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Entscheid

VB.2003.00247

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00247

10. März 2004Deutsch13 min

(URT.2004.7824)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2002 verweigerte der

Bauausschuss der Stadt Winterthur B die nachträgliche baurechtliche Bewilligung

für einen Teil der eigenmächtig vorgenommenen Umbau- und Renovationsarbeiten am

Gebäude an der Unteren Hohlgasse, Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

in der Kernzone Oberwinterthur. Demzufolge wurde er zu folgenden baulichen

Vorkehren verpflichtet:

"- sämtliche unbewilligt eingebauten

Kunststofffenster (auch frühere) sind zu entfernen und im Einvernehmen mit der

Abteilung Denkmalpflege durch kernzonentypische Holzfenster (mit

flügelrahmenbündigen Sprossen und Zwischenglassprossen) zu ersetzen;

- sämtliche unbewilligt montierten Metallläden

sind zu entfernen und im Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege durch

kernzonentypische Holzläden (mit beweglichen Jalousien) zu ersetzen;

- die beiden Haustüren sind zu entfernen und im

Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege durch kernzonentypische Türen zu

ersetzen;

- die gewählte Fassadenfarbe ist bei der

nächsten Fassadensanierung im Einvernehmen mit der Abteilung Denkmalpflege

durch eine kernzonentypische Farbe zu ersetzen."

Erwägungen

II.

Der von B am

7.

November 2002 hiergegen erhobene Rekurs wurde von der Baurekurskommission IV

nach Durchführung eines Kommissionsaugenscheins (gemäss Protokoll der Baurekurskommission

waren alle Mitglieder der Kommission anwesend) am 5. Juni 2003 teilweise

gutgeheissen. Demgemäss wurde Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses

des Bauausschusses Winterthur bezüglich der Kunststofffenster aufgehoben und

wurde dieser eingeladen, die entsprechende Bewilligung zu erteilen. Sodann

wurde Dispositivziffer III des angefochtenen Beschlusses bezüglich der

Kunststofffenster und der Haustüren aufgehoben. Im Weitern wurde Dispositivziffer

III des angefochtenen Beschlusses wie folgt geändert und ergänzt:

"- Im Rahmen der nächsten Auswechslung der

Fensterläden sind im Einvernehmen mit der Abteilung der Denkmalpflege die

bestehenden Metallläden durch kernzonentypische Fensterläden zu ersetzen.

- Innert 30 Tagen vom Eintritt der Rechtskraft

dieses Urteiles an gerechnet sind die Fenster mit Sprossen zu versehen."

Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wurde.

III.

Mit

Beschwerde vom 8. Juli 2003 beantragte die Stadt Winterthur, vertreten durch

den Bauausschuss der Stadt, dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission

IV vom 5. Juni 2003 insofern aufzuheben, als damit in Ziffer I des Dispositivs der

Rekurs teilweise gutgeheissen wurde (Bauverweigerung für die Kunststofffenster,

Ersetzen der Kunststofffenster und der Haustüren, Frist zum Auswechseln der

Aluminiumfensterläden).

Die Baurekurskommission beantragte am 22.

Juli 2003 Abweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 liess B

beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei ihm eine angemessene

Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Begründung der Parteistandpunkte wird,

soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Streitig sind die gestalterischen

Anordnungen, welche ein Gebäude in der Kernzone Oberwinterthur KIII betreffen

und sich auf Art. 3 der Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober

2000.

(BZO) stützen. Die Kernzone Oberwinterthur ist ein schutzwürdiges Ortsbild

von überkommunaler Bedeutung. Gemäss Verfügung der Baudirektion des Kantons

Zürich wurde die Kompetenz zur alleinigen Erteilung von Baubewilligungen im

betreffenden Geltungsbereich an die Stadt Winterthur delegiert. Diese hat

gestützt auf § 50 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) in ihrer kommunalen Bauordnung detaillierte Kernzonenvorschriften

erlassen. Bei der Anwendung und Auslegung dieser Kernzonenvorschriften hat

daher die Stadt Winterthur einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum, an

dessen Wahrung sie ein schützenswertes Interesse hat (§ 21 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie ist daher zur vor­liegenden

Beschwerde legitimiert.

2.

Art. 3 der

allgemeinen Bestimmungen für die Kernzonen der BZO lautet wie folgt:

"1Bauten,

Anlagen und Umschwung sind im Ganzen wie in ihren einzelnen Teilen so zu

gestalten, dass der typische Gebietscharakter gewahrt bleibt und eine gute

Gesamtwirkung erzielt wird.

2Dies gilt insbesondere für

a) Kubaturen

(Grösse, Form, Stellung)

b Fassaden (Gliederung, Breite, Gestaltung, Riegel, Balkone und

Lauben)

c) Fenster und

Türen (Grösse, Teilung, Einfassung, Läden)

d) Dächer (Art und Neigung, Richtung, Vorsprünge, Dachaufbauten und

Dachflächenfenster)

e) Materialien

und Farben

f) Umgebung und

Hofraum (Einfriedigungen, Gestaltung)"

In dem die

Kernzone KIII betreffenden Art. 22 Abs. 2 BZO wird das Ortsbild von Oberwinterthur

wie folgt beschrieben:

"Oberwinterthur

ist ein Ortsbild von regionaler Bedeutung. Es ist durch die geschlossene

Bauweise mit platzartigen Ausweitungen beidseits der Römerstrasse

charakterisiert. Die Bauern-, Gewerbe- und Wohnhäuser, oft von Fachwerken

getragen, prägen das kleinstädtische Gassenbild. Ebenso bedeutsam sind die

Gärten und Freiräume auf der strassenabgewandten Seite der Hauptgebäude."

Bei der Anwendung solcher kommunaler Kernzonenvorschriften

wie auch der kantonalrechtlichen Einordnungsvorschrift von § 238 PBG kommt

der örtlichen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz

grundsätzlich umfassender Kognition (§ 20 VRG) hat sich die Baurekurskommission

bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist

der Entscheid einer kommunalen Baubehörde nachvollziehbar, d.h. auf einer

vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie

diesen zu respektieren und darf nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen

der kommunalen Behörde setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen,

wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar

erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N.19).

3.

Wie im angefochtenen

Entscheid zutreffend festgehalten, weist die Kernzone von Oberwinterthur eine

gut erhaltene zusammenhängende Altbausubstanz auf. Zur malerischen Häu­serzeile

aufgereihte Gebäude in kleinmassstäblicher Gliederung und platzartige Ausweitungen

prägen den Siedlungskern, wobei die mittelalterliche Struktur der Siedlung immer

noch deutlich erkennbar ist. Mit der Bauentwicklung in jüngerer Zeit haben

Ladeneinbauten in den Erdgeschossen der Gebäude Eingang gefunden.

Das streitbetroffene Wohnhaus an der Unteren

Hohlgasse, das nach Angaben der Denkmalpflege im 15. bis 17. Jahrhundert erbaut

worden sein könnte, befindet sich nahe der Strassenkreuzung Untere

Hohlgasse/Obere Hohlgasse und ist auf der Südseite seitlich mit dem

benachbarten Gebäude zusammengebaut. Das ausschliesslich Wohnzwecken dienende

Gebäude verfügt über drei Hauseingänge, die mit dunkelgrünen Türen versehen

sind. Zwei Hauseingänge befinden sich an der Ostfassade neben den Garagentoren,

der dritte an der Westfassade im zurückversetzten Fassadenabschnitt. Die

Fassade ist mit einem abgedunkelten lachsroten Putz versehen. Das erste

Obergeschoss verfügt an der Westfassade über ein Holzfenster, im Übrigen sind

Kunststofffenster angebracht. Alle Fensterrahmen sind aussen weiss, und bei

sämtlichen neuen Fenstern sind im oberen Drittel Sprossen angebracht. Die

Fensterläden sind aus Aluminium und haben die gleiche dunkelgrüne Farbe wie die

Türen.

4.

4.1

Das Gebäude ist nicht unter Schutz gestellt. Bei den ersetzten

Fenstern, Fensterläden und Türen handelte es sich nicht um Originalteile aus

der Erbauerzeit. Es geht somit nicht um die in Art. 4 BZO vorgesehene Erhaltung

von historisch wertvoller Bausubstanz. Mit den hier allein anzuwendenden

Kernzonenvorschriften kann und soll einzig das äussere Erscheinungsbild der

Gebäude geschützt werden (VGr, 28. August 1997, BEZ 1997 Nr. 21). Dass das

Gebäude – auch wenn selbst nicht Schutzobjekt – durch seine Lage an der Unteren

Hohlgasse den schutzwürdigen Ortskern von Oberwinterthur wesentlich mitprägt,

ist augenfällig (vgl. RB 1998 Nr. 109).

Wie in Art. 3

der BZO ausdrücklich festgehalten, sind insbesondere Fenster und Türen,

Materialien und Farben Gestaltungselemente, welche das Erscheinungsbild des

Gebäudes für sich und im Kontext mit dessen baulicher Umgebung prägen, das

Ortsbild mithin wesentlich beeinflussen. Wie das Bundesgericht im Urteil

betreffend die staatsrechtliche Beschwerde gegen den in BEZ Nr. 1997 Nr. 21

publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts ausführt, hängt die Wirkung

einer Hausfassade auf das Ortsbild unabdingbar von deren Ausgestaltung ab (BGr

1P.637/1997).

Die zur Erhaltung des Ortsbildes

anzuordnenden Massnahmen haben sich mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie am

Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu orientieren (Art. 26 und Art. 36

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Die Massnahmen dürfen also die

Baufreiheit nicht weiter einschränken, als dies für die Wahrung des typischen Gebietscharakters

und die Erzielung einer guten Gesamtwirkung nötig und anderseits auch

wirtschaftlich tragbar ist.

4.2

Die Vorinstanz hat die nachträgliche Bauverweigerung für die Kunststofffenster

für nicht mehr vertretbar gehalten. Auf den Austausch der streitbetroffenen

Fenster sei zu verzichten, dagegen seien die fehlenden Fenstersprossen

anzubringen. Der Augenschein habe ergeben, dass die Kunststofffenster der

vorliegenden Konstruktionsart, die hinsichtlich Wind- und Wettereinflüssen

sowie Wärme- und Schalldämmung den herkömmlichen

Fens­tern überlegen seien und geringere Unterhaltsarbeiten erforderten, weder

das optische Erscheinungsbild der Fassade beeinträchtigen noch im geschützten

Ortsbild einen störenden Akzent setzten. In Form und Farbe entsprächen sie dem

in Holz gefertigten Fenster im ersten Obergeschoss und seien von diesem kaum zu

unterscheiden. Erst bei gezielter Betrachtung aus kurzer Distanz könnten

Unterschiede ausgemacht werden, wobei selbst dann entsprechende Fachkenntnisse

erforderlich seien, um ein Kunststofffenster als solches erkennen zu können.

Daran ändere auch nichts, dass die Kunststofffenster über schwarze Dichtungsfugen

verfügten.

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass Kunststofffenster für die Kernzone

Oberwinterthur, wo Materialien wie Mauerwerk und Holz vorherrschend seien,

nicht typisch seien. Kunststofffenster seien optisch als solche erkennbar durch

ihre perfekte und flache Oberfläche und die meist breiteren Rahmen, ferner auch

aufgrund des durch die Konstruktion bedingten unterschiedlichen Fugenbildes

sowie insbesondere auch durch die schwarzen Gummidichtungen. Die heute noch

eher kleinen Unterschiede im Erscheinungsbild zu Holzfenstern würden grösser,

sobald sich die glänzende Oberfläche des Kunststoffes verliere. Dann könnten

die Fenster aus Kunststoff selbst von einem Laien ohne weiteres von denjenigen

aus Holz unterschieden werden. Das optische Erscheinungsbild werde dadurch

getrübt.

Auch wenn es

nicht um Substanzerhaltung am Gebäude geht, so ist die von der Beschwerdeführerin

verlangte Durchsetzung von Holzfenstern vertretbar. In dem durch Kleinmassstäblichkeit

bestimmten Ortsbild von Oberwinterthur genügt die Erkennbarkeit von untypischen

Gestaltungselementen auch auf geringe Distanz, um störend zu wirken. Den Kunststofffenstern

mit ihren zu breiten und flächigen Rahmen fehlt die Leichtigkeit von Holzfenstern,

deren Rahmengrösse den übrigen Gestaltungselementen der Fassade angepasst

werden kann. Auf einem Gebäude mit altem Mauerwerk wirken sie zudem tot. Es

kommt hinzu, dass Kunststofffenster erfahrungsgemäss infolge der für diese

typischen Abnutzungserscheinungen – sie werden porös und verschmutzt – mit der

Zeit noch mehr als Fremdkörper auffallen werden. Dass diese störende optische

Auswirkung nicht nur auf das Gebäude beschränkt bleibt, sondern das Gesamtbild

im fraglichen Bereich des alten Dorfkerns betrifft, lässt sich nachvollziehen.

Angesichts des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Erhaltung des

Ortsbildes ist es daher nicht unverhältnismässig, das Anbringen von

Holzfenstern zu verlangen. Wer ein altes Gebäude in einer schützenswerten

Kernzone besitzt, der hat auch besondere bauliche Einschränkungen auf sich zu

nehmen. Hinsichtlich Lebensdauer und Witterungsresistenz sind Holzfenster nicht

derart schlechter und kostspieliger, als dass ein überwiegendes privates

Interesse zu Gunsten von Kunststofffenstern sprechen würde. Das Auswechseln der

Fenster zur Herstellung des Art. 3 BZO entsprechenden Zustands ist mit keinen

unzumutbaren bzw. unverhältnismässigen Arbeiten und Umtrieben verbunden. Was

die Kosten der nutzlos angebrachten Kunststofffenster im Betrag von rund

Fr. 12'000.- betrifft, so sind diese objektiv gesehen nicht unverhältnismässig,

und zudem hat der Beschwerdegegner diese sich selbst zuzuschreiben, da er die

Renovationsarbeiten ohne Baubewilligung vorgenommen hat.

Eine

Gutgläubigkeit aufseiten des Beschwerdegegners vermag denn auch nicht ins Gewicht

zu fallen. Seinem Vorbringen, dass im Toggenburg derartige Baurenovationen

nicht bewilligungspflichtig seien, ist entgegenzuhalten, dass im Kanton St.

Gallen nicht anders als im Kanton Zürich in Kernzonen für erhaltungswürdige

Altstadtgebiete und Dorfkerne Neu-, An- und Aufbauten jeder Art bewilligungspflichtig

sind (Art. 78 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das

öffentliche Baurecht; sGS 731.1). Vom Durchschnittsbürger kann verlangt werden,

dass er wissen sollte, dass eine derartige, das Erscheinungsbild des Gebäudes

tangierende Hausrenovation im Bereich eines schützenswerten Ortsbildes

bewilligungspflichtig ist. Auch aus dem Umstand, dass an andern Gebäuden im

Bereich des Ortskerns Oberwinterthur Kunststofffenster vorzufinden sind,

schafft keinen Vertrauenstatbestand. Entscheidend ist das erforderliche

aktuelle Bewilligungsverfahren und nicht, was an andern Bauten allenfalls

früher einmal bewilligt wurde. Dafür, dass der Bauausschuss nicht gewillt sein

sollte, bei künftigen Renovationen im Orts­kern Oberwinterthur das Anbringen

von Holzfenstern durchzusetzen, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Gerade im

Hinblick auf die künftige konsequente Durchsetzung von Holzfenstern besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse daran, das im vorliegenden Fall die eigenmächtig

angebrachten Kunststofffenster entfernt werden.

Die Bauverweigerung lag daher im Rahmen des

der Beschwerdeführerin zustehenden Ermessens. Die Rekursinstanz hat mit ihrem

gegenteiligen Entscheid in rechtsverletzender Weise in den Ermessensspielraum

der kommunalen Behörde eingegriffen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

4.3

Die Bewilligungsfähigkeit der Aluminiumläden und der Eingangstüren

hat die Vorinstanz dagegen mit der kommunalen Baubehörde zurecht verneint.

4.3.1

Die Fensterläden sind ein weithin sichtbares Gestaltungselement

einer Fassade. Die Vorinstanz ist jedoch der Auffassung, dass die störende

Wirkung dieser Läden nicht derart gravierend sei, sodass aus Gründen der

Verhältnismässigkeit auf deren unmittelbaren Ersatz zu verzichten sei. Dem kann

nicht gefolgt werden. Angesichts der langen Lebensdauer der Aluminiumläden,

innert welcher infolge Verwitterung die störende Wirkung dieses nicht in die

Kernzone passenden Materials noch verstärkt hervortreten wird, käme dies einer

Duldung gleich. Abgesehen davon ist die Anordnung, die eigenmächtig

angebrachten Metallläden bei der nächsten Auswechslung durch kernzonentypische

Fensterläden zu ersetzen, grundsätzlich eine nutzlose Massnahme. Ist doch das Anbringen

anderer bzw. neuer Läden ohnehin eine nach Art. 3 BZO bewilligungspflichtige

bauliche Massnahme, sodass dannzumal auch ohne die von der Vorinstanz gemachte

Anordnung Holzläden vorgeschrieben werden könnten.

Die Anordnung der kommunalen Baubehörde, die

Metallläden innert 90 Tagen durch kernzonentypische Holzläden zu

ersetzen, liegt ohne weiteres im Rahmen ihres Ermessens. Der angefochtene

Aufschub der Herstellung des rechtmässigen Zustands ist daher aufzuheben.

4.3.2

Was die Eingangstüren betrifft, so hat sich die

Vorinstanz im Unterschied zu den Fensterläden jedoch nicht zur Frage eines

allfälligen Aufschubs geäussert. Für eine andere Behandlung der Eingangstüren besteht

jedoch kein Anlass, sodass es auch mit Bezug auf diese bei der Anordnung auf

Ersatz durch kernzonentypische Anfertigungen innert 90 Tagen bleibt.

4.4

Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich

gutzuheissen und der Entscheid der Baurekurskommission IV vom 5. Juni 2003 ist

aufzuheben.

5.

Ausgangsgemäss

sind die Kosten für dieses Verfahren dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen. (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu. Sodann sind ihm die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 3'552.- vollumfänglich aufzuerlegen.

Die

Beschwerdeführerin hat für das Verfahren vor Verwaltungsgericht keine Parteientschädigung

beantragt. Die vom Bauausschuss der Stadt Winterthur im erstinstanzlichen Ver­fahren

beantragte Parteientschädigung ist zu verweigern: Die Beantwortung von Rechts­mitteln

gehört grundsätzlich zu seinen angestammten Aufgaben, und der vorliegende Fall

stellte insofern keine besondern Anforderungen an die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen (§ 17

Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Entscheid der Baurekurskommission IV vom 5. Juni 2003 wird aufgehoben, und der

Beschluss des Bauausschusses Winterthur vom 2. Oktober 2002 wird vollumfänglich

wieder hergestellt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Die Kosten

des Rekursverfahrens im Gesamtbetrag von Fr. 3'552.- werden dem Beschwer­degegner

auferlegt.

5.

Parteientschädigungen werden nicht

zugesprochen.

6.