VB.2003.00239
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00239
30. Juli 2003Deutsch8 min
(URT.2003.7420)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00239
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 30.07.2003
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Akteneinsicht
Verneinung der Legitimation der Gemeinde zur Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Herausgabe von Vormundschaftsakten an das Bezirksgericht für einen Prozess wegen Persönlichkeitsverletzung.
Nichteintreten auf die Beschwerde und Überweisung als Aufsichtsbeschwerde an die Direktion der Justiz und des Innern.
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENHERAUSGABE
AUFSICHTSBESCHWERDE
ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT
ERMESSENSFREIHEIT
GEMEINDELEGITIMATION
LEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
LEGITIMATION DER GEMEINDE
ÜBERWEISUNG
VORMUNDSCHAFTSAKTEN
WEITERLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 10 DatenschutzG
§ 5 lit. II VRG
§ 9 lit. I VRG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 12 S. 56
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A ersuchte den Gemeinderat W unter dem
13. Dezember 2002 nebst anderem darum, ihr ein Dokument Dr. med. B's vom
damaligen Schwerpunktspital X herauszugeben; sie benötige dieses Dokument für
ein Gerichtsverfahren vor der Einzelrichterin C. Mit Beschluss vom
16. Dezember 2002, versandt am 20. gleichen Monats, verweigerte der
Gemeinderat die Akteneinsicht bzw. Aktenherausgabe; aus den Erwägungen erhellt,
dass es um ein ärztliches Zeugnis des seinerzeitigen Chefarztes vom Dezember
1995 im Fall D, gestorben den 26. Januar 1996, gehe.
Erwägungen
II. A rekurrierte hiergegen am
20.
Januar 2003. In der Begründung führte sie aus, die Vorsteherin des
Sozialamts (richtig: Sozialausschusses) von W habe ihr am 29. Oktober
2001.
vorgeworfen, den eigenen Lebenspartner, D, umgebracht zu haben, indem sie
ihn habe verhungern und verdursten lassen, was Dr. B in einem der Gemeinde
zugesandten Dokument bestätige. Deshalb habe sie im Oktober 2002 am
Bezirksgericht Y wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt. Ersatzrichterin C
habe ihr gesagt, sie solle dieses Dokument anfordern. Werde es ihr nicht
persönlich ausgehändigt, möge man es dem Bezirksgericht einreichen.
Der Bezirksrat Y hiess das Rechtsmittel mit
Beschluss vom 2. Juni 2003 im Sinn der Erwägungen gut und verpflichtete
den Gemeinderat W, "die verlangten Dokumente, sofern ein Verfahren vor dem
Bezirksgericht betreffend Persönlichkeitsverletzung hängig ist, diesem
auszuhändigen", unter Kostenfolge zulasten des Gemeinderats. Die Erwägungen
verneinen die Anwendbarkeit des (kantonalen) Datenschutzgesetzes vom
6.
Juni 1993 (LS 236.1) und stützen sich auf § 8 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2), die
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 respektive 18. April 1999 (BS1,
3.
ff., bzw. SR 101) sowie § 15 der Patientenrechtsverordnung vom
28.
August 1991 (LS 813.13). Sie gewichten die Interessen der
Rekurrentin an einem Beweismittel in deren Prozess prinzipiell höher als solche
des Rekursgegners oder allfälliger Dritter und enden so:
"Beim verlangten Dokument handelt
es sich um ein ärztliches Zeugnis ... Damit ist nicht auszuschliessen, dass es
Informationen enthält, deren Einsicht für die Wahrung der Rechte der
Rekurrentin nicht erforderlich oder angezeigt sind. Um den Schutz von D und möglicher
Dritten bezüglich allfälliger weiterer Informationen zu gewährleisten, ist das
Dokument somit nicht der Rekurrentin direkt zu übergeben... Das Bezirksgericht
(die Einzelrichterin) hat im hängigen Verfahren darüber zu befinden, wie und in
welcher Form sie das Dokument als Beweis verwenden und verwerten kann."
III. Der Gemeinderat W erhob am 2. Juli
2003.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den bezirksrätlichen
Beschluss aufzuheben, eventualiter das Rechtsmittel als Aufsichtsbeschwerde zu
behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu A's Lasten. Darauf wurden
die Rekursakten beigezogen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Dem vorliegenden Rechtsmittel eignet kein
Streitwert. Es ist deshalb kraft § 38 Abs. 1 f. VRG und mangels
einer Sondermaterie nach Abs. 2 lit. a oder b dieser Bestimmung in
Dreierbesetzung zu erledigen. Das kann ohne abermalige Weiterungen
geschehen (§ 56 Abs. 2 f. VRG). Als beschwerdeführende Partei
hat es hier übrigens die Gemeinde zu rubrizieren gegolten, und nicht den
Gemeinderat, welcher diese bloss vertritt (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 11 f.).
2.
Eine Gemeinde
darf laut § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ein Rechtsmittel
nur ergreifen, um die von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zu
wahren. Fehlt es an dieser Eintretensbedingung, ist es nicht an die Hand
zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 7).
a) In diesem Sinn gilt eine Gemeinde nach der
Praxis dann als legitimiert, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige
Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt, wenn sie einen Eingriff in ihre
qualifizierte Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit oder einen solchen in ihr
Finanz- oder Verwaltungsvermögen rügt sowie wenn sie wie eine Privatperson
betroffen erscheint; die Legitimation ist des Weiteren zu bejahen, wenn
Interessen oder Aufgaben tangiert werden, welche die Gemeinde wahren bzw.
erfüllen muss oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossen Teil der
Einwohner/innen auswirkt. Hingegen befugen weder das Interesse an der richtigen
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts noch die Wahrung allgemeiner
öffentlicher Interessen die Gemeinde, den Rechtsmittelweg zu beschreiten
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62).
Das Vorliegen einer qualifizierten
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit bestimmt sich jeweils im Einzelfall.
Erstere wird verneint, wenn Rechtsfragen im ganzen Kanton eine einheitliche
Beantwortung erfahren sollten; denn die Gemeinde kann sich nicht für die richtige
Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren. Auch genügt es
nicht, wenn die Gemeinde im betreffenden Bereich über Ermessen verfügt, solange
die Oberbehörde an dessen Stelle ihr eigenes setzen darf. Eine qualifizierte
Entscheidungs- und Ermessensfreiheit ist aber insbesondere dort vorhanden, wo
örtliche Gegebenheiten eine Rolle spielen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 66).
Weiter kann die Legitimation von Gemeinden
nach Bundesverwaltungsrecht(spflegeregelung) gehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 53 ff. und 70 ff.). Doch handelt es sich hier nicht um
solches.
b) Über den "Fall D" bestehen
offenbar Vormundschaftsakten. Auch unter diesem Aspekt und selbst wenn die
Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht noch das Archivgesetz vom
24.
September 1995 (LS 432.11) ins Spiel bringt, geht es hier
nirgends um kommunales Recht, für dessen Durchsetzung sowie richtige Anwendung
sich die Gemeinde auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte, sondern um
§§ 8 f. VRG über die Akteneinsicht, das Datenschutzgesetz und
sonstiges kantonales Recht, wo das gerade nicht zutrifft (siehe oben a
Abs. 1 f.).
Insofern beruft sich zwar die
Beschwerdeführerin auf einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit. Sie fasst das aber anders auf als die aufgezeigte Praxis
(oben a Abs. 2). Deshalb unbeachtlich macht sie zunächst geltend, der angefochtene
Beschluss habe mehrfach gegen kantonales Recht verstossen, was sodann eine
Verletzung ihrer Organisationsfreiheit bedeute, weil es auf eine Etablierung des
Öffentlichkeitsprinzips hinauslaufe. Es kann jedoch bezüglich Letzterem keine
Rede gehen davon, die Vorinstanz wolle das Einsehen von Vormundschaftsakten
gestatten, ohne hierfür ein schutzwürdiges Interesse
vorauszusetzen. Endlich bleibt unerfindlich, warum der angefochtene
Entscheid der Vormundschaftsbehörde verunmöglichen soll, ihre Aufgaben wahrzunehmen. Und
die Verteidigung allgemeiner öffentlicher Interessen verleiht keine Legitimation
(vorn a Abs. 1).
Im Übrigen kann keinem kommunalen Gutdünken
überlassen bleiben, die kantonal normierte Akteneinsicht zu gewähren oder nicht
(oben a Abs. 2, ebenso zum Folgenden). Gewiss verfügte hier die Exekutive
der Beschwerdeführerin über Ermessen, doch durfte die Vorinstanz dieses – nicht
zuletzt auch als Aufsichtsbehörde im Vormundschaftswesen (Tobias Jaag,
Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Rz. 712 ff., 717; VGr, 29. August 2001, VB.2001.00217,
E. 2b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZR 101/2002 Nr.15) –
frei prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 17 ff.). Hierbei
spielten jedenfalls örtliche Gegebenheiten keine Rolle.
c) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin
zu Recht nicht geltend, es werde über die insofern irrelevante vorinstanzliche
Kostenregelung hinaus in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen eingegriffen
(siehe oben II Abs. 2; ferner VGr, 26. Januar 2000, VB.1999.00338,
E. 3d Abs. 3), sie sei wie eine Privatperson betroffen, der
angefochtene Entscheid berühre sonstige Interessen oder Aufgaben, die sie
wahren bzw. erfüllen müsse (vgl. die Gegenbeispiele bei Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 62), oder wirke sich auf einen grossen Teil ihrer
Einwohner/innen aus.
d) Auf die Beschwerde ist mithin nicht
einzutreten.
3.
Für diesen Fall möchte die
Beschwerdeführerin ihre "Eingabe analog dem Verfahren im Bereich des
Vormundschaftsrechts als Aufsichtsbeschwerde" behandelt wissen.
Das Verwaltungsgericht ist aber weder
generell noch speziell im Gemeinde- oder Vormundschaftswesen Aufsichtsbehörde
der Bezirksräte. Diese Eigenschaft kommt hier vielmehr der Direktion der Justiz
und des Innern zu (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 32–40 N. 4;
Jaag, Rz. 1802; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
3.
A., Wädenswil 2000, § 148 N. 1 ff.; VGr, 29. August
2001, VB.2001.00217, E. 2b Abs. 1, www.vgrzh.ch/rechtsprechung = ZR
101/2002 Nr.15).
Das Rechtsmittel ist deshalb gemäss § 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur Behandlung als
Aufsichtsbeschwerde an diese Direktion zu überweisen.
4.
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig und kann keine Parteientschädigung erhalten (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Sie
wird zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an die Direktion der Justiz und des
Innern weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
...