VB.2003.00252
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00252
13. November 2003Deutsch7 min
(URT.2003.7569)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00252
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.11.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Verkehrsabgaben
Erlass der Verkehrsabgaben für ein Fahrzeug
Laut § 43 Abs. 1 lit. e VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung von Abgaben. Bei der zürcherischen Verkehrsabgabe handelt es sich um eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst. Es handelt sich dabei um eine Abgabe. § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung stellt den Erlass der Verkehrsabgabe nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim, sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen ist). Obwohl § 43 Abs. 1 lit. e VRG zu jenen Tatbeständen gehört, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheit in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht, lässt sich nicht ableiten, dass die Beschwerde nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung der Erlassvoraussetzungen geregelt wird (E. 1a). Nichteintreten auf die Beschwerde (E. 1b). Kostenfolge (E. 2).
Stichworte:
ABGABEN
ERLASS
GEBÜHREN
VERKEHRSABGABEN
Rechtsnormen:
§ 1 VAG
§ 27 Abs. 1 VAV
§ 41 VRG
§ 43 Abs. 1 lit. e VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 17 S. 62
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Mit Verfügung vom 14. Januar
2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit ein (erstmals bereits am 3.
Dezember 1998 gestelltes) Gesuch von A um Erlass der Verkehrsabgaben für das
Fahrzeug ZH 01 ab.
Erwägungen
II. Den dagegen am 12. Februar 2000
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat nach verschiedenen
Sachverhaltsabklärungen am 25. Juni 2003 ab.
III. Mit Beschwerde vom 18. Juli
2003.
beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid des
Regierungsrats aufzuheben und seinem Antrag "auf Erlass von Strassenverkehrsabgabe
mit Parkkarte" stattzugeben; ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Die Direktion für Soziales und
Sicherheit verzichtete auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat beantragte die
Abweisung der Beschwerde. A reichte am 28. Juli 2003 unaufgefordert eine
weitere Eingabe ein, die im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie die
Beschwerdeschrift enthält.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht
Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit
nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht
oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Laut § 43 Abs. 1 lit. e
VRG ist die Beschwerde unzulässig gegen Anordnungen über Erlass und Stundung
von Abgaben. Mit Abgaben sind in erster Linie Kausalabgaben (insbesondere
Gebühren) und Steuern gemeint.
a) Gemäss § 1 des kantonalen
Verkehrsabgabengesetzes vom 11. September 1966 wird für Motorfahrzeuge und
Anhänger, die mit zürcherischen Kontrollschildern verkehrsberechtigt sind oder
mit Standort im Kantons Zürich im Verkehr stehen, vom Halter eine
Verkehrsabgabe erhoben. Laut § 27 Abs. 1 der
Verkehrsabgabenverordnung vom 23. November 1983 (in der Fassung vom 5.
Dezember 1990) wird Personen, die wegen ihres Gebrechens zur Fortbewegung auf
die Benützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, die Verkehrsabgabe auf Gesuch
hin erlassen.
Die zürcherische Verkehrsabgabe ist
eine Steuer, welche gewisse Elemente einer Gebühr in sich schliesst (VGr, 28.
Februar 2002, VB.2001.00390, E. 2a, www.vgrzh.ch; Entscheid teilweise publiziert
in RB 2002 Nr. 39). Es handelt sich damit um eine "Abgabe" im
Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e VRG.
Der angefochtene Entscheid betrifft
sodann einen "Erlass" im Sinn von § 43 Abs. 1 lit. e
VRG. Daran ändert nichts, dass § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabeverordnung,
dessen Anwendung und Auslegung hier streitig ist, den Erlass der Verkehrsabgabe
nicht voraussetzungslos dem pflichtgemässen Ermessen der Behörde anheim stellt,
sondern von einer gesetzlich formulierten Voraussetzung (Vorliegen eines
Gebrechens, dessentwegen der Gesuchsteller auf die Benützung eines
Motorfahrzeuges angewiesen ist) abhängig macht. Zwar gehört § 43 Abs. 1
lit. e VRG zu jenen Tatbeständen, die einer gerichtlichen Kontrolle deshalb
entzogen bleiben sollen, weil den Behörden beim Entscheid der betreffenden Angelegenheiten
in der Regel ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 43 N. 1 und 14). Aus diesem allgemeinen Gedanken,
der auch zahlreichen anderen Prozessgesetzen zu Grunde liegt, welche den Zugang
zur gerichtlichen Überprüfung ebenfalls aufgrund einer Generalklausel in
Verbindung mit einem Ausnahmekatalog regeln (Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998,
Rz. 861 und 866), lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerde
nach § 43 Abs. 1 lit. e VRG nur in denjenigen Fällen ausgeschlossen
sein soll, in denen der Erlass von Abgaben nicht durch eine gesetzliche Umschreibung
der Erlassvoraussetzungen geregelt wird. Dazu müssten sich aus dem Wortlaut der
Bestimmung oder zumindest aus deren Entstehungsgeschichte zusätzliche Anhaltspunkte
ergeben. Beides trifft bezüglich § 43 Abs. 1 lit. e VRG nicht
zu, lassen sich doch weder dem Wortlaut der Bestimmung noch den
Gesetzesmaterialien konkrete Hinweise entnehmen, die für eine derart
einschränkende Auslegung sprechen würden. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt,
so hätte es nahe gelegen, in § 43 Abs. 1 lit. e VRG einen
ausdrücklichen Vorbehalt anzubringen, wonach die Beschwerde gleichwohl zulässig
sei, sofern das Gesetz (durch Formulierung bestimmter Erlassvoraussetzungen)
einen Rechtsanspruch auf Erlass einräume (vgl. in diesem Sinn die
Ausnahmetatbestände von § 43 Abs. 1 lit. c und l VRG). Im
Übrigen belässt die in § 27 Abs. 1 der Verkehrsabgabenverordnung
getroffene Formulierung der Erlassvoraussetzung den rechtsanwendenden Behörden
gleichwohl einen Ermessensspielraum, und dieser ist durchaus vergleichbar mit
dem Ermessensspielraum, der den Behörden bei der – ebenfalls nicht der
verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegenden – Anwendung von Bestimmungen
zusteht, welche den Erlass von Abgaben für Abgabenpflichtige mit durch
besondere Umstände beeinträchtigter Leistungsfähigkeit vorsehen (vgl. etwa §§ 183 ff.
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; dazu Kölz/ Bosshart/Röhl, § 72
N. 5; vgl. auch BGE 122 I 373, wo das Bundesgericht mit Bezug auf den
Erlasstatbestand von § 183 StG einen Rechtsanspruch verneint hat und
dementsprechend auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist).
b) Demnach ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten, soweit damit der Erlass der Strassenverkehrsabgabe verlangt
wird. Unzulässig ist die Beschwerde aber auch insoweit, als der
Beschwerdeführer die Ausstellung einer so genannten "Parkkarte" für
Behinderte verlangt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich zwar, dass die
Ausstellung einer solchen Karte ebenfalls ein Anliegen des Beschwerdeführers
ist. Dieses bildet aber nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids (vgl. act. 9/21)
und kann daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bilden.
2.
Kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden, so erweist sie sich von vornherein als offensichtlich
aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG, weshalb dem Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands nicht zu entsprechen ist. Indessen sind die Gerichtskosten
abweichend von der Regel gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG nicht dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern auf die
Gerichtskasse zu nehmen, weil der angefochtene Rekursentscheid die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht – nach dem Gesagten zu Unrecht – als zulässig erklärt
hat.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
5.
…