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Entscheid

VB.2003.00238

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00238

27. Oktober 2004Deutsch20 min

(URT.2004.8232)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. April 2003 liess die Stadt B

durch die Gesundheitsabteilung den Abfuhrauftrag (kombinierte Hauskehricht- und

Sperrgutabfuhr/Betriebskehrichtabfuhr sowie Grüngutabfuhr) im offenen Verfahren

neu ausschreiben. Mit Vergabeentscheid der Kommission für Gesundheitswesen und

Umweltschutz vom 19. Juni 2003 erhielt das mit 79 Punkten bewertete

Angebot der D AG den Zuschlag für die Arbeitsvergabe "Sammeldienst Kehricht

Los B". Das Ergebnis wurde den beteiligten Anbietenden mit Schreiben vom

20. Juni 2003 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Submissionsentscheid

gelangte die mit 69,3 Punkten an siebter Stelle rangierende A AG mit Beschwerde

vom 27. Juni 2003 an das Verwaltungsgericht.

Nachdem in einem andern, gegen dieselbe

Arbeitsvergabe laufenden Beschwerdeverfahren das Gesuch um aufschiebende

Wirkung mit Präsidialverfügung vom 14. August 2003 abgelehnt worden war, teilte

die Stadt B am 2. September 2003 mit, dass die Verträge mit der

Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) K und mit der D AG unterzeichnet worden seien.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 3.

September 2003 schloss die Stadt B auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die D AG beantragte

am 24. September 2003, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter

sei die Beschwerde abzuweisen oder sub­eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Replik vom 16. Oktober 2003

beantragte die A AG eine Neubeurteilung und

-rangierung der Angebote, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Die D AG verzichtete am 1. Dezember 2003 auf Duplik; die Stadt B hielt

gleichentags in der Duplik an ihren Anträgen fest.

Die Ausführungen der Parteien werden,

soweit diese rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und

kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999

Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren

gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das

öffentliche Beschaffungswesen in der vorliegend noch anwendbaren Fassung vom

25.

November 1994 (aIVöB) sowie die §§ 3 ff. des Gesetzes vom 22.

September 1996 über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen

Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (aIVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer

Beschwerdeschrift vom 27. Juni 2003 keine Anträge, sondern begründet lediglich,

weshalb sie Beschwerde gegen den Vergabeentscheid führe. – Die private

Beschwerdegegnerin wendet dagegen vorab ein, die Beschwerdeschrift enthalte

keinen rechtsgenügenden Antrag, sondern es ergebe sich daraus nur, dass die Beschwerdeführerin

die Bewertung ihrer Offerte in einigen Punkten als nicht korrekt betrachte. Die

Aufhebung des Vergabeentscheids werde nicht beantragt, weshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten sei.

2.2

Die Beschwerdeschrift muss nach § 54 Satz 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse der

Beschwerde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 1–6, auch zum Folgenden). Aus dem

Antrag muss ersichtlich sein, wie die angefochtene Verfügung zu ändern ist. In

der Begründung hat die Beschwerdeführerin darzutun, inwiefern nach ihrer

Auffassung die angefochtene Verfügung an einem Rechtsmangel im Sinn von § 50

oder 51 VRG leidet.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

werden die dargestellten Anforderungen bei Beschwerden von Laien nicht streng

gehandhabt (VGr, 9. Juli 2003, VB.2002.00397, E. 3). Die vorliegende

Laienbeschwerde vermag diesen Anforderungen zu genügen, da die Rügen der

Beschwerdeführerin als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Vergabeentscheids

gewertet werden müssen. Die Beschwerdeführerin, welche die Bewertung ihres

Angebots in verschiedener Hinsicht rügt, hatte eine Chance auf Erteilung des Zuschlags

und ist deshalb zur Beschwerde legitimiert (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999

Nr. 11). Der Nichteintretensantrag der privaten Beschwerdegegnerin ist

abzuweisen.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, dass

das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Offertöffnung

bestätigtermassen Fr. 1'455'744.- betragen habe, im Zuschlagsentscheid jedoch

nur noch mit Fr. 1'123'290.20 beziffert worden sei. Ein korrigiertes

Offertöffnungsprotokoll sei den Anbietenden nie zugestellt worden. – Die

Beschwerdegegnerschaft macht dagegen im Wesentlichen geltend, es handle sich

hierbei um die zulässige Korrektur eines offensichtlichen Fehlers.

3.2

Gemäss § 27 der Submissionsverordnung in der

auf diesen Fall noch anwendbaren Fassung vom 18. Juni 1997 (aSubmV) werden die

Angebote nach einheitlichen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft

(Abs. 1). Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden

berichtigt (Abs. 2). Danach wird eine objektive Vergleichstabelle über die

Angebote erstellt (Abs. 3). Nach § 28 aSubmV kann die Auftraggeberin

Erläuterungen bezüglich eines Angebots einholen. Verhandlungen über Preise,

Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts sind nicht zulässig

(§ 29 aSubmV). Diese Vorschriften sind darauf ausgerichtet, einen

unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten und insbesondere eine nachträgliche

Reduktion der Angebotspreise zu verhindern (VGr, 20. August 1999, BEZ 1999 Nr.

27, E. 3).

3.3

Die private Beschwerdegegnerin hat ursprünglich ein

Angebot eingereicht, das mit Fr. 1'455'744.- deutlich über demjenigen der

Beschwerdeführerin von Fr. 1'307'878.- lag. Die Angebote wurden mit den

genannten Beträgen im Offertöffnungsprotokoll vom

30.

Mai 2003 festgehalten.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde das Kriterium

"Wirtschaftlichkeit" wie folgt erläutert:

"Die Verbrennungskosten, die Sammeldienst- und Transportkosten für

den Kehricht, franko in den Bunker gekippt, die Kosten des Bahntransportes und

die Wiegekosten pro Jahr werden addiert und mit den zu sammelnden Tonnen

multipliziert. Die offerierten Sammelkosten pro Tonne werden gemittelt über die

anzubietenden drei Preise. Beim Grüngut wird der Preis pro Tonne ebenfalls

gemittelt und mit den zu sammelnden Mengen multipliziert."

Im Anhang 2 ("Preisangaben") enthielten

die Ausschreibungsunterlagen eine Berechnungstabelle. Dieses führte bei der

Preisberechnung für die Kehricht-/Sperrgutabfuhr eine bereits ausgefüllte Zeile

"Verbrennungspreis" sowie eine leere Zeile "Sammeldienst und

Transport bis in Bunker" auf, deren Summe den Preis pro Tonne für das

Sammeln und die Entsorgung ergab. Für die Grüngutabfuhr war lediglich eine

Zeile "Preis pro Tonne" vorgesehen.

3.4

Nach Darstellung der Vergabebehörde hätten alle

Anbietenden ausser der privaten Beschwerdegegnerin diesen Passus dahingehend

verstanden, dass bei der Grüngutabfuhr nur der Sammeldienst zu offerieren war.

Die private Beschwerdegegnerin habe neben den Kosten für den Sammeldienst auch

diejenigen für die Verwertung eingerechnet. Diese zusätzlich eingerechneten

Kosten seien jedoch klar ausgewiesen. Die private Beschwerdegegnerin selber führt

dazu aus, dass sie nicht nur die Kosten für den Sammeldienst und den Transport,

sondern auch die Kosten für die eigentliche Entsorgung im Kompostierwerk in

ihre Berechnung habe einfliessen lassen, weil sie der Auffassung gewesen sei,

die Grüngutabfuhr habe analog der in der gleichen Berechnungstabelle aufgeführten

Kehrichtabfuhr offeriert werden müssen.

3.5

Die Preiskalkulation der privaten

Beschwerdegegnerin weist für die Grüngutabfuhr zur Verwertung in L neben den

Kosten für den Sammeldienst und den Transport eine zusätzliche Kostenspalte auf.

Die zuviel eingerechneten Kosten betragen – für die Jahrestonnage von 2575

Tonnen Grüngut, wie sie von der Vergabebehörde bei der Angebotsbewertung

zugrunde gelegt wurde – Fr. 381'100.-. Die Vergabebehörde hat in ihrer

Auswertungstabelle zur Wirtschaftlichkeit beim Angebot der privaten

Beschwerdegegnerin mit einer Randbemerkung ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass – ausgehend vom ursprünglichen Angebot von Fr. 1'425'050.- ohne Mehrwertsteuer

für die Wegführung zur KVA K – der Betrag von Fr. 381'100.- (= 2575

Tonnen x Fr. 148.-) nicht berücksichtigt wurde. Zuzüglich Mehrwertsteuer von

7,6 % (Fr. 79'340.20) ergibt sich der berichtigte Angebotspreis von

Fr. 1'123'290.20.

Diese ohne weiteres überprüfbare

Korrektur unter Weglassung der Kosten für die Entsorgung des Grünguts ist nicht

zu beanstanden, handelte es sich doch um die Berichtigung eines offensichtlichen

und aufgrund der Umstände nachvollziehbaren Missverständnisses. Der Wettbewerb

wurde dadurch nicht verfälscht. Zu Recht wurde bei der Bewertung das korrigierte

Angebot der privaten Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'123'290.20

berücksichtigt. Im Ergebnis ändert sich somit an der Bewertung unter dem

Kriterium "Wirtschaftlichkeit" nichts: Die Beschwerdeführerin behält

41,3 Punkte, die private Beschwerdegegnerin 48,1 Punkte.

3.6

Nach § 25 Abs. 2 aSubmV wird über die Öffnung der

Angebote ein Protokoll erstellt, worin unter anderem die Gesamtpreise der

Angebote festzuhalten sind. Das ist im vorliegenden Fall unbestrittenermassen

geschehen. Die Korrektur einer Offerte im Rahmen der Prüfung der Angebote

gemäss § 27 aSubmV ist hingegen nicht mehr Gegenstand des Offertöffnungsprotokolls,

weshalb dessen Berichtigung nicht nötig ist. Vom korrigierten Angebot der

privaten Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des

Vergabeentscheids erfahren, und die Begründung für die Korrektur hat sie

spätestens mit der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde erhalten. Das Vorgehen

der Vergabebehörde ist damit nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Bewertung

ihres Angebots bezüglich der Zuschlagskriterien "sichere Abfuhr",

"Ökologie Luft" und "stationäre Presse".

Der Vergabebehörde steht beim Urteil

darüber, welches Angebot gemessen an den Zuschlagskriterien das wirtschaftlich

günstigste ist, ein erheblicher Ermessensspielraum offen (VGr, 7. Juli

1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ 1999 Nr. 26, E. 6a, mit Hinweisen).

In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der

Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2 aIVöB; vgl.

§ 50 Abs. 3 VRG) nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige

Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16 Abs. 1

lit. a aIVöB; § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

4.2

Unter dem Kriterium "sichere Abfuhr"

wurden die Offerten unter anderem hinsichtlich folgender Unterkriterien

beurteilt und benotet: "Qualitätsmanagement", "Umweltmanagement",

"SUVA-Vorgaben (EKAS [Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit]-Richtlinien)"

sowie "Erfüllung von Fahrzeugzulassungskriterien (Unterfahrschutz)".

Bei den genannten Unterkriterien hat die Beschwerdeführerin keine Punkte erhalten.

Für das Hauptkriterium hat sie insgesamt von zehn möglichen Punkten nur vier

erhalten.

4.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend,

sie besitze zwar noch keine ISO-Zertifizierung, habe sich jedoch schon

detailliert damit befasst und werde ihren Betrieb in absehbarer Zeit

zertifizieren lassen. Sie arbeite jetzt schon nach einem anerkannten Managementsystem

und verfüge über eine entsprechend ausgebildete Mitarbeiterin. Bezüglich der

SUVA-Vorgaben (EKAS-Richtlinien) sei eine Person als Kontaktperson für Arbeitssicherheit

ausgebildet. Die entsprechende Bestätigung sei bei der Offerte aus Versehen

nicht beigelegt worden. Alle Fahrzeuge, die in der Offerte aufgeführt seien,

würden über Unterfahrschutz-Vorrichtungen verfügen. Gemäss der eidgenössischen

Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an

Strassenfahrzeuge müssten Lastwagen ab 1998 mit einem Unterfahrschutz ausgerüstet

sein. Die in der Offerte aufgeführten Fahrzeuge seien nach diesem Zeitpunkt in

Verkehr gesetzt worden. Überdies gehe aus den Ausschreibungsunterlagen nicht

eindeutig hervor, welche Unterkriterien beurteilt würden, insbesondere werde

nicht erwähnt, dass irgendwelche Zertifizierungen mitbeurteilt werden.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin führt

ihrerseits aus, dass die Offerte der Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf

irgendwelche Anstrengungen für ein Qualitäts- oder ein Umweltmanagement,

insbesondere für eine baldige ISO-Zertifizierung enthalten habe. Es sei nicht

ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer jetzigen Belegschaft den

Abfuhrauftrag sicher ausführe. Es gehe jedoch um die Sicherstellung einer

anforderungsgerechten Durchführung während der ganzen Vertragsdauer. Sodann

genüge es für eine Punktvergabe beim Unterkriterium "SUVA-Vorgaben

(EKAS-Richtlinien)" nicht, dass ein Anbieter die gesetzlichen Vorschriften

kenne und deren Beachtung zusichere. Vielmehr sei ein Überwachungskonzept mit der

Bezeichnung einer verantwortlichen Person erwartet worden, welche die

Durchsetzung des Konzepts überwache. Die Offerte der Beschwerdeführerin habe

auch diesbezüglich keine Angaben enthalten. In Anbetracht der Zulassungsdaten

der Fahrzeuge sei höchstens ein Punkt für den Unterfahrschutz diskutabel.

4.2.3

Eine Pflicht zur Bekanntgabe

detaillierter Unterkriterien trifft die Vergabebehörde nicht (VGr, 24.

September 2003, VB.2003.00106, E. 5c, www.vgrzh.ch). Wenn diese somit zur

Beurteilung des Zuschlagskriteriums "sichere Abfuhr", an welches sie

gemäss den Ausschreibungsunterlagen die Anforderungen "zuverlässig,

sorgfältig, sicher und sauber" stellt, unter anderem auf einschlägige Zertifikate

für Qualitäts- und Umweltmanagements abstellt, liegt dies grundsätzlich in

dem ihr zustehenden Ermessen und ist nicht zu beanstanden. Die Zahl der

gestützt auf diese Zertifikate erteilten Punkte ist denn auch eher gering. Der

vorliegende Fall unterscheidet sich diesbezüglich von demjenigen, welchen das

Verwaltungsgericht am 30. Juni 2004 (VB.2004.00095, E. 3.1, www.vgrzh.ch) zu entscheiden

hatte. Dort hatte das Gericht beanstandet, dass das hoch gewichtete Zuschlagskriterium

"Qualität" zu einem wesentlichen Teil aufgrund einer entsprechenden

ISO-Zertifizierung bewertet wurde, ohne dass aus den Ausschreibungsunterlagen

hervorgegangen wäre, welche Belege für den Nachweis der Qualität einzureichen waren.

Da die Offertunterlagen der

Beschwerdeführerin keinen Hinweis auf eine entsprechende Zertifizierung

liefern, ist gegen die Bewertung der Unterkriterien "Qualitäts- und Umweltmanagement"

mit null Punkten nichts einzuwenden.

Hinsichtlich des erwarteten

Überwachungskonzepts für die Umsetzung der EKAS-Richtlinien wurde in den

Ausschreibungsunterlagen sogar auf eine Mitberücksichtigung hingewiesen. Ein

solches Konzept legte die Beschwerdeführerin in ihrer Offerte jedoch nicht vor,

und die Ausbildungsbestätigung der Kontaktperson für Arbeitssicherheit im Betrieb

reichte sie verspätet ein. Die interne Auswertungstabelle zur sicheren Abfuhr

enthält denn auch die Randbemerkung, dass die Punkte im Unterkriterium

"SUVA (EKAS-Richtlinien)" nur vergeben werden könnten, wenn

nachgewiesen werde, wie die Umsetzung der Richtlinien erfolge. Die Tatsache,

dass diese zwei Punkte an keinen Anbieter vergeben wurden, deutet allerdings darauf

hin, dass sich die Vergabebehörde aufgrund der eingereichten Offertunterlagen

kein klares Bild über die jeweilige betriebliche Umsetzung der Richtlinien

machen konnte.

Der von der Beschwerdegegnerin zur

Diskussion gestellte Punkt für den Unterfahrschutz steht der

Beschwerdeführerin zweifellos zu. Alle ihre in der Offerte vorgesehenen Fahrzeuge

wurden nach 1998 in Verkehr gesetzt. Die Bewertung der Beschwerdeführerin verbessert

sich damit auf 70,3 Punkte.

4.3

Beim Kriterium "Ökologie Luft",

unter welchem der Abtransport per Bahn oder der Einsatz von emissionsärmeren

Motoren bei den Transportfahrzeugen bewertet wurde, erhielt die

Beschwerdeführerin drei von acht Punkten. Die Beschwerdegegnerin anerkennt in

ihrer Klageantwort, dass der angebotene Abtransport per Bahn bei der Beschwerdeführerin

nicht bewertet worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin vier zusätzliche

Punkte zuzugestehen seien.

4.3.1

Darüber hinaus macht die

Beschwerdeführerin jedoch geltend, das von ihr für die Grüngutabfuhr vorgesehene

Fahrzeug mit Gasmotor der Euro-Norm IV sei nicht berücksichtigt worden. Dies

habe man ihr anlässlich der Besprechung vom 27. Juni 2003 mündlich mitgeteilt.

Sie habe dieses Fahrzeug – was von der privaten Beschwerdegegnerin bezweifelt

worden war – verbindlich offeriert, und es stehe bereits im Einsatz. Hingegen

seien die Gasfahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin bis zum Beginn des

Abfuhrauftrags am 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit. Sie habe diese Fahrzeuge

ebenfalls evaluiert, jedoch aufgrund der langen Lieferfristen von 9 bis 11

Monaten bis zur Auslieferung davon abgesehen. Sie verlange deshalb bei diesem

Kriterium zum einen fünf zusätzliche Punkte und zum andern eine neue und

korrekte Bewertung der Fahrzeuge der privaten Beschwerdegegnerin unter

Berücksichtigung der Einsatzbereitschaft am 1. Januar 2004.

4.3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem

entgegen, dass die von der Beschwerdeführerin genannte Lieferfrist nicht belegt

sei. Ohnehin würde sich am Endresultat nur wenig ändern. Selbst wenn die Gasfahrzeuge

auf den 1. Januar 2004 nicht einsatzbereit sein sollten, liesse sich deswegen

eine gänzliche Streichung aller dafür vergebenen Punkte bei der privaten Beschwerdegegnerin

nicht rechtfertigen. Der Vertrag werde für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen,

was eine anteilsmässige Berücksichtigung des verspäteten Einsatzes erlaube.

4.3.3

In den Ausschreibungsunterlagen wird das Kriterium

"Ökologie Luft" wie folgt erläutert:

"Die wesentlichen Transportmittel sind aufzuzeigen. Der Abtransport

per Bahn oder der Einsatz von Motoren besserer Norm als Euro II und kurze

Sammelrouten führen zum Maximum von 8 Punkten für den Teilbereich

Luftbelastung. Euro III wird besser bewertet als Euro II."

Die Ausschreibungsunterlagen enthielten

zudem eine Musterliste mit den notwendigen Angaben zu den Kehrichtfahrzeugen,

die für den Einsatz vorgesehen wurden. Falls ein Anbieter plante, für diesen

Auftrag ein Fahrzeug zu beschaffen, so war dieses ebenfalls mit Datum der

Inverkehrsetzung aufzulisten. Das Bewertungsschema der Vergabebehörde sah

folgende Benotung vor:

Euro kleiner 3

0.00

Euro 3

2.00

Euro 4 + CRT-Filter

3.00

Bahn

4.00

Gas

4.00

Wie eine Prüfung der Offerten

hinsichtlich der Fahrzeuge für die Durchführung der Abfuhr ergibt, hat die Beschwerdeführerin

zwei Dieselfahrzeuge mit Motoren der Euro-Norm III und ein Fahrzeug mit einem

Gasmotor der Euro-Norm IV aufgeführt. Dafür erhielt sie gemäss Auswertungsblatt

zum Kriterium "Ökologie Luft/Bahn" drei Punkte – einen unter

"Euro 3" und zwei unter "Gas" – mit der Bemerkung "gemischter

Fuhrpark: Gas und Euro 3/4; PS: nur ein Fahrzeug wird für Bahntransport aufgeführt".

Die private Beschwerdegegnerin hat in

ihrem zum Einsatz gelangenden Fahrzeugpark folgende Fahrzeuge mit Dieselmotoren

aufgeführt: Sechs Kehrichtfahrzeuge der Euro-Norm 0 und I, ein Fahrzeug der

Euro-Norm II sowie zwei der Euro-Norm III. Sodann hat sie zwei Fahrzeuge mit

Gasmotoren vorgesehen, deren Erstinverkehrsetzung sie für einen unbestimmten

Monat im Jahr 2004 ("xx.04") angegeben hat. Für diese wurde sie mit vier

Punkten unter "Gas" benotet.

4.3.4

Die Bewertung der

Kehrichtfahrzeuge der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden. Für die

Durchführung des Sammeldiensts setzt sie – wie die Vergabebehörde richtig

bemerkt – einen gemischten Fuhrpark ein: Ein Kehrichtfahrzeug mit einem Motor

der Euro-Norm III sowie ein gasgetriebenes Fahrzeug. Dafür erhält sie die durchschnittliche

Punktzahl, der für den jeweiligen Motortypus vorgesehenen Maximalpunktzahl. Der

Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr Gasfahrzeug sei nicht gewertet worden,

bestätigt sich also nicht. Mit der zusätzlichen Bemerkung, dass nur ein

Fahrzeug für den Bahntransport aufgeführt werde, wird wahrscheinlich lediglich

zum Ausdruck gebracht, dass für den kombinierten Abtransport kein

Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Ob die Punktzahl der privaten

Beschwerdegegnerin – wie die Vergabebehörde selbst in Betracht zieht – für die

beiden gasgetriebenen Abfuhrfahrzeuge im gleichen Verhältnis zu reduzieren ist,

wie deren Fahrzeuge während der achtjährigen Vertragsdauer aufgrund der

Lieferfrist nicht zur Verfügung stehen, kann offen gelassen werden, da die

kleine Reduktion von maximal 0,5 Punkten bei einer Verzögerung von einem Jahr

angesichts des insgesamt verbleibenden Punkteunterschieds (vgl. nachfolgend, E.

4.

) nicht ins Gewicht fällt. Hinzu kommt, dass die von der Beschwerdeführerin

geltend gemachte Lieferfrist nicht belegt ist. Eine vollständige Streichung der

Punkte lässt sich jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal es die Vergabebehörde

ausdrücklich zugelassen hat, dass für diese Vergabe neue Fahrzeuge beschafft

werden.

Im Ergebnis verbessert sich die Benotung

der Beschwerdeführerin um die vier von der Beschwerdegegnerin nachträglich

zugestandenen Punkte auf insgesamt 74,3 Punkte, womit sich die Punktedifferenz

zur Zuschlagsempfängerin auf 4,7 Punkte verringert.

4.4

Unter dem Kriterium "stationäre

Presse" erhielt keines der Angebote Punkte. Vorgesehen waren gemäss

Ausschreibungsunterlagen zehn Punkte für Systeme, bei denen ACTS

[Abroll-Container-Transport-System]-konforme Container zum Einsatz kommen, die

sich mit stationären (Abfall-)Pressen bei Entsorgungsstellen sowie Gewerbe- und

Industriebetrieben befüllen lassen.

4.4.1

Die Beschwerdeführerin

beanstandet, dass beim Kriterium "stationäre Presse" keine Punkte

vergeben worden seien. Sie habe ein Sammelfahrzeug mit Seitenlader und

ACTS-Containern vorgesehen, welche austauschbar seien und auf die Bahn verladen

werden könnten. Für B seien von ihr zehn ACTS-Container inklusive Reservecontainer

eingeplant worden. Die gleiche Containergrösse werde auch für stationäre

Pressen hergestellt und könne auch von ihrem Kehrichtfahrzeug aufgenommen

werden. Die Container seien austauschbar. Gemäss Begleitbrief vom 20. Juni 2004

zum Vergabeentscheid seien alle Kriterien berücksichtigt worden. Tatsächlich

habe sie jedoch keine Punkte erhalten. Ihre Offerte basiere jedoch auf diesem

System, und wenn diese Punkte ohne Begründung gestrichen würden, so stimme die

Kalkulation nicht mehr. Sie verlangt deshalb für das von ihr offerierte System

zehn Punkte.

4.4.2

Die Vergabebehörde begründet ihren

Verzicht auf dieses Kriterium wie folgt: Sie sei bei der Auswertung der

Offerten zum Schluss gekommen, dass die Offertunterlagen ihre Vorstellung nicht

mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck brächten. So seien auch die

unterschiedlichsten Systeme angeboten worden, die zwar die Ausschreibungsunterlagen,

aber nicht die Vorstellungen der Vergabebehörde erfüllt hätten. Deshalb habe

sie beschlossen, für dieses Kriterium keine Punkte zuzusprechen. Dieses

Vorgehen sei sehr wahrscheinlich nicht "de lege artis" gewesen.

Vielmehr hätten die Offerten auf ihre Übereinstimmung mit der tatsächlich

vorgenommenen Ausschreibung überprüft werden müssen. Die Vergabebehörde

bestreitet nicht, dass das von der Beschwerdeführerin angebotene System die

Anforderungen gemäss Ausschreibung erfülle. Sie stellt sich jedoch auf den

Standpunkt, dass auch die private Beschwerdegegnerin ein äquivalentes

ACTS-taugliches Angebot eingereicht habe und demzufolge ebenfalls zehn Punkte

erhalten müsse. Unterschiede würden nur bezüglich der in der Ausschreibung

nicht ausdrücklich verlangten Verwendbarkeit derselben Container an der

stationären Presse vor Ort und an der mobilen Presse auf dem Sammelfahrzeug

bestehen. Das Angebot der Beschwerdeführerin erfülle die Anforderungen des

Kriteriums "stationäre Presse" nicht besser als das Angebot der

Zuschlagsempfängerin. Die Punktedifferenz würde somit gleich bleiben.

4.4.3

Wie die Beschwerdegegnerin selbst

einräumt, war die nachträgliche Weglassung des Kriteriums "stationäre

Presse" aus submissionsrechtlicher Sicht nicht richtig. Eine Änderung der

Zuschlagskriterien und damit auch der Verzicht auf ein solches während des Vergabeverfahrens

ist dann nicht zu beanstanden, wenn die Anbieter diese Änderung ihn ihren

Angeboten berücksichtigen können. Bei der Fällung des Zuschlagsentscheids ist

es jedoch unzulässig, einzelne Kriterien ausser Acht zu lassen (Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich/Basel/Genf

2003, Rz. 402 f.).

Es ist

deshalb zu prüfen, ob und wie weit die Angebote der Beschwerdeführerin und der

privaten Beschwerdegegnerin die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen

erfüllen. Verlangt waren Container, die durch ein System mit einer stationären

Presse bei Entsorgungsstellen oder bei Gewerbe- und Industriebetrieben

befüllbar sind.

"Das verwendete Presssystem ist vorteilhafterweise auch kompatibel zu

einer stationären Presse. Im Rahmen der notwendigen Container ist es sinnvoll,

dass die Container auch zwischen Firmen austauschbar sind, falls bei der

Rückführung durch die SBB Schwierigkeiten auftreten."

Die Vergabebehörde anerkennt zwar, dass

das von der Beschwerdeführerin angebotene System diese Anforderungen erfülle.

Darauf ist sie zu behaften und der Beschwerdeführerin sind unter diesem

Kriterium zehn Punkte zuzusprechen. Die Vergabebehörde stellt sich jedoch auf

den Standpunkt, auch das Angebot der privaten Beschwerdegegnerin würde diese

Anforderungen genau gleich gut erfüllen, weshalb keine Punktedifferenz resultiere.

Zum offerierten System der privaten Beschwerdegegnerin bemerkte sie in der Bewertung

allerdings, dass aus den Offertunterlagen nicht ersichtlich sei, ob das

ACTS-kompatible System auch auf dem Gasfahrzeug zum Einsatz kommen könne.

Jedenfalls lassen die Bilder der für den Abtransport der Container vorgesehenen

Fahrzeuge den Schluss zu, dass es sich hierbei nicht um Gasfahrzeuge handelt.

Aufgrund des ACTS-tauglichen Angebots sind der privaten Beschwerdegegnerin ebenfalls

10.

Punkte zuzusprechen. Da sie jedoch für die Durchführung des Sammeldiensts

ebenfalls einen gemischten Fuhrpark einsetzt, rechtfertigt sich eine weitere

Reduktion der Punkte beim Kriterium "Ökologie Luft" (vgl.

vorn, E. 4.3.4). Da nicht feststeht, ob dieses Fahrzeug mit Wechselgerät einen

Motor der Euro-Norm 0, I, II oder gar III hat, kann der Abzug nicht

abschliessend ermittelt werden. Er liegt unter Zugrundelegung des

Bewertungsschemas der Vergabebehörde bei 1 oder 2 Punkten. Zuzüglich des

allfälligen Abzugs von 0,5 Punkten für den verspäteten Einsatz der Gasfahrzeuge

verringert sich der Vorsprung der privaten Beschwerdegegnerin auf 2,2 oder 3,2

Punkte.

4.5

Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, liegt das

Angebot der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung aller berechtigten

Einwände im Gesamtergebnis noch um mindestens 2,2 Punkte hinter jenem der

privaten Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht

zu obsiegen, weshalb sich ihre Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen

ist.

5.

Ausgangsgemäss wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerin, die als Partei am Beschwerdeverfahren teilgenommen hat,

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall

Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Die Zusprechung einer Parteientschädigung

an die Vergabebehörde ist dagegen nicht gerechtfertigt, da diese über die Begründung

des Vergabeentscheids hinaus, zu der sie ohnehin verpflichtet war, nur wenig

Aufwand für die Duplik getätigt und aufgrund ihrer eingestandenen

Fehlbenotungen des Angebots der Beschwerdeführerin zumindest Anlass für die Beschwerde

gegeben hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an…..