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Entscheid

VB.2003.00263

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00263

18. Dezember 2003Deutsch18 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A, geboren im Januar

1989, wurde in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 20. August 2002

durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt. Bereits im Januar 2000

verstarb D; dieser setzte im Testament vom 19. Februar 1992 A als Alleinerbin

ein. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete

am 16. Juli 2002 A gestützt auf § 19 f. des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG), den Betrag von Fr. 131'350.70 zurückzuerstatten.

Dagegen wurde am 21. August 2002 Einsprache mit dem Antrag erhoben, den

Entscheid vom 16. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und

Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wies die

Einsprache mit Entscheid vom 18. November 2002 ab.

Erwägungen

II. Dagegen liess A

20.

Dezember 2002 Rekurs beim Bezirksrat Zürich einreichen. Sie beantragte, den

Entscheid vom 18. November 2002 aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im

Wesentlichen vor, es fehle an der erforderlichen Bewilligung durch die

Vormundschaftsbehörde, das Kindesvermögen zu verwenden; im Übrigen erweise sich

das Vorgehen der Fürsorgebehörde jedenfalls als unverhältnismässig. Ergänzend

wurde sodann am 22. Januar 2003 vorgebracht, eine Rückforderung sei auch im Hinblick

auf § 27 Abs. 3 SHG ausgeschlossen. Der Bezirksrat Zürich wies in

seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 den Rekurs ab.

III. Gegen diesen

Rekursentscheid liess A am 6. August 2003 Beschwerde erheben mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2003 (sowie den Entscheid vom 18.

November 2002) aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich beantragte am 8. September

2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde

der Stadt Zürich in ihrer Eingabe vom 18. September 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.

Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- übersteigenden

Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§ 38

Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Auf 1. Januar 2003

wurde § 27 SHG geändert (OS 58, 21 und 25). Weil die hier streitbetroffene

Rückerstattungsforderung an den im Januar 2000 erfolgten Erbanfall anknüpft und

alle strittigen zurückgeforderten Fürsorgeleistungen vor dem In-Kraft-Treten

der neuen Fassung von § 27 SHG erbracht wurden, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren

trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar

(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20

N. 51 und § 52 N. 18).

3.

Die Pflicht zur

Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz in

der vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 gelten­den Fassung (aSHG) aus drei

verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung

verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche

Hilfe erwirkt hat. Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei

rechtmässigem Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist

wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG infolge

einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse

zurückzustatten. Andererseits hat die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1

zweiter Satzteil aSHG unter den Voraussetzungen von § 20 SHG zu erfolgen,

wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen Vermögenswerten in

erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist

die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer

Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätseng­passes auf, was in der

Regel in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den

Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermögenswerte

gelten nach der Rechtsprechung etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile

oder Liegenschaften, Bank- und Postcheckguthaben oder Leistungen der Sozialversicherungen,

die kumuliert als Nachzahlungssumme ausgerichtet werden (vgl. RB 1999 Nr. 83;

VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431, E. 1a, www.vgrzh.ch).

4.

Nach § 27 Abs. 3

aSHG ist wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner

Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung

bezogen hat, nicht zurückzuerstatten. Es stellt sich zunächst die Frage, ob

gestützt auf diese Bestimmung einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im

vorliegenden Fall von vornherein die Grundlage entzogen ist.

Weil im vorliegenden

Fall davon auszugehen ist, dass die strittigen Leistungen gestützt auf § 20

SHG gewährt wurden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 5), ist zu prüfen, ob § 27

Abs. 3 aSHG einer Rückforderung auch dann entgegensteht, wenn die

fragliche Leistung in Anwendung von § 20 SHG erbracht wurde. Auszugehen

ist davon, dass § 27 Abs. 3 aSHG verhindern soll, dass Unmündige oder

Personen in Ausbildung später Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie

unvermeidbare Abhängigkeit geraten waren (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028,

E. 5d). Schon seinem Wortlaut nach kann aus § 27 Abs. 3 aSHG nicht

abgeleitet werden, dass jedwelche bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückzuerstatten

ist. Dies fällt zweifellos etwa dann ausser Betracht, wenn es sich um unrechtmässig

bezogene Leistungen handelt. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung nicht

eindeutig und klar; es ist deshalb aufgrund weiterer Aspekte zu prüfen, ob eine

Berufung auf § 27 Abs. 3 aSHG auch dann ausser Betracht fällt, wenn

die wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe von § 20 SHG gewährt wurde.

Diesbezüglich fällt massgebend ins Gewicht, dass Sozialhilfeleistungen im

Grundsatz entweder wegen unrechtmässigem Bezug oder wegen späterer

Entwicklungen zurückzuerstatten sind. Denn der Tatbestand der Rückerstattung

setzt regelmässig voraus, dass die ursprünglich gewährte Leistung entweder

anfänglich unrichtig war oder durch eine nachfolgende Entwicklung des Sachverhaltes

später zu einer unrichtigen Leistung wurde. Demgegenüber beschlägt die nach § 20

SHG gewährte Leistung eine dritte Kategorie: Hier wird die Leistung nicht etwa

durch eine nachfolgende Entwicklung unrechtmässig (und sie war es auch

anfänglich nicht); vielmehr wird die nach § 20 SHG erbrachte wirtschaftliche

Hilfe mit der begründeten Erwartung erbracht, dass diese später wieder zurückbezahlt

werden kann. Insoweit haben Leistungen nach § 20 SHG zum Ziel, eine

(regelmässig begrenzte) Zeitspanne zu überbrücken, wobei bereits bei der Ausrichtung

der Leistung die zukünftige Entwicklung konkret abgesehen werden kann. Dies

lässt erkennen, dass die gestützt auf § 20 SHG zunächst erbrachte und in

der Folge zurückzuzahlende Leistung nicht eine Leistung gemäss den beiden

vorgenannten Grundtypen der wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Weil – wie

aufgezeigt – § 27 Abs. 3 aSHG den späteren Eintritt eines Nachteiles

ausschliessen will, zielt diese Bestimmung ihrem Zweck nach nicht auf Fälle ab,

in denen der "Nachteil" schon bei Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

bestand. So verhält es sich aber bei der Ausrichtung einer auf § 20 SHG

gestützten Leistung; denn eine auf dieser Grundlage gewährte Leistung ist von Anfang

an mit dem "Nachteil" behaftet, dass sie später wieder zurückbezahlt

werden muss.

Mithin

kann sich die Beschwerdeführerin auf § 27 Abs. 3 aSHG jedenfalls dann

nicht berufen, wenn – was im Folgenden zu klären ist – die fragliche Hilfe gestützt

auf § 20 SHG gewährt wurde.

5.

§ 20 SHG

regelt – nach seinem Randtitel – "die Berücksichtigung nicht realisierbarer

Vermögenswerte". Danach hat eine hilfesuchende Person mit Vermögenswerten

in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihr zurzeit nicht möglich oder nicht

zumutbar ist, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise

zurückerstattet, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Bestimmung

sieht im Weiteren vor, dass von der betreffenden Person "in der Regel"

die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird.

a) Zu prüfen ist

zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum, in welchem ihr

Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, über Vermögenswerte in erheblichem

Umfange, die freilich nicht realisierbar waren, verfügte. Diesbezüglich fällt

ins Gewicht, dass der Erbanfall im Januar 2000 erfolgte (Art. 560 des

Zivilgesetzbuches [ZGB]). Nach dem Inventar betreffend den Nachlass von D vom

7.

April 2000 ergab sich ein Nachlassvermögen in der Höhe von (geschätzt) Fr. 1'113'824.61.

Im Erbteilungsvertrag vom 3. Oktober 2002, von dem das Bezirksgericht X am 8. Oktober

2002.

Vormerk nahm, wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Erbschaft

zur Hälfte berechtigt ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin ein Erbanteil

von etwa Fr. 350'000.- bis Fr. 400'000.- zugefallen ist. Zweifellos

stellt dies einen Vermögenswert in erheblichem Umfange dar, weshalb die

diesbezügliche Voraussetzung von § 20 SHG erfüllt ist. Ebenfalls nicht

strittig ist, dass dieser Vermögenswert in der hier massgebenden

Unterstützungsperiode noch nicht realisierbar war, da die Erbteilung erst

später erfolgte. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall eine

entsprechende Rückerstattungsverpflichtung nicht unterschrieben wurde. Allein

daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass § 20 SHG keine Anwendung

findet. Denn nach der Rechtsprechung bildet das Unterzeichnen einer

Rückerstattungsverpflichtung keine formelle Voraussetzung, sondern gehört zu

den Durchführungsmodalitäten der Rückerstattung; damit sollen in erster Linie

die hilfesuchenden Personen auf die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen

aufmerksam gemacht werden (RB 1999 Nr. 82).

b) Die

Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die wirtschaftliche Hilfe sei

gar nicht an sie geleistet worden, die Leistung sei definitiv erbracht worden

und es fehle die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

aa) Rückerstattungspflichtig

ist generell, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. Soweit es sich um

Fremdplatzierungskosten handelt, hat die Rechtsprechung offen gelassen, ob

solche Kosten bei den Eltern nachträglich zurückgefordert werden können (vgl.

RB 2002 Nr. 64). § 20 SHG spricht in offener Weise von

hilfesuchenden Personen und schliesst mit Selbstverständlichkeit die

Minderjährigen ein; dies kann auch etwa aus § 15 Abs. 3 SHG entnommen

werden, in welchem die wirtschaftliche Hilfe, welche Kindern und Jugendlichen

selbst zu gewähren ist, im Einzelnen umschrieben ist. Insoweit steht zunächst

ohne weiteres fest, dass eine wirtschaftliche Hilfe auch an Minderjährige

selbst gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich sodann um eine

so erbrachte wirtschaftliche Hilfe. Die Unterstützungsbeiträge, welche erbracht

wurden, betreffen ausschliesslich Kosten, welche auf die Beschwerdeführerin

selbst zurückgehen. Dem Kontoauszug kann diesbezüglich im Einzelnen entnommen

werden, dass sämtliche Zahlungen die Aufenthalte in Z sowie Y bzw. das

Pädagogisch-psychologische Zentrum M betrafen. Insoweit ist davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin der infrage stehenden Leistungen zu

gelten hat. Ob bei einer entsprechenden Konstellation auch die Eltern

ihrerseits als Bezüger zu betrachten sind, kann im vorliegenden Fall offen

bleiben.

bb) Was den Einwand

betrifft, die fraglichen Leistungen seien definitiv erbracht worden, ist Folgendes

zu bedenken: Die Beschwerdegegnerin erhielt am 3. März 2000 Kenntnis von der

fraglichen Erbschaft; damals nämlich vermerkte sie Folgendes: "A machte

Erbschaft von ihrem Götti. Dieser hinterliess ein Haus und eine Ferienwohnung.

Gegen das Testament erhob der Vater ihres Paten jedoch Einsprache. Die Regelung

dieser Erbschaft übergab sie einem Rechtsanwalt. (...). Abwarten der Erbschaft

bis allfällige Gesuche wegen der Zahnbehandlung geschrieben werden.". Daraus wird ohne weiteres klar, dass die

Beschwerdegegnerin schon unmittelbar nach der Erbschaft Kenntnis davon hatte

und ihr zudem bewusst wurde, dass die von ihr zu übernehmenden Leistungen als

solche im Hinblick auf die Erbschaft zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin

bezieht sich bei der Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung insbesondere

auf das Schreiben des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe vom 14. Juni 2001; im

Schreiben vom 14. Juni 2001 wird freilich nicht ausgeführt, dass die

wirtschaftliche Hilfe nicht gestützt auf § 20 SHG erbracht wird; vielmehr

wurde im letztgenannten Schreiben ausgeführt, dass – bis die Vormundschaftsbehörde

entschieden habe – die Elternbeiträge zu erbringen seien und die Stadt Zürich

für die Finanzierung der Heimplatzierung aufzukommen habe. Diese Auskunft war

durchaus richtig, da im Zeitpunkt des Schreibens die Erbteilung noch nicht erfolgt

war und mithin die Stadt Zürich weiterhin für die Finanzierung aufzukommen

hatte. Jedenfalls kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass die Stadt

Zürich – entgegen der Rechtslage – die fraglichen Leistungen unter Verzicht auf

ein Rückforderungsrecht erbringt. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen

bei ihrer Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist,

bei jedwelcher Leistungsausrichtung darauf zu verweisen, dass eine

Rückforderung erfolgen kann; diese Folge ergibt sich vielmehr bereits aus dem

Gesetz.

cc) Zu prüfen bleibt der

Einwand, die Vormundschaftsbehörde habe dem hier infrage stehenden Rückgriff

auf das Kindesvermögen nicht zugestimmt: Die – gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) – für die Bemessung

wirtschaftlicher Hilfe massgebenden Richtlinien der schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien) bestimmen,

dass das Vermögen von unmündigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts

angerechnet werden darf. Nach Art. 320 Abs. 2 ZGB darf das

Kindesvermögen – unter Vorbehalt der in Absatz 1 genannten, hier nicht

zutreffenden Ausnahmen – nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde angezehrt

werden. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet,

dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls kann auch das Sozialhilfeorgan

an die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Daraus

ergibt sich, dass das Kindesvermögen auch im Rahmen der Sozialhilfe nur angezehrt

werden darf, wenn eine Einwilligung der Vormundschaftsbehörde vorliegt. Entgegen

der Auffassung der Vorinstanz darf die Fürsorgebehörde deshalb die Rückerstattung

aus den Mitteln des Kindesvermögens erst dann anordnen, wenn sie anstelle der

untätig gebliebenen Eltern bei der Vormundschaftsbehörde die notwendige

Einwilligung eingeholt hat. Genau betrachtet ist nämlich die Einwilligung der

Vormundschaftsbehörde eine Voraussetzung dafür, dass der infrage stehende

Vermögenswert, nämlich das Kindesvermögen, realisierbar wird. Damit ergibt sich

aber auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –, dass die

Fürsorgebehörde auch zum jetzigen Zeitpunkt, also nach der Heimunterbringung,

die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde einholen kann, da ja erst nach der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde das Kindesvermögen realisierbar und einer

Rückerstattungsverfügung der Fürsorgebehörde zugänglich gemacht wird.

c) Als

Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall von einer nach § 20

SHG ausgerichteten Leistung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt seit

dem Erbanfall im Januar 2000 über Vermögenswerte in erheblichem Umfang. Nachdem

die Teilung der Erbschaft erfolgt ist, steht der Realisierbarkeit dieser

Vermögenswerte nur, aber immerhin noch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

entgegen. Bevor deshalb die Fürsorgebehörde die Rückerstattung der

Sozialhilfeleistungen anordnet, muss sie die Einwilligung der

Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einholen.

6.

Die

Beschwerdegegnerin beruft sich schliesslich auf Vertrauensschutz, um geltend zu

machen, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung nicht zulässig sei.

a) Wie schon

vorgängig festgehalten, handelt es sich bei der Unterzeichnung einer

Rückerstattungsverpflichtung nur um eine Durchführungsmodalität. Eine derartige

Erklärung entfaltet immerhin insoweit Wirkung, als sie den Einwand des

Pflichtigen ausschliesst, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen

und sich in gu­ten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche

Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 und

VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, www.vrgzh.ch). Umgekehrt muss ein

Rückerstattungspflichtiger, der eine derartige Verpflichtung nicht

unterzeichnet hat, mit einem solchen Einwand zugelassen werden.

b) Im vorliegenden

Fall ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattungspflicht der

Beschwerdeführerin erst aufgrund einer Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG

zu bejahen ist, welche sich nicht schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung

ergibt. Wie die Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG nämlich ergeben hat,

ist die Rückerstattungspflicht zwar ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger

nachträglich in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Im Gegensatz dazu

kann aber auch der unmündige Hilfeempfänger zur Rückerstattung verpflichtet

werden, wenn ihm wirtschaftliche Hilfe in Anwendung von § 20 SHG im Sinne

einer Überbrückungshilfe – solange seine Vermögenswerte nicht realisiert werden

konnten – ausgerichtet wurde. Bei dieser rechtlichen und tatsächlichen

Ausgangslage wäre die Fürsorgebehörde nach Treu und Glauben gehalten gewesen,

die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern oder Vertreter darauf aufmerksam zu

machen, dass es sich bei ihrer Unterstützung nicht um einen Anwendungsfall von § 27

Abs. 1 erster Satzteil aSHG handle, welche à fonds perdu geleistet werde,

sondern um einen Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG,

wonach die Unterstützung nur im Sinne einer Überbrückungshilfe geleistet werde,

solange bis die der Hilfeempfängerin gehörenden Vermögenswerte realisiert

werden können. Zwar wusste die Behörde seit dem 3. März 2000 von der

Erbschaft; da sie diese jedoch der Beschwerdeführerin gegenüber anfänglich nie

erwähnte und sie sich zu keinem Zeitpunkt darum bemühte, bei der

Vormundschaftsbehörde die notwendige Einwilligung zur Anzehrung des

Kindesvermögens einzuholen, erweckte sie den Anschein, dass sie die Hilfe à

fonds perdu zu leisten gedenke. Diesen Eindruck verstärke sie noch dadurch,

dass sie über die Hilfe und deren Grundlage nie einen förmlichen Entscheid erliess

und die Beschwerdeführerin auch nie auf die Rückerstattungspflicht hinwies.

Somit kann sich die Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz berufen.

c) Eine solche Vertrauensgrundlage

kann jedoch nicht für den gesamten Unter­stützungszeitraum angenommen werden. Mit

Schreiben vom 27. April 2001 bat der Rechtsvertreter der Mutter der

Beschwerdeführerin das Amt für Jugend- und Sozialhilfe um eine subsidiäre

Kostengutsprache für die Heimunterbringung und den Unterhalt der

Beschwerdeführerin. Der Rückgriff auf das Vermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin

solle nach den gesetzlichen Regeln erfolgen, sobald die Erbteilung

abgeschlossen sei und der Beschwerdeführerin der ihr zustehende Erbteil zur

Verfügung stehe. Der Rechtsvertreter des Vaters der Beschwerdeführerin teilte

sodann am 8. Mai 2001 mit, dass sich die Elternteile und auch die

Beschwerdeführerin für das Internat in Y entschieden hätten. Ausserdem

unterstütze er den Antrag, die Kosten für die Heimunterbringung seien einstweilen

vom Kanton Zürich zu übernehmen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf das

Kindesvermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin. Mit diesen Schreiben unterstellte

die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern und deren Rechtsvertreter, die

Kosten ihrer Heimunterbringung in Y selber der Rückerstattungspflicht. Daraus

ergibt sich, dass für die Heimunterbringung in Y keine Vertrauensgrundlage mehr

dafür besteht, dass das Amt für Jugend- und Sozialhilfe diese Kosten à fonds

perdu übernommen habe. Daran ändert auch das Schreiben des Amtes vom

14.

Juni 2001 nichts, in welchem festgehalten wird, dass allenfalls

Erträge aus der Erbschaft zur Finanzierung des Heimaufenthalts herangezogen werden

können. Damit wird nämlich eine konkludente Zustimmung zum Antrag der

Beschwerdeführerin, auch auf das Kindesvermögen zurückzugreifen, nicht ausgeschlossen.

d) Zusammenfassend ergibt

sich, dass das Vertrauen in eine vorbehaltslose und nicht

rückerstattungspflichtige Übernahme der Kosten für das Internat in Z, aber

nicht für diejenigen des Internats in Y zu schützen ist.

7.

Stichhaltig ist

schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde

im Einzelnen belegen müsse, welche Zahlungen sie ausgerichtet habe, und darlegen

müsse, welche Beiträge sie von den Eltern in Form von Elternbeiträgen erhoben

habe. Selbst wenn ein Kind vermögend ist, entbindet dies die Eltern nicht von

ihrer Unterhaltspflicht. Wenn es sich nämlich herausstellen sollte, dass die

Fürsorgebehörde nicht während der ganzen Zeit Elternbeiträge erhoben hat, so

scheidet eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in dem Umfang, in

welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können, von vornherein

aus.

8.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und

die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde

der Stadt Zürich zurückzuweisen ist. Dabei hat die Fürsorgebehörde folgenden

Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zunächst hat sie auszuscheiden, welche

Beiträge sie an die Kosten des Internats in Z und welche an diejenigen des

Internats in Y geleistet hat, da eine Rückerstattung nur für die an das

Internat in Y geleisteten Beträge infrage kommt. Sodann hat sie die an das

Internat in Y geleisteten Beiträge besser zu substanziieren und daraufhin zu

überprüfen, ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht uneingeschränkt nachgekommen

sind. Sollte sich herausstellen, dass die Eltern mit einzelnen Beiträgen im

Rückstand wären, wären diese Beiträge von den Kosten in Abzug zu bringen, da es

unzulässig wäre, das Kindesvermögen in dem Umfang zu belasten, in welchem die Eltern

zur Finanzierung hätten herangezogen werden müssen. Steht schliesslich der gegenüber

der Beschwerdeführerin geltend zu machende Saldo fest, ist die Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einzuholen. Erst nach

erfolgter Zustimmung liegt ein realisierter Vermögenswert vor, der einer

Rückerstattungsforderung zugänglich wäre.

9.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine

Partei mehrheitlich obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde

wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und

zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Fürsorgebehörde der Stadt

Zürich zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den Parteien je

zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.