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Entscheid

VB.2003.00237

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00237

28. Januar 2004Deutsch17 min

(URT.2004.7736)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen eines selektiven Vergabeverfahrens lud die Stadt

Zürich nach Durchführung eines Präqualifikationsverfahrens mit Verfügung vom

19. März 2003 fünf Bewerber ein, für die Heizungs- und

Lüftungsingenieurleistungen (BKP 294) bei der Innenerneuerung und den

Wohnungszusammenlegungen in der Wohnsiedlung D Angebote einzureichen.

Alle eingeladenen Bewerber reichten hierauf Offerten ein.

Mit Beschluss vom 11. Juni 2003 vergab die Vorsteherin des

Hochbaudepartementes der Stadt Zürich die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten

für die erwähnte Sanierung der Wohnsiedlung D zum Betrag von Fr. 377'400.-

der Firma B. Dieses Ergebnis wurde den nicht berücksichtigten Anbietern mit

Schreiben vom 12. Juni 2003 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen den Vergabeentscheid erhob die A AG am 26. Juni

2003.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen

Vergabeentscheid aufzuheben und die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten ihr

zu vergeben, evtualiter die Streitsache an die Vorinstanz zur Neuvergabe

zurückzuweisen. Zudem verlangte die Beschwerdeführerin, ihrem Rechtsmittel sei

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihr sei eine Partei­entschädigung

zuzusprechen.

Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich erstattete die

Beschwerdeantwort am 12. August 2003 mit den Anträgen, die Beschwerde

abzuweisen und dieser keine auf­schiebende Wirkung zuzuerkennen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Firma B

reichte keine Vernehmlassung ein.

In Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen

fest.

Nach Durchführung des zweiten Schriftenwechsels wurde der

Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2003 die am 1. Juli

2003.

einstweilen erteilte aufschie­bende Wirkung entzogen.

Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden

– soweit rechtserheblich – in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl

100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Mit Gesetz vom 15. September 2003 (in Kraft seit 1. Januar 2004) ist

der Kanton Zürich der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 beigetreten. Da gemäss deren

Übergangsrecht (Art. 22 Abs. 1) die revidierte Vereinbarung für die

Vergabe von Aufträgen gilt, welche nach Inkrafttreten der Vereinbarung

ausgeschrieben oder vergeben wurden, gelangen auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren noch die Art. 15 ff. der Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung vom

25.

November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. In gleicher Weise beurteilt

sich die Streitsache in Bezug auf das anwendbare materielle Recht nach der im

Zeitpunkt der Submissionseröffnung und des Vergabeentscheides geltenden

Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) und nicht nach der am 1.

Januar 2004 in Kraft gesetzten Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (vgl.

VGr, 7. Juli 1999, BEZ 1999 Nr. 26 E. 2 = ZBl 101/2000, S. 271 E. 2).

1.2

Die Beschwerdeführerin beantragt die prozessuale

Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahren

VB.2003.00236 betreffend der Vergabe der Sanitär­ingenieurarbeiten für das

gleiche Bauobjekt. Da in den beiden Verfahren aber verschiedene Parteien (mit-)beteiligt

sind und die sich stellenden Rechtsfragen nur teilweise decken, sind die beiden

Verfahren nicht zu vereinigen.

1.3

Ein nicht berücksichtigter Anbieter ist zur

Beschwerde gegen den Vergabeentscheid unter anderem dann legitimiert, wenn er

im Fall der Gutheissung der Beschwerde eine rea­listische Chance hat, mit dem

eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gut­heissung zu einer

Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem er ein neues Angebot

einreichen kann (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 10). Andernfalls

fehlt ihm das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (§ 21 lit. a

des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai 1959; VRG). Vorliegend

ist die Legitimation der Beschwerdeführerin gegeben, hat sie doch das tiefste

Angebot eingereicht und macht geltend, bei richtiger Bewertung vor der

Mitbeteiligten zu rangieren. Sofern der Vertrag mit der Mitbeteiligten noch

nicht abgeschlossen ist, ist bei Gutheissung der Beschwerde eine Zu­schlags­erteilung

an die Beschwerdeführerin in Betracht zu ziehen. Falls dies infolge des Vertrags­schlusses

nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde

auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer

Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 aIVöB).

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer

Beschwerdeschrift, die Mitteilung des Zuschlages sei ungenügend begründet

gewesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann indessen eine

allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör infolge Fehlens einer

ausreichenden Begründung durch die im Rahmen der Beschwerdeantwort

nachgereichte Begründung sowie die einem Beschwerdeführenden eingeräumte Gelegenheit,

mittels Replik zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt werden. Eine

weitere Ergänzung im Rahmen eines vom Gericht angeordneten zweiten Schriftenwechsels

ist dagegen grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 19. Juni 2002, VB.2001.00360,

E. 5d, www.vgrzh.ch).

Vorliegend fand nach Eröffnung des Vergabeentscheides am

18.

Juni 2003 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amt für Hochbauten

der Stadt Zürich eine Besprechung statt. Gleichentags bedankte sich die

Beschwerdeführerin schriftlich für das "freundliche Gespräch" und

verlangte Einsicht in die Vergabeunterlagen, was das Hochbauamt ab­lehnte. Ob

anlässlich dieses Gesprächs der Beschwerdeführerin entgegen § 33 Abs. 2

aSubmV die "wesentlichen Gründe für ihre Nichtberücksichtigung" nicht

bekannt gegeben wurden, wie diese behauptet, kann offen bleiben. Die

Beschwerdegegnerin hat mit der Be­schwerdeantwort die Bewertungsmatrix

eingereicht und die Gewichtung der einzelnen Zu­schlagskriterien begründet.

Damit ist sie ihrer Begründungspflicht im Rahmen der Be­schwerdeantwort

nachgekommen. Auch wurden der Beschwerdeführerin im Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung – unter Wahrung von

vertraulichen Geschäfts­informationen der Mitbeteiligten – Einsicht in die

für die Würdigung des Vergabeentschei­des relevanten Akten gewährt. Die

Beschwerdeführerin konnte zur Begründung und zur Akteneinsicht in ihrer Replik

Stellung nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde damit

geheilt.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die

Mitbeteiligte sei vorbefasst gewesen und verlangt sinngemäss deren Ausschluss.

Zur Begründung dieses Einwandes bringt sie in der Beschwerdeschrift vor,

anlässlich der Begehung habe sie festgestellt, dass die Firma B die

zentrale Heizanlage am fraglichen Objekt erstellt habe, da in der Heizzentrale

Pläne und Prinzipschematas dieser Firma aufgehängt gewesen seien. In der Replik

verweist sie zu­sätzlich auf einen Vermerk auf dem Bewertungsblatt, diese Firma

habe "umfangreiche Gebäudekenntnisse".

3.2

Die Frage der Vorbefassung ist eng mit jener der

Ausstandspflicht verwandt. Ausstandsgründe im Sinn von § 5a VRG sind

umgehend geltend zu machen. Ein Untätig­bleiben oder Einlassen in ein Verfahren

im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgrün­den gilt als Verzicht auf deren

Geltendmachung und führt zum Verwirken dieses Anspruchs (VGr, 12. März 2003,

VB.2002.00281, www.vgrzh.ch, E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27, mit

Hinweisen, auch zum folgenden). Die Rüge der Vorbefassung ist, wie der Einwand

der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der

Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält.

Mit Schreiben vom 21. März 2003 hat die Beschwerdegegnerin

den zugelassenen Bewerbern, und damit auch der Beschwerdeführerin, das Ergebnis

der Präqualifikation mitgeteilt und die zur Angebotsabgabe eingeladenen

Unternehmen namentlich aufgelistet. Anlässlich der Begehung vom 10. April 2003

wusste daher die Beschwerdeführerin, dass die Mitbeteiligte, deren Pläne und

Prinzipschematas sie in der Heizzentrale gesehen haben will, zur Offertstellung

eingeladen worden war. Der Einwand, die Mitbeteiligte sei vorbe­fasst, hätte

daher bereits zu jenem Zeitpunkt geltend gemacht werden müssen. Es geht nicht

an, im Wissen um die Vorbefassung eines Mitbewerbers das Ergebnis des Vergabe­verfahrens

abzuwarten, um anschliessend – je nach Ergebnis des Verfahrens – den Ein­wand

der Vorbefassung zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist mithin mit diesem

Einwand nicht zu hören.

4.

4.1

Hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren

Gewichtung wendet die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe die

Offertsumme mit nur 16 % bewertet. Das einzig messbare Kriterium sei

jedoch der Preis, der vorliegend nach Durchführung einer Präqualifikation bei

mindestens 50 % liegen müsste; bei den anderen Kriterien wandle sich das

Submissionsverfahren "von der reinen Beliebigkeit zur organisierten

Willkür". Zudem sei das Gewicht der Honorarsumme durch das gewählte

Verfahren weiter abgeschwächt worden, indem es für das höchste Angebot die

Note 1 nur dann gegeben habe, wenn das höchste Angebot 50 % über dem

tiefsten gelegen sei. Auf diese Weise sei vermieden worden, dem höchsten

Angebot die Bewertung 1 oder null zu geben. Schliesslich hatten sich die

Unternehmer über ihre Eignung in einem Präqualifikationsverfahren auszuweisen.

Ihre Eignung sei daher nicht mehr zu prüfen.

4.2

Im Projektbeschrieb für die 2. Stufe, welcher

allen zugelassenen Bewerbern zugestellt wurde, wurden folgende Zuschlagskriterien

angegeben:

"– Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten

Wohngebäuden

– Referenzen und Fachkompetenzen der/des vorgesehenen

Projektleiterin bzw. Projektleiters

– Referenzen über Zusammenarbeit mit

Generalunternehmern

– Wirtschaftlichkeit des Angebotes (Honorarofferte)

– Gesamteindruck der Offertstellung"

Diesen Zuschlagskriterien wurde bei der Bewertung gemäss

der Reihenfolge eine Gewichtung von 32 %, 28 %, 16 %, 16 %

und 8 % zugemessen. Die Bewertung erfolgte mit ganzen Noten von 1 bis 4

entsprechend den Qualifikationen ungenügend/nicht vorhan­den (nicht erfüllt;

Note 1), genügend (knapp erfüllt; Note 2), gut (erfüllt; Note 3)

und sehr gut (erfüllt; Note 4). Beim Zuschlagskriterium des Preises wurde

dem günstigsten Angebot die Note 4 beigemessen. Dem höchsten Angebot wurde

hierauf, je nachdem ob dieses 10 %, 30 % oder 50 % höher als das

tiefste Angebot war, die Noten 3 bis 1 zugeordnet. Die errechneten

Noten wurden schliesslich mit der prozentualen Gewichtung multipliziert und das

Total errechnet.

4.3

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

besteht keine Pflicht der vergebenden Behörde, in den Ausschreibungsunterlagen

die Gewichtung der Zuschlagskriterien bekannt zu geben (VGr, 18. Dezember 2002,

VB.2001.00095 E. 3f, www.vgrzh.ch = BEZ 2003 Nr. 13). Hingegen müssen

die Zuschlagskriterien (vgl. § 17 Abs. 1 lit. i SubmV) in der

Reihenfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben werden (RB 1999 Nr. 62 = ZBl

100/1999, S. 372 E. 3b = BEZ 1999 Nr. 13). Diesem Erfordernis

ist die Beschwerdegegnerin nachgekommen.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen

Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im

Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein

erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In dieses

Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.

auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht ein. Dass die oben genannten

Zuschlagskriterien teilweise auch Eignungs­kriterien bei der Präqualifikation waren,

ist nicht zu beanstanden. Bei der Präqualifikation geht es darum, nicht

geeignete Anbieter vom weiteren Verfahren auszuschliessen und allenfalls die

Zahl der zur Offertstellung einzuladenden Bewerber zu beschränken (vgl. hierzu

RB 1999 Nr. 54 = BEZ 1999 Nr. 14; Peter Gauch/Hubert Stöckli,

Vergabethesen 1999, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes, Freiburg 1999, Ziff. 16 ff.).

Die bei der Präqualifikation zu prüfenden Eignungskriterien dürfen im Rahmen

des Zuschlages als Zuschlagskriterien dienen, wenn sie – wie hier –

sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität der offerierten Leistung sind

(vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen

Beschaffungsrechts, Zürich/etc. 2003, Rz. 299).

Die Siedlung D umfasst rund 605 Wohnungen. Die

vorgesehene Innensanierung mit Woh­nungszusammenlegung der Bauten soll im

bewohnten Zustand erfolgen. Die Planung und Ausführung dieser Arbeiten ist

technisch, organisatorisch und baulich äusserst anforde­rungsvoll. Für die

Sanierung der Heizungs- und Lüftungsanlagen allein sind rund 6 Mio.

Franken vorgesehen. Wenn die Beschwerdegegnerin bei der Vergabe der Heizungs-

und Lüftungsingenieurarbeiten der Qualitätssicherung sehr hohe Bedeutung

beimass und der Erfahrung mit vergleichbaren bewohnten Bauvorhaben sowie der

Erfahrung und Fach­kompetenz des vorgesehenen Projektleiters mehr Gewicht und

der Erfahrung in der Zusammenarbeit mit Generalunternehmern gleichviel Gewicht

beimass wie dem Preis als solchem, hat sie das ihr bei der Gewichtung der

Zuschlagskriterien zustehende Ermessen nicht überschritten oder missbraucht (vgl.

Art. 16 Abs. 1 lit. a aIVöB sowie § 50 Abs. 2 lit. c

VRG). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass es im hier zu

entscheidenden Fall um Ingenieurleistungen geht, die einen relativ grossen Teil

der voraus­sichtlichen Ausführungskosten (rund 7 Mio. Franken) ausmachen. Bei

den Ingenieur­leistungen ist eine hohe Bewertung qualitativer Gesichtspunkte

umso mehr gerechtfertigt, als sich die Qualität auch auf die Höhe der Gesamtkosten

auswirkt.

5.

Das Angebot der Beschwerdeführerin für die

Ingenieurleistungen Heizung und Lüftung beläuft sich auf Fr. 296'968.-,

jenes der Mitbeteiligten auf Fr. 350'793.-, je exkl. MWSt, bzw. auf Fr. 319'500.-

und Fr. 377'400.-, je inkl. MWSt. Zusätzlich hat die Beschwer­deführerin

ein Gesamtangebot für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung einerseits und

Sanitär anderseits eingereicht für Fr. 623'800.-; im Rahmen dieses

Gesamtauftrages würde auf die Heizung- und Lüftungsingenieurleistungen ein Honorar

von Fr. 288'000.- (inkl. MWSt) entfallen. Schliesslich hat sie eine dritte

Offerte eingereicht mit einem zusätzlichen Rabatt von 3 % für den

Gesamtauftrag, falls die Elektroingenieurarbeiten der Firma F vergeben

würden.

Die Beschwerdegegnerin hat die Ingenieurleistungen für

Heizung/Lüftung einerseits und Sanitär anderseits getrennt ausgeschrieben. Dies

ist durchaus sachgerecht, werden doch auf diese Weise spezialisierte

Planungsbüros, welche nur entweder Heizung/Lüftung oder Sanitär anbieten, nicht

vom Wettbewerb ausgeschlossen. Aus den Ausschreibungs­unterlagen ergibt sich

nicht, dass auch ein sowohl die Sanitäringenieur- als auch die Hei­zungs-/Lüf­tungsingenieurleistung

umfassendes Gesamtangebot zulässig war. Das zweite tiefere Angebot der

Beschwerdeführerin für die Ingenieurleistungen Heizung/Lüftung erfolgte mithin

unter der Bedingung, dass ihr auch die Sanitäringenieurleistungen über­tragen

werden, und das dritte Angebot, dass die Elektoringenieurarbeiten an eine

bestimm­te Drittfirma vergeben werden. Ob derartige "kombinierte"

bzw. bedingte Angebote als unzulässige Änderung des Angebotstextes zu

qualifizieren sind und daher vom Vergabe­verfahren ausgeschlossen werden

müssen, kann vorliegend offen bleiben. Denn wie sich nachfolgend ergibt,

rangiert das Angebot der Beschwerdeführerin auch bei Berücksich­tigung ihres

lediglich im Rahmen eines Gesamtauftrages gültigen tieferen Angebotes hinter

jenem der Mitbeteiligten.

6.

Gemäss Bewertungstabelle vom 26. Mai 2003 erzielte

die Mitbeteiligte mit 89,5 Punkten den ersten, die Beschwerdeführerin mit 86

Punkten den zweiten Rang. Beim Preis wurden der Beschwerdeführerin das Maximum

von 16 Punkten, der Mitbeteiligten 11,5 Punkte zugeteilt. Entscheidend für die

schlechtere Rangierung der Beschwerdeführerin war die Bewertung des ersten

Zuschlagskriteriums "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren,

bewohnten Wohngebäuden". Hier wurde das Angebot der Mitbeteiligten mit der

Note 4 (sehr gut) und – entsprechend der Gewichtung – mit 32 Punkten,

jenes der Beschwerdeführerin mit 3 (gut) und 24 Punkten bewertet. Bei den

übrigen Zuschlagskriterien erzielten die Mitbeteiligte und die

Beschwerdeführerin die gleiche Punktzahl.

6.1

Beim Zuschlagskriterium des Preises lag das höchste

Angebot 32 % über dem tiefsten Angebot der Beschwerdeführerin. Entsprechend der

vorn erwähnten Bewertungsskala wurde demgemäss dem höchsten Angebot die Note 2

(Punktzahl 8), dem tiefsten Angebot (der Beschwerdeführerin) die Note 4

(Punktzahl 16) zugeteilt und die übrigen Offerten interpoliert, was bei der

Mitbeteiligten die Note 2,9 und eine Punktzahl von 11,5 ergab.

Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mithin beim Preis

die zur Verfügung stehende Bewertungsskala zwischen 4 und 1 zu 2/3 ausgenützt.

Bei gleicher Berechnungsart würde damit die Bewertungsspanne bei einer 48 %

über dem tiefsten Preisangebot liegenden Offerte voll ausgenützt. Diese

Preisspanne erscheint bei einem Ingenieurauftrag mit Hono­rierung nach

Kostentarif als relativ hoch, doch liegt diese Einschätzung noch innerhalb des

der Beschwerdegegnerin bei der Bewertung der Zuschlagskriterien zustehenden Er­messens.

6.2

Die Beschwerdegegnerin begründet die Bewertung des

Angebotes der Beschwerdeführerin beim ersten Zuschlagskriterium

"Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren, bewohnten Wohngebäuden"

damit, das Angebot der Beschwerdeführerin verweise auf die Sanierung einer

Mehrfamilienhausüberbauung. Diese Überbauung umfasse keine Hochhäuser, die

Wohnsiedlung D dagegen eine bestimmte Anzahl. Ein weiteres Referenzobjekt

der Beschwerdeführerin sei noch nicht realisiert worden. Weiter beinhalte der

Auf­trag der Vergabebehörde gemäss Projektbeschrieb die "Überprüfung der

Lüftungsanlagen und Steuerungen bezüglich des Brandschutzes und der

Feuerwehraufzüge. Die Beschwerdeführerin erwähne in ihren Referenzangaben

jedoch keine derartige Sanierung, während die Mitbeteiligte eine solche

Referenz nachweise.

Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen,

die Technik bei bewohnten Hochhäusern und bewohnten Mehrfamilienhäusern sei

identisch. Bei den Aufträgen in L und Y handle es sich um Folgeaufträge, was

auf eine hohe Zufriedenheit schliessen lasse; aus diesem Grund wäre es

notwendig gewesen, dass die Submissionsbehörde Referenzen auch einhole. Es

komme hinzu, dass die Sanierung der Mehrfamilienhausüberbauung M-Strasse in Z

auch bewohnte Hochhäuser umfasst habe. Die Rüge, sie habe in ihren Referenzen

keine Angaben betreffend Überprüfung der Lüftungsanlagen und Steuerungen

bezüglich des Brandschutzes und der Feuerwehraufzüge gemacht, sei überspitzt forma­listisch.

Es sei amtsnotorisch, dass die Beschwerdeführerin die aufgeführten Referenz­objekte

nicht hätte durchführen können, wenn die feuerpolizeilichen Bestimmungen

betreffend Brandschutz und Feuerwehraufzüge nicht eingehalten worden wären.

Diese bildeten einen notwendigen Bestandteil derartiger Aufgaben. Schliesslich

habe sie beim Referenzobjekt 1 darauf verwiesen, dass bei diesem Objekt die

Steigezonen in allen drei Geschossen abgeschottet und in jedem fünften Geschoss

Brandschutzklappen eingebaut wurden und auch eine Brandfallsteuerung über die

Brandmeldeanlage realisiert worden sei.

Gemäss Projektbeschrieb vom 24. März 2003,

2.

Stufe des selektiven Verfahrens, wurden die zur Offertstellung

eingeladenen Ingenieurbüros aufgefordert, verschiedene Unterlagen einzureichen,

so eine "detaillierte Dokumentation über mindestens eine ausgeführte

Sanierung in einem vergleichbaren bewohnten Wohngebäude".

Die Honorarofferte der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2003

über die Heizungs- und Lüftungsingenieurarbeiten (BKP 294) enthält verschiedene

Unterlagen, u.a. (gemäss Inhaltsverzeichnis) eine "1. Dokumentation

über Sanierung vergleichbares Objekt". Diese "Dokumentation" auf

einer A4-Seite verweist vorab auf die Sanierung "der Mehr­familienhaussiedlung

M-Strasse in Z". Im "Projektbeschrieb" zu diesem Umbau wird

ausgeführt, es habe sich um die Sanierung der haustechnischen Anlagen einer

Überbauung mit verschiedenen Mehrfamilienhaussiedlungen und Hochhäusern

gehandelt. Hinsichtlich der Heizungs- und Lüftungsanlagen verweist die

Beschwerdeführerin im Projektbeschrieb weiter auf Ausführungen einer

vereinfachten kontrollierten Wohnungslüftung sowie auf Arbeiten im Bereich der

Heizzentrale und Fernleitungen mit Dezentralisierung der

Warmwasseraufbereitung. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf drei weitere

"ähnlich gelagerte Objekte" hin, ohne die dort ausgeführten Arbeiten

näher zu umschreiben. Dem­gegenüber umfasst das Angebot der Mitbeteiligten eine

umfangreiche Dokumentation der Sanierung einer Hochhausüberbauungen (Wohnsiedlung

W) mit Ausführungen über Aufgabenstellung, Ist-Zustand, getroffene Massnahmen,

Bauetappen sowie Fotos, Schema­tas usw. Kurz vorgestellt werden zwei weitere

Hochhaussanierungen. Wenn die Beschwer­degegnerin aufgrund der eher dürftigen

und wenig aussagekräftigen "Dokumentation" der Beschwerdeführerin das

erste Zuschlagskriterium "Referenzen über Sanierungen in vergleichbaren,

bewohnten Wohngebäuden" mit der Note 3 (gut), jenes der Mitbeteiligte

aber mit der Note 4 (sehr gut) bewertete, hat sie das ihr bei der

Bewertung der Zuschlags­kriterien zustehende Ermessen auf keinen Fall

überschritten, und zwar unabhängig davon, ob die "Dokumentation" der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu treffenden feuerpoli­zeilichen

Massnahmen aussagekräftig war oder nicht.

7.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Einwände der

Beschwerdeführerin nicht zu einer Änderung der Rangierung führen. Dies trifft

auch auf die Bewertung zu, in welcher das lediglich im Rahmen eines

Gesamtauftrages gültige Angebot der Beschwerdeführerin berücksichtigt wurde und

die Beschwerdeführerin ebenfalls hinter der Mitbeteiligten den zweiten Rang

belegt. Der Zuschlag erfolgte somit zu Recht an die auf Rang 1 klassierte

Mitbeteiligte. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwer­deführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der

unterliegenden Beschwerde­führerin nicht zu. Indessen ist eine solche auch

nicht der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Denn es ist zu

berücksichtigen, dass vorliegend mit der Beschwerdeantwort der Vergabeentscheid

erstmals rechtsgenügend begründet wurde (vgl. RB 2000 Nr. 59 = BEZ 2000 Nr. 25);

für diesen Aufwand steht der Beschwerdegegnerin von vornherein keine

Umtriebsentschädigung zu. Die Ausarbeitung der Duplik schliesslich erforderte

keinen besonderen Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG,

sodass die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung auch seitens der

Beschwerdegegnerin nicht erfüllt sind.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'270.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.