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Entscheid

VB.2003.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00251

8. September 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7447)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A erhält seit August 2002 von der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich finanzielle Unterstützung. Unter anderem

beschloss die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde am 16. Juli 2002, dass

der Mietzins für die bisherige Wohnung an der N-Strasse, Stadt­kreis Z, im

Betrage von Fr. 1'520.- brutto längstens bis zum 31. März 2003 in der

Bedarfsrechnung berücksichtigt werde und spätestens ab 1. April 2003 nur mehr

ein Mietzins in der Höhe von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in der

Bedarfsrechnung einbezogen werde.

Erwägungen

II. Gegen diesen

Entscheid erhob A Einsprache bei der Einsprache­instanz und Geschäftsprüfungskommission

der Fürsorgebehörde, welche die Einsprache am 18. März 2003 abwies. Sie

beschloss, den Mietzins für die bisherige Wohnung, der am 1. Januar 2003

auf Fr. 1'492.50 gesenkt worden war, bis längstens Ende September 2003 zu be­rück­sichtigen

und ab 1. Oktober 2003 nur noch Fr. 1'100.- in der Bedarfsrechnung einzubeziehen.

Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung.

III. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 5. Juni 2003 ab.

IV. A reichte am 11. Juli 2003 beim

Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, den Entscheid des

Bezirksrats insofern aufzuheben, als dass der Mietzins für die bisherige

Wohnung solange in die Bedarfsrechnung einbezogen werde, bis ihr effektiv eine

zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung stehe. In prozessualer Hinsicht

begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Ausserdem

stellte sie ein Gesuch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Sowohl die Vorinstanz als auch die Stadt

Zürich beantragten in ihren Eingaben vom 23. Juli bzw. 18. August 2003

Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

b) Der Streitwert in Sozialhilfeangelegenheiten

berechnet sich in der Regel aufgrund der Summe der periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Umstritten ist im vorliegenden

Verfahren eine wiederkehrende monatliche Sozialhilfeleistung in der Höhe von

Fr. 392.50, was pro Jahr Fr. 4'710.- aus­macht. Da der Streitwert Fr. 20'000.-

nicht übersteigt, fällt die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche

Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

a) Wer für seinen Lebensunterhalt und den

seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale

Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den

Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17

der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien

der schweizerischen Konferenz für So­zialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002

(SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach

den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus

der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I

und II für den Le­bensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizi­ni­schen

Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits zu­sammen

(SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu

übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (vgl. dazu

den von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichts: RB

2000.

Nr. 84). Die Sozialhilfeorgane haben die Auf­gabe, die

Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum

aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen.

Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in

eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann

können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werde, der durch

die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die

unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die

Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine

Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

b) Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass

ihre Wohnungskosten überhöht sind. Strittig ist somit nur die Frage, ob die

Fürsorgebehörde ihre Leistungen schon auf den 1. Oktober 2003 kürzen darf.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass in

verfahrensrechtlicher Hinsicht das in § 24 SHG statuierte

Dreistufenprinzip nicht beachtet worden sei, wonach eine Leistungskürzung

zwingend in drei Schritten zu erfolgen habe: Weisung, Verwarnung und Kürzung.

Der Beschwerdeführerin scheint entgangen zu sein, dass am 1. Januar 2003 ein

neuer § 24 SHG in der Fassung vom 4. November 2002 in Kraft getreten ist:

”Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über

seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine

Unterlagen verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und

Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden.

Ein solcher

Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde verbunden werden.”

Nach der neuen Gesetzesbestimmung ist es

demnach möglich, den Hinweis auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung bereits

mit der Anordnung der Fürsorgebehörde zu ver­binden. Eine solche Anordnung – im

vorliegenden Fall die Weisung, eine günstigere Woh­nung zu suchen – samt

entsprechendem Hinweis auf die Leistungskürzung darf natürlich auch schon im

Entscheid über die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe enthalten sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

in der Fassung vom Januar 2003, herausgegeben vom Sozialamt des Kantons Zürich,

Ziff. 2.5.2/§ 24 SHG/S. 2). Es ist zwar zutreffend, dass zum

Zeitpunkt des Entscheids der Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 noch der

alte § 24 SHG galt, doch ist dies unbeachtlich, da die Einspracheinstanz

und Geschäftsprüfungskom­mission der Fürsorgebehörde am 18. März 2003, also

nachdem der neue § 24 SHG in Kraft getreten war, eine neue Anordnung

erlassen hat. Diese durfte ihre Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, mit

der Androhung einer Leistungskürzung verbinden, weshalb die am 1. Oktober 2003

eintretende Leistungskürzung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu

beanstanden ist.

c) Unbehelflich ist der Einwand der

Beschwerdeführerin, dass die Weisung unzumutbar gewesen sei, weil ihr eine

Frist von nur 8 Monaten eingeräumt worden sei, um sich eine günstigere Wohnung

zu suchen. Diese Frist, mit der auch Rücksicht auf den ordentlichen

Kündigungstermin Ende März 2003 genommen wurde, ist vielmehr grosszügig bemessen.

Diese Frist wurde mit dem Entscheid der Einspracheinstanz sogar noch bis Ende

September 2003 verlängert, so dass die Beschwerdeführerin 14 Monate Zeit hatte,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Von einer unzumutbaren Weisung kann

deshalb keineswegs die Rede sein.

d) Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin

ein, dass gemäss § 24 Abs. 1 SHG Leistungen nur gekürzt werden

dürfen, wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt

habe. Das Verwaltungsgericht habe in VB.2002.00309, E. 3d festgestellt,

dass von der Missachtung einer Weisung nur dann gesprochen werden könne, wenn

der Betroffene sich nicht darum bemüht habe, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen.

Der Umstand alleine, dass er geraume Zeit nach erfolgter Auflage die als zu

teuer erachtete Wohnung immer noch nicht gekündigt habe, genüge nicht; dieser

Umstand könne auch darauf zurückzuführen sein, dass ernsthafte Bemühungen

erfolglos geblieben seien (VGr, 5. Dezember 2002, www.vgrzh.ch). Das sei auch

bei der Beschwerdeführerin der Fall. Trotz intensiver Suche habe sie bis zum

jetzigen Zeitpunkt keine zumutbare günstigere Wohnung gefunden. Auch habe sie

von der Fürsorgebehörde kein einziges Wohnungsangebot erhalten.

Der Darstellung der Beschwerdeführerin kann

nicht gefolgt werden. Weder in ihrer Rekursschrift an den Bezirksrat vom 2. Mai

2003.

noch in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht vom 11. Juli

2003.

hat die Beschwerdeführerin auch nur einen Nachweis dafür eingereicht, dass

sie sich um eine günstigere Wohnung beworben hat. Spätes­tens seit dem

Entscheid der Einspracheinstanz vom 18. März 2003 weiss die Beschwerdeführerin,

dass sie keinen Anspruch auf ein drittes Zimmer hat. Trotzdem brachte sie in

ihrer Rekursschrift vom 2. Mai 2003 vor, dass sie sich seit dem Entscheid der

Einzelfallkommission vom 16. Juli 2002 vergebens um eine günstige

3-Zimmer-Wohnung in den Stadtkreisen Y und Z bemüht habe. Wie der Bezirksrat zu

Recht ausgeführt hat, ist eine 3-Zimmer-Wohnung in der Stadt Zürich in der

Regel nicht für Fr. 1'100.- monatlich zu haben. Der Beschwerdeführerin hätte

aber klar sein müssen, dass sich ihre Suche nach dem Preis und nicht nach der

Anzahl Zimmer zu richten habe und dass sie sich demzufolge auch mit einer

kleineren Wohnung, allenfalls einer 1-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe. Obwohl

der Beschwerdeführerin schon seit dem 16. Juli 2002 hätte bewusst sein müssen,

dass sie sich mit einer 1- oder 2-Zimmer-Wohnung zu begnügen habe, und obwohl

sie seit dem 18. März 2003 mit Sicherheit wusste, dass sie keinen Anspruch

auf eine 3-Zimmer-Wohnung hat, beschränkte sich ihre Suche bis zum Entscheid

des Bezirksrats auf eine günstige 3-Zimmer-Wohnung. Auch in ihrer Beschwerde

ans Verwaltungsgericht hat sie nicht dargelegt, dass sie ihre Suche in der

Zwischenzeit auf eine 1- oder 2-Zimmer-Wohnung ausgeweitet hat. Von einer

ernsthaften Wohnungssuche kann daher nicht die Rede sein. Insoweit die

Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie von der Fürsorgebehörde kein

einziges Wohnungsangebot erhalten habe, ist sie ebenfalls den Nachweis schuldig

geblieben, dass sie sich dahingehend einmal mit der Fürsorgebehörde in

Verbindung gesetzt habe. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Da hiermit schon ein Entscheid in der

Sache gefällt wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

4.

a) Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aus­sichts­los erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/­Bosshart/ Röhl, § 16 N. 32).

Vorliegend muss das Begehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos be­zeich­­net

wer­den. Damit ist eine Grundvoraussetzung für die unent­geltliche Rechtspflege

nicht erfüllt.

b) Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin

die Gerichtskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG), wobei die Gerichtsgebühr praxisgemäss in Sozialhilfeangelegenheiten

niedrig angesetzt wird.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.

Das Gesuch auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

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