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Entscheid

VB.2003.00233

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00233

22. August 2003Deutsch17 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Eingabe vom 16. August 2002 ersuchte Dr. med. A die

Gesundheitsdirektion gestützt auf § 7 in Verbindung mit § 8 und 16

des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG; LS 810.1) um eine

Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit; gleichzeitig ersuchte sie

die Direktion gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung (SR 832.10) um Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung; sie verband diesen zweiten Antrag

mit dem Eventualbegehren, es sei in einem förmlichen Entscheid festzustellen,

dass die Höchstzahl der Leistungserbringer gemäss Anhang 1 der Verordnung des

Bundesrats über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur

Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli

2002 (ZulassungsstoppV; SR 832.103) ausgeschöpft sei (Höchstzahl von 173

Leistungserbringern der Chirurgie), weshalb der Gesuchstellerin unmittelbar bei

Freiwerden einer Bewilligung diese zu übertragen sei. Die Gesundheitsdirektion

entschied über diese Begehren mit Verfügung vom 20. März 2003.

Erwägungen

II. Dagegen erhob Dr. med. A am 28. April 2003 einerseits

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2003.00159) und anderseits Rekurs an

den Regierungsrat (Nr. 1031/2003). Am 22. Mai 2003 berichtigte die

Gesundheitsdirektion ihre Verfügung vom 20. März 2003. Gemäss der berichtigten

Fassung wies sie das Gesuch um Erteilung einer Praxisbewilligung ab (Disp.

Ziff. I); ebenso wies sie den Antrag auf Zulassung als Leistungserbringerin

zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie das in diesem

Zusammenhang eventualiter gestellte Feststellungsbegehren ab (Disp.

Ziff. II und III). Als zulässige Rechtsmittel bezeichnete sie die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Disp. Ziff. I bzw. den Rekurs

an den Regierungsrat gegen Disp Ziff. II und III (Disp. Ziff. V und

VI).

Hierauf schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das

Beschwerdeverfahren VB.2003.00159 am 26. Mai 2003 als gegenstandslos geworden

ab.

III. Gegen die berichtigte Verfügung der Gesundheitsdirektion

vom 20. März/22. Mai 2003 erhob Dr. med. A am 23. Juni 2003 erneut einerseits

Beschwerde an das Verwaltungsgericht (VB.2001.00233) und anderseits Rekurs an

den Regierungsrat (Nr. 1635/2003). In der Beschwerde beantragte sie nicht

nur die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit,

sondern entgegen der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid wiederum

auch die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

sowie eventualiter den schon mit der früheren Beschwerde angestrebten

Feststellungsentscheid; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2003 wurde der

Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, insbesondere

zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit angesetzt. Gleichzeitig

wurden – dies in Erneuerung einer gleichlautenden Aufforderung im früheren

Verfahren VB.2003.00159 – das Sozialversicherungsgericht und der Regierungsrat

als möglicherweise konkurrierende Rechtsmittelinstanzen eingeladen, zur Frage

der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen.

Die Gesundheitsdirektion beantragte dem Gericht am 11. Juli

2003, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie äusserte

sich dabei nicht näher zur Frage der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit.

Sie beantragte jedoch Sistierung des Beschwerdeverfahrens, falls das

Verwaltungsgericht die Beschwerdeanträge betreffend Zulassung zur Tätigkeit zu

Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung materiell behandle. Eine

Sistierung rechtfertige sich deswegen, weil zur Zeit eine staatsrechtliche

Beschwerde des Verbandes schweizerischer Assistenz- und Oberärzte sowie eines

einzelnen Arztes gegen die neue bundesrechtliche und ergänzende

kantonalrechtliche Regelung des sogenannten Zulassungsstopps vor Bundesgericht

pendent sei (2P.305/2002).

Die Staatskanzlei stellte dem Verwaltungsgericht am 4. Juli

2003.

ihre gleichentags getroffene Verfügung zu, wonach die beiden

Rekursverfahren Nrn. 1031 und 1635/2003 vereinigt und bis zum Abschluss des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sistiert würden. Zur Frage der

verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit äusserte sie sich nicht.

Das Sozialversicherungsgericht äusserte sich mit Schreiben vom

21.

Juli 2003, es gehe aus näher dargelegten Gründen "eher davon

aus", dass § 2 lit. e des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 in der Fassung vom 13. Juni 1999

(SozversG; LS 212.81, OS 55, 436) keine Zuständigkeit dieses Gerichts bei

Streitigkeiten gemäss Art. 55a KVG begründe.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden sowie gegen

Anordnungen der Baurekurskommissionen, soweit nicht dieses oder ein anderes

Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als

endgültig bezeichnet. Für Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der

Gesundheitspflege im Sinn von § 7 GesundheitsG ergibt sich weder aus dem

Verwaltungsrechtspflegegesetz noch aus einem anderen Erlass eine abweichende

Zuständigkeit. Für derartige Bewilligungsstreitigkeiten ist daher gestützt auf

§ 41 VRG unstreitig das Verwaltungsgericht zuständig. Dabei können

diesbezügliche Bewilligungsentscheide der Gesundheitsdirektion abweichend von

der zwei Rechtsmittelinstanzen vorsehenden Grundordnung von § 19 ff. VRG

gestützt auf die Ausnahmebestimmung in § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG

unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten werden, das in solchen Fällen

als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz wirkt. Das

Verwaltungsgericht ist – unter Vorbehalt von Überlegungen der

Kompetenzattraktion, welche allenfalls eine abweichende Lösung rechtfertigen

könnten (dazu E. 1c) – zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde jedenfalls

insoweit zuständig, als damit die Verweigerung der Bewilligung zur

selbständigen ärztlichen Tätigkeit nach § 7 GesundheitsG in Verbindung mit

§ 1 der kantonalen Ärzteverordnung vom 6. Mai 1998 (LS 811.11) angefochten

wird (Beschwerdeantrag 1).

b) Die Beschwerde richtet sich auch dagegen, dass die

Gesundheitsdirektion die Zulassung der Beschwerdeführerin als

Leistungserbringerin zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Eventualantrag auf Erlass eines

Feststellungsentscheids abgelehnt hat (Beschwerdeanträge 2a und 2b). Die

Verweigerung dieser schon vor Gesundheitsdirektion gestellten Anträge stützt

sich auf die bundesrechtliche Regelung des sogenannten Zulassungsstopps

(Art. 55a KVG in der Fassung vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Januar

2001.

in Verbindung mit der ZulassungsstoppV vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 4.

Juli 2002), welche im Kanton Zürich mit der Einführungsverordnung vom 23.

Oktober 2002 (LS 832.14; rückwirkend ebenfalls auf 4. Juli 2002 in Kraft

gesetzt) umgesetzt worden ist. Streitigkeiten über die Anwendung des Zulassungsstopps

fallen gestützt auf § 2 lit. e SozversG (Fassung vom 13. Juni 1999)

in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Das ergibt sich schon aus

dem Wortlaut dieser Bestimmung, wonach das Sozialversicherungsgericht

"Beschwerden betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung" behandelt.

Aus der Entstehungsgeschichte dieser Neufassung vom 13. Juni

1999.

lässt sich entgegen der Meinung des Sozialversicherungsgerichts keine

andere Auslegung ableiten. Viel­mehr spricht die Entstehungsgeschichte gerade für

eine dem Wortlaut der Bestimmung entsprechende Auslegung. Gemäss ursprünglicher

Fassung von § 2 lit. e SozversG (OS 52, 420) beurteilte das

Sozialversicherungsgericht Beschwerden nach Art. 30bis des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (aKVG; BS 8,

281), wobei nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

vom 18. März 1994 in der Zürcher Gesetzessammlung (LS) in einer Fussnote

festgehalten wurde, dass anstelle von Art. 30bis aKVG

Art. 86 KVG getreten sei. Gemäss Art. 86 Abs. 1 KVG (AS 1995,

1328) in der früheren Fassung, welche bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial­ver­si­che­r­ungs­rechts

(ATSG; SR 830.1) am 1. Januar 2003 galt (vgl. die seither geltende

entsprechende Regelung in Art. 56 ATSG), konn­­te gegen

Einspracheentscheide des Versicherers Beschwerde bei dem vom Kanton

bezeichneten Versicherungsgericht erhoben werden. Aufgrund dieser damaligen

Regelung stellte sich in der Praxis die Frage, ob Streitigkeiten betreffend das

Versicherungsobligatorium (Art. 6 KVG) und betreffend Prämienverbilligung

(Art. 65 KVG) durch das Verwaltungsgericht oder das Sozial­versicherungsgericht

zu behandeln seien. Das Verwaltungsgericht trat auf diesbezügliche Beschwerden

nicht ein und überwies sie dem Sozialversicherungsgericht (RB 1998

Nr. 23). In den Erwägungen wies es dem Umstand, dass es sich nicht um

Streitigkeiten mit Versicherern, sondern mit den für die Durchsetzung des Versicherungsobligatoriums

bzw. die Gewährung von Prämienverbilligungen zuständigen Behörden handelte,

kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Zur Vermeidung eines negativen

Kompetenzkonflikts wurden die betreffenden Verfahren vor dem

Sozialversicherungsgericht sistiert. Der Kantonsrat bereitete gestützt auf

§ 4 SozversG einen Beschluss vor, der eine eindeutige Rechtsgrundlage für

die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts in derartigen Fällen schaffen

sollte. Dabei wurde zunächst entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag von Sozialversicherungsgericht

und Verwaltungsgericht eine Fassung vorgesehen, wonach das

Sozialversicherungsgericht "Beschwerden nach Art. 6, 65 und 86 des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung" beurteile (vgl. Schreiben des

Verwaltungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Oktober 1998 an

das Büro des Kantonsrats). In der Folge wurde jedoch auf Anregung der

kantonsrätlichen Kommission zur Beratung des Einführungsgesetzes zum KVG dieser

Vorschlag zurückgezogen und durch einen neuen Vorschlag ersetzt, wonach das

Sozialversicherungsgericht "über Beschwerden betreffend die Anwendung des

Bundesgesetzes über die Krankenversicherung" entscheidet (vgl. Schreiben

des Sozialversicherungsgerichts und des Verwaltungsgerichts vom 23. November

1998). Mit dieser weiteren Fassung sollten künftige Kompetenzkonflikte auch in

anderen die Anwendung des KVG betreffenden Fällen vermieden werden. Der

Kantonsrat übernahm den Vorschlag und fasste gestützt auf § 4 SozversG an

der Sitzung vom 7. Dezember 1998 einen entsprechenden Beschluss (Prot. KR

[1995-99], S. 14'568 ff.). In der Folge wurde diese Regelung bei Erlass

des Einführungsgesetzes zum KVG (EG KVG; LS 832.01) in das Gesetz über das

Sozialversicherungsgericht (Neufassung von § 2 lit. e SozversG)

integriert (vgl. § 32 EG KVG; OS 55, 436).

Aufgrund der Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung von

§ 2 lit. e SozversG ist diese Bestimmung entsprechend ihrem Wortlaut

dahin auszulegen, dass in jenen Streitigkeiten betreffend die Anwendung des

KVG, über die ein kantonales Gericht zu entscheiden hat, das

Sozialversicherungsgericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig ist. Das

trifft auf den vorliegenden Fall zu. Daran vermag der Umstand, dass an dieser

Streitigkeit weder ein Versicherungsnehmer noch ein Versicherer (vgl.

Art. 11 ff. KVG), sondern ein Leistungserbringer (vgl. Art. 35

Abs. 2 lit. a KVG) und eine Behörde beteiligt ist, nichts zu ändern.

Ebenso lässt sich wider die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bzw.

für jene des Verwaltungsgerichts einwenden, dass gemäss Art. 53 KVG gegen

Beschlüsse der Kantonsregierung betreffend Spitallisten, Tarife und Preise die

Beschwerde an den Bundesrat zulässig ist; es handelt sich dabei durchwegs um

Fälle, in denen ohnehin kein kantonales Gericht zu entscheiden hat. Letzteres

trifft jedoch im vorliegenden Fall zu. In Streitigkeiten betreffend die

Anwendung von Art. 55a KVG ist nicht die Beschwerde an den Bundesrat

zulässig, sondern gestützt auf Art. 128 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943/4. Oktober 1991 (OG; SR 173.110) die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht (vgl.

Erläuterungen des Bundesamts für Sozialversicherung zur Umsetzung von

Art. 55a KVG, S. 6, im Folgenden: Erläuterungen). Es erscheint daher auch

unter diesem Gesichtswinkel (Regelung des Rechtsschutzes auf Bundesebene)

durchaus sachgerecht, wenn diesbezügliche letztinstanzliche kantonale Entscheide

nicht vom Verwaltungsgericht, sondern vom Sozialversicherungsgericht zu treffen

sind. Nach der kantonalen zürcherischen Regelung ist das Verwaltungsgericht

nicht Vorinstanz des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Wie angemerkt

werden kann, soll laut Antrag des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 30.

April 2003 (ABl Nr. 21 vom 23. Mai 2003, S. 633 ff.) in der laufenden

Revision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht dessen Zuständigkeit

allgemein auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts durch Neufassung des

Ingresses von § 2 SozversG noch offener formuliert werden.

c) Es fragt sich, ob sich die verwaltungsgerichtliche

Zuständigkeit für Streitigkeiten betreffend den Zulassungsstopp mit

Überlegungen der Kompetenzattraktion begründen lassen. Letztere dient dazu,

eine Spaltung der Zuständigkeiten in Streitigkeiten über verschiedene Fragen oder

Anfechtungsobjekte, zwischen denen ein enger Sachzusammenhang besteht, zu

vermeiden (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S.

95.

f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 772 ff.). Mit

dieser Zielsetzung kann eine Kompetenz­attraktion auch verhindern, dass eine

Behörde, will sie bezüglich einer sich stellenden fremd­rechtlichen Frage den

Entscheid nicht vorläufig aussetzen, zu deren vorfrageweisen Beurteilung

gezwungen ist (zum Entscheid über Vorfragen vgl. Gygi, S. 96 f.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 58 ff.; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 ff.).

Zwischen der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen

Tätigkeit und dem Entscheid darüber, ob der betreffende Arzt trotz des

Zulassungsstopps zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig

werden dürfe, besteht wohl ein sachlicher Zusammenhang. Dieser ist jedoch nicht

derart eng, dass eine Kompetenzattraktion zwingend geboten wäre. Beim

erstgenannten Entscheid geht es ausschliesslich um gesundheitspolizeiliche

Anforderungen, deren Durchsetzung die Bewilligungspflicht nach §§ 7 ff. GesundheitsG

dient (vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern

2002, Rz. 64 ff.), beim zweitgenannten um die Anwendung des bundesrechtlichen

Zulassungsstopps, der nicht die ärztliche Tätigkeit an sich, sondern jene zu

Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betrifft und damit eine

Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung im Gesundheitswesen bildet. In

formeller Hinsicht sind denn auch auf Verwaltungsebene zwei verschiedene Entscheide

erforderlich, einerseits die Zulassung als Leistungserbringer nach KVG (vgl.

Art. 36 in Verbindung mit Art. 55a KVG), anderseits die Zulassung zur

selbständigen ärztlichen Tätigkeit nach der kantonalen gesundheitspolizeilichen

Regelung (so auch Erläuterungen, S. 5 f.). Dass nach der zürcherischen Ordnung

– wie dies auch für die anderen Kantone zutreffen wird – die Gesundheitsdirektion

für beide Entscheide zuständig ist, führt infolge der dadurch bedingten

Spaltung des Rechtsmittelwegs zwar zur Frage einer Kompetenzattraktion, ist

aber für sich genommen noch kein Grund, eine solche vorzunehmen.

Im Übrigen wäre hier eine Spaltung des Rechtsmittelwegs eher

dadurch zu vermeiden, dass eine Kompetenzattraktion beim

Sozialversicherungsgericht angenommen würde. Denn das Schwergewicht der

vorliegenden Streitigkeit liegt eindeutig bei der Frage des Zulassungsstopps

und nicht der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligung. Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die fachlichen Voraussetzungen für

die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit erfüllt. Zur Klärung der

Frage, ob die persönliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gegeben ist,

wird gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen ein persönliches Gespräch

zwischen dem Kantonsarzt und der Beschwer­de­führerin stattfinden. Im

Zusammenhang mit der gesundheitspolizeilichen Bewilligung bzw. deren

Verweigerung liegt daher einzig die Frage im Streit, ob die Direktion die

Bewilligung mit der Begründung verweigern dürfe, die Beschwerdeführerin habe

keine Ausstandserklärung im Sinn von Art. 44 Abs. 2 KVG abgegeben.

Und auch diese Frage liegt lediglich formell im Streit. Denn die

Beschwerdeführerin kritisiert die Verknüpfung der von ihr angestrebten

Bewilligung mit der seitens der Behörde geforderten Abgabe einer

Ausstandserklärung an sich nicht. Mit ihrer Argumentation macht sie aus­schliesslich

geltend, die bundesrätliche Verordnung betreffend den Zulassungsstopp verstosse

gegen übergeordnetes (anderes) Bundesrecht; sie verlangt damit eine ak­zes­so­ri­sche

Überprüfung dieser Verordnung. Dazu berufen ist aber in erster Linie jenes

kantonale Gericht, welches allgemein für Streitigkeiten betreffend die

Anwendung des KVG zuständig ist. Sofern und sobald in einem

Rechtsmittelentscheid rechtskräftig festgehalten würde, der Beschwerdeführerin

dürfe die ärztliche Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung nicht verweigert werden, würde die Gesund­heitsdirektion

die Erteilung der Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit nicht

(mehr) von der Abgabe einer Ausstandserklärung abhängig machen.

d) Auf die Beschwerde ist demnach lediglich insoweit

einzutreten, als sie sich gegen Disp. Ziff. I der angefochtenen Verfügung

(Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Praxisbewilligung) richtet. Daraus

ergibt sich zugleich, dass dem Antrag der Beschwer­­degegnerin, das vorliegende

Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens

2P.305/2002 zu sistieren, nicht zu entsprechen ist.

2.

Art. 43 ff. KVG regelt die Tarife und Preise. Gemäss

Art. 44 KVG müssen sich die Leistungserbringer an die vertraglich oder

behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für Leistungen nach

diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Abs. 1;

"Tarifschutz"). Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach

diesem Gesetz zu erbringen ("Ausstand"), so muss er dies der von der

Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem Fall keinen

Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche

Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen (Abs. 2;

vgl. Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel/Frankfurt a.M.

1996, S. 81 f.).

Wie erwähnt ist die Anwendung von Art. 44 Abs. 2 KVG

im vorliegenden Fall lediglich insofern streitig, als die Gesundheitsdirektion

die Abgabe einer solchen Ausstands­erklärung zur Voraussetzung einer

Bewilligungserteilung gemacht hat. Die Direktion hat dies damit begründet, dass

aufgrund der bundesrechtlichen Regelung von Art. 44 KVG dem Inhaber einer

Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Tätigkeit nur zwei Möglich­keiten

offen stünden; entweder er erbringe Leistungen nach KVG und rechne entsprechend

ab, oder er gebe der Gesundheitsdirektion eine Erklärung im Sinn von

Art. 44 Abs. 2 Satz 1 KVG ab. Weil im Kanton Zürich gestützt auf

Art. 55a KVG, die bundesrätliche Ver­ordnung und die kantonale

Einführungsverordnung keine Ärztinnen und Ärzte mehr als Leistungserbringer

zugelassen würden und im vorliegenden Fall ein entsprechender Zulassungsantrag

der Beschwerdeführerin förmlich abzuweisen sei, dürfe die von ihr verlangte

Berufsausübungsbewilligung davon abhängig gemacht werden, dass sie eine

Ausstandserklärung im Sinn von Art. 44 Abs. 2 KVG abgebe. Denn nur so

könne hinreichend und publikumswirksam sichergestellt werden, dass Ärzte und

Ärztinnen, die unter den Zulassungsstopp fielen, jedoch gleichwohl über eine

Berufsausübungsbewilligung verfügten, keine nur grundversicherten Patienten und

Patientinnen behandelten.

Diese Gesetzesauslegung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere

kann darin keine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips erblickt werden. Zwar

enthält die kantonale Gesundheitsgesetzgebung keine ausdrückliche Vorschrift,

wonach die Abgabe einer solchen Ausstandserklärung zur Bedingung für die

Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung gemacht werden kann. Indessen ergib

sich die Zulässigkeit einer solchen Bedingung aus einer bundesrechtskonformen

Auslegung des Gesundheitsgesetzes, welche die bundesrechtliche Regelung des

Zulassungsstopps – in Verbindung mit deren Umsetzung im Kanton Zürich durch die

Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002 – berücksichtigt. Anzumerken ist

auch in diesem Zusammenhang (vgl. so schon E. 1c betreffend die Frage der

Kompetenzattraktion), dass in der Beschwerde diese Verknüpfung der (seitens der

Beschwer­deführerin angestrebten) Bewilligung mit einer (seitens der Behörde

verlangten) Ausstandserklärung gar nicht in Frage gestellt wird. Die

Beschwerdeführerin will vielmehr erreichen, dass sie zu Lasten der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig werden kann, und sie gibt in

diesem Zusammenhang zu erkennen, dass sie an einer Bewilligung ohne die

Möglichkeit, die Bewilligung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

ausüben zu können, gar nicht interessiert sei (Beschwerdeschrift, S. 12).

Sofern und sobald sie dieses Ziel erreicht, stellt sich die Frage nach der

Zulässigkeit einer solchen Bedingung (Abgabe einer Ausstandserklärung nach

Art. 44 Abs. 2 KVG) nicht mehr.

3.

Die Beschwerdeführerin hat wie erwähnt gegen die Verfügung

der Gesundheitsdirektion vom 22. Mai/20. März 2003 zugleich Rekurs an den

Regierungsrat erhoben, welcher das Rekursverfahren am 4. Juli 2003 bis zum

Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sistiert hat. Aus der

Sistierungsverfügung der Staatskanzlei geht nicht hervor, ob sie hinsichtlich

Disp. Ziff. II und III der angefochtenen Verfügung den Regierungsrat, das

Verwaltungsgericht oder das Sozialversicherungsgericht für zuständig hält. Obwohl

ihm dazu mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2003 Gelegenheit geboten wurde, hat

der Re­gierungsrat auch sonst zu dieser Frage nicht Stellung genommen. Nach dem

Gesagten (E. 1b und c) ist jedenfalls das Verwaltungsgericht zur

Behandlung der Beschwerdeanträge 2a und 2b nicht zuständig. Ob hierfür

unmittelbar das Sozialversicherungsgericht oder zuvor, einem solchen

gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet, der Regierungsrat zuständig sei, hat das

Verwaltungsgericht nicht zu entscheiden. Dies ist Aufgabe des Regierungsrats im

hängigen Rekursverfahren und in Absprache mit dem Sozialversicherungsgericht.

Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Beschwerde bezüglich der

Beschwerdeanträge 2a und 2b gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5

Abs. 2 VRG dem Regierungsrat oder dem Sozialversicherungsgericht zu

überweisen. Sollte der Regierungsrat seine (funktionelle) Zuständigkeit

verneinen, wäre es seine Sache, den diesbezüglichen Nichteintretensbeschluss

mit einer Überweisung an das Sozialversicherungsgericht zu verbinden, damit die

Beschwerdefrist gewahrt bleibt.

4.

Die Gerichtskosten sind vollumfänglich der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Das gilt auch insoweit, als auf die Beschwerde nicht

einzutreten ist; denn auch in dieser Hinsicht ist die Beschwerdeerhebung an das

Verwaltungsgericht nicht durch eine falsche Rechtsmittelbelehrung verursacht

worden. Eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG steht der

unterliegenden Beschwerdeführerin von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

...