VB.2003.00265
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00265
18. Dezember 2003Deutsch10 min
(URT.2004.7688)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2003.00265
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.12.2003
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Elektrizitätsversorgung
Funktionelle Zuständigkeit bei Anordnungen der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ):
Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gestützt auf § 82 lit. i oder k VRG (E. 1.1).
Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1.2).
Das Rechtsverhältnis der EKZ und ihren Kunden ist öffentlichrechtlicher Natur (E. 1.3).
Die EKZ haben das Rechtsverhältnis mittels einer Verfügung konkretisiert (E. 1.4).
Die Auslegung der Ordnung der §§ 19 bis 19c VRG ergibt, dass vom Grundsatz auszugehen ist, dass gegen jede Verwaltungsanordnung mindestens eine verwaltungsinterne Rekursinstanz angerufen werden kann. Weder Wortlaut noch Zweck von § 19 Abs. 1 VRG schliessen es aus, den Regierungsrat in seiner Eigenschaft als oberste vollziehende Verwaltungsbehörde auch in Fällen als Rechtsmittelinstanz zu betrachten, in denen er nicht Aufsichtsinstanz gegenüber der verfügenden Behörde ist.
Mangels funktioneller Zuständigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.5).
Die beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe ist demnach an den Regierungsrat zu überweisen (E. 1.6).
Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der EKZ sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 2).
Stichworte:
ELEKTRIZITÄTSWERKE DES KANTONS ZÜRICH
ENERGIE
FUNKTIONELLE UNZUSTÄNDIGKEIT
FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
RB 2003 Nr. 10 S. 53
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) beliefern verschiedene von der A AG
und der B AG gemieteten gewerblichen Räume mit Energie. Die A AG und
die B AG wiederum haben die von ihnen gemieteten Räume zum Teil
untervermietet.
Mit Verfügungen vom 4. Juli 2003
teilten die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich der A AG und der B AG
mit, dass sie deren Untermieter nicht mehr als Kunden führen könne. In der
Rechtsmittelbelehrung bezeichneten sie das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz.
II.
Die A AG und die B AG
reichten gegen die Verfügungen am 4. August 2003 beim Verwaltungsgericht
getrennte Beschwerden ein. Sie beantragen die Aufhebung der genannten
Verfügungen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Durchführung eines
zweiten Schriftenwechsels. Mit Präsidialverfügung vom 11. August 2003 wurden
die beiden Verfahren vereinigt.
Die Elektrizitätswerke des Kantons
Zürich verlangen in ihrer Beschwerdeantwort vom 17. September 2003 die
Abweisung der Beschwerden. Ausserdem sei auf einen zweiten Schriftenwechsel zu
verzichten.
Die A AG und B AG
reichten am 9. Oktober 2003 als Reaktion auf die Beschwerdeantwort der
Elektrizitätswerke eine weitere Eingabe ein.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das
Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine
abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet. Die Zuständigkeit ist eine Verfahrens- bzw.
Sachentscheidsvoraussetzung, weshalb sie von der angerufenen Behörde von Amtes
wegen zu prüfen ist.
1.1
Wie die Beschwerdeführenden zu
Recht festhalten, liegt hier nicht eine Streitigkeit im Sinn von § 82 lit. i
oder k VRG vor, welche im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zu behandeln
wäre.
1.2
Zusammen mit den §§ 42 und 43
VRG regelt § 41 VRG die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren. Gemäss § 41 VRG müssen vier
Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Verwaltungsgericht zuständig ist: Es
muss sich um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit im Sinn von § 1 VRG
handeln, das Beschwerdeobjekt muss eine Anordnung sein, die Anordnung muss von
einer Verwaltungsbehörde letztinstanzlich erlassen worden sein, das VRG oder
ein anderes Gesetz dürfen keine andere Rechtsmittelinstanz vorsehen oder die
Anordnung als endgültig bezeichnen.
1.3
Massgebend für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlicher Angelegenheit
einerseits und privatrechtlicher sowie strafrechtlicher Angelegenheit
anderseits ist die zu § 1 VRG entwickelte Praxis (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 3). Auf dem Gebiet der
Elektrizitätsversorgung hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Mai
1995.
das Verhältnis zwischen einem kommunalen Elektrizitätswerk und den
Hauseigentümern/Strombezügern als öffentlichrechtlich qualifiziert, da auf das
Verhältnis der Parteien ein Energieabgabereglement anwendbar sei (RB 1995 Nr. 98).
Von dieser Praxis ist im vorliegenden Fall nicht abzuweichen. Das
Rechtsverhältnis der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und ihren Kunden
wird vom Allgemeinen Reglement vom 4. September 1995 über die Abgabe
elektrischer Energie geregelt. Beide Parteien stimmen denn auch darin überein,
dass es sich vorliegend um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt
(vgl. auch BGr, 27. September 1996, ZBl 98/1997, S. 410 ff.; ZBl
103/2002, S. 264 ff.).
1.4
In RB 1995 Nr. 98 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls festgestellt,
dass, soweit das Rechtsverhältnis zwischen dem Elektrizitätswerk und dem
Strombezüger über die im Reglement getroffene generelle Regelung hinaus der
Konkretisierung bedarf, dies in erster Linie durch Verfügung zu erfolgen habe.
Vorliegend haben die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich am 4. Juli 2003 eine
solche Verfügung erlassen, womit eine der Beschwerde zugängliche Anordnung
vorliegt.
1.5
Des Weiteren verlangt § 41 VRG, dass die Anordnung von einer
Verwaltungsbehörde letztinstanzlich erlassen worden sein muss. Nebst den
Behörden der Gemeinden, der Bezirke und der kantonalen Zentralverwaltung finden
sich weitere Verwaltungsbehörden mit Verfügungskompetenzen, so auch in den
kantonalen öffentlichen Anstalten (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 19 N. 75).
Bei den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich handelt es sich um eine
selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt (§ 1 des Gesetzes betreffend
die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 [EKZ-Gesetz];
Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 805 ff.).
Sie versorgen den Kanton wirtschaftlich, sicher und umweltgerecht mit
elektrischer Energie (§ 2 EKZ-Gesetz). Da ihr Verhältnis mit ihren Kunden
dem öffentlichen Recht untersteht, können den Elektrizitätswerken auch
Verfügungskompetenzen zukommen und ihre Organe insoweit auch als Verwaltungsbehörde
gelten (zu eng Kölz/Bosshart/Röhl, § 4 N. 6).
Anders als der mit Revision vom 8.
Juni 1997 aufgehobene § 47 VRG nennt das revidierte VRG die
Verwaltungsbehörden, deren Anordnungen unmittelbar mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden können, nicht im Einzelnen. Als Vorinstanzen
des Verwaltungsgerichts kommen nach der Ordnung der §§ 19 bis 19c VRG
allgemein folgende Verwaltungsbehörden in Betracht: Regierungsrat, Direktionen,
ihnen gleichgestellte Kommissionen, kantonale Amtsstellen, Bezirksräte und
Statthalter. Kraft spezial gesetzlicher Regelung kommen weitere Vorinstanzen
dazu. Welche dieser Instanzen im Einzelfall "letztinstanzlich"
entscheidet und damit Vorinstanz des Verwaltungsgerichts ist, ergibt erst eine
Auslegung der Ordnung der §§ 19 bis 19c VRG. Dieser Ordnung ist von zwei
Grundsätzen geprägt, die allerdings nicht ohne Ausnahme bleiben: Der erste
Grundsatz sieht vor, dass gegen jede Verwaltungsanordnung mindestens eine
verwaltungsinterne Rekursinstanz angerufen werden kann (vgl. §§ 19 Abs. 1,
19a Abs. 1 und 19c Abs. 1 VRG). Der zweite hält fest, dass innerhalb
des Kantons Zürich höchstens zwei Rechtsmittelinstanzen – einschliesslich des
Verwaltungsgerichts – zur Verfügung stehen (vgl. §§ 19b Abs. 1 und 2,
19c Abs. 2 VRG). Abweichend vom erstgenannten Grundsatz sind gewisse
Anordnungen unmittelbar beim Verwaltungsgericht anfechtbar, das diesfalls als
erste und einzige Rechtsmittelinstanz entscheidet. Das gilt namentlich für
Beschlüsse, die der Regierungsrat als verfügende Instanz trifft, sowie für
erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen oder Ämter auf den in § 19a Abs. 2
VRG genannten Gebieten, ferner für Entscheide kantonaler und kommunaler
Behörden kraft spezial gesetzlicher Regelung oder kraft Bundesrecht, sofern
dieses zwingend eine einzige kantonale Rechtsmittelinstanz vorschreibt (Kölz/ Bosshart/Röhl,
§ 41 N. 26 ff.).
Die vorliegend angefochtene Anordnung
bildet insofern einen Sonderfall, als sie von einer selbstständigen
öffentlichrechtlichen Anstalt getroffen worden ist. Sie ist nur dann direkt
beim Verwaltungsgericht anfechtbar, wenn sie nicht vorgängig nach der Grundregel
von § 19 Abs. 1 VRG an eine (verwaltungsinterne) "obere"
Behörde weitergezogen werden kann. Zunächst fragt es sich, ob gegen Verfügungen
der Direktion der Elektrizitätswerke der Rekurs an ein oberes Organ der Anstalt
selber (Leitender Ausschuss oder Verwaltungsrat; vgl. §10 EKZ-Gesetz) offen
steht. Eine solche Lösung ist jedoch abzulehnen, da die anstaltsinternen oberen
Organe nach ihrem Aufgaben- und Kompetenzbereich für eine Rechtspflegefunktion weder
vorgesehen noch geeignet sind. Als obere Behörde im Sinn von § 19 Abs. 1
VRG ausserhalb der eigenen Organisation der Beschwerdegegnerin kommt höchstens
der Regierungsrat in Betracht. Eher gegen eine solche Auslegung spricht zwar
der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin als selbstständige öffentlichrechtliche
Anstalt nicht in die Verwaltungshierarchie eingegliedert und nicht der Aufsicht
des Regierungsrates, sondern nur der Oberaufsicht des Kantonsrates unterstellt
ist (§ 9 EKZ-Gesetz). So unterliegen, gestützt auf § 46 Abs. 1
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniversitätsG), Anordnungen des
Universitätsrates dem Rekurs an den Regierungsrat (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 19
N. 129; Jaag, Rz. 2985), was jedoch insofern von vornherein mit § 19
Abs. 1 VRG vereinbar ist, als die Universität zwar ebenfalls der Oberaufsicht
des Kantonsrates, zudem aber auch ausdrücklich der Aufsicht des Regierungsrates
unterstellt ist (§ 25 f. UniversitätsG).
Weder der Wortlaut noch der Zweck
von § 19 Abs. 1 VRG schliessen es jedoch aus, den Regierungsrat in
seiner Eigenschaft als oberste vollziehende Verwaltungsbehörde auch in Fällen
als obere Rechtsmittelinstanz zu betrachten, in denen er nicht Aufsichtsinstanz
gegenüber der verfügenden Behörde ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 1751). § 19 Abs. 1
VRG ist so auszulegen, dass der Grundsatz eines zweistufigen kantonalen Rechtsmittelwegs,
der wie erwähnt bei Neufassung dieser Bestimmung anlässlich der Gesetzesrevision
vom 8. Juni 1997 wegleitend war, möglichst weit gehend verwirklicht werden
kann. Im Gegensatz zu einer oberen Verwaltungsbehörde darf das
Verwaltungsgericht nur eine Rechtskontrolle, aber nicht eine Ermessenskontrolle
ausüben. Dies gilt auch in denjenigen Fällen, in welchen das Verwaltungsgericht
als erste Rechtsmittelinstanz wirkt. Eine Ermessenskontrolle sieht § 50 Abs. 3
VRG nämlich nur bei entsprechenden Vorgaben des Bundesrechts sowie bei
Beschwerden nach § 19a Abs. 2 VRG vor (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 112).
Für eine derartige Auslegung von § 19 Abs. 1 VRG spricht schliesslich
mit Bezug auf die hier angefochtene Anordnung der Elektrizitätswerke auch der
Umstand, dass das EKZ-Gesetz schon seit dem 1. Oktober 1985 in Kraft
steht. Damals galt aber noch das VRG in der Fassung vom 24. Mai 1959,
wonach nur Entscheide der Baurekurskommissionen, Rekursentscheide einer Direktion
des Regierungsrates und Beschlüsse des Regierungsrates mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht angefochten werden konnten (§ 47 Abs. 1 aVRG).
1.6
Demnach ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 2 VRG sind die Akten an den Regierungsrat zu überweisen, welcher die
Eingaben vom 4. August 2003 als Rekurse zu behandeln hat.
2.
Angesichts der unzutreffenden
Rechtsmittelbelehrung der Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, welche als
Rechtsmittelinstanz das Verwaltungsgericht bezeichnet haben, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht
den unterliegenden Beschwerdeführenden nach § 17 Abs. 2 VRG von
vornherein nicht zu. Auch den Elektrizitätswerken steht keine
Parteientschädigung zu, da sie das vorliegende Verfahren mit ihrer
unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung ausgelöst haben.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden dem Regierungsrat
überwiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
…