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Entscheid

VB.2003.00252

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00252

13. November 2003Deutsch7 min

(URT.2003.7569)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Verfügung vom 14. Januar

2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit ein (erstmals bereits am 3.

Dezember 1998 gestelltes) Gesuch von A um Erlass der Verkehrsabgaben für das

Fahrzeug ZH 01 ab.

Erwägungen

II. Den dagegen am 12. Februar 2000

erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat nach verschiedenen

Sachverhaltsabklärungen am 25. Juni 2003 ab.

III. Mit Beschwerde vom 18. Juli

2003.

beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des

Regierungsrats aufzuheben und seinem Antrag "auf Erlass von Strassenverkehrsabgabe

mit Parkkarte" stattzugeben; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Direktion für Soziales und

Sicherheit verzichtete auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragte die

Abweisung der Beschwerde. A reichte am 28. Juli 2003 unaufgefordert eine

weitere Eingabe ein, die im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie die

Beschwerdeschrift enthält.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht

Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit

nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht

oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Laut § 43 Abs. 1 lit. e

VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung

von Abgaben. Mit Abgaben sind in erster Linie Kausalabgaben (insbesondere

Gebühren) und Steuern gemeint.

a) Gemäss § 1 des kantonalen

Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 wird für Motorfahrzeuge und

Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder

mit Standort im Kantons Zürich im Verkehr stehen, vom Halter eine

Verkehrsabgabe erhoben. Laut § 27 Abs. 1 der

Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983 (in der Fassung vom 5.

Dezember 1990) wird Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf

die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, die Verkehrsabgabe auf Gesuch

hin erlassen.

Die zürcherische Verkehrsabgabe ist

eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst (VGr, 28.

Februar 2002, VB.2001.00390, E. 2a, www.vgrzh.ch; Entscheid teilweise publiziert

in RB 2002 Nr. 39). Es handelt sich damit um eine "Abgabe" im

Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e VRG.

Der angefochtene Entscheid betrifft

sodann einen "Erlass" im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e

VRG. Daran ändert nichts, dass § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung,

dessen Anwendung und Auslegung hier streitig ist, den Erlass der Verkehrsabgabe

nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim stellt,

sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines

Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines

Motorfahrzeuges angewiesen ist) abhängig macht. Zwar gehört § 43 Abs. 1

lit. e VRG zu jenen Tatbeständen, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb

entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheiten

in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 43 N. 1 und 14). Aus diesem allgemeinen Gedanken,

der auch zahlreichen anderen Prozessgesetzen zu Grunde liegt, welche den Zugang

zur gerichtlichen Überprüfung ebenfalls aufgrund einer Generalklausel in

Verbindung mit einem Ausnahmekatalog regeln (Alfred Kölz/Isabelle Häner,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,

Rz. 861 und 866), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerde

nach § 43 Abs. 1 lit. e VRG nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen

sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung

der Erlassvoraussetzungen geregelt wird. Dazu müssten sich aus dem Wortlaut der

Bestimmung oder zumindest aus deren Entstehungsgeschichte zusätzliche Anhaltspunkte

ergeben. Beides trifft bezüglich § 43 Abs. 1 lit. e VRG nicht

zu, lassen sich doch weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den

Gesetzesmaterialien konkrete Hinweise entnehmen, die für eine derart

einschränkende Auslegung sprechen würden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt,

so hätte es nahe gelegen, in § 43 Abs. 1 lit. e VRG einen

ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen, wonach die Beschwerde gleichwohl zulässig

sei, sofern das Gesetz (durch Formulierung bestimmter Erlassvoraussetzungen)

einen Rechtsanspruch auf Erlass einräume (vgl. in diesem Sinn die

Ausnahmetatbestände von § 43 Abs. 1 lit. c und l VRG). Im

Übrigen belässt die in § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabenverordnung

getroffene Formulierung der Erlassvoraussetzung den rechtsanwendenden Behörden

gleichwohl einen Ermessensspielraum, und dieser ist durchaus vergleichbar mit

dem Ermessensspielraum, der den Behörden bei der – ebenfalls nicht der

verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegenden – Anwendung von Bestimmungen

zusteht, welche den Erlass von Abgaben für Abgabenpflichtige mit durch

besondere Umstände beeinträchtigter Leistungsfähigkeit vorsehen (vgl. etwa §§ 183 ff.

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; dazu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 72

N. 5; vgl. auch BGE 122 I 373, wo das Bundesgericht mit Bezug auf den

Erlasstatbestand von § 183 StG einen Rechtsanspruch verneint hat und

dementsprechend auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist).

b) Demnach ist auf die Beschwerde

nicht einzutreten, soweit damit der Erlass der Strassenverkehrsabgabe verlangt

wird. Unzulässig ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der

Beschwerdeführer die Ausstellung einer so genannten "Parkkarte" für

Behinderte verlangt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zwar, dass die

Ausstellung einer solchen Karte ebenfalls ein Anliegen des Beschwerdeführers

ist. Dieses bildet aber nicht Gegen­stand des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 9/21)

und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bilden.

2.

Kann auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden, so erweist sie sich von vornherein als offensichtlich

aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb dem Begehren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands nicht zu entsprechen ist. Indessen sind die Gerichtskosten

abweichend von der Regel gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die

Gerichtskasse zu nehmen, weil der angefochtene Rekursentscheid die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht – nach dem Gesagten zu Unrecht – als zulässig erklärt

hat.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

5.