einwendungen

sind nicht geeignet, den Abbruch der Pferdeställe als unverhältnismässige

Massnahme erscheinen zu lassen. Wiederherzustellen ist nicht der ursprüngliche,

sondern der rechtmässige Zustand. Wie dargelegt (E. 5), gilt die dauernde

oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden unabhängig davon als Rodung

im Sinn von Art. 4 WaG, ob sie mit einer Fällung von Bäumen verbunden ist

(Jaissle, S. 115), und sieht die Waldgesetzgebung keine Besitzstandsgarantie

in dem Sinn vor, als abgebrochene Bauten im Wald wieder aufgebaut werden

dürften. Bei dieser Rechtslage ist es trotz des geltend gemachten Umstandes

auch nicht unverhältnismässig, die Beseitigung aller neu erstellen Bauten und

Anlagen zu verlangen. Ebenso unerheblich ist der Umstand, dass die Pferdeställe

im Vergleich zum Teerbelag nur eine geringe Fläche beanspruchen; das gilt um so

mehr, als unter finanziellen Gesichtspunkten die Entfernung des Teerbelags

weniger ins Gewicht fallen dürfte als die Beseitigung der Ställe.

8.

Subeventualiter

beantragen die Beschwerdeführenden, für die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands eine Frist von sechs statt von drei Monaten zu gewähren. Das

öffentliche Interesse an der Walderhaltung steht diesem Anliegen nicht

entgegen, zumal nach ihrer von der Beschwerdegegnerschaft nicht bestrittenen

Darstellung die streitigen Ställe anstelle vorbestehender Bauten und ohne

Fällung von Bäumen erstellt worden sind. Anderseits haben sie ein erhebliches

Interesse daran, bis zum Zeitpunkt des Abbruches der rechtswidrigen Ställe

einen Ersatzstandort zu finden, der sich nicht nur als geeignet, sondern auch

als bewilligungsfähig erweist. Dazu erscheint die angesetzte Frist von drei Monaten

unter dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsprinzipes als zu knapp,

weshalb ihrem Begehren auf Ansetzung einer sechsmonatigen Frist zu entsprechen

ist.

9.

Demnach ist die

Beschwerde insoweit gutzuheissen, als den Beschwerde­führenden für die

Beseitigung der widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs

Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen ist die

Beschwer­de abzuweisen. Weil die Beschwerdeführenden damit grösstenteils

unterliegen, rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten vollumfänglich

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird insoweit gutgeheissen, als den Beschwerdeführenden für die Beseitigung der

widerrechtlichen Bauten samt Teerbelag eine Frist von sechs Monaten ab

Rechtskraft dieses Urteils angesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Fünftel mit solidarischer

Haftung für die restlichen Kosten auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.