VB.2003.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00263
18. Dezember 2003Deutsch18 min
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00263
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.03.2004 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung von an eine unmündige Person ausgerichtete Unterstützungsleistungen nach Erbschaft:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Trotz der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen neuen Fassung bleibt vorliegend das Sozialhilfegesetz in der alten Fassung anwendbar (E. 2). Die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe besteht gemäss § 26 SHG und § 27 Abs. 1 aSHG in drei Fällen (E. 3). Wurde die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG ausgerichtet, findet § 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdeführerin verfügte während der wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Beschwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforderungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögen eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzulassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie die wirtschatliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage besteht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforderung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können (E. 7). Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde zurückgewiesen (E. 8).
Stichworte:
ERBSCHAFT
KINDESVERMÖGEN
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
ÜBERBRÜCKUNGSHILFE
VERTRAUENSSCHUTZ
VORMUNDSCHAFTSBEHÖRDE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 SHG
§ 26 SHG
§ 27 Abs. 1 SHG
§ 27 Abs. 3 SHG
Art. 320 ZGB
Publikationen:
RB 2003 Nr. 66 S. 154
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A, geboren im Januar
1989, wurde in der Zeit vom 14. April 2000 bis zum 20. August 2002
durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt. Bereits im Januar 2000
verstarb D; dieser setzte im Testament vom 19. Februar 1992 A als Alleinerbin
ein. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich verpflichtete
am 16. Juli 2002 A gestützt auf § 19 f. des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 (SHG), den Betrag von Fr. 131'350.70 zurückzuerstatten.
Dagegen wurde am 21. August 2002 Einsprache mit dem Antrag erhoben, den
Entscheid vom 16. Juli 2002 ersatzlos aufzuheben. Die Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich wies die
Einsprache mit Entscheid vom 18. November 2002 ab.
Erwägungen
II. Dagegen liess A
20.
Dezember 2002 Rekurs beim Bezirksrat Zürich einreichen. Sie beantragte, den
Entscheid vom 18. November 2002 aufzuheben. Zur Begründung brachte sie im
Wesentlichen vor, es fehle an der erforderlichen Bewilligung durch die
Vormundschaftsbehörde, das Kindesvermögen zu verwenden; im Übrigen erweise sich
das Vorgehen der Fürsorgebehörde jedenfalls als unverhältnismässig. Ergänzend
wurde sodann am 22. Januar 2003 vorgebracht, eine Rückforderung sei auch im Hinblick
auf § 27 Abs. 3 SHG ausgeschlossen. Der Bezirksrat Zürich wies in
seinem Beschluss vom 3. Juli 2003 den Rekurs ab.
III. Gegen diesen
Rekursentscheid liess A am 6. August 2003 Beschwerde erheben mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2003 (sowie den Entscheid vom 18.
November 2002) aufzuheben. Der Bezirksrat Zürich beantragte am 8. September
2003, die Beschwerde sei abzuweisen. Denselben Antrag stellte die Fürsorgebehörde
der Stadt Zürich in ihrer Eingabe vom 18. September 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich und funktionell zuständig.
Schon aufgrund des den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- übersteigenden
Streitwerts ist nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer zuständig (§ 38
Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Auf 1. Januar 2003
wurde § 27 SHG geändert (OS 58, 21 und 25). Weil die hier streitbetroffene
Rückerstattungsforderung an den im Januar 2000 erfolgten Erbanfall anknüpft und
alle strittigen zurückgeforderten Fürsorgeleistungen vor dem In-Kraft-Treten
der neuen Fassung von § 27 SHG erbracht wurden, bleibt auch im Rechtsmittelverfahren
trotz der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung das alte Recht anwendbar
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 51 und § 52 N. 18).
3.
Die Pflicht zur
Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz in
der vorliegend bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung (aSHG) aus drei
verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung
verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche
Hilfe erwirkt hat. Demgegenüber regelt § 27 aSHG die Rückerstattung bei
rechtmässigem Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist
wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil aSHG infolge
einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse
zurückzustatten. Andererseits hat die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1
zweiter Satzteil aSHG unter den Voraussetzungen von § 20 SHG zu erfolgen,
wenn die Realisierung von Grundeigentum oder anderen Vermögenswerten in
erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist
die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer
Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was in der
Regel in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den
Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt. Als nicht realisierbare Vermögenswerte
gelten nach der Rechtsprechung etwa unverteilte Erbschaften, Gesellschaftsanteile
oder Liegenschaften, Bank- und Postcheckguthaben oder Leistungen der Sozialversicherungen,
die kumuliert als Nachzahlungssumme ausgerichtet werden (vgl. RB 1999 Nr. 83;
VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431, E. 1a, www.vgrzh.ch).
4.
Nach § 27 Abs. 3
aSHG ist wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner
Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnen Ausbildung
bezogen hat, nicht zurückzuerstatten. Es stellt sich zunächst die Frage, ob
gestützt auf diese Bestimmung einer Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im
vorliegenden Fall von vornherein die Grundlage entzogen ist.
Weil im vorliegenden
Fall davon auszugehen ist, dass die strittigen Leistungen gestützt auf § 20
SHG gewährt wurden (vgl. dazu nachstehend Ziff. 5), ist zu prüfen, ob § 27
Abs. 3 aSHG einer Rückforderung auch dann entgegensteht, wenn die
fragliche Leistung in Anwendung von § 20 SHG erbracht wurde. Auszugehen
ist davon, dass § 27 Abs. 3 aSHG verhindern soll, dass Unmündige oder
Personen in Ausbildung später Nachteile erleiden, weil sie in eine für sie
unvermeidbare Abhängigkeit geraten waren (vgl. VGr, 23. März 1999, VB.99.00028,
E. 5d). Schon seinem Wortlaut nach kann aus § 27 Abs. 3 aSHG nicht
abgeleitet werden, dass jedwelche bezogene wirtschaftliche Hilfe nicht zurückzuerstatten
ist. Dies fällt zweifellos etwa dann ausser Betracht, wenn es sich um unrechtmässig
bezogene Leistungen handelt. Demnach ist der Wortlaut der Bestimmung nicht
eindeutig und klar; es ist deshalb aufgrund weiterer Aspekte zu prüfen, ob eine
Berufung auf § 27 Abs. 3 aSHG auch dann ausser Betracht fällt, wenn
die wirtschaftliche Hilfe nach Massgabe von § 20 SHG gewährt wurde.
Diesbezüglich fällt massgebend ins Gewicht, dass Sozialhilfeleistungen im
Grundsatz entweder wegen unrechtmässigem Bezug oder wegen späterer
Entwicklungen zurückzuerstatten sind. Denn der Tatbestand der Rückerstattung
setzt regelmässig voraus, dass die ursprünglich gewährte Leistung entweder
anfänglich unrichtig war oder durch eine nachfolgende Entwicklung des Sachverhaltes
später zu einer unrichtigen Leistung wurde. Demgegenüber beschlägt die nach § 20
SHG gewährte Leistung eine dritte Kategorie: Hier wird die Leistung nicht etwa
durch eine nachfolgende Entwicklung unrechtmässig (und sie war es auch
anfänglich nicht); vielmehr wird die nach § 20 SHG erbrachte wirtschaftliche
Hilfe mit der begründeten Erwartung erbracht, dass diese später wieder zurückbezahlt
werden kann. Insoweit haben Leistungen nach § 20 SHG zum Ziel, eine
(regelmässig begrenzte) Zeitspanne zu überbrücken, wobei bereits bei der Ausrichtung
der Leistung die zukünftige Entwicklung konkret abgesehen werden kann. Dies
lässt erkennen, dass die gestützt auf § 20 SHG zunächst erbrachte und in
der Folge zurückzuzahlende Leistung nicht eine Leistung gemäss den beiden
vorgenannten Grundtypen der wirtschaftlichen Hilfe darstellt. Weil – wie
aufgezeigt – § 27 Abs. 3 aSHG den späteren Eintritt eines Nachteiles
ausschliessen will, zielt diese Bestimmung ihrem Zweck nach nicht auf Fälle ab,
in denen der "Nachteil" schon bei Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe
bestand. So verhält es sich aber bei der Ausrichtung einer auf § 20 SHG
gestützten Leistung; denn eine auf dieser Grundlage gewährte Leistung ist von Anfang
an mit dem "Nachteil" behaftet, dass sie später wieder zurückbezahlt
werden muss.
Mithin
kann sich die Beschwerdeführerin auf § 27 Abs. 3 aSHG jedenfalls dann
nicht berufen, wenn – was im Folgenden zu klären ist – die fragliche Hilfe gestützt
auf § 20 SHG gewährt wurde.
5.
§ 20 SHG
regelt – nach seinem Randtitel – "die Berücksichtigung nicht realisierbarer
Vermögenswerte". Danach hat eine hilfesuchende Person mit Vermögenswerten
in erheblichem Umfange, deren Realisierung ihr zurzeit nicht möglich oder nicht
zumutbar ist, die zu gewährenden Leistungen ganz oder teilweise
zurückerstattet, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden. Die Bestimmung
sieht im Weiteren vor, dass von der betreffenden Person "in der Regel"
die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt wird.
a) Zu prüfen ist
zunächst, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum, in welchem ihr
Sozialhilfeleistungen gewährt wurden, über Vermögenswerte in erheblichem
Umfange, die freilich nicht realisierbar waren, verfügte. Diesbezüglich fällt
ins Gewicht, dass der Erbanfall im Januar 2000 erfolgte (Art. 560 des
Zivilgesetzbuches [ZGB]). Nach dem Inventar betreffend den Nachlass von D vom
7.
April 2000 ergab sich ein Nachlassvermögen in der Höhe von (geschätzt) Fr. 1'113'824.61.
Im Erbteilungsvertrag vom 3. Oktober 2002, von dem das Bezirksgericht X am 8. Oktober
2002.
Vormerk nahm, wurde festgelegt, dass die Beschwerdeführerin an der Erbschaft
zur Hälfte berechtigt ist. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführerin ein Erbanteil
von etwa Fr. 350'000.- bis Fr. 400'000.- zugefallen ist. Zweifellos
stellt dies einen Vermögenswert in erheblichem Umfange dar, weshalb die
diesbezügliche Voraussetzung von § 20 SHG erfüllt ist. Ebenfalls nicht
strittig ist, dass dieser Vermögenswert in der hier massgebenden
Unterstützungsperiode noch nicht realisierbar war, da die Erbteilung erst
später erfolgte. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall eine
entsprechende Rückerstattungsverpflichtung nicht unterschrieben wurde. Allein
daraus kann aber noch nicht abgeleitet werden, dass § 20 SHG keine Anwendung
findet. Denn nach der Rechtsprechung bildet das Unterzeichnen einer
Rückerstattungsverpflichtung keine formelle Voraussetzung, sondern gehört zu
den Durchführungsmodalitäten der Rückerstattung; damit sollen in erster Linie
die hilfesuchenden Personen auf die Subsidiarität der Sozialhilfeleistungen
aufmerksam gemacht werden (RB 1999 Nr. 82).
b) Die
Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die wirtschaftliche Hilfe sei
gar nicht an sie geleistet worden, die Leistung sei definitiv erbracht worden
und es fehle die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.
aa) Rückerstattungspflichtig
ist generell, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. Soweit es sich um
Fremdplatzierungskosten handelt, hat die Rechtsprechung offen gelassen, ob
solche Kosten bei den Eltern nachträglich zurückgefordert werden können (vgl.
RB 2002 Nr. 64). § 20 SHG spricht in offener Weise von
hilfesuchenden Personen und schliesst mit Selbstverständlichkeit die
Minderjährigen ein; dies kann auch etwa aus § 15 Abs. 3 SHG entnommen
werden, in welchem die wirtschaftliche Hilfe, welche Kindern und Jugendlichen
selbst zu gewähren ist, im Einzelnen umschrieben ist. Insoweit steht zunächst
ohne weiteres fest, dass eine wirtschaftliche Hilfe auch an Minderjährige
selbst gewährt werden kann. Im vorliegenden Fall handelt es sich sodann um eine
so erbrachte wirtschaftliche Hilfe. Die Unterstützungsbeiträge, welche erbracht
wurden, betreffen ausschliesslich Kosten, welche auf die Beschwerdeführerin
selbst zurückgehen. Dem Kontoauszug kann diesbezüglich im Einzelnen entnommen
werden, dass sämtliche Zahlungen die Aufenthalte in Z sowie Y bzw. das
Pädagogisch-psychologische Zentrum M betrafen. Insoweit ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin der infrage stehenden Leistungen zu
gelten hat. Ob bei einer entsprechenden Konstellation auch die Eltern
ihrerseits als Bezüger zu betrachten sind, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben.
bb) Was den Einwand
betrifft, die fraglichen Leistungen seien definitiv erbracht worden, ist Folgendes
zu bedenken: Die Beschwerdegegnerin erhielt am 3. März 2000 Kenntnis von der
fraglichen Erbschaft; damals nämlich vermerkte sie Folgendes: "A machte
Erbschaft von ihrem Götti. Dieser hinterliess ein Haus und eine Ferienwohnung.
Gegen das Testament erhob der Vater ihres Paten jedoch Einsprache. Die Regelung
dieser Erbschaft übergab sie einem Rechtsanwalt. (...). Abwarten der Erbschaft
bis allfällige Gesuche wegen der Zahnbehandlung geschrieben werden.". Daraus wird ohne weiteres klar, dass die
Beschwerdegegnerin schon unmittelbar nach der Erbschaft Kenntnis davon hatte
und ihr zudem bewusst wurde, dass die von ihr zu übernehmenden Leistungen als
solche im Hinblick auf die Erbschaft zu betrachten sind. Die Beschwerdeführerin
bezieht sich bei der Begründung ihrer entgegenstehenden Auffassung insbesondere
auf das Schreiben des Amtes für Jugend- und Sozialhilfe vom 14. Juni 2001; im
Schreiben vom 14. Juni 2001 wird freilich nicht ausgeführt, dass die
wirtschaftliche Hilfe nicht gestützt auf § 20 SHG erbracht wird; vielmehr
wurde im letztgenannten Schreiben ausgeführt, dass – bis die Vormundschaftsbehörde
entschieden habe – die Elternbeiträge zu erbringen seien und die Stadt Zürich
für die Finanzierung der Heimplatzierung aufzukommen habe. Diese Auskunft war
durchaus richtig, da im Zeitpunkt des Schreibens die Erbteilung noch nicht erfolgt
war und mithin die Stadt Zürich weiterhin für die Finanzierung aufzukommen
hatte. Jedenfalls kann diesem Schreiben nicht entnommen werden, dass die Stadt
Zürich – entgegen der Rechtslage – die fraglichen Leistungen unter Verzicht auf
ein Rückforderungsrecht erbringt. Die Beschwerdeführerin verkennt im Übrigen
bei ihrer Argumentation, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet ist,
bei jedwelcher Leistungsausrichtung darauf zu verweisen, dass eine
Rückforderung erfolgen kann; diese Folge ergibt sich vielmehr bereits aus dem
Gesetz.
cc) Zu prüfen bleibt der
Einwand, die Vormundschaftsbehörde habe dem hier infrage stehenden Rückgriff
auf das Kindesvermögen nicht zugestimmt: Die – gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) – für die Bemessung
wirtschaftlicher Hilfe massgebenden Richtlinien der schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe in der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien) bestimmen,
dass das Vermögen von unmündigen Kindern nur im Rahmen des Kindesrechts
angerechnet werden darf. Nach Art. 320 Abs. 2 ZGB darf das
Kindesvermögen – unter Vorbehalt der in Absatz 1 genannten, hier nicht
zutreffenden Ausnahmen – nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde angezehrt
werden. Bei einer Sozialhilfe beziehenden Familie wird von den Eltern erwartet,
dass sie um eine solche Bewilligung ersuchen. Andernfalls kann auch das Sozialhilfeorgan
an die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Daraus
ergibt sich, dass das Kindesvermögen auch im Rahmen der Sozialhilfe nur angezehrt
werden darf, wenn eine Einwilligung der Vormundschaftsbehörde vorliegt. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz darf die Fürsorgebehörde deshalb die Rückerstattung
aus den Mitteln des Kindesvermögens erst dann anordnen, wenn sie anstelle der
untätig gebliebenen Eltern bei der Vormundschaftsbehörde die notwendige
Einwilligung eingeholt hat. Genau betrachtet ist nämlich die Einwilligung der
Vormundschaftsbehörde eine Voraussetzung dafür, dass der infrage stehende
Vermögenswert, nämlich das Kindesvermögen, realisierbar wird. Damit ergibt sich
aber auch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin –, dass die
Fürsorgebehörde auch zum jetzigen Zeitpunkt, also nach der Heimunterbringung,
die Einwilligung der Vormundschaftsbehörde einholen kann, da ja erst nach der
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde das Kindesvermögen realisierbar und einer
Rückerstattungsverfügung der Fürsorgebehörde zugänglich gemacht wird.
c) Als
Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall von einer nach § 20
SHG ausgerichteten Leistung auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt seit
dem Erbanfall im Januar 2000 über Vermögenswerte in erheblichem Umfang. Nachdem
die Teilung der Erbschaft erfolgt ist, steht der Realisierbarkeit dieser
Vermögenswerte nur, aber immerhin noch die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
entgegen. Bevor deshalb die Fürsorgebehörde die Rückerstattung der
Sozialhilfeleistungen anordnet, muss sie die Einwilligung der
Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einholen.
6.
Die
Beschwerdegegnerin beruft sich schliesslich auf Vertrauensschutz, um geltend zu
machen, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung nicht zulässig sei.
a) Wie schon
vorgängig festgehalten, handelt es sich bei der Unterzeichnung einer
Rückerstattungsverpflichtung nur um eine Durchführungsmodalität. Eine derartige
Erklärung entfaltet immerhin insoweit Wirkung, als sie den Einwand des
Pflichtigen ausschliesst, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen
und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche
Hilfe à fonds perdu bezahlt werde (VGr, 19. Juni 2003, VB.2002.00431 und
VGr, 20. September 2000, VB.2000.00267, www.vrgzh.ch). Umgekehrt muss ein
Rückerstattungspflichtiger, der eine derartige Verpflichtung nicht
unterzeichnet hat, mit einem solchen Einwand zugelassen werden.
b) Im vorliegenden
Fall ist zu berücksichtigen, dass die Rückerstattungspflicht der
Beschwerdeführerin erst aufgrund einer Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG
zu bejahen ist, welche sich nicht schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung
ergibt. Wie die Auslegung von § 27 Abs. 3 aSHG nämlich ergeben hat,
ist die Rückerstattungspflicht zwar ausgeschlossen, wenn der Hilfeempfänger
nachträglich in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Im Gegensatz dazu
kann aber auch der unmündige Hilfeempfänger zur Rückerstattung verpflichtet
werden, wenn ihm wirtschaftliche Hilfe in Anwendung von § 20 SHG im Sinne
einer Überbrückungshilfe – solange seine Vermögenswerte nicht realisiert werden
konnten – ausgerichtet wurde. Bei dieser rechtlichen und tatsächlichen
Ausgangslage wäre die Fürsorgebehörde nach Treu und Glauben gehalten gewesen,
die Beschwerdeführerin bzw. deren Eltern oder Vertreter darauf aufmerksam zu
machen, dass es sich bei ihrer Unterstützung nicht um einen Anwendungsfall von § 27
Abs. 1 erster Satzteil aSHG handle, welche à fonds perdu geleistet werde,
sondern um einen Anwendungsfall von § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil aSHG,
wonach die Unterstützung nur im Sinne einer Überbrückungshilfe geleistet werde,
solange bis die der Hilfeempfängerin gehörenden Vermögenswerte realisiert
werden können. Zwar wusste die Behörde seit dem 3. März 2000 von der
Erbschaft; da sie diese jedoch der Beschwerdeführerin gegenüber anfänglich nie
erwähnte und sie sich zu keinem Zeitpunkt darum bemühte, bei der
Vormundschaftsbehörde die notwendige Einwilligung zur Anzehrung des
Kindesvermögens einzuholen, erweckte sie den Anschein, dass sie die Hilfe à
fonds perdu zu leisten gedenke. Diesen Eindruck verstärke sie noch dadurch,
dass sie über die Hilfe und deren Grundlage nie einen förmlichen Entscheid erliess
und die Beschwerdeführerin auch nie auf die Rückerstattungspflicht hinwies.
Somit kann sich die Beschwerdeführerin auf Vertrauensschutz berufen.
c) Eine solche Vertrauensgrundlage
kann jedoch nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum angenommen werden. Mit
Schreiben vom 27. April 2001 bat der Rechtsvertreter der Mutter der
Beschwerdeführerin das Amt für Jugend- und Sozialhilfe um eine subsidiäre
Kostengutsprache für die Heimunterbringung und den Unterhalt der
Beschwerdeführerin. Der Rückgriff auf das Vermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin
solle nach den gesetzlichen Regeln erfolgen, sobald die Erbteilung
abgeschlossen sei und der Beschwerdeführerin der ihr zustehende Erbteil zur
Verfügung stehe. Der Rechtsvertreter des Vaters der Beschwerdeführerin teilte
sodann am 8. Mai 2001 mit, dass sich die Elternteile und auch die
Beschwerdeführerin für das Internat in Y entschieden hätten. Ausserdem
unterstütze er den Antrag, die Kosten für die Heimunterbringung seien einstweilen
vom Kanton Zürich zu übernehmen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf das
Kindesvermögen und Einkommen der Beschwerdeführerin. Mit diesen Schreiben unterstellte
die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Eltern und deren Rechtsvertreter, die
Kosten ihrer Heimunterbringung in Y selber der Rückerstattungspflicht. Daraus
ergibt sich, dass für die Heimunterbringung in Y keine Vertrauensgrundlage mehr
dafür besteht, dass das Amt für Jugend- und Sozialhilfe diese Kosten à fonds
perdu übernommen habe. Daran ändert auch das Schreiben des Amtes vom
14.
Juni 2001 nichts, in welchem festgehalten wird, dass allenfalls
Erträge aus der Erbschaft zur Finanzierung des Heimaufenthalts herangezogen werden
können. Damit wird nämlich eine konkludente Zustimmung zum Antrag der
Beschwerdeführerin, auch auf das Kindesvermögen zurückzugreifen, nicht ausgeschlossen.
d) Zusammenfassend ergibt
sich, dass das Vertrauen in eine vorbehaltslose und nicht
rückerstattungspflichtige Übernahme der Kosten für das Internat in Z, aber
nicht für diejenigen des Internats in Y zu schützen ist.
7.
Stichhaltig ist
schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde
im Einzelnen belegen müsse, welche Zahlungen sie ausgerichtet habe, und darlegen
müsse, welche Beiträge sie von den Eltern in Form von Elternbeiträgen erhoben
habe. Selbst wenn ein Kind vermögend ist, entbindet dies die Eltern nicht von
ihrer Unterhaltspflicht. Wenn es sich nämlich herausstellen sollte, dass die
Fürsorgebehörde nicht während der ganzen Zeit Elternbeiträge erhoben hat, so
scheidet eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in dem Umfang, in
welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können, von vornherein
aus.
8.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und
die Sache zur ergänzenden Untersuchung und zum Neuentscheid an die Fürsorgebehörde
der Stadt Zürich zurückzuweisen ist. Dabei hat die Fürsorgebehörde folgenden
Gesichtspunkten Rechnung zu tragen: Zunächst hat sie auszuscheiden, welche
Beiträge sie an die Kosten des Internats in Z und welche an diejenigen des
Internats in Y geleistet hat, da eine Rückerstattung nur für die an das
Internat in Y geleisteten Beträge infrage kommt. Sodann hat sie die an das
Internat in Y geleisteten Beiträge besser zu substanziieren und daraufhin zu
überprüfen, ob die Eltern ihrer Unterhaltspflicht uneingeschränkt nachgekommen
sind. Sollte sich herausstellen, dass die Eltern mit einzelnen Beiträgen im
Rückstand wären, wären diese Beiträge von den Kosten in Abzug zu bringen, da es
unzulässig wäre, das Kindesvermögen in dem Umfang zu belasten, in welchem die Eltern
zur Finanzierung hätten herangezogen werden müssen. Steht schliesslich der gegenüber
der Beschwerdeführerin geltend zu machende Saldo fest, ist die Zustimmung der
Vormundschaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens einzuholen. Erst nach
erfolgter Zustimmung liegt ein realisierter Vermögenswert vor, der einer
Rückerstattungsforderung zugänglich wäre.
9.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da keine
Partei mehrheitlich obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung und
zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Fürsorgebehörde der Stadt
Zürich zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den Parteien je
zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
…