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Entscheid

VB.2003.00236

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00236

28. Januar 2004Deutsch15 min

(URT.2004.7734)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt

Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom

19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Sanitäringenieurleistungen (BKP

295) bei der Innenerneuerung und den Wohnungs­zusammenlegungen in der

Wohnsiedlung M Angebote einzureichen.

Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des

Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Sanitärin­ge­nieurarbeiten für die erwähnte

Sanierung der Wohnsiedlung M zum Betrag von Fr. 354'500.- das Büro B AG

aus U. Dieses Ergebnis wurde den nicht berück­sichtigten Anbietern mit Schreiben

vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am

26.

Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den

angefochtenen Vergabeentscheid aufzuheben und die Sanitäringenieurarbeiten ihr

zu vergeben, eventuali­ter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe

zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete am

12.

August 2003 die Beschwerde­antwort mit den Anträgen, die

Beschwerde abzuweisen und dieser keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer­deführerin. Das

Büro B AG reichte keine Vernehmlassung ein.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren

Anträgen fest.

Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der

Beschwerde mit Präsidial­verfügung vom 31. Oktober 2003 die am

1.

Juli 2003 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung entzogen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften

werden – soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004)

ist der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren Übergangsrecht

(Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die Vergabe von

Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder

vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff.

der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der

Fassung vom 25. November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des

Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung

vom 22. September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise

beur­teilt sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht

nach der im Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1.

Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl.

VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale

Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2003.00237 betreffend der Vergabe der Heizungs- und

Lüftungsingenieurarbeiten für das gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren

aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt sind und die sich stellenden

Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden Verfahren nicht zu

vereinigen.

1.3

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur

Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er

im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine rea­listische Chance hat, mit dem

eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gut­heissung zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot

einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls

fehlt ihm das schutz­würdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a

des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend

ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, macht sie doch geltend,

bei richtiger Bewertung vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag

mit der Mitbeteiligten noch nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der

Beschwerde eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin in Betracht zu

ziehen. Falls dies infolge des Vertragsschlusses nicht mehr möglich ist, ändert

dies an der Legitimation nichts, da die Submissionsbeschwerde auch dafür zur

Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer

Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer

Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet

gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer

ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort

nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte

Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt

werden. Eine weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten

Schriftenwechsels ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni

2002, VB.2001.00360, E. 5d, www.vgrzh.ch).

Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am

18.

Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten

der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die

Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und

verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ablehn­te. Ob

anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2

aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht

bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die

Beschwerdegegnerin hat mit der Beschwerde­antwort die Bewertungsmatrix

eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zuschlags­kriterien begründet.

Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Beschwerde­antwort

nachgekommen. Auch wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung – unter

Wahrung von vertraulichen Geschäftsinformationen der Mitbeteiligten –

Einsicht in die für die Würdigung des Vergabeentscheides relevanten Akten

gewährt. Diese konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik

Stellung nehmen. Eine allfällige Verlet­zung des rechtlichen Gehörs wurde damit

geheilt.

2.2

Zum Vergabeverfahren bringt die Beschwerdeführerin

in ihrer Replik vor, die Mitbeteiligte sei nicht zur Offerteingabe eingeladen

worden und habe daher zu Unrecht ein Angebot eingereicht. Eingeladen sei gemäss

der Verfügung des Hochbauamtes vom 11. Juni 2003 vielmehr die "ARGE C

AG und ARGE D/A AG", nicht jedoch das Büro A AG.

Die Mitbeteiligte reichte eine selbständige Bewerbung für

die vorliegend strittigen Sanitäringenieurleistungen ein. Auf ihrer

Selbstdeklaration vom 3. Februar 2003 bemerkte sie: "Die A AG

bearbeitet den Sanitär-Teil in der ARGE C und ARGE D". Wenn die Vorsteherin

des Hochbaudepartementes mit Verfügung vom 19. März 2003 fünf Sanitärbüros

zu einer Angebotsabgabe einlud, darunter die "ARGE C und ARGE D/A AG

…", so richtete sich diese Einladung trotz der etwas ungenauen Bezeichnung

an die Mitbeteiligte und war diese zur Abgabe einer Offerte für die

Sanitäringenieurleistungen berechtigt.

3.

3.1

Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren

Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die

Offertsumme mit nur 11,1 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei

jedoch der Preis; bei den anderen Kriterien wandle sich das

Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten

Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte

Verfahren weiter abgeschwächt wor­den, indem es für das höchste Angebot die

Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem

tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten

Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich falle ins

Gewicht, dass sich die Unternehmer über die entsprechende Eignung in einem

Präqualifikationsverfahren auszuweisen hatten. Ihre Eignung sei daher nicht

mehr zu prüfen.

3.2

Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher

allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien

angegeben:

"– Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten

Wohngebäuden

– Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen

– Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen

Projektleiterin bzw. Projektleiters

– Referenzen über Zusammenarbeit mit

Generalunternehmern

– Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)

– Gesamteindruck der Offertstellung"

Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss

der Reihenfolge eine Gewichtung von 25 %, 25 %, 22,2 %,

11,1 % 11,1 % und 5,6 % zugemessen. Die Bewer­tung erfolgte mit

ganzen Noten von 1 bis 4 entsprechend den Qualifikationen unge­nügend/nicht

vorhanden (nicht erfüllt; Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note 2),

gut (erfüllt; Note 3) und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim

Zuschlagskriterium des Preises wurde dem günstigsten Angebot die Note 4

beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde hierauf, je nachdem ob dieses

10.

%, 30 % oder 50 % höher als das tiefste Angebot war, die

Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten Noten wurden schliesslich

mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das Total errechnet.

3.3

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen

die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002,

VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen

die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der

Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl

100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis

ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien und deren Gewich­tung werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemes­sen­heit

des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3

VRG), nicht ein. Dass die oben genannten Zuschlagskriterien teilweise auch

Eignungskriterien bei der Präqualifikation waren, ist nicht zu beanstanden. Bei

der Präqualifikation geht es darum, nicht geeignete Anbieter vom weiteren

Verfahren auszuschliessen und allenfalls die Zahl der zur Offertstellung

einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu RB 1999 Nr. 54 = BEZ

1999.

Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli, Vergabethesen 1999, Thesen zum

neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.). Die bei

der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen des

Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier –

sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offe­rierten Leistung

sind (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich/etc. 2003, Rz. 299).

Die Wohnsiedlung M umfasst rund 605 Wohnungen. Die

vorgesehene Innensanierung mit Wohnungszusammenlegung der Bauten soll im

bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist

technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforderungsvoll. Für die

Sanierung der Sanitäranlagen allein sind rund 7 Mio. Franken vorgesehen.

Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Sanitär­ingenieurarbeiten der

Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung beimass und der Erfahrung mit

vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben, der Erfahrung mit Inline-Sanierungen von

Rohrleitungen und der Erfahrung und Fachkompetenz des vorgesehenen

Projektleiters mehr Gewicht und der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit

Generalunternehmern gleichviel Gewicht beimass wie dem Preis als solchem, hat

sie das ihr bei der Gewichtung der Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht

überschritten oder missbraucht (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB

sowie § 50 Abs. 2 lit. c VRG). In diesem Zusammenhang gilt es

auch zu beachten, dass es im hier zu entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen

geht, die einen relativ grossen Teil der voraussichtlichen Ausführungskosten

(rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei den Ingenieurleistungen ist eine hohe

Bewertung qualitativer Gesichts­punkte umso mehr gerechtfertigt, als sich die

Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten auswirkt.

4.

Das Angebot der Mitbeteiligten für die

Sanitäringenieurleistung beläuft sich auf Fr. 354'500.-, jenes der

Beschwerdeführerin auf Fr. 364'700.-, je inkl. MWSt, bzw. auf Fr. 329'478.-

und Fr. 338'891.-, je exkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwerdeführerin

ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und

Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses

Gesamtauftrages würde auf die Sanitäringenieurleistungen ein Honorar von Fr. 335'800.-

(inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte Offerte eingereicht

mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den Gesamtauftrag, falls die

Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben würden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für Heizung/Lüftung

einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies ist durchaus

sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte Planungsbüros, welche

nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht vom Wettbewerb

ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungs­unter­lagen ergibt sich nicht, dass auch

ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Hei­zungs-/Lüf­tungsingenieurleistung

umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der

Beschwerdeführerin für die Sanitäringenieurleistungen erfolgte mithin unter der

Bedingung, dass ihr auch die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung übertragen

werden, und das dritte Angebot, dass die Elektroingenieurarbeiten an eine

bestimmte Dritt­firma vergeben werden. Ob diese Zusatzangebote als unzulässige

Änderung des Angebots­textes zu qualifizieren sind und daher vom

Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen, kann vorliegend offen bleiben.

Denn wie sich nachfolgend ergibt, rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin

auch bei Berücksichtigung ihres lediglich im Rahmen eines Gesamt­auftrages

gültigen tieferen Angebotes hinter jenem der Mitbeteiligten.

5.

Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte

die Mitbeteiligte mit 114 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit

93,6 Punkten, mithin 20,4 Punkten weniger, den zweiten Rang. Entscheidend

für die Rangierung war in erster Linie die Bewertung des zweiten

Zuschlagskriteriums "Referenzen über Inline-Sanierungen von Rohrleitungen".

Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der Note 3 (gut), jenes der

Beschwerde­führerin mit 1 (ungenügend) bewertet; entsprechend der

Gewichtung ergab diese Bewer­tung 27 Punkte für die Mitbeteiligte und

9.

Punkte für die Beschwerdeführerin, also eine Differenz von

18.

Punkten. Bei den übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte

und die Beschwerdeführerin beim ersten, dritten und vierten Zuschlagskriterium

die glei­che Punktzahl; beim fünften und sechsten Kriterium besteht eine minime

Bewertungs­differenz von insgesamt 2,4 Punkte.

5.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des

Angebotes der Beschwerdeführerin beim zweiten Zuschlagskriterium damit, dass

eine detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte

Inline-Sanierung von Rohrleitungen gefehlt habe. Dement­sprechend habe die

Beschwerdeführerin hierfür keine Referenz vorweisen können. Aufgrund der

Ausschreibungsunterlagen sei aber klar gewesen, dass Referenzen anzugeben

waren. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, bereits im

Präqualifikationsverfahren sei das Referenzobjekt 3 "(Reha Klinik W)"

abgegeben worden. Dort sei

ausdrücklich aufgeführt, dass die Leitungssanierung im

"Inlining"-Verfahren durchgeführt worden sei. Sodann fänden sich Hinweise

auf weitere Arbeiten im Inlining-Verfahren für das "Einkaufszentrum V und

weitere Sanierungen". Wenn die Unterlagen aus dem

Präqualifikationsverfahren nicht erneut eingereicht worden seien, könnte die

Beschwerdegegnerin daraus nichts ableiten. Vielmehr wäre eine solche

Beurteilung überspitzt formalistisch.

Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003,

2.

Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung

eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen,

so eine

"– detaillierte Dokumentation über mindestens eine

ausgeführte Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude;

– detaillierte Dokumentation über mindestens eine

ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen;

– Dokumentation über Zusammenarbeit mit

Generalunternehmern in den letzten drei Jahren."

Diese Unterlagen dienten als Grundlage für die Bewertung

der entsprechenden drei Zu­schlagskriterien (Referenzen).

Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 24. März

2003.

enthält verschiedene Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine

"1. Dokumentation über Sanierung ver­gleichbares Objekt", eine

"2. Dokumentation über die Zusammenarbeit mit General­unternehmer"

sowie weitere Unterlagen. Es fehlt indessen eine Dokumentation über eine

ausgeführte Inline-Sanierung von Rohrleitungen. Die Offerteingabe enthält auch

keinen Verweis auf im Präqualifikationsverfahren eingereichte Unterlagen. Unter

diesen Um­ständen war die Beschwerdegegnerin nicht gehalten, die Unterlagen der

Präqualifikation zu überprüfen, sondern durfte zur Beurteilung und Bewertung

des Angebotes auf dieses abstellen. Da die Beschwerdeführerin mit der Offertstellung

die verlangte Dokumentation betreffend Inline-Sanierung von Rohren nicht

einreichte, ist die Bewertung des ent­spre­chenden Zuschlagskriteriums mit der

Note 1 (nicht erfüllt) korrekt und damit auch die Zuteilung von

9.

Punkten. Als sachgerecht erweist sich auch die Bewertung des Angebotes

der Mitbeteiligten bezüglich dieses Zuschlagskriteriums mit der Note 3 und

damit als gut. Deren Angebot umfasst eine umfangreiche Dokumentation über die

sanitäre Sanierung einschliesslich Rohrinnensanierung von zwei Objekten in Y

und Z.

5.2

Eine Bewertungsdifferenz zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin

und jenem der Mitbeteiligten besteht weiter beim Zuschlagskriterium

"Gesamteindruck der Offertstellung". Das Angebot der

Beschwerdeführerin wurde diesbezüglich mit der Note 3 (6 Punk­te),

jenes der Mitbeteiligten mit der Note 4 (8 Punkte) bewertet. Diese

Bewertungsdiffe­renz ist sachlich gerechtfertigt. Das Angebot der Mitbeteiligten

umfasst eine umfangreiche Dokumentation über verschiedene Referenzobjekte mit

Plänen, Aufgabenstellung, Lö­sungsbeschreibungen mit Varianten, Leistungen der

Anbieterin, Kosten, Fotos usw. Demgegenüber dokumentiert die Beschwerdeführerin

die Referenzobjekte äusserst summarisch auf gerade nur 2 Seiten. Selbst

eine tiefere Benotung ihres Angebotes wäre noch durchaus vertretbar gewesen.

5.3

Streitig ist schliesslich die Bewertung der

Offerten hinsichtlich des Preises. Für dieses Kriterium kann maximal die

Benotung 4 und die Punktzahl 16 erreicht werden. Da die

Beschwerdeführerin nach dem Gesagten (E. 5a und b) hinsichtlich der

beiden Zuschlags­kriterien "Referenzen über Inline-Sanierungen von

Rohrleitungen" und "Gesamteindruck der Offertstellung" zu Recht

insgesamt 18 Punkte schlechter als die Mitbeteiligte bewertet wurde,

bleibt die Beschwerdeführerin auf jeden Fall und unabhängig von der Bewertung

des Preises hinter der Mitbeteiligten rangiert. Unter diesen Umständen kann

offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände gegen die

Bewertung des Preises, insbesondere die von der Beschwerdegegnerin angewandte

Skala, begründet sind.

6.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der

Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Der Zuschlag

erfolgte zu Recht an die auf Rang 1 klassierte Mitbeteiligte. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Indessen

ist eine solche auch nicht der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu

berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid

erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25);

für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zu.

Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte keinen besonderen Aufwand

im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG, so dass die Voraussetzungen

für eine Parteientschädigung auch seitens der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'770.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.