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Entscheid

VB.2003.00240

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00240

23. Oktober 2003Deutsch17 min

(URT.2003.7643)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A trat am 22. Dezember 1997 zur

Behandlung einer chronischen Entzündung der Bauspeicheldrüse ins Kantonsspital N

ein. Dabei gab er an, bei der X-Krankenversiche­rung grundversichert und bei der

Y-Krankenversicherung zusatzversichert zu sein, und wünschte eine halbprivate

Behandlung. Er verpflichtete sich unterschriftlich, für die Kosten des

Spitalaufenthaltes aufzukommen, sofern keine vollumfängliche Gutsprache einer

Krankenkasse oder Versicherung vorliege. Die X-Krankenversicherung leistete in

der Folge am 5. Januar 1998 eine Kostengutsprache für die Allgemeine Abteilung.

Mit gleichem Datum erfolgte auch eine Kostengutsprache von Seiten der Y-Krankenversicherung

für die halbprivate Behandlung. Da A die Zusatzversicherung jedoch per 31. Dezember

1997 gekündigt hatte, war diese Kostengutsprache bis Ende des Jahres limitiert.

Nach der Operation am 23. Dezember

1997 traten Komplikationen auf, so dass A am 31. Dezember 1997 erneut operiert

werden musste. Infolge eines anschliessenden längeren Komas konnte er erst am

13. Januar 1998 von der Intensivstation auf die Halbprivat-Abteilung verlegt

werden. Am 9. März 1998 wurde er schliesslich aus dem Spital entlassen.

Von den insgesamt aufgelaufenen

Spitalkosten über Fr. 134'114.65 stellte das Kantonsspital N dem Patienten A

für die Zeit vom 1. Januar bis zum 9. März 1998 direkt Rech­nung über Fr.

60'368.85 und verpflichtete ihn nach erfolgloser Mahnung und Betreibung am 5.

August 2002 förmlich zur Bezahlung dieses Betrages zuzüglich 5 % Zins seit dem

10. September 1999.

Erwägungen

II. Den gegen diese Verfügung

erhobenen Rekurs hiess die Gesundheitsdirektion am 22. Mai 2003 und

anschliessend in korrigierter Version (betreffend Zustellung an den

Rechtsvertreter) am 30. Mai 2003 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung

auf und wies die Sache an das Kantonsspital N zur Korrektur der Rechnung

zurück. Sie wies das Spital an, die Forderung um die Arzthonorare, welche auf

dem Zivilweg geltend zu machen seien, zu kürzen. Im Übrigen wies sie den Rekurs

ab.

III. Gegen diesen Rekursentscheid

erhob A am 30. Juni 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

es sei in Aufhebung der Verfügung des Kantons­spitals N festzustellen,

dass er den Betrag von Fr. 60'368.85 nicht zu bezahlen habe, eventuell sei die

Taxforderung angemessen zu reduzieren.

Das Kantonsspital N beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 11. August 2003 die Abweisung der Beschwerde. Den

gleichen Antrag stellte die Gesundheitsdirek­tion in ihrer Vernehmlassung vom

18.

August 2003.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19 Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist die Beschwerde durch die Kammer zu

behandeln (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

b) Die Gesundheitsdirektion hat

ihre ursprünglich am 22. Mai 2003 getroffene Verfügung dem Rekurrenten

persönlich zugestellt, obwohl dieser durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

Auf diesen Zustellungsfehlers aufmerksam gemacht, korrigierte sie die Ver­fügung

am 30. Mai 2003 durch Änderung des Mitteilungssatzes in Disp.-Ziff. VII,

setzte ein neues Verfügungsdatum ein und stellte die neue Verfügung nunmehr dem

Rechtsvertreter zu. Bezogen auf diese korrigierte Verfügung ist die

Beschwerdefrist von 30 Tagen gewahrt. Da die Gesundheitsdirektion ihre

ursprünglich getroffene Verfügung mit ihrem Vorgehen ersetzte, kann offen

bleiben, ob die Beschwerdefrist auch bezogen auf die Verfügung vom 22. Mai 2003

gewahrt gewesen wäre.

c) Mit dem angefochtenen

Rekursentscheid wurde die Sache zur korrigierten Rechnungsstellung

zurückgewiesen. Der darin liegende Zwischenentscheid kann nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts wie ein Endentscheid angefochten werden (vgl. Alfred Kölz/ Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 48 N. 16 mit Hinweisen).

2.

a) Der Beschwerdeführer hat

während des fraglichen Zeitraums vom 1. Januar bis 9. März 1998 taxpflichtige

Leistungen des Kantonsspitals N empfangen. Aufgrund seiner bei Spitaleintritt

abgegebenen Erklärung wurde er als Halbprivat-Patient behandelt und

untergebracht. Die erhobenen Taxen stützen sich auf die massgebende Taxordnung

der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992 (TaxO).

Gegen die erhobenen Spitaltaxen

wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, er habe infolge ungenügender

Aufklärung durch das Spital nicht damit rechnen müssen, dass ihm aus der

Behandlung als Halbprivat-Patient Kosten im gegebenen Umfang erwachsen würden. Das

Spital habe von der ab 1. Januar 1998 fehlenden Versicherungs­deckung für die

halbprivate Behandlung gewusst oder zumindest wissen müssen. Man hätte daher

bei seiner Ehefrau anfragen müssen, ob dennoch eine halbprivate Behandlung erwünscht

sein.

b) Bei den strittigen Spitaltaxen

handelt es sich um die für die Nutzung einer

öffentlich-rechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren aufgrund eines

öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Kom­po­nente

(vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.;

Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3122 ff.;

RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des

Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 8. Dezember 2000,

VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.;

beide unter www.vgrzh.ch). Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der

Gebührenschuld ist daher im Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung

bzw. Inanspruchnahme der Spitalleistung eine gesetz­liche Grundlage für die

Gebühr, ein (bei Spitaltaxen ohne weiteres zu bejahendes) öffentliches

Interesse und die Einhaltung des Kostendeckungs- und

Äquivalenzprinzips.

Die Verletzung spitalseitiger

Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss TaxO ganz oder teilweise in Frage

stellen. Die für öffentlichrechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen

definieren nämlich von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen

geschuldeten Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen

Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder Teilleistungen.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht entstünde vorerst unabhängig

von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der Taxordnung, hielte eine

formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur mangelhaft erbrachte Leistung

infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gebühr letztlich vor dem

Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich das Verhältnis zwischen

öffentlichrechtlichem Spital und Patient durchaus mit der Situation im

privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch des

Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder

teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese Auffassung

liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts zugrunde, in denen

die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter Spitalleistung

geprüft und teilweise bejaht wurde (VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308; 16.

November 2001, VB.2001.00199; 29. Mai 2001, VB.2001.00119, alle unter www.vgrzh.ch;

VGr, 27. Januar 2003, VB.2002.00080; VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214).

Soweit die Pflichtverletzungen

eines Spitals jedoch neben der Reduktion bzw. dem Verlust von

Gebührenansprüchen auch einen Schadenersatzanspruch begründen, vergleichbar

etwa dem privatrechtlichen Ersatzanspruch nach Art. 97 oder 398 des

Obligationenrechts (OR) wegen eines Kunstfehlers, ist dieser nach § 19 Abs. 1

des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG) und § 2 VRG nicht

im Verwaltungsprozess, sondern beim Zivilrichter geltend zu machen (vgl. Jaag, Rz. 2113

und 3137; BGE 115 Ib 175 E. 2; vgl. auch VGr, 14. Dezember 2001, VB.2001.00322,

www.vgrzh.ch). Auch eine diesbezügliche Verrechnung mit der Taxforderung ist

gemäss Art. 125 Ziff. 3 OR ohne Zustimmung des Spitals nicht

zulässig.

c) Die Pflicht des Arztes, den

Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener Weise aufzuklären,

gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes unabhängig davon, ob er im

Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses oder als Angestellter des

Staates handelt (BGE 117 Ib 197 E. 2a; Antoine Roggo, Aufklärung des Patienten,

Bern 2002, S. 75). Diese Aufklärung beinhaltet auch eine minimale

wirtschaftliche Aufklärung. Es obliegt daher dem Arzt oder Spital, den

Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und

ihn insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende

Versicherungsdeckung besteht oder darüber zumindest Zweifel herrscht (BGE 119

II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; Roggo, S. 118 ff.). Auch

nach § 4 Abs. 2 der kantonalen Patientenrechtverordnung vom 28. August

1991.

(PRV) sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und

Pflichten zu orientieren. Inhalt und Form der (wirtschaftlichen) Aufklärung

hängen jedoch vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs

oder der Höhe der mutmasslichen Kosten und haben dem Bildungsgrad und der

Erfahrung des Adressaten zu entsprechen.

Auf der anderen Seite trifft den

Patienten gemäss § 8 Abs. 2 PRV die Pflicht, auf Verlangen

wahrheitsgemäss die für die Untersuchung und Behandlung notwendigen oder

nützlichen Angaben über seine Person, seine Familie und seine Umgebung zu machen.

Dazu gehört grundsätzlich auch die Pflicht, über bestehende

Versicherungsverträge wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Auch im

privatrechtlichen Verhältnis hat der Patient die Pflicht, die Fragen des Arztes

vollständig und gewissenhaft zu beantworten und bei der Wahl der richtigen

Behandlung, welche auch unter wirtschaftlichen bzw. versicherungsrechtlichen

Aspekten angemessen ist, zu kooperieren (vgl. Christian Conti, Die Pflichten

des Patienten im Behandlungsvertrag, Bern 2000, S. 124 f. und 130 f.).

d) Die wirtschaftliche Aufklärung

bildet nicht Hauptpflicht des Spitals, sondern

lediglich eine leistungsbegleitende Nebenpflicht. Inwieweit die Verletzung

einer derartigen Nebenpflicht die Spitalgebühr zu reduzieren vermag, ist

fraglich. Soweit die massgebende Taxordnung einen bestimmten Leistungsteil

separat erfasst, kommt bei Mangelhaftigkeit der Teilleistung ein vollständiger

Verlust der diesbezüglichen Taxe in Frage. Soweit jedoch ein Leistungsteil

nicht separat, sondern nur über andere, für Hauptleistungen des Spitals

geschuldete Gebühren gedeckt wird, beschränkt sich die mögliche Gebührenreduktion

von vornherein auf den zu bestimmenden Anteil, den die Nebenleistung an der

gebührenpflichtigen Gesamtleistung einnimmt. Bezogen auf die Verletzung der wirtschaftlichen

Aufklärungspflicht, welcher sich keine einzelne Taxposition zuordnen lässt, bedeutet

dies, dass deren Verletzung letztlich nur eine relativ geringfügige Reduktion

der hauptsächlich für die einwandfrei erbrachten Pflegeleistungen des Spitals geschuldeten

Gebühren zur Folge haben kann. Einer derart reduzierten Gebühr könnte aber

allenfalls ein Schadenersatzanspruch in gleicher Höhe entgegen gehalten werden.

Dieser Anspruch wäre jedoch, wie dargelegt, grundsätzlich vor den Zivilgerichten

zu erstreiten.

3.

a) Der Beschwerdeführer gab bei

Spitaleintritt an, über eine Grund- und eine Zusatzversicherung für die

halbprivate Behandlung zu verfügen. Bezüglich letzterer machte er keinerlei

Einschränkungen hinsichtlich des Versicherungszeitraums, obwohl er selber die

Versicherung auf Ende Jahr gekündigt hatte. Aufgrund dieser Angaben durfte das

Spital davon ausgehen, die halbprivate Behandlung werde von der Grund- und

Zusatzversicherung des Patienten voll gedeckt, und es hatte vorerst gar keinen

Anlass dazu, Berechnungen über mutmassliche Behandlungskosten anzustellen oder

ein Depot vom Beschwerdeführer zu verlangen. Dennoch wies die vom

Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung auf die Bestandteile der Mehrkosten

der Halbprivat-Behandlung (Zusatztaxe, diagnostische, therapeutische und

ärztliche Leistungen sowie Medikamente und Materialien) hin und war mit einem

Auszug aus der Taxordnung versehen. Damit kam der Beschwerdegegner seiner

wirtschaftlichen Aufklärungspflicht vorerst genügend nach.

Die Begründung des

Beschwerdeführers, weshalb er selber die Kündigung nicht erwähnt habe,

rechtfertigt keinen anderen Schluss. Zu Unrecht bringt er hierzu vor, die Informationen

des Spitals über die Behandlungsdauer hätten seine Annahme bestätigt, dass

diese noch im Jahr 1997 abgeschlossen sein würde. Nach dem Aufklärungsprotokoll

vom 22. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass er

nach der Operation vom 23. Dezember 1997 vorerst in der Intensivstation

überwacht und anschliessend voraussichtlich 10 Tage auf der Abteilung behandelt

werden müsse. Bei dieser Planung wäre daher eine Spitalentlassung im aller

günstigsten Fall erst am 3. Januar 1998 in Frage gekommen. Bereits dieser

Umstand hätte den Beschwerdeführer dazu veranlassen müssen, die zeitliche

Beschränkung der Versicherungsdeckung beim Spitaleintritt zu erwähnen. Um so

mehr hat dies zu gelten, als der Beschwerdeführer im gleichen Gespräch auch

darüber aufgeklärt wurde, dass bei Komplikationen eine erneute Operation

notwendig werden könnte, wodurch sich die mutmassliche Behandlungsdauer

selbstverständlich wesentlich verlängert hätte.

Soweit der Beschwerdeführer

glaubte, infolge eines geschätzten minimalen Spitalaufenthalts die beschränkten

Kosten für die Zeit nach dem 1. Januar 1998 selber tragen zu können, kann er

den ungünstigen Verlauf der Behandlung nicht dem Spital anlasten. Hätte er

selber von Anfang an pflichtgemäss über die Kündigung informiert, so wäre von

ihm vermutlich ein Depot für die Mehrkosten des Klassenwechsels ab 1. Januar 1998

verlangt worden. Als sich in der Folge noch im Verlaufe des Dezembers 1997 abzeichnete,

dass ein erneutes Öffnen der Bauchhöhle notwendig war, musste dem

Beschwerdeführer bewusst sein, dass die Spitalbehandlung tatsächlich bis weit

ins Jahr 1998 hinein fortdauern werde. Er hätte daher noch vor dem zweiten

operativen Eingriff auf das Fehlen einer Zusatzversicherung ab 1998 hinweisen

können und müssen, um damit den Entscheid über einen allfälligen Klassenwechsel

nach bester Abschätzung der möglichen wirtschaftlichen Folgen treffen zu können.

b) Entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers enthalten die Akten keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdegegner von der Kündigung der Zusatzversicherung bzw. von der ab 1.

Januar 1998 ungenügenden Versicherungsdeckung tatsächlich wusste. Im Gegenteil

ging das Spital noch bei der Rechnung vom 15. Juli 1998 davon aus, die

Y-Krankenversicherung werde die Zusatzkosten der halbprivaten Behandlung ganz

übernehmen. Auch aus der vom Beschwerdeführer angerufenen handschriftlichen

Notiz auf der Kostengutsprache der X-Krankenversicherung vom 5. Januar 1998

ergibt sich nichts anderes. Gemäss dieser Notiz informierte die X-Krankenversicherung

darüber, dass der Patient nur allgemein versichert sei, und zwar seit dem 1.

Juli 1997. Die derart wiedergegebene Auskunft kann sich aber naturgemäss nur

auf die Versicherungsdeckung bei der

X-Krankenversicherung selber beziehen, ansonsten der Zusatz "seit 1. Juli

1997" auch keinen Sinn ergäbe. Zudem datiert die Notiz ohnehin erst vom 24.

Juli 1998 und war

offenbar auf das Schreiben der Y-Krankenversicherung vom 21. Juli 1998 hin

veranlasst worden, wo diese erstmals über die Kündigung der Zusatzversicherung

auf Ende 1997 informiert hatte. Infolge dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich

aus dieser Notiz jedenfalls nichts über das Wissen des Spitals im massgeblichen

Zeitraum der Spitalbehandlung ableiten.

c) Der Beschwerdeführer bringt

schliesslich vor, der Beschwerdegegner hätte aufgrund der limitierten

Kostengutsprache der Y-Krankenversicherung vom 5. Januar 1998 von der Kündigung

wissen bzw. zumindest Zweifel über die Versicherungsdeckung haben müssen. Der

Beschwerdegegner macht dazu geltend, dass zeitliche Limitierungen von

Kostengutsprachen aufgrund einer mutmasslichen Behandlungsdauer auch ohne das

Vorliegen einer Kündigung durchaus üblich seien.

Am 23. Dezember 1997 ersuchte das

Spital die Y-Krankenversicherung um Kostengutsprache und gab als

voraussichtliche Dauer der Hospitalisierung den Zeitraum von zwei bis vier Wochen

an, was – ausgehend vom ebenfalls genannten Spitaleintritt am 22. Dezember

1997.

– einem Spitalaufenthalt bis zum 5. bzw. 19. Januar 1998 entsprochen hätte.

Am 5. Januar 1998 (Eingang am 7. Januar 1998) gab die Y-Krankenversicherung

die ersuchte Kostengutsprache mit einer Gültigkeit bis 31. Dezember 1997 ab.

Auch wenn Limitierungen von Kostengutsprachen der Krankenversicherer im Allgemeinen

nicht ungewöhnlich sein mögen, so konnte diese Limitierung auf einen Zeitpunkt

vor Ablauf der kürzest möglichen Behandlungsdauer entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdegegners nicht mit dem blossen Hinweis auf die mutmassliche

Behandlungsdauer erklärt werden. Trotz dieser Ungereimtheit nahm der

Beschwerdegegner jedoch keine weitere diesbezügliche Abklärung vor, noch wurde

je um eine Verlängerung der Kostengutsprache bei der

Y-Krankenversicherung ersucht.

Es ist fraglich, ob zur

spitalärztlichen Aufklärungspflicht auch die Pflicht gehört, allfälligen erst

während einer Behandlung auftretenden Zweifeln am Fortbestand einer

Versicherungsdeckung nachzugehen. Die Frage kann jedoch offen bleiben. Wenn der

Beschwerdeführer die ihn treffenden wirtschaftlichen Folgen des

Spitalaufenthaltes bzw. des Klassenwechsels nicht realistisch eingeschätzt hat,

so ist dies weit weniger auf die Unterlassung des Spitals, als auf das eigene

Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er selber hat eine

Kostenabschätzung und Depotforderung von Seiten des Spitals durch seine

unvollständigen Angaben bei Spitaleintritt verhindert. Im Gegensatz zum Spital

wusste er von der eigenen Kündigung und musste daher von Anfang an mit der

zeitlichen Limitierung der Kostengutsprache durch die Y-Krankenversicherung

rechnen. Er macht denn auch nicht etwa einen Irrtum über den Umfang der

tatsächlichen Versicherungsdeckung geltend. Schliesslich hätte es der

Beschwerdeführer auch nach dem voraussehbaren Ablauf der Versicherungsdeckung

jederzeit in der Hand gehabt, selber oder mittels seiner Ehefrau genauere

Auskünfte über mutmassliche Mehrkosten einzuholen und allenfalls die Verlegung

in die allgemeine Abteilung zu verlangen.

Unter diesen Umständen kann dem

Beschwerdegegner keine Verletzung der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht

vorgeworfen werden.

4.

a) Der Beschwerdeführer bringt

sodann vor, bei der Unterschrift der Erklärung vom 22. Dezember 1997 nicht im

vollem Besitz seiner körperlichen und geistigen Kräfte gewesen zu sein. Damit

bezweifelt er offenbar seine eigene Urteilsfähigkeit bei der Abgabe der

Erklärung und bestreitet damit deren Massgeblichkeit.

Der Einwand ist unbegründet. Der

Beschwerdeführer hatte bei seinem Spitaleintritt zwar offensichtlich zunehmende

Beschwerden, weshalb auch die ursprünglich erst auf den 8. Januar 1997

vorgesehene Operation vorverlegt werden musste. Jedoch war er am 22. Dezember

1997.

bei vollem Bewusstsein und entschied sich durchaus in Kenntnis seiner

Versicherungsverhältnisse für die Halbprivat-Behandlung. So führt er selber

aus, er habe sich bei Spitaleintritt zu Recht als Halbprivat-Patient gemeldet,

im Wissen, dass eine Operation/Hospitalisation bis Ende 1997 beendet sein würde.

Demgemäss bestehen keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die grundsätzlich zu

vermutende Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der fraglichen

Erklärung nicht vorhanden gewesen sein sollte.

b) Gegen den Rechnungsbetrag als

solchen bringt der Beschwerdeführer einzig vor, auf der Intensivstation sei ihm

die gleiche Behandlung zuteil geworden wie den in der Allgemein-Abteilung

behandelten Patienten, weshalb er für diese Zeit keine zusätzlichen Kosten übernehmen

müsse. Der Einwand geht fehlt.

Die TaxO unterscheidet weder bei

den je nach Behandlungsart (allgemein, halbprivat oder privat) differenzierten

Grundtaxen noch bei den Zusatztaxen danach, ob ein Patient in der

Intensivstation oder in einer Abteilung behandelt wird. Halbprivat-Patienten haben

im Unterschied zu allgemein versichterten Patienten nicht nur Anspruch auf Unterbringung

in der Halbprivat-Abteilung sondern auch auf Behandlung durch den Chefarzt oder

dessen Stellvertreter. Da sie von diesem Vorteil auch bei der Operation und der

nachfolgenden Betreuung in der Intensivstation profitieren, sind höhere Grund-

und Zusatz­taxen für die gesamte Dauer des Spitalaufenthaltes gerechtfertigt.

Zwar mag es zutreffen, dass ein Chefarzt bei einem besonders schwierigen

Eingriff auch einen allgemein versicherten Patienten behandelt, jedoch besteht

bei dieser Versicherung eben kein Anspruch auf eine solche Behandlung.

Bereits im Rekursverfahren hatte

der Beschwerdegegner dargetan, dass alle Untersuchungen, Operationen sowie

täglichen Besuche und Verordnungen während des gesamten Spitalaufenthaltes

durch Chefärzte oder leitende Ärzte des Spitals erbracht worden seien. Diese

besondere Behandlung bestreitet der Beschwerdeführer, indem er erstmals im

Beschwerdeverfahren das Fehlen von Protokollen der angeblich durch Chef- oder

Ober­ärzte erfolgten Besuche auf der Intensivabteilung beklagt. Diese Rüge erscheint

als reine Schutzbehauptung und verdient mangels näherer Substanziierung keiner

weiteren Abklärung. Der Beschwerdeführer bzw. während dessen Bewusstlosigkeit seine

Ehefrau hatten ohne Zweifel Kenntnis davon, wer den Patienten während des rund

zwei Wochen dauernden Aufenthalts auf der Intensivstation tatsächlich betreute.

Träfe die Behauptung des Spitals zur Betreuung nicht zu, so hätte der

Beschwerdeführer sicherlich schon im Rekursverfahren substanziiert vorgebracht,

welcher Arzt die Betreuung in der Intensivstation seines Wissens nach

tatsächlich besorgt hat, zumal ihm auch jederzeit das Recht zustand, Einsicht

in die zur Krankengeschichte gehörenden Unterlagen zu verlangen (§ 14

PRV). Diese Substanziierung hat der Beschwerdeführer aber nicht einmal im

Beschwerdeverfahren vorgenommen.

Demgemäss ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm daher von vornherein nicht

zu. Der Beschwerdegegner seinerseits hat keine solche verlangt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.