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Entscheid

VB.2003.00274

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2003.00274

22. Oktober 2003Deutsch13 min

(URT.2003.7549)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C ist Eigentümer der Liegenschaft an der L-Strasse in X.

Das Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X in der

Kernzone G und ist mit einem zweigeschossigen (aufgrund des Niveauunterschieds

jedoch auf der Westseite dreigeschossig in Erscheinung tretenden) Wohn­haus mit

Giebeldach sowie einem rund fünf Meter breiten, zweigeschossigen Anbau auf der

Westseite überbaut. Das gesamte Gebäude ist inventarisiert und im Kernzonenplan

schwarz umrandet; dies hat zur Folge, dass Gebäudeprofil und Erscheinungsbild

beizubehalten sind. Der Eigentümer plant, den Anbau leicht zu erhöhen und ihn

anstelle des Giebeldachs mit einem Flachdach zu versehen, das zugleich als

begehbare, vom Obergeschoss des Hauptgebäudes aus zugängliche Terrasse dienen

soll.

Gegen die für dieses Bauvorhaben von der Baubehörde X am 3.

September 2001 erteilte Bewilligung gelangte der Nachbar A zunächst erfolglos

an die Baurekurskommission II und hernach ans Verwaltungsgericht, welches seine

Beschwerde am 2. September 2002 teilweise guthiess; der Rekursentscheid wurde

aufgehoben, soweit damit auf die Rüge nicht eingetreten worden war, der

geplante Umbau des inventarisierten Objekts beeinträchtige schutzwürdige

Bausubstanz, und die Akten wurden zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen

an die Baubehörde X zurückgewiesen. Diese habe entweder das

Baubewilligungsverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des zuständigen

Gemeinderats über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang der

inventarisierten Liegenschaft an der L-Strasse vorliege, oder es seien die

beiden Verfahren koordiniert zu entscheiden. Die weiteren vom Beschwerdeführer

erhobenen Rügen verwarf das Verwaltungsgericht.

Im zweiten Rechtsgang bewilligte die Baubehörde X am 9.

Dezember 2002 das Bauvorhaben erneut, wobei in den Erwägungen darauf

hingewiesen wurde, dass über die Frage, ob durch das Bauvorhaben schutzwürdige

Bauteile tangiert würden, der Gemein­derat zu entscheiden habe. Dieser

Beschluss des Gemeinderats erging am 8. Januar 2003. Unter Hinweis auf den

projektierten Umbau stellte der Gemeinderat fest, dass das Bauvorhaben keine

erhaltenswürdigen Bauteile der Liegenschaft an der L-Strasse tangiere. Zur

Begründung wurde ausgeführt, der vom Umbau betroffene östliche Anbau stamme aus

dem Jahr 1907 und verfüge über keine besonderen Qualitäten; er gehöre nicht zur

ursprüng­lichen Bausubstanz, und der Ausbruch der Fenstertüre beim Hauptgebäude

bedeute einen Eingriff von untergeordneter Bedeutung.

Erwägungen

II. Gegen die beiden gleichzeitig eröffneten Beschlüsse liess

A am 12. Februar 2003 Rekurs an die Baurekurskommission II erheben, welche die

Verfahren am 10. Juni 2003 vereinigte und den Rekurs abwies, soweit sie darauf

eintrat. Obwohl die Baubewilligung erteilt worden sei, bevor der Gemeinderat

seinen Feststellungsentscheid getroffen habe, sei die vom Verwaltungsgericht

angeordnete Koordination der beiden Verfahren beachtet worden. Der Beschluss

des Gemeinderats sei hinreichend begründet und habe sich zulässigerweise damit

begnügt festzustellen, dass das Bauvorhaben keine schutzwürdigen Teile des

inventarisierten Objekts beeinträchtige. Soweit der Rekurs jedoch auf eine

materielle Überprüfung des Unterschutzstellungsentscheids abziele, sei darauf

nicht einzutreten. Vom Verzicht auf eine Unterschutzstellung und der damit

zulässigen Beseitigung einer inventarisierten Baute könnten naturgemäss keine

unzulässigen Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück ausgehen, welche die

Legitimation des Nachbarn im Sinn von § 338a Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) begründen könnten. Nicht mehr zu prüfen

seien sodann die im ersten Rechtsgang abgehandelten Rügen betreffend Verletzung

der Kernzonenvorschriften und von § 238 Abs. 2 PBG.

III. Gegen den Rekursentscheid liess A am 18. August 2003

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Hauptantrag, diesen

aufzuheben und die Angelegenheit zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen; eventuell seien der Rekursentscheid und die beiden kommunalen

Beschlüsse aufzuheben und die Bewilligung des geplanten Umbaus zu verweigern;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdegegnerschaft. Gerügt wurde in erster Linie die Verneinung der

Legitimation in Bezug auf die Feststellung des Schutzumfangs der

inventarisierten Baute. Sodann wurde geltend gemacht, die Abfolge der beiden

kommunalen Beschlüsse verstosse gegen die Anordnungen des

verwaltungsgerichtlichen Rückweisungs­entscheids und das Koordinationsgebot,

mit dem angefochtenen Feststellungsbeschluss sei der Gemeinderat der

Verpflichtung nicht nachgekommen, über das inventarisierte Objekt einen

Schutzentscheid zu treffen, und schliesslich sei eine allfällige Inventar­entlassung

zu Unrecht erfolgt, das heisst insbesondere unter ungenügender und unrichtiger

Abklärung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Anbaus.

Die Baurekurskommission II schloss am 2. September 2003 auf

Abweisung des Rechts­mittels. Der Gemeinderat X am 18. und C am 22. September

2003.

beantragten, soweit darauf einzutreten sei, Abweisung der Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Soweit die Rekurskommission auf sein Rechtsmittel

eingetreten ist, erneuert der Beschwerdeführer seine Rügen, die Baubehörde habe

die Baubewilligung unzulässigerweise vor dem Entscheid des Gemeinderats über

den Schutzumfang erteilt, und bei diesem Ent­scheid habe sich der Gemeinderat,

statt umfassend über die Unterschutzstellung zu befinden, auf die Feststellung

beschränkt, das Bauvorhaben betreffe keine schutzwürdigen Bauteile. Beide

Einwände sind unbegründet:

Das Verwaltungsgericht hat im ersten Rechtsgang (VGr, 2.

September 2002, VB.2002.00172, www.vgrzh.ch) die Akten an die Gemeinde

zurückgewiesen mit der in den Erwägungen festgehaltenen Anweisung, der

Gemeinderat habe "vorgängig oder koordiniert mit der Erteilung der

Baubewilligung durch die Baubehörde über die Schutzwürdigkeit und den

Schutzumfang der inventarisierten Liegenschaft an der L-Strasse einen Entscheid

zu treffen". Diesen verfahrensmässigen Anweisungen ist der Gemeinderat im

zweiten Rechtsgang in jeder Hinsicht nachgekommen. Indem die Baubehörde zwar

nicht im Dispositiv, jedoch in den Erwägungen den Entscheid des Gemeinderats

über die Beeinträchtigung schutzwürdiger Bauteile vorbehalten hat, und durch

die gleichzeitige Eröffnung der beiden Anordnungen, ist dem Koordinationsgebot

im Sinn von Art. 25 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979

hinreichend Rechnung getragen worden: Die beiden Anordnungen sind inhaltlich

abgestimmt sowie widerspruchsfrei, und sie sind gleich­zeitig eröffnet worden.

Mehr ist nicht erforderlich und hat auch das Verwaltungsgericht in seinem

Entscheid vom 2. September 2002 nicht verlangt, wo neben einem vorgängigen

Entscheid des Gemeinderats ausdrücklich auch ein mit der Baubewilligung

koordinierter als zulässig bezeichnet wurde. Sodann hat das Gericht lediglich

einen Entscheid des Gemeinderats über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang

der inventarisierten Liegenschaft verlangt, ohne dem Gemeinderat weitere

Anweisungen zur Art einer solchen Verfügung zu erteilen. Vielmehr hat das

Verwaltungsgericht unter Verweis auf seine bisherige Praxis ausdrücklich

erwogen, dass, falls ein Bauprojekt ein inventarisiertes Objekt betreffe, das

Gemeinwesen vorab einen Schutzentscheid zu treffen, "d.h. Schutzmassnahmen

anzuordnen oder ganz oder teilweise darauf zu verzichten" habe. Die

Feststellung des Gemeinderats, das umstrittene Bauvorhaben berühre keine

erhaltenswürdigen Teile des inventarisierten Objekts, verbunden mit den

Erwägungen, der mit dem Inventareintrag angestrebte Schutz gelte nur dem

ursprünglichen Hauptgebäude und nicht auch dem später errichteten Anbau, und

durch den Türausbruch werde der Hauptbau nicht beeinträchtigt, entspricht

diesen Anweisungen. Damit wird für einen Teil des inventarisierten Objekts,

nämlich für den Anbau, auf eine Unterschutzstellung ganz und bezüglich des

Hauptgebäudes auf eine Unterschutzstellung insofern verzichtet, als mit der

Bewilligung des Türausbruchs keine integrale Erhaltung der betreffenden Fassade

verlangt wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, welche einer solchen

teilweisen Konkretisierung des Schutzumfangs im Wege stehen würden.

2.

Das Verwaltungsgericht hat im

ersten Rechtsgang unter Hinweis auf die zu § 338a Abs. 1 PBG entwickelte

Rechtsprechung eingehend dargelegt, dass der Nachbar, der auf Grund seiner

besonderen Betroffenheit Zugang zum Rekursverfahren gefunden hat, alle Mängel

der angefochtenen Verfügung rügen kann, die im Ergebnis seine Beeinträchtigung

abzuwenden vermögen. Die Baurekurskommission hätte sich deshalb auch mit der im

Rekursverfahren erhobenen Rüge befassen müssen, das Bauvorhaben verstosse gegen

den mit der Inventarisation verfolgten Schutzzweck.

Anders als die Baurekurskommission im zweiten Rechtsgang

angenommen hat, können diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nur so

verstanden werden, dass der Nachbar im Baubewilligungsverfahren auch geltend

machen kann, ein für ihn nachteiliger Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig,

weil er den Abbruch eines Schutzobjekts voraussetze oder ein solches

beeinträchtige. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, auf diese

Rechtsauffassung zurückzukommen, die es seither bestätigt hat (VGr, 23. Juni

2003, VB.2002.00157 bzw. VB.2002.00158, www.vgrzh.ch). Der

Nichteintretensentscheid der Baurekurskommission ist demnach aufzuheben.

3.

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf,

so entscheidet es gemäss § 63 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) selbst; auf die laut § 64 Abs. 1 VRG insbesondere bei

Nichteintretensentscheiden zulässige Rück­weisung ist zu verzichten, da ein

dritter Rechtsgang mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung

innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) nicht mehr vereinbar wäre

und die Sach- und Rechtslage eine materielle Beurteilung durch das

Verwaltungsgericht ohne weiteres zulässt.

4.

Bezüglich der von der Baurekurskommission nicht geprüften

Frage der Schutz­wür­digkeit der vom Umbau betroffenen Liegenschaft rügt der

Beschwerdeführer zunächst eine ungenügende Begründung der angefochtenen

Verfügung vom 8. Januar 2002. Der Gemeinderat hat darin erwogen, laut dem im

Inventareintrag genannten Schutzzweck für die Liegenschaft an der L-Strasse sei

die äussere, ursprüngliche Substanz des Gebäudes zu erhalten. Diese umfasse das

Hauptgebäude, das bereits im Schwendenhaurodel von 1547 erwähnt sei. Der Anbau

auf der Ostseite hingegen stamme aus dem Jahr 1907 und verfüge über keine

besonderen Qualitäten; er gehöre nicht zur ursprünglichen Bausubstanz. Der

Ausbruch der Fenstertüre stelle einen Eingriff von untergeordneter Bedeutung

dar.

Bereits mit diesen Erwägungen wird dem Begründungserfordernis

gemäss § 10 Abs. 2 VRG im Rahmen einer erstinstanzlichen Anordnung hinreichend

Rechnung getragen. Sie lässt die Überlegungen erkennen, von denen sich die

Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, und sie erlaubt

damit dem Betroffenen, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu

geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu erheben (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, §

10.

N. 39). Im Übrigen hat der Gemeinderat diese Begründung in der Rekursantwort

vom 24. März 2003 präzisiert und erweitert, und der Beschwerdeführer hat im

Rahmen der Beschwerde zu diesen nachgeschobenen Gründen Stellung nehmen können.

Insbesondere hat der Gemeinderat hervorgehoben, dass das Schutzinventar die

Dorfkerne des ursprünglichen Weinbauerndorfs umfasse; spätere Anbauten, das

heisst solche, die erst ab ca. Mitte des 19. Jahrhunderts entstanden seien,

würden nicht als erhaltenswert gelten, weil sie nicht mehr als Zeugen der

agrarisch geprägten Geschichte der Gemeinde X gelten könnten.

5.

a) Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind

Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie

Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die

verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe

auszulegen, und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung

der denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Insofern

kann und soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien

einholen, wenn die Beurteilung dieser Bedeutung besondere Fachkenntnisse

erfordert. Anschliessend hat die Behörde zu prüfen, ob die denkmalpflegerische

Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich

prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von § 203

Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung –

und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die

rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass die

rechtsanwendende Behörde auf Grund der denkmalpflegerischen Bedeutung des

betreffenden Objekts zur Überzeugung gelangt, bei diesem handle es sich um

einen "wichtigen Zeugen". Dazu bedarf es der Auslegung dieses

unbestimmten Rechtsbegriffs. Dabei geht es zwar um die Beurteilung einer

Rechtsfrage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 448), die gemäss § 50

Abs. 1 VRG der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zugänglich ist.

Jedoch ist zu beachten, dass der für die Unterschutzstellung zuständigen

Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung der Frage, ob die wichtige

Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG gegeben

sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen

Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zukommt (vgl. BGE 115 Ib 131

E. 3), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen

können (RB 1982 Nr. 37).

b) Die Liegenschaft an der L-Strasse umfasst das Hauptgebäude

und zwei Anbauten. Während das Hauptgebäude bereits 1547 im Schwendenhaurodel

erwähnt worden ist, stammt laut Inventareintrag der ostseitige Waschhausanbau

von 1883. Ob damals bereits der Anbau in seiner heutigen Form bestand oder

lediglich ein Werkstattanbau, der, wie Gemeinderat und Baubehörde in der

Rekursantwort vom 24. März 2003 (S. 6) geltend machen, erst 1907 seine heutige

Form erhielt, kann offen bleiben. So oder anders ist nichts ersichtlich, was

den Anbau zu einem wichtigen Zeugen im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG machen

würde. Als Waschhausanbau zeugt er jedenfalls nicht für die agrarisch geprägte

Geschichte der Gemeinde X als früheres Weinbauerndorf, und er weist auch keine

besonderen Merkmale auf, die ihn als Zeuge einer baukünstlerischen Epoche

erhaltenswürdig machen. Diese Feststellung durfte der Gemeinderat gestützt auf

seinen eigenen Sachverstand fällen und brauchte dazu kein Gutachten einzuholen.

Es ist ihm weder eine ungenügende oder wesentlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen. Zwar trifft es zu,

dass gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG ein Objekt, ohne dass ihm selber besondere

Zeugeneigenschaft zukommt, auch als Teil einer Gebäudegruppe schützenswert sein

kann. Diesem Anliegen ist hier mit der Zuweisung des Dorfteils G zur Kernzone,

was eine gemäss § 205 lit. a PBG zulässige Schutzmassnahme dar­stellt, genügend

Rechnung getragen worden; eine integrale Erhaltung sämtlicher Bauten oder

Bauteile ist zur Erreichung des Schutzziels nicht erforderlich.

Das Hauptgebäude selber ist gemäss Inventareintrag

verschiedentlich verändert worden, und das im Inventar genannte Schutzziel

verlangt lediglich die Erhaltung der äusseren, ursprünglichen Substanz. Der

Würdigung des Gemeinderats, der Ausbruch der Fenstertür sei geringfügig und

stelle keinen Eingriff in die schutzwürdige Substanz dar, ist deshalb

vertretbar und keinesfalls rechtsverletzend.

6.

Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als

unbegründet und ist abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit § 70 VRG), der überdies zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner zu verpflichten

ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird zu einer Parteientschädigung

von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

....