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Entscheid

VB.2003.00241

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00241

13. November 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7609)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren am 1. Juli 1940, ist

seit mehreren Jahren arbeitslos und auch ausgesteuert. Per 1. Februar 2003 zog

er von Y nach X um. Nachdem die bisherige Wohngemeinde die Kosten für den

Lebensunterhalt noch einen Monat lang getragen hatte, beschloss die Sozialbehörde

der Gemeinde X am 13. März 2003, A ab 1. März 2003 wirtschaftliche Hilfe in der

Höhe von Fr. 2'700.- (zuzüglich Krankenkassenprämien nach KVG) zu gewähren

(Dispositiv-Ziffer 1). Sie befristete die wirtschaftliche Hilfe bis Ende Juni

2003 (Dispositiv-Ziffer 2) und forderte A auf, sich – in Anbetracht dessen,

dass er am 1. Juli 2003 63 Jahre alt werde – für den AHV-Vorbezug bei der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden (Dispositiv-Ziffer 3).

Erwägungen

II. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde

X erhob A rechtzeitig Rekurs beim Bezirksrat Z und beantragte sinngemäss die

Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses. Der

Bezirksrat hiess den Rekurs am 11. Juni 2003 gut und hob die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses auf.

III. Die Sozialbehörde X reichte am

1. Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte den

Beschluss des Bezirksrats aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des

Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. März 2003 wieder herzustellen, unter

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 9.

Juli 2003 auf eine Stellungnahme. A beantragte am 25. August 2003 Abweisung der

Beschwerde und Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids.

Die Kammer zieht in

1. a) Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

b) Im vorliegenden Verfahren geht

es in erster Linie um die an den Beschwerdegegner gerichtete Weisung, sich für

den AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu

melden. Die Weisung hat jedoch einen sehr engen finanziellen Bezug, da die

Sozialbehörde diese mit einer Befristung der wirtschaftlichen Hilfe verbunden

hat. Die vorliegende Streitigkeit hat somit einen Streitwert. In der Regel

berechnet sich dieser in Sozialhilfeangelegenheiten aufgrund der Summe der

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Im

vorliegenden Fall steht von vornherein fest, dass die Gewährung der wirtschaftlichen

Hilfe für die Zeitdauer von zwei Jahren (Juli 2003 bis Juni 2005) umstritten

ist. Damit übersteigt der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.- bei weitem, weshalb

die Behandlung der Beschwerde in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38

Abs. 1 und Abs. 2 VRG).

2. a) Wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das

soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für

den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§

15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Gemäss § 2 SHG richtet sich die

Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalls und den

örtlichen Verhältnissen. Sie berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen wie

zum Beispiel solche der Sozialversicherungen (AHV) sowie die Leistungen Dritter

und sozialer Institutionen. Die öffentliche Fürsorge hat somit ergänzenden

Charakter. Wegen des sekundären Charakters der öffentlichen Fürsorge kommt sie

vor allem dann zum Tragen, wenn andere öffentliche oder private Hilfeleistungen

zur Behebung der Notlage nicht ausreichen. Dass der Sozialhilfebezüger alle ihm

zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit (mithilfe

der Fürsorgebehörde) geltend macht, wird von ihm erwartet

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom

Sozialamt des Kantons Zürich, Ziff. 2.3/§ 2/2 SHG/S. 1).

b) Seit 1. Januar 1997 können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für

den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente ein oder zwei

Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am

ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen

am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Dabei

werden die vorbezogenen Altersrenten gekürzt (Art. 40 des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenversicherung [AHVG]). Da

vorbezogene Renten lebenslange Leistungskürzungen zur Folge haben, sollten

unterstützte Personen gemäss SKOS-Richtlinien E.2.4 nur ausnahmsweise und nach

sorgfältiger Abwägung aller Umstände von dieser Möglichkeit Gebrauch machen

müssen. Mit Bezug auf ein BVG-Guthaben konkretisierte das Verwaltungsgericht

die genannte Richtlinie dahingehend, dass eine Ausnahme dann gegeben sei, wenn

zu erwarten sei, dass ein Sozialhilfeempfänger jedenfalls im Zeitpunkt des

BVG-Rücktrittsalters über hinreichende finanzielle Mittel verfügen werde oder

dass er infolge einer unheilbaren Krankheit dieses Alter nicht mehr erreichen dürfte

(VGr, 12. April 2001, VB.2000.00411, E. 2d, www.vgrzh.ch).

c)

Ein weiterer Ausnahmefall ist nun dann gegeben, wenn die durch den Vorbezug der

AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die

Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall

tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit

ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er

ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen

über die gleichen finanziellen Mitteln verfügen wird. Vorbehalten bleiben

besondere Umstände des konkreten Falls, die einen Rentenvorbezug als

unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist aufgrund

einer Interessenabwägung zu entscheiden.

3.

a) Der Beschwerdegegner hätte bei einem zweijährigen Vorbezug seiner AHV-Rente

eine Jahresrente von Fr. 15'768.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr. 1'314.-), bei einem einjährigen Vorbezug eine Jahresrente von Fr. 16'704.-

(bei einem monatlichen Rentenbetrag von Fr.

1'392.-) und bei einem ordentlichen

Bezug im Alter von 65 Jahren eine Jahresrente von Fr. 17'928.- (bei einem monatlichen Rentenbetrag von

Fr. 1'494.-). Da die

Ergänzungsleistungen nach unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin im

Rekursverfahren ein jährliches Minimum von Fr. 33'812.- garantieren – nämlich

Fr. 17'300.- für den Lebensunterhalt, Fr. 3'312.- für die Krankenkassenprämien

und Fr. 13'200.- für die Wohnungsmiete –, hätte der Beschwerdegegner sowohl

bei einer AHV-Jahresrente von Fr. 15'768.-, Fr. 16'704.- oder Fr. 17'928.- Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Er würde

somit in allen drei Fällen über ein Jahreseinkommen von Fr. 33'812.- verfügen,

ungeachtet dessen, ob er eine gekürzte oder eine ordentliche Rente bezieht. Es

liegt somit prinzipiell eine Ausnahmesituation vor, in welcher der Beschwerdegegner

vom Vorbezug einer Rente Gebrauch machen müsste.

b)

Der Beschwerdegegner macht indes geltend, dass die Möglichkeit bestehe, dass er

seinen Lebensabend im Ausland verbringen würde. Da er im Ausland keinen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben würde, würde er bei einem Vorbezug der

AHV finanziell schlechter da stehen. Anstelle einer Jahresrente von Fr. 17'928.- hätte er dann nur eine Jahresrente von Fr.

15'768.- und somit eine finanzielle Einbusse von Fr. 2'160.- pro Jahr zu

gewärtigen. Es wäre dem Beschwerdegegner obgelegen, diese Möglichkeit eines

Auslandaufenthalts näher zu substanziieren. Indes räumt er selber ein, dass

zurzeit noch keine konkreten Pläne für einen Aufenthalt im Ausland beständen. Es

besteht daher kein Anlass, bei der gebotenen Interessenabwägung davon

auszugehen, das der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit seinen

Wohnsitz ins Ausland verlegen werde. Angesichts dieser Sachlage sowie der Subsidiarität

der Sozialhilfe, welche beinhaltet, dass ein Sozialhilfebezüger alle ihm

zustehenden Ansprüche auf Leistungen der primären sozialen Sicherheit geltend

macht, rechtfertigt es sich, vom Beschwerdegegner den Vorbezug der AHV zu verlangen.

c) Gemäss Art. 40 AHVG kann die

AHV-Rente um ein oder zwei ganze Jahre vorbezogen werden. Ein Vorbezug für

einzelne Monate ist nicht möglich (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 1;

vgl. Merkblatt 3.04 [Flexibles Rentenalter], herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem

Bundesamt für Sozialversicherung in der Fassung vom November 2002, Pkt. 3, zu finden auf www.ahv.ch/ Home-D/allgemeines/MEMENTOS/3.04-D.pdf). Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag

des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht

werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem

nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Anmeldung

ist ausgeschlossen (SVA Zürich, Flexibles Rentenalter, S. 2; vgl. Merkblatt 3.04, Pkt. 13; vgl. auch Art. 67 der Verordnung

vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenversicherung). Da

der Beschwerdegegner seit den Beschlüssen der Sozialbehörde vom 13. März 2003

und des Bezirksrats vom 11. Juni 2003 am 1. Juli 2003 63 Jahre alt geworden

ist, ist ein zweijähriger Rentenvorbezug nicht mehr möglich. Es ist demnach

nicht möglich, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 – wie von der Beschwerdeführerin

beantragt – wieder herzustellen. Vielmehr ist die wirtschaftliche Hilfe bis

Ende Juni 2004 zu befristen und der Beschwerdegegner aufzufordern, sich für den

einjährigen AHV-Vorbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich

zu melden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei die Gerichtsgebühr in Sozialhilfeangelegenheiten

praxisgemäss niedrig angesetzt wird. Das Gemeinwesen besitzt in der Regel

keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Denn die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln gehört zu den angestammten amtlichen Aufgaben. Schliesslich

übersteigt der in einem Rechtsmittelverfahren erforderliche Behördenaufwand

vielfach jenen Aufwand nicht wesentlich, den das betreffende Gemeinwesen im

vorangehenden nicht streitigen Verfahren ohnehin zu erbringen hatte

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Der vorliegende Sachverhalt war nicht

besonders kompliziert, und die Darlegung der zu lösenden Rechtsfragen

erforderte ebenfalls keinen besonderen Aufwand. Ausserdem zeigt die Eingabe der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren, dass sie durchaus in der Lage gewesen

wäre, ihre Beschwerde an das Verwaltungsgericht selbst zu verfassen, weshalb

ihr keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird im Sinne

der Erwägungen gutgeheissen. Die dem Beschwerdegegner seit 1. März 2003

gewährte wirtschaftliche Hilfe wird bis Ende Juni 2004 befristet. Der

Beschwerdegegner wird aufgefordert, sich für den einjährigen AHV-Vorbezug bei

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zu melden.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. …