VB.2003.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00249
3. September 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7510)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00249
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.09.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Gekürzte Sozialhilfe durch Abweichen von den SKOS-Richtlinien:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Grundsätze der Sozialhilfe (E. 2a). Ausführungen der Vorinstanz (E. 2b). Standpunkte der Parteien (E. 2c und 2d). Der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richtlinien darf nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden. Der Grundbedarf I darf auch nicht gekürzt werden, wenn der Sozialhilfebezüger ein möbliertes Zimmer bewohnt. Auch der Umstand, dass die Fürsorgebehörde dem Sozialhilfebezüger eine günstige Waschgelegenheit einräumt, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs I (E. 3a). Die in der Unterstützungsrichtlinie der Fürsorgebehörde vorgesehene Gewährung von 1/3 der Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des Grundbedarfs II (E. 3b). Nichteintreten auf weiteres Begehren der Beschwerdeführerin. Vor Verwaltungsgericht sind nur Anträge zulässig, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen Dispositivs oder eine Rückweisung an die Vorinstanz verlang wird (E. 4). Gegenstandslosigkeit des Begehrens des Beschwerdegegners auf Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 5). Abweisung der Beschwerde. Kostenauferlegung (E. 6).
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
ERWERBSEINKOMMEN
FREIBETRAG
GRUNDBEDARF I
GRUNDBEDARF II
KÜRZUNG
MÖBLIERTES ZIMMER
SKOS-RICHTLINIEN
WASCHGELEGENHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 lit. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Fürsorgebehörde der Stadt X beschloss
am 28. Januar 2003 unter anderem A nebst Übernahme der Miete eines möblierten
Zimmers ab dem 1. Januar 2003 mit Fr. 839.40 pro Monat zu unterstützen.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 3. März
2003.
Rekurs beim Bezirksrat Z mit dem Antrag, es sei ihm der Grundbedarf I
von Fr. 1'030.- und der Grundbedarf II von Fr. 103.-
vollumfänglich zu gewähren. Der Bezirksrat Z hiess den Rekurs am 14. Juni 2003
gut.
III. Die Fürsorgebehörde der Stadt X erhob am
10.
Juli 2003 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den
bezirksrätlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersuchte sie das
Verwaltungsgericht, auf den Bezirksrat Z so Einfluss zu nehmen, dass eine
einvernehmliche Lösung zu finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft
tretende Regelung der Fürsorgebehörde zur Reintegration von
Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensumständen für alle Betroffenen
Gültigkeit habe.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Juli 2003
auf eine Stellungnahme. A beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Juli
2003.
Abweisung der Beschwerde und Entzug der aufschiebenden Wirkung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in
Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.
b) Der Streitwert in
Sozialhilfeangelegenheiten berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der
periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21).
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren eine wiederkehrende monatliche
Sozialhilfeleistung in der Höhe von Fr. 293.60 (vgl. auch Beschluss der
Vorinstanz vom 14. Juni 2003, S. 1, lit. B), was pro Jahr
Fr. 3523.20 ausmacht. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den
seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den
Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17
der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien
der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002
(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach
den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus
der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I
und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen
Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
b) Die Vorinstanz hat in ihrer Erwägung 4
ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall nicht angebracht sei, von den
SKOS-Richtlinien abzuweichen. Es sei zwar richtig, dass der Grundbedarf I
einige wenige Posten enthalte, welche spezifisch nur dann anfallen, wenn der
Hilfeempfänger eine Mietwohnung bewohne, wie die Auslagen für den Energieverbrauch,
für die Reinigung der Wohnung sowie für den Erwerb von kleinen Haushaltsgegenständen.
Indes sei es klar, dass dem Beschwerdegegner massive Mehrkosten entstehen, weil
er die Mahlzeiten ausschliesslich auswärts einnehmen müsse und die Kleider
nicht selber reinigen könne. Der Grundbedarf II ermögliche die Teilhabe am
sozialen und gesellschaftlichen Leben, worauf der Beschwerdegegner einen
Anspruch habe. Aus diesem Grund seien der Grundbedarf I von
Fr. 1'030.- und der Grundbedarf II von Fr. 103.- dem
Beschwerdegegner ungekürzt zu gewähren.
c) Die Beschwerdeführerin bringt im
Beschwerdeverfahren vor, dass es nicht angebracht sei, Sozialhilfebezüger in
besonderen Lebensumständen und Wohnformen (Pension/Hotel/Notzimmer und
Notschlafstelle) mit denselben finanziellen Beiträgen zu unterstützen wie
Bezüger in geordneten Verhältnissen. Es sei sinnvoller, Anreize zur Reintegration
in geordnete Verhältnisse zu schaffen. Sinngemäss macht sie daher geltend, dass
solchen Bezügern ein verminderter Grundbedarf I und kein
Grundbedarf II auszurichten sei. Auf der anderen Seite würde sie solchen
Bezügern gemäss einer per 1. August 2003 in Kraft getretenen
Unterstützungsrichtlinie auf Ersuchen hin zusätzlich folgende situationsbedingte
Leistungen ausrichten:
a) Die Möglichkeit, ihre Wäsche (eine Maschine à
5.
Kg) einmal pro Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der
Asylbewerberunterkunft waschen zu lassen.
b) Die Vergütung von Fahrspesen im
Zusammenhang mit der Arbeits- und Wohnungssuche.
c) Die Gewährung von 1/3 der
Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am
sozialen Leben ermöglicht werden kann.
d) Der Beschwerdegegner verweist im
Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz.
3.
Da den
Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt werden kann, kann in Anwendung von
§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG in erster Linie darauf
verwiesen werden.
a) Der Grundbedarf I entspricht dem
Minimum, das zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der
Schweiz nötig ist und darf deshalb nur in begründeten Ausnahmefällen und
zeitlich befristet unterschritten werden (SKOS-Richtlinien B.2.2). Wie die
Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist es zwar richtig, dass dem Beschwerdegegner
als Bewohner eines möblierten Zimmers gewisse Kosten, die im Grundbedarf I
enthalten sind, nicht anfallen, andererseits erhöhen sich seine Auslagen, weil
er auswärts essen und seine Wäsche auswärts waschen lassen muss. Es ist daher
nicht gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner den Grundbedarf I zu kürzen.
Daran ändert auch die am 1. August 2003 in Kraft getretene
Unterstützungsrichtlinie nichts, gemäss welcher die Sozialhilfebezüger als
situationsbedingte Leistung die Möglichkeit erhalten, ihre Wäsche einmal pro
Woche gegen ein Entgelt von Fr. 5.- bei der Asylbewerberunterkunft waschen
zu lassen. Beim Grundbedarf I handelt es sich um einen Pauschalbetrag. Er
ermöglicht es Personen, die unterstützt werden, das verfügbare Einkommen selbst
einzuteilen und die Verantwortung zu tragen (SKOS-Richtlinien B.2.2). Mit dem
Grundbedarf I hat der Sozialhilfeempfänger auch für die Reinigung seiner
Kleider aufzukommen (SKOS-Richtlinien B.2.1). Es ist dabei dem
Sozialhilfeempfänger überlassen, wie er sein Geld einteilt und wie viel er in
die Reinigung seiner Kleider investiert. Solange die unterstützte Person in der
Lage ist diese Geldeinteilung selber vorzunehmen, soll daran nichts geändert
werden (vgl. SKOS-Richtlinien A.7 und B.2.2). Es ist daher unzulässig, den
Grundbedarf I zu kürzen und dem Beschwerdegegner anderseits auf Ersuchen
hin die Möglichkeit einzuräumen, seine Wäsche einmal pro Woche gegen ein Entgelt
von Fr. 5.- waschen zu lassen. Es ist zwar begrüssenswert, dass die
Fürsorgebehörde den Sozialhilfeempfängern eine relativ günstige
Waschmöglichkeit einräumt, doch berechtigt dies nicht zur Kürzung des Grundbedarfs
I. Die Einräumung einer günstigen Waschgelegenheit gegen Kürzung des Grundbedarfs
I hat sogar – ähnlich wie die Ausrichtung von Naturalleistungen – leicht
diskriminierenden Charakter (vgl. SKOS-Richtlinien A.7).
b) Der Grundbedarf II bezweckt die
regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, das eine
Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Unterstützte
gewinnen damit an Selbstständigkeit: sie erhalten gewisse Wahlmöglichkeiten im
Rahmen von Gütern und Dienstleistungen, z.B. für sportliche und kulturelle
Aktivitäten, Bildung oder zusätzliche Verkehrsauslagen. Der Grundbedarf II
steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (SKOS-Richtlinien B.2.4).
Auch die in der Unterstützungsrichtlinie vorgesehene Gewährung von 1/3 der
Erwerbseinkünfte bis max. Fr. 400.- als Freibetrag, damit die Teilnahme am
sozialen Leben ermöglicht werden kann, berechtigt nicht zur Kürzung des
Grundbedarfs II. Die Teilnahme am sozialen Leben soll gerade eben durch den
Grundbedarf II sicher gestellt werden. Die in der Unterstützungsrichtlinie
vorgesehene Gewährung eines Freibetrags darf nur als zusätzlicher Anreiz zur
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eingesetzt werden, berechtigt aber nicht zu
einer Leistungskürzung.
4.
In Bezug auf den Antrag der
Fürsorgebehörde den Beschluss der Vorinstanz aufzuheben, ist die Beschwerde
abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin begehrt, dass das Verwaltungsgericht
auf den Bezirksrat Z so Einfluss nehme, dass eine einvernehmliche Lösung zu
finden sei, damit die neu am 1. August 2003 in Kraft tretende Regelung der Fürsorgebehörde
zur Reintegration von Langzeitarbeitslosen in besonderen Lebensumständen für
alle Betroffenen Gültigkeit habe, ist festzuhalten, dass vor Verwaltungsgericht
nur Anträge zulässig sind, mit welchen eine Änderung des vorinstanzlichen
Dispositiv
Dispositivs oder eine Rückweisung – unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids zur Durchführung eines rechtmässigen Verfahrens – an die
Vorinstanz verlangt wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 3). Da das
Begehren der Beschwerdeführerin diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist darauf
nicht einzutreten.
5. Da hiermit schon ein Entscheid in der
Sache gefällt wird, ist das Begehren des Beschwerdegegners auf Entzug der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Aus den vorhergehenden Ausführungen
ergibt sich, dass der Beschwerdegegner seit dem 1. Januar 2003 einen
Anspruch auf den ungekürzten Grundbetrag I in der Höhe von Fr. 1'030.- und
den ungekürzten Grundbetrag II in der Höhe von Fr. 103.- hat. Die Beschwerdeführerin
ist deshalb anzuweisen, die Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 neu
vorzunehmen.
6. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin
die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG),
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, die
Bedarfsberechnung ab 1. Januar 2003 im Sinne der Erwägungen neu vorzunehmen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
...