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Entscheid

VB.2003.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00249

3. September 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7510)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Fürsorgebehörde der Stadt X beschloss

am 28. Januar 2003 unter anderem A nebst Übernahme der Miete eines möblierten

Zimmers ab dem 1. Januar 2003 mit Fr. 839.40 pro Monat zu unterstützen.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 3. März

2003.

Rekurs beim Bezirksrat Z mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbedarf I

von Fr. 1'030.- und der Grund­bedarf II von Fr. 103.-

vollumfänglich zu gewähren. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 14. Juni 2003

gut.

III. Die Fürsorgebehörde der Stadt X erhob am

10.

Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den

bezirksrätlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersuchte sie das

Verwaltungsgericht, auf den Bezirksrat Z so Einfluss zu nehmen, dass eine

einvernehmliche Lösung zu finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft

tretende Regelung der Fürsorgebehörde zur Reintegration von

Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensumständen für alle Betroffenen

Gültigkeit habe.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Juli 2003

auf eine Stellungnahme. A beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli

2003.

Abweisung der Beschwerde und Entzug der aufschiebenden Wirkung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

b) Der Streitwert in

Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der

periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).

Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche

Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 293.60 (vgl. auch Beschluss der

Vorinstanz vom 14. Juni 2003, S. 1, lit. B), was pro Jahr

Fr. 3523.20 aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach

den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus

der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I

und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizi­ni­schen

Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zu­sam­men

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

b) Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 4

ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall nicht angebracht sei, von den

SKOS-Richtlinien abzuweichen. Es sei zwar richtig, dass der Grundbedarf I

einige wenige Posten enthalte, welche spezifisch nur dann anfallen, wenn der

Hilfeempfänger eine Mietwohnung bewohne, wie die Auslagen für den Energieverbrauch,

für die Reinigung der Wohnung sowie für den Erwerb von kleinen Haushaltsgegenständen.

Indes sei es klar, dass dem Beschwerdegegner massive Mehrkosten entstehen, weil

er die Mahlzeiten ausschliesslich auswärts einnehmen müsse und die Kleider

nicht selber reinigen könne. Der Grundbedarf II ermögliche die Teilhabe am

sozialen und gesellschaftlichen Leben, worauf der Beschwerdegegner einen

Anspruch habe. Aus diesem Grund seien der Grundbedarf I von

Fr. 1'030.- und der Grundbedarf II von Fr. 103.- dem

Beschwerdegegner ungekürzt zu gewähren.

c) Die Beschwerdeführerin bringt im

Beschwerdeverfahren vor, dass es nicht angebracht sei, Sozialhilfebezüger in

besonderen Lebensumständen und Wohnformen (Pension/Hotel/Notzimmer und

Notschlafstelle) mit denselben finanziellen Beiträgen zu unterstützen wie

Bezüger in geordneten Verhältnissen. Es sei sinnvoller, Anreize zur Reintegration

in geordnete Verhältnisse zu schaffen. Sinngemäss macht sie daher geltend, dass

solchen Bezügern ein verminderter Grundbedarf I und kein

Grundbedarf II auszurichten sei. Auf der anderen Seite würde sie solchen

Bezügern gemäss einer per 1. August 2003 in Kraft getretenen

Unterstützungsrichtlinie auf Ersuchen hin zusätzlich folgende situationsbedingte

Leistungen ausrichten:

a) Die Möglichkeit, ihre Wäsche (eine Maschine à

5.

Kg) einmal pro Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der

Asylbewerberunterkunft waschen zu lassen.

b) Die Vergütung von Fahrspesen im

Zusammenhang mit der Arbeits- und Wohnungssuche.

c) Die Gewährung von 1/3 der

Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am

sozialen Leben ermöglicht werden kann.

d) Der Beschwerdegegner verweist im

Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz.

3.

Da den

Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden kann, kann in Anwendung von

§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG in erster Linie darauf

verwiesen werden.

a) Der Grundbedarf I entspricht dem

Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der

Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und

zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien B.2.2). Wie die

Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es zwar richtig, dass dem Beschwer­degegner

als Bewohner eines möblierten Zimmers gewisse Kosten, die im Grundbedarf I

enthalten sind, nicht anfallen, andererseits erhöhen sich seine Auslagen, weil

er auswärts essen und seine Wäsche auswärts waschen lassen muss. Es ist daher

nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner den Grundbedarf I zu kürzen.

Daran ändert auch die am 1. August 2003 in Kraft getretene

Unterstützungsrichtlinie nichts, gemäss welcher die Sozialhilfebezüger als

situationsbedingte Leistung die Möglichkeit erhalten, ihre Wäsche einmal pro

Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der Asylbewerberunterkunft waschen

zu lassen. Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Er

ermöglicht es Personen, die unterstützt werden, das verfügbare Einkommen selbst

einzuteilen und die Verantwortung zu tragen (SKOS-Richtlinien B.2.2). Mit dem

Grundbedarf I hat der Sozialhilfeempfänger auch für die Reinigung seiner

Kleider aufzukommen (SKOS-Richtlinien B.2.1). Es ist dabei dem

Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er sein Geld einteilt und wie viel er in

die Reinigung seiner Kleider investiert. Solange die unterstützte Person in der

Lage ist diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert

werden (vgl. SKOS-Richtlinien A.7 und B.2.2). Es ist daher unzulässig, den

Grundbedarf I zu kürzen und dem Beschwerdegegner anderseits auf Ersuchen

hin die Möglichkeit einzuräumen, seine Wäsche einmal pro Woche gegen ein Entgelt

von Fr. 5.- waschen zu lassen. Es ist zwar begrüssenswert, dass die

Fürsorgebehörde den Sozialhilfeempfängern eine relativ günstige

Waschmöglichkeit einräumt, doch berechtigt dies nicht zur Kürzung des Grundbedarfs

I. Die Einräumung einer günstigen Waschgelegenheit gegen Kürzung des Grundbedarfs

I hat sogar – ähnlich wie die Ausrichtung von Naturalleistungen – leicht

diskriminierenden Charakter (vgl. SKOS-Richtlinien A.7).

b) Der Grundbedarf II bezweckt die

regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine

Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Unterstützte

gewinnen damit an Selbstständigkeit: sie erhalten gewisse Wahlmöglichkeiten im

Rahmen von Gütern und Dienstleistungen, z.B. für sportliche und kulturelle

Aktivitäten, Bildung oder zusätzliche Verkehrsauslagen. Der Grundbedarf II

steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien B.2.4).

Auch die in der Unterstützungsrichtlinie vorgesehene Gewährung von 1/3 der

Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am

sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des

Grundbedarfs II. Die Teilnahme am sozialen Leben soll gerade eben durch den

Grundbedarf II sicher gestellt werden. Die in der Unterstützungsrichtlinie

vorgesehene Gewährung eines Freibetrags darf nur als zusätzlicher Anreiz zur

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingesetzt werden, berechtigt aber nicht zu

einer Leis­tungskürzung.

4.

In Bezug auf den Antrag der

Fürsorgebehörde den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben, ist die Beschwerde

abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, dass das Verwaltungsgericht

auf den Bezirksrat Z so Einfluss nehme, dass eine einvernehmliche Lö­sung zu

finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft tretende Regelung der Für­sorgebehörde

zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensum­stän­den für

alle Betroffenen Gültigkeit habe, ist festzuhalten, dass vor Verwaltungsgericht

nur Anträge zulässig sind, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen

Dispositiv

Dispositivs oder eine Rückweisung – unter Aufhebung des angefochtenen

Entscheids zur Durch­füh­rung eines rechtmässigen Verfahrens – an die

Vorinstanz verlangt wird (Kölz/Bosshart/­Röhl, § 54 N. 3). Da das

Begehren der Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist darauf

nicht einzutreten.

5. Da hiermit schon ein Entscheid in der

Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdegegners auf Entzug der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Aus den vorhergehenden Ausführungen

ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Januar 2003 einen

Anspruch auf den ungekürzten Grundbetrag I in der Höhe von Fr. 1'030.- und

den ungekürzten Grundbetrag II in der Höhe von Fr. 103.- hat. Die Beschwerdeführerin

ist deshalb anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 neu

vorzunehmen.

6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin

die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG),

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, die

Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

...