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Entscheid

VB.2003.00239

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00239

30. Juli 2003Deutsch8 min

(URT.2003.7420)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ersuchte den Gemeinderat W unter dem

13. Dezember 2002 nebst anderem darum, ihr ein Dokument Dr. med. B's vom

damaligen Schwerpunktspital X herauszugeben; sie benötige dieses Dokument für

ein Gerichtsverfahren vor der Einzelrichterin C. Mit Beschluss vom

16. Dezember 2002, versandt am 20. gleichen Monats, verweigerte der

Gemeinderat die Akteneinsicht bzw. Aktenherausgabe; aus den Erwägungen erhellt,

dass es um ein ärztliches Zeugnis des seinerzeitigen Chefarztes vom Dezember

1995 im Fall D, gestorben den 26. Janu­ar 1996, gehe.

Erwägungen

II. A rekurrierte hiergegen am

20.

Januar 2003. In der Begründung führte sie aus, die Vorsteherin des

Sozialamts (richtig: Sozialausschusses) von W habe ihr am 29. Okto­ber

2001.

vorgeworfen, den eigenen Lebenspartner, D, umgebracht zu haben, indem sie

ihn habe verhungern und verdursten lassen, was Dr. B in einem der Gemeinde

zugesandten Dokument bestätige. Deshalb habe sie im Oktober 2002 am

Bezirksgericht Y wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt. Ersatzrichterin C

habe ihr gesagt, sie solle dieses Dokument anfordern. Werde es ihr nicht

persönlich ausgehändigt, möge man es dem Bezirksgericht einreichen.

Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel mit

Beschluss vom 2. Juni 2003 im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete

den Gemeinderat W, "die verlangten Dokumente, sofern ein Verfahren vor dem

Bezirksgericht betreffend Persönlichkeitsverletzung hängig ist, diesem

auszuhändigen", unter Kostenfolge zulasten des Gemeinderats. Die Erwägungen

verneinen die Anwendbarkeit des (kantonalen) Datenschutzgesetzes vom

6.

Juni 1993 (LS 236.1) und stützen sich auf § 8 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), die

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 respektive 18. April 1999 (BS1,

3.

ff., bzw. SR 101) sowie § 15 der Patientenrechtsverordnung vom

28.

August 1991 (LS 813.13). Sie gewichten die Interessen der

Rekurrentin an einem Beweismittel in deren Prozess prinzipiell höher als solche

des Rekursgegners oder allfälliger Dritter und enden so:

"Beim verlangten Dokument handelt

es sich um ein ärztliches Zeugnis ... Damit ist nicht auszuschliessen, dass es

Informationen enthält, deren Einsicht für die Wahrung der Rechte der

Rekurrentin nicht erforderlich oder angezeigt sind. Um den Schutz von D und mög­licher

Dritten bezüglich allfälliger weiterer Informationen zu gewährleisten, ist das

Dokument somit nicht der Rekurrentin direkt zu übergeben... Das Bezirksgericht

(die Einzelrichterin) hat im hängigen Verfahren darüber zu befinden, wie und in

welcher Form sie das Dokument als Beweis verwenden und verwerten kann."

III. Der Gemeinderat W erhob am 2. Juli

2003.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den bezirksrätlichen

Beschluss aufzuheben, eventualiter das Rechtsmittel als Aufsichtsbeschwerde zu

behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfol­gen zu A's Lasten. Darauf wurden

die Rekursakten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Dem vorliegenden Rechtsmittel eignet kein

Streitwert. Es ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. VRG und mangels

einer Sondermaterie nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung in

Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen

geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG). Als beschwerdeführende Partei

hat es hier übrigens die Gemeinde zu rubrizieren gegolten, und nicht den

Gemeinderat, welcher diese bloss vertritt (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 11 f.).

2.

Eine Gemeinde

darf laut § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ein Rechtsmittel

nur ergreifen, um die von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zu

wahren. Fehlt es an dieser Eintretensbedingung, ist es nicht an die Hand

zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 7).

a) In diesem Sinn gilt eine Gemeinde nach der

Praxis dann als legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige

Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt, wenn sie einen Eingriff in ihre

qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit oder einen solchen in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen rügt sowie wenn sie wie eine Privatperson

betroffen erscheint; die Legitimation ist des Weiteren zu bejahen, wenn

Interessen oder Aufgaben tangiert werden, welche die Gemeinde wahren bzw.

erfüllen muss oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossen Teil der

Einwohner/innen auswirkt. Hingegen befugen weder das Interesse an der richtigen

Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts noch die Wahrung allgemeiner

öffentlicher Interessen die Gemeinde, den Rechtsmittelweg zu beschreiten

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62).

Das Vorliegen einer qualifizierten

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit bestimmt sich jeweils im Einzelfall.

Erstere wird verneint, wenn Rechtsfragen im ganzen Kanton eine einheitliche

Beantwortung erfahren sollten; denn die Gemeinde kann sich nicht für die richtige

Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren. Auch genügt es

nicht, wenn die Gemeinde im betreffenden Bereich über Ermessen verfügt, solange

die Oberbehörde an dessen Stelle ihr eigenes setzen darf. Eine qualifizierte

Entscheidungs- und Ermessensfreiheit ist aber insbesondere dort vorhanden, wo

örtliche Gegebenheiten eine Rolle spielen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 66).

Weiter kann die Legitimation von Gemeinden

nach Bundesverwaltungsrecht(spfle­geregelung) gehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 53 ff. und 70 ff.). Doch handelt es sich hier nicht um

solches.

b) Über den "Fall D" bestehen

offenbar Vormundschaftsakten. Auch unter diesem Aspekt und selbst wenn die

Beschwer­deführerin vor Verwaltungsgericht noch das Archivgesetz vom

24.

September 1995 (LS 432.11) ins Spiel bringt, geht es hier

nirgends um kommunales Recht, für dessen Durchsetzung sowie richtige Anwendung

sich die Gemeinde auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte, sondern um

§§ 8 f. VRG über die Akteneinsicht, das Datenschutzgesetz und

sonstiges kantonales Recht, wo das gerade nicht zutrifft (siehe oben a

Abs. 1 f.).

Insofern beruft sich zwar die

Beschwerdeführerin auf einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und

Ermessensfreiheit. Sie fasst das aber anders auf als die aufgezeigte Praxis

(oben a Abs. 2). Deshalb unbeachtlich macht sie zunächst geltend, der angefochtene

Beschluss habe mehrfach gegen kantonales Recht verstossen, was sodann eine

Verletzung ihrer Organisationsfreiheit bedeute, weil es auf eine Etablierung des

Öffentlichkeitsprinzips hinauslaufe. Es kann jedoch bezüglich Letzterem keine

Rede gehen davon, die Vorinstanz wolle das Einsehen von Vormundschaftsakten

gestatten, ohne hierfür ein schutzwürdiges Interesse

vorauszusetzen. Endlich bleibt unerfindlich, warum der angefochtene

Entscheid der Vormundschaftsbehörde verunmöglichen soll, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Und

die Verteidigung allgemeiner öffentlicher Interessen verleiht keine Legitimation

(vorn a Abs. 1).

Im Übrigen kann keinem kommunalen Gutdünken

überlassen bleiben, die kantonal normierte Akteneinsicht zu gewähren oder nicht

(oben a Abs. 2, ebenso zum Folgenden). Gewiss verfügte hier die Exekutive

der Beschwerdeführerin über Ermessen, doch durfte die Vorinstanz dieses – nicht

zuletzt auch als Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen (Tobias Jaag,

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

Rz. 712 ff., 717; VGr, 29. August 2001, VB.2001.00217,

E. 2b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZR 101/2002 Nr.15) –

frei prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.). Hierbei

spielten jedenfalls örtliche Gegebenheiten keine Rolle.

c) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin

zu Recht nicht geltend, es werde über die insofern irrelevante vorinstanzliche

Kostenregelung hinaus in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen eingegriffen

(siehe oben II Abs. 2; ferner VGr, 26. Januar 2000, VB.1999.00338,

E. 3d Abs. 3), sie sei wie eine Privatperson betroffen, der

angefochtene Entscheid berühre sonstige Interessen oder Aufgaben, die sie

wahren bzw. erfüllen müsse (vgl. die Gegenbeispiele bei Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 62), oder wirke sich auf einen grossen Teil ihrer

Einwohner/innen aus.

d) Auf die Beschwerde ist mithin nicht

einzutreten.

3.

Für diesen Fall möchte die

Beschwerdeführerin ihre "Eingabe analog dem Verfahren im Bereich des

Vormundschaftsrechts als Aufsichtsbeschwerde" behandelt wissen.

Das Verwaltungsgericht ist aber weder

generell noch speziell im Gemeinde- oder Vormundschaftswesen Aufsichtsbehörde

der Bezirksräte. Diese Eigenschaft kommt hier vielmehr der Direktion der Justiz

und des Innern zu (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 32–40 N. 4;

Jaag, Rz. 1802; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

3.

A., Wädenswil 2000, § 148 N. 1 ff.; VGr, 29. August

2001, VB.2001.00217, E. 2b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZR

101/2002 Nr.15).

Das Rechtsmittel ist deshalb gemäss § 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur Behandlung als

Aufsichtsbeschwerde an diese Direktion zu überweisen.

4.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Sie

wird zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an die Direktion der Justiz und des

Innern weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

...