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Entscheid

VB.2003.00272

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00272

23. Oktober 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7675)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Familie A

bezieht seit 1997 mit Unterbrüchen wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde X

(vgl. Urteil VB.2002.00254 betreffend eine frühere Streitigkeit der gleichen

Parteien). Die Sozialbehörde verpflichtete die Eheleute A und B mit Präsidialverfügung

vom 19. November 2002 (Disp. Ziff. 2), das neu konzipierte Formular

"Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen" auszufüllen und zu

unterzeichnen sowie das beigelegte Formular "Gesuch um Rentenauszahlung an

eine Drittperson oder Behörde" (mit der in Ziff. 6 als

Auszahlungsempfängerin vermerkten Gemeindeverwaltung X) zu unterzeichnen.

Erwägungen

II. Dagegen erhob

A am 19. Dezember 2002 Rekurs. Der Bezirksrat Y entschied über das Rechtsmittel

am 22. Mai 2003. Laut Disp. Ziff. I wurde der Rekurs "gutgeheissen,

soweit darauf eingetreten wird". Laut Disp. Ziff. II wurde die

angefochtene Weisung, das Formular "Gesuch zum Bezug von

Sozialhilfeleistungen" auszufüllen und zu unterzeichnen, mit Ausnahme von

Ziff. 7 dieses Formulars bestätigt; die ebenfalls angefochtene Weisung zur

Unterzeichnung des Formulars "Gesuch um Rentenauszahlung" wurde

aufgehoben.

Die Sozialbehörde

X stellte dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2003 ein neues Gesuchsformular zu,

worin entsprechend den Erwägungen des Bezirksrats Ziff. 7 gestrichen

wurde. Im Begleitschreiben wies sie ihn darauf hin, er müsse das ausgefüllte

und unterzeich­nete Formular bis spätestens 20. Juni 2003 einreichen, sofern er

die für Juli 2003 fällige Unterstützung wie bisher auf sein Konto überwiesen

haben wolle; andernfalls werde die Auszahlung per Check vorgenommen, sobald er

das Formular überbracht habe. Am 17. Juli 2003 sprach A in dieser

Angelegenheit bei der Sekretärin der Sozialhilfebehörde vor.

III. Gegen den

erst nach dem zweiten Zustellungsversuch am 2. Juli 2003 abgeholten

Bezirksratsbeschluss erhob A am 31. Juli 2003 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Die Sozialbehörde der Gemeinde X beantragte am 9. September

2003.

Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ist zur

Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Entgegen der

missverständlichen Formulierung in Disp. Ziff. I seines Beschlusses vom

22.

Mai 2003 hat der Bezirksrat Y den Rekurs, soweit er darauf eingetreten ist,

nur teilweise gutgeheissen. Das ergibt sich aus Disp. Ziff. II des

Beschlusses sowie dessen Begründung. Der Beschwerdeführer ist daher zur

Erhebung der Beschwerde berechtigt.

b) Gemäss

§ 54 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Die­se

Voraussetzungen sind hier für sich genommen erfüllt, weshalb kein Anlass

bestand, dem Beschwerdeführer Frist für die Einreichung einer verbesserten

Beschwerdeschrift

– mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten

werde – anzusetzen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, beziehen

sich jedoch die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Fragen, über welche

die Vorinstanzen nicht entschieden haben und nach dem damaligen Stand der Dinge

– im Zeitpunkt der Beschluss­fassung – auch nicht entscheiden mussten.

2.

Der Rekurs

richtete sich unter anderem gegen die dem Beschwerdeführer und des­sen Ehefrau

erteilte Weisung, das Formular "Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen"

ausgefüllt und unterzeichnet einzureichen. Dieses Formular verlangt Angaben zu

den Personalien (Ziff. 1), über Verwandte (Ziff. 2), die Gründe der

finanziellen Notlage (Ziff. 3) sowie (mit verschiedenen Fragen) über die

finanziellen Verhältnisse (Ziff. 4); ferner führt es die Unterlagen an,

die gegebenenfalls (bei Vorliegen näher bezeichneter Umstände) einzureichen

sind (Ziff. 5); sodann legt es verschiedene Verpflichtungen des Hilfeempfängers

fest (Ziff. 6); schliesslich ermächtigt es die Sozialbehörde, bei näher

bezeichneten Stellen Auskünfte einzuholen und Akten einzusehen (Ziff. 7).

Gemäss § 19

Abs. 2 und § 48 Abs. 2 VRG sind verfahrensleitende Zwischenverfügungen

nur dann mit Rekurs und Beschwerde weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen

einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr

beheben lässt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung trifft dies auf

verfahrensleitende Verfügungen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei

der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Sinn von § 18

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 28

Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 (SHV) in der Regel

nicht zu (RB 1998 Nr. 35). Wenn der Bezirksrat im vorliegenden Verfahren

die dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau erteilte Weisung, das Formular

"Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen" ausgefüllt und

unterzeichnet einzureichen, umfassend materiell überprüft hat, so war dies

unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend. Da­rin sind –

namentlich in Ziff. 6 – auch Verpflichtungen enthalten, welche über blosse

Mitwirkungspflichten verfahrensrechtlicher Natur hinausgehen. Wenn der

Bezirksrat davon abgesehen hat, die einzelnen Positionen des Formulars vorab

darauf hin zu überprüfen, ob die diesbezüglichen Obliegenheiten für den

Rekurrenten einen später nicht mehr zu beseitigenden Nachteil zur Folge hätten,

so war dieses Vorgehen vertretbar. Der vorliegenden Beschwerde lässt sich

deshalb nicht entgegenhalten, sie sei von vornherein deshalb erfolglos, weil

der Bezirksrat auf den vorangehenden Rekurs nicht hätte eintreten dürfen.

3.

a) Bei der

Überprüfung der erwähnten Weisung ging der Bezirksrat von den gesetzlichen

Mitwirkungspflichten des Hilfeempfängers gemäss § 18 Abs. 1 SHG und

§ 28 Abs. 1 SHV aus (E. 3a). Er erwog sodann, die

Sozialhilfebehörde habe es im vorliegenden Fall offenbar versäumt, bei Beginn

der Unterstützung des Rekurrenten dessen finanzielle Situation eingehend

abzuklären; dass sie dies nun, nach einer Unterstützungsdauer von fünfeinhalb

Jahren, nachholen wolle, sei nicht zu beanstanden (E. 3b). Im Weiteren

setzte der Bezirksrat sich damit auseinander, ob die Beantwortung der in

Ziff. 1-4 gestellten Fragen, die Einreichung der in Ziff. 5

umschriebenen Unterlagen, die Abgabe der in Ziff. 6 enthaltenen Verpflichtungserklärungen

sowie die Erteilung der in Ziff. 7 bezeichneten Voll­machten rechtens

verlangt werden dürfe. Er bejahte dies mit Ausnahme der in Ziff. 7

verlangten Bevollmächtigungen zur Einholung von Auskünften und Einsicht von

Akten bei den dort bezeichneten Amtsstellen und Institutionen (E. 3c).

In der Beschwerde

wird einzig noch auf eine der in Ziff. 4 des Formulars (betreffend die

finanzielle Situation des Gesuchstellers) enthaltenen Positionen Bezug genommen.

Es betrifft dies die Position "Haben sie Schulden? Wenn ja: in welcher

Höhe, wer ist Gläubiger? (Belege einreichen)". Der Beschwerdeführer macht

geltend, er habe anlässlich seiner Vorsprache am 17. Juli 2003 die Sekretärin

der Sozialbehörde darauf angesprochen, ob er zur Beantwortung dieser Fragen

Betreibungsauszüge einreichen müsse und ob das Sozialamt die Kosten für solche

Auszüge übernehme. Die Sekretärin habe ihm hierauf keine klare Antwort gegeben,

sondern erklärt, die Behörde könne im weiteren Verlauf der Abklärungen immer

noch entscheiden, ob sie die Belege einfordern wolle oder nicht. Diese Antwort

sei für ihn "inakzeptabel" gewesen; somit habe er das verlangte

Formular, weil es "nicht vollständig ausgefüllt" sei, nicht abgeben

können. Zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde habe er sich einzig deswegen

veranlasst gesehen, weil ihm die Sekretärin erklärt habe, unter diesen

Umständen (mangels Abgabe des Formulars) könne sie ihm den Check für die

Einlösung der wirtschaftlichen Hilfe für den Monat Juli nur aushändigen, wenn

er gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid Beschwerde erhebe. Mit der vorliegenden

Beschwerde wolle er erreichen, dass er entsprechend den bezirksrätlichen Erwägungen

vollständige Auskünfte zu seinen Schulden – unter Beilage der erforderlichen

Betreibungsauszüge – erteilen könne, ohne die mit der Einholung der

Betreibungsauszüge verbunden Kosten tragen zu müssen. Entweder habe das

Sozialamt, die diesbezüglichen Auslagen im Voraus zu finanzieren oder dafür zu

sorgen, dass er diese Auszüge ohne Kos­tenbelastung des Beschwerdeführers beim

Betreibungsamt abholen könne.

In der

Beschwerdeantwort wird ausgeführt, anlässlich seiner Vorsprache am 17. Juli

2003.

habe der Beschwerdeführer erklärt, er verfüge noch nicht über alle Angaben

betreffend seine Schulden; die Beschaffung von Betreibungsauszügen sei mit

Kosten verbunden. Darauf habe die Sekretärin des Sozialamts erwidert, dass er

das Formular mit den ihm zurzeit verfügbaren Angaben ausfüllen solle; es könne

immer noch später darüber befunden werden, ob sich die Kosten für die

Beschaffung weiterer Papiere und Details lohnen. Sie habe sodann betont, dass

das Formular auch von der Ehefrau unterzeichnet werden müsse. Sie habe ihm

abschliessend die Wahl gelassen, "das Gesuch nach bestem Wissen und Gewissen

ausgefüllt abzugeben ... oder aber Rekurs bei der oberen Instanz einzuleiten,

was eine aufschiebende Wirkung haben könne".

b)

Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann einzig die Weisung

der Sozialbehörde gemäss Disp. Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 19. November

2002.

sein, soweit sie mit Rekurs vom 19. Dezember 2002 angefochten wurde, und

zwar lediglich in dem Umfang, in dem sie auch mit der vorliegenden Beschwerde

noch angefochten wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 86; § 52 N. 3 ff.). Wie erwähnt wird in der

Beschwerde einzig auf die in Ziff. 4 des Formulars enthaltenen Fragen

betreffend allfällige Schulden Bezug genommen. Dabei beanstandet jedoch der

Beschwerdeführer in keiner Weise, dass er entsprechend der Auffassung beider

Vorinstanzen auch diese Fragen beantworten muss. Er stellt sich vielmehr auf

den Standpunkt, die gehörige Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht bedinge, dass

er Betreibungsauszüge einhole und einreiche, weil es ihm nur auf diese Weise

möglich sei, Schuldbeträge und Gläubiger bis ins Jahr 1981 rückwirkend

festzustellen; zur Beschaffung dieser Auszüge sei er allerdings nur bereit,

wenn er die diesbezüglichen Kosten nicht übernehmen müsse. – Indessen hat weder

die Beschwerdegegnerin noch der Bezirksrat vom Beschwerdeführer die Einreichung

solcher Auszüge verlangt. Im streitbetroffenen Formular wird zwar unter

Ziff. 4 (Fragen zur finanziellen Situation) sowie unter Ziff. 5 (einzureichende

Unterlagen) darauf hingewiesen, dass allfällige Schulden zu belegen seien. In

welcher Weise der Beschwerdeführer diesem Erfordernis nachzukommen habe, ist

weder von der Beschwerdegegnerin noch vom Bezirksrat verbindlich – mit einer

Sanktionsandrohung im Säumnisfall – festgelegt worden. Ebenso wenig haben sich

die Vorinstanzen dazu ausgesprochen, ob die Leistungen auch dann gekürzt werden

dürften, wenn der Beschwerdeführer mangels anderer Belege (als

Betreibungsauszüge) selber nicht in der Lage sei, seine Schulden und Gläubiger

vollständig anzuführen. Es handelt sich um Fragen, die erst nach Fällung des

Rekursentscheids vom Beschwerdeführer dadurch zum Thema gemacht wurden, dass er

anlässlich der Vorsprache bei der Sekretärin des Sozialamts am 17. Juli 2003

die geschilderte Haltung eingenommen hat. Mit der Beschwerde will er vorab

erreichen, dass er sämt­liche im Formular gestellten Fragen erst dann

beantworten muss, wenn er zuvor in die Lage versetzt werde, kostenlos

Betreibungsauszüge einzuholen. Dieses Begehren, das ohnehin auf ein

trölerisches Verhalten schliessen lässt, kann nach dem Gesagten nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens bilden.

Gleiches gilt für

das weitere Begehren, das Verwaltungsgericht habe zu beurteilen, ob die Sekretärin

der Sozialbehörde anlässlich der Besprechung vom 17. Juli 2003 "korrekt

oder unkorrekt gehandelt" habe. Deren damaliges Verhalten bildete nicht

Gegenstand der Beurteilung durch den Bezirksrat. Im Übrigen ist nach der

insoweit übereinstimmen Darstellung beider Parteien davon auszugehen, dass die

Sekretärin anlässlich dieser Besprechung weder die Einreichung von

Betreibungsauszügen gefordert noch dem Beschwerdeführer nachteilige Folgen für

den Fall angedroht hat, dass er das Formular ohne solche Auszüge einreiche oder

mangels solcher Auszüge oder anderer Unterlagen nicht in der Lage sei, seine

Schulden vollständig darzulegen und zu belegen.

4.

Nach dem

Gesagten bildet das spätere Vorgehen der Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben

vom 12. Juni 2003 sowie anlässlich der Besprechung vom 17. Juli 2003 keinen

Anknüpfungspunkt, den angefochten Rekursentscheid vom 22. Mai 2003 materiell zu

überprüfen, weshalb auf die Beschwerde, die ausschliesslich auf dieses spätere

Vor­gehen Bezug nimmt, nicht einzutreten ist. Hingegen ist dieses Vorgehen bei

der Verlegung der Gerichtskosten zu berücksichtigen:

Gemäss § 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten

den Verfahrensbeteiligten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen

aufzuerlegen; die Bestimmung sieht damit für den Regelfall die Beachtung des

sogenannten Unterliegerprinzips vor. Nach der Gerichtspraxis kann von dieser

Regel insbesondere dann abgewichen werden, wenn nach den jeweiligen Umständen

aufgrund des Verursacherprinzips eine Kostenbelastung der obsiegenden Partei

als gerechtfertigt erscheint (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 f.).

Mit ihrem

Schreiben vom 12. Juni 2003 an den Beschwerdeführer hat die Beschwer­degegnerin

die massgebende Rechtslage in zweierlei Hinsicht verkannt: Zum einen war die

Androhung, die Sozialhilfe ab Juli 2003 erst auszuzahlen, wenn der Beschwerdeführer

das fragliche Formular ausgefüllt und unterzeichnet eingereicht haben werde, verfrüht,

weil damals der Rekursentscheid des Bezirksrats noch nicht in Rechtskraft erwachsen

war. Zum anderen ging diese Androhung inhaltlich zu weit, indem gemäss

§ 24 SHG (sowohl in der ursprünglichen Fassung wie auch in der auf 1.

Januar 2003 in Kraft getretenen Neufassung) die Leistungen an den

Beschwerdeführer nicht vollständig eingestellt, sondern lediglich gekürzt

werden durften. Sodann hat die Sekretärin der Sozialbehörde anlässlich der

Besprechung vom 17. Juli 2003 verkannt, dass nach § 55 VRG nicht nur der

Einreichung der Beschwerde, sondern schon dem Lauf der Beschwerdefrist

aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sie die Aushändigung des Checks für die

wirtschaftliche Unterstützung für den Monat Juli nicht davon abhängig hätte

machen dürfen, dass der Beschwerdeführer den Rekursentscheid an das

Verwaltungsgericht weiterziehe. Schliesslich erscheint es unter den

aufgezeigten Umständen als glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer vorab

Beschwerde erhoben hat, um die ihm in Aussicht gestellte Einstellung der Leis­tungen

zu verhindern. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten

den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

….